Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten seinen Repräsentan- ten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten weiteren Austausch- einheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musstemuss- te; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit Re- paraturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig be- helfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der EntschädigungEntschädi- gung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Elek_ABE_198.1_25112015 Seite 5 von 23 § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; Für Folgeschä- den an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet; Nr. 2 bleibt unberührt.
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen- tanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer Ver- sicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig behelfs- mäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nichtDie Ersatzansprüche gehen in diesen Fällen nicht auf den Versicherer über. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls erforderlichen- falls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 2 contracts
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Versi> cherungsnehmers oder von dessen Repräsentanten
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen we> gen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Wit> terungsschaden infolge eines anderen entschädi> gungspflichtigen Schadens entstanden ist. Der Ausschluss nach 4 b Satz 1 gilt nicht für Schä> den durch Frost.
c) durch normale Wasserführung oder normale Was> serstände von Gewässern.
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend re> dundante Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer aus> gefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.
e) während und infolge einer Unterbrechung der Ar> beiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil da> von von mehr als drei Monaten.
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüf> stelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
bg) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;Aufstand oder innere Unru> hen.
c) durch Innere Unruhen;
dh) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive radio> aktive Substanzen;. § 3 Versicherte Interessen
e) durch Erdbeben;1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).
f) durch Mängel2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die bei Abschluss an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, ein> schließlich der Versicherung bereits vorhanden waren Subunternehmer, jeweils mit ihren Lie> ferungen und Leistungen.
3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit ei> nem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, ge> hen auf den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungVersicherer, wenn der Schaden nicht durch etwas anderes ver> einbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Im Übrigen gelten die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte EntschädigungRe> gelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versi> cherungsortes. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch Versicherungsort sind die im Versiche> rungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machenTransportwegen zwischen den im Versiche> rungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Berei> chen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen§ 5 Versicherungswert, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.Höchstentschädigung, Unterversicherung
Appears in 1 contract
Samples: Bauleistungsversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden
(a) durch ⇒durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen seiner Repräsentanten;
(b) durch ⇒durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; Aufstand oder Verfügung von hoher Hand;
(c) durch ⇒durch Innere Unruhen;
(d) durch ⇒durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(e) durch ⇒durch Erdbeben;
(f) durch ⇒durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei . Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese Fahrlässigkeit, die den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
(g) durch ⇒durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren;
(h) durch ⇒durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei . Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese die den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(i) soweit ⇒soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) die im Rahmen einer Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- / Hagel- oder erweiterten Elementarschadenversicherung oder über prämienpflichtige Klauseleinschlüsse gedeckt werden können oder bei diesen Versicherungen ausgeschlossen sind;
b) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
bc) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
cd) durch Innere innere Unruhen;
de) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;Substanzen *); *) Der Ersatz von Xxxxxxx durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
ef) durch Erdbeben;
fg) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
gh) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;.
hi) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
ij) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Wohngebäudeversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen seiner Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; Aufstand oder Verfügung von hoher Hand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
fd) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei . Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese Fahrlässigkeit, die den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
ge) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren;
hf) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei . Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese die den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
ig) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. a) Kein Versicherungsschutz besteht, solange das Gebäude, auf dem sich die Solar- thermie-, Geothermie- oder Wärmepumpenanlage befindet, wegen Neu- oder Um- bauarbeiten nicht bewohnbar oder im Falle von Nebengebäuden nicht nutzbar ist oder aus sonstigen Gründen nicht bewohnt bzw. im Falle von Nebengebäuden nicht genutzt wird. Eine Nutzungsänderung kann eine Gefahrerhöhung gemäß § 17 VGB darstellen.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung Entschädi- gung für SchädenSchäden durch
ai) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen RepräsentantenVersicherungsnehmers;
bii) durch KriegKriegsereignisse jeder Art, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch innere Unruhen sowie Kernenergie, nukleare Strahlung Strah- lung oder radioaktive SubstanzenSubstanzen (siehe § 4 Nr. 4 Satz 1 VGB);
eiii) durch ErdbebenErdbeben (sofern vereinbart, besteht hierfür Versicherungsschutz im Rahmen der Klausel Nr. 4.3 Elementarschäden);
fiv) durch Sturmflut, nicht naturbedingte Erdsenkung;
v) Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
gvi) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder AlterungAlte- rung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung Entschädi- gung geleistet. Nr. 2 3 c bleibt unberührt;
hvii) durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
viii) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
ix) Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig be- helfsmäßig repariert war;
ix) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer Werkunterneh- mer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Dies gilt nicht für Mehrkosten für Primärenergien gemäß Nr. 2 b. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst EntschädigungEnt- schädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – 22 VGB - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer Schadenersatz leistet.
c) Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache (siehe Nr. 1) wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von au- ßen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Scha- den auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird unabhängig davon Entschädi- gung geleistet.
Appears in 1 contract
Samples: Wohngebäudeversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte- rungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichti- gen Schadens entstanden ist;
c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitli- che Verzögerung übernehmen können und über eine unab- hängige Energieversorgung verfügen;
e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als drei Monaten;
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle bean- standet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, RevolutionRevo- lution, Rebellion, Aufstand;
ch) durch Innere Unruhen;
di) durch Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher Hand;
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;.
e) durch Erdbeben;1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).
f) durch Mängel2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die bei Abschluss an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Versicherung bereits vorhanden waren Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen.
3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese einem versicher- ten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungs- pflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungVersicherer, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler)etwas anderes vereinbart ist, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlenauch dann über, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistetsie sich gegen einen anderen Versicherten richten.
Appears in 1 contract
Samples: Bauleistungsversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Terrorakte;
e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
ef) durch Erdbeben;
fg) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
gh) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;unberührt;
hi) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
ij) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Versi> cherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen we> gen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Wit> terungsschaden infolge eines anderen entschädi> gungspflichtigen Schadens entstanden ist. Der Ausschluss nach Nr. 4 b) Satz 1 gilt nicht für Schäden durch Xxxxx.
c) durch normale Wasserführung oder normale Was> serstände von Gewässern;
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend re> dundante Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer aus> gefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen kann und über eine unabhängige Energieversorgung verfügt.
e) während und infolge einer Unterbrechung der Ar> beiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil da> von von mehr als drei Monaten;
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüf> stelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, AufstandAufstand oder innere Unru> hen;
c) durch Innere Unruhen;
dh) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive radio> aktive Substanzen;. § 3 Versicherte Interessen
e) durch Erdbeben;1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).
f) durch Mängel2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die bei Abschluss an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, ein> schließlich der Versicherung bereits vorhanden waren Subunternehmer, jeweils mit ihren Lie> ferungen und Leistungen.
3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit ei> nem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, ge> hen auf den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungVersicherer, wenn der Schaden nicht durch etwas anderes ver> einbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Im Übrigen gelten die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Re> gelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht§ 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versi> cherungsortes. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch Versicherungsort sind die im Versiche> rungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Soweit vereinbart besteht Versicherungsschutz auch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machenTransportwegen zwischen den im Versicherungsver> trag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen§ 5 Versicherungswert, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.Versicherungssumme, Unterversicherung
Appears in 1 contract
Samples: Bauleistungsversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive radio> aktive Substanzen;
e) durch ErdbebenErdbeben und Sturmflut. Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erd> rutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von hoher Hand;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer Versicherungs> nehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe> dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Fol> geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unbe> rührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf> tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re> präsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi> cherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver> hältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung Zustim> mung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig behelfsmäSig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder o> der Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten Repara> turauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits be> reits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich Ver> sicherers auSergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich ge> richtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronik Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;.
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch An- spruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unbe- rührt.
2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofor- tiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lie- ferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Son- derabreden ein zutreten hätte.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen RepräsentantenReprä- sentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, RevolutionRevoluti- on, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive SubstanzenSub- stanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten seinen Reprä- sentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzei- tige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austau- scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unbe- rührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein muss- te; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit Reparatur- bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens Scha- dens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls erforderlichen- falls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung Ent- schädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig behelfs- mäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer Werkunter- nehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gericht- lich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronik Versicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schädenfür
a) Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gerätes durch - Unfall (plötzliches und unvorhersehbares Ereignis), Bruch, Sturz, Fall oder unsachgemäße Handhabung; - Kurzschluss, Überspannung, Induktion oder Feuer; - Sand, Wasser oder Feuchtigkeit;
b) Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen RepräsentantenReprä- sentanten;
bc) Schäden, die unter die gesetzliche Gewährleistung, Garantie oder Haftpflicht des Herstellers, des Händlers oder einer dritten Person fal- len;
d) Xxxxxxx, die vom Versicherungsnehmer selbst oder eigenmächtig durch von ihm beauftragte Dritte behoben werden;
e) Schäden, die unmittelbar auf Verschleiß, Alterung oder übermäßigen Ansatz von Schmutz und sonstigen Ablagerungen zurückzuführen sind;
f) Serienfehler, die zu einer Rückrufaktion führen;
g) Einbrennschäden an Bildschirmen (permanente Nachbilder) sowie Clouding (Taschenlampeneffekt);
h) Schäden durch unsachgemäße Installation oder Reparaturversuche;
i) Schäden durch Programmierung, Einstellung, Wartung, Überholung, Veränderung oder unsachgemäße Reinigung;
j) kosmetische Schäden, die nicht die Funktion des Gerätes beeinflussen (Xxxxxxx, Xxxxxx, Beulen, Lackierungen, dekorative Ausstattungen usw.);
k) Abhandenkommen versicherter Geräte durch Diebstahl, Einbruchdieb- stahl, Raub, Liegenlassen, Vergessen oder Verlieren;
l) Schäden, die durch Nutzungsausfall des schadhaften Gerätes entste- hen, sowie Folgeschäden jeglicher Art;
m) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, RevolutionRevolu- tion, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen und terroristische Gewalt- handlungen;
cn) durch Innere Unruhen;
d) Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung Strahlungen oder radioaktive Substanzen;
eo) Schäden durch höhere Gewalt und Überflutung;
p) Schäden, die auf einen vor dem Schadenfall bereits bekannten Pro- duktions- oder Materialfehler zurückzuführen sind;
q) durch Erdbebengewerbliche Nutzung, wenn das Gerät vom Hersteller dafür nicht explizit freigegeben ist;
fr) durch Mängeloder infolge sportlicher Betätigung, die bei Abschluss der Versicherung das Gerät nicht ent- sprechend verwahrt oder gesichert wurde;);
s) Folgeschäden an bereits vorhanden waren und reparaturbedürftigen Geräten, wenn dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinem Repräsentanten der Defekt hätte bekannt sein mussten; müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den schadet. In dem Fall ist der Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer Versiche- rer leistet jedoch Entschä- digungjedoch, wenn die Reparaturbedürftigkeit keinen Einfluss auf den Schaden hatte oder der Schaden nicht nach einer, durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler)den Versiche- rer genehmigten, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistetbehelfsmäßigen Reparatur eingetreten ist.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen, Terrorismus;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; , wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schädenfür
a) Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen RepräsentantenReprä- sentanten;
b) Schäden, die unter die gesetzliche Gewährleistung, Garantie oder Haftpflicht des Herstellers, des Händlers oder einer dritten Person fal- len;
c) Xxxxxxx, die vom Versicherungsnehmer selbst oder eigenmächtig durch von ihm beauftragte Dritte behoben werden;
d) Abhandenkommen versicherter Geräte durch Diebstahl, Liegenlassen, Vergessen oder Verlieren;
e) Schäden, die unmittelbar auf Verschleiß, Alterung oder übermäßigen Ansatz von Schmutz und sonstigen Ablagerungen zurückzuführen sind;
f) Serienfehler, die zu einer Rückrufaktion führen;
g) Einbrennschäden an Bildschirmen (permanente Nachbilder) sowie Clouding (Taschenlampeneffekt);
h) Schäden durch unsachgemäße Installation oder Reparaturversuche;
i) Schäden durch Programmierung, Einstellung, Wartung, Überholung, Veränderung oder unsachgemäße Reinigung;
j) kosmetische Schäden, die nicht die Funktion des Gerätes beeinflussen (Xxxxxxx, Xxxxxx, Beulen, Lackierungen, dekorative Ausstattungen usw.);
k) Schäden, die durch Nutzungsausfall des schadhaften Gerätes entste- hen, sowie Folgeschäden jeglicher Art;
l) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, RevolutionRevolu- tion, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen und terroristische Gewalt- handlungen;
cm) durch Innere Unruhen;
d) Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung Strahlungen oder radioaktive Substanzen;
en) Schäden durch höhere Gewalt und Überflutung;
o) Xxxxxxx, die auf einen vor dem Schadenfall bereits erkannten Produk- tions- oder Materialfehler zurückzuführen sind;
p) durch Erdbebengewerbliche Nutzung, wenn das Gerät vom Hersteller dafür nicht explizit freigegeben ist;
fq) durch MängelFolgeschäden an bereits reparaturbedürftigen Geräten, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und wenn dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinem Repräsentanten der Defekt hätte bekannt sein mussten; müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den schadet. In dem Fall ist der Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer Versiche- rer leistet jedoch Entschä- digungjedoch, wenn die Reparaturbedürftigkeit keinen Einfluss auf den Schaden hatte oder der Schaden nicht nach einer, durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler)den Versiche- rer genehmigten, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistetbehelfsmäßigen Reparatur eingetreten ist.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Product Information
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
(a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
(b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
(c) durch Innere Unruhen;
(d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(e) durch Erdbeben;
(f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden ent-sprechenden Verhältnis zu kürzen;
(g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte betriebs- bedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
(h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Reparatur- bedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten Reparatur- auftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – (Versicherungsvertragsgesetz) bzw. Abschnitt "B" 13. - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers Ver- sicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Photovoltaik Programm
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden
aSchäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch Vorsatz des Versicherungsnehmers chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. durch Gewässer und/oder dessen Repräsentanten;
b) durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird; durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
c) ; durch Innere Unruhen;
d) ; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand; Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) ; durch Erdbeben;
f) Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; durch MängelVorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten; durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als drei Monate gedauert hat; durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss; Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungsereignisse sind solche, die bei Abschluss innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtfür diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine Entschädigung wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Schwämmen; Eine Entschädigung ist zurückzuzahlenwird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder Schwämme infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. durch Terror; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. durch Cyberangriffe; soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit ‒ Integrität ‒ Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer einer Weisung bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherers nicht folgt Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistetdes eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers Versiche- rers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers Ver- sicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
j) die lediglich eine Beeinträchtigung ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähig- keit oder Nutzungsdauer der Sachen darstellen insbesondere: optische Beeinträchtigung;
k) Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandkosten und Stehzeiten), Leistungsmängel, Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur.
l) die auf die Missachtung von bautechnischen Gesetzen, Normen, Bauvorschriften und behörd- lichen Auflagen oder die auf sonst in irgend einer Weise nicht dem Stand der Technik entspre- chenden Ausführung zurückzuführen sind.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Anlagen Zur Gewinnung Von Erneuerbaren Energien
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ursa- chen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Rebellion oder Aufstand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits be- reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei wo- bei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer Ver- sicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine sei- ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine EintrittspflichtEintrittspfl icht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers Ver- sicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich gericht- lich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, AufstandAuf- stand;
c) durch Innere Unruhen;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; , wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden ent- sprechendem Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 A1-2.2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt bekannt sein musste; , wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digungEntschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer Werkunterneh- mer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine EintrittspflichtEin- trittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls erfor- derlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlenzurückzu- zahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Photovoltaikversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung Ent- schädigung für Schäden
a(1) durch Vorsatz Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent- standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs-bestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explo- sion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Versicherungsnehmers Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explo- sion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
(2) durch Gewässer und/oder dessen Repräsentantendurch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
b(3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
(4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, RebellionRebel- lion, Aufstand;
c(5) durch Innere Unruhen;; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö- renden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
d(6) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand; Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt.
(7) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
(8) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentan- ten;
e(9) durch ErdbebenVorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unterneh- mers, der an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt ist, ein- schließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentan- ten;
f(10) durch Mängelnicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefalle- nen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.
(11) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versiche- rungsort oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versiche- rungsfalls bereits mehr als Monat(e) gedauert hat;
(12) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen auf- grund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerech- net werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die bei Abschluss einmal in- nerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonats- zeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigtfür diesen Zeit- raum außergewöhnlich ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine Entschädigung wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädi- gungspflichtigen Schadens entstanden ist.
(13) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hatSchwämmen. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Eine Entschädigung ist zurückzuzahlenwird jedoch geleistet, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt Schaden durch Schimmelpilze oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistetSchwamm infolge eines anderen entschädigungs- pflichtigen Schadens entstanden ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Bauleistungen
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, AufstandRebellion oder Auf stand;
c) durch Innere Unruheninnere Unruhen oder Terrorismus;
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder sei- nen seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahr- lässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung ge- leistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;.
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst EntschädigungEntschädi- gung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten ein- treten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – - Übergang von Ersatzansprüchen – - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers Versi- cherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung Wie- sung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenvertrag Zur Pauschalen Elektronikversicherung