Common use of Nutzungsrechte Clause in Contracts

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwen- dung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffent- lichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nut- zung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdru- cken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegli- che Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), – die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Her- stellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erar- beiteten Ergebnissen (beispielsweise Konzepten, Konstruktions- zeichnungen, Software oder ähnlichem) räumen wir - soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- cheein einfaches, zeitlich unbeschränkte Recht d.h. nicht-ausschließliches, Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung. Soweit die Ergebnisse nicht von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denuns erarbeitet wurden, die vertraglich vereinbart sindvermitteln wir regel- mäßig lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Kunde hat das Rechterkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdanbieters an, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdedie wir ausdrücklich hinweisen; diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung durch den Fremd- anbieter maßgeblich. 13.22. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke Unabhängig vom Umfang der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht Rechteübertragung auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht uns in jedem Fall gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte Ideen, Konzeptionen, erworbe- nes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistun- gen auch für andere Kunden zu nutzen. 3. Die abschließende Prüfung der Schutzrechtsfreiheit der Arbeits- ergebnisse liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kun- den. Wir stehen hierfür nicht ein. Schutzrechte im Sinne dieser Regelung sind u.a. Rechte an Dritte abzutretenPatenten und deren Anmeldungen, Gebrauchsmustern, Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Design und Firma sowie Copyright- und Urheberrechte. Wir wer- den bei der Durchführung eines Entwicklungsvorhabens unter An- wendung der branchenüblichen Sorgfalt bemüht sein, ein von Schutzrechten Dritter freies Arbeitsergebnis zu übertragenerreichen. Dies bedeutet, Unterli- zenzen einzuräumendass wir verpflichtet sind, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den dem Kunden uns bekannte oder drahtlos öffentlich wiederzugebenbekanntwerdende Schutzrechte Dritter jeweils unverzüglich zu melden und eine Entscheidung des Kunden über deren Ver- wendung oder Nicht-Verwendung im jeweiligen Arbeitsergebnis einzuholen. Weitere Pflichten, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, wie z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtdie Durchführung einer ge- sonderten Schutzrechtsrecherche, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigobliegen uns nicht. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden 13.1 TLS wird mit vollständiger Bezahlung Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand Arbeiten und Leistungen von TLS erforderlichen Nutzungsrechte in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß an den Kunden übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl Zustimmung von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl TLS. 13.2 Nutzungsrechte an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denArbeiten, die vertraglich vereinbart bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen bei TLS. 13.3 Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen und Konzeptionen kann nur mit Zustimmung von TLS an Dritte übertragen werden. 13.4 Bei gegebenenfalls durch den Kunden übergebenen Materialien und Daten (Musik, Bilder, Texte etc.) haftet der Kunde allein, wenn durch die Verwendung Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) verletzt werden. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdestellt TLS von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt 13.5 TLS kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigFirma TLS hinweisen. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um kann die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechener hieran ein berechtigtes Interesse hat. Im Fall einer Überlassung Unabhängig davon hat TLS das Recht, mit den für den Kunden erstellten Arbeiten Eigenwerbung zu betreiben sowie die Arbeiten und den Kunden als Referenz anzugeben, sofern der Kunde nicht ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse hat. 13.6 Jegliche, auch teilweise Verwendung der von TLS im Rahmen von Präsentationen oder Ausschreibungen mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (z.B. Präsentationen, Projektfahrpläne, Leitfäden, Fragebögen, Interviewleitfäden) unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und die den Leistungen von TLS zugrunde liegenden Ideen. Die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich durch den Kunden ist bis zur Unterzeichnung eines Vertrages untersagt. 13.7 In der Annahme eines Präsentationshonorars durch TLS liegt keine Zustimmung zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung Verwendung der Arbeiten und Leistungen von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigTLS. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Nutzungsrechte. 13.16.1. Xxxxxxx HT räumt dem Kunden KUNDEN mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren geschuldeten Vergütung das nicht ausschließli- cheausschließliche, zeitlich nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, örtlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand die HT-DIENSTE während der Vertragslaufzeit in dem vertraglich vereinbarten in diesen Vertrag genannten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal vertragsgemäße Nutzung umfasst neben der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denInstallation sowie dem Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der HT-DIENSTE, den Nutzungsumfang, wie er in den jeweiligen Produktbeschreibungen festgelegt ist. 6.2. Der KUNDE ist nicht berechtigt, einen HT-DIENST Dritten zu überlassen, zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder den HT-DIENST öffentlich wiederzugeben, zugänglich zu machen, zu ändern oder zu bearbeiten. Die Dekompilierung ist unzulässig, sofern das Gesetz diese nicht ausdrücklich erlaubt. Funktionen des HT-DIENSTS, die vertraglich vereinbart sinddas Teilen von Inhalten ermöglichen, bleiben davon unberührt. 6.3. Verstößt der KUNDE gegen eine der vorstehenden Regelungen schuldhaft, fallen die dem KUNDEN eingeräumten Nutzungsrechte automatisch an HT zurück. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 KUNDE ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht in diesem Fall nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu länger berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand HT-DIENST zu dekompilieren und zu vervielfälti- gennutzen. Etwaige Ansprüche des KUNDEN, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istetwa auf Erstattung von Vergütung, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatsind ausgeschlossen. 13.46.4. Der Kunde KUNDE räumt HT alle Rechte an von ihm mit dem HT- DIENST erfassten Daten ein, die erforderlich sind, damit HT den HT-DIENST erbringen kann, insbesondere die eingegebenen Daten zu vervielfältigen. HT ist zudem berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten und zur Beseitigung von eventuellen Störungen Änderungen an der Struktur der Daten oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder dem Datenformat vorzunehmen. Darüber hinaus ist HT berechtigt die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie durch den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde KUNDEN mit dem Dritten ausdrücklich HT-DIENST erfassten Daten für die Beachtung Weiterentwicklung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigHT-DIENSTES und für eigene Zwecke zu verwenden. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt 12.1 Wird MAN-ES von dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, AN Standardsoftware (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denSoft- ware, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und vom AN nicht speziell für un- sere Bedürfnisse entwickelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. – auch im Wege des Application Service Providing Downloads – überlassen, räumt der AN der MAN-ES hieran einfache, an Unternehmen der Volkswagen Gruppe und diesen aufgrund einver- nehmlicher Regelung zwischen den Parteien gleich- gestellte Unternehmen übertragbare sowie unwi- derrufliche, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Wenn der AN der MAN-ES an Software Nutzungs- rechte für eine bestimmte Anzahl von Nutzern ein- räumt, darf diese Anzahl an Nutzern im Zweifel gleichzeitig auf die Software/Systeme zugreifen (concurrent user license). Nutzer im Sinne dieser Ziffer sind Mitarbeiter von Unternehmen der Volks- wagen Gruppe sowie Dritte, die in geschäftlichen Beziehungen zu Unternehmen der Volkswagen Gruppe stehen oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist von Unternehmen der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Volks- wagen Gruppe beauftragt sind. 12.2 An allen übrigen Ergebnissen und Liefergegenstän- den (z.B. Individualsoftware, im Rahmen eines Customizings angepasste Software, Dokumentatio- nen, Quellcodes und Konzepte), erwirbt MAN-ES ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, un- terlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich un- beschränkte Nutzungsrechte, die jede bekannte Nutzungsart, einschließlich des Rechts zur Umar- beitung, Vervielfältigung, Änderung und Erweite- rung umfassen. 12.3 Der AN stellt sicher, dass sämtliche bei Erbringung der Vertragsleistungen entstehenden Arbeitneh- mererfindungen kostenlos auf MAN-ES übertragen werden. 12.4 Sämtliche Rechte im Sinne dieser Klausel können durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes MAN-ES oder von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergebenMAN-ES beauftragte Dritte ausgeübt werden, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung die Ausübung durch die von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe MAN-ES beauftragten Dritten lediglich für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigun- sere Geschäftszwecke erfolgt. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: It Aeb (Allgemeine Einkaufsbedingungen), It Aeb

Nutzungsrechte. 13.13.1 Die Standardsoftware* ist urheberrechtlich geschützt. 3.2 Die Standardsoftware* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Xxxxxxx Der Umfang der bestimmungs- gemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte* ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine an- derweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Auftraggeber folgende Nutzungsrechte* an der vereinbarten Lizenzgebühren Standardsoftware* ein: – das nicht ausschließli- cheausschließliche Nutzungsrecht*, zeitlich unbeschränkte Recht ein– das Nutzungsrecht* in einer beliebigen Systemumgebung*, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software übertragbare Nutzungsrecht* mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren Einschränkung der Ziffer 3.5, – das dauerhafte und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal unkündbare Nutzungsrecht* mit der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeEinschränkung der Ziffer 4. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf 3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesStandardsoftware* sichergestellt ist. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. 3.4 Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ord- nungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenbestimmungsgemäßen Gebrauchs. 13.53.5 Ist der Auftraggeber zur Übertragung der Nutzungsrechte* an einen Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Mit der Übertragung erlöschen die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege Nutzungs- rechte* des Application Service Providing oder als Software as a Ser- viceAuftraggebers. Unbeschadet davon ist Alle vorhandenen Kopien der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien Standardsoftware sind zu löschen oder Gebauer an den Auftragnehmer zu- rückzugeben. Der Auftraggeber darf jedoch eine Kopie zu übergebenPrüf- und Archivierungszwecken behalten, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet wenn dies im Vertrag ver- einbart ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe . 3.6 Werden dem Auftraggeber Nutzungsrechte* nur für eine längere Aufbewahrung darlegenim Vertrag definierte Systemumgebung* eingeräumt, bedarf die Nut- zung in einer anderen Systemumgebung* der Zustimmung des Auftragnehmers. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich Ist eine im Vertrag definierte Systemumge- bung* nicht einsatzfähig, ist die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumge- bung* zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde 3.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenurheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 13.7. 3.8 Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernStandardsoftware* enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.

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Samples: Software License Agreement, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Von Standardsoftware

Nutzungsrechte. 13.110.1 Der Nutzer behält sämtliche Rechte an seinen Nutzerin- halten. Xxxxxxx Unbeschadet dessen ist es z. B. für die Durchführung des Versicherungsvertragsverhältnisses wie z. B. der Schadenregu- lierung erforderlich, dass der Nutzer der Allianz und der mit der Allianz gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Allianz Konzernunternehmen“), mit denen der Nutzer den betreffenden Versicherungsvertrag geschlossen hat, die nachfolgenden einge- schränkten Nutzungsrechte einräumt. 10.2 Mit ihrem Einstellen auf der Plattform räumt dem Kunden der Nutzer der Allianz und den Allianz Konzernunternehmen, mit vollständiger Bezahlung denen der vereinbarten Lizenzgebühren Nutzer den betreffenden Versicherungsvertrag geschlossen hat, an seinen Nutzerinhalten das nicht ausschließli- cheeinfache, zeitlich unbeschränkte unentgeltliche, sublizen- sierbare Recht ein, diese räumlich unbeschränkt ausschließlich im Rahmen und zu den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang Zwecken der Durchführung des Versiche- rungsvertragsverhältnisses zu nutzen. 10.3 Die Allianz ist Inhaberin bzw. Lizenznehmerin des gesamten geistigen Eigentums an der Plattform und den Diensten, ein- schließlich etwaiger Inhalte, die die Allianz im Zusammenhang mit der Plattform bereitstellt („Allianz Inhalte“), der der Plattform zugrunde liegenden Software, den Systemen, der Texte, Grafiken, Icons sowie des Audio- und Videomaterials. 10.4 Dem Nutzer ist es nur gestattet, die Plattform und die Diens- te, einschließlich der Allianz Inhalte, (oder jeweils Teile davon) auf der Plattform selbst und entsprechend den dortigen Funktionali- täten im Rahmen und gemäß der nachfolgenden Bestimmungen den Vorgaben dieser Bedingungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtVorbehaltlich einer Erlaubnis durch unabdingbare gesetzliche Bestimmungen oder diese Bedingungen, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es dem Nutzer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Allianz insbesondere nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte (a) den Programmcode der Platt- form oder der Dienste (oder jeweils Teile davon) zu bearbeiten, umzugestalten, zu adaptieren, zu übersetzen, zu vervielfältigen, anzugleichen, zu veröffentlichen, zu dekompilieren, zu zerlegen oder zurückzuentwickeln (sog. Reverse Engineering) oder den Quellcode auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete Werke hiervon zu erstellen, (b) Allianz Inhalte über den bestim- mungsgemäßen Gebrauch auf der Plattform hinaus zu speichern (z. B. auf Datenträgern und Abspielgeräten), zu vervielfältigen und an Dritte abzutreten, weiterzugeben oder solche Handlungen zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.unterstützen,

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Samples: Nutzungsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 12.1 Roadsurfer Spots räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das Nutzer ein widerrufliches, einfaches, nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, den Lizenzgegen- stand in die Leistungen für eigene Zwecke im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Vertragsgegenstand zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkt und bezieht sich ausschließlich auf den während der Vertragslaufzeit von Roadsurfer jeweils bereitgestellten Stand und Umfang der Leistungen. Der Nutzer erhält keine darüberhinausgehenden Rechte, beispielsweise an den Leistungen zugrundeliegenden Softwareapplikationen oder Betriebssoftware. 12.2 Die Nutzung der Leistungen ist für den Nutzer nur im unter Ziffer 11.1 beschriebenen Rahmen zulässig. Dem Nutzer ist es insbesondere untersagt, die Leistungen oder die zugrundeliegende Software unerlaubt zu vervielfältigen, zu bearbeiten, den Source-Code zu dekompilieren oder auf andere Weise les- oder nutzbar zu machen, Software öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, in sonstiger Weise auf Dritte zu übertragen, zu verwerten oder für die Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. Die §§ 69d und 69e UrhG bleiben von dieser Regelung unberührt. 12.3 Roadsurfer Spots behält sich die Geltendmachung von Schadensersatz für den Fall vor, dass der Nutzer unbefugten Dritten die Nutzung der Leistungen schuldhaft ermöglicht. Bei unberechtigter Nutzungsüberlassung an Dritte, teilt der Nutzer Roadsurfer Spots auf Verlangen unverzüglich alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dritten erforderlichen Angaben mit. 12.4 Der Vermieter räumt Roadsurfer an den von ihm auf der Plattform eingestellten Inhalten – soweit diese als geistiges Eigentum geschützt sind – für die Dauer des Schutzes dieser Inhalte ein nicht exklusives, weltweites, gebührenfreies, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungsrecht ein. Diese Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, (i) den Lizenzgegenstand auf diese Inhalte zuzugreifen, sie zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) verwenden, zu regist- rieren und speichern, zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denkopieren, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtzu ändern, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenzu modifizieren, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtabgeleitete Werke davon zu erstellen, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und verteilen, zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenveröffentlichen, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugebenzu streamen, zu vermie- tensenden und anderweitig in irgendeiner Weise zu nutzen, zu verleasenum diese Roadsurfer und der Plattform Roadsurfer Spots in allen bekannten oder bisher unbekannten Medien oder Plattformen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. insbesondere im Wege des Application Service Providing Internet und in sozialen Netzwerken, bereitzustellen und/oder als Software as a Ser- vicezu bewerben. Unbeschadet davon Der Vermieter ist allein verantwortlich für alle auf der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtPlattform eingestellten Inhalte. Er stellt sicher, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassendass er entweder Rechteinhaber dieser Inhalte oder dazu ermächtigt ist, Roadsurfer die in diesen Nutzungsbedingungen beschriebenen Rechte einzuräumen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigernDer Vermieter ist dafür verantwortlich, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugebenvon ihm eingestellten Inhalte das geistige Eigentum, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen die Persönlichkeitsrechte oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigDatenschutzrechte Dritter verletzen. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Hersteller und dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Besteller werden die Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedinungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. 3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der vereinbarten Lizenzgebühren das Software. Diese Erlaubnis ist nicht ausschließli- cheübertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) Hardware ist die Software mit von der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) bisher benutzten Hardware vollständig zu regist- rieren und zu nutzenlöschen. Die Software darf Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, einer Hardwareeinheit ist unzulässig. 4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die verinbarten Einzelplätze des vertraglich vereinbart sindbestimmten lokalen Netzwerkes. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde Besteller ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenjede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte. 13.55. Dem Kunden ist es Soweit nicht gestattetgesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenSoftware oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu übertragenkopieren oder zu vervielfältigen. 6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriemerkmale, Unterli- zenzen einzuräumenwie insbesondere Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 7. Soweit die nach Ziff, 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den Lizenzgegenstand drahtgebun- gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden Bedingungen zulässig: 1. die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder drahtlos öffentlich wiederzugebenNutzer übergeben 2. Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich mitgeteilt 3. der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingunen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, zu vermie- tenderen Standardsoftware in der Software enthalten ist, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- viceeinverstanden erklärt und 4. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigthat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche uns dies auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigVerlangen nachgewiesen. 13.68. Nutzt Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 20.000, -- für jeden Fall der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenZuwiderhandlung zu verlangen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Nutzungsrechte. 13.1Der Auftraggeber garantiert, dass an ARD MEDIA für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Tonträger bzw. Xxxxxxx räumt dem Kunden Audiodateien, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Hörfunk, in Online-Medien (z.B. Internet) sowie über sonstige Verbreitungswege erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch, soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet worden sind. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von den Sendern/Vermarktern durch ihre Verträge mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber überträgt an ARD MEDIA das nicht ausschließli- cheNutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen, zeitlich unbeschränkte Recht einund zwar zeitlich, den Lizenzgegen- stand örtlich und inhaltlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenfür die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungs- recht Davon umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat ist auch das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm Nutzungsrecht auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2den/die Sender/Vermarkter bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist beschränkt auf auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Hörfunks, im Bereich Audio oder über Online- Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast, Streaming). In der Rechteübertragung ist auch das Recht von ARD MEDIA enthalten, für denjenigen, der schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. ARD MEDIA ist nicht dazu verpflichtet, die bestimmungsgemäße Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso ist ARD MEDIA berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des Lizenzgegenstan- gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken zu fertigen, in dem neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. ARD MEDIA wird in Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist. Sollte die ARD MEDIA aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Tonträger von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber ARD MEDIA, die ausstrahlenden Hörfunksender sowie die digitalen Angebote von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei. Der Auftraggeber gestattet ARD MEDIA und deren Vermarktungsorganisation, sämtliche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger („Produktion“), zeitlich und örtlich uneingeschränkt beliebig oft ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden Eigenwerbung und Kundenberatung unentgeltlich zu nutzen. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Produktion in branchenüblicher Weise auf der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenInternetpräsenz „ard- xxxxx.xx“ in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen, auf Messen etc. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst Eigenwerbung und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigKundenberatung zu nutzen. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenAuftraggeber garantiert, zu übertragender vorstehenden Rechteeinräumung berechtigt zu sein, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes stellt ARD MEDIA von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigjeglichen Ansprüchen Dritter frei. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Werbevertrag

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind4.1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.24.2. Das Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 4.3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf übertragen für die bestimmungsgemäße einmalige Nutzung des Lizenzgegenstan- Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des zum Zwecke Lieferscheins oder der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenVersandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4.4. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst Jede über Ziffer 4.3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf einer gesonderten Vereinbarungder vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch Xxxxxx Xxxxxx. Weitergehende Rechte werden Dies gilt insbesondere für: • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken • jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, • die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht eingeräumtnur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht Ziff. 3.5. AGB dient, • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch bei internen elektronischen Archiven des Kunden), • die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur Ver- breitung öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandeszur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.34.5. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin und nur bei Kennzeichnung gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder deren Bearbeitung ist nicht zulässiganderweitig als Motiv benutzt werden. 4.6. Der Kunde ist ausschließlich dazu nicht berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gendie ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auch nicht auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke andere Konzern- oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenTochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Unterli- zenzen einzuräumenWiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. 4.7. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. 4.8. Der Auftraggeber bzw. die Beteiligten erklären sich mit Auftragserteilung einverstanden, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, dass die entstandenen Fotos zur Eigenwerbung bzw. zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnenVeröffentlichungen des Fotografen benutzt werden dürfen, z.B. im Wege Internet (Webpräsenzen des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtFotografen), den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigernin Printmedien (Flyer, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten NutzungWerbematerial) oder quan- titativ in Buchform (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7Fotobuch: als Anschauungs- und Werbematerial). Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige Fotograf geht davon aus, dass der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von Auftragsgeber eine Einverständniserklärung zum fotografieren und verwenden der Bilder aller Personen für den beauftragten Termin hat und dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernFotografen übergibt. Für ein Versäumnis des Auftraggebers hinsichtlich der Aufklärung und Befragung der zu fotografierenden Personen haftet der Auftraggeber.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Fotografische Leistungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 6.1 Der Partner räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das myToys an seinerseits bereitgestellten Datenmaterial (Angebots- und Produktdaten, Texten, Fotografien, Grafiken, Marken, Logos, Produktbeschreibungen und technische Spezifikationen) für die Urheberrechtsschutz oder sonstige gewerbliche Schutzrechte bestehen (nachfolgend Material) ein einfaches (nicht ausschließli- cheexklusives), zeitlich unbeschränkte räumlich unbeschränktes Recht ein, den Lizenzgegen- stand das Material zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (insbesondere aber nicht abschließend das Datenmaterial öffentlich zugänglich zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Rechtmachen, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren senden und/oder durch Bild- und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzenTonträger wiederzugeben). Die Software darf nur von maximal Nutzung des seitens des Partner bereitgestellten Datenmaterials findet ausschließlich im Kontext der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sindProduktwerbung statt. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist Die Nutzungsrechte sind zeitlich beschränkt auf die bestimmungsgemäße Dauer der Vertragsbeziehung der Parteien plus 2 Monate. myToys ist es erlaubt das Material an die technischen Gegebenheiten der avisierten Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das anzupassen (Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesBearbeitung). 13.36.2 Dem Partner ist bekannt, dass es bei der werblichen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien etc. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich branchenüblich ist, dass der Urheber der Aufnahmen entgegen § 13 UrhG nicht genannt wird. Der Partner gewährleistet, dass der Urheber auf den Quellcode des Lizenzgegenstandesdas Namensnennungsrecht verzichtet. 6.3 Der Partner versichert, dass das Material keine Rechte Dritter (Urheberrechte, Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Marken, Lizenzen, Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht u.a.) verletzt und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) Der Partner gewährleistet, dass mit dem Material keine gewaltverherrlichenden, pornografischen, rassistischen Inhalte und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. sonstige Inhalte, die das Persönlichkeitsrecht erheblich herabsetzen, transportiert werden. 6.4 Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der VoraussetzungPartner gewährleistet, dass Gebauer dem Kunden myToys alle nach diesem Vertrag übertragenen Rechte und Befugnisse erwirbt. Insbesondere aber nicht abschließend garantiert der Partner über sämtliche urheberrechtliche Nutzungsrechte verfügen zu können und von etwaig abgebildeten Personen, die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht haterforderlichen persönlichkeitsrechtlichen Einwilligungen eingeholt zu haben. 13.4. 6.5 Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk Partner stellt myToys von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetsämtlichen Ansprüchen Dritter, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall aufgrund einer Überlassung hat der Kunde die unzulässigen Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugebenMaterials gegen myToys geltend gemacht werden, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.frei; hierzu zählen insbesondere auch

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Samples: Nutzungsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Der Auftraggeber garantiert, dass an Werbefunk Saar für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild – und Tonträger bzw. Xxxxxxx räumt dem Kunden Audiodateien, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Hörfunk bzw. im Fernsehen, in Online- Medien (z.B. Internet) sowie über sonstige Verbreitungswege erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch, soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger (Industrieschallplatten und – bänder) verwendet worden sind. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von den Sendern/Vermarktern durch ihre Verträge mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber überträgt an Werbefunk Saar das nicht ausschließli- cheNutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen, zeitlich unbeschränkte Recht einund zwar zeitlich, den Lizenzgegen- stand örtlich und inhaltlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenfür die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungs- recht Davon umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat ist auch das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm Nutzungsrecht auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2den/die Sender/Vermarkter bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks bzw. des Fernsehens. Davon erfasst ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht auch das Recht zur Ver- breitung gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder öffentlichen Zugänglichmachung anderweitiger Speicher bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Li- zenzgegenstandes. 13.3Hörfunks bzw. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache Fernsehens, im Bereich Audio oder über Online-Medien (Source Codez.B. Internet) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigempfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast, Streaming). Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtAuftraggeber gestattet Werbefunk Saar die überlassenen Unterlagen nach ihrer Ausstrahlung zu Lehrzwecken, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zur Information, zur Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu dekompilieren und zu vervielfälti- genverwenden, soweit sofern dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter einer unentgeltlichen Serviceleistung der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatWerbefunk Saar erfolgt. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung 1) Für die Nutzung der vereinbarten Lizenzgebühren von QMedicus zur Verfü- gung gestellten Informationen, Unterlagen, Pro- dukte und Dokumentationen erwirbt der Nutzer unter der Bedingung der Zahlung der geschul- deten und fälligen Vergütung für sich das nicht ausschließli- einfa- che, zeitlich unbeschränkte Recht einnicht ausschließliche, nicht unterlizensier- bare und auf Dritte nicht übertragbare Nut- zungsrecht an den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenjeweiligen Information, Pro- dukte, Dokumente und Unterlagen. Das Nutzungs- recht umfasst Nut- zungsrecht gestattet den Zugriff auf die Infor- mationen und Unterlagen, das RechtHerunterladen und den Ausdruck der Unterlagen sowie die Übernahme einzelner Teile hiervon in Doku- mente des Nutzers. 2) Jede über die in Ziffer 14.1 hinausgehende Nut- zung ist ausgeschlossen und bedarf der vorhe- rigen gesonderten schriftlichen Einwilligung durch QMedicus. Dies betrifft insbesondere den automatisierten Abruf von Inhalten, (i) das Herstel- len systematischer Sammlungen aus den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denUn- terlagen, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtsystematische Weiterverarbeitung von Informationen oder Unterlagen durch den Nutzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, ins- besondere durch die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Unterlagen, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenEntfernen von Hinweisen auf Urheberrechte, sofern es ihm das Kopieren gespeicherter Un- terlagen auf weitere Datenträger oder in Netz- werke (mit Ausnahme von Sicherungskopien), das Einpflegen von Unterlagen zur Verwen- dung in einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden lokalen Retrieval-System, das Erstellen und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind Verwenden von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- Vervielfältigun- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen die nicht ausschließlich dem eigenen (be- ruflichen) Gebrauch des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetVertragspartners die- nen, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten– auch auszugsweise – Vervielfälti- gung von Dokumentationen sowie jedwede über Ziffer 14.1 hinausgehende Form der ge- werblichen Nutzung, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den insbesondere eine Weiter- veräußerung der Unterlagen oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist eine unent- geltliche Weitergabe der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigUnterlagen. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx Jede Vertragspartei bleibt Inhaber der Schutzrechte und Eigentümer der Materialien, die sie in das Vertragsver- hältnis eingebracht hat oder im Zusammenhang mit der Erstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen dem Vertragspartner bereitstellt. 2. An allen von TrendView im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für den Kunden er- stellten Arbeitsergebnissen (z.B. Websites, Softwarekon- figurationen, Handbücher, Konzepte, Dokumentationen und Berichte) bleibt mangels einer anderslautenden Vereinbarung TrendView Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und Eigentümer der Arbeitsergebnisse. 3. Der Source-Code ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung nicht geschuldet. 4. Soweit die vertragsgegenständliche Leistung die Überlas- sung oder Bereitstellung von Software, einschließlich der erstellten Arbeitsergebnisse (Softwarekonfigurationen, Handbücher, Konzepte, Dokumentationen und Berichte) das Hosting oder die Inanspruchnahme von cloudbasier- ten Diensten betrifft, räumt TrendView mangels einer anderslautenden Vereinbarung dem Kunden mit vollständiger Bezahlung vorbehaltlich der Zahlung der hierfür vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- cheVergütung, jeweils ein einfaches, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden jeweils vertraglich verein- xxxxx Xxxxx beschränktes, nicht übertragbares und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigein. Der Kunde ist ausschließlich dazu nicht berechtigt, die ihm übergebene und/oder bereit- gestellte Software, Hosting-Umgebung oder IT-Infra- struktur ohne vorherige Zustimmung in Textform von TrendView, Dritten zu überlassen. 5. Soweit Vertragsgegenstand die zeitlich unbeschränkte Überlassung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist, räumt TrendView mangels einer anderslautenden Verein- barung dem Kunden vorbehaltlich der Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließ- liches) und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. 6. Die Anzahl der erlaubten Nutzer, bzw. die Art und der Umfang der jeweiligen eingeräumten Nutzungsrechte (Lizenzen) für überlassene oder bereitgestellte Software sowie die Rechte an Open-Source-Komponenten und Lizenzbedingungen der Softwarehersteller, sind in den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren Aufträgen und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich ggf. deren Anlagen geregelt. 7. Soweit im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istvon individuellen Anpassungen für den Kunden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt / übertragen werden sollen, um werden die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; Parteien dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages Rahmen eines gesonderten Einzelauftrages zuvor vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Rechterwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken (Facebook, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeInstagram etc.) sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen unter Nennenung des Urhebers gestattet. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, • die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetoptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials dient, • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und handelt), • die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesHardcopies geeignet sind. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig5. Der Kunde ist ausschließlich dazu nicht berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu dekompilieren und zu vervielfälti- genübertragen. Jegliche Nutzung, soweit dies gesetzlich im Rahmen Wiedergabe oder Weitergabe des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch Bildmaterials ist nur un- ter gestattet unter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatVoraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. 13.46. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. 7. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf verpflichtet den Urheber der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. Aufnahmen bei der Verbreitung im Wege des Application Service Providing Internet oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde Veröffentlichung in Printmedien zu nennen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins Möglichkeit elektronisch so zu verknüpfen das der Urheber klar und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet eindeutig identifizierbar ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden (1) Dem Auftraggeber steht das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite und mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- cheVergütung abgegoltene Nutzungsrecht an sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung erfolgten Arbeitsergebnissen zu. Diese Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere Präsentationen, zeitlich unbeschränkte Recht einBerichte, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtGeschäftsgrundsätze, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denanalytische Konzepte, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das RechtDenkansätze, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenMethoden, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeModelle, Abläufe, Erkenntnisse, Ideen, Formate sowie alle sonstigen Unterlagen. 13.2. (2) Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur Ver- breitung vollständigen oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesteilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Umgestaltung, sowie Bearbeitung von Unterlagen einschließlich ihrer Weiterverwertung für Folgeverträge mit Dritten. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode (3) Das Nutzungsrecht des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version Auftraggebers besteht auch im Falle einer Kündigung des Lizenzgegenstandes in Quellsprache betreffenden Auftrags. (Source Code4) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich Sämtliche vom Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität Auftragnehmers erworbenen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte sind mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatvereinbarten Entgelt abgegolten. 13.4(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über etwaig bereits bestehende eigene Schutz- und Urheberrechte, soweit diese für die Erstellung und Nutzung bzw. Der Kunde Verwertung der Arbeitsergebnisse notwendig sind. Eingeschlossen ist die Information über den Kreis der Verfügungsberechtigten dieser Rechte. An solchen eigenen Schutzrechten und Urheberrechten des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber ein nichtausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht. Ein in diesem Zusammenhang auftretender Vergütungsanspruch ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. (6) An dem in den Prozess der Aufgabenerfüllung eingebrachten Wissen und den Erkenntnissen des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungsrecht. (7) Sämtliche Arbeitsergebnisse, die im Zuge der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erreicht oder aus diesen abgeleitet werden, gehören dem Auftraggeber und einzig dieser ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke diese weltweit als Schutzrechte registrieren zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrtlassen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenAnmeldung dieser geistigen Schutzrechte und stellt sämtliche hierfür notwendigen Dokumente und Genehmigungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer in entsprechender Weise. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. (8) Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Wege des Application Service Providing oder als Rahmen der Leistungserbringung auch Open-Source- Software as a Ser- vice(nachfolgende „OSS“ genannt) zur Verfügung, hat er dem Auftraggeber frühestmöglich, spätestens jedoch mit Leistungserbringung bzw. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtLieferung die OSS- Komponenten, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde sowie die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men jeweils geltenden Lizenzbestimmungen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigmitzuteilen. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Annex for the Procurement of Consulting Services

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 1.18.1 REIMER SYSTEMHAUS räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren geschuldeten Vergütung das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand die vereinbarte Software in dem vertraglich vereinbarten im Vertrag festgelegten Umfang gemäß einzusetzen. Ist der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenUmfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungs- recht Nutzungsrecht umfasst das Recht, (i) nur den Lizenzgegenstand Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 1.18.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.18.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzenvereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 1.18.3 Der Kunde darf Software darf nur von maximal kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Anzahl Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 1.18.4 REIMER SYSTEMHAUS ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. 1.18.5 Das Eigentum an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denüberlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch REIMER SYSTEMHAUS frei widerruflich eingeräumt. 1.18.6 REIMER SYSTEMHAUS kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. REIMER SYSTEMHAUS hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die vertraglich vereinbart sindunter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann REIMER SYSTEMHAUS den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeREIMER SYSTEMHAUS die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Service Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: - eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, - die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient, - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), - die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Daten- banken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Das Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf übertragen für die bestimmungsgemäße einmalige Nutzung des Lizenzgegenstan- Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publika- tion und in dem Medium, welche/-s der Kunde angegeben hat oder welche/-s sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des zum Zwecke Lieferscheins oder der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenVersandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten VereinbarungJede über Ziffer 3. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Li- zenzgegenstandes. 13.3Fotografen. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht Das gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- genDatenträgern aller Art, soweit dies gesetzlich dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Rahmen Internet oder in Online-Da- tenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des zwingenden Urheberrechts notwendig istKunden handelt), um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie Weitergabe des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetdigitalisierten Bildmaterials, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den zur öffentlichen Wiederga- be auf Bildschirmen oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes zur Herstellung von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigHardcopies geeignet sind. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 3.1 GIS Consult räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Lizenznehmer nach Maßgabe der vereinbarten Lizenzgebühren das nachfolgenden Bestimmungen ein nicht ausschließli- cheausschließliches, zeitlich unbeschränkte auf die im jeweili- gen Software-/Lieferschein angegebene Dauer befristetes Recht ein, den Lizenzgegen- stand Lizenzmaterial, für das der Lizenznehmer das vereinbarte Entgelt gezahlt hat, in dem vertraglich im Software- /Lieferschein bezeichneten Gebiet für die vereinbarten Umfang Zwecke und gemäß der nachfolgenden Bestimmungen den §§ 69 a bis 69 g UrhG zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtDer Lizenznehmer ist nur berechtigt, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl Menge von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und Lizenzpro- grammen zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich im Software- /Lieferschein vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. 3.2 Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf schließt solche Pro- gramme in maschinenlesbarer oder ge- druckter Formein, die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) vom Lizenznehmer zulässigerweise durch Änderung und/oder deren Bearbeitung Ergänzung von Lizenzprogrammen für eigene Zwecke entwickelt worden sind (modifizierte Programme). 3.3 Sofern im Software-/Lieferschein nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich das dem Anwender eingeräumte Nutzungsrecht nur auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübte Geschäftstätigkeit des Anwenders einschließlich aller Weiterentwicklungen. 3.4 Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen des dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechts sind durch gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien möglich. In diesem Fall ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu GIS Consult berechtigt, dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr für die Lizenzwandlung zu berechnen, deren Höhe sich aus den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich jeweils aktuellen Preislisten der Lizenzprogramme ergibt. 3.5 Der Lizenznehmer darf mindestens eine Sicherungskopie oder die im Rahmen Software- /Lieferschein vereinbarte Zahl von Siche- rungskopien fertigen. Urheberrechtsvermerke und Kennzeichen von GIS Consult, bzw. des zwingenden Urheberrechts notwendig istursprünglichen Lizenzgebers, um sind unverändert auf die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch Sicherungskopien zu übernehmen. 3.6 Zeitlich befristet eingeräumte Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Die Weitergabe son- stiger Lizenzprogramme an Dritte ist dem Lizenznehmer nur un- ter unter der VoraussetzungBedingung gestattet, dass Gebauer er keine Programmkopien - gleichgültig auf welchem Speichermedium - zurückbehält, dem Kunden Dritten schriftlich die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatEin- haltung dieser Nutzungsbedingungen auferlegt und GIS Consult vor der Über- tragung der Lizenzprogramme Name und Anschrift des Dritten mitteilt. Dies gilt auch bei einer Übertragung an Gesellschaften, die zu demselben Konzern gehören wie der Li- zenznehmer. 13.4. 3.7 Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetLizenznehmer darf Programme, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretener unter Verwendung von Lizenzprogrammen entwickelt hat, zu die keine wesentlichen Bestandteile von Lizenzprogrammen enthalten und die nur in Verbindung mit Lizenzprogrammen ablaufen können (abgeleitete Programme), ohne Ein- schränkungen nutzen und Dritten übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Software License Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren Alle wie immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte am Vertragsgegenstand (Software, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, etc.), insbesondere das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtgeistige Eigentum, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenumfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden Betreuung und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) Informationen, verbleiben ausschließlich bei AutCom Software GmbH. Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigdurch Mitarbeit des Vertragspartners entstanden sind, und unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen AutCom Software GmbH und dem Vertragspartner zustande kommt. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtVertragspartner hat an diesen Gegenständen damit nur die diesen AGB genannten, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gennicht ausschließlichen Befugnisse. AutCom Software GmbH überträgt Rechte an dem von AutCom Software GmbH geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt des vereinbarten Entgelts nur in dem Umfang, soweit in dem dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig erforderlich ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies Zwecke des Vertrages zu erreichen. Jede Einräumung von Befugnissen oder Rechten gilt jedoch nur un- ter lediglich als Einräumung einer beschränkten nicht exklusiven Werknutzungsbewilligung und nicht als Übertragung eines Werknutzungsrechtes. Jede nicht ausdrücklich von AutCom Software GmbH vorweg erlaubte Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und/oder Weitergabe des Vertragsgegenstandes zum Zwecke der VoraussetzungVerwendung durch nicht lizenzierte bzw. berechtigte Benutzer ist ausdrücklich untersagt. Sofern kein Vertrag zustande kommt, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung sind sämtliche Vertragsgegenstände (Software, Unterlagen, Konzepte, Vorschläge, Testprogramme, etc.) unverzüglich vollständig an AutCom Software GmbH zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4(weiter) benutzt werden. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke Vertragspartner erwirbt keinerlei Rechte am Quellcode (Sourcecode). Der Vertragspartner oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder ein durch ihn eingebundener Dritter darf die Software auf eine Festplatte vorbehaltlich gesetzlich allenfalls zwingend eingeräumter Rechte nicht dekompilieren und/oder den Quellcode für eigene Zwecke verwenden, diesen verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der Software der AutCom Software GmbH als Vorlage hierfür entwickeln. Siehe dazu insbesondere auch Punkt 3.3. Das Recht der Bearbeitung sowie zu Kürzungen, Zusätzen und Änderungen wird in keinem Fall übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtetVertragspartner akzeptiert die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt. Sämtliche Rechte können auf Dritte nur mit der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5AutCom Software GmbH übertragen werden. Dem Kunden ist es nicht gestattetAutCom Software GmbH hat das ausschließliche Recht, von AutCom Software GmbH entwickeltes geistiges Eigentum weltweit im eigenen Namen auf jede erdenkliche Weise schützen zu lassen und sämtliche so entstandenen Rechte zu nutzen. Bei Verstößen welcher Art auch immer wird der Vertragspartner AutCom Software GmbH schad- und klaglos stellen. Der Vertragspartner hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken. Der Vertragspartner wird sämtliche Rechte von AutCom Software GmbH im seinem Einflussbereich umfassend schützen. AutCom Software GmbH wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenwegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen von AutCom Software GmbH gegen den Vertragspartner erheben, zu übertragensoweit solche Ansprüche nicht auf einem Verhalten des Vertragspartners beruhen. Der Vertragspartner darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen, Unterli- zenzen einzuräumenandernfalls er seine Ansprüche gegen AutCom Software GmbH verliert. Er ermächtigt AutCom Software GmbH, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugebensoweit gesetzlich möglich, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde Auseinandersetzung mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fanggerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen und wird diesbezüglich alle erforderlichen Handlungen und Unterlassungen, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitetFalle eines Rechtsstreites insbesondere eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO, so wird er unaufgefordert unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7vornehmen. Der Kunde wird Urhebervermerk Vertragspartner hat AutCom Software GmbH unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter zu unterrichten. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche AutCom Software GmbH zu vertreten hat, kann AutCom Software GmbH auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder sonstige ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht Vertragspartner auf Verlangen von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernAutCom Software GmbH unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben. Damit sind alle Ansprüche des Vertragspartners bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von AutCom Software GmbH, abschließend geregelt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.112.1 Der Auftraggeber garantiert, dass der Auftragnehmerin für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im TV erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutz- rechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger (Industrieschallplatten und -bänder) verwendet worden sind. Xxxxxxx räumt dem Kunden Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA- Repertoires, die von der Auftragnehmerin durch ihre Verträge mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren GEMA erworben und abgegolten werden. 12.2 Der Auftraggeber überträgt an die Auftragnehmerin das nicht ausschließli- cheNutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen, zeitlich unbeschränkte Recht einund zwar zeitlich, den Lizenzgegen- stand *rtlich und inhaltlich in dem vertraglich vereinbarten für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang gemäß sowie zur Erfüllung der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen12 WDR-Gesetz. Das Nutzungs- recht umfasst Nutzungsrecht wird in allen Fällen *rtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mit- tels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des TV. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Spei- cher- bzw. Datenübertragungstechniken über elektromagnetische Wellen durch Lei- tungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass sie den Spot parallel zu allen anderen Formen des TV über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wie- dergeben k*nnen, gleichgültig welches Empfangsgerät hierzu zum Einsatz kommt (Simulcast). 12.3 In der Rechteübertragung ist auch das Recht der Auftragnehmerin enthalten, für denjenigen, der i) den Lizenzgegenstand m Einklang mit § 12 Abs. 2 WDR-Gesetz schriftlich glaubhaft Rechtmäßigkeit der Nutzung zu in- stallieren und (ii) überprüfen. Ebenso ist die Software Auftragnehmerin berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anh*rzwecken/Ansichtszwecken zu fertigen, in dem neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. Die Auftragnehmerin wird in Zusammenhang mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl Überlassung des Mitschnitts an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzungdritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung eine darüber hinausgehende Nutzung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet erlaubt ist. Auf Anforderung Sollte die Auftragnehmerin aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Tonträger von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitetAnspruch genommen werden, so wird er unverzüglich stellt der Auftraggeber die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenAuftragnehmerin von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Auftragsabwicklung

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt Illustrationen, Reinzeichnungen, Fotografien, Filme oder sonstige Leistungsergebnisse des Auftragnehmers und/oder von diesem vertretenen Künstlern dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Nachahmungen sind unzulässig. Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschreibungsunterlagen usw. verbleiben bei uns, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderweitig ver- einbart. Die Überlassung bearbeitungsfähiger, hochauflösender Dateien („offene Dateien“) schulden wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Gleiches gilt für die Überlassung von Quelltexten (Sourcecodes). 2. Wir räumen dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzendie im Regelfall im Rahmen unseres Angebotes definiert sind. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtSoweit es einer solchen Definition fehlt, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software ist mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Brie- fing abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografi- schen Bereich, in bearbeiteter Form („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, soweit die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf Bearbeitung nicht für die bestimmungsgemäße vereinbarungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Codeerforderlich ist) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigin einem ab- weichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtÜbertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform. Alle Rechte an Entwürfen und Zwischenergebnissen verbleiben vorbehaltlich abwei- chender schriftlicher Vereinbarung bei uns. 3. Soweit wir vom Auftraggeber mit der Teilnahme an einem Wettbewerb oder mit der Anfertigung einer Studie beauftragt werden, so dienen der- artige Aufträge lediglich der Entwicklung von Lösungsfeldern und Varianten sowie der anschließenden Auswahl eines Entwurfes zur Realisation. Dem Auftraggeber und dessen Kunden werden von uns vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ausdrücklich keine Nutzungs- rechte an den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- genLeistungsergebnissen eingeräumt, soweit dies gesetzlich die wir im Rahmen von Wettbewerben und/oder Studien erstellen 4. Bei unberechtigter Nutzung ist der Auftraggeber zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei unsere weiteren Ansprüche und Rechte un- berührt bleiben. Die Mindestvergütung beträgt das dreifache der für die Nutzung nach den Regelsätzen des zwingenden Urheberrechts notwendig istAuftragnehmers zum Zeitpunkt der Nutzung zu entrichtenden Vergütung bzw. – sofern eine solche Vergütung nicht vorgesehen ist – der Regelvergütung nach dem für das jeweilige Arbeitsergebnis anwendbarem Vergütungstarifvertrag oder anwendbarer Honorartabelle, um wobei für Fotografien die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter Bildhonorare der VoraussetzungMittelstands- gemeinschaft Foto-Marketing und für Kreativleistungen im Übrigen der Vergütungstarifvertrag Design der „Alliance of German Designers“ (agd e.V.) in ihrer jeweils gültigen Fassung für den Zeitraum der unberechtigten Nutzung Anwendung finden, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatderen Angemessenheit der Kunde aner- kennt. Unser Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 13.45. Der Kunde Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschuldeten Entgelts. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Eine Verwendung vor vollständiger Zahlung ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenunberechtigt und unzulässig. 13.56. Dem Soweit wir für den Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, Fremdmaterial bereitstellen (z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtFotos, den Lizenzgegenstand einem deren Rechte bei Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigernliegen), wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung hierfür jeweils geltenden Beschränkungen des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugebenNutzungsrechts zu beachten. Für Internetseiten bereitgestellte Materialien dürfen in der Regel nicht im Rahmen anderer In- ternetseiten oder anderer Medien verwendet werden. Unsere Haftung für Überschreitungen des Nutzungsrechts durch den Kunden ist ausge- schlossen. 7. Wir sind neben den von uns im konkreten Auftragsverhältnis vertretenden Künstlern - auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte - berechtigt, sämtliche installierten Kopien die Leistungsergebnisse nach deren Veröffentlichung durch den Kunden und deren Entwürfe im Rahmen unserer Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesondere auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Benennung des Lizenzge- genstandes Kunden zu verwenden. Die von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich uns vertretenen Künstler sind ferner zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (Nutzung im Hinblick auf die Art Rahmen von Ausstellungen, Buchveröffentlichungen und der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl Fertigung sowie der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenVeräußerung handsignierter Prints berechtigt. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt Der Dienstleister wird dem Kunden Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht einAusgleich sämtlicher, den Lizenzgegen- stand Auftrag betreffender, Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für den Dienstleister erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenDienstleister seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für den zum Erzielen des Projekt- bzw. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtAuftragsergebnisses erforderlichen Zeitraum. Jede darüber hinausgehende Verwendung, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren insbesondere die Bearbeitung, Abwandlung oder Nachahmung von Konzepten, Ideen, Präsentationen und (ii) die Software mit Arbeitsergebnissen der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal FREESIXTYFIVE – auch in Teilen – bedarf der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeZustimmung durch FREESIXTYFIVE. 13.22. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 Zieht FREESIXTYFIVE zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird FREESIXTYFIVE deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. 3. Über den Umfang der Nutzung der Nutzungsrechte steht FREESIXTYFIVE ein Auskunftsanspruch zu. 4. Bei Veröffentlichungen von Arbeitsergebnissen, deren Urheberschaft FREESIXTYFIVE zuzuordnen ist, wird FREESIXTYFIVE in der üblichen Form als Urheber genannt. 5. FREESIXTYFIVE ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des berechtigt, ihre vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse vollständig oder ausschnittsweise zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen und in Eigenwerbematerialien zu veröffentlichen, ohne vertrauliche Informationen oder Interna des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmenoffenzulegen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten Hierin enthalten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarungauch Eigenwerbekanäle in den Online-Medien. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht FREESIXTYFIVE verbleibt das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3Urheberbenennung. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung Sofern die Parteien nichts abweichendes vereinbart haben, ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu FREESIXTYFIVE berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen Namenszug sowie das Logo oder sonstige geschäftlich üblichen Bezeichnungen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität Kunden – nach Abstimmung mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden über die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke Form – zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigernverwenden, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht sie von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernRecht Gebrauch machen will.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che12.1 Der Lieferant wird Libri oder einer von Libri benannten Stelle Datenmaterial (z. B. Produktbilder, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“Produktbeschrei- bungen etc.) zu regist- rieren der zu liefernden Ware im von Libri vorgege- benen Format zu Zwecken der werblichen Kommunikation sowie zur Nutzung in den von Libri vertriebenen Katalogen zur Verfügung stellen. Mit Lieferung des Datenmaterials räumt der Lieferant Libri die einfachen, nicht- ausschließlichen, inhaltlich sowie räumlich und zeitlich un- begrenzten Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an dem Da- tenmaterial ein. Die Rechteeinräumung beinhaltet auch die Berechtigung zur Weitergabe an Dritte zum Zweck der werb- lichen Kommunikation sowie im Rahmen des (ggf. gesonder- ten) Vertriebs von Katalogdaten. 12.2 Die Rechteeinräumung gilt außerdem auch für die Nutzung im Rahmen jeglicher Form der Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit (auch unter Verwendung der Inhalte als integraler Bestandteil von Online-Werbung, etwa im Rahmen von Bannern, Videos, Screen-Shots, Audio-Samples, Teasern, Newslettern, Titeln und Namen für die Geschäftstätigkeit, Dienstleistungen oder Produkte von Libri). 12.3 Die Rechteeinräumung gilt für die Nutzung in sämtli- chen festen Werbemitteln (z.B. Printmedien, Pressewer- bung, Prospekte, Kataloge etc.) sowie für die Nutzung über feste und mobile Kommunikationsnetze und -mittel, unter Einschluss sämtlicher digitaler und analoger Übertragungs- und Abruftechniken insbesondere über Kabel, Funk, feste und mobile Satelliten-Netze und Mikrowellen, sämtlicher bekannter und zukünftiger Übertragungsverfahren (insbe- sondere WAN, LAN, WLAN, Breitband, UKW, GSM, GPRS, EDGE, UMTS, HSDPA, HSUPA, DVB-T und DVB-H), Übertra- gungsprotokolle und -sprachen (insbesondere TCP-IP, IP, HTTP, WAP, HTML, c-HTML und XML) und unter Einschluss der Wiedergabe auf jeglichen Empfangsgeräten, wie insbe- 12.4 Libri ist dazu berechtigt, sämtliche von dem Lieferanten eingeräumten Rechte an mit Libri verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen und/oder solchen Unternehmen zu gestatten, die von dem Lieferanten einge- räumten Rechte zu nutzen. Die Software darf nur Gruppenunternehmen kön- nen die Rechte unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den vorstehenden Ziffern 12.1. bis 12.4. zu diesen Einkaufsbedin- gungen ausüben. 12.5 Der Lieferant garantiert, dass er die zur Übertragung notwendigen Rechte an dem von maximal der Anzahl ihm übermittelten Daten- material, insbesondere an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denden übermittelten Bildern, die vertraglich vereinbart sindTexten etc. innehat. Der Kunde hat das RechtLieferant garantiert außerdem, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf dass die bestimmungsgemäße Nutzung Inhalte des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende übermittelten Datenmaterials keine Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) Dritter und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigsonstige gesetzliche Vorschriften verletzen. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtLieferant informiert Libri unverzüglich per E-Mail und/oder Fax, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich zusätzlich elektronisch im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigernelekt- ronischen Metadatenaustauschs, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde er die Nutzung notwendigen Rechte zur Übertragung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigan Libri übermittelten Datenma- terials verliert. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1(1) Jede beauftragte Kreativleistung an XXXXXXX.XXX ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs und auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist. (2) Alle an XXXXXXX.XXX beauftragten Kreativleistungen un- terliegen dem Urheberrechtsgesetz. Xxxxxxx Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Partei- en auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. (3) XXXXXXX.XXX räumt an den Kunden alle für die Ver- wendung der vertragsgemäßen Arbeiten erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies für den Auf- trag vereinbart ist oder sich aus den für XXXXXXX.XXX erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel werden einfache Nutzungsrechte im Gebiet der Bundes- republik Deutschland für die Einsatzdauer der Kommuni- kationsmaßnahme eingeräumt. (4) Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Rein- zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Ein- willigung von XXXXXXX.XXX weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und / oder Änderung – auch von Teilen – ist unzulässig. (5) Eine Übertragung von Nutzungsrechten oder Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. (6) XXXXXXX.XXX steht gegenüber dem Kunden mit vollständiger Bezahlung über den Umfang der vereinbarten Lizenzgebühren tatsächlichen Nutzung ein Auskunftsan- spruch zu, der schriftlich zu erfüllen ist. (7) Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ist die Nut- zung bereits zur Verfügung gestellter Arbeiten und Leis- tungen nur widerruflich gestattet. (8) XXXXXXX.XXX behält sich bei Zahlungsverzug des Kun- den das nicht ausschließli- cheRecht vor, zeitlich unbeschränkte Recht eindie Gestattung zur Nutzung unverzüg- lich zu widerrufen und alle Leistungen zu sperren, den Lizenzgegen- stand in bis der Kunde alle rückständigen Zahlungen aus dem Vertrags- verhältnis vollständig erbracht hat. Die Pflicht des Kun- den, seine vertraglich vereinbarten Umfang gemäß Zahlungsverpflich- tungen zu erfüllen, besteht auch für die Zeit der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit Sperrung der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeLeistungen durch XXXXXXX.XXX fort. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht (9) Weiter behält sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) XXXXXXX.XXX bei Zahlungsverzug vor, Internetpräsentationen und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde webbasierte Softwarelösungen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und Ankündigung aus dem Internet bis zur vollständigen Bezahlung der Dokumentation dauerhaft Ver- gütung zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigentfernen. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung a. Handelt es sich bei der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtliefernden Ware um ein Produkt, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenvon uns vertrieben und bewor- ben wird, sofern es ihm hat der Lieferant uns oder einer von uns benannten Agentur auf einem Datenträger übermittelt wurdeAnforderung Daten- material (z. B. Produktabbildungen, Produktbeschreibungen etc. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des ) im vorgegebenen Format zum Zwecke der Unterstützung werblichen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Mit der Lieferung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden Daten- materials räumt uns der Lieferant die einfachen, inhaltlich sowie räumlich und zeitlich unbe- schränkten Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an dem Datenmaterial ein. b. Die Rechteeinräumung gilt für die Nutzung in allen Print-, Digital-, Mobil- und Online-Werbe- medien (z. B. Printmedien, Pressewerbung, Broschüren, Kataloge, TV, Internet, Radio usw.). c. Wir sind berechtigt, alle vom Lieferanten eingeräumten Rechte auf Gesellschaften der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenEssity- Gruppe zu übertragen. Die Nutzung zum Zwecke Unternehmen der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten VereinbarungGruppe können die Rechte vorbehaltlich der Best- immungen in Ziffer 16 ausüben. Weitergehende Rechte Wir werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesden Lieferanten schriftlich informieren. 13.3d. Der Lieferant verfügt über die für die Übertragung erforderlichen Rechte an dem vom Lieferan- ten übermittelten Datenmaterial, insbesondere an den übermittelten Bildern, Texten etc. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass das übermittelte Datenmaterial und dessen Inhalt die gesetzlichen Anforderungen, soweit vorhanden, erfüllt und keine Rechte Dritter und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. an- dere gesetzliche Vorschriften verletzt. e. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtLieferant stellt uns und/oder die Konzerngesellschaften auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gendie diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung des übermittelten Datenmaterials geltend machen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istes sei denn, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der VoraussetzungLieferant weist nach, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung er diese Ansprüche nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht zu vertreten hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Rechterwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen auf einem Datenträger übermittelt wurdeden Kunden übergeht. Unbearbeitete Raw-Dateien verbleiben immer ausschließlich beim Fotografen. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: * eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, * jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, * die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient, * jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, * jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), * die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen Für Fotoarbeiten

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt Arbeitsergebnisse stehen dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Auftraggeber nur zum internen Ge- brauch zur Verfügung, es sei denn, SuD stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder einer Veröffentlichung zu oder SuD gibt sie aufgrund der vereinbarten Lizenzgebühren das Natur der Sache oder aufgrund von Ur- heberrechten oder Eigentumsrechten (siehe IX) frei. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von SuD zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung auch nicht ausschließli- chevervielfältigt, zeitlich unbeschränkte Recht eingedruckt oder in Doku- mentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbei- tet oder verbreitet werden. 1. Wettbewerbsvergleichende Veröffentlichungen unter Nennung von SuD sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung seitens SuD zulässig, nachdem XxX den Lizenzgegen- stand in konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat. 2. Der Gebrauch von Forschungsergebnissen im Vorfeld rechtsförmli- cher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, be- hördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von SuD – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher/verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt. 3. Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenForschungsbe- richt zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei SuD als Verfasser nennen. 4. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl Der Auftraggeber stellt XxX von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denallen Ansprüchen frei, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtgegen SuD geltend gemacht werden, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenweil der Auftraggeber die ordnungsge- mäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) insbesondere durch rechtswidrige und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatfalsche Werbung. 13.45. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich Soweit wir für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, Fremdmaterial bereitstellen (z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtStock- Fotos, den Lizenzgegenstand einem deren Rechte bei Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigernliegen), wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung hierfür je- weils geltenden Beschränkungen des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien Nutzungsrechts zu beachten. Unsere Haftung für Überschreitungen des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete Nutzungsrechts durch den Kunden ist nicht zulässigausgeschlossen. 13.66. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands Urhebervermerke unserer Leistung dürfen nicht entfernt werden. Bei einer ganzen oder auszugsweisen Nutzung unserer Werke ist in einem Um- fangjedem Fall in angemessener Form auf unsere Urheberschaft hinzuweisen. 7. Wir sind - auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte - berechtigt, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (Rahmen ih- rer Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesonde- re auch im Hinblick auf die Anzahl Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des Kunden zu verwenden. Unsere Verpflichtung zur Wahrung der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenVerschwiegenheit bleibt unberührt. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 1.18.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren geschuldeten Vergütung das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand die vereinbarte Software in dem vertraglich vereinbarten im Vertrag festgelegten Umfang gemäß einzusetzen. Ist der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenUmfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer, das sich auf den jeweiligen vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, berechtigt dies den Kunden nur zum Einsatz der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit. Das Nutzungs- recht Nutzungsrecht umfasst das Recht, (i) nur den Lizenzgegenstand Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. 1.18.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 1.18.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzenvereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts. 1.18.3 Der Kunde darf Software darf nur von maximal kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke in der Anzahl Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. 1.18.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Das Eigentum an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denüberlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. 1.18.5 Der Auftragnehmer kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die vertraglich vereinbart sindunter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdedem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1Grundsatz: Ist EGS zur Lieferung und Überlassung von SW verpflichtet, überträgt EGS dem Vertragspartner (=VP) in dem Umfang nicht weiter übertragbare, nicht veränderbare, einfache Nutzungs- und Verwertungsrechte (=zusammen Nutzungsrechte), wie es zur Verwirklichung des hinter dem Auftrag stehenden bzw. Xxxxxxx im Einzelfall festgelegten (Verwendungs-) Zwecks (z. B. vereinbarte Leistungsmerkmale, auf festgelegten Geräten, etc.) erforderlich ist, es sei denn, dass schriftlich anderweitiges vereinbart ist. Die Übertragung von Nutzungsrechten wird jedoch erst wirksam, wenn VP seine Vergütungsverpflichtung erfüllt hat. Darüber hinaus gilt Folgendes: 1. EGS räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren VP das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte ausschließliche Recht ein, die SW für den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Zeitraum zu nutzen. 2. Das Nutzungs- recht umfasst Ist das RechtNutzungsrecht zeitlich befristet vereinbart, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) darf VP die Software SW nur mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen in den Vertragsunterlagen („per seat license“z.B. Projektspezifikation, Pflichtenheft, Software-Produktschein) zu regist- rieren und zu genannten Hardware nutzen; in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit der zusammen mit der SW gelieferten bzw. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmendazugehörigen Hardware. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind SW mit einer anderen Hardware ist unzulässig, es sei denn, dass EGS zuvor die schriftliche Zustimmung erklärt hat. 3. Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf VP die SW zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (=Einfachlizenz). Kann die für ein Gerät bestimme SW von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarungmehreren Arbeitsplätzen aus selbständig genutzt werden, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz. 4. Weitergehende Rechte Die Überlassung der SW erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (=object code). Source Codes werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesüberlassen. 13.35. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des LizenzgegenstandesVP darf von der SW nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf ( =Sicherungskopie). Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich Im Übrigen darf VP die SW nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 1.9 vervielfältigen. 6. VP ist außer in den Fällen des zwingenden Urheberrechts notwendig § 69e Urhebergesetz (=Dekompilierung) nicht berechtigt, die SW zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. VP darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen. 7. EGS kann VP, nur durch schriftliche Vereinbarung, das aus wichtigen Gründen widerrufliche Recht einräumen, das VP berechtigt ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellenihm eingeräumte Nutzungsrechte an der SW auf Dritte weiter zu übertragen; dies gilt jedoch nur un- ter zusammen mit dem Gerät, das VP zusammen mit der VoraussetzungSW von EGS erworben hat. Jede isolierte Übertragung der SW sowie zu anderen Zwecken, insbesondere der gewerblichen Weiterveräußerung, ist untersagt. Im Falle der berechtigten Übertragung an Dritte hat VP sicherzustellen, dass Gebauer dem Kunden Dritten umfänglich nur die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht Nutzungsrechte an der SW eingeräumt werden, wie VP sie von EGS erhalten hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich Gleiches gilt für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf mit der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. Rechtseinräumung im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins Zusammenhang stehenden Verpflichtungen und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenEinschränkungen. Im Fall der Übertragung darf VP keine Kopien der SW zurückbehalten. VP darf keine Unterlizenzen einräumen. Überlässt VP die SW einem Dritten, ist VP für die Beachtung etwaiger Ausführungserfordernisse verantwortlich und hat EGS insoweit von Verpflichtungen freizustellen. 8. Soweit VP SW überlassen wird, für die EGS nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig zu diesen ABÜS die zwischen EGS und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit VP Open-Source-Software (OSS) überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig die Nutzungsbedingungen, denen die OSS unterliegt. Beinhalten die ABÜS im Vergleich zu den vorstehenden Bedingungen Einschränkungen, gelten die ABÜS wiederum vorrangig. EGS überlässt VP auf Verlangen den Quellcode, soweit diese Nutzungsbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen. EGS wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und OSS hi nweisen sowie die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch VP ist neben EGS auch deren Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. 9. Zur Nutzung der SW an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf VP einer Überlassung hat der Kunde gesonderten Rechtseinräumung. Gleiches gilt für die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugebender SW in Netzwerken, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der SW nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (=einheitlich: Mehrfachlizenz) gilt zusätzlich und vorrangig zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe den Regelungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1-8 folgendes: (i) Voraussetzung für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete Mehrfachlizenz ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf eine schriftliche Bestätigung von EGS über die Anzahl der erworbenen Lizen- zenzulässigen Vervielfältigungen, die VP von der SW erstellt und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die SW genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer 7 mit der Maßgabe, dass die Übertragung von Mehrfachlizenzen nur dann zulässig ist, wenn sie vollständig, d. h. insgesamt und mit allen Geräten erfolgt. (ii) überschreitet, so VP wird er unverzüglich die ihm von EGS zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerbenVervielfältigung beachten. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen(iii) VP hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und EGS jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Zur Überlassung Von Software

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 5.1 AN räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Auftraggeber an allen Arbeitsergebnissen o- der vereinbarten Lizenzgebühren sonstigen Leistungen (gleich ob Werke oder andere Ge- genstände) das nicht ausschließli- cheausschließliche, zeitlich inhaltlich, räumlich und zeit- lich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (die i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und m Rahmen dieses Vertrages er- brachten Leistungen zu nutzen. Die Software darf nur von maximal Einräumung erfolgt mit dinglicher Wirkung für sämtliche bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten. 5.2 Die Rechteeinräumung erfolgt mit Abschluss dieses Vertra- ges auch für die bereits als Vorarbeiten erstellten Arbeitser- gebnisse. AN überträgt insbesondere folgende alleinige und ausschließliche, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte auf den Auftraggeber, ohne auf die nachfolgenden Rechte beschränkt zu sein: - das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Ver- vielfältigung und Verbreitung auf Bild und/oder Bildton- xxxxxx und/oder maschinenlesbare Datenträger ein- schließlich des Rechts zur elektronischen Speicherung, zur Nutzung in einer Datenbank und zur Ausgabe in kör- perlicher und/oder unkörperlicher Form online oder off- line in jedem bekannten Verfahren (elektronisch, elekt- romagnetisch, elektrooptisch, elektroakustisch oder sonstige Verfahren) ganz oder in Teilen, zur Ansicht oder zum Download zur Verfügung zu stellen; - das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffent- lichen Wiedergabe einschließlich der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat öffentlichen Zu- gänglichmachung und Veröffentlichung; - das Senderecht und Recht der Kabelweiterleitung; - das Recht, derivative Werke, Nachfolger und andere Versionen auf Grundlage der Arbeitsergebnisse zu er- stellen; - das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenRecht, sofern es ihm auf die Arbeitsergebnisse mit einem Datenträger übermittelt wurdeKopier- schutz zu versehen oder davon zu befreien; - das Recht, Nachfolger und Übersetzungen zu erstellen und zu verwerten, sowie zur Aufnahme in Sammelwer- ken und Datenbanken; - das Bearbeitungsrecht (unter Wahrung der Urheberper- sönlichkeitsrechte) einschließlich des Rechts zur Umar- beitung, durch Übersetzung oder Verbindung mit ande- ren Werken, Erweiterungen oder Reduktionen, Fehler- beseitigung, Fortentwicklung einschließlich Änderung der Funktionalität. Eingeschlossen ist das Recht, Teile der Arbeitsergebnisse umzustellen, auszutauschen und/oder mit anderen Werken zu verbinden und Dritten weiterbearbeiten zu lassen und die Bearbeitung wie die Arbeitsergebnisse selbst zu verwenden. 13.25.3 Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung von AN ganz oder teil- weise auf Dritte zu übertragen und Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen (Sublizenzierung). Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf Dies gilt je- doch nur dann, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung Dritten für die Sublizenzierung kein Honorar zahlen (unentgeltliche Sublizenzierung). Für entgelt- liche Sublizenzierung benötigt der Auftraggeber die Zustim- mung von AN. 5.4 AN erteilt die Zustimmung jedenfalls für die Sublizenzierung von Nutzungsrechten 5.4.1 an Zuwendungsgeber, Förderer und Sponsoren des Lizenzgegenstan- des Auf- traggebers sowie 5.4.2 zum Zwecke der Unterstützung Öffentlichkeits- und Pressearbeit des internen Ge- schäftsbetriebs Auftraggebers sowie zu Dokumentations- und Archivzwe- cken Dritter. 5.5 Die Arbeitsergebnisse und die dazu gehörigen Unterlagen sind bzw. werden mit ihrer Erstellung, und zwar in dem jewei- ligen Bearbeitungszustand, Eigentum des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Auftraggebers. 5.6 Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind eingeräumten Rechte verbleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages (auch bei Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) bei dem Auftraggeber. 5.7 Soweit die gesetzliche Einräumung von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumtNutzungsrechten weitergeht, als die Rechteeinräumung nach diesem Vertrag, so geht die weitergehende Regel, vor. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht bleibt § 69b UrhG unberührt. 5.8 Die Rechteeinräumung erfolgt mit Abschluss dieses Vertra- ges auch für die bereits als Vorarbeiten erstellten Arbeitser- gebnisse 5.9 AN erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Urhebernennung nicht besteht und wird das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtZugang zu Arbeits- ergebnissen, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich die er im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istZusammenhang mit der Leistungser- bringung geschaffen hat oder schaffen wird, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.75.10 AN verpflichtet sich, mit allen an der Erstellung seiner Leis- tung Beteiligten, die etwa Miturheber werden können, Verein- barungen zu treffen, die die Rechteeinräumung nach diesem Vertrag an den Auftraggeber sicherstellen. 5.11 AN steht dafür ein, dass sämtliche Rechte, die dem Auftrag- geber nach diesem Vertrag eingeräumt werden, nicht an Dritte abgetreten wurden und dass für den Auftraggeber keine Hindernisse der vertragsgemäßen Nutzung bestehen, insbesondere keine entgegenstehenden Rechte Dritte beste- hen, weiteren Kosten durch die Nutzung und Verwertung ent- stehen und AN über die für nach diesem Vertrag eingeräum- ten Rechte in dem für die Übertragung erforderlichen Umfang selbst oder für Dritte verfügen darf. 5.12 Alle Ansprüche AN für die Einräumung der Rechte sind durch die Vergütung des Honorarvertrags abgegolten. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern§§ 32a, 32c UrhG bleiben unberührt.

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Samples: Honorarkontrakt

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt a. Handelt es sich bei dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechterbringenden Dienst um ein Produkt, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenvon uns vertrieben und beworben wird, sofern es ihm hat der Lieferant uns oder einer von uns benannten Agentur auf einem Datenträger übermittelt wurdeAnforderung Datenmaterial (z. B. Produktabbildungen, Produktbeschreibungen etc. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des ) im vorgegebenen For- mat zum Zwecke der Unterstützung werblichen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Mit der Lieferung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden Datenmaterials räumt uns der Lieferant die einfachen, inhaltlich sowie räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an dem Datenmaterial ein. b. Die Rechteeinräumung gilt für die Nutzung in allen Print-, Digital-, Mobil- und Online-Werbe- medien (z. B. Printmedien, Pressewerbung, Broschüren, Kataloge, TV, Internet, Radio usw.). c. Wir sind berechtigt, alle vom Lieferanten eingeräumten Rechte auf Gesellschaften der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenEssity- Gruppe zu übertragen. Die Nutzung zum Zwecke Unternehmen der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten VereinbarungGruppe können die Rechte vorbehaltlich der Best- immungen in Ziffer 14 ausüben. Weitergehende Rechte Wir werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesden Lieferanten schriftlich informieren. 13.3d. Der Lieferant verfügt über die für die Übertragung erforderlichen Rechte an dem vom Lieferan- ten übermittelten Datenmaterial, insbesondere an den übermittelten Bildern, Texten etc. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass das übermittelte Datenmaterial und dessen Inhalt die gesetzlichen Anforderungen, soweit vorhanden, erfüllt und keine Rechte Dritter und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. an- dere gesetzliche Vorschriften verletzt. e. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtLieferant stellt uns und/oder die Konzerngesellschaften auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gendie diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung des übermittelten Datenmaterials geltend machen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istes sei denn, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der VoraussetzungLieferant weist nach, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung er diese Ansprüche nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht zu vertreten hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Werken Und Dienstleistungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), – die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. 2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das RechtObjekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. SIGNUM 7 wird durch den Kunden das Recht eingeräumt, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenbei den in Auftrag gegebenen Arbeiten entstandene Design- und Bildmaterial inklusive Reportage/Dokumentation („Making-of“-Bilder /- Videos), sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des sowie Konzeptionen und Entwürfe zum Zwecke der Unterstützung Eigenwerbung und als Schulungsmaterial zu nutzen. 5. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von SIGNUM 7. Das gilt insbesondere für: • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, • jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des internen Ge- schäftsbetriebs Bildmaterials, • die Digitalisierung, Speicherung oder Replikation des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magneto-optische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikro-film etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient, • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, • jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), • die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 6. Veränderungen des Application Service Providing Bild- und Designmaterials durch Foto-Composing, Montage oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtvon SIGNUM 7 gestattet. Auch darf das Bild- und Designmaterial nicht abgezeichnet, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen nachgestellt fotografiert oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässiganderweitig als Motiv benutzt werden. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.77. Der Kunde wird Urhebervermerk ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder sonstige teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. 8. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernVoraussetzung der Platzierung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt (1) Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erstel- lung der Trainings- und Untersuchungskonzeption beauftragt, steht dem Kunden Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, weltweite, unterlizenzierbare und mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren Vergü- tung abgegoltene Nutzungsrecht an sämtlichen Arbeitsergeb- nissen und insbesondere an allen bei der Durchführung eines Auftrages anfallenden mit den Teilnehmern erarbeiteten Er- gebnissen, Unterlagen und Materialien (insbesondere auch an den Fragebögen, Datenträgern, Berichten, Entwürfen, Zeich- nungen und Berechnungen), aber auch an der Trainings- und Untersuchungskonzeption als Ganzem zu. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere auch das nicht ausschließli- cheRecht zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, zeitlich unbeschränkte Recht einVervielfältigung, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenUmgestaltung sowie Bearbeitung von Ergebnissen und Unterlagen ein- schließlich ihrer Weiterverwertung (z.B. für weitere Trainings oder auch „Train-the-Trainer“-Maßnahmen). Das Nutzungs- recht umfasst des Auftraggebers besteht auch im Falle einer Kündi- gung. (2) Sofern und insoweit es sich bei der Trainings- und Untersu- chungskonzeption um vorbestehende, vom Auftragnehmer allgemein verwendete Konzepte handelt, erhält der Auftrag- geber daran das Rechtin Absatz 1 beschriebene Nutzungsrecht in Form eines einfachen, d.h. nicht ausschließlichen Nutzungs- rechts. (3) Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung auch Open-Source Software (nachfol- gend „OSS“ genannt) zur Verfügung, hat er dem Auftraggeber frühestmöglich, spätestens jedoch mit Leistungserbringung bzw. Lieferung die OSS-Komponenten sowie die jeweils gel- tenden Lizenzbestimmungen schriftlich mitzuteilen. Ziffer 16 bleibt unberührt. (4) An dem in den Lizenzgegenstand zu in- stallieren Prozess der Aufgabenerfüllung eingebrachten Wissen und (ii) die Software den Erkenntnissen des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeit- lich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungs- recht. („per seat license“5) zu regist- rieren und zu Will der Auftragnehmer speziell für die Deutsche Telekom erstellte Unterlagen oder Arbeitsergebnisse nutzen, so bedarf es hierzu stets der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Deutschen Telekom. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt Diese wird nicht unbillig verweigert wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeist aber in der Regel von einer Einigung über eine finanzi- elle Beteiligung am Erlös abhängig. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.110.1. Xxxxxxx Nutzungsrechte bezüglich Arbeitsergebnisse der Konzepterstellung und Software-Planung. Der Lieferant räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das Arbeitsergebnis nur im und für den Lizenzgegen- stand eigenen Geschäftsbetrieb für den im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmten Zweck zu nutzen oder nutzen zu lassen. 10.2. Nutzungsrechte bezüglich erstellter bzw. angepasster Software 10.2.1. Der Lieferant räumt dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß Kunden das nicht übertragbare nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die erstellte bzw. angepasste Software im Objektprogramm innerhalb der nachfolgenden Bestimmungen Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern im eigenen Betrieb selbst zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtNutzungsrecht gilt, (soweit nicht anders vereinbart, nur für ein einziges i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren m Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und (ii) für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des Vertrages. 10.2.2. Die Eine weitergehende Nutzung der Software darf nur von maximal und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denLieferant bereit, die vertraglich vereinbart sindauf Wunsch des Kunden diesem eine Software-Kopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat das Rechtdabei alphanumerische Kennungen, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenMarken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigLieferant einsehen kann 10.2.3. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 10.2.4. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich nur im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig § 69e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten überlassen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, um die gewünschte Herstellung der Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatgegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 13.410.2.5. Das Eigentum an der mit der Software überlassenen Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten. 10.3. Nutzungsrechte bezüglich der Arbeitsergebnisse aus Umstellungsleistungen Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenerhält sämtliche Rechte an dem Arbeitsergebnis aus Umstellungsleistungen. 13.510.4. Dem Kunden ist es wird in diesen Bedingungen nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumendas Recht eingeräumt, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den Namen oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, Marken des Lieferanten oder eines Dritten zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässiggebrauchen. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Software Development Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, • die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), • die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: 5. eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, 6. die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, 7. jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmenhandelt), 8. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx Die Agentur räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Auftraggeber, ohne dass dafür ein zusätzliches Entgelt anfällt, unwiderruflich ein inhaltlich, örtlich und zeitlich unbeschränktes, ausschließliches und übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen von der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- cheAgentur unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen, zeitlich unbeschränkte Recht einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur Agentur wird dem Auftraggeber hierfür alle notwendigen Entwürfe, Bilder, Grafiken und Tabellen etc. in höchster Qualität und im offenen Dateiformat (d.h. ohne Signatur, Wasserzeichen, Branding, Schreib- oder Passwortschutz o. ä.) unentgeltlich zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Übergabe von maximal Reinzeichnung, Bildbearbeitung, Erstellung von Druckunterlagen, Layouts, Druckvorstufen etc. kann der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denAuftraggeber bis zu zwei Korrekturschleifen ohne zusätzliche Kosten von der Agentur fordern. Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte erstreckt sich auf alle derzeit bekannten und zukünftig bekannt werdenden Medien und Nutzungsarten und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das RechtSpeicherung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenAusstellungs-, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden Digitalisierung, die öffentliche Zugänglichmachung und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht öffentliche Wiedergabe, das Recht zur Ver- breitung Wiedergabe durch Bild- und / oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) Tonträger analog und/oder deren Bearbeitung digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und / oder digital sowie das Recht zur umfassenden Online-Verwertung im Social-Media-Bereich. Dabei ist nicht zulässigvom Bearbeitungsrecht insbesondere auch das Recht umfasst, die Leistungsergebnisse zu ändern, zu erweitern, fortzuentwickeln, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu arrangieren oder sonst wie umzuarbeiten oder umzugestalten, neu zusammenzustellen, mit anderen Daten zu kombinieren und/oder für weitere Auswertungen zu nutzen sowie die dadurch jeweils gewonnenen Ergebnisse wie die Leistungsergebnis selbst zu nutzen; das umfasst insbesondere das Recht zur Übersetzung in andere Sprachen sowie das Recht zur Übertragung in andere Formate oder Medien (z.B. von Broschüren auf DVD oder als Teil einer App). Der Kunde Auftraggeber ist ausschließlich dazu berechtigt, einfache oder ausschließliche Nutzungs- und / oder Verwertungsrechte, räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt Dritten, u. a. den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand Verkehrsunternehmen im Verbundraum, ohne Zustimmung der Agentur einzuräumen bzw. zu dekompilieren übertragen. Die Agentur sichert zu, dass sämtliche von ihr sowie den von ihr beauftragten Dritten erbrachten Leistungen frei von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind. Die Agentur steht insoweit dafür ein, dass die von ihr beauftragen Dritten sowie ihre freien und festangestellten Mitarbeiter ihr die Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen haben, und zwar zumindest in dem Umfang, in dem diese von der Agentur auf den Auftraggeber zu vervielfälti- genübertragen sind. Hierzu gehört z.B. auch der Verzicht auf das Recht der Urheberbenennung oder sonstiger Urheberpersönlichkeitsrechte. Auf entsprechende Anfrage der Agentur ist diese zur auszugsweisen Bekanntgabe der vorliegenden Regelung zur Übertragung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten berechtigt. Die Agentur wird den Auftraggeber rechtzeitig vor Durchführung der betroffenen Kommunikationsmaßnahmen und -mittel von eventuell bestehenden Urheberrechten, soweit dies gesetzlich Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter in Kenntnis setzen. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur hinweisen. Sollte eine Erlangung der Nutzungsrechte Dritter nicht möglich oder aufgrund zu hohen Aufwands (z.B. bei Bildagenturen) wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, wird die Agentur den Auftraggeber in jedem Einzelfall schriftlich informieren und mit ihm abstimmen, wie zu verfahren ist. Die Agentur wird die im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istdieses Vertrages gewährten Leistungen, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden, soweit diese im Rahmen der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4Vereinbarung nach außen verwendet wurden. Der Kunde Übergang der Rechte erfolgt mit der vorbehaltlosen Zahlung der jeweiligen Rechnung. Die Agentur verzichtet explizit auf ihr Recht zur Namensnennung nach § 13 UrhG. § 15 Laufzeit und Kündigung Dieser Vertrag ist berechtigtauf eine Laufzeit von 36 Monaten angelegt und beginnt mit der beiderseitigen Unterschrift der Vertragsparteien endet mit Abschluss der vertraglich und auf Grundlage des eingereichten Konzepts vereinbarten Leistungen (voraussichtlich am 31.12.2024). Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien auch während der Laufzeit nach Absatz 1 ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung einer bereits abgenommenen Leistung ist weder der Agentur noch dem Auftraggeber möglich. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gilt insbesondere und unbeschadet der übrigen Regelungen des vorliegenden Vertrages eine schwerwiegende Vertragsverletzung. Eine solche liegt zum Beispiel vor, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke wenn vorsätzlich oder Archi- vierungszwecke zu erstellen grob fahrlässig gegen Vertragsbestimmungen verstoßen wird, die jeweils andere Vertragspartei zahlungsunfähig wird, über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Software auf eine Festplatte Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, die Agentur nicht sämtliche Vorteile, Sonderkonditionen, Naturalrabatte und Naturalleistungen, Kompensationsleistungen und sonstige Vergünstigungen an den Auftraggeber durchreicht, die Agentur Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen hat, die Agentur trotz Abmahnung die Vertragspflichten nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere, aber nicht abschließend: wiederholte, durch die Agentur zu übertragenvertretende Fristenüberschreitungen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrtBudgetüberschreitung durch die Agentur, Zurückhaltung von Informationen durch die Agentur, nur lückenhafte Erreichbarkeit der Agentur / Unterbrechung der Kommunikation / keine unmittelbare Rücksprachemöglichkeit des Auftraggebers mit der Agentur. Der Kunde Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, so ist die Agentur zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. Kündigt die Agentur aus wichtigem Grund, so ist der Auftraggeber verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetAgentur die Kosten und Honorare zu erstatten, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretennachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn die bis dahin geleisteten Dienste der Agentur für den Auftraggeber nicht zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwertbar sind. Eine darüberhinausgehende Zahlungspflicht des Auftraggebers nach Ausspruch der Kündigung entfällt. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Vor Kündigung wird der jeweils anderen Vertragspartei Gelegenheit gegeben, zu übertragendem Kündigungsgrund Stellung zu nehmen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung entfällt jegliche Zahlungspflicht des Auftraggebers an die Agentur. Bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Budget, Unterli- zenzen einzuräumendas bereits abgerufen, aber noch nicht von der Agentur verbraucht wurde, hat die Agentur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Kalendertagen an den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, Auftraggeber zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenerstatten. Im Fall einer Überlassung hat Falle der Kunde die Nutzung Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugebenWirksamwerdens der Kündigung befinden, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer Auftraggebers unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form. Die Agentur ist gleichermaßen zur Rückzahlung der bereits durch den Auftraggeber gezahlten Beträge verpflichtet, sofern er soweit die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung von der Agentur erbrachten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verwertbar sind. § 16 Gewährleistung und Haftung Die Agentur verpflichtet istsich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Auf Anforderung Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere – soweit anwendbar – die Vorschriften des Werkvertragsrechts. Die Agentur haftet nicht für Informationen, die sie vom Auftraggeber erhält. Der Auftraggeber stellt die Agentur in diesen Fällen von Gebauer wird allen Ansprüchen Dritter frei. Die Agentur haftet zudem nicht für vom Auftraggeber oder von durch den Auftraggeber beauftragte Dritte vorgenommene Eingriffe jeglicher Art (insbesondere Änderungen, Ergänzungen und Bearbeitungen) in die jeweilige Leistung der Kunde Gebauer Agentur. Der Auftraggeber stellt die vollständige Durchführung Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff vom Auftraggeber oder durch den Auftraggeber beauftragte Dritte resultieren. Die Agentur haftet auch für Schäden, die durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung von Verpflichtungen der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen Hersteller und Lieferanten von Werbemitteln oder gegebenenfalls im Rahmen von Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten oder sonstigen für die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegenAgentur tätigen Personen entstehen. Des Weiteren wird der Kunde mit Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf Weisung des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Art Zulässigkeit der gestatteten Nutzung) Maßnahmen wenigstens in Textform mitgeteilt hat. Die Agentur haftet für die Einhaltung der in § 12 dieses Vertrages vereinbarten Vertraulichkeitsbestimmung durch die Agenturmitarbeiter und alle Personen, die über diese Einblick in vertrauliche Informationen erhalten und stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen diesen aufgrund einer Verletzung der Vertraulichkeitsbestimmung durch die Agentur, durch deren Mitarbeiter und/oder quan- titativ (durch von der Agentur nach diesem Vertrag beauftragte Unterauftragnehmer geltend gemacht werden. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Dritten, die im Hinblick Zusammenhang mit den durch die Agentur im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen steht, wird die Agentur die Vorbereitung der Rechtsverteidigung des Auftraggebers auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenAufforderung und in Absprache mit ihm und seinen Rechtsanwälten kostenlos unterstützen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Agenturvertrag

Nutzungsrechte. 13.110.1. Xxxxxxx Nutzungsrechte bezüglich Arbeitsergebnisse der Konzepterstellung und Software-Planung. Der Lieferant räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, das Arbeitsergebnis nur im und für den Lizenzgegen- stand eigenen Geschäftsbetrieb für den im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmten Zweck zu nutzen oder nutzen zu lassen. 10.2. Nutzungsrechte bezüglich erstellter bzw. angepasster Software 10.2.1. Der Lieferant räumt dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß Kunden das nicht übertragbare nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die erstellte bzw. angepasste Software im Objektprogramm innerhalb der nachfolgenden Bestimmungen Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern im eigenen Betrieb selbst zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtNutzungsrecht gilt, (soweit nicht anders vereinbart, nur für ein einziges i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren m Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und (ii) für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des Vertrages. 10.2.2. Die Eine weitergehende Nutzung der Software darf nur von maximal und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denLieferant bereit, die vertraglich vereinbart sindauf Wunsch des Kunden diesem eine Software-Kopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat das Rechtdabei alphanumerische Kennungen, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenMarken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdedie der Lieferant einsehen kann. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig10.2.3. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 10.2.4. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich nur im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig § 69e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Stand 01.12.2016 Handlungen dürfen nur dann Dritten überlassen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, um die gewünschte Herstellung der Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatgegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 13.410.2.5. Das Eigentum an der mit der Software überlassenen Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Lieferanten. 10.3. Nutzungsrechte bezüglich der Arbeitsergebnisse aus Umstellungsleistungen Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenerhält sämtliche Rechte an dem Arbeitsergebnis aus Umstellungsleistungen. 13.510.4. Dem Kunden ist es wird in diesen Bedingungen nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumendas Recht eingeräumt, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den Namen oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, Marken des Lieferanten oder eines Dritten zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässiggebrauchen. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Software Development Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmali- gen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Das Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusiv- rechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf übertragen für die bestimmungsgemäße einmalige Nutzung des Lizenzgegenstan- Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildma- terial ausweislich des zum Zwecke Lieferscheins oder der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenVersandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten VereinbarungJede über Ziffer 3. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Li- zenzgegenstandesFotografen. Das gilt insbesondere für: • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammel- bänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, • die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen), soweit dies gesetzlich dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient, • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Rahmen Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des zwingenden Urheberrechts notwendig istKunden handelt), um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie Weitergabe des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertra- gung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.15.1. Xxxxxxx Soweit TA für die Erbringung ihrer Leistungen auf IT-Systeme (einschließlich Software-Anwendungen) des Käufers zugreifen und/oder diese bearbeiten muss, räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der Käufer TA soweit für die vereinbarten Lizenzgebühren Leistungen erforderlich das nicht ausschließli- cheausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht auf die notwendige Dauer der Leistungserbringung beschränkte, inhaltlich auf den notwendigen Umfang und auf den Zweck des Vertrags beschränkte Nutzungs- und Bearbeitungsrecht ein, den Lizenzgegen- stand . 5.2. Der Käufer darf die Software-Komponenten der ECM-Lösung nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtDer Käufer darf die ECM-Lösung nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. 5.3. TA leistet gemäß Abschnitt 9.2 die Gewähr dafür, dass der Ausübung der aus einer Lizenz resultierenden Nutzungsrechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Käufer, die Lizenzbestimmungen der Servicedienstleister zu beachten, soweit diese Vertragsbestandteil geworden sind. 5.4. Eine Dekompilierung darf nur in den gesetzlich zwingend erforderlichen Fällen nach § 69e UrhG erfolgen. Werden bei der Dekompilierung Dritte eingeschaltet, muss der Käufer vor deren Einsatz TA schriftlich eine Erklärung des Dritten übermitteln, worin dieser sich unmittelbar gegenüber TA zur Einhaltung der Regelungen aus diesem Abschnitt 5.4 verpflichtet. 5.5. TA und die Lieferanten und Unterauftragnehmer von TA bleiben Inhaber sämtlicher geistigen Schutzrechte an der bereitgestellten Software. Sämtliche Ergebnisse sowie Weiter- und Neuentwicklungen, die während der Laufzeit des Vertrags von TA oder deren Lieferanten und Unterauftragnehmern entwickelt werden, und sämtliche damit verbundenen oder darin verkörperten oder daraus resultierenden geistigen Schutzrechte (izusammen die „Entwicklungen“) stehen ausschließlich TA zu. Dies gilt auch, wenn solche Entwicklungen auf Vorschlägen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren, anonymisierten Benchmark-Kennzahlen oder sonstigem Input des Käufers beruhen. Nicht zu den Lizenzgegenstand zu in- stallieren Entwicklungen gehören selbstverständlich personenbezogene Daten des Käufers sowie geschützte Geschäftsgeheimnisse, die von TA vertraulich behandelt werden. 5.6. TA darf unter den in diesem Abschnitt 5.6 geregelten Voraussetzungen anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die (teilweise) Käuferdaten und (ii) Informationen verwendet werden, die Software mit sich aus der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen Nutzung der ECM-Lösung durch den Käufer ergeben („per seat licenseAnalysen) zu regist- rieren und zu nutzen). Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denDaten werden für die Analysen anonymisiert und aggregiert, sodass ein Rückschluss auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen ausgeschlossen ist. Die Analysedaten werden verwendet für Produktverbesserungen, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das RechtEntwicklung neuer Produkte und Services, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenRessourcen- und Supportverbesserungen, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke Verbesserungen der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetProduktperformance, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenÜberprüfung der Sicherheit und Datenintegrität, zu übertragendie Identifizierung von Branchentrends und -entwicklungen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins Erstellung von Indices und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässiganonymes Benchmarking. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Ecm Kaufvertrag

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt Reinzeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Origi- nal noch bei der Reproduktion verändert werden. Nachahmungen sind unzulässig. Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschreibungs- unterlagen usw. verbleiben bei uns. 2. Wir räumen dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungs- zeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Jede weiter- gehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfass- ten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbei- teter Form („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, soweit die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf Bearbeitung nicht für die bestimmungsgemäße vereinbarungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Codeerforderlich ist) und/oder deren Bearbeitung in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertra- gung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Alle Rechte an Zwischenergebnissen ver- bleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bei uns. 3. Bei unberechtigter Nutzung ist der Kunde zur Vergütung dieser Nut- zung verpflichtet, wobei unsere weiteren Ansprüche und Rechte unbe- rührt bleiben. Die Mindestvergütung entspricht der für die Nutzung nach den Regelsätzen von RAWA zum Zeitpunkt der Nutzung zu ent- richtenden Vergütung bzw. – sofern eine solche Vergütung nicht zulässigvor- gesehen ist – der Regelvergütung nach für das jeweilige Arbeitsergeb- nis anwendbarem Vergütungstarifvertrag oder anwendbarer Honorar- tabelle (wobei für Designleistungen den Vergütungstarifvertrag Design (AGD), für Fotografien die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing Anwendung finden). Der Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung hat er uns (zusätzlich) eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 % der für die jeweilige Nutzung zu entrichtenden Vergü- tung zu zahlen. Unser Recht, bei konkreter Schadensberechnung ei- nen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt von den vorstehen- den Regelungen unberührt. 4. Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedin- gung der vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschulde- ten Entgelts. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Eine Verwendung vor vollständiger Zahlung ist ausschließlich dazu unberech- tigt und unzulässig. 5. Wir sind - auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte - berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren die Leistungsergebnisse und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich deren Entwürfe im Rahmen ih- rer Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesonde- re auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des zwingenden Urheberrechts notwendig istKunden zu verwenden. 6. Die Bereitstellung und/oder Übermittlung von Dateien im bearbei- tungsfähigen Zustand („offene Dateien“) schulden wir ausschließlich dann, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer wenn dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (aufgrund besonderer Vereinbarung ein Bear- beitungsrecht im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) jeweilige Leistung zusteht. In diesem Fall schulden wir lediglich die einmalige Übermittlung, nicht die Archi- vierung und erneute Bereitstellung. In allen übrigen Fällen besteht kein Rechtsanspruch des Kunden auf Bereitstellung oder quan- titativ (Übermittlung offe- ner Dateien. 7. Wir sind vorbehaltlich einer abweichenden Absprache dazu berech- tigt, im Hinblick auf die Anzahl Rahmen der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenEigenwerbung das Firmenlogo des Kunden im Rahmen einer Referenznennung zu verwenden und wiederzugeben. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren (1) Für den an das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst ZDF Werbefernsehen übergebenen Werbespot/Sponsorhinweis übertragen die Auftraggeber auf das ZDF das Recht, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem Umfang, der für die Durchführung des Auftrags in der Bun- desrepublik Deutschland erforderlich ist, den Werbespot/Sponsorhinweis durch Rundfunk jeder Art zu senden. Dieses Recht umfasst die Verbreitung von Rund- funkprogrammen, einschließlich Livestreaming, in jeder technischen Art und Wei- se (einschließlich der Nutzung des sogenannten „Internetprotokolls“: „IP-TV“), insbesondere • terrestrisch (wie z. B. durch DVB-T, DVB-H, DMB oder entsprechende Nachfolgetechnologien, wie z. B. DXB), • viaKabel (injedemtechnischenVerfahren,wiebeispielsweiseBreitband,DSLoder entsprechenden Nachfolgetechnologien [X-DSL], einschließlich der Berech- tigung zur integralen Kabelweitersendung der Programme im In- und Ausland) den Lizenzgegenstand • sowie durch Satellitenausstrahlung. (2) Ausgenommen vom Erwerb durch die Auftraggeber sind die durch die GEMA wahrgenommenen und auf das ZDF übertragenen Rechte an der im Werbespot/ Sponsorhinweis enthaltenen Musik. Soweit die Senderechte an der im Spot/Trai- ler enthaltenen Musik einzelfallbezogen nicht durch die GEMA wahrgenommen werden, sind diese durch die Auftraggeber zu in- stallieren erwerben. (3) Die Auftraggeber garantieren, dass dem ZDF Werbefernsehen für Werbeein- schaltungen nur solche Sendeunterlagen übersandt werden, für die sie sämtliche zur Verwertung nach Ziffer (1) erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrech- te erworben und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzenabgegolten haben. Die Software darf nur von maximal der Anzahl Meldung an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- dendie GEMA erfolgt über ein Audiofingerprinting-System. Wenn im Werbespot/Sponsorhinweis Auftragskom- positionen oder Musikwerke, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat nicht in den Wahrnehmungsbereich der GEMA fallen, verwendet werden, ist ein Upload der dazugehörigen Soundfiles sowie die Angabe der Musikmetadaten in dem kostenfreien GEMA-Soundfile-Upload-Portal xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxx für das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenAudiofingerprinting-Monitoring vorzunehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten Auftraggeber sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- genMusik-Upload an eine:n Dritte:n, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um bspw. die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke Komponistin oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenKomponisten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigdelegieren. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1a) Die an den Kunden überlassene Zusatzfunktion ist urheberrechtlich geschützt. Xxxxxxx Sie wird dem Kunden mit der Maßgabe bestimmungsgemäßer Nutzung überlassen (einfaches Nutzungsrecht). GuideCom räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- cheausschließliche, einfache und zeitlich unbeschränkte beschränkte Recht zur Nutzung ein. Die Anzahl der verfügbaren Lizenzen bzw. die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Bestellschein. b) Der Kunde ist nur berechtigt, die Zusatzfunktion zu den Lizenzgegen- stand Zwecken einzusetzen, die seine internen Geschäftsvorfälle betreffen. Eine Befugnis zum Einsatz der Softwareergänzung in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht einem Netzwerk umfasst insbesondere nicht das Recht, die Softwareergänzung Dritten zur Nutzung zu überlassen. Eine Überlassung an Dritten, gleich aus welchem Rechtsgrund (iz.B. Verkauf, Schenkung, Vermietung), ist untersagt. c) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtwird nicht die vorhandenen Schutzmechanismen gegen eine unberechtigte Nutzung der Zusatzfunktion entfernen oder umgehen oder dies versuchen. Dies gilt nur dann nicht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit wenn dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig isterforderlich sein sollte, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht eine störungsfreie Programmnutzung zu ermöglichen und GuideCom auch nach Aufforderung keine Maßnahme zur störungsfreien Programmnutzung selbst zur Verfügung gestellt hat. 13.4d) Eine Nutzung der Zusatzfunktion, die über die Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder über die vertraglichen Abreden hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung von GuideCom. e) Vor einer Dekompilierung der Zusatzfunktion ist der Kunde verpflichtet, GuideCom schriftlich mit angemessener Fristsetzung aufzufordern, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Erst nach fruchtlosem Fristablauf bzw. ausdrücklicher Zustimmung durch GuideCom, die mindestens in Textform zu erfolgen hat, ist der Kunde in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung Dritter (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 UrhG) verschafft der Kunde GuideCom die schriftliche Erklärung des Dritten, wonach dieser sich unmittelbar gegenüber GuideCom zur Einhaltung der in diesen Vertragsbedingungen festgelegten Regeln verpflichtet. f) GuideCom ist im Einvernehmen mit dem Kunden berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragenÜberprüfung der Softwareinstallationen beim Kunden durchzuführen. Werden unberechtigte Nutzungen festgestellt, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringengelten diese als Zukauf und werden gegenüber dem Kunden entsprechend berechnet. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, g) Eine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes der Softwareergänzung besteht für GuideCom zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigkeinem Zeitpunkt. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Vertragsergänzung

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden (1) Dem Auftraggeber steht das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare und mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl Vergütung abgegoltene Nutzungsrecht an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2sämtlichen Arbeitsergebnissen zu. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur Ver- breitung Verwertung, vollständigen oder öffentlichen Zugänglichmachung teilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Umgestaltung sowie Bearbeitung von Unterlagen einschließlich ihrer Weiterverwertung für Folgeverträge mit Dritten. Für die Nutzung der erbrachten Leistungen erforderliche Quellcodes sowie Dokumentationen sind dem Auftraggeber unentgeltlich in geeigneter Form zu übergeben. Das Nutzungsrecht des Li- zenzgegenstandesAuftraggebers besteht auch im Falle einer Kündigung. 13.3(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über etwaig bereits bestehende Schutz- und Urheberrechte, soweit diese für die Erstellung und Nutzung bzw. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich Verwertung der Arbeitser- gebnisse notwendig sind. Eingeschlossen ist die Information über den Kreis der Verfügungsberechtigten dieser Rechte. An solchen eigenen Schutzrechten und Urheberrechten des Auf- tragnehmers erhält der Auftraggeber ein nichtausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht. Ein in diesem Zusammen- hang auftretender Vergütungsanspruch ist mit der vereinbar- ten Vergütung abgegolten. (3) An dem in den Prozess der Aufgabenerfüllung eingebrachten Wissen und den Erkenntnissen des Auftragnehmers erhält der Auftraggeber ein nicht auf ausschließliches, unwiderrufliches, zeit- lich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenes Nutzungs- recht. (4) Sämtliche Arbeitsergebnisse, die im Zuge der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Quellcode des LizenzgegenstandesAuftragneh- mer erreicht oder aus diesen abgeleitet werden, gehören dem Auftraggeber und einzig dieser ist berechtigt, diese weltweit als Schutzrechte registrieren zu lassen. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig„Schutzrechte“ sind unge- achtet einer Eintragung, Urheberrechte, Patente, Gebrauchs- muster, Marken, Geschmacksmuster, Rechte an Datenbanken sowie alle vergleichbaren Rechte. Der Kunde Auftragnehmer unter- stützt den Auftraggeber bei der Anmeldung dieser geistigen Schutzrechte und stellt sämtliche hierfür notwendigen Doku- mente und Genehmigungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer in ent- sprechender Weise. (5) Der Auftragnehmer ist ausschließlich dazu berechtigtverpflichtet, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- genAuftraggeber unver- züglich schriftlich darauf hinzuweisen, soweit dies gesetzlich falls bei der Leistungser- bringungg auch Open-Source-Software zum Einsatz kommen soll. Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istder Leistungserbringung auch Open-Source-Software (nach- folgend „OSS“ genannt) zur Verfügung, um hat er dem Auftragge- ber frühestmöglich, spätestens jedoch mit Leistungserbrin- gung bzw. Lieferung die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter OSS-Komponenten sowie die jeweils geltenden Lizenzbestimmungen schriftlich mitzuteilen. Die Re- gelungen der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatnachfolgenden Ziffer 9 bleiben hiervon unberührt. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Be Auftragung Von Ict Projekten

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- cheDie Nutzung von Verzeichnissen, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren Datenbanken und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen Produkten („per seat licenseProdukte“) zu regist- rieren der FirmenABC Marketing GmbH („FirmenABC“) darf ausschließlich nach Akzeptanz und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal auf Grundlage der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmenvorliegenden Allgemeinen Nutzungsbedienungen erfol- gen. Die Nutzung der Produkte ist bis auf Widerruf kostenfrei und nicht an eine Registrierung gebunden. Für die Schaltung von werblichen Eintragungen gelten gesondert die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Alle Rechte, insbesondere sämtliche patent-, urheber- und sonstige immaterialgüterrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, an Produkten der FirmenABC sowie wesentlichen Teilen davon stehen ausschließlich FirmenABC zu. Der Nutzer darf die Informationen ausschließlich zum Zwecke eigenen nicht gewerblichen Gebrauch abfragen. Der Ge- brauch besteht darin, bestimmte Firmen mit den dazugehörigen Informationen (Adresse, Rufnummer, Tiefeninformationen, Stellenanzeigen etc.) aufzufinden. Die Nutzung, insbesondere die gewerbliche Auswertung der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst Informationen und jede andere gewerbliche Verwertung, ist ausdrücklich untersagt und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FirmenABC. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtNutzer darf die Produkte oder Teile davon insbesondere nicht für die Erstellung von Verzeichnis- sen oder Datenbanken jeder Art, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand dem Betreiben eines Auskunftsservices sowie zu dekompilieren Werbezwecken verwenden. Der Nutzer darf die Produkte nicht übersetzen, bearbeiten, oder in anderer Art und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich Weise umarbeiten. Verlinkungen auf Pro- dukte von FirmenABC sind nur im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istgesetzlich Zulässigen erlaubt und müssen FirmenABC als Quelle angeben, um insbesondere Framing-Techniken sind nicht erlaubt. Für die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatin den Produkten enthaltenen Kommunikationsdaten (insbesondere Faxnummer und E-Mail-Adresse) wurde keine Zustimmung zum Erhalt von elektronischen Nachrichten von Dritten eingeholt. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), – die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 12.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt datacrossmedia dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das Vergütung nach Ziffer 3. ein einfaches, nicht ausschließli- cheausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der jeweiligen Standardsoftware in im jeweiligen Vertrag / Auftrag sowie in der jeweils aktuellen Lizenzübersicht bestimmten Umfang ein. Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung stehen sämtliche Lizenzen unter Eigentumsvorbehalt. 12.2 Die Standardsoftware darf nur durch die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, zeitlich unbeschränkte Recht eindie der vom Kunden erworbenen Nutzungsrechten entspricht. Sollte der Kunde die Software in einem Computernetzwerk einsetzen, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß verpflichtet er sich, eine zeitgleiche Mehrfachnutzung vorbehaltlich einer Zustimmung von datacrossmedia technisch wirksam zu unterbinden. Wechselt der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenKunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Das Nutzungs- recht im Einzelfall anwendbare Vertragsmodell, die vertraglich zulässige Anzahl der Benutzer sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. Nutzt der Kunde die Standardsoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der Benutzer) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird datacrossmedia die ihm zustehenden Rechte geltend machen. 12.3 Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Standardsoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. 12.4 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (iiI) die Software mit erworbene Standardsoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise zu unterlizenzieren, (II) sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder (III) sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ziffer 11 bleibt unberührt. 12.5 Vervielfältigungen der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf Standardsoftware sind nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- deninsoweit zulässig, die vertraglich vereinbart sindals dies für den vertragsgemäßen Gebrauch zwingend notwendig ist. Der Kunde hat das Rechtdarf von der Standardsoftware Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Sicherungskopien auf einem Datenträger übermittelt wurdebeweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen („Sicherungskopie“) und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. 12.6 Der Kunde ist ausschließlich dazu dann berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand die Standardsoftware zu dekompilieren vervielfältigen und zu vervielfälti- gendekompilieren, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies zwingend vorgesehen ist (vgl. § 69d und § 69e UrhG). Dies gilt jedoch nur un- ter unter der Voraussetzung, dass Gebauer datacrossmedia dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf schriftliche Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er datacrossmedia mindestens zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. 13.412.7 Überlässt datacrossmedia dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Anwendungsdokumentation) oder eine Weiterentwicklung der Standardsoftware (z.B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser AGB. Die Software ist stets in der aktuellsten Version mit Updates und / oder Patches zu verwenden. 12.8 Stellt datacrossmedia eine Weiterentwicklung der Standardsoftware zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alte Standardsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von datacrossmedia, sobald der Kunde die neue Standardsoftware produktiv nutzt. datacrossmedia räumt dem Kunden jedoch eine Übergangsphase von vier (4) Wochen ein, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen. Eine Verlängerung dieses Zeitrahmens ist nur nach schriftlicher Zustimmung von datacrossmedia möglich. 12.9 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Standardsoftware entfernt oder verändert werden. 12.10 Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe Beachtung des Li- zenzscheins und Umfangs der hiesigen Rechteeinräumung die erworbene Kopie der Software einschließlich der Dokumentation dauerhaft zu über- lassenüberlassen. Gebauer In diesem Fall wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde er die Nutzung des Lizenzgegenstandes Programms vollständig aufzugebenaufgeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes Programms von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu datacrossmedia übergeben, sofern er nicht ge- setzlich gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer datacrossmedia wird der Kunde Gebauer ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages gemäß dieser Ziffer 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf 12.11 datacrossmedia kann die Anzahl der erworbenen Lizen- zenzulässigen Softwareaktivierungen limitieren, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Software nicht ordnungsgemäß genutzt wird. Wenn der Kunde Änderungen an seiner Hardware oder an darauf installierter Drittsoftware vornimmt, kann er durch datacrossmedia aufgefordert werden, die Software neu zu aktivieren, wobei die Anzahl möglicher Neuaktivierungen durch datacrossmedia begrenzt werden kann. In jedem Fall ist die Aktivierung auf die neueste und die zwei (2) überschreitetunmittelbar vorausgehenden Versionen der jeweils überlassenen Software beschränkt, so sofern von datacrossmedia nicht anders vereinbart. datacrossmedia wird den Kunden rechtzeitig informieren, bevor er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenAktivierung der jeweiligen Software einstellt. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.14.1. Xxxxxxx räumt Mit der Lieferung wird dem Kunden mit vollständiger Bezahlung das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Materials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der vereinbarten Lizenzgebühren vom Kunden angegebenen Publikation, Medium oder Datenträger, wie es sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das nicht ausschließli- cheObjekt (Sender, zeitlich unbeschränkte Recht einZeitung, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß CD-Rom usw.), für das das Material ausweislich des Lieferscheines oder der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenVersandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4.2. Jede über Ziffer 4.1. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von ARIADNE. Das Nutzungs- recht umfasst das Rechtgilt insbesondere für: eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denjegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Materials, die vertraglich vereinbart Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Materials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Materials dient, jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Daten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Daten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), die Weitergabe des digitalisierten Materials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.24.3. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf Änderungen von Leistungen von XXXXXXX, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von XXXXXXX und – soweit die bestimmungsgemäße Nutzung Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesUrhebers zulässig. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig4.4. Der Kunde ist ausschließlich dazu nicht berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gendie ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auch nicht auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke andere Konzern- oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenTochterunternehmen, zu übertragen. 4.5. Jegliche Nutzung, Unterli- zenzen einzuräumenWiedergabe oder Weitergabe des Materials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung / Sendung des von ARIADNE vorgegebenen Urhebervermerks. 4.6. Für die Nutzung der von ARIADNE erbrachten Leistungen bzw. von Werbemitteln und Texten, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den für die ARIADNE konzeptionelle oder drahtlos öffentlich wiederzugebengestalterische Vorlagen erarbeitet hat, zu vermie- tenist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, zu verleasen, zu verleihen ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder sonst einem Dritten nicht – ebenfalls die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. Zustimmung von ARIADNE notwendig. 4.7. Dafür steht der Agentur im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice1. Unbeschadet davon ist Jahr nach Vertragsende der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und volle Anspruch der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenim abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im Fall einer Überlassung hat 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerbenVertrag vereinbarten Vergütung. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenAb dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.14.1 Alle Rechte an den vertragsgemäßen Leistungen der NTAG sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung von der NTAG überlassenen Unterlagen/Materialien/Marken etc. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung stehen im Verhältnis der vereinbarten Lizenzgebühren das Vertragspartner ausschließlich der NTAG zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die NTAG entsprechende Verwertungsrechte. 4.2 Der Kunde erhält an den Leistungen/Unterlagen/Materialien/ Marken etc. ein nicht ausschließli- cheausschließliches, zeitlich unbeschränkte nicht übertragbares, einfaches Recht einzur Nutzung, den Lizenzgegen- stand um die Leistungen/Unterlagen/Materialien/Marken etc. in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und seinem Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denVeröffentlichung, die Verbreitung sowie die Weitergabe der Leistungen/Unterlagen/Materialien/ Marken etc. ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der NTAG nicht erlaubt. 4.3 Der Kunde darf Software-Programme (nachfolgend: Programme) auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglich vereinbart bestimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Arbeitsplätzen oder Benutzern (Usern) nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen, die als solche zu kennzeichnen und wenn möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Der Nur zu diesen Zwecken darf der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Programme vervielfältigen. Die gegebenenfalls von der NTAG überlassenen Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 4.4 Die Analyse und Änderung der Programme zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich nur im Rahmen der Vorschriften des zwingenden Urheberrechts notwendig istUrheberrechtsgesetzes zulässig und nur, um wenn die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem NTAG trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung Informationen, Unterlagen und Leistungen nicht innerhalb binnen angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4zur Verfügung stellt. Der Kunde Die NTAG ist berechtigt, hierfür eine Kopie angemessene Vergütung zu verlangen. Das gilt nicht, wenn das Programm ausdrücklich zum Zwecke der Bearbeitung überlassen wird. In diesem Fall richtet sich der Inhalt und der Umfang des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Rechtes zur Bearbeitung nach den zwischen dem Kunden und der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenNTAG getroffenen vertraglichen Abreden. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet4.5 Alle anderen Verwertungsarten des Programms, insbesondere die Übersetzung, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenBearbeitung, zu übertragendas Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt, Unterli- zenzen einzuräumenes sei denn, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist Handlungen sind für die Erhaltung der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins bestimmungsgemäßen Nutzung und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung Fehlerbeseitigung erforderlich und werden von der NTAG nach schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht angeboten. 4.6 Vor der Einschaltung von Dritten hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugebender NTAG eine schriftliche Erklärung vorzulegen, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen dass dieser sich gegenüber der NTAG unmittelbar zur Einhaltung der in Ziff. 4, 13 und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.717 festgelegten Regeln verpflichtet. Der Kunde wird Urhebervermerk über sämtliche Programmkopien Aufzeichnungen führen und diese die NTAG auf Anforderung zur Verfügung stellen. Der Kunde wird sicherstellen, dass jeder Nutzer das Programm nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung und nur entsprechend dieser Bedingungen nutzen wird. 4.7 Der Kunde darf das Programm nur als Ganzes und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NTAG an Dritte weitergeben. Das gleiche gilt für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an Dritte. Die NTAG wird die Zustimmung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund versagen. Der Kunde darf jedoch das Programm auch ohne Zustimmung an Dritte veräußern oder sonstige an diese unentgeltlich weitergeben, wenn sich der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale Dritte ausdrücklich zur Einhaltung dieser Vertragsbedingungen verpflichtet. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kunde dem Dritten alles bei ihm vorhandene Material zum Programm übergibt, keinerlei Kopien zurückhält bzw. bei ihm vorhandene Kopien (z.B. Sicherheitskopien) vernichtet. 4.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation. Das gilt nicht von bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Einstellung der Geschäftstätigkeit der NTAG und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. rechtskräftiger Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der NTAG. Die vorstehende Ausnahme gilt nicht, wenn die weitere Betreuung des Kunden (z.B. Softwarepflege) durch einen Dritten übernommen wird. 4.9 Wurde dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernKunden ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt und kündigt der Kunde den betreffenden Vertrag, obwohl die NTAG alle Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat, so erhält der Kunde statt des ausschließlichen nur ein einfaches Nutzungsrecht.

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Samples: Service Agreement

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 10.1 ORDAT räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der Zahlung des vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand Entgelts an allen Leistungen und Arbeitsergebnissen Nutzungsrechte in dem vertraglich vereinbarten im Vertrag festgelegten Umfang gemäß ein. Ist der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenUmfang im Vertrag nicht besonders vereinbart, ist dies ein nicht- ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse in dem für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang. Das Nutzungs- recht Dies umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht insbesondere nicht das Recht zur Ver- breitung Übertragung oder öffentlichen Zugänglichmachung Sublizenzierung und auch nicht das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse in sonstiger Weise durch Dritte nutzen zu lassen, wobei allerdings eine Sublizenzierung an verbundene Unternehmen des Li- zenzgegenstandes. 13.3Kunden im Sinne des § 15 AktG gestattet ist. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich Nutzungsrechte umfassen nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetRecht, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Leistungen und Arbeitsergebnisse selbst oder durch Dritte abzutretenum- und bearbeiten zu lassen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch das Recht, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den die Leistungen oder Arbeitsergebnisse drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugebenwiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.z. B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- viceService“. Unbeschadet davon In Fällen der dauerhaften Überlassung von Leistungen (z.B. beim Verkauf von Software) ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, in allen anderen Fällen ist es auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrags beschränkt. 10.2 Falls der Kunde zum Zwecke des Outsourcings von IT-Leistungen (z. B. Server Housing oder Server Hosting) dritten Dienstleistern Sublizenzen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen einräumen möchte, werden die Parteien dies zu gegebener Zeit nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtTreu und Glauben besprechen. 10.3 Auf gesetzlichen Regelungen beruhende Rechte zur Nutzung (z. B. §§ 69d und 69e UrhG) bleiben unberührt. 10.4 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 10.5 Ggf. in den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe nachfolgenden BVB geregelte Nutzungsrechte sind vorrangig vor den Nutzungsrechten in diesen AGB zu beachten. 10.6 Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Li- zenzscheins Kunden. 10.7 Soweit ORDAT in von ihr gelieferter oder erstellter Software Open-Source-Komponenten einsetzt, wird sie den Kunden auf diese und die einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen hinweisen. Durch die Nutzung der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat Open-Source-Komponenten akzeptiert der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen diese Lizenzbedingungen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet istschließt insoweit einen Lizenzvertrag direkt mit dem Open-Source-Rechtsinhaber. Auf Anforderung von Gebauer wird Soweit der Kunde Gebauer an den Open-Source-Komponenten Nutzungsrechte erwerben will, die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls über die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde in Ziffer 10.1 geregelten Nutzungsrechte hinausgehen, erfolgt dies ebenfalls durch den Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigOpen-Source-Rechtsinhaber. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 13.1 Der Leistungserbringer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte (nicht-ex- klusive) Recht ein, den Lizenzgegen- stand in die von ihm entwickelten oder verfassten Programme, Software, Codes, Unterlagen Dokumentationen, Schulungsunterlagen und Konzepte für die mit dem vertraglich Leis- tungserbringer schriftlich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Zwecke zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren gebrau- chen und zu nutzen. Die Software Sämtliche übrigen Rechte (wie z.B. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urhe- berrechts, allfällige Patent-, Design-, Marken- und sonstige Immaterialgüterrechte, das Recht zur Nutzung für alle be- kannten und noch unbekannten Nutzungsarten, zur Verviel- fältigung, Verbreitung, Veränderung und Verwertung, Be- arbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, etc.) an den entwickelten Pro- grammen, an der Software, an den Codes, an den Unterla- gen und der Dokumentation, an den Schulungsunterlagen, Konzepten und Erfahrungen jeglicher Art sowie an den sons- tigen Produkten und Leistungsergebnissen des Leistungser- bringers, verbleiben beim Leistungserbringer, auch wenn an den Produkten oder Leistungsergebnissen Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden. 13.2 Der Kunde darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- dendie vom Leistungserbringer entwickelten oder verfassten Programme, Software, Codes, Unterlagen, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Konzepte sowie sonstigen Produkte und Leistungsergebnisse ausschliess- lich für seinen eigenen Gebrauch und zu den vereinbarten Zwecken nutzen. Er ist nicht berechtigt, die vertraglich vereinbart sindProgramme, Soft- ware, Codes, Unterlagen, Dokumentationen, Schulungsun- terlagen, Konzepte oder sonstigen Produkte und Dienstleis- tungsergebnissen oder die Rechte daran ohne schriftliches Einverständnis des Leistungserbringers ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, Dritten zu überlassen oder sonst wie Dritten zugänglich zu machen; diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unbe- stimmte Zeit weiter. 13.3 Verwendet oder liefert der Leistungserbringer Software von Dritten verbleibt letzteren sämtliche Rechte an dieser Soft- ware, ausser wenn zwischen dem Dritten bzw. Hersteller, dem Anbieter und dem Kunden eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Es gelten die Lizenzbestimmungen und all- fällige zusätzlichen Bedingungen des jeweiligen Software- herstellers sowie allenfalls des Anbieters. Diese sind für den Kunden verbindlich und werden vom Kunden als Nutzungs- und Vertragsbedingungen anerkannt. Der Kunde hat das Rechtverpflichtet sich zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen und allfälliger zusätzlichen Bedingungen des Softwarehersteller sowie al- lenfalls des Anbieters. Werden die dem Kunden geliefer- te Software bzw. die ihm zur Verfügung gestellten Software Subscription Services nicht entsprechend den Lizenzbestim- mungen und Bedingungen des Herstellers und allenfalls des Anbieters genutzt oder werden die Lizenzbestimmungen oder allfälligen zusätzlichen Bedingungen des Software- herstellers oder des Anbieters auf andere Weise verletzt und entsteht dem Leistungsanbieter dadurch ein Schaden, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenso ist der Kunde verpflichtet, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeden Leistungsanbieter sämtlichen entstanden Schaden zu ersetzen. Dies unabhängig davon, ob ihn an der Rechtsverletzung ein Verschulden trifft. 13.213.4 Bezieht der Kunde einen Cloud-Service über den Leistungs- anbieter, so gelten die Leistungs-, Nutzungs- und Daten- schutzbestimmungen des Cloud-Service Anbieters. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Diese sind für den Kunden verbindlich und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigvom Kunden als diesbezüglich massgebliche Vertragsbedingungen an- erkannt. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatverpflichtet sich zur Einhaltung dieser Be- stimmungen. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.17.1 Für die Nutzung der Online-Dienste, der Datenlieferung und CDs/DVDs erwirbt der Kunde, unter der Bedingung der Zahlung der geschuldeten und fälligen Ver- gütung, für sich und im Umfang seiner Bestellung und der individualvertraglichen Vereinbarung ggf. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren auch für weitere bezeichnete Nutzungsberechtigte das nicht ausschließli- einfa- che, zeitlich unbeschränkte Recht einnicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, auf Dritte nicht übertragbare und auf die Laufzeit des Vertrags befristete Nutzungsrecht an den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen jeweiligen Pro- dukten zu nutzeneigenen Zwecken. Das Nutzungs- recht umfasst Nutzungsrecht gestattet den Lesezugriff auf die bestellten Produkte, bei Online-Diensten und CDs/DVDs ferner die Recherche in den Produkten, das RechtHerunterladen, (i) das einmalige Speichern und den Lizenzgegenstand zu in- stallieren einmaligen Ausdruck von Rechercheergebnissen. Eine Speicherung ist grundsätzlich nur für die Laufzeit des Vertrags zulässig. Für das Angebot „Landesrecht Baden-Württem- berg Bürgerservice“ gelten ferner die Regelungen des 4.5. Über die Laufzeit des Vertrages hinaus dürfen nur akten-, fall- und (ii) vorgangsbezogene Rechercheergeb- nisse gespeichert werden. 7.2 Jede über die Software mit in Ziffer 7.1 hinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen und bedarf der erworbenen An- zahl vorherigen gesonderten schriftlichen Einwilligung durch juris, es sei denn eine solche Nutzung ist durch zwingende gesetzliche Regelungen gestattet. Dies betrifft insbesondere den automatisierten Abruf von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denInhalten, das Herstellen systematischer Sammlungen aus den Rechercheergebnissen oder den Datenliefe- rungen, die vertraglich vereinbart sindsystematische Weiterverarbeitung von Rechercheergebnissen durch den Kunden oder sonstige Nutzungsberechtigte, insbesondere durch die Verviel- fältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Datenbanken, das Entfernen von Hinweisen auf Urheberrechte, das Kopieren gespeicherter Recher- cheergebnisse auf weitere Datenträger oder in Netzwerke (mit Ausnahme von Sicherungskopien), das Einpflegen von Rechercheergebnissen zur Verwendung in einem lokalen Retrievalsystem, das Erstellen und Verwenden von Vervielfälti- gungen, die nicht ausschließlich dem eigenen (beruflichen) Gebrauch des Ver- tragspartners dienen, die – auch auszugsweise – Vervielfältigung von Dokumen- tationen sowie jedwede über Ziffer 7.1 hinausgehende Form der gewerblichen Nutzung, insbesondere eine Weiterveräußerung der Rechercheergebnisse. juris ist berechtigt, technische Maßnahmen zu treffen, durch die eine unzulässige Nut- zung unterbunden wird. Der Kunde hat das Rechtdarf keine Mittel einsetzen, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeum diese Maß- nahmen zu überwinden oder zu umgehen. 13.27.3 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei den von ihm bestellten Online-Diens- ten, Datenlieferungen und CDs/DVDs um von juris hergestellte Datenbankwerke und Datenbanken i.S.v. Das §§ 4 Abs. 2, 87a Abs. 1 UrhG handelt. Zur Nutzung der Produkte erforderliche Computerprogramme und Schnittstellen unterfallen dem Schutz nach §§ 69a ff. UrhG. Handbücher und sonstige, die Produkte betreffende Dokumentationen sowie bereitgestellte Inhalte unterfallen dem Schutz des § 2 UrhG. Rechte Dritter an den bereitgestellten Inhalten bleiben hiervon unberührt. 7.4 Beim Erwerb von CDs/DVDs gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: (a) Mit Kaufpreiszahlung erlangt der Kunde Eigentum an den körperlichen Da- tenträgern. (b) Im Fall der Kündigung des Abonnements oder beim Einzelbezug von CDs/DVDs gilt das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist nach Ziffer 7.1 zeitlich unbeschränkt für die jeweils (ggf. zuletzt) gelieferte CD/DVD, wobei die Nutzung der CD/DVD nur auf Grundlage der bei Lieferung der CD/DVD aktuellen Recherchesoftware möglich ist. Aus techni- schen Gründen kann die Lauffähigkeit der CD/DVD durch technische Maßnahmen zeitlich beschränkt auf die bestimmungsgemäße sein und bedarf dann der Verlängerung durch juris. Die Verlän- gerung erfolgt unentgeltlich. Kommunikationskosten sind vom Kunden zu tragen. (c) Die CD/DVD-Lizenz gestattet ausschließlich den Einsatz am lokalen Arbeits- platzrechner (Einzelplatzlizenz). Die gleichzeitige Installation und Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke Datenträgers oder der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst darauf enthaltenen Daten auf mehr als einem Arbeitsplatz- rechner sowie im Netzwerk (z. B. LAN, WLAN) ist untersagt und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesder geson- derten schriftlichen Einwilligung von juris. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Coded) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie Sicherungskopien der gelieferten Datenträger und Programme zu erstellen, wenn dies für die Sicherung der künftigen Benutzung der Datenträger bzw. der Programme erforderlich ist. 7.5 Soweit ein eBook Bestandteil eines Abonnements ist, gelten ergänzend die jeweils dazugehörige Produktbeschreibung und die nachfolgenden Regelungen: (a) juris stellt dem Kunden das mit dem Abonnement verbundene eBook nach dem Vertragsschluss zum Download zur Verfügung. (b) Der Kunde erlangt mit dem Download des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke eBooks ein einfaches, nicht aus- schließliches, nicht unterlizenzierbares, auf Dritte nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an dem eBook. Ein Erwerb von Rechten an den Inhal- ten oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. dem eBook selbst ist damit nicht verbunden. (c) Der Kunde ist verpflichtetberechtigt, das eBook innerhalb der Laufzeit des Abonnements maximal dreimal herunterzuladen und auf bis zu drei Endgeräte zu speichern. Auf den Endgeräten kann der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenKunde das eBook beliebig oft aufrufen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet(d) Die Weitergabe des eBooks, die eingeräumten Nut- zungsrechte von Kopien des eBooks oder von Inhalten des eBooks an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- viceist nicht zulässig. Unbeschadet davon Ebenso ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx nicht berechtigt, das eBook, Kopien oder Inhalte des eBooks öffentlich zugänglich zu machen, im Inter- net oder in andere Netzwerke einzustellen oder es weiter zu verkaufen. (e) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft Inhalt eines eBooks inhaltlich oder redak- tionell zu über- lassenverändern. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigernMarkenzeichen, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat Urheberrechtsvermerke, digitale Wasserzei- chen darf der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern. Schutzvorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen darf der Kunde nicht entfernen oder umgehen. (f) juris ist berechtigt, die Möglichkeit zum erneuten Download des eBooks nach

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: - eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, - die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient, - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), - die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 10.1 Heldele räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung für die Laufzeit des Nutzungsvertrags das ein- fache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht Plattform innerhalb des Gebiets der EU und des Europäischen Wirtschafts- raumes (EWR) ein, . 10.2 Etwaige für den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren Kunden zur Visuali- sierung und (ii) die Software Interaktion mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren Plattform bereitgehaltene Open Source Software unterliegt den Bestimmungen des Leis- tungsscheines. Dieser ist Bestandteil des Nutzungsvertrages und zu nutzendiesem als Anlage beigefügt. Die bei der Anlagen- Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden Einsatz kommenden Open Source Software Komponenten werden im Detail in genanntem Leis- tungsschein und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. dort aufgeführten Anlage OR031 in jeweils gültiger Form 10.3 Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer Plattform wird dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon weder zur eigenen dauerhaften Speicherung überlassen noch ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx vorbe- haltlich abweichender Regelungen im Leistungsschein zur eigenen Zugäng- lichmachung oder zum Rechenzen- trumsbetrieb berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt 10.4 Sofern Heldele während der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fangLaufzeit neue Versionen, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (Updates, Upgrades einspielt oder Neuerungen im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf Anwendung vornimmt, gelten die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden vorstehenden Rechte geltend machenauch für diese. 13.710.5 Rechte, die nach dem Nutzungsvertrag nicht ausdrücklich dem Kunden einge- räumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde wird Urhebervermerk ist insbesondere nach dem Nutzungsvertrag nicht berechtigt, a) die Plattform über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder sonstige von Dritten nutzen zu lassen, b) die Plattform Dritten zugänglich zu machen oder c) die Plattform zu vervielfältigen oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen. 10.6 Verletzt der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale Kunde die Regelungen in dieser Nr. 10 ist Heldele berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden und der Fahrer auf die Plattform zu sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung weiterhin oder wiederholt die Rege- lungen in dieser Nr. 10, ist Heldele be- rechtigt, den Nutzungsvertrag einschließlich geschlossener E-Mobil Abonnements ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kün- digen, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzungen nicht zu vertreten. Das Recht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernHeldele zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

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Samples: Nutzungsvertrag

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren geschuldeten Vergütung das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand die vertraglich vereinbarte Leistung in dem vertraglich vereinbarten im Vertrag festgelegten Umfang gemäß einzusetzen. Dem Kunden wird ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und abhängig von den einzelvertraglichen Bestimmungen im Vertragsangebot / Leistungsschein zeitlich befristetes (z. B. Miete) oder unbefristetes (z. B. Kauf) Nutzungsrecht eingeräumt, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenLizenzen erstreckt. Das Nutzungs- recht Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Leistung ist nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich im Vertrag erlaubt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden, sind diese stets nur vorläufig und durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. Der Auftragnehmer kann das RechtNutzungsrecht des Kunden widerrufen, (i) den Lizenzgegenstand wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Er hat dem Kunden vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu in- stallieren setzen. Im Wiederholungsfall und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denbei besonderen Umständen, die vertraglich vereinbart sindunter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat das Rechtihm die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf in Textform zu bestätigen. Soweit Software von Dritten eingesetzt wird, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder Dritten. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 Eine Änderung der Lizenzbedingungen Dritter erfolgt durch die SB nicht und ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmennicht beabsichtigt. Die Nutzung zum Zwecke Lizenzbedingungen Dritter sowie die jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Softwarehersteller oder der Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst D5160-19 gelten ausschließlich für die Leistung und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf die Software Dritter, in diesem Fall vorrangig vor den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässigSB. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder erhält die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich Dritter oder Leistungen Dritter entsprechend der veröffentlichten Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrtdie Software. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde Für die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugebenvon Software müssen die vom Auftragnehmer oder vom Softwarehersteller veröffentlichten Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Andernfalls ist eine fehlerfreie Nutzung der Software nicht möglich. Dies unabhängig davon, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick ob auf die Art der gestatteten Nutzung) Lizenzbedingungen und Hinweise zu den Systemvoraussetzungen ausdrücklich Bezug genommen wird oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenob diese den Vertragsunterlagen beigefügt sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Service Terms and Conditions

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich der vom Kunden gutgeheissenen Offerte oder Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: - eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, - die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, - jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), - die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt 2.1 Der Nutzer darf die ihm von XXXXXXX zur Verfügung gestellten Motive entsprechend dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen CLINTON noch gesondert zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, vereinbarenden Nutzungszweck für sich und/oder sein Unternehmen für eigene Printwerbung und Online-Werbung verwenden (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzensiehe Ziffer 3.). Die Software darf nur von maximal Weitergabe der Anzahl Nutzungsrechte an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denbeteiligte Unternehmen des Nutzers (Tochter- und Muttergesellschaften) oder Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet. In diesem Fall muss eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der Motive mit CLINTON getroffen werden. Motive, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtan denen der Nutzer ein Nutzungsrecht erlangt hat, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des dürfen zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden Ver- und der Bearbeitung an Dritte weitergegeben werden, wenn zuvor eine schriftliche Vereinbarung mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenCLINTON getroffen wurde. Die Nutzung zum Zwecke Einräumung oder Übertragung der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von Nutzungsrechte außer zu Zwecken der Ver- und Bearbeitung an Dritte ist dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesNutzer untersagt. 13.32.2 Die Motive dürfen nicht für folgende Zwecke genutzt werden: - Erteilung von Unterlizenzen, - entgeltliche und / oder unentgeltliche, gewerbliche und / oder private Weiterveräußerung an Dritte, - für unerlaubte Handlungen, - in Verbindung mit einem möglicherweise sensiblen Thema wie Pornographie, Gewaltverherrlichung, sexistischen Darstellungen, Empfängnisverhütung, blasphemischen Darstellungen, Diffamierung ethnischer oder religiöser Minderheiten, religiös verletzenden Darstellungen, Rassismus, Gewalt in der Familie, körperlichen oder geistigen Behinderungen, Krankheiten, Drogenmissbrauch u. ä., für Handlungen, die in irgendeiner Form geeignet sind, den guten Ruf und den guten Namen von XXXXXXX oder deren Marken herabzuwürdigen. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode Werden die Motive, für die Nutzungsrechte erworben wurden, in einer Form verwendet, die zur Herabwürdigung der abgebildeten Personen, des LizenzgegenstandesUrhebers (z.B. Fotografen) oder von CLINTON und folglich zu Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen führen, haftet ausschließlich der Nutzer. Der Nutzer stellt XXXXXXX von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch eine rechtswidrige Verwendung der Motive entstehen. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Eine Umwandlung Herabwürdigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der überlassenen Objekt Code Version Nutzer die publizistischen Grundsätze des Lizenzgegenstandes in Quellsprache Presserats (Source CodePressekodex) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatRechte Dritter (Persönlichkeitsrechte) missachtet. 13.4. 2.3 Es ist dem Nutzer auch nicht gestattet, mit den Motiven für ein Unternehmen zu werben oder anderweitig die Motive mit einem Unternehmen in Zusammenhang zu bringen, welches sich mit dem Verkauf oder der Vermittlung von Bildern oder Bildlizenzen beschäftigt oder in einer Hinsicht mit XXXXXXX konkurriert. 2.4 Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde Nutzer ist verpflichtet, auf die an dem jeweiligen Motiv vermerkte zeitliche Begrenzung der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenNutzungsrechte zu beachten. 13.52.5 Dienstleistungsunternehmen und Verlage, deren Zweck die Erstellung von Werbeträgern/Werbemitteln ist, erwerben das Nutzungsrecht zur jeweiligen Verwendung für alle Medien und Werbemaßnahmen allerdings nur für einen bestimmten Kunden. Dem Dies bedeutet, dass die vorstehenden Vereinbarungen entsprechend gelten, mit der Maßgabe, dass er die für den jeweiligen Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machennicht für eigene Zwecke und für weitere Kunden nutzen darf. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Nutzungsvereinbarung B2b

Nutzungsrechte. 13.1Die mit diesen Lizenzbestimmungen gelieferte Software wird dem Besteller von LESCH.SOL lediglich zum Gebrauch überlassen, nicht zu Eigentum übertragen. Xxxxxxx Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an der Software gehören ausschliesslich LESCH.SOL; durch die Lizenz- erteilung werden dem Besteller keinerlei Urheber- oder sonstigen Eigentumsrechte übertragen. Einzig die Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet und geliefert wird, gehören dem Besteller. Abgesehen von funktional oder zeitlich eingeschränkten Lizenzen (Demo-, Testversionen der Software), und vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen LESCH.SOL und dem Besteller, räumt LESCH.SOL dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das Besteller ein nicht ausschließli- cheausschliessliches, unübertragbares, jedoch zeitlich unbeschränkte und funktional unbeschränktes Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich die Software für eigene Zwecke im vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Funktionsumfang zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtJe nach konkreter Vereinbarung zwischen LESCH.SOL und dem Lizenznehmer stehen dem Besteller dabei folgende Lizenzarten zur Verfügung: Eine Einzelplatz-Lizenz berechtigt den Besteller zur gleichzeitigen Verwendung der Software lediglich auf einem einzigen Rechner; die gleichzeitige Verwendung der Software durch mehr als eine Person ist untersagt. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) dass die Software mit von LESCH.SOL Mechanismen enthält, der erworbenen An- zahl die aktuell vom Besteller verwendeten Floating- Lizenzen zählt und die gleichzeitige Verwendung von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sindmehr als den zulässigen protokolliert. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde Besteller ist verpflichtet, auf die korrekte Funktion dieser Mechanismen sicherzustellen; insbesondere ist jede Umgehung der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5Mechanismen für eine nicht vertragsgemässe Nutzung der Software unzulässig. Dem Kunden ist es Zu Sicherungszwecken darf der Besteller die nach dem Stand der Technik erforderliche Anzahl Kopien der Software anfertigen. Der Besteller darf die ihm überlassene Software nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenweitergeben. Der Besteller darf die ihm überlassene Software nicht bearbeiten, zu übertragenumgestalten, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen umarbeiten oder sonst einem Dritten wie verändern. Er darf die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigerndekompilieren, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ gesetzlichen Voraus- setzungen (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzunggemäss Schweizer Recht) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7vorliegen. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernSoftware.

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Samples: General Terms and Conditions

Nutzungsrechte. 13.13.1. Xxxxxxx räumt Die Software, Services und Dokumentation sind das Eigentum der BLUEEND AG und sind durch Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisse sowie durch Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Mit Annahme dieses Vertrages werden dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Lizenznehmer beschränkte Rechte an der vereinbarten Lizenzgebühren das Software, Dokumentation und Services gewährt, wie nachstehend festgelegt. 3.2. BLUEEND AG gewährt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das ausschließliches Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal unterliegt den Nutzungsbeschränkungen des jeweiligen Lizenztyps. Die Nutzungsüberlassung erfolgt je nach Lizenztyp kostenlos, gegen eine einmalige Vergütung oder auf Basis eines monatlich anfallenden Entgelts über die vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Software ist ausschließlich zur Nutzung für interne Zwecke des Lizenznehmers, durch dessen Mitarbeiter, durch für den Lizenznehmer tätige Dritte oder Berater bestimmt. Die Software, inklusive aller ihrer weiteren elektronischen Teile wird ausschließlich auf und für diese Art der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig Nutzung lizenziert und kann sofort vom Lizenznehmer genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdewerden. 13.23.3. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 Nutzung der Software ist beschränkt das Laden, Anzeigen, Drucken, Verwenden, Ausführen, Updaten und Speichern der Software sowie das Zugreifen auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke Software. Davon umfasst sind auch das Einspielen der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf Software in den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) Arbeitsspeicher und/oder deren Bearbeitung Festspeicher eines Servers oder Computers (Desktop-Computer). 3.4. Die Einräumung der Lizenz erfolgt bei einer Kauflizenz zeitlich unbefristet. Die Einräumung der Lizenz bei einer kostenlosen Lizenz oder Mietlizenz erfolgt gemäß den vereinbarten Vertragslaufzeiten. Wenn der Lizenznehmer gegen irgendeine Bestimmung dieser EULA verstößt wird mindestens eine schriftliche Abmahnung erteilt, auf welche er innerhalb von 14 Tagen zur Abstellung des Verstoßes reagieren muss. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, so kann durch die BLUEEND AG eine entsprechende Kündigung ausgesprochen werden. Im Falle der Beendigung ist nicht zulässigder Lizenznehmer verpflichtet, die Software sowie die Sicherungskopie zu vernichten bzw. an die BLUEEND AG auszuhändigen. Der Kunde Lizenznehmer einer kostenlosen Lizenz kann den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, dass er die Software einschließlich der Sicherungskopie vernichtet. 3.5. BLUEEND AG darf die Nutzung der Software beim Lizenznehmer maximal einmal im Jahr prüfen („Audit“), vorausgesetzt, BLUEEND AG kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an und die Prüfung findet zu den üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers statt. Dem Lizenznehmer steht es frei, die Prüfung auf seine Kosten von einem unabhängigen Auditor (Wirtschaftsprüfer) durchführen zu lassen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei dem Audit der BLUEEND AGs behilflich zu sein, BLUEEND AG in angemessenem Rahmen zu unterstützen und BLUEEND AG hinreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren. Zudem verpflichtet sich der Lizenznehmer, gegebenenfalls zu wenig bezahlte Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, ist ausschließlich dazu BLUEEND AG berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand Vertrag außerordentlich hinsichtlich der überschießenden Lizenzen zu dekompilieren und zu vervielfälti- genkündigen. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, soweit dies gesetzlich dass BLUEEND AG nicht für Kosten einzustehen hat, die dem Lizenznehmer durch die Mithilfe bei einem Audit entstehen. BLUEEND AG verpflichtet sich die im Rahmen eines Audits bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetLizenznehmers, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, Vertraulichkeit und Datensicherheit des Lizenznehmers sowie die Vertraulichkeit der Audit-Ergebnisse zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigwahren. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Endbenutzer Lizenzvertrag (Eula)

Nutzungsrechte. 13.1a) Wird Software ausschließlich zur Nutzung überlassen, bleiben wir ausschließlicher Eigentümer bzw. Xxxxxxx räumt Rechteinhaber. b) Bei Standardsoftware räumen wir dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließli- cheausschließliches), zeitlich unbeschränkte unbefristetes, unwider- rufliches und nicht übertragbares Recht ein, den Lizenzgegen- stand diese Software auf seinem IT-System in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß zu nutzen. (i) Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Software eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungsbedingungen: wir vermitteln dieses Falls lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung - soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss - zur Verfügung gestellt. (ii) Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist Vertragsgegenstand keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz). Im Falle einer Netzwerklizenz gilt das Nutzungsrecht nur für die schriftlich vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. (iii) Bei einem Wechsel der nachfolgenden Bestimmungen Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig Halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. c) Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu ver- hindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden (z.B. als Lizenznehmer) verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten. d) Hinsichtlich der Erstellung von Individualsoftware und der Vornahme von Individual-Erweiterungen oder individuellen Anpassungen erhält der Kunde im Zweifel ein einfaches (nicht aus- schließliches), zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht, diese für den eigenen, internen Geschäftszweck zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das RechtDieses Recht schließt die vertraglich vereinbarten weiteren Arbeitser- gebnisse (wie z.B. Zwischenergebnisse oder Schulungsunterlagen und Hilfsmittel) ein. e) Werden von uns Softwareprodukte Dritter verändert, so gelten für die Rechtseinräumung vorrangig die jeweiligen Lizenzbeding- ungen, ergänzend Ziff. 6 lit. d. f) Weitergehende als die in Ziff. 6 lit. d geregelten Rechte werden in keinem Fall eingeräumt. g) Soweit zusammen mit dem IT-System Open Source Software geliefert wird, richten sich in Ansehung dieser Software alle Rechte des Kunden nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechtein- habers oder Distributors. Auf die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderer sog. Copyleft-Lizenzen unterliegt, weisen wir den Kunden vor Lieferung der entsprechenden Systeme hin. h) Soweit nicht schriftlich (z.B. in Ansehung der Software-- Entwicklungswerkzeuge) anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend vorgeschrieben, hat der Kunde als Lizenznehmer im Übrigen nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenen Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. i) Soweit dem Kunden Entwicklungsrechte für Standardsoftware dritter Hersteller i.S.v. Ziff. 6 lit. b eingeräumt sind, wird der Kunde uns abgrenzungshalber Art und Inhalte beabsichtigter Entwicklungen vor der Lizenzauslieferung (vgl. Ziff. 8 lit. c) mitteilen an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx und, soweit erforderlich, auf unseren Wunsch hin eine Abgrenzungsvereinbarung mit uns schließen; über etwaige Entwicklungseinschränkungen dritter Hersteller (bspw. Microsoft Universal Code) hat sich der Kunde vorab unmittelbar zu informieren. j) Soweit die obigen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes be- stimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlas- sung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur unter den folgenden zusätzlichen, kumulativen Bedingungen zu- lässig: (i) etwaige Original-Datenträger werden an den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und Erwerber oder Nutzer übergeben, (ii) die Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers werden uns vom Kunden schriftlich mitgeteilt, (iii) der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbe- dingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software mit enthalten ist, einverstanden er- klärt und (iv) der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Rechtalle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckeneinschließlich Sicherungskopien, sofern es so ge- löscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf einem Datenträger übermittelt wurdeVerlangen nachgewiesen werden kann. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 k) Übertragungsbedingung vollständiger Zahlung: Die Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts ist beschränkt auf im Zweifel aufschiebend bedingt durch die bestimmungsgemäße Bewirkung der zugehörigen Zahlung; bis dahin ist eine etwaige vorherige Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandeszeitlich befristet. 13.3. l) Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht obigen Lizenzbedingungen finden Anwendung auf den Quellcode jede Form der Nutzungsüberlassung, gleich ob bekannt oder unbekannt, einschließlich des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatOnline-Vertriebs. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1(1) Nutzungsrechte sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, stets direkt mit dem Fotografen auszuhandeln. (2) Der Umfang des dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechts ergibt sich in jedem Einzelfall aus der Individualvereinbarung zwischen Fotograf und Auftraggeber, im Regelfall aus der Angabe des Fotografen auf seinem aktuellen Angebot. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- cheIm Zweifel wird nur ein einfaches Nutzungsrecht für die einmalige Nutzung des Bildmaterials in den vertragsgegenständlichen Pu- blikationen, Medien oder Datenträgern innerhalb Deutschlands ohne Recht zur Sublizensierung an Dritte eingeräumt. Die inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl Einräumung von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudruckenNutzungerechten – insbesondere durch AGB des Auftraggebers – ist ausgeschlossen, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdenicht ausdrücklich anders vereinbart. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur (3) Jede darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung des Li- zenzgegenstandesFotografen. 13.3. (4) Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher vertraglichen Ansprüche des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung Fotografen, insbesondere der überlassenen Objekt Code Version Bezahlung des Lizenzgegenstandes Honorars sowie sämtlicher Auslagen und Kosten. (5) Dem Fotografen bleibt in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigtjedem Einzelfall das einfache, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren inhaltlich, zeitlich und zu vervielfälti- genräumlich unbeschränkte Recht vorbehalten, soweit dies gesetzlich das Bildmaterial zum Zweck der Eigenwerbung im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig istvon PR- und Marketingmaßnahmen, um der Teilnahme an Wettbewerben, Maßnahmen zur Akquisition von Neukunden sowie der Präsentation und Dokumentation der vom Fotografen durchge- führten Projekte oder zu vergleichbaren Maßnahmen in sämtlichen Medien (einschließlich Social-Media-Kanäle) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Wird der Fotograf durch eine Agentur/Repräsentanz vertreten, so hat der Foto- graf das Recht die Interoperabilität vorgenannten Recte auch der Agentur/Repräsentanz für die Dauer der Zusammenarbeit mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatFotografen einräumen. 13.4. (6) Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage, Anima- tion, Erstellungen von Collagen, oder durch elektronische Hilfsmittel (z.B. 2D oder 3D Nachstellung des Bildmaterials in CGI Studios) sind nur nach vorheriger Absprache und im Einvernehmen mit dem Fotografen gestattet. (7) Der Kunde Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrech- te ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Toch- terunternehmen, zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. (8) Die Verwendung des Bildmaterials als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout- und Präsentationszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. (9) Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe, Bearbeitung oder Weitergabe des Bild- materials ist der Fotograf berechtigt, eine Kopie Vertragsstrafe in Höhe von 200% des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke vereinbarten Gesamthonorars des Fotografen (Shooting- und Reiseta- ge) – mangels Vereinbarung- des üblichen Nutzungshonorars zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrtverlangen. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenDie Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung fentlichung in Betracht kommt, hat der vereinbarten Lizenzgebühren Kunde das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sindBildmaterial spätestens inner- 1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeerwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde ange- geben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbän- den, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, – jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elek- tronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bild- materials gem. Ziff.III 3. AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern, – jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), – die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernüber- tragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt dem Kunden Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich. 2. Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. 3. Der Besteller erhält, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der vereinbarten Lizenzgebühren das Software. Diese Erlaubnis ist nicht ausschließli- cheübertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) Hardware ist die Software mit von der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) bisher benutzten Hardware vollständig zu regist- rieren und zu nutzenlöschen. Die Software darf Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, einer Hardwareeinheit ist unzulässig. 4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich vereinbart sindbestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde Besteller ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenjede Nutzung durch Dritte zu verhindern. 13.55. Dem Kunden ist es Soweit nicht gestattetgesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Besteller nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten. 6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- viceEinzelfall von uns gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. 8. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. IDritte im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbarenBesteller verbundene Unternehmen, oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.S. 4

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1An vom Kunden in Auftrag gegebener Individualsoftware einschließlich aller Anpassungen und Erweiterungen der Standardsoftware behält sich NC-VISION alle Rechte vor. Xxxxxxx Sie sind und bleiben ausschließliches Eigentum von NC-VISION. Für sämtliche von NC-VISION gelieferte Standardsoftware, Individual Programmierungen, Dienstleistungen und deren Arbeitsergebnisse, erbrachte Fremdleistungen und alle sonstigen urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbracht werden, gelten die nachfolgenden Nutzungsrechte: NC-VISION räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung an allen in Absatz 2 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Dauer des Vertrages unwiderrufliches, örtlich und sachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Umfang der vereinbarten Lizenzgebühren das Nutzungsrechte an der Standardsoftware ergibt sich aus dem Lizenzmodell gemäß Ziffer 5. Alle Lizenzen sind Unternehmenslizenzen, sofern nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzenausdrücklich eine Konzernlizenz eingeräumt wird. Die Software darf Nutzungsrechte werden dem Kunden grundsätzlich nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung für eigene betriebliche Zwecke und im Rahmen des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenVertragszwecks eingeräumt. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten Nutzungsrechte sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandesin keinem Fall lizenzierbar. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte ist nicht zulässigausgeschlossen. Der Kunde ist ausschließlich dazu nicht berechtigt, mit den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand Softwareprodukten von NC-VISION Dienstleistungen für Dritte zu dekompilieren erbringen, die Softwareprodukte zu vermieten, zu Verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben. Dritte sind auch Konzernunternehmen. Davon ausgenommen sind Applikationen und die er Kunde mit NC-Builder erstellt hat und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Jede andere Form der Vermarktung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung oder sonstige öffentliche Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse zu vervielfälti- genanderen als den vertraglichen Zwecken ist ausgeschlossen. Für Leistungen, soweit dies gesetzlich Dienste und Software Dritter, die von NC-VISION zur Verfügung gestellt werden, z.B. Cloud-Dienste oder Standardsoftware, gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Jegliche Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzulässig. Die Bereitstellung des Quellcodes ist ausgeschlossen und es werden keine Rechte am Quellcode eingeräumt. Jegliche Form des Reverse Engineering, der Übersetzung oder der Disassemblierung der Software sowie jeglicher Versuch, den Quellcode der Software zu ermitteln, ist unzulässig. Der Kunde darf die Software im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter vereinbarten Vertragszwecks in allen Formen von Sicherungs- und Wiederherstellungs Systemen nach dem Stand der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4Technik kopieren. Der Kunde Alle Kopien unterliegen ebenfalls den Lizenzbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. NC-VISION ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke die in dieser Klausel eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund zu erstellen oder widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Software auf eine Festplatte zu übertragenvertragswidrig nutzt, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- trotz Abmahnung gegen diese Nutzungsrechte Klausel verstößt oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf mit der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es Zahlung eines nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist unerheblichen Teils der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenVergütung in Verzug gerät. Im Fall einer Überlassung Falle des Widerrufs der Nutzungsrechte hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten der Software sofort einzustellen und alle vorhandenen Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet istherauszugeben. Auf Anforderung Verlangen von Gebauer wird NC-VISION sind die Löschung und die Herausgabe aller Kopien schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Kunde Gebauer Insolvenz des Kunden erlischt die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7Lizenz. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder veränderndies Software der NC-VISION nutzt, dies nur im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung nutztund diese Lizenzvereinbarung einhält.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Software Und It Vertragsleistungen

Nutzungsrechte. 13.101. Xxxxxxx räumt Mit der Lieferung wird lediglich das einmalige Nutzungsrecht des Bildmaterials übertragen, zu dem vom Kunden mit vollständiger Bezahlung angegebenen Zweck und in den Publikationen, Medien oder auf den Datenträgern, welche der vereinbarten Lizenzgebühren Kunde angegeben hat oder welche sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergeben. Nutzungszeitraum: 1 Jahr BRD. 02. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Im Zweifelsfall ist das nicht ausschließli- cheObjekt (Zeitschrift, zeitlich unbeschränkte Recht einProspekt, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß Internet, usw.) maßgeblich, für welches das Bildmaterial ausweislich der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt schriftlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wurde. 13.203. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 04. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten, auch ausschließlichen, Nutzungsrechte bleibt XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY berechtigt, das Bildmaterial im Rahmen seiner Eigenwerbung in sämtlichen Medien (online und print) zu verwenden. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 gilt insbesondere für Ausstellungen, Wettbewerbe, Kunst- und Buchprojekte, redaktionelle Berichte, etc. 05. Jede hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist beschränkt honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY. Das gilt insbesondere für: - eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken. - jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials - die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische oder elektronische Trägermedien wie CD- ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient, sowie jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf CD-ROM, DVD, etc. und externen Speichermedien, die bestimmungsgemäße nicht ausschließlich zur Datensicherung angelegt sind. - jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet entgegen der Nutzungs- rechtevereinbarung oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt) - die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von jeglicher Art von Kopien geeignet sind. 06. Eine Nutzung des Lizenzgegenstan- Bildmaterials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Veränderungen des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen KonzernunternehmenBildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY gestattet. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht Auch darf das Bildmaterial nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandesanderweitig als Motiv benutzt werden. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig07. Der Kunde ist ausschließlich dazu nicht berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu dekompilieren übertragen. 08. Alle fotografischen Aufnahmen sind nach dem Gesetz über das Urheberrecht und zu vervielfälti- genverwandten Schutzrechten vom 9.9.1965 in der Art geschützt, soweit dies gesetzlich dass das Urheberrecht beim Fotografen verbleibt und die Nutzungsrechte dem Auftraggeber nur im Rahmen der jeweils getroffenen Vereinbarungen (Werbemittel) zeitlich und räumlich zustehen. Werden die Nutzungsrechte darüber hinaus gewünscht, können diese zu denselben Konditionen für jedes weitere Jahr erworben werden. Negative bleiben stets Eigentum des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen Fotografen. Bei Übertragung von Abdruckrechten erstrecken sich diese in Abänderung von § 16 des Urheberrechtsgesetzes nicht auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatdas Recht zur fotomechanischen Vervielfältigung sowie Verfälschung durch den Auftraggeber. 13.409. Das Eigentum des Gesamtmaterials bleibt grundsätzlich bei XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY. 10. Der Kunde Name des Fotografen mit XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY ist berechtigtbei jeder redaktionellen Wiedergabe anzugeben. Unterlassung erhöht das Honorar ohne Schadensnachweis um mindestens 25%, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie bei Nachweis um den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenSchadensbetrag. 13.511. Dem Kunden ist es nicht gestattetVerletzt der Auftraggeber das Urheberrecht des Fotografen, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenso hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Entschädigung mindestens in Höhe des üblichen Preises des Vertragsgegenstandes zu leisten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere auch für durch XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY ausgehandelte Buyouts für Modelle, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins Statisten und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigsonstige Darsteller. 13.612. Nutzt Jegliche nach schriftlicher Genehmigung nicht werbliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Kunde den Lizenzgegenstands Voraussetzung der Anbringung des Urhebervermerks „XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY" in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenzweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. 13.713. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige Die Nutzungsrechte sämtlicher Fotos bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernGesamtrechnung bei XXXXXXX XXXXX PHOTOGRAPHY.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.15.1. Xxxxxxx räumt Mit der Lieferung von Fotoaufträgen inkl. Fotoaufnahmen mit der Fotobox wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die private Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden mit vollständiger Bezahlung angegebenen Zweck. 5.2. Bei Fotobox-Aufträgen wird das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe an deren Veranstaltungsteilnehmer entsprechend der vereinbarten Lizenzgebühren das aufgezeichneten Personen für die im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen verkörperten Dienstleistungsergebnisse übertragen. Eine Löschung des Bildmaterials von der Fotobox erfolgt nach freiem Ermessen des Fotografen, zur Speicherung oder zur Aufbewahrung ist der Fotograf nicht ausschließli- cheverpflichtet. 5.3. Jede über 5.1.+5.2. hinausgehende Nutzung und Verwertung zu kommerziellen Zwecken oder zu Werbe- und Geschäftszwecken ist nicht erlaubt, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenaußer es ist vorher schriftlich vereinbart. Das Nutzungs- recht umfasst das Rechtgilt insbesondere für jegliche Bearbeitung, (i) den Lizenzgegenstand Änderung oder Umgestaltung/Bearbeitung des Bildmaterials, sowie jegliche Veröffentlichung zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denWerbe- oder Geschäftszwecken, die vertraglich außer es ist schriftlich explizit vorher vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeworden. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig5.4. Der Kunde ist ausschließlich dazu nicht berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu dekompilieren übertragen. 5.5. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild, ausgenommen ist die Hochzeitsfotografie. 5.6. Jegliches vom Fotografen angefertigtes Bildmaterial (inkl. Aufnahmen mit der Fotobox) kann zur Eigenwerbung des Fotografen in analoger und digitaler Form, ausgedruckt wie auch in diversen Medien genutzt werden. Der oder die Kundin kann dagegen in schriftlicher Form Einspruch erheben, allerdings erhöht sich damit der jeweilige Preis um 20% des ursprünglichen Preises. Im Nachhinein kann das Einverständnis zurückgezogen werden, jedoch Bilder in diversen Medien können nachträglich nicht mehr gelöscht werden und der Mehrpreis wird danach in Rechnung gestellt. Darüber wird eine Weitergabe des Bildmaterials an Dritte zur Veröffentlichung zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität Werbe- oder Geschäftszwecken ohne Rücksprache mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden ausgeschlossen. Gegen einzelne Fotos die hierzu notwendigen Informationen der Kunde als unangemessen oder unvorteilhaft ansieht oder sich auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatdie Person nachteilig auswirken könnte, kann auch ohne Aufpreis auf Nutzung verzichtet werden, die Entscheidung darüber obliegt dem Fotografen. Das Foto wird umgehend gelöscht. 13.45.7. Der Kunde Fotograf ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrtversehen. Der Kunde Vertragspartner ist verpflichtet, auf für die Integrität der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetHerstellerbezeichnung zu sorgen, die eingeräumten Nut- zungsrechte und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte abzutreten(Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, Platten etc.) 5.8. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Wege des Application Service Providing Fall der Verletzung der Urheber- und/oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechenVerschulden zu. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung Verletzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet istangemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigden Beseitigungsanspruch. 13.65.9. Nutzt Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht bis zu einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenBeschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 13.75.10. Der Kunde wird Urhebervermerk Fotograf haftet in keiner Form für Missbrauch, den ein Teilnehmer eines Events mit den Fotos von anderen Teilnehmern eventuell betreiben könnte. 5.11. Bei Fotobox-Aufträgen sind Nacktbilder oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen Bilder mit Gewaltverherrlichung, Jugendgefährdung oder verändernDiskriminierung jeglicher Art strengstens verboten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.11. Xxxxxxx räumt Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingun- gen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Hersteller und dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Besteller werden diese Nutzungs- bedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. 2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen. 3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der vereinbarten Lizenzgebühren das Software. Diese Erlaubnis ist nicht ausschließli- cheübertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (= Mehrplatzlizenz) erwor- ben, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) Hardware ist die Software mit von der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) bisher benutzten Hardware vollständig zu regist- rieren und zu nutzenlöschen. Die Software darf Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, einer Hard- wareeinheit ist unzulässig. 4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vertraglich vereinbart sindvereinbarten Einzelplätze des ver- traglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde Besteller ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringenjede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Un- ternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte. 13.55. Dem Kunden ist es Soweit nicht gestattetgesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutretenSoftware oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu übertragenkopieren oder zu vervielfältigen. 6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registermerkmale, Unterli- zenzen einzuräumenwie insbesondere Registrier- nummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 7. Soweit die nach Ziff. 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den Lizenzgegenstand drahtgebun- gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig: a. die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder drahtlos öffentlich wiederzugebenNutzer übergeben, b. Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich mitgeteilt, c. der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, zu vermie- tenderen Standardsoftware in der Software enthalten ist, zu verleaseneinverstanden erklärt und x. xxx Xxxxx hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von sei- nem System und sämtlichen externen Datenträgern, zu verleihen einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnenvernichtet, z.B. dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeiten an der Soft- ware oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann. e. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen eine der vorgenannten Pflichten ist dieser verpflichtet eine von uns festzulegende, im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht Streitfall von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändernzuständigen Ge- richt überprüfbare, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-­‐s/-­‐n der Kunde angegeben hat oder welche/-­‐s/-­‐r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-­‐ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-­‐Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), – die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx 6.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung Auftraggeber an den Softwareprodukten sowie den Ergebnissen der vereinbarten Lizenzgebühren Soft- warepflegeleistungen im Zeitpunkt der Entstehung sämtliche für den Vertragszweck erforderlichen Nut- zungsrechte ein, welche zum Betrieb der Software er- forderlich sind. Soweit im Auftrag nicht anderweitig vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dazu das nicht ausschließli- einfa- che, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizensierbare, örtlich, d.h. standort- und rechnerunabhängige, sowie zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Soft- wareprodukte für eigene Geschäftszwecke ein, wobei dies auch den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß Einsatz und die Nutzungsüberlassung der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzenSoftwareprodukte oder Teilen davon für und bei im Sinne von §§ 15 ff. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software AktG mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen Bertelsmann SE & Co. KGaA konzernverbundenen Unternehmen, der Ber- telsmann SE & Co. KGaA selbst oder sonstigen Dritten („per seat license“z.B. Endkunden) zu regist- rieren und zu nutzenumfasst. Die Software darf nur von maximal An abgrenzbaren Bestand- teilen der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- denSoftwareprodukte, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat vom Auftragnehmer an die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers anzu- passen sind (z.B. Customizing), erhält der Auftragge- ber das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurdeausschließliche Nutzungsrecht. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke 6.2 Sofern in der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht Beauftragung das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht Nutzung auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) einzelne Standorte und/oder deren Bearbeitung Rechner beschränkt wird, ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu der Auftraggeber berechtigt, ohne zusätzliche Ver- gütung die Software vorübergehend an anderen als den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand in der Bestellung aufgeführten Standorten und/oder Rechnern zu dekompilieren und zu vervielfälti- gennutzen, soweit dies gesetzlich im Rahmen falls letztere vorüberge- hend nicht in betriebsfähigem Zustand sind. Sollte in einem solchen Fall aufgrund organisatori- scher oder technischer Änderungen ein Standort- und/oder Rechnerwechsel innerhalb des zwingenden Urheberrechts notwendig istBertelsmann- Konzerns erforderlich werden, um wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Antrag hin die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter Nutzung der Voraussetzung, dass Gebauer Soft- wareprodukte auf dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatneuen Rechner und/oder an dem neuen Standort genehmigen. 13.4. 6.3 Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde Auftragnehmer ist verpflichtet, auf den Auftraggeber über mögliche Beschränkungen hinsichtlich der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattetNutz- barkeit, Veränderbarkeit oder Weiterverbreitung der gelieferten Software zu unterrichten, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. sich aus hier- für geltenden Lizenzbedingungen Dritter ergeben. Dies gilt insbesondere im Wege des Application Service Providing Falle von Software oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtSoft- warebestandteilen, den Lizenzgegenstand die einer Open Source-Lizenz oder einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigvergleichbaren Lizenzmodell unterliegen. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb) Für Die Überlassung Und Pflege Von Software

Nutzungsrechte. 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind1. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf einem Datenträger übermittelt wurdedie Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes. 13.22. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar. 3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Angebotes, des Lieferscheins, der Rechnung oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt gilt insbesondere für: – eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials, – die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf die bestimmungsgemäße Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient, – jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung handelt), – die Weitergabe des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. digitalisierten Bildmaterials im Wege des Application Service Providing der Datenfernübertragung oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigtauf Datenträgern, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machenöffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

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