Common use of Nicht erstattungsfähige Aufwendungen Clause in Contracts

Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Eigenanteile nach § 29 Absatz 2 SGB V bei kieferorthopädischer Behandlung; - Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen (siehe Nr. 2.1), sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung.

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Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Eigenanteile nach § 29 Absatz 2 SGB V bei kieferorthopädischer Behandlung; - Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen (siehe Nr. 2.1), sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen Zahnersatzmaßnahmen; - Aufwendungen für Behandlungen wegen einer bei Antragstellung bestehenden bekannten Schwangerschaft sowie Entbindung einschließlich jeweiliger Komplikationen und kieferorthopädische BehandlungFolgen.

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Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; - Eigenanteile nach § 29 Absatz 2 SGB V bei kieferorthopädischer Behandlung; - Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen (siehe Nr. 2.1), sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung.. Tarif ZVR gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R): Teil I Tarifbedingungen

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Nicht erstattungsfähige Aufwendungen. Nicht erstattungsfähig sind: - mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte; - Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V; Selbstbehalte - Eigenanteile nach § 29 Absatz 2 SGB V bei kieferorthopädischer Behandlung; Behandlung - Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne, es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen (siehe Nr. 2.1), sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen und kieferorthopädische Behandlung.. Tarif Z2R gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R): Teil I Tarifbedingungen

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