Common use of Nicht versicherte Gefahren und Schäden Clause in Contracts

Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern; d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert hat; f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; h) durch Innere Unruhen oder Terrorismus; i) durch Streik, Aussperrung und Verfügung von hoher Hand; j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.

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Samples: Insurance Policy Terms and Conditions

Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer Die ARAG leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) bei Fahrzeugnutzung durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentantenunberechtigte Fahrer; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen die der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden istBegünstigte des versicherten Reifens oder dessen Repräsentanten vorsätzlich herbeiführt; c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern; d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert hat; f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; h) durch Innere Unruhen Aufstand oder Terrorismus; i) durch Streik, Aussperrung und Verfügung Verfügungen von hoher Hand; jd) durch Innere Unruhen; e) die durch Erdbeben, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive SubstanzenSubstanzen mittelbar oder unmittelbar verursacht wurden; f) durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler; g) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Begünstigten bekannt sein mussten; h) durch gebrauchsbedingte normale oder gebrauchsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung oder Verschmutzung; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler/Fachbetrieb), Werkunternehmer oder aus Repara- turauLrag einzutreten hat. 1k) die der Hersteller bzw. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr der Fachbetrieb im Rahmen der Garantie- oder sonstiger Auftraggeber)Serviceleistung übernimmt l) durch WitterungseinLüsse m) die während der Zeit der Reifenmontage entstehen. 2n) durch Diebstahl des versicherten Reifens, sofern dieser Deckungsbaustein nicht ausgewählt worden ist. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen. Kein Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Soweit vereinbartauch für Ersatzansprüche wegen mittelbarer oder unmittelbarer Folgeschäden (z.B. Abschlepp-, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten BereichenÜbernachtungs- und Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, z.B. bei verzögerter Er- satzteilbeschaffung oder auswärtiger Reparatur, Folgeschäden an nicht versicherten Bauteilen.) § 3 Versicherte Interessen

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag

Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder dessen deren Repräsentanten; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern; d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant . Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen über- nehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügenverfü- gen; e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 drei Monate gedauert hat; f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet bean- standet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, RevolutionRevoluti- on, Rebellion, Aufstand; h) durch Innere Unruhen oder TerrorismusUnruhen; i) durch Streik, Aussperrung und Verfügung oder Verfügungen von hoher Hand; j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive SubstanzenSub- stanzen. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr Bau- herr oder sonstiger Auftraggeber). 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der SubunternehmerSubun- ternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten versi- cherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen entschädigungs- pflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. § 4 Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversiche- rung

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Bauleistungsversicherung

Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder dessen deren Repräsentanten; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden Witterungs- schaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern; d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen Anla- gen zur Wasserhaltung; redundant . Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung Verzö- gerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 drei Monate gedauert hat; f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet bean- standet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; h) durch Innere Unruhen oder TerrorismusUnruhen; i) durch Streik, Aussperrung und Verfügung oder Verfügungen von hoher Hand; j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen entschä- digungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von ErsatzansprüchenErsatz- ansprüchen. § 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des VersicherungsortesVersicherungs- ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten bezeich- neten räumlichen Bereiche. Soweit Sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten bezeich- neten räumlich getrennten Bereichen.. § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

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Samples: Verbraucherinformation Für Versicherungen

Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern; d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits davon von mehr als 3 Monate gedauert hatdrei Monaten; f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; h) durch Innere Unruhen oder TerrorismusUnruhen; i) durch Streik, Aussperrung und Verfügung Verfügungen von hoher Hand; j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.

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Samples: Bauleistungs Und Bauherrenhaftpflichtversicherung

Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet a) Soweit gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen oder notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine nicht geleistet für Schäden durch 1) Frost; 2) Gründungsmaßnahmen oder Grundwasser oder durch Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes (Schäden aus Grund und Boden); b) Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht geleistet für Schäden a1) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Auftraggebers oder der beauftragten Unternehmen oder dessen Repräsentanten; b2) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung Entschä- digung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen versicherten Schadens entstanden ist; für Schäden durch Frost gilt Abs. 4 a); c3) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern; d4) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant . Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; e5) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits davon von mehr als 3 Monate gedauert hatdrei Monaten; f6) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; g7) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; h) 8) durch Innere Unruhen oder TerrorismusUnruhen; i9) durch Streik, Aussperrung und Verfügung Verfügungen von hoher Hand; j10) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der SubunternehmerNachunter- nehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen entschädigungspflich- tigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen räum- lichen Bereiche. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.

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Samples: Bauleistungsversicherung