Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwir- kender Ursachen nicht: 4.3.1 Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges und die in Ziffer 3.7 VGB 2020 genannten Aus- schlüsse; 4.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in Ziffer 4.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse; 4.3.3 Schäden durch weitere Naturgefahren und die in Ziffer 5.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse; Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berück- sichtigung mitwirkender Ursachen nicht: 4.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; 4.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung; 4.3.6 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten. 4.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbeding- te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen. 4.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschi- nenteile, die infolge eines unter der vorgenannten Zif- fer 4.3.7 genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürf- tig waren. 4.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- tungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre- chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklich- keit oder Vorsatz Dritter. 4.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versi- cherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparatur- bedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfsmäßig repariert.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer entschädigt ohne Berücksichtigung mitwir- kender mitwirkender Ursachen nicht:
4.3.1 3.1 Schäden durch Brand; , Blitzschlag; , Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Verpuffung, Implosion; , Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall, Sengschäden, Rauch- und Rußschäden und die in Ziffer 3.7 § 2 VGB 2020 2022 genannten Aus- schlüsse;Ausschlüsse.
4.3.2 3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in Ziffer 4.5 § 3 VGB 2020 2022 genannten Ausschlüsse;.
4.3.3 3.3 Schäden durch Sturm, Hagel und die in § 4 VGB 2022 genannten Ausschlüsse.
3.4 Schäden durch weitere Naturgefahren Elementargefahren nach § 2 BEW 2022 und die in Ziffer 5.5 VGB 2020 § 10 BEW 2022 genannten Ausschlüsse; nicht versicherten Schäden. Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berück- sichtigung Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
4.3.4 3.5 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;.
4.3.5 3.6 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung;.
4.3.6 3.7 Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden vorhan- den waren und dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
4.3.7 3.8 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbeding- te betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige sonstigen Ablagerungen.
4.3.7.1 3.8.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschi- nenteileMaschinenteile, die infolge eines unter der vorgenannten Zif- fer 4.3.7 Nr. 3.8 genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürf- tig erneuerungsbedürftig waren.
4.3.7.2 3.8.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der betriebsbedingte betriebsbe- dingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige über- mäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- tungen Sicherheitseinrichtungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre- chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklich- keit Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
4.3.8 3.9 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparatur- bedürftig reparaturbedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers behelfsmäßig behelfs- mäßig repariert.. § 5 - Umfang der Entschädigung
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer entschädigt leistet ohne Berücksichtigung mitwir- kender Ursachen nicht:Rücksicht auf mitwirkende Ur- sachen keine Entschädigung für Schäden
4.3.1 Schäden durch Brand; , Blitzschlag; , Überspannung durch Blitz; Explosion; , Explo- sion oder Implosion; , Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges und die in Luftfahr- zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe Ziffer 3.7 3 VGB 2020 genannten Aus- schlüsse2020);
4.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in (siehe Ziffer 4.5 4 VGB 2020 genannten Ausschlüsse2020);
4.3.3 Schäden durch Naturgefahren, - Stxxx, Xxxxx (siehe Ziffern 5.1 und 5.2 VGB 2020); - weitere Naturgefahren und die in Elementargefahren (siehe Ziffer 5.5 5.4 VGB 2020 genannten Ausschlüsse2020); Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berück- sichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
4.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;
4.3.5 Schäden durch - Sturmflut; - nicht naturbedingte Erdsenkung;
4.3.6 Schäden 4.3.4 durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
4.3.5 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten.;
4.3.7 Schäden an der versicherten Anlage 4.3.6 durch betriebsbeding- te betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige sons- tigen Ablagerungen; für Folgeschäden an weiteren Austau- scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
4.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschi- nenteile4.3.7 durch Einsatz einer Sache, die infolge eines unter deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der vorgenannten Zif- fer 4.3.7 genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürf- tig waren.
4.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehenVersicherer leistet jedoch Ent- schädigung, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- tungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre- chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklich- keit oder Vorsatz Dritter.
4.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versi- cherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparatur- bedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die Reparatur- bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers we- nigstens behelfsmäßig repariertrepariert war;
4.3.8 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händ- ler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Ver- sicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintre- ten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi- gung. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versiche- rungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schaden- ersatz leistet;
4.3.9 Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme oder Dateien mit Schadenfunktion (z.B. Computerviren, -würmer, Trojani- sche Pferd) oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer entschädigt leistet ohne Berücksichtigung mitwir- kender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht:keine Entschädigung für Schäden
4.3.1 3.1. durch grob fahrlässig oder durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten herbeigeführte Schäden;
3.2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch;
3.3. Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall die unmittelbare oder Absturz eines Luft- fahrzeuges mittelbare Wirkung von
3.3.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und die in Ziffer 3.7 VGB 2020 genannten Aus- schlüssealler Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;
4.3.2 Schäden durch Leitungswasser und die in Ziffer 4.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse3.3.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
4.3.3 Schäden durch weitere Naturgefahren und die in Ziffer 5.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse3.3.3. Erdbeben, Eruption, Sprengungen, Hochwasser, Überschwemmung, Überflutung; Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berück- sichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
4.3.4 Schäden durch SchwelenLawinen, GlimmenErdsenkungen, Sengen, GlühenVermurung;
4.3.5 Schäden durch nicht naturbedingte Erdsenkung;3.3.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
4.3.6 Schäden 3.4. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten.,
4.3.7 Schäden an der versicherten Anlage durch betriebsbeding- te 3.5. durch
3.5.1. betriebsbedingte normale oder Abnutzung;
3.5.2. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, ;
3.5.3. korrosive Angriffe oder Abzehrungen, ;
3.5.4. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige sonstigen Ablagerungen.;
4.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber 3.5.5. Degradation, Alterung, Verschmutzung, Kratzer oder Leistungsminderung der Photovoltaikmodule und elektronischen Bauelemente;
3.5.6. Befall und Fäulnis der Tragkonstruktionen aus Holz durch biologische Organismen (z.B. Pilze oder Hausschwamm); diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschi- nenteileTeile der versicherten Sache, die infolge eines unter der vorgenannten Zif- fer 4.3.7 genannten solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus den vorstehenden Gründen gemäß 3.5.1. bis 3.5.6. bereits erneuerungsbedürf- tig erneuerungsbedürftig waren.;
4.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen3.6. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Abzehrung; der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- tungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre- chende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklich- keit oder Vorsatz Dritter.
4.3.8 Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versi- cherungsnehmer bekannt sein musste, dass sie reparatur- bedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die verursacht wurde oder wenn die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariertrepariert war;
3.7. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 67 VersVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadensersatz leistet.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung
Nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer entschädigt leistet ohne Berücksichtigung mitwir- kender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht:keine Entschädigung für Schäden
4.3.1 Schäden a) durch Brand; , Blitzschlag; , Überspannung durch Blitz; Explosion; , Explosion oder Implosion; , Anprall oder Absturz eines Luft- fahrzeuges und die in Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe Ziffer 3.7 VGB 2020 genannten Aus- schlüsse2 SVIMMO);
4.3.2 Schäden b) durch Leitungswasser und die in (siehe Ziffer 4.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse3 SVIMMO);
4.3.3 Schäden c) durch Naturgefahren; - Xxxxx, Xxxxx (siehe Ziffer 4.1 SVIMMO); - weitere Naturgefahren und die in Elementargefahren (siehe Ziffer 5.5 VGB 2020 genannten Ausschlüsse5 SVIMMO); Darüber hinaus entschädigt der Versicherer ohne Berück- sichtigung mitwirkender Ursachen nicht:
4.3.4 Schäden durch Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;
4.3.5 Schäden durch - Sturmflut; - nicht naturbedingte Erdsenkung;
4.3.6 Schäden d) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hoch- wasser;
e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein mussten.;
4.3.7 Schäden an der versicherten Anlage f) durch betriebsbeding- te - betriebsbedingte normale oder Abnutzung; - betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, ; - korrosive Angriffe oder Abzehrungen, ; - übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige sonstigen Ablagerungen.
4.3.7.1 Versicherungsschutz besteht aber . Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschi- nenteileMaschinenteile, die infolge eines unter der vorgenannten Zif- fer 4.3.7 genannten solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus den vorstehenden in Ziffer f) genannten Gründen bereits erneuerungsbedürf- tig erneuerungs- bedürftig waren.
4.3.7.2 Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn der . Die Ausschlüsse betriebsbedingte vorzeitige VerschleißAbnutzung; der korrosive Angriff Angriffe oder die AbzehrungAbzehrungen; der übermäßige übermäßiger Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-sonstigen Ablagerungen gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und b), g) und h); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrich- tungen oder auf Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an Ausführungsfehlern nach dem Stand der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entspre- chende Schäden Technik zur Zeit der Herstellung;
g) durch Bedienungsfehler, Ungeschicklich- keit oder Vorsatz Dritter.
4.3.8 Schäden durch Nutzung Einsatz einer Sache, von der deren Reparaturbedürftigkeit dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musstemuss- te; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, dass sie reparatur- bedürftig ist. Der Versicherer entschädigt aber in folgenden Fällen: Der wenn der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die verursacht wurde oder, wenn die Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariertrepariert war;
h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichen- falls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
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Samples: Besondere Bedingungen Zur Mitversicherung Von Haustechnischen Anlagen