Common use of Nutzungsrechte Clause in Contracts

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Der Auftragnehmer räumt Creos auf Dauer ein nicht ausschließliches sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares und nicht widerrufliches Nutzungsrecht an den Lieferungen und Leistungen ein. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenDie Rechteeinräumung gilt auch für Schutzrechte, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für den Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang stehen. Das Nutzungsrecht wird für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt und gilt im selben Umfang für spätere Versionen (z. B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes) der Lieferungen bzw. Leistungen. Creos ist berechtigt, das Nutzungsrecht an die mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdenCreos i.S.d. Für vom AG §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaften) zu übertragen. Der Auftragnehmer räumt Creos an den AN übergebene ZeichnungenArbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist u. a. Creos ohne Einschränkung berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Vertragspartnern Programmen zu übergeben verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie uneingeschränkt selbst alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu nutzen. 13.7übertragen. Führen gemeinsame Aktivitäten Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der ParteienAuftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Creos steht es frei, diese Schutzrechte auf ihren Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird Creos hierbei umfassend unterstützen, insbesondere im Bereich der Entwicklungunverzüglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu Produktionsprozessen oder Materialien, unterstützen. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenVorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Einkaufs Und Zahlungsbedingungen (Aeb)

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Reinzeichnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Hinblick Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die Lieferungen geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Avg Kommunikationsdesign, Avg Kommunikationsdesign

Nutzungsrechte. 13.117.1. ModelleMit der vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen an CA-Media erwirbt der Kunde die geographisch und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte am Werk unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 16.1 und 16.2 für folgende Verwendungszwecke: a) Veröffentlichung im Web und in den Sozialen Medien, Skizzenund b) für interne Zwecke. 17.2. Eine erweiterte Nutzung des Werkes (z.B. TV) kann unter Berücksichtigung der einschränkenden Bedingungen unter Ziff. 16.1 und 16.2 gesondert vereinbart werden und ist in jedem Fall separat zu vergüten. 17.3. Die Herausgabe von Rohmaterial an den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen, Matrizenkann jedoch unter separater Vergütung vereinbart werden. 17.4. Die Nutzungsrechte gelten nur für das vom Kunden endgültig gewählte und an ihn übergebene Werk mit Ausnahme von Pkt. 16.2 vorstehend. 17.5. Die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Erlaubnis durch CA-Media. 17.6. Stimmt CA-Media einer solchen Nutzung durch Dritte zu, Schablonensind diese separat zu vergüten. 17.7. Die Rechte gemäss Ziff. 16.2 sind separat zu klären und zu entschädigen. CA-Media kann diese Anfragen im Auftrag des Kunden gegen Entschädigung vornehmen. 17.8. Die Erweiterung des Verwendungszweckes oder die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte ist abhängig, Musterdass Drittberechtigte der CA-Media die notwendigen Lizenzen gewähren. 17.9. Der Kunde hat das Recht, Zeichnungenbei CA-Media gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, Spezifikationen und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen desselben zu bestellen. 17.10. Sämtliche nicht ausdrücklich an den Kunden übertragenen Rechte verbleiben bei CA-Media, insbesondere: a) das Vervielfältigungsrecht; b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen; c) das Recht auf Namensnennung von CA-Media, der Urheber, Interpreten, Schauspieler/Innen, Sprecher/Innen im Werk und in entsprechenden Publikationen; d) das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonstwie zu diesen Zwecken zu nutzen (Showreels, Internet, etc.); e) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, ebenso vertrauliche Angaben auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausgeführte Ideen und KonstruktionsdatenKonzepte, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenwelche CA-Media entwickelt hat, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte von ihr frei weiter verwendet werden. Der AN wird Kunde (oder auch von ihm beauftragte Dritte) dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vertraulichen Angaben vorgängige schriftliche Einwilligung von CA-Media und Fertigungsmitteln ausschließlich angemessene Entschädigung nicht verwenden; f) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonstwie verwendeten Software, den Plugins, Scripts, etc. 17.11. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte und verwandte Rechte stehen CA-Media zu. 17.12. Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die beschränkte Rechteeinräumung einen sogenannten "Buy-out" oder eine Klausel, welche die Übertragung "sämtlicher Rechte" oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Übertragung sämtlicher durch die Arbeitnehmer von CA-Media geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. 17.13. Die Rechte von im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleurheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Regisseur, WerkzeugeDrehbuchautor, VorrichtungenKomponist, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe Schauspieler, Sprecher etc. gehen in das Eigentum des AG über sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich Funktion und zeitlich unbeschränktesArt der Rechteeinräumung (geographische Ausdehnung, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichenDauer, zur Verfügung gestellten Dokumenten einVerwendungszweck etc. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung), zu Produktionsprozessen oder Materialienregeln. Gleiches gilt betreffend Musik, die patentfähig sindArchivmaterial, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenDrittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, 13.1 Die AN ist Urheberin sämtlicher im Rahmen der Vertragsdurchführung hergestellter Werke (z.B. von Skizzen, MatrizenEntwürfen, SchablonenLogos, MusterTexten Layouts, Konzepten, Zeichnungen, Spezifikationen Plänen, Videos, Fotos, Tonaufnahmen, Datenblättern, Programmen/Software, Programmierarbeiten von Websites, Apps und Templates, Werbemitteln und -geschenken etc.) Die AN räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, ebenso vertrauliche Angaben nicht exklusives und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdennicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich AG darf ihm zugänglich gemachte Leistungen/Produkte nur im Hinblick auf die Lieferungen an konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, d.h. er darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte ohne schriftliche Zustimmung der AN einzuräumen. 13.2 Die AN ist dazu berechtigt, die von ihr hergestellten Werke zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden und, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, den AG und nicht für andere Zwecke verwendenöffentlich zu nennen. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle13.3 Der AG räumt der AN das einfache, Werkzeugeinhaltlich, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares unbeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen, allen zur Leistungsausführung seinerseits zur Verfügung gestellten Dokumenten Unterlagen und Materialien ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist befugt, diese Unterlagen/Materialien in beliebiger Weise in beliebigen Medien, z.B. Printmedien sowie digitalen Medien, einschließlich des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetInternets (z.B. auf Facebook, kopiertGoogle +, vervielfältigtTwitter, in eine andere Sprache übersetztTumblr, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4Instagram etc. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst eigenen Newsletter) zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten 13.4 Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung vollständig bei der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenAN. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. 9.1 Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN Auftragnehmer räumt dem AG ein räumlich Auftraggeber zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte (insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte und zeitlich unbeschränktesNamensrechte) zur Verwertung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Auftragsschreiben erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, unentgeltliches Entwürfen und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichenGestaltungen frei von Rechten Dritter zur exklusiven, zur Verfügung gestellten Dokumenten räumlich, inhaltlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekannt werdenden Medien und Nutzungsarten ein. 13.39.2 Diese Verpflichtung bezieht sich ebenfalls auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten körperlichen und unkörperlichen Verwertungsarten sowie auf Bearbeitungen, Neugestaltungen, Neuauflagen, Übersetzungen, Sprachfassungen und Umgestaltungen jeder Art, auch von Teilen des Werkes. Das geistige Eigentum Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht zur Verarbeitung und Nutzungsrecht des AG Veränderung an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weiseallen Leistungen ein. 13.49.3 Das schließt das Recht des Auftraggebers ein, jederzeit die offenen Daten, mit denen weitergearbeitet werden kann, und Quellcodes zu erhalten. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Ausdrücklich eingeräumt werden auch alle Nutzungsrechte im Zusammenhang mit den der Benutzung oder Verwertung des Werkes bzw. von ihm entwickelten Erzeugnissen Teilen des Werkes durch die neuen Medien, einschließlich der maschinenlesbaren Erfassung und Speicherung des Werkes oder einzelner Teile in einer Datenbank. 9.4 Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. 9.5 Eine zusätzliche Vergütung für die genannten Verpflichtungen wird nicht wissen mussgeleistet. 9.6 Der Auftragnehmer darf die Leistungen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Dritten bekannt machen oder veröffentlichen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn wichtige Interessen entgegenstehen. 9.7 Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden (siehe auch Unteraufträge Nr. 7), hat sich der Auftragnehmer von diesen vertraglich das ausschließliche und im Sinne von 9.1 bis 9.6 unbeschränkte Nutzungsrecht einräumen zu lassen. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Eine zusätzliche Vergütung für die genannten Verpflichtungen wird nicht geleistet. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge zu nehmen, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind. 9.8 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass dadurch Schutzrechte im Rahmen der Vertragsdurchführung Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werdenwerden (siehe auch Haftung Nr. Für vom AG an 12). Im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter stellt der Auftragnehmer den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etcAuftraggeber von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. besteht seitens Insbesondere hat er die Kosten des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtAuftraggebers für die Rechtsverfolgung zu tragen. 13.6. Der AG erwirbt an 9.9 Ausgenommen von der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, vorherigen Rechteeinräumung sind die vom AN Urheber oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenentsprechend Nutzungsberechtigten zur ausschließlichen Wahrnehmung an die GEMA oder vergleichbare Einrichtungen übertragenden Rechte bezüglich der Aufführung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung und Sendung des Werkes. Auf entsprechende Sachverhalte wird der Auftragnehmer hinweisen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Marketing Agreement

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleDer Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht. Erlaubte Art der Nutzung ist die redaktionelle Verwendung. 2. Jede einzelne Nutzung, SkizzenVerwertung, MatrizenVervielfältigung, SchablonenVerbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und dem Fotografen in Art, MusterUmfang und Dauer mitzuteilen. Das gilt insbesondere für: - eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, Zeichnungeninsbesondere in Sammelbänden, Spezifikationen etcproduktbegleitenden Prospekten, bei Werbe- maßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf Datenträgern, - jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten in elektronischen Archiven, soweit es sich nicht lediglich um eine Speicherung in internen Archiven des Kunden zu Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung handelt. 3. Die Verwendung des Bildmaterials außerhalb redaktioneller Verwendung, ebenso vertrauliche Angaben insbesondere für Werbezwecke, textliche Unterstellun- gen und Konstruktionsdatentendenzfremde Verwendungen, bedarf der schriftlichen Freigabeerklärung durch den Fotografen. Der Verwender trägt die Verantwortung für die wahrheitsgemäße Betextung der Bilder. 4. Jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Verwendung in Montagen oder vom AG voll bezahlt die Erstellung eines neuen urheberrechtlichgeschützten Werkes bedürfen der vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung und sind nur bei Kennzeich- nung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. 5. Ausschließliche Nutzungsrechte, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenmedienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 6. Der AN wird Kunde verpflichtet sich, bei der Verwendung des Bildmaterials die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenPublizistischen Grundsätze (Pressekodex) des Deutschen Presserates zu beachten. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen7. Der AN räumt dem AG ein räumlich Kunde verpflichtet sich, bei der Verwendung der Aufnahmen Allgemeine Persönlichkeitsrechte und zeitlich unbeschränktesdas Recht am eigenen Bild abgebildeter Personen nicht zu verletzen. Der Kunde ist ggf. zur Einholung erforderlicher Einwilligungen verpflichtet und haftet für Schadensersatzansprüche, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten eindie in diesem Zusammenhang entstehen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.48. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und Kunde ist nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern teilweise auf Dritte zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenübertragen. 13.79. Führen gemeinsame Aktivitäten Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der ParteienVoraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks. Bei unterlassenem, insbesondere im Bereich der Entwicklungunvollständigen, falsch plaziertem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenzahlen. 13.810. Weitere Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotojournalisten erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder abweichende Vereinbarungen werden Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffenHöhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vor- behaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Reinzeichnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeit- lich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsdesigners wer- den dem Auftraggeber im Hinblick Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die Lieferungen geeignet ist, seine berechtig- ten geistigen oder persönlichen Interessen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

Nutzungsrechte. 13.1a) Der Partner überträgt Anbieter an den zur Verfügung gestellten Inhalten sämtliche zur Vertragserfüllung, einschließlich zum Zwecke der in Ziffer 3.e. Modellegenannten Marketingleistungen, Skizzenerforderlichen und örtlich unbeschränkten Nutzungsrechte in einfacher Form für die Dauer dieses Vertrags, Matrizenzuzüglich weiterer sechs Monate nach Vertragsende, Schablonenum eine angemessene Aufbrauchfrist von Marketingleistungen im Sinne von Ziffer 3.e. zu gewährleisten. Der Partner räumt Anbieter auch das Recht ein, Musterzur Verfügung gestellte Inhalte zum Zwecke der Erstellung von Produktpräsentationen zu bearbeiten, Zeichnungeninsbesondere umzugestalten, Spezifikationen etc.zu kürzen, ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatenzu ergänzen oder mit anderen Inhalten zu kombinieren. Anbieter wird außerdem das Recht eingeräumt, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenvon Partner übertragenen Nutzungsrechte an Kooperationspartner zum Zwecke der Vertragserfüllung weiter zu übertragen. b) Der Partner garantiert, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdendass der Veröffentlichung und Weitergabe der Inhalte durch Anbieter keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Der AN wird die vertraulichen Angaben Partner gewährleistet insbesondere, dass ihm an übermittelten Fotos und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleanderen urheberrechtlich geschützten Werken sämtliche, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktesunbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte (einschließlich dem Recht zur Personenabbildung) eingeräumt wurden, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichenggf. ein wirksamer Verzicht auf Nennung des Urhebers vorliegt. Der Partner verpflichtet sich, Anbieter von jeder Inanspruchnahme Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen durch die Verwendung der von dem Partner zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3Inhalte vollumfänglich freizustellen und jeden dadurch entstehenden Schaden – einschließlich der Kosten einer ggf. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AGerforderlichen Rechtsverteidigung – zu ersetzen. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Im Falle einer wettbewerbs- und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit urheberrechtlichen und/oder sonstigen Abmahnung durch Dritte ist Anbieter berechtigt, entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben und vermeintlich verletzende Inhalte, Produktpräsentationen oder Links bis zur rechtskräftigen Klärung der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen Angelegenheit unverzüglich zu sperren oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit aus den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6Portalen zu entfernen. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen DokumentenPartner verpflichtet sich, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtAnbieter die Kosten zu ersetzen, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzendurch die Abmahnung und durch die Löschung aus dem Portal entstehen. Des Weiteren kommt der Partner für entgangene Umsätze solange auf, bis das Vertragsverhältnis beendet ist. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Partner

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Satzdatei dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nut- zungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Webdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unter- lassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Programmierung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen und sonstige Leistungen des Webdesigners werden dem Auftraggeber im Hinblick Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinba- rung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Der Webdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erfor- derlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Webdesigners. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergü- tung auf den Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Programmierungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Webdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Web- designer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Programmierungen zu verbieten, die Lieferungen geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Webdesign Agreement

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleDie Dienste des Anbieters werden vom Kunden mit einem Pauschalpreis als Einmalzahlung vergütet. Im Falle der Übernahme von Inhalten aus früheren Webseiten und bei Übersendung von Inhalten durch den Kunden, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die räumt der Kunde dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich Anbieter im Hinblick auf die Lieferungen Rahmen der Vertragserfüllung ein für alle zurzeit bekannten Nutzungsarten, zeitlich für den Zeitraum bis zur vollständigen Erstellung bestehendes, einfaches, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an den AG entsprechenden Inhalten ein. Insbesondere räumt der Kunde dem Anbieter das Recht ein, Texte, Logos, Layouts und nicht für andere Zwecke verwendenBilder zu vervielfältigen, zu bearbeiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ebenfalls räumt der Kunde dem Anbieter ein Nutzungsrecht hinsichtlich etwaiger markenrechtlich geschützter Teile seiner Webseite ein. 13.22. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, Die von concreativ zur Verfügung gestellten Dokumenten einInhalte, Texte, Bilder, Animationen, Film- und Tonmaterialien kann der Kunde während der Vertragslaufzeit ausschließlich zur Gestaltung der vertragsgegenständlichen Internetpräsenz nutzen. Es ist nicht gestattet, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Nach Beendigung des Vertrages sind die Materialien zu löschen. 13.33. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen DokumentenSofern der Kunde auf den von concreativ zur Verfügung gestellten Diensten Lizenzen u.ä. selbst einrichtet, wie Engineeringverwaltet oder verteilt, Dokumentationist er zur korrekten Lizensierung verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, Softwarewenn er technische Parameter verwaltet, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an die maßgeblich für den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetUmfang der Lizenzierung sind, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet beispielsweise die Anzahl genutzter Cores oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weisedie Anzahl von zugriffsberechtigten Nutzern. 13.44. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder iIm Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen ist u. a. concreativ berechtigt, die vom AN Internet-Präsenz, auf der Inhalte oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern Software des Homepage-Baukastens lizenzwidrig genutzt wird, oder das Projekt, für das der Homepagebaukasten lizenzwidrig genutzt wird, bis zum Nachweis der Rechtmäßigkeit zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzensperren. 13.75. Führen gemeinsame Aktivitäten Kosten für mögliche Reservierungen und das Hosting zusätzlicher Domains werden während der ParteienVertragslaufzeit, insbesondere im Bereich der Entwicklungsofern vorher schriftlich vereinbart, zu Produktionsprozessen oder Materialiendurch die concreativ GmbH getragen. Für die folgenden Domainendungen erklären Sie sich einverstanden, die patentfähig sindRadix-Richtlinien einzuhalten. Die Registrierungsrichtlinien finden Sie hier: Registrierungsrichtlinien .fun, werden die Parteien die Bedingungen .host, .online, .press, .site, .space, .store, .tech, .website .com .net .org Public Interest Registry Registrierungsrichtlinien .at xxx.xx GmbH Registrierungsrichtlinien Allgemeine Geschäftsbedingungen .be DNSbelgium Registrierungsrichtlinien .cc, .tv Verisign Registrierungsrichtlinien .ch SWITCH Registrierungsrichtlinien Allgemeine Geschäftsbedingungen .co Neustar, Inc. Registrierungsrichtlinien .de DENIC Registrierungsrichtlinien Domainbedingungen .es XXX.XX Registrierungsrichtlinien .eu Eurid Registrierungsrichtlinien Allgemeine Geschäftsbedingungen WHOIS-Politik .me doMEn LLC Registrierungsrichtlinien Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy .nl SIDN Registrierungsrichtlinien Domainbedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.concreativ GmbH, Version 1.0

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Samples: Homepage Design Service Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle3.1 Der LIZENZGEBER gewährt dem LIZENZNEHMER bei einer One Time Licence, Skizzenein entgeltliches, Matrizenzeitlich unbefristetes, Schablonennicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des LIZENZMATERIAL, Musternach den Bedingungen dieser EULA. 3.2 Der LIZENZGEBER gewährt dem LIZENZNEHMER bei einer SubScription, Zeichnungenein entgeltliches, Spezifikationen etczeitlich befristetes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des LIZENZMATERIAL, nach den Bedingungen dieser EULA. 3.3 Der Zugang, ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenÜbermittlung oder Hinterlegung von Quellcodes des LIZENZMATERIALs ist ausgeschlossen. 3.4 Soweit der LIZENZNEHMER neue Versionen, Updates, Upgrades, Patches, Weiterentwicklungen oder andere Änderungen des LIZENZMATERIALS erwirbt, gelten hierfür ebenfalls die Bedingungen der EULA’s in der der letztgültigen Version. 3.5 Nutzerspezifische Entwicklungen (Individualsoftware) unterliegen anderen Bedingungen, die von den Parteien gesondert vereinbart werden. 3.6 Das LIZENZMATERIAL wird nach Maßgabe der jeweiligen Anzahlen des LIZENZMATERIALs lizenziert 3.7 Wenn der LIZENZNEHMER mit den Bedingungen in dieser EULA nicht einverstanden ist, darf er das LIZENZMATERIAL nicht installieren, aktivieren oder verwenden. 3.8 Eine Rückgabe des LIZENZMATERIALs wird ausgeschlossen. 3.9 Die Rechte des LIZENZNEHMERs nach dieser Vereinbarung, beginnen mit der vollständigen Zahlung der jeweiligen Lizenzgebühr/Engelt. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich LIZENZGEBER das Recht vor, dem AN vom AG Nutzer die Nutzung der Software auch technisch zu untersagen. 3.10 Das LIZENZMATERIAL berechtigt den LIZENZNEHMER zur Verfügung gestellt Nutzung der Software im Rahmen der erworbenen Anzahl des LIZENZMATERIALs und der erworbenen Version zum vorgesehenen normalen Gebrauch. 3.11 Der LIZENZNEHMER ist berechtigt, die übergebene Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch zu kopieren und zu verwenden. 3.12 Der LIZENZNEHMER darf keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder vom AG voll bezahlt weitere Vervielfältigungen am LIZENZMATERIAL vornehmen. 3.13 Die Vermietung, Verleihung und die gewerbliche Weiterveräußerung des LIZENZMATERIAL ist ausgeschlossen. 3.14 Ein Dekompilieren, ein disassemblieren, ein ändern des LIZENZMATERIALs, als auch das zurückentwickeln (Reverse Engineering) ist nicht gestattet. Das LIZENZMATERIAL oder Teile des LIZENZMATERIALs dürfen weder kopiert, verändert, übersetzt, zurückübersetzt noch in andere Programme integriert werden, dürfen . 3.15 Die Übertragung des LIZENZMATERIALs im Zuge einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge an Dritte ist nur mit nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenLIZENZGEBERs möglich. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich Die Teilung des LIZENZMATERIALs ist nicht möglich 3.16 Die temporäre Aussetzung einer Lizenzprüfung ist ausnahmslos nur bei der erstmaligen Projektimplementierung bzw. im Hinblick auf Zuge von Migrationen möglich. Um eine reibungslosen Implementierung bei Neuinstallationen oder Migrationen gewährleisten zu, räumt die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenLIZENZGEBER eine einmalige Aussetzung der Lizenzprüfung ein. Die Aussetzung der Lizenzprüfung, endet mit dem in der Projektierung gemeinsam definierten Stichtag. Die Verrechnung des benötigen LIZENZMATERIALs erfolgt nach der tatsächlichen Anzahl des LIZENZMATERIALs. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. 3.17 Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder Anspruch auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Supportleistungen ist im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen LIZENZMATERIAL nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.enthalten

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Samples: End User License Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Modellea) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, Skizzenräumlich, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben zeitlich und Konstruktionsdateninhaltlich unbe- schränkte Recht, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenerstellten Berichte zu nutzen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdeninsbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffent- lich wiederzugeben. Der AN wird Auftraggeber erklärt sich grundsätzlich bereit, dem Auftragnehmer die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenBerichte zur Veröffentlichung frei- zugeben. Die schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung erfolgt in der Regel mit der Bestätigung der ver- tragsgemäßen Erfüllung des Auftrags. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleb) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktesinhaltlich unbeschränkte Recht, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung statistische Primär- und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN Sekundärdaten - soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder diese im Zusammenhang mit dem Auftrag erho- ben oder aufbereitet werden - sowie eine etwaige, im Zusammenhang mit diesem Auftrag erstellte Aufberei- tungssystematik, zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt mit der Freigabe des Schlussberichts zur Veröffentlichung durch den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussAuftraggeber. Mit der Freigabe des Schlussberichts zur Veröffentlichung überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, dass dadurch Schutzrechte verletzt inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die statistischen Primär- und / oder Sekun- därdaten und eine etwaige Aufbereitungssystematik zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zu vervielfälti- gen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber behält sich die Verwendung der statistischen Primär- und / oder Sekundärdaten sowie der Aufbereitungssystematik im Rahmen späterer Aufträge an andere Auftragnehmer vor. Die bearbeiteten Daten dürfen veröffentlicht werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6c) Beabsichtigt der Auftraggeber, ein ausschließliches Nutzungsrecht nach Buchst. Der AG erwirbt an a) oder b) Abs. 1 dieser Nr. 9 auf Dritte zu übertragen oder Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen, holt er vorher die Zustim- mung des Auftragnehmers ein. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers darf der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etcAuftraggeber das einfache Nutzungsrecht gemäß Buchst. b) Abs. 2 dieser Nr. 9 auf Dritte übertragen oder Dritten hieran ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenNutzungs- recht einräumen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten d) Mit der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenvereinbarten Vergütung sind sämtliche Nutzungsentgelte abgegolten. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Forschungs Und Evaluierungs Aufträge

Nutzungsrechte. 13.17.1 Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. ModelleAusschließliche Nutzungsrechte, Skizzenmedienbezogene, Matrizenräumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Sie bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar 7.2 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Grundsätzlich wird mit der Lieferung hierbei das Nutzungsrecht für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck, Schablonenin der Publikation, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatendem Medium oder Datenträger welche der Kunde angegeben hat bzw. welche sich aus den Umständen der Auftragsvergabe ergeben. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Xxxx Xxxxxx berechtigt, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich Bilder im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. 13.27.3 Jede über Ziffer 5.2. Alle für hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Xxxx Xxxxxx. Das gilt insbesondere für: -eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produkt begleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken. - jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials. - die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleDigitalisierung, WerkzeugeSpeicherung oder Replikation des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, Vorrichtungenoptische, Zeichnungen magneto-optische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient. - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern. - jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt). - die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 7.4 Die Einräumung und sonstige Herstellungsbehelfe etcÜbertragung der vom Kunden erworbenen Nutzungsrechte – ganz oder teilweise - an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags oder auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 7.5 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. gehen Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung, Foto-Composing) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in das Eigentum Ausschnitten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG über und Fotografen. Solche bearbeiteten Bilder sind als dieses mit „M“ zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktesHiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche. Such darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einnachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. 13.37.6 Bei jeder Bildveröffentlichung ist Xxxx Xxxxxx als Urheber zu benennen. Das geistige Eigentum Dies gilt auch für die Weitergabe und Nutzungsrecht Wiedergabe des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AGBildmaterials. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, Benennung muss beim Bild erfolgen. Ist dies nicht möglich muß der Urhebervermerk in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weisezweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild erfolgen. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Nutzungsrechte. 13.18.1. ModelleDie auf den Plattformen von Studyly enthaltenen Inhalte und Daten (insbesondere Texte, SkizzenBilder, MatrizenGrafiken, SchablonenTon-, MusterVideo- und Animationsdateien) sind urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte und ggf. gewerbliche Schutzrechte geschützt. Die geschützten Rechtspositionen verbleiben ausschließlich beim Rechteinhaber. Deshalb ist deren Nutzung außerhalb der Plattformen von Studyly unzulässig, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben insbesondere die Implementierung dieser Inhalte und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Daten auf Websites und/oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenin anderen Produkten. Der AN Jeder Missbrauch wird die vertraulichen Angaben zivil- und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenstrafrechtlich verfolgt. 13.28.2. Alle Die NutzerInnen von Studyly sind für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleAuswahl der Aufgaben und deren Angemessenheit selbst verantwortlich, Werkzeugeinsbesondere wenn die Beispiele/Aufgaben durch sie verändert/bearbeitet werden. 8.3. Studyly behält sich das Recht vor, Vorrichtungenvon der KundIn verfasste Kundenrezensionen über sämtliche Kanäle, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe z.B. Webshop, Social Media Auftritte etc. gehen in das Eigentum des AG über anzuzeigen bzw. nicht oder nur gekürzt (soweit dies aus rechtlichen Gründen geboten ist (z.B. Verletzung von Persönlichkeitsrechten)), oder für einen begrenzten Zeitraum anzuzeigen. Rezensionen geben ausschließlich die Meinung der KundInnen wieder. Nicht wahrheitsgemäße, beleidigende oder den guten Sitten widersprechende Bewertungen sind unzulässig und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einkönnen von Studyly gelöscht werden. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG8.4. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigtKundIn ist verpflichtet, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weiseden abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße und sachliche Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. 13.48.5. Der AN hat sicherzustellenEs ist untersagt, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte Bewertungen über sich selbst abzugeben oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltüber Dritte Bewertungen zu veranlassen. 13.58.6. Es besteht keine Haftung und/kein Anspruch auf unterbrechungsfreie Nutzung der Plattform. Eine vorübergehende, kurzzeitige Nichtverfügbarkeit des Angebots (z.B.: Nichterreichbarkeit des Servers, Ausfall des Videohostings Vimeo, etc.) führt zu keiner Preisminderung des bestehenden Abos. Studyly kann seine Dienstleistung jederzeit ohne Angaben von Gründen vorübergehend oder Freistellungsverpflichtung seitens ganz einstellen. 8.7. Studyly behält sich das Recht vor, nicht vollständig ausgefüllte Registrierungen nach einer angemessenen Zeit zu löschen. 8.8. Durch den Kauf eines Abos erwirbt die KundIn für den vertraglich vereinbarten Zeitraum eine Zugangsberechtigung für eine zeitgleiche Nutzung der bestellten Online-Inhalte auf der Plattform (single concurrent user). Damit kann sich die KundIn innerhalb von 24 Stunden von nicht mehr als 2 verschiedenen Geräten (PC, Laptop, Mobiltelefon oder Tablet) oder von mehr als 2 verschiedenen IP- Adressen auf der Plattform anmelden. 8.9. Eine Weitergabe der Zugangsdaten bzw. eine Überlassung des AN soweit Zugangs an Dritte ist der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt KundIn nicht erlaubt. Die KundIn hat ihre Zugangsdaten geheim zu halten und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussdafür Sorge zu tragen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdendiese nicht in die Hände von Dritten gelangen. Für vom AG Ein möglicher Missbrauch bzw. eine unbefugte Nutzung ist Studyly durch die KundIn umgehend zu melden. Bis zu einer Meldung an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtStudyly wird der KundIn jede mit ihrem Benutzerkonto in Zusammenhang stehende Nutzung oder Inanspruchnahme zugerechnet. 13.68.10. Der AG erwirbt an Bei Zuwiderhandlung der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumentensingle concurrent user Regelung steht es Studyly zu, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern den Account der KundIn zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzensperren. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten1.18.1 Die INES AG räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem AN im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 1.18.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.18.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 1.18.3 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 1.18.4 Die INES AG ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. 1.18.5 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, dürfen sind diese stets nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vorläufig und durch die INES AG frei widerruflich eingeräumt. 1.18.6 Die INES AG kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Die INES AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenhat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die INES AG den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der AN wird Kunde hat der INES AG die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenEinstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Service Conditions

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle5.1 Die Entwürfe, SkizzenEntwicklungen, MatrizenAusarbeitungen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben Zeichnungen und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, sonstigen Arbeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den 3D-Designer zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie im Hinblick auf die Lieferungen an den AG Falle eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlassungs-und nicht für andere Zwecke verwendenSchadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer von Rechts wegen geschützten Leistung ist unzulässig. 13.25.2 Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten des 3D-Designers werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. Alle 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.3 Der 3D-Designer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an seinen rechtlich geschützten Leistungen ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des 3D-Designers. 5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung für den Entwurf und die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleAusarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über. 5.6 Geschützte Entwürfe, WerkzeugeEntwicklungen, VorrichtungenAusarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen3D-Designers weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert werden. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know3D-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in Designer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Sprache übersetztBeeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe, verbreitet Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit persönlichen Interessen an den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichterbrachten vorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: 3d Design Agreement

Nutzungsrechte. 13.18.1 Mit der vollständigen Bezahlung der entsprechenden Leistungsrechnung räumt AZ frs dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen einfache und nicht‐ausschließliche, nicht übertrag‐ und nicht sublizenzierbare Nutzungs‐ und Verwertungsrechte in dem für die Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes erforderlichen Umfang ein. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcDie Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen einschließlich der Bearbeitungsrechte verbleiben stets bei AZ frs., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die 8.2 In Abweichung zu vorstehender Regelung räumt AZ frs dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich Auftraggeber im Hinblick auf die Lieferungen Fall einer entsprechenden Vereinbarung ausschließliche und exklusive Nutzungs‐ und Verwertungsrechte an den AG von AZ frs entwickelten Wort‐ und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle/ oder Bildmarken, WerkzeugeLogos, VorrichtungenZeichen und Slogans, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses unabhängig von ihrer Eintragungsfähigkeit nach dem MarkenG, gegen eine gesondert zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten vereinbarende Vergütung ein. 13.38.3 AZ frs räumt dem Auftraggeber zudem die ausschließlichen und exklusiven Nutzungs‐ und Verwertungsrechte an Sourcecodes von Programmen, Programmteilen bzw. Das geistige Eigentum programmierten Inhalten, gleich welcher Programmiersprache, die von AZ frs für den Auftraggeber entwickelt wurden, gegen vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein. Nicht hiervon erfasst sind die sog. Offenen Arbeitsdaten der AZ (z.B. Arbeitsdateien aus Grafikprogrammen mit den Dateiendungen .psd, .indd, .ai, etc) 8.4 Eine vor vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung von AZ frs geduldete Nutzung kann im pflichtgemäßen Ermessen von AZ frs, insbesondere bei Zahlungsverzug, widerrufen werden. 8.5 Nutzungs‐ und Nutzungsrecht des AG Verwertungsrechte an sämtlichen Dokumentenfreigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen Dritter, z.B. Fotos, Musik, wird AZ frs in dem Umfang dem Auftraggeber einräumen, wie Engineeringdies von den Parteien konkret vereinbart wurde, Dokumentationhilfsweise, Softwarewie es für die Durchführung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Sollten diese Nutzungs‐ und Verwertungsrechte im Einzelfall zeitlich, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung räumlich und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit beschränkt sein und dadurch die Rechtseinräumung in vorgenanntem Umfang nicht möglich sein, wird AZ frs den Auftraggeber darauf hinweisen und nach dessen Weisung verfahren. Hierdurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der AN die Waren Auftraggeber. 8.6 Nutzungs‐ und Verwertungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat Übergabe genutzte Leistungen (Ideen, Entwürfe, etc.) verbleiben vollständig bei AZ frs bzw. fallen an diese zurück. 8.7 AZ frs informiert den Auftraggeber über ihr bekannte etwaige Beschränkungen der Nutzungs‐ und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG Verwertungsrechte an den AN übergebene ZeichnungenArbeitsergebnissen <und haftet gegenüber dem Auftraggeber nur, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6wenn sie die Beschränkungen kannte oder kennen musste. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich Auftraggeber schützt die Arbeitsergebnisse und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht Leistungen von AZ frs vor unberechtigtem Zugriff und/oder unberechtigter Nutzung durch Dritte und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenteilt AZ frs etwaige Vorfälle unverzüglich mit. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem endgültigen Design- produkt werden mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Leistungsphasen 1-6 auf den Auftraggeber über- tragen. ModelleIst eine Lizenzgebühr vereinbart, Skizzenfallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Auftragnehmer zurück. Dasselbe gilt, Matrizenfalls der Auftraggeber die Produktion nicht in- nerhalb eines Jahres nach Abschluß der Leistungsphase 6 aufnimmt bzw. die Produktion einstellt. Evtl. vom Auftraggeber erworbene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, SchablonenGebrauchsmuster, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenPatente) gehen dann gleichfalls an den Auftragnehmer über. Nutzun- gen, die über das vereinbarte Produktionsziel und das vereinbarte Produktionsvolumen hinausgehen, werden mit dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Auftragnehmer abgestimmt. Das Design oder vom AG voll bezahlt werden, Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als das vertraglich vereinbarte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Einverständnis des AG für Lieferungen Auftragnehmers übertragen werden. Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts an Dritte verwendet bedarf einer weiteren Vereinbarung der Parteien. Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Stu- dien des endgültigen Designprodukts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Aus- xxxx eines endgültigen Entwurfs und Designprodukts vorbereiten. Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwor- tung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer selbst das Erforderliche zu Lasten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Lizenz- gebühren sind spätestens bis Ende Februar für das vorangegangen Kalenderjahr vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Auf- stellung abzurechnen und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenAuftragnehmer auszuzahlen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und Auftragnehmer ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern ihm gemeldeten Angaben zur Be- rechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit ver- pflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7lassen. Führen gemeinsame Aktivitäten Die Kosten der Parteien, insbesondere im Bereich Beauftragung trägt für den Fall unrichtiger Auskünfte der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses KnowAus- kunftspflichtige (Auftraggeber). designessentials Entwicklung von Marke & Produkt Xxxx xxx Xxxxxx + 00 (0)00 00 000 000 Xxxxxxxxx.00 00000 Xxxxxxxxx xxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx Xx-hows gesondert vereinbarenXx. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8000/000/00000 XXX-XxXx. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.DE282068759 4

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafik Design Verträge & Angebote

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle7.1 Der Auftraggeber räumt der jeweiligen Auftragnehmerin ein einfaches, Skizzennicht ausschließliches, Matrizennicht übertragbares, Schablonennach Abrufmengen unbeschränktes, Musterweltweites, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an Laufzeit des Werbeauftrages zeitlich beschränktes sowie inhaltlich auf den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an sämtlichen, dem zur Verfügung gestellten Dokumenten Werbemittel ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetvorgenannte Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, kopiertLeistungsschutz- und sonstigen Rechte, vervielfältigtinsbesondere das Recht zur Veröffentlichung, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Vervielfältigung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe, zur Sendung und Vorführung, zur Archivierung, zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung des AN Werbemittels, soweit dies zur Durchführung des Werbeauftrags erforderlich ist. 7.2 Der Auftraggeber räumt ausschließlich InteractiveMedia des Weiteren das Recht ein, die Werbemittel und die erstellten Werbemaßnahmen selbst zum Zwecke der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Eigenwerbung zu verwenden (etwa im Zusammenhang Rahmen eines Referenzarchivs oder für Präsentationen). InteractiveMedia ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber räumt InteractiveMedia insbesondere das nicht ausschließliche, zeitlich und nach Abrufmengen unbeschränkte, weltweite, unwiderrufliche Recht ein, das Werbemittel umfassend für die Eigenwerbung gemäß Ziffer 2.3 zu nutzen. InteractiveMedia kann jederzeit frei darüber entscheiden, ob und wie das Werbemittel im Rahmen der Eigenwerbung eingebunden wird, wobei eine technische Bearbeitung oder Formatänderungen hierzu ohne inhaltliche Veränderung zulässig sind. Ferner räumt der Auftraggeber der InteractiveMedia das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung/öffentlichen Zugänglichmachung des Werbemittels (allein oder zusammen mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen anderen Produkten) in beliebiger Anzahl auf digitalen Datenträgern-, Printmedien, Onlinemedien, Werbefilmen, Newslettern oder sonstigen Mailing-Aktionen und Präsentationen ein. Sollte der Auftraggeber nicht wissen mussoder nicht vollständig oder nur für eine befristete Zeit über die entsprechenden Rechte verfügen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtso ist er verpflichtet InteractiveMedia bei Vertragsschluss hierüber zu informieren. 13.6. 7.3 Der AG erwirbt Auftraggeber gestattet der jeweiligen Auftragnehmerin die Weitergabe von Werbeinformationen (z.B. Art der Werbemittel, Dauer der Veröffentlichung) in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenanerkannte Marktforschungsinstitute. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleDer Kunde erkennt an, Skizzendass es sich bei dem von READY4 gelieferten Fotos um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Alle Nutzungs- und Urheberrechte liegen auch nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ausschließlich bei READY4. Audio-, MatrizenBild- und Urheberrechte bleiben zur Gänze bei READY4. Wird ein eingeschränktes Nutzungs- oder Vervielfältigungsrecht durch READY4 an den Kunden übertragen, Schablonenist bei öffentlicher Nutzung der Daten ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht von READY4 zu machen. 2. Der Kunde erwirbt an den Fotos nur ein einfaches Nutzungsrecht für den privaten Gebrauch. Mit der Lieferung der Fotos durch READY4 wird lediglich das Nutzungsrecht für die private Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck übertragen. Eine kommerzielle Nutzung und/oder öffentliche, Musternicht private Wiedergabe sind nicht gestattet. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an READY4 auf den Kunden in der vereinbarten Form über. 3. Jede über Ziffer 2. hinausgehende Nutzung, ZeichnungenVerwertung, Spezifikationen etcVervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von READY4. 4. Weitergehende und/oder ausschließliche Nutzungsrechte, ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatenmedienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. 5. Veränderungen der Fotos durch Foto-Composing, die dem AN vom AG Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur mit nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von READY4 gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt, fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden. 6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. 7. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe der Fotos ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet von READY4 vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. 8. Jegliche von READY4 angefertigten Fotos können zur Eigenwerbung von READY4 in analoger und digitaler Form genutzt werden. Der AN Kunde erteilt hierzu mit Vertragsunterzeichnung sein ausdrückliches Einverständnis. Darüber wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen eine Weitergabe der Fotos an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenDritte ausgeschlossen. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleIst Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, so gelten die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenNutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der AN Lizenzvertrag wird die vertraulichen Angaben unmit- telbar zwischen dem Hersteller und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleAnforde- rung, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichenauch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellten Dokumenten eingestellt. 13.32. Das geistige Eigentum und Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. 3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Soft- ware von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitglei- ches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. 4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des AG an sämtlichen Dokumentenvertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlas- sungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte. 5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenz- nehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfälti- gen. 6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie Engineering, Dokumentation, insbe- sondere Registriernummern in der Software, Knowdürfen nicht entfernt oder ver- ändert werden. Postfach: Xxxxxxxx 0000 00000 Xxxx Telefon: 0228/90 80-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG0 BIC: XXXXXXX0XXX IBAN: XX00 0000 0000 000 000 00 00 Hausanschrift: Xxxxxxxxxx Xxx. Die vom AG 00-00 00000 Xxxx Telefax: 0228/90 80-405 Amtsgericht Bonn HR B 4027 UST.-IdNr. DE122121252 Lieferanschrift: Xxxxxxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxx@xxx.xx Geschäftsführung: Dr. X. Xxxxxxxx Xxxxxx 7. Soweit die nach Ziff. 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts Abweichen- des bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung ist in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgen- den zusätzlichen Bedingungen zulässig: a) die Original-Datenträger werden an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Erwerber oder Nutzer übergeben, b) Name und Anschrift des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetErwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich mitgeteilt, c) der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, kopiertderen Standardsoftware in der Software enthalten ist, vervielfältigteinverstanden erklärt und d) der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, in eine andere Sprache übersetzteinschließlich Si- cherungskopien, verbreitet so gelöscht oder verarbeitet (Druckvernichtet, Fotokopie, Mikrofilm dass ihm keinerlei Nutzungs- möglichkeit an der Software oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf andere WeiseVerlangen nachgewiesen werden kann. 13.4. Der AN hat sicherzustellene) Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestim- mungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, dass die Lieferungen/Leistungen sowie eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,– für jeden Fall der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltZuwiderhandlung zu verlangen. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle15.1 Sofern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen die Bereitstellung lizenzierter Software erforderlich ist, Skizzenräumt Optalio – mangels einer anderslautenden Vereinbarung – dem Kunden, Matrizenvorbehaltlich der vollständigen und fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG an zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdengestellter eigener und fremder Software ein zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes, dürfen einfaches (nicht-ausschließliches) und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. 15.2 Die Erstellung von Kopien sowie die Weitergabe, Vervielfältigung, Veräußerung und Übertragung, bzw. Unterlizenzierung ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvon Optalio zulässig. 13.215.3 Die weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung ist nicht gestattet, Kopien von überlassener Software wird der Kunde nach Vertragsbeendigung löschen. 15.4 Wenn und soweit Open Source Software (OSS) zum Einsatz kommt, gelten zusätzlich die jeweils gültigen Lizenzbestimmungen des Anbieters der Software. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt Optalio wird dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, Kunden diese auf Anfrage zur Verfügung gestellten Dokumenten einstellen, soweit aufgrund Lizenzbestimmungen nicht ohnehin die Pflicht besteht, hierauf hinzuweisen. 13.315.5 Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller/Drittanbieter und, wenn einschlägig, die hersteller- bzw. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weisesoftwarespezifischen Zusatzbedingungen von Optalio. 13.4. Der AN hat sicherzustellen15.6 Für den Fall, dass die Lieferungen/zum Vertragsgegenstand Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtzählen, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7einem sog. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sindService-Provider- License-Agreements zwischen einem Softwarehersteller/Drittanbieter und Optalio unterliegen, werden die Parteien Vertragsparteien die Bedingungen der Anmeldung entsprechende Sondervereinbarung unterzeichnen und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenals Anlage zum Vertrag beifügen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle8.1 Der Aussteller und der Mitaussteller räumen jeweils der Messe Berlin hiermit für die vertragsgegenständlichen Zwecke und beschränkt auf die vereinbarte Vertragslaufzeit nach Ziffer 10.1 das einfache, Skizzennicht ausschließliche, Matrizennicht übertragbare, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatenweltweite Nutzungsrecht („Nutzungsrechte“) ein, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich der Messe Berlin im Hinblick auf die Lieferungen an den AG Rahmen der von ihr zu erbringenden Leistungen vom Aussteller und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, Mitaussteller zur Verfügung gestellten Dokumenten einDaten, Logos, Marken, Bilder, Werbe-Spots, Werbeanzeigen, Links usw. (gemeinsam “Ausstellerinhalte“) in die Veranstaltungswebseite, die Veranstaltungsplattform und in jedes andere veranstaltungsbezogene Medium zu integrieren, dort darzustellen, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen sowie, in einem für die Leistungserbringung der Messe Berlin notwendigen Umfang, technisch zu bearbeiten. Die vorstehende Einräumung von Nutzungsrechte bezieht sich insbesondere auch auf an den Ausstellerinhalten bestehenden und künftigen Urheber- und Leistungsschutzrechte, das Recht am eigenen Bild sowie Namens-, Titel-, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte („Schutzrechte“). 13.3. Das geistige Eigentum 8.2 Sofern und Nutzungsrecht soweit während der Laufzeit des AG an sämtlichen Dokumentenjeweiligen Teilnahmevertrages, wie Engineeringinsbesondere durch Zusammenstellung von Daten und/ oder Ausstellerinhalten des Ausstellers oder Mitausstellers durch nach diesem Teilnahmevertrag erlaubte Tätigkeiten auf dem Server der Messe Berlin, Dokumentationeine Datenbank, SoftwareDatenbanken, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AGein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran der Messe Berlin zu. Die Messe Berlin bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. Unberührt hiervon bleiben die Eigentümerstellungen des Ausstellers und Mitausstellers an seinen Daten und den Ausstellerinhalten. 8.3 Die Messe Berlin behält sich vor, ohne dass eine entsprechende Prüfpflicht besteht, die bereitgestellten Ausstellerinhalte aus Einträgen, Beiträgen oder sonstigen Veröffentlichungen zu entfernen oder nicht zu veröffentlichen, wenn sie glaubhaft darauf aufmerksam gemacht wird, dass 8.3.1 deren Inhalt gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen verstößt oder; 8.3.2 deren Inhalte Rechte Dritter verletzt oder; 8.3.3 deren Inhalt vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder; 8.3.4 die Darstellung der Ausstellerinhalte für die Messe Berlin unzumutbar ist. „Unzumutbar“ im Sinne dieser Ziffer 8.3.4 sind insbesondere Inhalte und Darstellungen, die gegen die Grundsätze des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetJugendschutzes verstoßen, kopiert, vervielfältigt, die in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet irgendeiner Form diskriminierend oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch beleidigend sind oder auf andere Weisesolche Inhalte und Darstellungen verweisen, oder die technisch und/oder qualitativ den hierfür üblicherweise zu erwartenden Qualitätsansprüchen nicht genügen und deshalb ein nicht unerheblicher Imageschaden für die Messe Berlin und/oder die Veranstaltung zu befürchten ist. 13.4. Der AN hat sicherzustellen8.4 Die Messe Berlin behält sich vor, Einträge, Beiträge oder jede sonstige Veröffentlichung der bereitgestellten Ausstellerinhalte zu entfernen oder nicht zu veröffentlichen, wenn sie glaubhaft auf Umstände aufmerksam gemacht wird, die dazu führen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie Veröffentlichung der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere PatentrechteAusstellerinhalte für die Messe Berlin wegen des Inhalts, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte der Herkunft oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellttechnischen Form unzumutbar ist. 13.5. Es besteht keine Haftung 8.5 Ferner behält sich die Messe Berlin das Recht vor, Ausstellerinhalte zu entfernen oder nicht zu veröffentlichen, wenn der Aussteller und/oder Freistellungsverpflichtung seitens der Mitaussteller nachträglich Änderungen an den bereitgestellten Ausstellerinhalte selbst vornimmt oder der Aussteller und/oder der Mitaussteller in seiner Sphäre die Ausstellerinhalte nachträglich verändert, auf die mittels eines veröffentlichten Links verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des AN soweit von Ziffern 8.3 oder 8.4 erfüllt werden. 8.6 Die Messe Berlin unterrichtet den Aussteller und Mitaussteller unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen nach den Ziffern 8.3 bis 8.5. Der Aussteller hat wegen der AN sich hierdurch ergebenden Verzögerungen bei der Erbringung der Leistungen oder des dadurch bedingten Ausfalls der Leistungen durch die Waren Messe Berlin keine Schadensersatzansprüche gegen die Messe Berlin, es sei denn, die Messe Berlin handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig (siehe hierzu auch Haftungsbeschränkung nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat Ziffer 12). 8.7 Der Aussteller und nicht weiß oder Mitaussteller garantieren jeweils, dass sie jeweils Inhaber der von ihnen übertragenen Ausstellerinhalte sind und dass es ihnen möglich ist, die der Messe Berlin nach Ziffer 8.1 genannte Nutzungsrechte wirksam einzuräumen. Der Aussteller und der Mitaussteller garantieren jeweils außerdem, dass die zur Verfügung gestellten Ausstellerinhalte frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgegenständlichen Rechtseinräumung entgegenstehen könnten. Die Aussteller und Mitaussteller garantieren jeweils, dass durch die Verwendung der Ausstellerinhalte im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussRahmen dieses Teilnahmevertrags keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, insbesondere, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtabgebildete Personen mit der vertragsgegenständlichen Nutzung der Ausstellerinhalte einverstanden sind. 13.68.8 Sofern Dritte eine Verletzung ihrer Rechte durch die Verwendung der Ausstellerinhalte geltend machen, stellen der Aussteller und der Mitaussteller jeweils bei schuldhaftem Handeln die Messe Berlin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Verletzung von Patent-, Marken-, Design- und Gebrauchsmusterrechten, auf erstes Anfordern hin frei. Der AG erwirbt an Eingeschlossen darin sind etwaige Kosten der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etcRechtsverteidigung der Messe Berlin. ein zeitlich Dem Aussteller bekannt werdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser der Messe Berlin unverzüglich mitzuteilen. Etwaige eigene Maßnahmen des Ausstellers oder Mitaussteller haben diese im Vorwege mit der Messe Berlin abzustimmen. Aussteller und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtMitaussteller sind zudem verpflichtet, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern Messe Berlin bei der Verteidigung der Rechte voll und uneingeschränkt zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenunterstützen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten 8.9 Die Einräumung der ParteienNutzungsrechte nach den Ziffern 8.1 bis 8.8 ist durch den Werbeeffekt, insbesondere im Bereich der Entwicklungdurch die Veröffentlichung der Ausstellerinhalte und Beiträge des Ausstellers und des Mitausstellers erzeugt werden, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenabgegolten. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Leistungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Reinzeichnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Hinblick Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungs- recht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsde- signers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die Lieferungen geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Webdesign

Nutzungsrechte. 13.15.1 Der AN räumt der AG zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Verwertung der unter einem Vertrag mit der AG und den jeweiligen Auftragsschreiben erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter ein. ModelleHierzu gehören insbesondere, Skizzenaber nicht ausschließlich, Matrizendas Vervielfältigungs-, SchablonenVerbreitungs-, MusterAusstellungs-, ZeichnungenVortrags-, Spezifikationen etcAufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Der AG ist es weiterhin gestattet, Anpassungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen vorzunehmen, Nutzungsrechte Dritten zu übertragen oder einzuräumen. 5.2 Der AN steht dafür ein, ebenso vertrauliche Angaben dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. 5.3 Zieht der AN zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Urhebernutzungsrechte für die AG zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und Konstruktionsdatenin jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf die AG übertragen. Die AG ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die dem zur Erfüllung des Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen. 5.4 Abweichend von Nummer 5.1 erwirbt die AG an Lieferungen und Leistungsergebnissen, die aus den vorhandenen Beständen des AN vom bereitgestellt werden und in Erfüllung des Vertrags weder wesentlich verändert noch von der AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt gesondert vergütet werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenstatt dem ausschließlichen lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich AG jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird der AN hinweisen. 5.5 Der AN wird die im Hinblick auf Rahmen des Vertrags und der Auftragserteilung an die Lieferungen an den AG gewährten Leistungen und Lieferungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Zwecke Auftraggeber verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. 5.6 Der AN räumt dem ist verpflichtet, die AG ein räumlich von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die AG wegen der Verletzung von Schutzrechten nach den Ziffern 5.1 oder Ziffer 5.2 erheben, und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des der AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der AN nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. 5.7 Die AG kann dem AN auf dessen Antrag eine Verwertung der Lieferungen und Leistungsergebnisse zu eigenen Zwecken des AN unentgeltlich gestatten. Auch eine kurze Darstellung des Auftrags und des Tätigkeitsrahmens für die Öffentlichkeitsarbeit des AN bedarf der Zustimmung der AG in Textform. Die AG wird die Verwertung in der Regel gestatten, wenn und soweit der AN ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und die Interessen der AG nicht entgegenstehen. Der AN verpflichtet sich, bei jeder Verwertung von Lieferungen und Leistungsergebnissen in angemessener, im Einzelnen mit der AG abzustimmender Weise, auf die AG hinzuweisen. 5.8 Der AN unterrichtet die AG über von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussbeabsichtigte Schutzrechtsanmeldungen, soweit sie sich auf unter einem Vertrag mit der AG und den jeweiligen Auftragsschreiben erbrachten Leistungen bzw. die Lieferung von Produkten beziehen, und stellt sicher, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom die Ausübung der der AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtübertragenen Nutzungsrechte hierdurch nicht eingeschränkt wird. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle10.1 So weit die von dem Vertragspartner im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen gewerbliche Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, SkizzenSUI Generis-Rechte, MatrizenMarkenrechte, SchablonenAusstattungsschutz, Musterwettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, ZeichnungenErfindung I.S. des Patentgesetzes, Spezifikationen etc.) zugunsten des Vertragspartners oder eines seiner Mitarbeiter begründen bzw. beinhalten, ebenso vertrauliche Angaben überträgt der Vertragspartner hiermit kubix an diesen geschützten Ergebnissen die umfassenden, ausschließlichen, zeitlich und Konstruktionsdatenräumlich unbegrenzten Nutzungsrechte zur Auswertung in allen Formen und Medien. 10.2 Von dieser Rechtsübertragung umfasst sind sämtliche Formen der körperlichen und unkörperlichen Verwertung, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Recht der Archivierung und der Zurverfügungstellung an die dem AN vom AG Öffentlichkeit, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Sende- und Individualübermittlungsrecht, das Recht zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenWiedergabe durch Bild- und Tonträger, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich das Recht zur Wiedergabe im Hinblick auf die Lieferungen Rundfunk sowie das Verfilmungsrecht (§ § 16 - 22, 88 Urhebergesetz bzw. entsprechende Nutzungsbefugnisse an den AG und nicht für andere Zwecke verwendensonstigen gewerblichen Schutzrechten). 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und 10.3 Aufgrund dieser Rechtseinräumung ist u. a. kubix exklusiv berechtigt, die vom AN Ergebnisse zu nutzen. Dies gilt insbesondere für - jedoch ohne Beschränkung auf - eine Verwertung der Ergebnisse im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der entsprechenden Ausstellungen bzw. des Ausstellungsbeitrages (z.b. Verlegen von Büchern und Katalogen, Bau und sonstige Umsetzungen im Rahmen von Ausstellungen, Herstellung von Audio- und Videoproduktionen und deren Verwertung in sämtlichen Medien in analoger oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern digitaler Form, Onlinenutzungen, Speicherungen in Datenbanken etc.). 10.4 In dem Umfang, wie kubix entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden, ist diese auch berechtigt, die Ergebnisse unter Berücksichtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst bearbeiten oder in sonstiger Form zu ändern bzw. zu bearbeiten oder zu ändern bzw. bearbeiten zu lassen und die so geänderten Ergebnisse in den vorstehend aufgeführten Nutzungsarten zu nutzen. 13.710.5 Die Rechtseinräumung erfolgt durch den Vertragspartner unabhängig von der Dauer und dem Umfang der Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Führen gemeinsame Aktivitäten Der Vertragspartner ist auf Verlangen zur Herausgabe sämtlicher Ergebnisse verpflichtet. Die Geltendmachung etwaiger Zurückbehaltungsrechte ist ausgeschlossen. Erfolgt eine über den konkreten Vertragszweck und das konkrete Projekt hinausgehende weitere Nutzung der ParteienErgebnisse, insbesondere im Bereich so hat der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Vertragspartner entsprechend Ziffer VII Nr. 3 dieser Bedingungen der Anmeldung Anspruch auf weitergehende angemessene Vergütung. Gesellschaft mbH zur Entwicklung und Verwertung dieses KnowProduktion temporärer Bauten u.a. Xxxxxxxxxxxxxx 00 x 00000 Xxxxxx Tel. +00.00.000000.00 Fax. +00.00.000000.00 info @ kubix-hows gesondert vereinbarenberlin .de www. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.kubix-berlin .de Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxx Xxxx Xxxxxx HRB 82 714 Amtsgericht Charlottenburg USt-ID#: DE 218 238 144 Berliner Sparkasse Iban XX00 0000 0000 0000 0000 32 Bic XXXXXXXX

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Samples: General Terms and Conditions

Nutzungsrechte. 13.19.1 Jegliche Verwendung der Tracks (oder auch von Teilen daraus) ohne Musikmeldung an Sonoton Music ist unzulässig. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcZiffer 4 und Ziffer 5 bleiben unberührt., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten 9.2 Für jede Verwendung von Tracks, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt über den Umfang und/oder vom AG voll bezahlt werdendie Art der erteilten Lizenz hinausgeht oder die ohne Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben doppelte Gebühr fällig, die anhand der Preisliste für die vertragsgemäße Ver- wertung berechnet werden würde. Weitere, darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche behält sich Sonoton Music ausdrücklich vor. 9.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages bei Sonoton Music. 9.4 Sonoton Music ist im Falle einer nicht eingehaltenen Zahlungsfrist berechtigt, auch Dritte, für die der Lizenznehmer den Track lizenziert hat, über die unlizenzierte Verwendung zu unterrichten und Fertigungsmitteln ausschließlich gegebenenfalls die Gebührenforderung an diese(n) zu stellen. 9.5 Sonoton Music stellt den Lizenznehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter (z. B. Komponisten, Musiker, Dirigenten, Produzenten) im Hinblick auf die Lieferungen an den AG vertragsgemäß erworbenen und bezahlten Nutzungsrechte frei. Dies gilt nicht für andere Zwecke verwendenAnsprüche von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften sowie Leistungsschutzgesellschaften. 13.2. 9.6 Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und von Sonoton Music eingeräumten Nutzungsrechte sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einnicht-exklusive Rechte. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten1.17.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem AN im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen vertragszweck und die vom AG Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur Verfügung gestellt gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder vom AG voll bezahlt ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 1.17.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.17.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 1.17.3 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 1.17.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, dürfen sind diese stets nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vorläufig und durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. 1.17.5 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenKunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der AN wird Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modellesofortigen Widerruf rechtfertigen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenkann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der AN räumt Kunde hat dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einAuftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.114.1. ModelleAlle Urheberrechte (=Nutzungsrecht) an den vereinbarten Leistungsgegenständen (Programme, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcDokumentationen u.s.w., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten) stehen uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Unser Kunde erhält das nicht ausschließliche Nutzungsrecht, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt erbrachten Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf den Arbeitsplätzen in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden und für die vereinbarte Dauer. Unser Kunde erwirbt lediglich eine Werknutzungsbewilligung. Durch allfällige Mitwirkung unseres Kunden bei der Herstellung der Software erwirbt dieser keine Rechte an der im gegenständlichen Vertrag festgelegten Nutzung. Jede Verletzung unserer Urheberrechte begründet Schadenersatzansprüche zu unseren Gunsten im Ausmaße der vollen Genugtuung. Von uns erstellte und gelieferte Programme, Handbücher und sonstige Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. 14.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist unseren Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der allenfalls mitgelieferten Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder vom AG voll bezahlt Dritter enthalten ist und dass sämtliche Urheberrechts- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden. 14.3. Unser Kunde stellt sicher, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher dass die Hardware, auf der die Weblösung installiert wird, sowie allenfalls das Zubehör, zu jedem Zeitpunkt der technischen Spezifikation, die durch uns angegeben wird, entsprechen. Schadenersatz, die durch nicht spezifikationsgemäße Hardware, gleich welcher Art, entstehen, ist ausgeschlossen. 14.4. Unseren Kunden oder Dritten ist es nicht gestattet, die urheberrechtlich geschützten Leistungen von „marktstrasse 26“ durch alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ohne Zustimmung des AG für Lieferungen von „marktstrasse 26“ zu verwerten. So ist es insbesondere nicht gestattet unsere Leistungen zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten oder umzugestalten. Unserem Kunden ist es auch nicht gestattet die ausschließlichen Nutzungsrechte an Dritte verwendet werdenzu übertragen bzw. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenDritten daran Rechte einzuräumen. 13.214.5. Alle Unserem Kunden ist es gestattet die überlassenen Computerprogramme mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Weitergehende Änderungen der Programme, sowie allfällige Fehlerkorrekturen sind nur in jenem Umfang zulässig, die für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etceine bestimmungsmäßige Nutzung erforderlich sind. gehen in das Eigentum Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, Programmcodes in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere WeiseDarstellungsform ist untersagt. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleIst Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, Skizzenso richtet sich die Nutzung nach den Nutzungsbedingungen der d r i t t e n H e r s t e l l e r . D e m B e s t e l l e r w e r d e n d i e s e Nutzungsbedingungen auf Anforderung, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichenauch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellten Dokumenten eingestellt. 13.32. Das geistige Eigentum und Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. 3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. 4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des AG an sämtlichen Dokumentenvertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte. 5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. 6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente insbesondere Registriernummern in der Software dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet nicht entfernt oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) verändert werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.47. Der AN hat sicherzustellenBei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, dass die Lieferungen/Leistungen sowie eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,-- für jeden Fall der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltZuwiderhandlung zu verlangen. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleDer Anbieter räumt dem Kunden (verbundene Unternehmen des Kunden sind hiervon nicht erfasst) zum Zeitpunkt der Bereitstellung der vereinbarten SaaS-Leistung ein auf die Laufzeit dieser Vereinbarung begrenztes, Skizzennicht ausschließliches, Matrizengrundsätzlich nicht übertragbares und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Dienstes zu eigenen vertragsgemäßen Zwecken und Zugriff hierauf ein („Nutzungsrecht“). 2. Der Kunde darf ausschließlich folgenden Dritten erlauben, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatenden Dienst in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zu benutzen: Eigenen Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur der Kunde mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Übernahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung beauftragt und den Anbieter hierüber informiert hat. 3. Im Rahmen der vertragsgegenständlichen Nutzung von ihm entwickelten Erzeugnissen Aareal Meter kann der Kunde den in vorstehender Nummer genannten Dritten („Nutzer“) in dem in Ziff. III. 2.1. beschriebenen Umfang Zugriffsrechte auf das Dispositionsportal und die Ablese-App einräumen. Der Kunde ist für die bestimmungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Dienstes - auch soweit diese durch Nutzer erfolgt - verantwortlich. 4. Der Kunde hat kein Recht zur Vervielfältigung, zur Bearbeitung, zur Verbreitung, zur Vorführung, öffentlichen Zugänglichmachung, Reverse-Engineering sowie zur Gestattung des Zugriffs auf den Dienst durch nichtberechtigte Dritte. Ebenso ist dem Kunden die Erstellung von lokalen Kopien von Inhalten des Anbieters nicht wissen mussgestattet sowie der Weiterverkauf oder die Unterlizenzierung des Dienstes. 5. Der Anbieter ist zur sofortigen Sperre des Zugangs zu dem Dienst berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdendie vom Kunden gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Für vom AG an Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte den AN übergebene ZeichnungenAnbieter davon in Kenntnis setzen. Der Anbieter hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtsobald der Verdacht entkräftet ist. 13.66. Der AG erwirbt an Das Nutzungsrecht ist mit der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenVergütung abgegolten. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1(1) Der Agentur steht grundsätzlich als Urheber das alleinige, uneingeschränk- te und unbelastete Verwertungs-, Verfügungs- und Nutzungsrecht an allen von ihr gefertigten Arbeiten zu. ModelleDie im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcwenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, (2) An den Kunden werden nur beschränkte Nutzungsrechte übertragen. Die Arbeiten der Agentur dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und nur für den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Der AN Die Nutzungsdauer ist einzelvertraglich festzulegen. Werden Nutzungsrechte nicht gesondert vereinbart, wird nur ein einmaliges, auf den Auftrag beschränktes Nutzungsrecht übertragen. (3) Wiederholte Nutzungen (z. B. Neuauflagen) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Agentur erlaubt. Davon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur. (4) An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur beschränkte Nutzungs- rechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist – spätestens jedoch nach vier Wochen – unbeschädigt an die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich Agentur zurückzugeben. (5) Ohne Einverständnis der Agentur dürfen die urheberrechtlich geschützten Arbeiten weder im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenOriginal noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachah- mung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht (6) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Dritte und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN Mehrfachnut- zungen sind, soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussErstauftrag geregelt, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichthonorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. 13.6(7) Die beschränkte Nutzung der Arbeiten ist erst nach Zahlung der vereinbarten Vergü- tung zulässig. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtDies gilt auch für Entwürfe, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzengrundsätzlich zur Nutzung freigegeben werden. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten (8) Über den Umfang der Parteien, insbesondere im Bereich Nutzung steht der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenAgentur ein Auskunftsanspruch zu. 13.8(9) Bei Verstößen des Kunden gegen diese Nutzungsrechtsvereinbarungen steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffenDavon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.11. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenAlle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen - insbesondere das Urheber- recht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. 2. Bei Werken, die durch uns hergestellt wurden, wird dem AN Kunden ein Nut- zungsrecht eingeräumt. Der Kunde erwirbt für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von uns im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundes- republik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedür- fen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht auf die Dauer von zwei Jahren. 3. Unsere Arbeiten dürfen vom AG zur Verfügung gestellt Kunden oder vom AG voll bezahlt Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nach- ahmung, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auch die von Teilen des AG für Lieferungen Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN Mehrfachnutzungen sind, soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussErstauftrag geregelt, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdenhonorarpflichtig und bedürfen unserer Einwilligung. 4. Für vom AG jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes ver- pflichtet sich der Kunde, an den AN übergebene Zeichnungenuns eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des doppelten Entgeltes, Modelle etcdas er bei rechtmäßiger Nutzung an uns hätte zahlen müssen. besteht seitens des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtDie Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurech- nen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen. 13.65. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etcWir dürfen unsere Werke und Werbemittel angemessen und branchenüb- lich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. ein zeitlich Diese Signierung und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende geson- derte Vereinbarung zwischen uns und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzendem Kunden ausgeschlossen werden. 13.76. Führen gemeinsame Aktivitäten Das Nutzungsrecht an Werken wird unter der Parteienaufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung eingewilligt haben, insbesondere können wir diese Einwilligung im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenFalle des Zahlungsverzuges widerrufen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Reinzeichnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den verein- barten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kom- munikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nut- zungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs-und Scha- densersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsde- signers werden dem Auftraggeber im Hinblick Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte au- ßerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne aus- drückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommu- nikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnun- gen zu verbieten, die Lieferungen geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Avg Kommunikationsdesign

Nutzungsrechte. 13.11.1. ModelleVorbehaltlich abweichender Vereinbarung räumt die Agentur dem beauftragenden Unternehmen mit voll- ständiger Zahlung der für den jeweiligen Auftrag ge- schuldeten Vergütung alle für die Verwendung der von ihr geschuldeten Arbeitsergebnisse (Agenturleistungen) erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte in dem zur Erreichung des von den Parteien vorausge- setzten Vertragszwecks erforderlichen Umfang ein. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die geplante Ein- satzdauer der Arbeitsergebnisse. Jede darüberhinaus- gehende Nutzung, Skizzeninsbesondere die Bearbeitung und Veränderung, Matrizenbedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Schriftform. Gleiches gilt für die Übertra- gung der Nutzungsrechte vom beauftragenden Unter- nehmen auf Dritte und die Einräumung von Unterli- zenzen. 1.2. Soweit die Agentur zur Vertragserfüllung Subunter- nehmende hinzuzieht, Schablonenwird sie von diesen Nutzungs- rechte im vereinbarten Umfang erwerben und auf das beauftragende Unternehmen übertragen bzw. übertra- gen lassen. 1.3. Bei Beauftragung von Fremdleistungen (siehe Ziffer VI.2) richten sich die Nutzungsrechte nach der Verein- barung zwischen dem beauftragenden Unter-nehmen und den Dritten. Bei Beauftragung von Fremdleistun- gen durch die Agentur wird diese Nutzungsrechte im gleichen Umfang wie für ihre Agenturleistungen ver- einbaren. Ist das nicht oder nur unter wirtschaftlich unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Agentur das beauftragende Unternehmen darauf hin- weisen und Fertigungsmitteln ausschließlich sich mit ihm über mögliche Alternativen (z. B. die Beauftragung eines anderen Dienstleisten- den, Erwerb eingeschränkter Nutzungerechte o. ä.) ab- stimmen. Ein entsprechender Hinweis auf Einschrän- kungen der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenAngebot oder Kosten- voranschlag der Agentur oder der Dritten ist ausrei- chend. 13.21.4. Alle für Beauftragt die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleAgentur abweichend von Ziffer VI.2.4 ausnahmsweise Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etcso gelten die Sätze 2 ff. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellender vorstehenden Ziffer VII.1.3 sinngemäß mit der Maß- gabe, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Agentur nach ihrer Xxxx die Nutzungs- rechte von den Dritten erwirbt und dem beauftragen- den Unternehmen im vereinbarten Umfang einräumt oder die Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltdirekt an das beauftragende Unter- nehmen einräumen lässt. 13.51.5. Es besteht keine Haftung und/Die Agentur wird dem beauftragenden Unternehmen gelieferte Arbeitsergebnisse (vorbehaltlich Ziffer VII.2.2) nicht in gleicher oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtnur unwesentlich abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. ModelleDatcom GmbH gewährt dem Kunden das einfache, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG nicht ausschließliche Recht zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, Nutzung der zur Verfügung gestellten Dokumenten einAktualisierungen und neuen Versionen zu den gleichen Bedingungen, die zwischen Datcom GmbH und dem Kunden zur Nutzung der zu pflegenden Software vereinbart wurden. Diese Rechtsübertragung wird nicht durch die Beendigung dieser Vereinbarung berührt. Gewährleistungsansprüche bezüglich der ursprünglich gelieferten Software werden hierdurch jedoch nicht begründet bzw. verlängert. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG11.1 Die monatliche Gebühr für diesen Vertrag ist im Softwarepflegevertrag festgelegt. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetVergütung ist jeweils kalenderjährlich im Voraus zu zahlen, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weisebei Rumpfjahren anteilig. 13.411.2 Die Pflegegebühren werden jeweils jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ohne Abzug fällig. Der AN hat sicherzustellenBei SEPA- Lastschriften wird die Vorankündigung (Pre- Notification) auf einen Tag verkürzt. Kosten, dass die Lieferungen/Leistungen sowie aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere PatentrechteLastschrift entstehen, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei gehen zulasten des Kunden. 11.2Alle Preise verstehen sich zuzüglich der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltjeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 13.5. Es besteht keine Haftung und/11.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtrechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und 11.4 Datcom GmbH ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsanfang zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig zu nutzenBeginn des 13. Monats nach Vertragsabschluss. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb der letzten 12 Monate mehr als 8 %, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung diesen Vertrag außerordentlich schriftlich zu kündigen. 13.711.5 Datcom GmbH ist berechtigt, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge einzustellen, wenn der Kunde mit Beträgen in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen an Pflegegebühren rückständig ist. Führen gemeinsame Aktivitäten Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Parteien, insbesondere Pflegegebühren wird hierdurch nicht berührt. 11.6 Datcom GmbH kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und vom Kunden im Bereich Übrigen die Erfüllung des Vertrages verlangen, wenn dieser mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate nach Fälligkeit der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenRechnung in Rückstand gerät. 13.8. Weitere 11.7 Datcom GmbH ist weiterhin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn - der Kunde seine Zahlungen einstellt oder abweichende Vereinbarungen werden über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgewiesen wird; - der Kunde gegen seine in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffendieser Vereinbarung vereinbarten wesentlichen Pflichten verstößt und den Pflichtverstoß auch nach schriftlicher Aufforderung nicht einstellt. 11.8 Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages für beide Parteien aus wichtigen Gründen bleibt unberührt.

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Samples: Software Maintenance Agreement

Nutzungsrechte. 13.1Generell gilt: Alle von Gugler präsentierten, übermittelten oder elektronisch zugänglich gemachten Dokumente (wie z. X. Xxxxxx, Konzepte, grafische Entwürfe und dgl.) sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne vor- herige schriftliche Zustimmung von Gugler weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. ModelleDas Urheberrecht und das Recht der Vervielfälti- gung von eigenen Entwürfen verbleiben ohne Einschränkung bei Gugler. Der Auftraggeber haftet für die werbe-, Skizzenurheber-, Matrizenmarken- und wettbewerbs- rechtliche Unbedenklichkeit der von ihm gelieferten Druckvorlagen, SchablonenBilder, MusterInhalte und dgl. und verpflichtet sich, Zeichnungenden Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Xxxxxxx-, Spezifikationen etc.Marken-, ebenso vertrauliche Angaben Leistungsschutzrechten und Konstruktionsdatendgl. schad- und klaglos zu halten. Für Aufträge im Bereich Kreation/Gestaltung gilt darüber hinaus: Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte unterliegen der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall. Fehlt eine solche Vereinbarung, räumt der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber das Nutzungsrecht wie folgt ein: • Mit der vertragsgemäßen Zahlung des Honorars erwirkt der Auftraggeber das Recht, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenLeistungen für den vorgesehenen Werbezweck und Umfang in Österreich zu nutzen. • Für Fremdrechte (Foto, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene ZeichnungenMusik, Modelle etc.) gelten die jeweiligen Bestim- mungen der Hersteller. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt • Sämtliche anderen Rechte an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumentendiesen Arbeiten, Zeichnungenund zwar inhaltlich, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht räumlich (territorial) unbeschränkt, einschließlich allfälliger Schutz- fristverlängerungen und einschließlich des Rechts, sich als Hersteller zu bezeichnen, sowie alle Rechte an allfällig künftig neu entstehender Nut- zungsarten verbleiben beim Auftragnehmer. • Der Auftragnehmer ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben den eigenen Firmennamen sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenallfäl- lige Markenbezeichnungen auf allen Werbemitteln und Druckerzeugnissen in angemessener Form anzubringen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Der Auftraggeber garantiert, dass der BRmedia für Werbeeinschaltungen nur solche Sen- deunterlagen, insbesondere Tonträger bzw. ModelleAudiodateien, Skizzenübersandt werden, Matrizenfür die er sämtliche zur Verwertung im Radio, Schablonenin Online-Medien (z.B. Internet) sowie über sonstige Verbreitungswege erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatensoweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrie- tonträger verwendet worden sind. Ausgenommen hierfür sind die erforderlichen Verviel- fältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur von der BRmedia durch ihre Verträge mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet der GEMA erworben und abgegolten werden. Der AN Auftraggeber überträgt an die BRmedia das Nutzungsrecht an den überlassenen Sen- deunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang sowie zur Erfüllung der Verpflichtung der BRmedia nach Art. 16 BayRG. Das Nutzungsrecht wird die vertraulichen Angaben in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und Fertigungsmitteln ausschließlich berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger £ weiter auf S. 68 11 Nutzungsrechte (Fortsetzung S. 67) Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken über elektromagnetische Wellen durch Lei- tungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Hörfunks, im Hinblick auf die Lieferungen an den AG Bereich Audio oder über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und nicht wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast, Streaming). In der Rechteübertragung ist auch das Recht der BRmedia bzw. der AS&S enthalten, für andere Zwecke verwenden. 13.2denjenigen, der im Einklang mit Art. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle16 Abs. 3 BayRG schriftlich glaubhaft macht, Werkzeugein seinen Rechten betroffen zu sein, Vorrichtungen, Zeichnungen einen Mitschnitt zu fertigen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AGihm diesen Mitschnitt auszu- händigen. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung BRmedia bzw. die AS&S sind nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso sind die BRmedia bzw. die AS&S berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigtgesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken / Ansichts- zwecken zu fertigen, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet denen neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4in Teilen enthalten sein kann. Der AN hat sicherzustellen, dass Die BRmedia bzw. die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder AS&S werden im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussder Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass dadurch Schutzrechte verletzt eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist. Sollten die BRmedia bzw. die AS&S aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestell- ten Tonträger von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die BRmedia bzw. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6die AS&S von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei. Der AG erwirbt an Auftraggeber – soweit er über nachstehende Rechte verfügt – gestattet der sämtlichen vom AN übergebenen DokumentenBRmedia und der AS&S, Zeichnungen, Skizzen etc. ein sämtliche Sendeunterlagen zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht uneingeschränkt beliebig oft ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenbera- tung unentgeltlich zu nutzen. Eingeschlossen ist u. a. berechtigtinsbesondere das Recht, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst Produktion in branchenüblicher Weise auf den Internetpräsenzen „xx-xxxxx.xx“, „xxx-xxxxxxx.xx“ und „xxx-xxxxx.xx“, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen, auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der EntwicklungDer Auftraggeber garantiert, zu Produktionsprozessen oder Materialien, der vorstehenden Rechteeinräumung berechtigt zu sein und stellt die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenBRmedia von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Advertising Agreement

Nutzungsrechte. 13.16.1. ModelleDer Geschäftspartner räumt uns sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte an Urheber-, Skizzensowie Leistungsschutzrechten und sons- tigen gewerblichen Schutzrechten, Matrizeninsbesondere das Recht zur Vervielfältigung, SchablonenVerbreitung, Musteröffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung, Zeichnungenund zwar zeitlich, Spezifikationen etc.örtlich und inhaltlich, ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatenin dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Um- fang, ein. Die Rechteeinräumung umfasst auch das Recht, die dem AN vom AG vorgenannten Nut- zungsrechte an zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Vertragserfüllung beauftragte Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenzu übertragen. 13.26.2. Alle Bei von uns erbrachten Beratungen erhält der Geschäftspartner an Arbeitsergebnis- sen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleinterne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einvervielfältigen sowie zu bear- beiten. 13.36.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen DokumentenAn von uns dem Geschäftspartner vorgestellten Ideen, wie EngineeringKonzepten, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, Entwürfen in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Text und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN Bild, z.B. im Rahmen einer Präsentation, erhält der Geschäftspartner keine Nutzungsrechte, solange und soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat Geschäftspartner solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und nicht weiß oder vergütet hat. 6.4. Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Be- zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Geschäftspartner übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung des Werkes eingewilligt haben, können wir diese Ein- willigung im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussFalle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Geschäftspartner verpflichtet, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungendas überlassene Werk einschließlich aller Doku- mentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtzu löschen und die Löschung nachzuweisen. 13.66.5. Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Geschäftspartner uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeiter des Geschäftspartners entstanden sind. Der AG erwirbt Geschäftspartner hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das Recht zum Widerruf der sämtlichen vom AN übergebenen DokumentenRechte nach Ziffer 6.4. bleibt vorbehalten. 6.6. Wir sind berechtigt, Zeichnungenunsere Arbeitsergebnisse, Skizzen etcinsbesondere Werbemittel zu signie- ren. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und Hierzu haben wir auch Anspruch auf Nennung unseres Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jedem von uns erstellten Arbeitsergebnis. Wir dürfen diesen Vermerk selbst anbringen, der Geschäftspartner ist u. a. nicht berechtigt, ihn ohne unsere Zustimmung zu entfernen. Wir sind berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern Arbeitsergebnisse jederzeit zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst Demonstrationszwecken und als Referenz für unsere Arbeit für Eigenwerbung zu be- nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1A.12.1 Der Vertragspartner garantiert, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche/vertragsge- genständliche Nutzung der von ihm übermittelten Materialien, Inhalte und/oder Unterlagen erfor- derlichen Rechte ist und diese nicht anderweitig übertragen hat, insbesondere, dass er über sämtli- che erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und/oder sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf VISOON und das (Medien-)Unternehmen, des- sen Medienangebot VISOON vermarktet, in das die jeweilige Werbung eingebucht wird, übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich im für die Durchführung des Auftrags/Vertrags erfor- derlichen Umfang. ModelleDas gilt insbesondere für eine Endgerät unabhängige Nutzung und Auswertung der jeweiligen Werbung durch VISOON in allen Medien der Unternehmen, Skizzenfür die die jeweilige Wer- bung eingebucht wird. Der Vertragspartner garantiert bezüglich etwaiger betroffener Rechte mit Be- zug zu GEMA-Repertoire und/oder sonstigen Verwertungsgesellschaften, Matrizendass die erforderlichen Vereinbarungen mit den Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, SchablonenGVL) bzw. Urheberrechtsinhabern getroffen sind. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist auf Anfrage von VISOON und/oder des jeweiligen (Medien-)Unternehmens, Musterfür das die jeweilige Wer- bung eingebucht wird, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatenverpflichtet, die vorstehende Rechteinhaberschaft, insbesondere, aber nicht abschließend, das Senderecht und das Recht zur Kabelweitersendung, durch eine entsprechende Be- stätigung (z.B. des Produzenten der Werbesendung) schriftlich nachzuweisen. A.12.2 Der Vertragspartner räumt VISOON und dem AN vom AG (Medien-)Unternehmen, auf dessen Medienan- gebot die jeweilige Werbung eingebucht wird, sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich für die ver- tragsgegenständliche Nutzung der übermittelten Inhalte erforderlichen Urheber-, Marken-, Leis- tungsschutz-, Persönlichkeits- und/oder sonstigen Rechte für sämtliche Nutzungsarten ein, insbe- sondere zur Verfügung gestellt Veröffentlichung, Wiedergabe, Verbreitung, Vervielfältigung, Übertragung, Entnahme aus einer Datenbank, Abruf, und/oder vom AG voll bezahlt werdenSendung bzw. Zugänglichmachung der vertragsgegenständli- chen Werbung/Inhalte in jeder bekannten technischen Form, dürfen nur insbesondere jedoch linear, analog, digital, online und/oder mobile, verschlüsselt und unverschlüsselt in der Öffentlichkeit, unabhängig von der technischen Übertragungsform (also einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, Terrestrik, Kabel, Satellit, ADSL/DSL/IPTV, SMATV, digital, online und/oder mobile), unabhängig von der Art der Übermittlung und/oder der hierfür eingesetzten Endgeräte oder Technologie (z.B. in „High Defini- tion“ oder in anderer Form/Sendequalität) und unabhängig von der Ausgestaltung des Rechtsver- hältnisses mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG dem Endnutzer (z.B. Free- oder Pay-TV), das Recht der öffentlichen Zugänglichma- chung auf Abruf in jeder Form unabhängig von der Art der Übermittlung und/oder der hierfür ein- gesetzten Endgeräte oder Technologie, einschließlich aber nicht darauf beschränkt „Instant-Restart“ - und „7-day-catch-up“-Rechte, sowie alle Formen von Video on demand (z.B. FVOD, AVOD, TVOD, SVOD), das Bearbeitungsrecht und das Recht zur Kabelweitersendung ein. Dies gilt entsprechend für Lieferungen an Dritte verwendet werdenden Fall der unter Ziffer A.2.5. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich genannten „Verbundwerbung“ im Hinblick auf die Lieferungen Integration Dritter. Eingeschlossen sind insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung (insb. Free-TV, Pay-TV, Pay-per-View), Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenzur Schaltungs- bzw. Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu über- tragen. 13.2A.12.3 Die Rechteeinräumung gem. Alle für Ziffer A.12.2 beinhaltet auch die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modellezeitlich, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung inhaltlich unbeschränkte Rechteeinräumung für VISOON und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit das (Medien-)Unternehmen, auf dessen Medienangebot die jeweilige Werbung eingebucht wird, für die Nutzung der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen übermittelten werbli- chen Inhalte, Materialien und/oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der ParteienUnterlagen für Präsentationszwecke, insbesondere im Bereich der Entwicklungzur Darstel- lung als Werbemittelbeispiel, zu Produktionsprozessen oder Materialienin sämtlichen zum Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Me- dien, die patentfähig sindinsbesondere jedoch Print, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenonline, digital, mobile, Rundfunk. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle5.1 Die Entwürfe, SkizzenEntwicklungen, MatrizenAusarbeitungen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben Zeichnungen und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, sonstigen Arbeiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Pro- duktdesigner zur Geltendmachung eines zusätzlichen Nutzungshonorars sowie im Hinblick auf die Lieferungen an den AG Falle eines urheberrechtlichen Schutzes der Leistungen zur Geltendmachung von Unterlas- sungs- und nicht für andere Zwecke verwendenSchadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer von Rechts wegen geschützten Leistung ist unzulässig. 13.25.2 Sämtliche Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten des Produktdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. Alle 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.3 Der Produktdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertrags- zweck erforderlichen Nutzungsrechte an seinen rechtlich geschützten Leistungen ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungs- recht eingeräumt. 5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräu- mung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Produkt- designers. 5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Ver- gütung für den Entwurf und die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleAusarbeitung (vgl. Ziffer 3) auf den Auftraggeber über. 5.6 Geschützte Entwürfe, WerkzeugeEntwicklungen, VorrichtungenAusarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente Arbeiten dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausdrückliche Einwilligung des AG Produktdesigners weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt Ori- ginal noch bei der Serienfertigung verändert werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Avg Produktdesign

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen Waren sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Der AN ist zur Pflege, Instandhaltung und Wartung der Fertigungsmittel verpflichtet. 13.9. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. 9.1 Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN Auftragnehmer räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktesAuftraggeber ohne besondere Vergü- tung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung auf Dauer das unwiderrufliche, unentgeltliches und übertragbares übertragbare, nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte dingliche Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten der Betriebssoftware nebst Dokumentation ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht 9.2 Der Auftraggeber ist zur Bereitstellung der Software im konzerneige- nen Intranet sowie zur Vervielfältigung der Software nebst Dokumen- tation berechtigt, soweit dies zu Zwecken des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AGVertrages erforderlich ist. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gesetzlichen Vorschriften über das Recht des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetAuftraggebers, kopiertdie Software zu vervielfältigen, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weisebleiben unberührt. Darüber hinaus ist dem Auftraggeber die Vervielfältigung der Software untersagt. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass 9.3 Soweit die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Software vorbestehende Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit Industriedaten (Ziffer 9.6) Dritter enthalten, sichert der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussAuftragnehmer zu, dass dadurch Schutzrechte verletzt der Auftraggeber diese Rechte und Industriedaten wie vorbeschrieben nutzen darf. 9.4 Die Dokumentation der Hardware darf der Auftraggeber konzernweit für Betrieb, Instandhaltung, Umbau, Erweiterung, Schulung und Ein- kauf nutzen und sie zu diesen Zwecken vervielfältigen. 9.5 Der Auftragnehmer wird anlässlich der Vertragserfüllung keine Open Source-Komponenten verwenden, die einen sog. Copyleft-Effekt aus- lösen. Jede Verwendung von Open Source-Software zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen konkret auf bestimmte Open Source Lizenzbe- dingungen bezogenen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. 9.6 Sämtliche anlässlich der Vertragserfüllung aufgezeichneten Werte und unmittelbar darauf beruhenden Angaben und Analysen ein- schließlich aller Ergebnisse von Messungen und Ausgaben von Sen- sorgeräten und Statistiken, Rohdaten, Analysedaten, elektronischen und/oder schriftlichen Daten, Geodaten, Auswertedaten, Maschinen- daten, wie z.B. Betriebs- und Diagnosedaten und Statistiken - unab- hängig davon, ob sie durch Mittel (insbesondere Messgeräte) des Auftragnehmers oder des Auftraggebers erhoben worden sind - („In- dustriedaten“) stehen dem Auftraggeber zu und dürfen ausschließlich durch den Auftraggeber genutzt werden. Für vom AG Bei den Industriedaten han- delt es sich um Geschäftsgeheimnisse, die nach Maßgabe der Zif- fer 11 vertraulich zu behandeln sind. Alle Rechte an Industriedaten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer darf Industriedaten nur insoweit erheben, verarbeiten und verwenden, wie der Auftraggeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat oder wie dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Jede darüberhinausgehende Verwertung von Industriedaten oder von aus Industriedaten abgeleiteten Erkenntnissen durch den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens Auf- tragnehmer oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtAuftraggebers. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, 9.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten über die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenBeendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Den Kauf Von It/Tk Systemen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle5.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcder auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an den Werkleistungen gerichtet ist., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, 5.2 Die Fotografien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Fotodesigner zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenser- satzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist unzulässig, soweit hierbei die in der Fotografie verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird. 5.3 Der AN Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenZweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen 5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einFotodesigners. 13.3. Das geistige Eigentum 5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.6 Originale, Negative und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente Abzüge der Fotografien dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausdrückliche Einwilligung des AG Fotodesigners weder ganz im Original noch teilweise bearbeitetbei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso wenig wie digitale Foto- dateien verändert (z.B. Montage, kopiertfototechnische Verfremdung, vervielfältigtColorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden, in soweit dies nicht vom Vertragszweck gedeckt ist. 5.7 Der Fotodesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtBeeinträchtigung seiner Werkleistungen zu verbieten, die vom AN geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern persönlichen Interessen an seiner Werkleistung zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzengefährden. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Webdesign

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 6.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Reinzeichnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und in- haltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die vertraulichen Angaben Agentur neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungs- honorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Fertigungsmitteln ausschließlich Schadensersatzan- sprüchen. 6.2 Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Ent- wurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämt- liche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen vom kommunikationssalon • Xxxxxxxxx Xxxxxx werden dem Auftraggeber im Hinblick auf die Lieferungen Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenDritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzuläs- sig. 13.26.3 Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertrags- zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Alle Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. 6.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim- mung vom kommunikationssalon • Xxxxxxxxx Xxxxxx. 6.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 6.6 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion ver- ändert werden. 6.7 Vorschläge und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum Mitarbeit oder Mitwirkung des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Auftraggebers und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat verein- barten Vergütung und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG begründen kein Miturheberrecht an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etcentwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. besteht seitens Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben beim kommunika- tionssalon • Xxxxxxxxx Xxxxxx. Nutzt der Auftraggeber solche Werbeideen und/ oder Entwürfe des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtkommunikationssalon oder von ihr beauftragter Dritter, die vom AN eine Werkqualität erreichen außerhalb oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern nach Beendigung des Ver- trages, so ist eine gesonderte Vergütungsabrede zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzentreffen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: General Terms and Conditions

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc9.1 Mit vollständiger Bezahlung überträgt die Crew – sofern im Auftrag nicht ausdrücklich anders geregelt – dem Auftraggeber die einfachen urheberrecht- lichen Nutzungsrechte an den beauftragten Arbeitsergebnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und die jeweils vorgesehene Einsatzdauer., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten 9.2 Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Crew berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder die Arbeitsergebnisse der Crew zu bearbeiten bzw. zu verändern. 9.3 Zieht die Crew zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungs- rechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und sie mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen. 9.4 Sollten die Rechte im Einzelfall in dem AN vom AG vorbenannten Umfang nicht erhält- lich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Crew den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 9.5 Original-/Basisdaten wie z. B. Negative, „offene“ Layoutdaten, Original- illustrationen, Photoshop-Ebenenmontagen, Source- bzw. Quelldaten, offene 3D-Daten, Filmdaten und -rohmaterial samt zugehöriger Dokumentation gehören grundsätzlich nicht zum von der Crew geschuldeten Leistungsumfang bzw. zur Verfügung gestellt Übertragung der Nutzungsrechte, sondern verbleiben Eigentum der Crew. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören zum Leistungsumfang ausschließlich die Nutzungsrechte am Ergebnis (z. B. gedruckte Flyer, Anzeige, Website) sowie ggf. druckfertige PDF-Dateien für den vereinbarten Nutzungs- zweck. 9.6 Von der Crew vorgestellte oder vom AG voll bezahlt werdenüberreichte Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches), die nicht Teil der unmittelbar beauftragten Arbeitsergebnisse der Crew darstellen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ohne ausdrückliche Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) genutzt werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung durch den Auftraggeber. 13.4. Der AN hat sicherzustellen9.7 Alle Arbeitsunterlagen, dass elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die Lieferungen/Leistungen sowie im Rahmen der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei Auftragserteilung auf Seiten der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat Crew angefertigt werden und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen unmittelbar zum geschuldeten Leistungsergebnis gehören, verbleiben bei der Crew. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt gefordert werden. Für vom AG an Die Crew schuldet mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führen- den AN übergebene ZeichnungenZwischenschritte in Form von Skizzen, Modelle Entwürfen, Produktionsdaten etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle5.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcder auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, 5.2 Die Fotografien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Fotodesigner zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist unzulässig, soweit hierbei die in der Fotografie verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird. 5.3 Der AN Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenZweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen 5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einFotodesigners. 13.3. Das geistige Eigentum 5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.6 Originale, Negative und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente Abzüge der Fotografien dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausdrückliche Einwilligung des AG Fotodesigners weder ganz im Original noch teilweise bearbeitetbei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage, kopiertfototechnische Verfremdung, vervielfältigtColorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden, in soweit dies nicht vom Vertragszweck gedeckt ist. 5.7 Der Fotodesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtBeeinträchtigung seiner Werkleistungen zu verbieten, die vom AN geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern persönlichen Interessen an seiner Werkleistung zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzengefährden. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleMit vollständiger Bezahlung gehen alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von Heskamp Medien GmbH auf den Auftraggeber über in dem Umfang, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcwie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages/Projektes erfordert. Im Zweifel erfüllt Heskamp Medien GmbH seine Verpflichtungen durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten 2. Der Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Heskamp Medien GmbH berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. 3. Heskamp Medien GmbH ist – auch wenn einzelvertraglich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber vereinbart ist – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Namen des Auftraggebers im Rahmen seiner Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. 4. Zieht Heskamp Medien GmbH zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Auftraggeber auf dessen Kosten erwerben und mit vollständigem Ausgleich der den Auftrag betreffenden Rechnung(en) durch den Auftraggeber an diesen übertragen. 5. Sollten die Rechte im Einzelfall in dem AN vom AG vorbenannten Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird Heskamp Medien GmbH den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 6. Jegliche von Heskamp Medien GmbH mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen (inklusive Präsentationen/Pitches) dürfen – unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht - ohne ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenVerwendung. 7. Stockmotive: Bildmotive von Fotoagenturen, die in der Rechnung als „Agenturlizenz“ gekennzeichnet sind, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung im Rahmen des AG für Lieferungen an Dritte von Heskamp Medien GmbH entwickelten Designs nach vollständiger Bezahlung verwendet bzw. verbreitet werden. Der AN wird Lizenzinhaber bleibt Heskamp Medien GmbH und überträgt lediglich die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG einmaligen Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gelten ohne Einschränkung von Auflage, Zeit oder Reichweite, jedoch nur projektbezogen innerhalb der von Heskamp Medien GmbH entwickelten Leistung(en) und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenMedien/Einsatzbereiche. Der AN räumt dem AG ein räumlich Erwerb einer Lizenzerweiterung auf weitere Medien/Einsatzbereiche ist möglich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einmuss gesondert vereinbart werden. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleDer Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3. Die vom Videografen produziereten Videos sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 4. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, Skizzenwelche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 5. Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars übertragen. 6. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenFotografen. Der AN wird Das gilt insbesondere für: a. eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, b. die vertraulichen Angaben Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Fertigungsmitteln ausschließlich Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, c. jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Hinblick auf Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), d. die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum Weitergabe des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtDatenträgern, die vom AN zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenzur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle12.1 Die Rechte an sämtlichen von dem Auftragnehmer erbrachten Leis- tungen, Skizzeninsbesondere Ergebnisse, Matrizen, SchablonenErkenntnisse, Muster, ZeichnungenModelle, Spezifikationen Know- how, Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Ergebnisse, geschützte und nicht geschützte Computerprogramme nebst Quellprogramm und Quellcode sowie Dokumentationen, Berichte, Unterlagen, Anregungen, Ideen, Entwür- fe, Gestaltungen, Vorschläge etc. (nachstehend zusammenfassend „Ar- beitsergebnisse“ genannt) stehen ausschließlich Cognizant Mobility zu. 12.2 An allen entstandenen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen erhält Cognizant Mobility ein ausschließliches, ebenso vertrauliche Angaben unentgeltliches, unwiderrufli- ches, übertragbares, zeitlich, räumlich und Konstruktionsdateninhaltlich unbeschränktes Nut- zungsrecht in allen Nutzungsarten mit und ohne Urheberbezeichnung und ohne, dass eine besondere Einwilligung des Urhebers notwendig ist. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme. Der Auftragnehmer hat Cognizant Mobility diese Computerprogramme im Ob- jektcode und Quellprogramm /Quellcode auf Datenträgern in maschinenles- barer Form einschließlich Dokumentation zu überlassen. Cognizant Mobility hat insbesondere das Recht zur Verwertung, Bearbeitung, Umarbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung einschließlich der Handlun- gen nach § 69 c UrhG und Zweitverwertung in internen und externen Print- und audiovisuellen und elektronischen Medien sowie Datenbanksystemen, auf elektronischen Datenträgern und zur Übersetzung und Verbreitung auch außerhalb des deutschen Sprachraums. Cognizant Mobility ist berechtigt, die dem AN vom AG Unterlagen beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bear- beiten und umzugestalten, auch unter Heranziehung aller bekannten techni- schen Hilfsmittel. 12.3 Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist Cognizant Mobility berechtigt, hierfür auf eigene Kosten Schutzrechte im In- und Aus- land im eigenen Namen anzumelden, diese weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der Auftragnehmer wird Cognizant Mobility unver- züglich über schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse in Kenntnis setzen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenstellen. Der AN wird Auftragnehmer hat schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse, die vertraulichen Angaben seine Arbeitnehmer bei der Durchführung des Auftrages machen, auf Verlangen von Cognizant Mobility durch Erklärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und Fertigungsmitteln ausschließlich unverzüglich auf Cognizant Mobility zu übertragen. Cognizant Mobility hat dieses Verlangen so rechtzeitig zu erklären, dass die sich aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ergebenden Fristen von dem Auftrag- nehmer eingehalten werden können. Soweit Cognizant Mobility ein Arbeits- ergebnis nicht zur Erteilung eines Schutzrechtes anmelden will, ist der Auf- tragnehmer zur Anmeldung im Hinblick eigenen Namen und auf die Lieferungen eigene Kosten be- rechtigt, wobei Cognizant Mobility jedoch ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nut- zungsrecht in allen Nutzungsarten an den AG und nicht für andere Zwecke verwendendem schutzrechtsfähigen Arbeitser- gebnis behält. 13.212.4 Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet (nachfolgend „Außervertragli- che Ergebnisse“) und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch Cognizant Mobility notwendig, ist dies Cognizant Mobility unverzüglich offen zu legen. Alle Der Auftragnehmer räumt Cognizant Mobility an diesen au- ßervertraglichen Ergebnissen, soweit deren Nutzung für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleNutzung der Arbeitsergebnisse zweckmäßig und erforderlich ist, Werkzeugeein einfaches, Vorrichtungenräumlich, Zeichnungen zeitlich und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich inhaltlich unbeschränktes, unentgeltliches unterlizenzierbares und übertragbares unentgeltli- ches Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht 12.5 Die vorstehenden Rechtsübertragungen sind mit der in dieser Bestel- lung geregelten Vergütung des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere WeiseAuftragnehmers abgegolten. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Reinzeichnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich in- haltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschütz- ten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergän- zenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikati- onsdesigners werden dem Auftraggeber im Hinblick auf die Lieferungen Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenDritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. 5.2 Der AN Kommunikationsdesigner räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktesAuftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, unentgeltliches und übertragbares wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten eineingeräumt. 13.3. Das geistige Eigentum 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und Nutzungsrecht jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Kommunikationsdesigners. 5.4 Die vom AG an Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den AN übermittelten Dokumente Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung ausdrückliche Einwilligung des AG Kommunikationsde- signers weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Avg Kommunikationsdesign

Nutzungsrechte. 13.11. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Soweit Gegenstand unserer Leistung ein Entwurf oder vom AG voll bezahlt werdeneine Reinzeichnung ist, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus, ist in jedem Fall durch ein Nutzungs- honorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt uns neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungs- honorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist un- zulässig. 2. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen 3. Wir räumen dem Auftraggeber die für den jeweili- gen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick Zweifel je- weils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrech- ten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Vorschläge des Bestellers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständi- gen Bezahlung der Vergütung auf den Besteller über. Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von uns weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Werden Konzepte und Ideen nicht entsprechend verwertet, sind wir berechtigt, die Lieferungen an den AG und nicht Inhalte in vollem Umfang oder teilwei- se für andere Zwecke verwendeneinzusetzen. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen4. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet Name unserer Unternehmens (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahrenfourplex GmbH) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.ist

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenDer Nutzer ist während der Laufzeit eines mit einem Unternehmen der Bauerfeind-Gruppe geschlossenen entsprechenden Vertrages (insbesondere: Händlervertrag) berechtigt, die Werke für die in Ziffer I beschriebenen Zwecke zu verwenden. Soweit nicht abweichend indi- viduell und schriftlich vereinbart, sind die Nutzungsrechte an den Werken auf das Staatsgebiet des Landes (bzw. ein abweichend defi- niertes Vertriebsterritorium) beschränkt, in dem AN vom AG zur Verfügung gestellt der Händler / Nutzer ein (Laden-) Geschäft betreibt. Werbung mit den Werken erfolgt inso- weit ausschließlich in der / den zugelassenen Amtssprachen. Nutzungsbeschränkungen der Werke sind ausnahmslos einzuhalten. 2. In vorbezeichnetem Umfang kann der Nutzer die gegenständlichen Werke kostenfrei einsetzen. Die Nutzung der Werke kann durch Bauerfeind grundsätzlich insbesondere: räumlich, zeitlich, medial, und einsatzzweckbezogen beschränkt werden. Dies wird jeweils beim Download kenntlich gemacht. 3. Bauerfeind kann die eingeräumten Nutzungsrechte für einzelne oder vom AG voll bezahlt werdenalle Werke jederzeit ohne Angabe von Gründen entziehen oder ein- schränken. 4. Die Nutzung der Werke ist unverzüglich einzustellen, dürfen wenn 4.1. die laufende feste Lieferantenbeziehung (Händlervertrag) mit Bauerfeind beendet ist, 4.2. Xxxxxxxxxx hierzu auffordert, 4.3. Nutzungsbeschränkungen greifen, insbesondere die mitgeteilte Nutzungsdauer abgelaufen ist. 5. Der Nutzer darf die hier eingeräumten Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenübertragen, nachdem Bauerfeind dieser Übertragung schriftlich zugestimmt hat. Der AN wird Dieser Zustimmung steht gleich, wenn bei Bauerfeind die vertraulichen Angaben bei Bauerfeind erhältliche Agentur- oder Dienstleistererklärung eingegangen ist, die Agentur / Dienstleister und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2Kunde gemeinsam unterschrieben haben. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleIst der Dritte eine Online-Verkaufsplattform oder Vergleichbares, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige ist eine schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetvon Bauerfeind zur Übertragung der Nutzungsrechte jedoch zwingend erforderlich. Übertragungen ohne schriftliche Zustimmung von Bauerfeind kön- nen zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine da Rechte Dritter (insbesondere PatentrechteFotografen, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte Modells etc.) beeinträchtigt sind. Einen Anspruch gegen Xxxxxxxxxx auf Zustimmung oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltTätigwerden gegen Dritte stehen dem Nutzer nicht zu. 13.56. Es besteht Personen, Kunden oder Händler ohne eine feste vertragliche Liefervereinbarung (insbesondere einem Händlervertrag) haben ohne eine ausdrückliche, schriftliche Nutzungserlaubnis keine Haftung und/Nutzungsrechte an den von dieser Vereinbarung erfassten Werken. Einzelne oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die mehrfache Bestellungen – auch über längere Zeiträume – von Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder bei Bauerfeind begründen keine Liefervereinbarung im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdenSinne dieser Nutzungsvereinbarung. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtDiese ist stets durch einen aus- drücklichen Lieferantenvertrag gekennzeichnet. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: General Terms and Conditions for the Use of Copyrighted Works

Nutzungsrechte. 13.112.1. ModelleNutzungsrechte an körperlich zu überlassender App/Backend: a) Der Anbieter räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatennicht unterlizenzierbare Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck und im vertraglich vereinbarten Umfang in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. b) Das Recht zur Bearbeitung (einschließlich Weiterentwicklung, Fehlerbehebung) sowie Rechte am Quellcode und zur Dekompilierung von Software sind nicht eingeräumt, außer dies wird ausdrücklich vereinbart. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt (siehe etwa § 69e UrhG). c) Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem AN vom AG Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Ziffer 10 der AV evenmedia. Der Kunde wird auf Anfrage des Anbieters die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen. d) Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter. e) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. f) Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung (siehe auch Ziffer 10 AV evenmedia) verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenAbhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind. 12.2. Nutzungsrechte der App/Backend über das Internet (Software as a Service, SaaS) 12.2.1. Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der AN wird Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertraulichen Angaben vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und Fertigungsmitteln ausschließlich mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im Hinblick jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 12.2.2. Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. 12.2.3. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 12.2.4. Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 12.2.5. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die Lieferungen an den AG und vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für andere Zwecke verwendeneine angemessene Frist, maximal 3 Monate, aufrechterhalten. 13.212.2.6. Alle Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnendie vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 12.2.7. Der AN räumt dem AG ein räumlich Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und zeitlich unbeschränktesder Zugriffsmöglichkeit, unentgeltliches nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten eineine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat. 13.312.2.8. Für die Nutzungsrechte an der App und dem Backend gilt Ziffer 10.4 AV evenmedia vorbehaltlich der Bestimmungen für Drittkomponenten und Externe Webservices (Ziffer 10.3 AV evenmedia) und nachfolgender Bestimmungen: 12.2.8.1.1. Das geistige Eigentum an der App eingeräumte Recht umfasst das Recht die App in die jeweiligen App-Stores einzustellen und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet über diesem die App Dritten entgeltlich oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm unentgeltlich dauerhaft oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weisezeitlich befristet zu überlassen. 13.412.2.8.1.2. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte Das Recht am Backend umfasst das Recht das Backend auf einem oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG mehreren Servern selbst oder durch Dritte zu installieren und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder dort ablaufen zu lassen um es im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zugehörigen App zu nutzen. 13.712.2.9. Führen gemeinsame Aktivitäten Ergänzend gelten die Vertragsbedingungen der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise evenmedia für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen Nutzung von Software über das Internet – Software as a Server {SAAS} (zB Werkzeugvertrag) getroffen.SaaS Evenmedia)

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Samples: App Development Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle12.1 Die Rechte an sämtlichen von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, Skizzeninsbe- sondere Ergebnisse, Matrizen, SchablonenErkenntnisse, Muster, ZeichnungenModelle, Spezifikationen Know-how, Erfindungen, ur- heberrechtlich geschützte Ergebnisse, geschützte und nicht geschützte Compu- terprogramme nebst Quellprogramm und Quellcode sowie Dokumentationen, Be- richte, Unterlagen, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge etc. (nachstehend zusammenfassend „Arbeitsergebnisse“ genannt) stehen aus- schließlich ESG zu. 12.2 An allen entstandenen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen erhält ESG ein ausschließliches, ebenso vertrauliche Angaben unentgeltliches, unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich, räum- lich und Konstruktionsdateninhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten mit und ohne Urheberbezeichnung und ohne dass eine besondere Einwilligung des Urhe- bers notwendig ist. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Com- puterprogramme. Der Auftragnehmer hat ESG diese Computerprogramme im Ob- jektcode und Quellprogramm /Quellcode auf Datenträgern in maschinenlesbarer Form einschließlich Dokumentation zu überlassen. ESG hat insbesondere das Recht zur Verwertung, Bearbeitung, Umarbeitung, Vervielfältigung, Veröffentli- chung, Verbreitung einschließlich der Handlungen nach § 69 c UrhG und Zweit- verwertung in internen und externen Print- und audiovisuellen und elektronischen Medien sowie Datenbanksystemen, auf elektronischen Datenträgern und zur Übersetzung und Verbreitung auch außerhalb des deutschen Sprachraums. ESG ist berechtigt, die dem AN vom AG Unterlagen beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und umzugestalten, auch unter Heranziehung aller bekannten tech- nischen Hilfsmittel. 12.3 Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist ESG berechtigt, hierfür auf eigene Kosten Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumel- den, diese weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der Auftrag- nehmer wird ESG unverzüglich über schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse in Kenntnis setzen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenstellen. Der AN wird Auftragnehmer hat schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse, die vertraulichen Angaben seine Arbeitnehmer bei der Durchführung des Auftrages machen, auf Verlangen von ESG durch Er- klärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und Fertigungsmitteln ausschließlich un- verzüglich auf ESG zu übertragen. ESG hat dieses Verlangen so rechtzeitig zu erklären, dass die sich aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ergebenden Fris- ten von dem Auftragnehmer eingehalten werden können. Soweit ESG ein Arbeits- ergebnis nicht zur Erteilung eines Schutzrechtes anmelden will, ist der Auftrag- nehmer zur Anmeldung im Hinblick eigenen Namen und auf die Lieferungen eigene Kosten berechtigt, wo- bei ESG jedoch ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten an den AG und nicht für andere Zwecke verwendendem schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnis behält. 13.212.4 Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auf- tragnehmers verwendet (nachfolgend „Außervertragliche Ergebnisse“) und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch ESG notwendig, ist dies ESG unverzüglich offen zu legen. Alle Der Auftragnehmer räumt ESG an diesen außerver- traglichen Ergebnissen, soweit deren Nutzung für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleNutzung der Arbeitsergeb- nisse zweckmäßig und erforderlich ist, Werkzeugeein einfaches, Vorrichtungenräumlich, Zeichnungen zeitlich und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich inhalt- lich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht 12.5 Die vorstehenden Rechtsübertragungen sind mit der in dieser Bestellung geregel- ten Vergütung des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere WeiseAuftragnehmers abgegolten. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: General Terms and Conditions

Nutzungsrechte. 13.1Der Auftraggeber garantiert, dass der BRmedia für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Tonträger bzw. ModelleAudiodateien, Skizzenübersandt werden, Matrizenfür die er sämtliche zur Verwertung im Radio, Schablonenin Online-Medien (z.B. Internet) sowie über sonstige Verbreitungswege erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatensoweit für die Herstellung der Sendeun- terlagen Industrietonträger verwendet worden sind. Ausgenommen hierfür sind die erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von der BRmedia oder dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur BR durch ihre Verträge mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet der GEMA erworben und abge- golten werden. £ weiter auf S. 51 11 Nutzungsrechte (Fortsetzung S. 50) Der AN Auftraggeber überträgt an die BRmedia das Nutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang sowie zur Erfüllung der Verpflichtung der BRmedia nach Art. 16 BayRG. Das Nutzungsrecht wird die vertraulichen Angaben in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und Fertigungsmitteln ausschließlich berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unverän- derten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder ander- weitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken über elektromagnetische Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Hörfunks, im Hinblick auf die Lieferungen an den AG Bereich Audio oder über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und nicht wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast, Streaming). In der Rechteübertragung ist auch das Recht der BRmedia bzw. der ARD MEDIA ent- halten, für andere Zwecke verwenden. 13.2denjenigen, der im Einklang mit Art. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle16 Abs. 3 BayRG schriftlich glaubhaft macht, Werkzeugein seinen Rechten betroffen zu sein, Vorrichtungen, Zeichnungen einen Mitschnitt zu fertigen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AGihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung BRmedia bzw. die ARD MEDIA sind nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso sind die BRmedia bzw. die ARD MEDIA berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigtgesam- ten Werbeblockes zu Anhörzwecken / Ansichtszwecken zu fertigen, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet denen neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4in Teilen enthalten sein kann. Der AN hat sicherzustellen, dass Die BRmedia bzw. die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder ARD MEDIA werden im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussder Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass dadurch Schutzrechte verletzt eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist. Sollten die BRmedia bzw. die ARD MEDIA aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Tonträger von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auf- traggeber die BRmedia bzw. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungendie ARD MEDIA von allen in diesem Zusammenhang ent- stehenden Schäden und Kosten frei. Stand: Mai 2022 Der Auftraggeber – soweit er über nachstehende Rechte verfügt – gestattet der BRmedia und der ARD MEDIA, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein sämtliche Sendeunterlagen zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht unein- geschränkt beliebig oft ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Eigenwer- bung und Kundenberatung unentgeltlich zu nutzen. Eingeschlossen ist u. a. berechtigtinsbesondere das Recht, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst Produktion in branchenüblicher Weise auf den Internetpräsenzen „xx-xxxxx.xx“, „xxx-xxxxx.xx“ und „xxx-xxxxx.xx/xxxxx“, in Imagefilmen, in Print- medien, in Präsentationen, auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kun- 51 denberatung zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der EntwicklungDer Auftraggeber garantiert, zu Produktionsprozessen oder Materialien, der vorstehenden Rechteeinräumung berechtigt zu sein und stellt die patentfähig sind, werden BRmedia bzw. die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenARD MEDIA von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Advertising Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Reinzeichnungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räum- lich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räum- lich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten und im Hinblick auf voraus schriftlich zu vereinbaren. Sie ist bei rechtlich geschütz- ten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die Lieferungen Agentur neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungs- honorar zur Geltendmachung von Unterlassungs und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Agentur werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs.1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenDritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 13.25.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auf- traggeber die für den jeweiligen Allgemeine Geschäftsbedingungen – GuttmannDesign Mediendesign Agentur für Web- Print- Merchandise und Verpackungsdesign Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Alle So- weit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel je- weils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nut- zungsrechten und jede Einräumung von Unterlizen- zen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der voll- ständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Das Urheberrecht für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen Entwürfe und sonstige Herstellungsbehelfe etcReinzeich- nungen unterliegt wenn nicht schriftlich anders verein- bart bei der Agentur. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einAlleinige Nutzungsrechte müssen schriftlich vereinbart werden. 13.3. Das geistige Eigentum 5.5 Geschützte Entwürfe und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente Reinzeichnungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1(1) TEAM NIFTY räumt dem Vertragspartner die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungser- gebnis (Endergebnis) ein. ModelleVorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Vergütung die Einräumung einfacher, Skizzennicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungs- zweck, MatrizenNutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprüng- lichen Auftrag abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, Schabloneninsbe- sondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, Musterin einem abweichenden geografischen Bereich, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, in bearbeiteter Form (soweit die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und Bearbeitung nicht für andere Zwecke verwendendie vereinbarungsgemäße Nutzung erfor- derlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen schriftli- cher Zustimmung von TEAM NIFTY. Alle Rechte an Zwischenergeb- nissen verbleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Verein- barung bei TEAM NIFTY. Bei unberechtigter Nutzung ist der Ver- tragspartner zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von TEAM NIFTY unbe- rührt bleiben. 13.2. (2) Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einLeistung geschul- deten Entgelts. 13.3. Das geistige Eigentum (3) Bei unberechtigter Nutzung ist der Vertragspartner zur ange- messenen Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere WeiseRechte von TEAM NIFTY unberührt blei- ben. 13.4(4) TEAM NIFTY nimmt ggf. Der AN hat sicherzustellen, dass für die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine auch Rechte Dritter (insbesondere Patentrechtefremdes Lizenzmaterial wie Software, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentumdigitale Bilder usw.) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5in Anspruch. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Der Vertragspartner darf dieses fremde Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit den und im Rahmen der vereinbarten Nut- zung der Leistungen von TEAM NIFTY nutzen. Der Vertragspartner hält TEAM NIFTY von sämtlichen Ansprüchen und Rechten Dritter wegen von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtzu vertretender Überschreitungen der Nutzungs- rechte frei. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und (5) TEAM NIFTY ist u. a. auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungs- rechte berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen der ParteienEigenwerbung, insbesondere auch im Bereich der EntwicklungInternet, insbe- sondere auch als Referenz, unter Nennung des Vertragspartners zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenverwenden. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.17.1 Soweit an dem Portal Urheberrechte bestehen, liegen diese Rechte entweder bei dem FpF e. V. oder – wenn es sich um von Ihnen erstellte und ins Portal eingestellte Inhalte handelt – bei Ihnen. ModelleSie sind verpflichtet, Skizzendies zu berücksichtigen und verpflichten sich, Matrizenkeinerlei Inhalte des Portals, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc– gleich welcher Art – über die im Rahmen der Nutzung des Portals eingeräumten Möglichkeiten hinaus selbst – privat oder gewerblich – zu nutzen. Dies gilt nicht für die von Ihnen eingestellten Inhalte., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten 7.2 Sie sind nicht berechtigt, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, Portal zur Verfügung gestellten Dokumenten Informationen und sonstigen Inhalte zu anderen als privaten Zwecken zu nutzen, insbesondere kommerziell zu verwerten. Eine - auch auszugsweise - Vervielfältigung von im Portal zur Verfügung gestellten Informationen ist nur zum eigenen Gebrauch erlaubt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FpF e. V.. 7.3 An von Ihnen ins Portal eingestellten Inhalten räumen Sie dem FpF e. V. unentgeltlich ein nicht ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht, insbesondere zum Zwecke der Speicherung der Inhalte auf dem oder den Server(n) des Portals sowie zum Zwecke der dauerhaften öffentlichen Wiedergabe der Inhalte im Portal – sei es ganz oder teilweise - ein. Der FpF e. V. ist jederzeit berechtigt, die Inhalte zu verwenden, zu bearbeiten und zu verwerten. Dies schließt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein. Der Nutzer verzichtet auf das Recht zur Urhebernennung. 13.37.4 Sofern dies zur Nutzung der Inhalte gemäß den in Ziff. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten7.3 beschriebenen Zwecken erforderlich ist, wie Engineeringist der FpF e. V. berechtigt, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet die ihr eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen und/oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere WeiseDritten ihrerseits gleichartige Nutzungsrechte einzuräumen. 13.4. Der AN hat sicherzustellen7.5 Sie versichern, dass Sie befugt sind, über die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess gemäß vorstehender Ziffer 7.3 eingeräumten Rechte in dem in diesen Nutzungsbedingungen geregelten Umfang zu verfügen und dass keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtInhalten bestehen, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenihrer Nutzung nach diesem Vertrag entgegenstehen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11.19.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenDer Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem AN im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen vertragszweck und die vom AG Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur Verfügung gestellt gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder vom AG voll bezahlt ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 1.19.2. Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.19.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 1.19.3. Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 1.19.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, dürfen sind diese stets nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenvorläufig und durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. 1.19.5. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenRegelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der AN räumt Auftragnehmer hat dem AG ein räumlich Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und zeitlich unbeschränktesbei besonderen Umständen, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichendie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4Fristsetzung aussprechen. Der AN Kunde hat sicherzustellen, dass dem Auftragnehmer die Lieferungen/Leistungen sowie Einstellung der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltNutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen Waren sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Der AN ist zur Pflege, Instandhaltung und Wartung der Fertigungsmittel verpflichtet. 13.9. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, (1) Sämtliche Leistungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt dvc neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer anderen rechtlich geschützten Leistung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen, Texte und sonstige Leistungen von dvc werden dem Auftraggeber im Hinblick auf die Lieferungen Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenDritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 13.2(2) dvc räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. (3) Jede weitere Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch dvc. (4) Die vereinbarten Nutzungsrechte werden nur unter der Bedingung der vollständigen Zahlung eingeräumt. (5) Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modellevon dvc gestalteten Werke und sonstigen Leistungen unterliegen urheberrechtlichem Schutz. (6) Geschützte Entwürfe, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen Reinzeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einLeistungen von dvc dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung durch dvc weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder sonst bearbeitet werden. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten(7) dvc nimmt keinerlei Vorprüfungen hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher, wie Engineeringurheberrechtlicher, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet markenrechtlicher oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine sonstiger entgegenstehender Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltvor. Dieses ist Sache des Auftraggebers. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Der Rechtegeber überträgt dem Rechtenehmer neben den zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechten die im Weiteren beschriebenen zusätzlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen (Ergebnisse und Zwischenergebnisse) sowie das ggf. Modelleauf dieser Basis ausgeführte Werk, Skizzenz.B. zu liefernde Unterlagen, MatrizenPlanungsergebnisse und das ausgeführte Werk. Die sachliche Reichweite der Nutzungsrechte erstreckt sich, Schablonensoweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, Mustermindestens auf a) Reproduktion (Vervielfältigung) Der Rechtenehmer ist berechtigt, Zeichnungenvon dem Werk Reproduktionen insbesondere in Form von Fotografien, Spezifikationen Abzügen, Drucken, Modellen, elektronischen Kopien (z.B. PDF-Dokumente u.a. Dateiformate), elektronischen 3-D-Darstellungen bzw. Modellen und Renderings sowie Animationen herzustellen. b) Veröffentlichung (Verbreitung/Ausstellung/Vortrag/Aufführung/Vorführung/Sendung) Der Rechtenehmer darf das Werk und die Reproduktionen über alle bekannten und bei Vertragsschluss noch unbekannten Formen, Medien und Übertragungswege (u.a. Vorträge, Projektionen, Kataloge, Ausstellungen, Präsentationen, Kalender, andere Print- und Online-Publikationen, Internetpräsentationen, Internetseiten, Onlinedatenbanken, Onlinemuseen, Apps, Download, via EDV, TV, Radio und andere damit verbundene bzw. genutzte Übertragungswege wie z.B. Kabel, Satellit, Glasfaser, Funk, UMTS etc. ) veröffentlichen und nutzen. Das Erstveröffentlichungsrecht steht dem Auftraggeber bzw. Rechtenehmer zu. c) Änderung, ebenso vertrauliche Angaben Bearbeitung, Umgestaltung, Erweiterung Der Rechtenehmer darf das Werk ändern, bearbeiten, umgestalten und Konstruktionsdatenerweitern, wenn dies für die Nutzung des Werkes erforderlich ist. Insbesondere bei technischen Bestandteilen darf der Rechtenehmer die Hardware und sonstige technische Komponenten auswechseln und dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenaktuellen technischen Stand anpassen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung soweit dadurch das Konzept und der Gesamteindruck des AG für Lieferungen an Dritte verwendet Werks nicht maßgeblich verändert wird. § 14 UrhG bleibt unberührt (vgl. auch Absatz 3). d) Räumliche Einbindung, Veräußerung und Vernichtung Der räumliche Kontext des Werks kann bei Bedarf durch den Rechtenehmer zu einem späteren Zeitpunkt räumlich, gestalterisch und technisch verändert werden. Der AN Das Werk kann bei Bedarf des Rechtenehmers an einen anderen Nutzungsort verbracht werden. Dem Rechtenehmer steht es frei, das Werk bei Bedarf einzulagern, zu veräußern oder zu vernichten. Vor der Veräußerung oder Vernichtung wird die vertraulichen Angaben das Werk dem Rechtegeber zum Erwerb zum Herstellungspreis angeboten. Etwaige Ausbau- und Fertigungsmitteln ausschließlich Transportkosten trägt im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenErwerbsfall der Rechtegeber. 13.2e) Fertigstellungsrecht Der Auftraggeber hat das Recht, das Werk auf Basis des Entwurfes des Auftragnehmers durch Dritte fertigstellen bzw. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleherstellen zu lassen, Werkzeugewenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, Vorrichtungendiese Leistung selbst zu erbringen. f) Restaurierung, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe Rekonstruktion, Wiederherstellungsrecht Der Rechtenehmer hat im Falle von Verschleiß/Verwitterung, Beschädigung, Verlust, Zerstörung etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses Recht, das Werk zu kennzeichnenrestaurieren, rekonstruieren bzw. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einwiederherzustellen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Freiberufliche Leistungen

Nutzungsrechte. 13.113.1 Der Nutzer erhält nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die Dauer des Nutzungsvertrags begrenzte Recht zur Nutzung des Arztinformationssystems Deximed sowie der darüber abrufbaren Dokumente und deren Inhalte für sich zu eigenen Zwecken. 13.2 Das Nutzungsrecht aus Klausel 13.1 berechtigt den Nutzer zum Zugriff auf die Dokumente und Inhalte über das Internet sowie zum Versenden von einzelnen Dokumenten an Dritte. ModelleJede andere Vervielfältigung oder das sonstige Verwerten der über Deximed zugänglichen Dokumente oder der Datenbank oder Bestandteile der Datenbank ist ausdrücklich nicht gestattet. Insbesondere ist dem Nutzer ein Herunterladen, SkizzenKopieren oder Bearbeiten der Dokumente nur insoweit gestattet, Matrizenals er im Einzelfall ausdrücklich nach den Bestimmungen des Nutzungsvertrags dazu berechtigt ist. Gleiches gilt für sonstige Bestandteile der Datenbank, Schablonenes sei denn, Musteres handelt sich insoweit um eine einmalige, Zeichnungennicht systematische Vervielfältigung oder sonstige Verwertung eines nach Art und Umfang unwesentlichen Bestandteils der Datenbank. Das systematische, Spezifikationen etc.automatisierte Abrufen von Dokumenten, ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatendas Erstellen systematischer Zusammenstellungen aus abgerufenen Dokumenten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt systematische Weitergabe von Dokumenten sowie die Nutzung von Deximed zum Zweck der geschäftsmäßigen Informationsvermittlung sind ausdrücklich nicht gestattet. §§ 53, 55a, 87c und § 87e UrhG bleiben unberührt. 13.3 Gesinform behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teile des Angebots oder vom AG voll bezahlt werdendas gesamte Angebot ohne vorherige Ankündigung zu verändern, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenzu ergänzen, zu löschen oder zeitweise oder endgültig einzustellen. 13.4 Die Nutzung von Deximed ist auf die im Nutzungsvertrag festgelegte Zahl der berechtigten Nutzer beschränkt. Der AN Nutzer wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick laut Nutzungsvertrag berechtigten Nutzer auf die Lieferungen an den AG Vereinbarungen zur Nutzung entsprechend hinweisen und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle steht für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch festgelegte Nutzer gegenüber der Gesinform ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten13.5 Der Nutzer ist für sämtliche Handlungen, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) die über sein Nutzerkonto getätigt werden, sei es elektronisch oder auf andere Weiseverantwortlich. Zudem ist der Nutzer verpflichtet, Gesinform unverzüglich zu informieren, falls er Kenntnis von einer unzulässigen Nutzung seines Zugangs erlangt. 13.4. 13.6 Der AN hat sicherzustellenNutzer verpflichtet sich, dass Gesinform auf Verlangen von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Lieferungen/Leistungen sowie von Dritten gegen der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter Gesinform wegen vom Nutzer schuldhaft (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte fahrlässig oder andere Rechte am geistigen Eigentumvorsätzlich) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen begangener Rechtsverletzungen freistelltentstehen. 13.513.7 Der Nutzer ist verpflichtet, auf Verlangen von Gesinform schriftlich Auskunft über Art und Umfang der Nutzung von Deximed zu erteilen, wenn objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung vorliegen. Es besteht keine Haftung und/Sonstige vertragliche oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit gesetzliche Ansprüche der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Gesinform im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtFalle einer vertragswidrigen Nutzung bleiben hiervon unberührt. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.110.1. ModelleMit der vollständigen Bezahlung der der Agentur nach Ziffer 7 dieser AGB je nach Leistung zustehenden Vergütung, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben räumt die Agentur dem Kunden die einfachen zeitlich und Konstruktionsdatenräumlich unbeschränkten Rechte ein, die im Rahmen der jeweiligen Leistung entstehenden urheberrechtlichen Er- gebnissen, insbesondere Konzepten, Ideen, Vorschlägen und Arbeiten, bestimmungsgemäß zu nutzen. . Im Falle der Erstellung einer Website, räumt die Agentur dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Kunden zusätzlich das einfache Recht ein, diese unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte zu bearbeiten und weiterzu- entwickeln. Sofern die Agentur für eine Leistung eine Open Source Software verwendet, gelten für die Nutzung der Open Source zusätzlich und vorrangig die jeweiligen Open Source Lizenzbestimmungen. 10.2. In Abweichung von Ziffer 10.1 werden die einfachen Nut- zungsrechte an Wort- und / oder vom AG voll bezahlt Bildmarken, wie Logos, Zeichen und Slogans, unabhängig von ihrer Eintragungsfä- higkeit nach dem MarkenG, gegen ein gesondert zu verein- barendes Entgelt übertragen. 10.3. Nutzungsrechte an Sourcecodes von Programmen, Pro- grammteilen bzw. programmierten Inhalten, gleich welcher Programmiersprache, die für den Kunden entwickelt oder eingesetzt werden, dürfen nur räumt die Agentur nicht ein. Eine ent- sprechende Rechteeinräumung bedarf einer gesonderten Absprache. Dies gilt nicht für Webseiten und Open Source Software. Nicht hiervon erfasst sind ferner die sogenannten offenen Arbeitsdaten der Agentur (z.B. Arbeitsdateien aus Grafikprogrammen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen den Dateiendungen .psd, .indd, .ai, etc), die an Dritte verwendet den Kunden herausgegeben werden. 10.4. Der AN Eine vor vollständiger Begleichung der Vergütung geduldete Nutzung kann im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur, insbesondere bei Zahlungsverzug, widerrufen werden. 10.5. Die Nutzungsrechte an freigegebenen und bezahlten Ar- beitsergebnissen Dritter (z.B. Fotos, Musik) wird die vertraulichen Angaben Agen- tur in dem Umfang an den Kunden übertragen, wie die Agentur diese von dem Dritten erhalten hat. Sollten diese Rechte im Einzelfall zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich im Hinblick auf die Lieferungen Nutzungsart (Werbeträger) beschränkt und dadurch die Übertragung im vorgenannten Umfang nicht möglich sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinwei- sen und nach dessen weiterer Weisung verfahren. Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. 10.6. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutz- te Leistungen (Ideen, Entwürfe, etc.) verbleiben vollständig bei der Agentur bzw. fallen an diese zurück. 10.7. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, verbleiben die Rechte an den AG und nicht für andere Zwecke Leistungsergebnissen im Übrigen bei der Agentur. Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsverpflich- tungen, ist die Agentur damit u.a. berechtigt, jedwede Leis- tungsergebnisse zukünftig weiter zu verwenden, insbeson- dere auch zu nutzen, um Leistungen gegenüber anderen Kunden zu erbringen. Die berechtigten Interessen des Kun- den werden dabei berücksichtigt. 13.210.8. Alle für Die Agentur informiert den Kunden jeweils über ihr bekann- te etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte und haftet gegenüber dem Kunden nur, wenn sie die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleBe- schränkungen kannte oder kennen musste. Auf bestehende Rechte von Verwertungsgesellschaften weist die Agentur hin, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnensoweit sie ihr bekannt sind. Der AN räumt Kunde schützt die Leis- tungen von der Agentur vor dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung unberechtigten Zugriff und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat Nutzung durch Dritte und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtteilt etwaige Vorfäl- le der Agentur unverzüglich mit. 13.610.9. Der AG erwirbt Sämtliche Rechte an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenWebsite verwendeten Do- main verbleiben auch nach Vertragsbeendigung beim Kun- den, wenn dieser das entsprechende Nutzungsentgelt ent- richtet hat. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Agenturleistungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten1.18.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem AN im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und die vom AG Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur Verfügung gestellt gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder vom AG voll bezahlt ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 1.18.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.18.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 1.18.3 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 1.18.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. 1.18.5 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, dürfen sind diese stets nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Raiffeisenbank Radevormwald eG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Köln S.K.I.P. Datentechnik GmbH Tel.: 02195 - 4906 vorläufig und durch der Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. 1.18.6 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenKunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der AN wird Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modellesofortigen Widerruf rechtfertigen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenkann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der AN räumt Kunde hat der Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einWiderruf in Textform zu bestätigen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Service Conditions

Nutzungsrechte. 13.15.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt Beckmann GmbH dem Kunden, vorbehaltlich Ziffer 3.4, jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. ModelleÜberlassung eines Werkes das – je nach konkreter Vereinbarung - nicht ausschließliche, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben örtlich unbeschränkte und Konstruktionsdatendauerhafte bzw. zeitlich begrenzte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. 5.2 Bei Mietleistungen von Beckmann GmbH gilt als Ausnahme zu Ziffer 5.1, dass lediglich ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht gewährt wird. 5.3 Die in der Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. 5.4 Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt Beckmann GmbH in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die die Beckmann GmbH im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert. 5.5 Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ergänzend die durch die Beckmann GmbH vereinbarten und mitgelieferten Lizenzbestimmungen. 5.6 Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Kunden sind erlaubt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. 5.7 Eine Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet. 5.8 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von Beckmann GmbH, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem AN vom AG Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Kunde eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung. 5.9 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene bzw. zur Verfügung gestellt gestellte Software außerhalb des Vertragszwecks zu vervielfältigen, zu vermieten oder vom AG voll bezahlt werdenin sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5.10 Dem Kunden ist es erlaubt, Dritten die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich Nutzung der Software zu ermöglichen. 5.11 Nutzt der Kunde die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Lieferungen an den AG gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung der Beckmann GmbH verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Das Recht der Beckmann GmbH, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und nicht für andere Zwecke verwendenUnterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt. 13.25.12 Beckmann GmbH kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen. 5.13 Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Alle Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen/Produkte vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen Geschäftsräume halten und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein(b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.119.1. ModelleDer KUNDE erhält mit Lieferung der SOFTWARE das zeitlich unbefristete, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatennicht ausschließliche Recht, die SOFTWARE nach Maßgabe des jeweili- gen LIZENZTYPS und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der DOKUMENTATION entsprechend diesen AGBs zu verwenden. Die Nutzung ist nur in den vereinbarten Bestimmungsländern zulässig. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist dies das Land, in dem AN vom AG der KUNDE seinen Verwaltungssitz hat. 19.2. Der KUNDE darf von der SOFTWARE Sicherungs- kopien im Umfang des § 69d Abs. 2 UrhG anfertigen und nutzen. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheber- rechtsvermerk der Original-SOFTWARE zu versehen, soweit es möglich ist. Der KUNDE un- terliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie diesen AGB. 19.3. Der KUNDE darf mit Maßnahmen, die im Einklang mit Ziff. 19.2 stehen, nur solche Dritte beauftra- gen, die keine Wettbewerber von BOSCH REXROTH sind, es sei denn, er weist nach, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger GESCHÄFTS- GEHEIMNISSE von BOSCH REXROTH (insbesondere von Funktionen und Design der SOFTWARE) ausgeschlossen ist. 19.4. Überlässt BOSCH REXROTH dem KUNDEN Aktua- lisierungen (Upgrades, Updates bzw. Patches oder Bugfixes) bzw. eine neue SOFTWAREver- sion, unterliegen diese ebenfalls diesen AGB, soweit sie nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. Nach Installation der neuen SOFTWAREversion enden die Rechte des KUN- DEN an der vorherigen Version nach einer Übergangsphase von einem Monat. Bei Rückgabe der SOFTWARE gilt Ziff. 11.4. 19.5. Der KUNDE ist zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenEinräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Der KUNDE hat jedoch das Recht, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen die ihm übertragenen Nutzungsrechte an Dritte verwendet unter Aufgabe der eigenen Nutzung nach folgender Maßgabe weiter zu übertragen: i. Falls die SOFTWARE zusammen mit einer ZIEL- HARDWARE erworben wurde, darf die SOFTWARE nur zusammen mit dieser ZIELHARDWARE zur Nutzung an Dritte weitergegeben werden. Der AN wird Für Floating-Lizenzen (Ziff. 22.5iii) gilt dies mit der Maßgabe, dass diese nur dann vom KUNDEN auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insge- samt und ggf. mit jeder ZIELHARDWARE, auf der die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenSOFTWARE eingesetzt werden darf, übertra- gen werden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenii. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN KUNDE hat sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der SOFTWARE eingeräumt werden als dem KUNDEN nach diesen AGB zustehen und dass dem Dritten mindestens die Lieferungen/Leistungen sowie sich aus diesen AGB bezüglich der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere PatentrechteSOFTWARE ergebenden Verpflichtungen auf- erlegt werden. Im Falle der Übertragung eines Nutzungsrechts auf einen Dritten ist der KUNDE verpflichtet, Gebrauchsmusterrechtealle ihm gelieferten oder von ihm hergestellte Kopien an den Dritten herauszuge- ben oder zu löschen. Überträgt er sein Nutzungsrecht an der SOFTWARE, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltwird er dem Dritten auch die DOKUMENTATION übergeben. 13.519.6. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und Alle weiteren, nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt ausdrücklich eingeräumten Rechte an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der ParteienSOFTWARE, insbesondere im Bereich auch sämtliche Rechte an der EntwicklungMarke oder anderem geistigen Eigentum an der SOFTWARE verbleiben bei BOSCH REXROTH. Kennzeichnungen der SOFTWARE, zu Produktionsprozessen insbesondere Urheberrechtsver- merke, Marken, Seriennummern oder MaterialienÄhnliches dürfen nicht entfernt, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenverändert oder unkenntlich gemacht werden. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Zwecks und der vereinbarten Nutzung ein. ModelleErbringt der Auftragnehmer Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, Skizzenso ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet od. Extranet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatendaß diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Der Auftragnehmer nimmt ggf. für die Website auch Rechte Dritter ( z.B. fremdes Lizenzmaterial ) in Anspruch, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Kunden nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, daß fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder vom AG voll bezahlt werdenzu erheblich veränderten Konditionen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichender Auftraggeber keinen Einfluß hat, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4steht. Der AN hat sicherzustellenAuftragnehmer wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, dass ähnliches Material zu verwenden. Der Auftragnehmer kann dem Kunden die Lieferungen/Leistungen sowie Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Herstellungsprozess keine Rechte Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei belasteter Bestandteile der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5Website erfolgt nicht. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen und im Rahmen der Website nutzen, sofern keine abweichenden Lizenzvereinbarungen bestehen, die eine erweiterte Nutzung gestattet. Wird der Auftragnehmer vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht wissen mussdementsprechend verwandt wurde, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens so ist der Kunde dem Auftragnehmer zum Ersatz des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen DokumentenKunde ist verpflichtet, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtden Auftragnehmer über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklungihm bekannt wird, zu Produktionsprozessen informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder Materialienden Auftragnehmer dabei zu unterstützen. Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen des Auftragnehmers z.B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenso wird er den Auftragnehmer unverzüglich darüber informieren. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleStellt der TVG Verlag im Rahmen der nach diesen AGB erbrachten Dienstleistungen Bild-, SkizzenTon-, MatrizenTextmaterial und/oder sonstige Inhalte (im Folgenden: Inhalte) zur Verfügung, Schablonenso verbleiben sämtliche Rechte an diesem Material Eigentum des TVG Verlags. Das Bild- und Textmaterial darf ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. 2. Der TVG Verlag räumt dem Kunden ein einfaches, Musternicht übertragbares, Zeichnungenzeitlich auf die Dauer des Vertragsverhältnisses begrenztes, Spezifikationen etcwiderruf- liches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Inhalten zur Nutzung im Rahmen der durch den Kunden beauftragten Dienstleis- tung(en) ein. 3. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung(en) nach diesen AGB durch den Kunden erwirbt der Kunde keine Eigentums-, ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenUrheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte an den Inhalten. 4. Die vorliegenden AGB gewähren dem Kunden kein Recht zur Nutzung von Marken, Markenelementen oder Logos, die dem AN vom AG im Rahmen der nach diesen AGB erbrachten Dienstleistungen verwendet werden. 5. Jede über die vereinbarte Verwendung hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Veröffentlichung der Inhalte ist zahlungspflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des TVG Verlags. Dies gilt insbesondere – aber nicht aus- schließlich – für: – jede weitere Verwertung, – jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung der Inhalte, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung der Inhalte auf Datenträger jeglicher Art, soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Materials dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung von Inhalten, – jegliche Aufnahme und/oder Wiedergabe der Inhalte im Internet und/oder Online-Datenbanken oder anderen elektronischen Archiven, – die Weitergabe von digitalisierten Inhalten, Werken im Wege der Datenfernübertragung, die zur Verfügung gestellt öffentlichen Wiedergabe auf Bild- schirmen oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen zur Herstellung von Hardcopys geeignet sind. 6. Veränderungen der Inhalte zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur mit nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenTVG Verlags zulässig. 13.27. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleJegliche Nutzung, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Wiedergabe und/oder Freistellungsverpflichtung seitens Weitergabe der Inhalte ist nur gestattet unter Verwendung des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdenvorgegebenen Urhebervermerks (siehe Ziffer IV 7. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtdieser AGB). 13.68. Der AG erwirbt an Bei jeglicher unberechtigten Nutzung, Verwendung, Wiedergabe und/oder Weitergabe der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etcInhalte hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Auftragswerts zu zahlen. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, Die Geltendmachung von weiterem Schadensersatz bleibt dem TVG Verlag unbenommen. Durch die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben Zahlung der Vertragsstrafe sowie uneingeschränkt selbst zu nutzendes Schadensersatzes werden keinerlei Nutzungsrechte begründet. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Online Marketing Produkte

Nutzungsrechte. 13.16.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt MMK3 dem Kunden jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. ModelleÜberlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben örtlich unbeschränkte und Konstruktionsdatendauerhafte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch so weit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Für jede weitere, nicht notwendige Kopie oder Virtualisierung benötigt der Kunde ein separates Nutzungsrecht. 6.2 Bei Mietleistungen von MMK3 gilt als Ausnahme zu Ziffer 6.1, dass lediglich ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht gewährt wird. 6.3 Die in der Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. 6.4 Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt MMK3 in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die MMK3 im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert. 6.5 Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ergänzend die durch MMK3 mitgelieferten Lizenzbestimmungen. 6.6 Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Kunden sind erlaubt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig. 6.7 Eine Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt. 6.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet. 6.9 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von MMK3, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem AN vom AG Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Kunde eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung. 6.10 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene bzw. zur Verfügung gestellt gestellte Software außerhalb des Vertragszwecks zu vervielfältigen, zu vermieten oder vom AG voll bezahlt werdenin sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdensie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 6.11 Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Der AN wird Im Hinblick auf die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich interne Nutzung beim Kunden gelten die jeweils im Angebot etwaig erwähnten Beschränkungen bzw. Lizenzbeschreibungen. 6.12 Nutzt der Kunde die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Lieferungen an den AG gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von MMK3 verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Das Recht von MMK3, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und nicht für andere Zwecke verwendenUnterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt. 13.2. Alle 6.13 MMK3 kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen. 6.14 Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. 6.15 Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen/Produkte vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen Geschäftsräume halten und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein(b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten1.18.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Software in dem AN im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen vertragszweck und die vom AG Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur Verfügung gestellt gleichen Zeit. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder vom AG voll bezahlt ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 1.18.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.18.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 1.18.3 Der Kunde darf Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 1.18.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. 1.18.5 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, dürfen sind diese stets nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vorläufig und durch der Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. 1.18.6 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenKunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der AN wird Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modellesofortigen Widerruf rechtfertigen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenkann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der AN räumt Kunde hat dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einAuftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: General Terms and Conditions

Nutzungsrechte. 13.1Sämtliche Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Softloop. ModelleDie Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Softloop hat das Recht, Skizzendie Nutzung der noch nicht vollständig bezahlten Leistung nach Eintritt eines Zahlungsverzugs zu untersagen. Im Falle des Erlöschens seiner Nutzungsrechte hat der Kunde die Löschung nachzuweisen. Print- und Webdesignprojekte bestehen in der Einräumung von ausschließli- chen Nutzungsrechten und nicht in der Einräumung von Eigentumsrechten. Der Kunde ist bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung und im weiteren Vertragsverhältnis verpflichtet, Matrizendie Urheberrechte von Softloop zu beachten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Softloop weder im Original noch bei eventueller Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung (auch von Teilen) ist unzulässig. Soft- loop hat das Recht, Schablonenauf Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über die Leistung als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Softloop zur Forderung von Schadensersatz. Erstellte Entwürfe und Designs dürfen durch Softloop ohne gesondertes Einverständnis des Kunden als Arbeitsbeispiele gezeigt werden (beispielsweise in Präsentationen oder auf der Softloop-Website). Softloop ist weder presserechtlich noch urheber- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten verantwortlich, Musterdie der Kunde liefert. Auslagen für technische Nebenkosten, Zeichnungeninsbesondere für spezielle Materialien, Spezifikationen Fotos, Reproduktion, Satz und Druck etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN sind vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenKunden zu erstatten. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1. ModelleDie Rechte an sämtlichen von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, Skizzeninsbesondere Ergebnisse, Matrizen, SchablonenErkenntnisse, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, SoftwareMo-delle, Know-how verbleibt how, Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Er-gebnisse, geschützte und nicht geschützte Computerprogramme nebst Quellprogramm und Quellcode sowie Dokumentationen, Be-richte, Unterlagen, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge etc. (nachstehend zusammenfassend „Arbeitsergeb-nisse“ genannt) stehen ausschließlich ESG MOBILITY zu. An allen entstandenen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen erhält ESG MOBILITY ein ausschließliches, unentgeltliches, un- widerrufliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich un- beschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten mit und ohne Beschränkung beim AGUrheberbezeichnung und ohne dass eine besondere Einwilligung des Urhebers notwendig ist. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4Dies gilt insbesondere für urheber-rechtlich geschützte Computerprogramme. Der AN Auftragnehmer hat sicherzustellenESG MOBILITY diese Computerprogramme im Objektcode und Quellprogramm /Quellcode auf Datenträgern in maschinen-lesbarer Form einschließlich Dokumentation zu überlassen. ESG MOBILITY hat insbesondere das Recht zur Verwertung, Bearbei-tung, Umarbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung einschließlich der Handlungen nach § 69 c UrhG und Zweitver-wertung in internen und externen Print- und audiovisuellen und elektronischen Medien sowie Datenbanksystemen, auf elektroni-schen Datenträgern und zur Übersetzung und Verbreitung auch außerhalb des deutschen Sprachraums. ESG MOBILITY ist be-rechtigt, die Unterlagen beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und umzugestalten, auch unter Heran-ziehung aller bekannten technischen Hilfsmittel. Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist ESG MOBILITY berechtigt, hierfür auf eigene Kosten Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden, diese weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der Auftragnehmer wird ESG MOBILITY unverzüglich über schutzrechtsfähige Ar-beitsergebnisse in Kenntnis setzen und alle notwendigen Informa-tionen zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer hat schutz-rechtsfähige Arbeitsergebnisse, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung des Auftrages machen, auf Verlangen von ESG MOBILITY durch Erklärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und unverzüglich auf ESG MOBILITY zu übertragen. ESG MOBILITY hat dieses Verlangen so rechtzeitig zu erklären, dass die Lieferungen/Leistungen sowie sich aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ergebenden Fristen von dem Auftragnehmer eingehalten werden können. Soweit ESG MOBILITY ein Arbeitsergebnis nicht zur Er-teilung eines Schutzrechtes anmelden will, ist der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzenAuftragnehmer zur Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Kosten berech-tigt, wobei der AN den AG ESG MOBILITY jedoch ein einfaches, räumlich, zeitlich und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltli-ches Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten an dem schutzrechts-fähigen Arbeitsergebnis behält. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Werden im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussRahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhande-ne gewerbliche Schutzrechte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene ZeichnungenUrheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet (nachfol-gend „Außervertragliche Ergebnisse“) und sind diese zur Verwer-tung des Arbeitsergebnisses durch ESG MOBILITY notwendig, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6ist dies ESG MOBILITY unverzüglich offen zu legen. Der AG erwirbt Auftrag-nehmer räumt ESG MOBILITY an diesen außervertraglichen Er-gebnissen, soweit deren Nutzung für die Nutzung der sämtlichen vom AN übergebenen DokumentenArbeitser-gebnisse zweckmäßig und erforderlich ist, Zeichnungenein einfaches, Skizzen etc. ein räum-lich, zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenunentgeltliches Nutzungsrecht ein. Die vorstehenden Rechtsübertragungen sind mit der in dieser Bestellung geregelten Vergütung des Auftragnehmers abgegolten. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen 15.1. ModelleDer Auftragnehmer ist verpflichtet, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatenalle geistigen Eigentumsrechte, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich den im Hinblick auf die Lieferungen Rahmen der Bestellung speziell für den Auftraggeber erstellten schutzfähigen Werken und sonstigen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Entwicklungs- ergebnisse“ genannt) bestehen, an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2Auftraggeber zu übertragen. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleDiese übertragenen Rechte stehen dem Auftraggeber ausschließlich, Werkzeugeinhaltlich, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktesunbeschränkt zu und sind unterlizenzierbar und übertragbar. 15.2. Sofern eine Übertragung von Rechten nach Ziffer 15.1 (aus rechtlichen Gründen) nicht möglich ist, unentgeltliches räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den Entwicklungsergebnissen ausschließliche, mit der Vergütung bereits abgegoltene, unwiderrufliche, inhaltlich, räumlich und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichenzeitlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten ein. Die eingeräumten Nutzungsrechte beinhalten insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung (inkl. öffentliches Zugänglichmachen), Bearbeitung und Umgestaltung des Entwicklungsergebnisses (insbesondere auch durch Dritte) sowie das Recht, bearbeitete oder umgestaltete Entwicklungs- ergebnisse zu veröffentlichen und zu verwerten. 15.3. Die Rechtseinräumung nach der vorstehenden Ziffer 15.2 umfasst ausdrücklich auch die Nutzungsrechte für bisher unbekannte Nutzungsarten mit der Maßgabe, dass das in diesen Fällen bestehende gesetzliche Widerrufsrecht des Urhebers unberührt bleibt. 15.4. Nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Originale und Kopien der Entwicklungsergebnisse, alle Dokumentationen und alle anderen im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Dokumente zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3stellt und dies schriftlich bestätigt. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die Soweit Xxxxxx vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) Auftragnehmer auf computerlesbaren Datenträgern gespeichert werden, sei es elektronisch oder auf andere Weiseist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unwiederbringlich zu löschen. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Auftragsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten7.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die die SPIE TELBA GmbH im Rahmen des Vertrages erbracht und den Kunden übergeben hat, räumt sie dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der SPIE TELBA GmbH. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, dürfen sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vorläufig eingeräumt. Die SPIE TELBA GmbH ist berechtigt dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann die SPIE TELBA GmbH nur für eine angemessenen Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt die SPIE TELBA GmbH dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom bzw. eine Kündigung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenVertrages vor, wenn die SPIE TELBA GmbH dies ausdrücklich erklärt. 7.2 Die SPIE TELBA GmbH kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der AN wird Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerruferklärung; Ziffer 12.1 Satz 3 gilt entsprechend. Die SPIE TELBA GmbH hat dem Kunden vor dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die Lieferungen an SPIE TELBA GmbH den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenWiderruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten einKunde hat der SPIE TELBA GmbH die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Dienstvertrag

Nutzungsrechte. 13.13.1 dormakaba räumt dem VP an Standardsoftware ein einfaches, zeitlich und örtlich unbefristetes Nutzungsrecht ein. ModelleDiese darf der VP nur im vertraglich festgelegten Umfang nutzen. Der VP ist au- ßer in den gesetzlich zugelassenen Fällen (z.B. § 69 e) Urheber- rechtsgesetz) oder sofern Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdatennicht berechtigt, die dem AN vom AG Software von dormakaba zu verän- dern, zu disassemblieren oder zu dekompilieren. Im Verhältnis zum VP stehen dormakaba sämtliche Urheberrechte an von dormakaba hergestellter Software im Sinne von §§ 69 a bis 69 g Urhebergesetz zu. 3.2 Ziffer 3.1 gilt gleichfalls für Individualsoftware, sofern keine abwei- chende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. 3.3 Das Recht zur Nutzung der Software geht erst mit der vollständi- gen Bezahlung des Kaufpreises auf den VP über. Im Übrigen gel- ten die Regelungen der oben aufgeführten Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Gesellschaften der dormakaba-Gruppe über den Eigentumsvorbehalt in Ziff. 9. 3.4 Zur Datensicherung darf der VP eine Kopie von der Software herstellen. Dabei hat er alphanumerische Kennungen, Warenzei- chen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfälti- gen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen darf er nicht nur hausintern vervielfältigen. 3.5 Der VP darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenstehenden Hardware einsetzen; dabei hat er die von dormakaba für die jewei- lige Softwareversion die in den Vertragsbestandteil bildenden In- stallationsvoraussetzungen angegebenen Systemvoraussetzun- gen zu beachten. Wechselt der VP die Hardware, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware endgültig durch überschreiben löschen. 3.6 Der VP ist berechtigt, das Nutzungsrecht an Standardsoftware an Dritte verwendet werdenzu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedin- gungen auch dem Auftragnehmer zu dessen Gunsten gegenüber einverstanden. Der AN wird In jedem Fall darf er die vertraulichen Angaben Software dem Dritten nur einheitlich überlassen. Sicherungskopien der Software muss er dem Dritten ebenfalls übergeben oder aber die nicht übergebenen Sicherungskopien vernichten. Gleichzeitig muss er seine Nutzung der Software vollständig und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenendgültig einstellen. 13.2. Alle für 3.7 Sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getrof- fen wurde, hat der VP dafür Sorge zu tragen, dass Standardsoft- ware, deren Vervielfältigungen und die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen Dokumentation nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) von dormakaba an Dritte ver- mietet werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen3.8 Ziffer 3.6 und 3.7 gelten gleichfalls für Individualsoftware, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess sofern keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistelltabweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. 13.53.9 Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziff. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder 3 gelten ebenfalls für sämtliche dem VP im Zusammenhang mit der Softwareüberlas- sung etwa bekannt gewordene Verfahrenstechniken und Know- how, das heißt insbesondere solches nicht öffentliche Wissen von dormakaba, das nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, an dem ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse von dor- makaba besteht und bei dem ein Geheimhaltungswille von dor- makaba nach außen erkennbar wird und das verkörpert ist. 3.10 Der VP verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, die Software, ihm etwa im Zusammenhang mit der Ver- tragsabwicklung diesbezüglich etwa bekannt gewordene Verfah- renstechniken und Know-how im Sinne der vorstehenden Ziff. 3.9 von dormakaba im Ganzen oder in Teilen Dritten – außer in den von ihm entwickelten Erzeugnissen in Ziff. 3 Abs. 1-5 genannten Ausnahmefällen - nicht wissen musszugänglich zu machen. Der VP ist dafür verantwortlich, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungenkeiner seiner Mitar- beiter oder Dritte die Software, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere etwa im Bereich Zusammenhang mit der Entwicklung, zu Produktionsprozessen Vertragsabwicklung diesbezüglich ihm bekannt gewordene Verfah- renstechniken oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbarenhow im Ganzen oder in Teilen für ande- re Zwecke als die in Ziff. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen3 genannte Nutzung verwendet. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.12.1 Der Fussballclub Breitenbach erhält für die Anlagen und Einrichtungen auf Grundbuch Breitenbach Nr. Modelle3114 ein exklusives, Skizzenzeitlich befristetes, MatrizenNutzungsrecht. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind die Leichtathletik-Anlagen. Das exklusive Nutzungsrecht begründet folgende Rechte: • Erhalt der Anlagen in den heute bestehenden Dimensionen • Eigenständige Planung und Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs • Entscheidungsbefugnis über die Bespielbarkeit der Rasenfelder • Mitentscheidungsrecht bezüglich der Nutzung der Anlage durch Dritte gemäß Ziff. 2.4 2.2 Das exklusive Nutzungsrecht ist untrennbar verbunden mit den unter Ziff. 3.3, Schablonen3.8, Muster3.9 und 3.10 aufge- führten Rechten und Pflichten des Fussballclubs Breitenbach. Verzichtet der Verein freiwillig auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben, Zeichnungenso entfällt die Exklusivität des Nutzungsrechts. 2.3 Das exklusive Nutzungsrecht gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 mit Unterhaltszahlung durch die Gemeinde gemäss Ziff. 3.6 – 3.10 dauert unter Einhaltung der unter Ziff. 2.2 aufgeführten Voraussetzungen bis zum 30. Juni 2028. Ohne Kündigung per Ende Juni eines Jahres – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten - durch eine der beiden Parteien, Spezifikationen etcerstmals per 30. Juni 2028, verlängert sich die Vereinbarung automatisch um jeweils weitere 5 Jahre., ebenso vertrauliche Angaben 2.4 Die Gemeinde stellt Dorfvereinen oder Dritten die Anlagen nach Absprache zu kostendeckenden Konditi- onen zur Verfügung. Entsprechende Anfragen sind an die zuständigen Organe des Fussballclubs Breitenbach weiterzuleiten und Konstruktionsdaten, von diesen zu genehmigen. 2.5 Bei Vermietung an die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Gemeinde oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden(Dorfvereine oder andere) ist der Verein überdies berechtigt, vom Mieter eine finanzielle Entschädigung für Dienstleistungen vor Ort (Einweisung, Anlassbegleitung, Abgabe der Anlage), nicht aber eine Entschädigung für die Benutzung der Anlage selbst, zu verlangen. Der AN wird die vertraulichen Angaben Aufwand ist auf ein Minimum zu beschränken und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvorgängig mit dem Mieter abzusprechen. 13.22.6 Für Anlässe des Fussballclubs Breitenbach ausserhalb des ordentlichen Spielbetriebs werden durch die Gemeinde keine Kosten erhoben. Alle Geschuldet bleiben jedoch durch den Kanton erhobene Bewilli- gungsgebühren. 2.7 Der Fussballclub Breitenbach erhält für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleden Restaurationsbetrieb ein kostenloses, Werkzeugezeitlich befristetes, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenexklusives Nutzungsrecht. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an Verein kann den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, Betrieb seinerseits in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Pacht abgeben und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdenRestauranträumlichkeiten vermieten. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etcDie Kündigungsfristen gemäss Ziff. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht2.3 hiervor sind ebenfalls anwendbar. 13.6. Der AG erwirbt an 2.8 Im Bereich des Restaurationsbetriebes ist der sämtlichen vom AN übergebenen DokumentenFussballclub aufgrund seines Verpachtungsrechts finanziell und organisatorisch verantwortlich für die Anschaffung, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich Neubeschaffung und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtden Unterhalt aller Einrichtungen, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben spezifisch für den Betrieb eines Restaurationsbetriebes erforderlich sind. Die Gemeinde dagegen ist hierbei verantwortlich für den Unterhalt des Baukörpers sowie uneingeschränkt selbst zu nutzender technischen Einrichtungen (Wasser, Abwasser, Strom). 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Schenkungsvertrag

Nutzungsrechte. 13.17.1 Der LIEFERANT stellt dem AUFTRAGGEBER Datenmaterial (z.B. Angebots- und Produktdaten, Texte, Fotografien, Grafiken, Marken, Logos, Produktbeschreibungen und technische Spezifikationen) zur Verfügung. ModelleSoweit für das Datenmaterial Urheberrechtsschutz oder sonstige gewerbliche Schutzrechte bestehen, Skizzenräumt der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER das einfache (nicht exklusive), Matrizenräumlich unbeschränkte Recht ein, Schablonendas Datenmaterial zu vervielfältigen, Musterzu verbreiten und/oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (insbesondere, Zeichnungendas Datenmaterial öffentlich zugänglich zu machen, Spezifikationen etczu senden und/oder durch Bild- und Tonträger wiederzugeben), sowie gemäß 7.2 unterzulizensieren. 7.2 Der AUFTRAGGEBER nutzt das Datenmaterial ausschließlich im Kontext der Produktpräsentation und -werbung. Insoweit ist es dem AUFTRAGGEBER auch gestattet, ebenso vertrauliche Angaben das Datenmaterial zur Präsentation und KonstruktionsdatenBewerbung gleicher Produkte anderer Anbieter auf den Onlineshops des AUFTRAGGEBERS zu nutzen und an die entsprechenden Anbieter hierfür unterzulizensieren. 7.3 Dem AUFTRAGGEBER ist es erlaubt, das Datenmaterial an die dem AN vom AG technischen Gegebenheiten der avisierten Nutzung anzupassen, sowie bei Produktbildern den Hintergrund zu entfernen (Freistellen von Produktbildern). 7.4 Der AUFTRAGGEBER ist nicht dazu verpflichtet, den Urheber des Datenmateri- als im Rahmen der Ausübung der eingeräumten Rechte zu nennen. 7.5 Die Nutzungsrechte sind zeitlich beschränkt auf die Dauer der Vertragsbeziehung der Parteien plus zwei Monate zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdentechnischen Abwicklung des Vertragsverhältnis- ses. 7.6 Nutzungen des Datenmaterials auf Plattformen Dritter wird der AUFTRAGGEBER nach Vertragsbeendigung einstellen, dürfen nur insoweit dies auf den entsprechenden Plattfor- men üblich und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenzumutbarem Aufwand möglich ist. Vor einer kostenpflichtigen Inanspruchnahme hat der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER zu informieren und ihm eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Beseitigung zu geben. 7.7 Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich LIEFERANT gewährleistet, dass er zur Lizenzierung der vorbenannten Rechte im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnenübermittelte Datenmaterial berechtigt ist. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellenLIEFERANT gewährleistet insoweit, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess Inhalte des Datenmaterials keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtsonstige gesetzliche Vorschriften verletzen. 13.6. 7.8 Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtLIEFERANT wird den AUFTRAGGEBER von Ansprüchen Dritter, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzendiese aufgrund der vertragsmäßigen Verwendung des übermittelten Datenmaterials geltend machen, auf ein erstes Anfordern hin freistellen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen 7.1 Die Rechte an den AG Arbeitsergebnissen, Zwischenergebnissen und nicht für andere Zwecke verwendenan allen sonstigen Leistungsergebnissen, insbesondere Verwertungsrechte, stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. 7.2 Der AN Auftragnehmer räumt dem AG ein räumlich Auftraggeber an individuell für ihn erbrachten Leistungen insbesondere das ausschließliche, zeitlich und zeitlich unbeschränktesörtlich unbeschränkte, unentgeltliches unwiderrufliche sowie übertragbare Nutzungs- und übertragbares Nutzungsrecht Verwertungs- und Vervielfältigungsrecht an sämtlichenden Arbeitsergebnissen und an allen sonstigen schutzfähigen Leistungen für alle Zwecke und bekannten Nutzungsarten, insbesondere zur Verfügung gestellten Dokumenten gewerblichen Nutzung, ein. 13.37.3 Ebenso eingeräumt wird ein Recht zur Bearbeitung, Veränderung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse. 7.4 An den Arbeitsergebnissen sind keine Urheberbezeichnungen i. S.v. Das geistige Eigentum § 13 UrhG anzubringen. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass seine Mitarbeiter oder sonstige eingesetzte Personen im Rahmen ihrer Arbeits- und/oder Dienstverträge auf ihr Recht auf Namensnennung auch gegenüber Xxxxxx des Auftragnehmers verzichtet haben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die die vom Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag eingesetzten Mitarbeiter oder sonstigen Personen gegen den Auftraggeber, insbesondere nach §§ 32, 32a UrhG, geltend machen. 7.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Dritten im Zuge einer Verwertung der Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich nicht ausschließliche oder ausschließliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen und/oder zu veräußern. 7.6 Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung der Arbeitsergebnisse, Zwischenergebnisse und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumentenallen sonstigen Leistungsergebnissen, wie Engineeringganz oder in Teilen, Dokumentationist dem Auftragnehmer nicht gestattet. 7.7 Der Auftragnehmer bleibt befugt, Softwarevon ihm bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse, Zwischenergebnisse und allen sonstigen Leistungsergebnissen verwendete Standardprogramme, Programmbausteine und von ihm eingebrachtes Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetweiterhin, kopiertauch für Aufträge Dritter, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen

Nutzungsrechte. 13.19.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte (insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- rechte, Markenrechte und Namensrechte) zur Verwertung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Auftragsschreiben erbrachten Leistungen einschließlich aller Rechts- positionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen frei von Rechten Dritter zur exklusiven, räumlich, inhaltlich, zeitlich und sachlich unbeschränkten und umfassenden Verwertung in allen derzeit bekannten und zukünftig bekannt werdenden Medien und Nutzungsarten ein, insbesondere in den Bereichen Printwerbung, Radiowerbung, Internet (v.a. Modelleeigene Webseiten), SkizzenApps (v.a eigene Apps und eigene und fremde Ticket-Apps). 9.2 Diese Verpflichtung bezieht sich ebenfalls auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten körperlichen und unkörperlichen Verwertungsarten sowie auf Bearbeitungen, MatrizenNeugestaltungen, SchablonenNeuauflagen, MusterÜbersetzungen, ZeichnungenSprachfassungen und Umgestaltungen jeder Art, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auch von Teilen des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenWerkes. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN Auftragnehmer räumt dem AG ein räumlich Auftraggeber das Recht zur Verarbeitung und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht Veränderung an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten allen Leistungen ein. 13.39.3 Das schließt das Recht des Auftraggebers ein, jederzeit die offenen Daten, mit denen weitergearbeitet werden kann, und Quellcodes zu erhalten. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder Ausdrücklich eingeräumt werden auch alle Nutzungsrechte im Zusammenhang mit den der Benutzung oder Verwertung des Werkes bzw. von ihm entwickelten Erzeugnissen Teilen des Werkes durch die neuen Medien, einschließlich der maschinenlesbaren Erfassung und Speicherung des Werkes oder einzelner Teile in einer Datenbank. 9.4 Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. 9.5 Eine zusätzliche Vergütung für die genannten Verpflichtungen wird nicht wissen mussgeleistet. 9.6 Der Auftragnehmer darf die Leistungen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Dritten bekannt machen oder veröffentlichen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn wichtige Interessen entgegenstehen. 9.7 Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden (siehe auch Unteraufträge Nr. 7), hat sich der Auftragnehmer von diesen vertraglich das ausschließliche und im Sinne von 9.1 bis 9.6 unbeschränkte Nutzungsrecht einräumen zu lassen. Die Übertragung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Eine zusätzliche Vergütung für die genannten Verpflichtungen wird nicht geleistet. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge zu nehmen, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind. 9.8 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass dadurch Schutzrechte im Rahmen der Vertragsdurchführung Urheber- rechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werdenwerden (siehe auch Haftung Nr. Für vom AG an 12). Im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter stellt der Auftragnehmer den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etcAuftraggeber von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei. besteht seitens Insbesondere hat er die Kosten des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtAuftraggebers für die Rechtsverfolgung mit auf dem konkreten Rechtsberatermarkt üblichen Preisen zu tragen. 13.6. Der AG erwirbt an 9.9 Ausgenommen von der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, vorherigen Rechteeinräumung sind die vom AN Urheber oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenentsprechend Nutzungsberechtigten zur ausschließlichen Wahrnehmung an die GEMA oder vergleichbare Einrichtungen übertragenden Rechte bezüglich der Aufführung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung und Sendung des Werkes. Auf entsprechende Sachverhalte wird der Auftragnehmer hinweisen. Die Nutzung von Open Source Software ist gestattet, muss jedoch angezeigt werden. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Rahmenvertrag

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle12.1 Die Rechte an sämtlichen von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, Skizzeninsbesondere Ergebnisse, Matrizen, SchablonenErkenntnisse, Muster, ZeichnungenMo- delle, Spezifikationen Know-how, Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Er- gebnisse, geschützte und nicht geschützte Computerprogramme nebst Quellprogramm und Quellcode sowie Dokumentationen, Be- richte, Unterlagen, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge etc. (nachstehend zusammenfassend „Arbeitsergeb- nisse“ genannt) stehen ausschließlich ESG zu. 12.2 An allen entstandenen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen erhält ESG ein ausschließliches, ebenso vertrauliche Angaben unentgeltliches, unwiderrufliches, übertragbares, zeitlich, räumlich und Konstruktionsdateninhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten mit und ohne Urheberbe- zeichnung und ohne, dass eine besondere Einwilligung des Urhe- bers notwendig ist. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich ge- schützte Computerprogramme. Der Auftragnehmer hat ESG diese Computerprogramme im Objektcode und Quellprogramm /Quellcode auf Datenträgern in maschinenlesbarer Form ein- schließlich Dokumentation zu überlassen. ESG hat insbesondere das Recht zur Verwertung, Bearbeitung, Umarbeitung, Vervielfäl- tigung, Veröffentlichung, Verbreitung einschließlich der Handlun- gen nach § 69 c UrhG und Zweitverwertung in internen und exter- nen Print- und audiovisuellen und elektronischen Medien sowie Datenbanksystemen, auf elektronischen Datenträgern und zur Übersetzung und Verbreitung auch außerhalb des deutschen Sprachraums. ESG ist berechtigt, die dem AN vom AG Unterlagen beliebig zu nut- zen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und umzuge- stalten, auch unter Heranziehung aller bekannten technischen Hilfsmittel. 12.3 Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist ESG be- rechtigt, hierfür auf eigene Kosten Schutzrechte im In- und Aus- land im eigenen Namen anzumelden, diese weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der Auftragnehmer wird ESG unverzüglich über schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse in Kennt- nis setzen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenstel- len. Der AN wird Auftragnehmer hat schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse, die vertraulichen Angaben seine Arbeitnehmer bei der Durchführung des Auftrages xx- xxxx, auf Verlangen von ESG durch Erklärung gegenüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und Fertigungsmitteln ausschließlich unverzüglich auf ESG zu übertragen. ESG hat dieses Verlangen so rechtzeitig zu erklären, dass die sich aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ergebenden Fristen von dem Auftragnehmer eingehalten werden können. Soweit ESG ein Arbeitsergebnis nicht zur Erteilung eines Schutzrechtes anmelden will, ist der Auftragnehmer zur Anmel- dung im Hinblick eigenen Namen und auf die Lieferungen eigene Kosten berechtigt, wobei ESG jedoch ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbe- schränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungs- recht in allen Nutzungsarten an den AG und nicht für andere Zwecke verwendendem schutzrechtsfähigen Arbeits- ergebnis behält. 13.212.4 Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhande- ne gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet (nachfol- gend „Außervertragliche Ergebnisse“) und sind diese zur Verwer- tung des Arbeitsergebnisses durch ESG notwendig, ist dies ESG unverzüglich offen zu legen. Alle Der Auftragnehmer räumt ESG an diesen außervertraglichen Ergebnissen, soweit deren Nutzung für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleNutzung der Arbeitsergebnisse zweckmäßig und erforderlich ist, Werkzeugeein einfaches, Vorrichtungenräumlich, Zeichnungen zeitlich und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierbares und unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht 12.5 Die vorstehenden Rechtsübertragungen sind mit der in dieser Bestellung geregelten Vergütung des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere WeiseAuftragnehmers abgegolten. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Nutzungsrechte. 13.17.1 Die Rechte des Kunden an den odoo Software-Add-ons bestimmen sich ausschließlich nach den jeweils gültigen Lizenzbedingungen (vgl. Modellefür die Software-Miete Ziffer 2 Teil B und Hosting Ziffer 2 Teil C). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen. 7.2 Sofern Informationen, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die Software oder Dokumentation von much. dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich Kunden unentgeltlich überlassen werden – wie z.B. im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und Falle von Open Source Software –, haftet much. nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleRechts- und Sachmängel der Informationen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen Software und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Softwareinsbesondere für deren Richtigkeit, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitetFehlerfreiheit, kopiertFreiheit von Schutz- und Urheberrechten Dritter, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Vollständigkeit und/oder Freistellungsverpflichtung seitens Verwendbarkeit. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des AN soweit Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der AN Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7.3 Protokolle, Dokumentationen und ähnliche Unterlagen, die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den Rahmen dieses Vertrages von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussmuch. dem Kunden überlassen wurden, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdenbleiben Eigentum von much. Für vom AG bzw. ihren Subunternehmern und sind auf Wunsch von much. innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Vertrags an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etcmuch. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflichtzurückzugeben. 13.67.4 Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen räumt much. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. dem Kunden für die für ihn erstellten Ergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und örtlich räumlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und einfaches Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt much. dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung. Der Kunde ist u. a. berechtigt, das Recht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die vom AN Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen; dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung. Dieses Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch much. ist hierfür nicht erforderlich. 7.5 Die Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für bei much. vorbestehende Materialien oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern Lösungen (nachfolgend „much. IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. much. behält zu übergeben sowie jeder Zeit sämtliche Rechte an much. IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten much. IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von much. IP ist ausgeschlossen. 7.6 much. ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Erbringung der Leistungen erworbenen Know-hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere 7.7 Soweit im Bereich Rahmen der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder MaterialienLeistungserbringung von much. Arbeitsergebnisse entstehen, die patentfähig patent-, gebrauchsmuster- oder designfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung darf much. eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbarenauf eigene Rechnung vornehmen. Keinesfalls darf much. wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Vereinbarung Schutzrechtslizenz ist nicht zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenzahlen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Nutzungsrechte. 13.1Der:Die Auftragnehmer:in räumt dem Auftraggeber das sowohl zeitlich, sachlich und örtlich unbeschränkte, übertragbare, ausschließliche Werknutzungsrecht gemäß § 24 Abs. Modelle1 Urhe- berrechtsgesetz, SkizzenBGBl. Nr. 111/1936, Matrizenin der jeweils geltenden Fassung, Schablonenan sämtlichen im Zuge des Werkvertrages erbrachten Leistungen, MusterArbeitsergebnissen und Schöpfungen ohne gesondertes Entgelt ein. Der Auftraggeber ist daher insbesondere berechtigt – allerdings nicht verpflichtet – sämtli- che derartige Leistungen, ZeichnungenArbeitsergebnisse und Schöpfungen auf welche Art auch immer uneingeschränkt zu nutzen und zu verwenden, Spezifikationen etc.zu vervielfältigen, ebenso vertrauliche Angaben zu verbreiten und Konstruktionsdaten(auch auszugsweise) elektronisch, in Printmedien oder anderweitig zu veröffentlichen oder sonst auf jede erdenkliche Art und Weise zu nutzen. Soweit der:die Auftragnehmer:in zur Erbringung der Leistung ein:e Subauftragnehmer:in nach Vorgaben dieser AVB-Forschung oder des Werkvertrages heranzieht oder von einer:ei- nem solchen Leistungen bezieht, sohin eine:n Dritte:n einbezieht, garantiert der:die Auf- tragnehmer:in, auf seine:ihre Kosten mit der:dem Dritten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, um dem Auftraggeber sämtliche Rechte an den jeweiligen Arbeitsergebnissen und Schöpfungen im Sinne dieses Produktes einzuräumen. Der:Die Auftragnehmer:in wird nach- weislich (z.B. Unterschriftenliste, Klausel in Verträgen mit Subunternehmer:innen)dafür sorgen, dass er:sie alle dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte erhält. Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse durch den:die Auftragnehmer:in gehen alle dem:der Auftragnehmer:in zustehenden Rechte an den ver- tragsgegenständlichen Komponenten als nicht ausschließliche Rechte an den Auftraggeber über, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte erworben hat. Der Auftraggeber erklärt, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Übertragung sämtlicher Rechte anzunehmen. Eine Auflösung oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Beendigung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Werkvertrages und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN AVB-Forschung, aus welchen Gründen auch immer, lässt die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat Regelungen und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen musswechselseitigen Rechte und Pflichten in Hinblick auf Erfindungen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtNutzungs- und Immaterialgüterrechte jedenfalls unberührt. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.312.1. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Zustim- mung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.412.2. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktions- daten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmittel ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 12.3. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere PatentrechtePat- entrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, GeschmacksmusterrechteGeschmacks-musterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen EigentumEi- gentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Lieferungen/Leistungen des AN freistellt. 13.512.4. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbe- schränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 12.5. Der AG erwirbt an sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Ver- tragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 12.6. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen Er- zeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.712.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.812.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Maschinen Und Anlagen

Nutzungsrechte. 13.11. ModelleStellt der TVG Verlag Bild- und Textmaterial innerhalb seiner Dienstleistung im Online Marketing Bereich zur Verfügung, Skizzenso sind diese urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des TVG Verlags. Das Bild- und Textmaterial darf ausschließlich für den ver- traglich vereinbarten Zweck verwendet werden. 2. Der Kunde erwirbt nur ein einfaches Nutzungsrecht an den Inhalten und Diensten des TVG Verlags zur einmaligen vertraglich vereinbar- ten Verwendung, Matrizenin dem Medium, Schablonenwelches der Kunde angegeben hat oder welches sich aus der Auftragserteilung ergibt. 3. Durch die Nutzung des Dienstes des TVG Verlages werden keine Eigentums, MusterUrheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte an den Diensten und/oder Inhalten auf den Kunden übertragen. 4. Die Nutzungsbedingungen gewähren dem Kunden kein Recht zur Nutzung von Marken, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und KonstruktionsdatenMarkenelementen oder Logos, die dem AN vom AG in den Diensten des TVG Verlags verwendet werden. 5. Das Bild- und Textmaterial des TVG Verlags darf ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. 6. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden. 7. Jede über die vereinbarte Verwendung hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist zahlungspflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des TVG Verlags. Dies gilt insbesondere für: – jede weitere Verwertung – jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung der Inhalte und Dienste des TVG Verlags – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung der Inhalte und Dienste des TVG Verlags auf Datenträger jeglicher Art, soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Materials dient – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung von Daten des TVG Verlags – jegliche Aufnahme und/oder Wiedergabe der Daten im Internet und/oder Online-Datenbanken oder anderen elektronischen Archiven – die Weitergabe von digitalisierten Inhalten, Werken im Wege der Datenfernübertragung, die zur Verfügung gestellt öffentlichen Wiedergabe auf Bild- schirmen oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen zur Herstellung von Hardcopys geeignet sind. 8. Veränderungen der Inhalte und Dienste des TVG Verlags zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur mit nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen TVG Verlags zulässig. 9. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. 10. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe der Inhalte und Dienste des TVG Verlages ist nur gestattet unter Verwendung des vorgegebenen Urhebervermerks. 11. Übernimmt der TVG Verlag oder durch den TVG Verlag zur Auftragserfüllung eingeschaltete Dritte die graphische Gestaltung von Inter- net-Seiten, sonstige softwaretechnische Umsetzungen, oder Internetauftritte Dritter – gleich in welcher Form – verbleiben Urheber-, Leistungs- und Eigentumsrechte beim TVG Verlag. Eine Überlassung bzw. Übertragung an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenist nur mit Zustimmung vom TVG Verlag zulässig. 13.212. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleBei jeglicher unberechtigter Nutzung, WerkzeugeVerwendung, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Wiedergabe und/oder Freistellungsverpflichtung seitens Weitergabe der Inhalte des AN soweit Dienstes ist für jeden Einzelfall, unter Ausschluss der AN Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,– zu zahlen. Die Geltendmachung von weiterem Schadensersatz bleibt dem TVG Verlag unbenommen. Durch die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens Zahlung der Vertragsstrafe sowie des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtSchadensersatzes werden keinerlei Nutzungsrechte begründet. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Online Marketing Produkte

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle12.1 Die Rechte an sämtlichen von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, Skizzeninsbesondere Ergebnisse, Matrizen, SchablonenErkenntnisse, Muster, ZeichnungenMo- delle, Spezifikationen Know-how, Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Er- gebnisse, geschützte und nicht geschützte Computerprogramme nebst Quellprogramm und Quellcode sowie Dokumentationen, Be- richte, Unterlagen, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge etc. (nachstehend zusammenfassend „Arbeitsergeb- nisse“ genannt) stehen ausschließlich CYOSS zu. 12.2 An allen entstandenen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen erhält CYOSS ein ausschließliches, ebenso vertrauliche Angaben unentgeltliches, unwiderrufli- ches, übertragbares, zeitlich, räumlich und Konstruktionsdateninhaltlich unbeschränk- tes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten mit und ohne Urheber- bezeichnung und ohne dass eine besondere Einwilligung des Ur- hebers notwendig ist. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme. Der Auftragnehmer hat CYOSS diese Computerprogramme im Objektcode und Quellprogramm /Quellcode auf Datenträgern in maschinenlesbarer Form ein- schließlich Dokumentation zu überlassen. CYOSS hat insbeson- dere das Recht zur Verwertung, Bearbeitung, Umarbeitung, Ver- vielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung einschließlich der Handlungen nach § 69 c UrhG und Zweitverwertung in internen und externen Print- und audiovisuellen und elektronischen Medien sowie Datenbanksystemen, auf elektronischen Datenträgern und zur Übersetzung und Verbreitung auch außerhalb des deutschen Sprachraums. CYOSS ist berechtigt, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenUnterlagen beliebig zu nutzen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenzu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten und umzu- gestalten, auch unter Heranziehung aller bekannten technischen Hilfsmittel. 12.3 Soweit die Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist CYOSS berechtigt, hierfür auf eigene Kosten Schutzrechte im In- und Aus- land im eigenen Namen anzumelden, diese weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Der AN Auftragnehmer wird CYOSS unverzüglich über schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse in Kenntnis setzen und alle notwendigen Informationen zur Verfü- gung stellen. Der Auftragnehmer hat schutzrechtsfähige Arbeits- ergebnisse, die vertraulichen Angaben seine Arbeitnehmer bei der Durchführung des Auf- trages machen, auf Verlangen von CYOSS durch Erklärung ge- genüber dem Erfinder unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und Fertigungsmitteln ausschließlich unverzüglich auf CYOSS zu übertragen. CYOSS hat dieses Ver- langen so rechtzeitig zu erklären, dass die sich aus dem Arbeit- nehmererfindungsgesetz ergebenden Fristen von dem Auftrag- nehmer eingehalten werden können. Soweit CYOSS ein Arbeits- ergebnis nicht zur Erteilung eines Schutzrechtes anmelden will, ist der Auftragnehmer zur Anmeldung im Hinblick eigenen Namen und auf die Lieferungen ei- xxxx Xxxxxx berechtigt, wobei CYOSS jedoch ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unterlizenzierba- res und unentgeltliches Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten an den AG und nicht für andere Zwecke verwendendem schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnis behält. 13.212.4 Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhande- ne gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet (nachfol- gend „Außervertragliche Ergebnisse“) und sind diese zur Verwer- tung des Arbeitsergebnisses durch CYOSS notwendig, ist dies CYOSS unverzüglich offen zu legen. Alle Der Auftragnehmer räumt CYOSS an diesen außervertraglichen Ergebnissen, soweit deren Nutzung für die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleNutzung der Arbeitsergebnisse zweckmäßig und erforderlich ist, Werkzeugeein einfaches, Vorrichtungenräumlich, Zeichnungen zeitlich und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über inhaltlich un- beschränktes, unterlizenzierbares und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten Nutzungs- recht ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht 12.5 Die vorstehenden Rechtsübertragungen sind mit der in dieser Bestellung geregelten Vergütung des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere WeiseAuftragnehmers abgegolten. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen

Nutzungsrechte. 13.113.12.1 Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Interlake dem Auftraggeber an der Produktion Nutzungsrechte mit dem vereinbarten Inhalt und im vereinbarten Umfang ein. 13.12.2 Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftrag bzw. Modelleim Vertrag festgelegt. Die eingeräumten Rechte berechtigen den Auftraggeber zur Nutzung der Produktion zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, Skizzenden mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung der Produktion im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zwecken zu gestatten. Eine Weiterlizensierung der Produktion an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Interlake. 13.12.3 Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk im Ganzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Produktion, Matrizenz. B. einzelner Grafiken, SchablonenMusikstücke o. Ä. bedarf einer gesonderten Nutzungsvereinbarung und ist gesondert zu vergüten. 13.12.4 Eine Änderung, MusterBearbeitung, Zeichnungen, Spezifikationen etcÜbersetzung oder sonstige Umarbeitung der Produktion oder einzelner Elemente hiervon ist dem Auftraggeber vorbehalten. Interlake übergibt dem Auftraggeber Bearbeitungsdaten (sog. „offene Projektdaten“)., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten 13.12.5 Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Maßgabe der vorstehenden Absätze bleibt Interlake berechtigt, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt Produktion oder vom AG voll bezahlt werdeneinzelne Elemente hiervon für eigene Zwecke zu nutzen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher d. h. diese insbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreiten oder vorzuführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des AG für Lieferungen Auftraggebers einzuholen. 13.12.6 Interlake trägt dafür Sorge, dass die in die Produktion eingebundenen Erfüllungsgehilfen ihrerseits die Rechte an Dritte verwendet werdenden von Ihnen erstellten Arbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in dem Umfang an Interlake übertragen, dass Interlake in der Lage ist, die Rechtseinräumung nach den vorstehenden Absätzen an den Auftraggeber vorzunehmen. Der AN wird Interlake trägt weiter dafür Sorge, dass die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich betreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang auf Urheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendendas Recht auf Namensnennung. 13.2. Alle für 13.12.7 Enthält die Auftragsdurchführung anzufertigenden ModelleProduktion Werke sonstiger Dritter, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder so beschränkt sich die Rechtseinräumung hieran auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtRechte, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzennach den Vorgaben des Dritten von Interlake übertragen werden dürfen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zur Verfügung gestellten CAD-Daten stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Urheber zu. ModelleDer Kunde darf die zur Verfügung gestellten CAD-Daten in einem Exemplar ausdrucken auf den Festspeicher des einzelnen Rechners dauerhaft speichern. Er darf die abgerufenen Daten ausschließlich zum eigenen Gebrauch nutzen. Folgende Nutzungen der abgerufenen Daten in elektronischer Form sind dem Kunden ausdrücklich untersagt: a) Die Verwendung der abgerufenen Daten zur Herstellung mehr als nur einzelner Vervielfältigungsstücken oder zur Herstellung systematischer Sammlungen oder Zusammenstellung einer eigenen Datenbank, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdateninsbesondere die systematische Sammlung in EDV Systemen, die dem AN vom AG systematische Sammlung der Daten in PDM Systemen oder Systemen mit gleicher Zielsetzung. b) Die Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke der abgerufenen Daten zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, falls dieser zu gewerblichen Zwecken erfolgt; die Aufnahme weiterer Vervielfältigungsstücke in ein eigenes Archiv, auch wenn dieses zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, eigenen Unterrichtung über Tagesfragen dient. c) Die abgerufenen Daten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet Geschäftspartnern und Unternehmen (z. B. Werkstätten) zur Prüfung und Durchführung konkreter Projekte überlassen werden. Der AN Kunde wird darauf hin wirken, dass sich der Geschäftspartner des jeweiligen Unternehmens verpflichtet, die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und Daten nicht für andere Zwecke zu verwenden. 13.2. Alle für Ansonsten dürfen die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetztabgerufenen Daten Dritten nicht überlassen, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) öffentlich wiedergegeben werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4d) Die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der abgerufenen CAD-Daten bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Die Erstellung von Zusammenfassungen (Abstracts), die die Kenntnisnahme der ursprünglichen Daten ersetzen, ist untersagt. e) Die Weitergabe dieser Daten an direkte oder indirekte Mitbewerber des Urhebers. Der AN hat sicherzustellenKunde darf die Urheberrechtsvermerke, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte Markenzeichen und andere Rechtsvorbehalte in den Daten nicht entfernen. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsregeln oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigtVersuche, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern Zugangsschranken zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenumgehen, stellen eine Urheberrechtsverletzung dar und berechtigt den Urheber zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Und Haftungsausschluss

Nutzungsrechte. 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben 5.1 Die Entwürfe und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, Satzdatei dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und Fertigungsmitteln ausschließlich inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Webdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Programmierung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen und sonstige Leistungen des Webdesigners werden dem Auftraggeber im Hinblick Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Der Webdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Webdesigners. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Programmierungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Webdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Webdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Programmierungen zu verbieten, die Lieferungen geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenvorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Webdesign Agreement

Nutzungsrechte. 13.18.1 Mit vollständiger Zahlung der Rechnungen von Einzelprojekten erhält der Auftraggeber für das Auftragsgebiet alle übertragbaren Nutzungsrechte und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung am verabschiedeten und zur werblichen Verwendung freigegebenen Arbeitsergebnis von SCHMITTGALL. ModelleDie Übertragung ist sachlich, Skizzeninhaltlich und räumlich auf den definierten Verwendungszweck der durchgeführten Werbemaßnahme beschränkt. SCHMITTGALL wird soweit möglich grundsätzlich auch die übertragbaren Nutzungsrechte an freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen Dritter, Matrizenzum Beispiel an Fotografien, SchablonenIllustrationen, MusterMusik, Zeichnungensowie die Leistungsschutzrechte Dritter, Spezifikationen etc.zum Beispiel von Darstellern, ebenso vertrauliche Angaben Sprechern, Models, in demselben Umfang wie die Arbeitsergebnisse von SCHMITTGALL auf den Auftraggeber übertragen, wie es für die Durchführung der im Einzelauftrag vereinbarten Werbemaßnahmen in dem Vertragsgebiet erforderlich ist. Sollten jedoch diese Rechte im Einzelfall zeitlich, räumlich, inhaltlich und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an Nutzungsarten (Werbeträger) beschränkt und dadurch die Übertragung in dem vorgenannten Umfang nicht möglich sein, wird SCHMITTGALL den AG Kunden darauf schriftlich hinweisen und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2nach dessen weiteren Weisungen verfahren. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Ausgenommen von den vorbenannten Regelungen zu Nutzungsrechten sind Leistungserbringungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Arbeitsergebnisse Dritter (insbesondere PatentrechtePublisher, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen EigentumContent Creatoren) verletzen, wobei der AN im Bereich Influencer Marketing und Social Media. Auftraggeber sind berechtigt Zitate aus den AG für sie im Auftrag durchgeführte Leistungserbringungen unter Nennung und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung Verweis auf den Originalbeitrag des Dritten hinzuweisen und/oder Freistellungsverpflichtung aus solchen Beiträgen zu zitieren. Jegliche darüberhinausgehende Nutzungsrechte sind ausgenommen. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte ist dem Kunden gestattet. Eine Vergütung an die Agentur bei einer Übertragung der Nutzungs- rechte ist seitens des AN soweit Kunden nicht geschuldet. 8.2 Jede darüber hinaus gehende Verwendung, insbesondere nach Beendigung der AN gemeinsamen Zusammenarbeit, bedarf der Zustimmung. Das ausschließliche Recht, die Waren erstellten Arbeiten als Referenz für Eigenwerbungszwecke zu nutzen, verbleibt bei SCHMITTGALL. 8.3 Erstellt SCHMITTGALL im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so ist der jeweilige Quellcode (auch Programmcode oder source code genannt) und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der vorab beschriebenen Rechteeinräumung an den Auftraggeber. Ob und inwieweit SCHMITTGALL dem Kunden Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte an Quellcodes einer von SCHMITTGALL für den Kunden programmierten Software einräumt, richtet sich in jedem Einzelfall nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen der hierzu getroffenen Individualvereinbarung. Die Offenlegung und Einräumung von exklusiven Nutzungsrechten am Quellcode unterliegen im Zweifel einer gesonderten Vergütung. Haben die Parteien zum Quellcode keine oder Modellen vom AG hergestellt hat keine eindeutige individuelle Regelung getroffen, wird im Zweifel nur ein einfaches, d.h. non-exklusives und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussübertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Programmbibliotheken, dass dadurch Schutzrechte verletzt werdeninsbesondere Quelltextbibliotheken (library code). Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. SCHMITTGALL bleibt in solchen Fällen daher stets berechtigt, die vom AN betreffenden Quellcodes und/oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern Programmbibliotheken auch für andere Projekte und andere Kunden zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7verwenden und diesen ebenfalls Nutzungsrechte an den Quellcodes und/oder Programmbibliotheken einzuräumen. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere Dies gilt im Bereich Zweifel auch für den Fall, dass SCHMITTGALL aufgrund werkvertraglicher Vereinbarung eine Individualsoftware nach den Anforderungen und Wünschen des Kunden erstellt. Der Kunde nimmt ferner billigend zur Kenntnis, dass der EntwicklungEinsatz von Open Source Software eigenen, zu Produktionsprozessen oder Materialienvon SCHMITTGALL nicht beeinflussbaren Lizenzbedingungen unterliegt, an die patentfähig sindjeder Nutzer, werden die Parteien die Bedingungen also auch der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenKunde gebunden ist. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Modellea) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, Skizzenräumlich, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben zeitlich und Konstruktionsdateninhaltlich unbe- schränkte Recht, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenerstellten Berichte zu nutzen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdeninsbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der AN wird Auftraggeber erklärt sich grundsätzlich bereit, dem Auftragnehmer die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwendenBerichte zur Veröffentlichung frei- zugeben. Die schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung erfolgt in der Regel mit der Bestätigung der ver- tragsgemäßen Erfüllung des Auftrags. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleb) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das ausschließliche, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktesinhaltlich unbeschränkte Recht, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung statistische Primär- und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN Sekundärdaten - soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder diese im Zusammenhang mit dem Auftrag erhoben oder aufbereitet werden - sowie eine etwaige, im Zusammenhang mit diesem Auftrag erstellte Aufberei- tungssystematik, zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt mit der Freigabe des Schlussberichts zur Veröffentlichung durch den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussAuftraggeber. Mit der Freigabe des Schlussberichts zur Veröffentlichung überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, dass dadurch Schutzrechte verletzt inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die statistischen Primär- und / oder Sekun- därdaten und eine etwaige Aufbereitungssystematik zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zu vervielfälti- gen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber behält sich die Verwendung der statistischen Primär- und / oder Sekundärdaten sowie der Aufbereitungssystematik im Rahmen späterer Aufträge an andere Auftragnehmer vor. Die bearbeiteten Daten dürfen veröffentlicht werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6c) Beabsichtigt der Auftraggeber, ein ausschließliches Nutzungsrecht nach Buchst. Der AG erwirbt an a) oder b) Abs. 1 dieser Nr. 9 auf Dritte zu übertragen oder Dritten hieran weitere Nutzungsrechte einzuräumen, holt er vorher die Zustim- mung des Auftragnehmers ein. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers darf der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etcAuftraggeber das einfache Nutzungsrecht gemäß Buchst. b) Abs. 2 dieser Nr. 9 auf Dritte übertragen oder Dritten hieran ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzenNutzungsrecht einräumen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten d) Mit der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenvereinbarten Vergütung sind sämtliche Nutzungsentgelte abgegolten. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Forschungs Und Evaluierungs Aufträge

Nutzungsrechte. 13.17.1 Der Auftragnehmer ist der alleinige Inhaber des Urheberrechts an den Fotografien und sonstigen Werken. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etcDem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt der Kunde an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Zweck., ebenso vertrauliche Angaben 7.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem überreichten Fotomaterial. 7.3 Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und Konstruktionsdatenist gesondert zu entgelten. 7.4 Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Lichtbilder im vertraglichen Umfang nutzen. 7.5 Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die dem AN vom AG von ihm hergestellten Fotografien, sonstige Werke oder Datenträger, auf denen diese Fotografien und sonstige Werke gespeichert sind, nach Übergabe der Lichtbilder an den Auftraggeber zu archivieren. 7.6 Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werdenReproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werdenAuftragnehmers. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und Insbesondere ist der Auftraggeber nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelleberechtigt, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses Werk zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung scannen und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat digital, auch in Teilen zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche PrüfpflichtBildträger zu übertragen. 13.67.7 Bei unberechtigter Verwendung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung vor Begleichung von in direktem Zusammenhang stehenden Rechnungen, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars und bei nicht explizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren des fünffachen vereinbarten Tagessatzes / Honorars fällig. 7.8 Bei Veröffentlichungen wird der Kunde den Auftragnehmer in branchenüblicher Form als Urheber benennen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren und zudem kostenpflichtig. 7.9 Fotoaufnahmen in Form von Bewerbungsbildern werden grundsätzlich für den privaten Gebrauch des Kunden (Verbraucher) erstellt. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen DokumentenKunde erhält eine einfache, Zeichnungennicht übertragbare, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht räumlich unbeschränkte Lizenz die für ihn angefertigten Bilder privat zu nutzen und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern in den Familien- und Bekanntenkreis auch weiterzugeben zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzendürfen. 13.77.10 Bei Bewerbungsbildern zählt die Versendung an Dritte zu der üblichen Verwendung dazu. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung Ebenso ist eine Verwendung als Profilbild in Social Media und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führenBewerbungsportalen gestattet. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen