Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“). 2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. 2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG. 2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken. 2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten. 2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Software License Agreement, Software License Agreement
Nutzungsrechte. 2.1 1.1 Der Mieter erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags Mietvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 1.2 Sofern es sich bei der Vertragssoftware um TA Cockpit handelt, ist das Nutzungsrecht gemäß Ziffer II.1.1 je TA Cockpit-System auf die vereinbarte zulässige Höchstanzahl der vom jeweiligen TA Cockpit-System erfassbaren Output-Systemgeräte beschränkt. Die Nutzung eines TA Cockpit-Systems für eine über diese Höchstanzahl hinausgehende Anzahl an Output-Systemgeräten ist dem Mieter ohne Erweiterung des Nutzungsrechts unter Entrichtung einer zusätzlichen Miete nicht gestattet.
1.3 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 1.4 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 1.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen LizenzvertragSoftwarelizenz“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 1.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Nutzungsrechte. 2.1 9.1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.
9.2. Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
9.3. Der Mieter erhält das einfacheBesteller erhält, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Vertragssoftware und Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der dazugehörigen Beschreibung Hardware ist die Software von der technischen Funktionalitätbisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer Vorrätighalten oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
2.2 9.4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Mieter Besteller ist in keiner Weise berechtigtverpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern.
9.5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Besteller nicht die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verpachten, verändern oder zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenbearbeiten.
2.3 Der Mieter ist berechtigt9.6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
9.7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption Einzelfall von uns gemäß Ziffer I.8 dem Mieter § 315 BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenzuständige Gericht überprüft werden kann.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält9.8. Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Besteller verbundene Unternehmen, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbietersoder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenwie etwa Zweigniederlassungen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 1.1 Der Mieter LN erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags Leasingvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 1.2 Sofern es sich bei der Vertragssoftware um TA Cockpit handelt, ist das Nutzungsrecht gemäß Ziffer II.1.1 je TA Cockpit-System auf die vereinbarte zulässige Höchstanzahl der vom jeweiligen TA Cockpit-System erfassbaren Output-Systemgeräte beschränkt. Die Nutzung eines TA Cockpit-Systems für eine über diese Höchstanzahl hinausgehende Anzahl an Output-Systemgeräten ist dem LN ohne Erweiterung des Nutzungsrechts unter Entrichtung einer zusätzlichen Vergütung nicht gestattet.
1.3 Der Mieter LN ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 1.4 Der Mieter LN ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 1.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen LizenzvertragSoftwarelizenz“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter LN verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 1.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält das einfache3.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt ergosoft dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließlicheausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Nutzung der Vertragssoftware Einzel- und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware Mehrplatznutzung in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)dem im jeweiligen Einzelauftrag bestimmten Umfang ein.
2.2 3.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigtKunde darf die Vertragsgegenstände nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenmit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind.
2.3 Der Mieter ist berechtigt3.3 Vervielfältigungen der Standardsoftware sind nur insoweit zulässig, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit als dies für ihre vertragsgemäße Benutzung den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Zu Der Kunde darf von der Standardsoftware Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Vervielfältigungen zählt Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
3.4 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Standardsoftware i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er ergosoft zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Kunden an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte - über die Installation nach diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu.
3.5 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Vertragssoftware vom Datenträger Standardsoftware nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und dies erst, wenn ergosoft nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und / oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
3.6 Überlässt ergosoft dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Anwendungsdokumentation) oder eine Neuauflage der Vertragsgegenstände (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB.
3.7 Stellt ergosoft eine Neuauflage der Vertragsgegenstände zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden alten Vertragsgegenstände die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von ergosoft, sobald der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder CacheKunde die neuen Vertragsgegenstände produktiv nutzt. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich ergosoft räumt dem Kunden jedoch eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht dreimonatige Übergangsphase ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf in der Mieter die Vertragssoftware einschließlich beide Versionen der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenVertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger 3.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungs- dokumentation ist - vorbehaltlich der Ziffern 3.5 und 3.6 (CD/DVD) überlassen. Ist soweit die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist in die Übergabe einer Printversion Standardsoftware integriert ist) - nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdengestattet.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 1. Wir räumen Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei Einräumung Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu der jeweiligen Software gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software gehörenden Betriebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
2. Sie dürfen die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit dem gemeinsam mit der Software gelieferten Produkt. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen Sie die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XIV.11) vereinbart wurde. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).
5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart wurde.
6. Sie sind außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Sie dürfen alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das Nutzungsrecht an der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte veräußern darf aber nur gemeinsam mit dem Produkt, das Sie im Zusammenhang mit der Software erworben haben, erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben Sie sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als Ihnen nach diesen Geschäftsbedingungen und den in dem zugehörigen Datenblatt oder verschenkender zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie keine Kopien der Software zurückbehalten.
2.5 8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung insoweit von allen daraus resultierenden Pflichten und Ansprüchen freizustellen.
10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältwir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten hierfür zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XIV die zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XIV die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ist neben uns auch unser Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
11. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ nach XIV.1 bis XIV.10 die Lizenzbestimmungen des Drittanbietersnachfolgenden Reglungen (a) und (b):
a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindSie von der Software erstellen dürfen, und über die Anzahl der Geräte bzw. Der Mieter verpflichtet sich in diesem FallArbeitsplätze, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Xxxxxx XXX.7 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält A. Nach der allgemeinen urheberrechtlichen Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) werden Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erfor- derlich ist. Auf die Besonderheiten der weitgehend unabdingbaren Nutzungsrechte der Anwender von Software (§§ 69c ff. UrhG; Installation, Laden, Ablaufenlassen, Fehlerbeseitigung, Herstellung der Interoperabilität/Dekompilierung, Reverse Engineering) soll dabei an dieser Stelle ebenso wenig eingegangen werden, wie auf besondere Fragen der Drittwirkung von Nutzungsbeschränkungen und insbesondere Weitergabeverbote. Bereits die urheberrechtliche Zweckübertragungslehre und die hieraus resultierenden Fragen der Vertragsauslegung begrün- den jedoch gerade für den Auftraggeber/Werknutzer das einfachedringende Erfordernis, den Zweck der geschuldeten Leistungen sowie insbesondere Art und Umfang der dem Auftraggeber eingeräum- ten Nutzungsrechte detailliert zu regeln. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Umfang eines Nutzungsrechts auch bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Vertragszweck bestimmt und im Allgemeinen beschränkt wird (BGH GRUR 1996, 121, 123 – „Pauschale Rechteeinräumung“). Auch in IT-Projektverträgen gehört folglich klar und eindeutig bestimmt, wofür die unter dem Vertrag erstellte Software bestimmt ist, in welchem inhaltlichen, räumlichen und zeitlichen Umfang diese vom Auftraggeber genutzt werden darf, ob entsprechende Nutzungsrechte aus- schließlich (exklusiv) oder nicht ausschließlicheausschließlich (einfach) eingeräumt werden und ob diese auf Dritte übertragbar sind. Typischerweise regelungsbedürftig ist danach, zeitlich ob die Software auf nur einzelnen Rechnern oder einer bestimmten oder beliebigen Vielzahl von Servern und/oder Client- Rechnern genutzt werden darf, ob die Vertragslaufzeit Nutzung im gesamten Unternehmen des Lizenzvertrags Auftraggebers oder gar im ganzen Konzern erfolgen darf (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteUnternehmens- oder Konzernlizenz), ob und in wel- chem Umfang die lizenzierte Software vom Auftraggeber geändert, bearbeitet oder sonst umge- staltet werden darf, unter welchen Bedingungen gegebenenfalls weitere Nutzungsrechte einzu- räumen sind oder als eingeräumt gelten und für welche Dauer die Nutzung erfolgen darf. Bei der Vertragsgestaltung sind dabei urheber- und AGB-rechtliche Grenzen von Nutzungs- beschränkungen zu beachten. Diese Grenzen sollen hier nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht weiter vertieft werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass insbesondere die Zulässigkeit von Systemvereinbarungen umstritten ist, bei denen die Befugnis zur Nutzung der Vertragssoftware lizenzierten Software an die Verwendung einer bestimmten Hardware oder eines bestimmten Hardwaretyps gekoppelt wird. Dies gilt auch nach der „CPU-Klausel“-Entscheidung des BGH vom 24.10.2002 (GRUR 2003, 416 ff.). Nach dieser Entscheidung haben in jedem Fall die Hersteller komplexer, hochpreisiger Computerprogramme mit zahlenmäßig begrenzten Einsatzmöglichkeiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sie die Nutzung ihrer Software im Einzelnen nachvollziehen und kontrollieren können. Es begegne daher keinen Bedenken, dass sie ihre Software nicht verkaufen – was eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts zur Folge habe –, sondern bemüht seien, ihre Nutzer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen an sich zu binden und die Umstände der dazugehörigen Beschreibung zeitlich begrenzten Verwendung der technischen FunktionalitätSoftware im Einzelnen vertraglich regeln. Um Missbrauchsgefahren zu begeg- nen, sei es nicht unangemessen, den Einsatz der lizenzierten Software immer nur auf einem näher bezeichneten Rechner zuzulassen und den Einsatz auf anderen Rechnern von der Mitwirkung des BetriebsSoftwareherstellers abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund könnten Klauseln, die die Verwendung derartiger Software zunächst an einen bestimmten Rechner bin- den, die Verwendung eines anderen Rechners aber nicht ausschließen, sondern im Falle des Einsatzes eines anderen oder weiteren Rechners die Mitwirkung des Lizenzgebers erforderlich machen, nicht von vornherein als unzulässig angesehen werden. Bei einer solchen Bindung sei indes zu berücksichtigen, dass der Installation Verwender in der Lage bleiben müsse, die Hardware zu erneu- ern und einzelne Rechner gegen andere, leistungsstärkere auszutauschen. Der BGH hielt inso- weit eine Klausel für zulässig, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht.
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigtB. Aus Sicht des Auftragnehmers (Softwareherstellers) gilt es gesondert zu prüfen, ob auch Mitarbeiter des Auftraggebers an der Softwareerstellung mitwirken und insoweit ein gemeinsa- mes Werk von Xxxxxxxxxxx geschaffen wird. Derlei würde dem Auftragnehmer die Möglichkeit nehmen, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit so geschaffene Software ohne Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten. Der Auftragnehmer sollte folglich dringend darauf achten, dass er sich Nutzungsrechte an Dritte zu vermietenden Leistungen des Auftraggebers beziehungsweise dessen Mitarbeitern ausschließlich, zu verpachtenzeitlich, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigträumlich und gegenständlich ohne besonderes Entgelt einräumen lässt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu wobei dann eine Rücklizenzierung an den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit Auftraggeber im Lizenzvertrag zwischen Rahmen der diesem einzuräumenden Rechte an den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation geschuldeten Gesamtleistungen zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenerfolgen hat.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: It Project Contract
Nutzungsrechte. 2.1 1. Wir räumen Ihnen das nicht ausschliessliche Recht ein, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Mieter erhält Umfang der bestimmungsgemässen Nutzung ergibt sich aus dem zu der jeweiligen Software ge- hörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software gehörenden Betriebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Verein- barung ist das einfacheNutzungsrecht zeitlich unbefristet.
2. Sie dürfen die Software ausschliesslich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung ge- nannten Hardware nutzen, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit der gemeinsam mit der Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Vertragssoftware und Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Falls in dem Datenblatt oder der dazugehörigen Beschreibung Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen Sie die Soft- ware zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XIV.11) vereinbart wurde. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeits- plätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
4. Die Überlassung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware Software erfolgt ausschließlich in Papier-, elektronischer oder sonstiger maschinenlesbarer Form (nachfolgend „Dokumentation“object code).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise 5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart wurde.
6. Sie sind nicht berechtigt, die Vertragssoftware während Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile he- rauszulösen. Sie dürfen alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht ent- fernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das Nut- zungsrecht an der Vertragslaufzeit Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte zu vermietendarf aber nur ge- meinsam mit dem Gerät, zu verpachtendas Sie im Zusammenhang mit der Software erworben haben, zu verleihen erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben Sie sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als Ihnen nach diesen Ge- schäftsbedingungen und den in dem zugehörigen Datenblatt oder der zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und dem Dritten mindestens die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen auferlegt werden. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie keine Kopien der Software zurückbehalten.
8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerforder- nisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung insoweit von allen daraus resultierenden Pflichten und Ansprüchen freizustellen.
10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die wir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XIV die zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XIV die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Wir werden in dem Daten- blatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen auf Ver- langen zugänglich machen. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ist neben uns auch unser Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
2.3 Der Mieter 11. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach XIV.1 bis XIV.10 die nachfolgenden Reglungen (a) und (b):
(a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist berechtigteine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die Vertragssoftware zu vervielfältigenSie von der Software erstellen dürfen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig istund über die Anzahl der Geräte bzw. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt Arbeitsplätze, an denen die Installation Software genutzt werden darf. Für Mehrfach- lizenzen gilt Ziffer XIV.7 jedoch mit der Vertragssoftware vom Datenträger Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2Software eingesetzt werden darf, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenübertragen werden.
2.5 Soweit (b) Sie haben die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfälti- gung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 3.1 Die Governikus Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt.
3.2 Die Governikus Standardsoftware wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung für den im Vertrag vereinbarten Zeitraum überlassen. Der Mieter erhält Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt – im Folgenden Nutzungsrechte genannt – ergeben sich aus den Vereinbarungen in dem zugrundeliegenden Vertrag. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte an der Governikus Standardsoftware ein: – das einfachenicht ausschließliche Nutzungsrecht, nicht ausschließliche– das Nutzungsrecht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, – das nicht übertragbare Nutzungsrecht, – das zeitlich befristete und nicht unterlizenzierbare Recht zur kündbare Nutzungsrecht.
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Governikus Standardsoftware sichergestellt ist.
2.2 3.4 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragssoftware von der Governikus Standardsoftware eine Kopie zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig istSicherungszwecken herzustellen. Zu den notwendigen Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen Governikus Standardsoftware sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
3.5 Die Nutzung in einer anderen Datenträger sowie das Laden als der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cachevereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit Ist eine im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, Vertrag definierte Systemumgebung nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbareinsatzfähig, ist die Übergabe Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer Printversion anderen geeigneten Systemumgebung zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung.
3.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Governikus Standardsoftware nicht geschuldet. Urhebervermerkein eine andere Codeform zu bringen, Seriennummern sowie sonstige es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
3.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdenGovernikus Standardsoftware enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.
Appears in 1 contract
Samples: Nutzungsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält das einfacheAn allen IT-Leistungen unserer Lieferanten und allen sonstigen urheberrechtsfähigen Werken, nicht ausschließlicheinsbesondere der gelieferten Software, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und inklusive der dazugehörigen Beschreibung Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, den Dokumentationen und sonstigen Dokumenten in analoger und digitaler Form, Individualprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloudsystemen, Protokollen, Konzepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen, technische Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Montaganleitungen, Plänen, Beschreibungen und allen sonstigen im Rahmen der technischen FunktionalitätVertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Lieferanten räumen uns an allen in Absatz 1 genannten Werken ein ausschließliches, unwiderrufliches, räumliches und in jeglicher sonstiger Hinsicht unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Im Falle von Individualprogrammierungen haben wir Anspruch auch auf Herausgabe des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise Quellcodes. Wir sind berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte diesen uneingeschränkt zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist bearbeiten und weiterzuentwickeln. Wir sind berechtigt, in allen Fällen der Softwarelieferung ein Reverse Engineering zu betreiben, sofern unser Softwarelieferant nicht mehr in der Lage ist, die Vertragssoftware Software zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig istwarten und zu pflegen und/oder hierfür einen unangemessenen nicht ortsüblichen Preis veranschlagt. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt Im Übrigen gilt die Installation Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware umsetzenden Gesetzgebung in den Arbeitsspeicher oder CacheMitgliedstaaten. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumt sind wir immer berechtigt mit den gelieferten Softwareprodukten auch Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, auch wenn Dritte nicht Konzernunternehmen sind. Im Zweifelsfall werden mit den Nutzungsrechten auch alle Rechte der Vermieter Digitalisierung und online zur Verfügungsstellung eingeräumt. Zum Nutzungsrecht gehört immer das Recht, Schnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen. Eingeräumte Lizenzen sind immer Konzernlizenzen mit Ausnahme, dass dies ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist. Im Falle von Konzernlizenzen ist der Beitritt weiterer Konzernunternehmen nach Ausübung Vertragsschluss immer zulässig. Die Confitech Dienstleistungs GmbH können die Nutzungsrechte nebst der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem anderen Ort und nicht auf den, dem Mieter das zeitlich unbeschränkteKunden oder Konzernunternehmen gehörenden Systemen ausüben lassen, nicht ausschließliche Recht eininklusive der Rechte für Backup- und Recovery-Systeme. Softwarelizenzen gelten immer auch für Partnerunternehmen der Confitech Dienstleistungs GmbH, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf im Rahmen des Geschäftsmodelles in den Business Workflow der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar Confitech Dienstleistungs GmbH eingebunden sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenEntsprechende Lizenzen sind immer im Leistungspreis inbegriffen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 3.1. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungsbedingungen: MOJIN ROBOTICS ver- mittelt lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung vor Vertragsschluss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Diese Lizenzbedingungen werden mit Benutzungsaufnahme vom Kunden aner- kannt und derart Vertragsgegenstand.
3.2. Nur soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen ge- mäß vorstehender Ziff. 3.1 oder aus den vertragsgegen- ständlichen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas an- deres ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedin- gungen:
3.3. Der Mieter Kunde erhält das einfachezeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare über- tragbare und nicht unterlizenzierbare ausschließliche Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und an der Nutzung der Vertragssoftware Software. Soweit nicht schriftlich anderweitig verein- bart, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf den einzel- nen Roboter bzw. Hardware-Komponente als Datenträ- ger. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu lö- schen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten Allgemeine und ergänzende Geschäftsbedingungen Stand: 09/2018 oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
3.4. Der Kunde nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe von vorstehenden Ziff. 3.1 bis 3.3 erlaubte Ver- wendung hinaus in Papier-irgendeiner Form zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu ma- chen. Dritter ist nicht, elektronischer wer Erfüllungsgehilfe des Kunden ist und die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Kunden, Freie Mitar- beiter im Rahmen des Auftragsverhältnisses etc. Insbe- sondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder sonstiger Form Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffent- lich zugänglich zu machen oder zu veräußern, die Rück- übersetzung überlassener Programmcodes in andere Codeformen (nachfolgend „Dokumentation“Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstu- fen der Software (Reverse-Engineering).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen3.5. Die Rechte des Kunden aus § 69d und § 69e UrhG blei- ben unbenommen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet3.6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen weder auf keinen Fall entfernt oder verändert noch von werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdenBildschirmanzeige entspre- chender Merkmale.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 1.1 Der Mieter erhält das einfacheLizenzgeber räumt dem Lizenznehmer, vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung durch den Lizenznehmer, ein zeitlich nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare befristetes und nicht unterlizenzierbare ausschließliches Recht zur Nutzung Nut- zung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen FunktionalitätSoftware, des Betriebsin dem in diesem Vertrag festgelegten Umfang, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)ein.
2.2 1.2 Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang des Lizenzgebers. Der Mieter Quell- code der Software ist in keiner Weise berechtigtgeistiges Eigentum der RAYLASE GmbH und darf ausschließlich von Mitarbeitern des Lizenzgebers eingesehen, verändert oder genutzt werden. Der Lizenzgeber ist ebenfalls Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazu gehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die Vertragssoftware während sich auf oder in der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenSoftware befinden, zu verpachtendürfen weder verändert, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenbeseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
2.3 1.3 Der Mieter Lizenznehmer darf die Software grundsätzlich nicht nachentwickeln (Reverse Engine- ering), dekompilieren oder disassemblieren, außer dies ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu gesetzlich nach den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3d, 69 e UrhG.UrhG vorgesehen. Der Lizenznehmer darf jedenfalls keinerlei Änderungen am Programmcode der Software vornehmen
2.4 Soweit 1.4 Die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation der Software oder Teile daraus darf der Lizenznehmer nur für die Mitarbeiter seines Unternehmens vervielfälti- gen. Die Benutzerdokumentation darf nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Lizenzgebers veröffentlicht werden.
1.5 Die Lizenz kann je nach Auftrag durch den Lizenznehmer die Software in verschiedenen Editionen freischalten, die darüber entscheiden, in welchem Funktionsumfang die Software ge- nutzt werden kann. Ohne gültige Lizenz darf die Software nur im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt Rahmen einer Demo-Ausführung der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenSoftware installiert und genutzt werden.
2.5 Soweit 1.6 Die Demo-Ausführung der Software darf lediglich zum Aufzeichnen sogenannter „Trace- Daten“ eingesetzt werden und bietet somit nur sehr eingeschränkte Darstellungsfunktionen.
1.7 Die Software erlaubt dem Lizenznehmer die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältNutzung der Programmierbaren Schnittstelle (API) für die Erstellung einer eigenen Softwareanwendung, gelten hierfür neben den Regelungen dieser basierend auf deren Programmauf- rufen.
1.8 Lizenzen können in Form von Software-Lizenzschlüsseln (auch „Allgemeinen Vertragsbedingungen LizenzvertragAktivierung“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindgenannt) oder Hardware-Lizenzschlüsseln (auch „Dongle“ genannt) zur Verfügung gestellt werden. Ein Hardware-Lizenzschlüssel darf an einem oder mehreren Computern verwendet werden. Ein Software-Lizenzschlüssel darf nur an einem Computer verwendet werden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem FallLizenznehmer hat jedoch die Möglichkeit bei einem Wechsel seines Computers den Software-Schlüssel zu- rückzugeben und für einen anderen Computer einen neuen Software-Schlüssel von dem Lizenz- geber wieder zu erhalten. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters Lizenzschlüssel zu beachtenkopieren oder sonst wie zu verändern.
2.6 1.9 Die Vertragssoftware Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur gewerblichen Nutzung der Software und zur Unterlizenzierung der Software nach Maßgabe dieser Vereinbarung, insbesondere nach Maß- gabe von Ziff. 1 Abs. 10 dieser Vereinbarung.
1.10 Der Lizenznehmer darf die Software vermieten und mit gesonderter Einwilligung des Li- zenzgebers auch verleihen.
1.11 Eine Übertragung der Softwarelizenz auf einen Dritten durch den Lizenznehmer ist zuläs- sig, wenn sich der Dritte mit den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung nachweislich einver- standen erklärt und wenn der Lizenznehmer als vorheriger Lizenznehmer die Nutzung der Soft- ware selbst vollständig aufgibt.
1.12 Der Support, d.h. die Beanspruchung von Beratungsleistungen und der Fehleranalyse durch den Lizenzgeber, wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassennur dem direkten Lizenznehmer der Software eingeräumt. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdenDer Support erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten des Lizenzgebers.
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzvereinbarung
Nutzungsrechte. 2.1 An allen IT-Leistungen von BLL, insbesondere der gelieferten Software, inklusive der dazugehörigen Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, den Dokumentationen und sonstigen Dokumen- ten in analoger und digitaler Form, Individualprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloudsystemen, Protokollen, Konzepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nut- zungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Ver- tragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: XXX räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Ver- tragsdauer unwiderrufliches, räumlich und sachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungs- recht ein. Der Mieter erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Vertragslaufzeit Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grund- sätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteVertragszweckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind nur innerhalb eines Konzerns übertragbar und in keinem Fall unterlizenzier- bar. Jegliche Überlassung an Dritte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung von Quelldaten ist ausgeschlossen. Jede Art der Vertragssoftware und Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonsti- ge Verarbeitung der dazugehörigen Beschreibung Software ist unzulässig. Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der technischen FunktionalitätÜberset- zung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software aus- zulesen. Das Verbot des BetriebsReverse Engineering oder der Änderung, der Installation und Software findet keine Anwen- dung, sofern dies dem Kunden nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Nutzung Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der Vertragssoftware umsetzenden Gesetzgebung in Papier-den Mitgliedstaa- ten. Kunden ist es auch nicht gestattet, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an mit den Softwareprodukten von BLL Dienstleistungen für Dritte zu vermietenerbringen, zu verpachtenwobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, zu verleihen Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich sonsti- ge öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu machen.
2.3 Der Mieter anderen als zu den Vertragszwecken, ist berechtigtausge- schlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, die Vertragssoftware zu vervielfältigenSchnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers umfasst ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausge- schlossen. In diesem Fall wird BLL ein Nachtragsangebot unterbreiten. Der Kunde kann die Installation Nutzungsrechte nebst der Vertragssoftware vom Datenträger Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwe- cke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem anderen Ort und nicht auf den, dem Kunden oder Konzernunternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Kon- zernunternehmen ausüben lassen, inklusive der Rechte für Backup- und Recovery-Systeme. BLL ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, Partnerunternehmen des Kunden, die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware im Rahmen des Geschäftsmodelles in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2Business Workflow eingebunden sind, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit Userlizenzen zu den im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt Leistungs- preis genannten Konditionen einzuräumen. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Im Rahmen der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, Rechenzentrumsdienstleistungen gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ genannten Lizenzbedingungen die Lizenzbestimmungen Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenRechenzentrumsdienstleisters.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte des Kunden bestimmen sich vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7 nach folgender Maßgabe:
2.1 Der Mieter erhält das einfacheKunde ist berechtigt, die überlassene Software auf Dauer auf einem Computerarbeitsplatz (Zentraleinheit) zu nutzen. Eine zeitgleiche Mehrfachnutzung bzw. der Netzwerkeinsatz der Software auf mehreren Zentraleinheiten bzw. ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware ist dem Kunden grundsätzlich nicht ausschließlichegestattet (siehe auch die Regelungen in Ziffer 2.3). Eine darüber hinausgehende Nutzungsbefugnis des Kunden (insbesondere Mehrfach-Nutzung bzw. Netzeinsatz) besteht nur, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, Kunde darf die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu überlassene Software vervielfältigen, soweit dies die jeweilige Vervielfältigung für ihre vertragsgemäße die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den in diesem Sinne notwendigen Vervielfältigungen zählt zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie eingesetzten Hardware, das Laden der Vertragssoftware des Programms in den Arbeitsspeicher sowie das Ablaufenlassen der überlassenen Software.
2.3 Der Kunde darf die Software auf der im Kaufvertrag / Auftragsbestätigung genannten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muß er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen und FUJIFILM über den Wechsel benachrichtigen. Eine zeitgleiche Parallelnutzung der Software auf mehreren Zentraleinheiten bzw. ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig- halten oder CacheBenutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware ist dem Kunden grundsätzlich nicht gestattet (siehe Ziffer 2.1). Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d AbsGleichfalls unzulässig ist der Einsatz der über- lassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrfachrechensystems, sofern hiermit die Möglichkeit zeitgleicher bzw. 2paralleler Mehrfachnutzung der überlassenen Software eröffnet wird, Abs. 3es sei denn, 69 e UrhG.daß die Zulässigkeit einer solchen Mehrfachnutzung ausdrücklich schriftlich zwischen FUJIFILM und dem Kunden vereinbart wurde.
2.4 Soweit Der Kunde verpflichtet sich, im Lizenzvertrag zwischen Rahmen seiner Möglichkeiten den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter unbefugten Zugriff Dritter auf das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware Programm sowie dessen Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Doku- mentation zu nutzenSicherungskopien sind an einem gegen unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf Die Mitarbeiter des Anwenders sind nach- drücklich auf die Einhaltung der Mieter vorliegenden Vertrags- bedingungen sowie auf die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenBestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
2.5 Soweit Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen der Software, zu denen auch die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen Ausgabe des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy Programmcodes auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassenDrucker bzw. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder das Fotokopieren der Dokumentation entfernt werden/ der Bedienungsanleitung gehören, sind dem Kunden nicht gestattet.
Appears in 1 contract
Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte. 2.1 (1) Jede Vertragspartei bleibt Inhaber der Schutz- rechte und Eigentümer der Materialien, die sie in das Vertragsverhältnis eingebracht hat oder im Zusam- menhang mit der Erstellung der vertraglich geschul- deten Leistungen dem Vertragspartner bereitstellt.
(2) An allen von Trends4Markets im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Websites, Softwarekonfigurationen, Handbücher, Konzepte, Dokumentationen und Berichte) bleibt mangels einer anderslautenden Vereinbarung Trends4Markets Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und Eigentümer der Arbeitsergebnisse.
(3) Der Mieter erhält Source-Code ist mangels einer anderslautenden Vereinbarung nicht geschuldet.
(4) Soweit die vertragsgegenständliche Leistung die Überlassung oder Bereitstellung von Software, einschließlich der erstellten Arbeitsergebnisse (Softwarekonfigurationen, Handbücher, Konzepte, Dokumentationen und Berichte) das einfacheHosting oder die Inanspruchnahme von cloudbasierten Diensten betrifft, nicht ausschließlicheräumt Trends4Markets mangels einer anderslautenden Vereinbarung dem Kunden vor- behaltlich der Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung, jeweils ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränktejeweils vertraglich vereinbarte Dauer beschränktes, nicht übertragbare übertragbares und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Der Mieter Kunde ist in keiner Weise nicht berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte ihm übergebene und/oder bereitgestellte Soft- ware, Hosting-Umgebung oder IT-Infrastruktur ohne vorherige Zustimmung in Textform von Trends4Markets, Dritten zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenüberlassen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt(5) Soweit Vertragsgegenstand die zeitlich unbe- schränkte Überlassung der vertragsgegenständ- lichen Leistungen ist, räumt Trends4Markets mangels einer anderslautenden Vereinbarung dem Kunden vorbehaltlich der Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht ausschließliches) und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
(6) Die Anzahl der erlaubten Nutzer, bzw. die Vertragssoftware zu vervielfältigenArt und der Umfang der jeweiligen eingeräumten Nutzungs- rechte (Lizenzen) für überlassene oder bereitgestellte Software sowie die Rechte an Open-Source-Kom- ponenten und Lizenzbedingungen der Softwareher- steller, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware sind in den Arbeitsspeicher oder CacheAufträgen und ggf. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.deren Anlagen geregelt.
2.4 (7) Soweit im Lizenzvertrag zwischen Rahmen von individuellen Anpassun- gen für den Kunden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt / übertragen werden sollen, werden die Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung dies im Rahmen eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkengesonderten Einzel- auftrages zuvor vereinbaren.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 3.5.1 Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung wird dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des Mietzinses für die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3.4.2 das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteunterlizenzierbare, nicht übertragbare und auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht eingeräumt, die Mietsoftware im durch den Softwaremietvertrag geregelten Umfang zu nutzen. Eine über die in dieser Ziffer gere- gelte hinausgehende Benutzung ist dem Kunden nicht unterlizenzierbare Recht gestattet, insbesondere auch keine Bereit- stellung der Mietsoftware zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)durch iSd §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen.
2.2 Der Mieter 3.5.2 Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Mietsoftware an, soweit es sich um eine Single- User-Lizenz handelt, einem Einzelarbeitsplatz (ein Rechner) des Kunden, soweit es sich um eine Multi-User-Lizenz handelt, an der durch die Lizenz bestimmten Zahl an Einzelarbeitsplätzen / Rechnern, das Laden, Anzeigen und Ablaufen lassen der Mietsoftware, die Erstellung einer Siche- rungskopie sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der Benutzerdokumentation. GRAITEC behält sich vor, die Mietsoftware durch Verwendung eines Lizenzschlüssels an eine Computer-ID / Seriennummer zu binden.
3.5.3 Darüber hinaus ist in keiner Weise der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware während Mietsoftware zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren sowie sonstige Arten der Vertragslaufzeit Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Mietsoftware („Reverse Engineering“) vorzunehmen, wenn dies gesetzlich zu- lässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch GRAITEC zugänglich gemacht werden. Über die genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zum Reverse Engineering an Dritte der Mietsoftware berechtigt.
3.5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellte Kopie der Mietsoftware, darunter auch die Benutzerdokumentation sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung von GRAI- TEC die Mietsoftware zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, unter anderem im Wege des sog. „Application Service Providing“ (ASP) oder des „Software as a Service“ (SaaS) oder Dritten in sonstiger Weise Nutzungsrechte hieran einzuräumen.
2.3 3.5.5 Der Mieter ist berechtigtKunde hat GRAITEC auf das Verlangen von GRAITEC zu ermöglichen, den ordnungsgemä- ßen Einsatz der Mietsoftware zu überprüfen. Der Kunde wird GRAITEC auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware zu vervielfältigenMietsoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu insbesondere ob der Kunde den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation vertraglich vereinbarten Nutzungs- umfang (z. B. hinsichtlich der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware Anzahl zur Verfügung gestellter Lizenzen) sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts Nutzungsbedin- gungen nach dieser Ziffer I.2.4 darf bzw. den produktspezifischen Lizenzbedingungen und der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenAuftragsbe- stätigung einhält.
2.5 3.5.6 Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen und übt GRAITEC daraufhin das außerordentliche Kündigungsrecht nach Ziffer 3.4.3 aus, werden sämtliche im Rahmen des Lizenz- vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an GRAITEC zurück und der Kunde hat die Mietsoftware entsprechend Ziffer 3.4.4 zu löschen. Unabhängig hiervon wird für die Zeit der der Übernutzung eine Vergütung der Übernutzung nach Ziffer 3.3.4 fällig. Hat der Kunde die Übernutzung gegenüber GRAITEC bewusst verschwiegen oder fahrlässig nicht mitge- teilt, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Miete, die für eine berechtigte Nutzung der Mietsoftware entsprechend dem vereinbar- ten Mietzins angefallen wäre, an GRAITEC zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nach- zuweisen, dass GRAITEC nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere Ansprüche von GRAITEC wegen Vertragsverletzung durch den Kunden bleiben hiervon unberührt.
3.5.7 Soweit dem Kunden vor Vertragsschluss über Drittsoftware die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältzumutbare Möglichkeit der Kennt- nisnahme der Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware verschafft worden ist, gelten hierfür neben diese Bedingungen vorrangig zu den Regelungen in dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindZiffer geregelten Lizenzbedingungen (vgl. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenauch Zif- fer 1.4).
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 11.1 Der Mieter erhält Bereitsteller räumt dem Anbieter mit der Bereitstellung der jeweiligen Informationen zum Online-Dienst das einfachenicht ausschließliche und räumlich unbegrenzte Recht ein, diese Informatio- nen im Rahmen seines Marktplatzes den Nutzern des Marktplatzes zugänglich zu machen und diesen selbst einfache Nutzungsrechte daran einzuräumen.
11.2 Der Bereitsteller räumt dem Anbieter mit Bereitstellung des Online-Dienstes das nicht aus- schließliche, auf die Laufzeit des SaaS-Bereitstellungsvertrages und etwaiger Nachnutzungs- laufzeiten befristete Recht ein, den Nachnutzern an dem Online-Dienst unter Berücksichtigung etwaiger vereinbarter quantitativer Metriken wie Useranzahl, Volumen etc. entsprechende Nut- zungsrechte zur eigenen Nutzung bzw. zur Nutzung durch deren Endnutzer einzuräumen. Das Recht umfasst auch, zur Verfügung gestellte Software temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leis- tung erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Nutzungsrecht besteht weltweit bis auf diejenigen Länder, in denen der Bereitsteller aufgrund staatlicher Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige Leistung nicht all- gemein anbietet und der Zugang zu den Leistungen bestimmungsgemäß nicht möglich ist. Be- stimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist. Der Bereitsteller wird dem Anbieter auf Anforderung unverzüglich die Länder nennen, in denen der Bereitsteller die Leistungen aufgrund vorgenannter Regelung nicht verfügbar macht. Die vorgenannten Rechte gelten unbeschadet weitergehender Rechte an individuell zu erbrin- genden Leistungen gemäß Ziffer 11.3. SaaS-Bereitstellungs-AGB der govdigital eG, Version 1.0 Seite 12 von 21
11.3 Soweit individuelle Leistungen vereinbart sind, räumt der Bereitsteller dem Anbieter an den betreffenden Leistungen (z. B. Konfigurationsleistungen) jeweils mit der Erbringung das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteörtlich unbeschränkte, nicht übertragbare in jeder beliebigen Hard- und nicht unterlizenzierbare Softwareumgebung aus- übbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalitätein, des Betriebsdiese Leistun- gen im Original oder in abgeänderter, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-übersetzter, elektronischer bearbeiteter oder sonstiger umgestalteter Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigtzu nutzen, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenabzuändern, zu verpachtenübersetzen, zu verleihen bearbeiten oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben auf anderem Wege umzugestalten auf einem beliebigen bekannten Medium oder zugänglich in anderer Weise zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigtspeichern, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, auszustellen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, mit Ausnahme eines et- waig überlassenen Quellcodes zu veröffentlichen, durch Dritte bestimmungsgemäß nutzen zu lassen, für den Nachnutzer betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von gewerblichen und nicht gewerblichen Leistungen an Anbieter gemäß §§ 99 bis 101 GWB sowie nicht gewerbliche Leistungen an sonstige Dritte.
11.4 Sofern und soweit dies durch die Nutzung der Leistungen durch den Nachnutzer, dessen Endnutzer oder deren Verwaltungskunden Daten, Datenbanken oder Datenbankwerke oder andere Er- gebnisse (z. B. Software, Dokumente) entstehen, stehen dem Nachnutzer bzw. dessen Endnut- zer alle Rechte aus Ziffer 11.3 an den von ihm neu generierten Werken mit der Maßgabe zu, dass er diese Rechte ausschließlich hält und die dort vereinbarten Beschränkungen der Rechte, insbesondere zur Veröffentlichung sowie zur Nutzung auch für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig istLeistungen an Dritte nicht gel- ten. Zu Soweit die vom Nachnutzer, dessen Endnutzern oder durch deren Verwaltungskunden neu generierten Werke Leistungen des Bereitstellers (z. B. Bibliotheken) als integralen Bestandteil umfassen oder die Wahrnehmung der Rechte an den notwendigen Vervielfältigungen zählt Werken die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger Nutzung von Leistungen des Bereitstellers erfordert, verbleibt es in Bezug auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in Nutzung solcher Leistungen des Bereitstel- lers bei den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption jeweiligen Rechten gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen11.1. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser bzw. Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken11.3.
2.5 Soweit 11.5 Der Anbieter sorgt durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Nachnutzer dafür, dass dem Bereitsteller die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältzur Erbringung der Leistungen erforderlichen Rechte an den vom Nachnutzer, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ dessen Endnutzer bzw. deren jeweiligen Verwaltungskunden eingebrachten Daten zustehen. Dies gilt entsprechend, soweit und solange der Bereitsteller Nutzungsrechte an vom Nachnut- zer, dessen Endnutzer oder deren Verwaltungskunden neu generierten Werken benötigt, mit denen diese die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, Leistung nutzen oder die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich sie in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtendie Leistung einbringen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Saas Bereitstellungsvertrag
Nutzungsrechte. 2.1 1.1 Die Software wird dem Nutzer entweder auf Datenträger oder zum Download zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Maschinencode). Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.
1.2 Die für die Nutzung der Software erforderlichen Systemvoraussetzungen werden dem Nutzer mitgeteilt; für die Erfüllung dieser Systemvoraussetzungen ist allein der Nutzer verantwortlich. Der Mieter erhält Nutzer ist ferner dafür verantwortlich diejenige Software, die er im Rahmen seiner eigenen Produktivumgebung einsetzen will, vor einem solchen Einsatz in einer gesicherten und abgeschirmten Testumgebung zu testen, da die Funktionalität der jeweiligen Software von NUMERIK JENA nicht unter allen möglichen Einsatzbedingungen getestet werden kann.
1.3 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Vorbehaltlich der Begleichung entsprechender Lizenzgebühren - sofern anwendbar - und sofern in den Ergänzenden Lizenzbedingungen gem. Anlage I nicht abweichend geregelt, gewährt NUMERIK JENA dem jeweiligen Nutzer das einfache, nicht nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware Software zu dem Zweck für den die Software von NUMERIK JENA vorgesehen und zur Verfügung gestellt wurde. Der Nutzer steht dafür ein, dass im Falle einer berechtigten Weitergabe der dazugehörigen Beschreibung Software der technischen Funktionalitätjeweilige Erwerber die vorliegenden Bedingungen anerkennt und in sämtliche sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten des Nutzers eintritt. Sofern nicht anders vereinbart (u.a. gem. der nachfolgenden Abschnitte) darf der Nutzer die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Hardware einsetzen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen ist dem Nutzer - beispielsweise für einen Einsatz durch mehrere eigene Mitarbeiter - gestattet. Der Einsatz der überlassenen Software ist auch innerhalb eines Firmennetzwerkes zulässig. Wird eine Software durch einen Softwareschutzstecker (Dongle), einen System-Identifikation-Key (SIK) oder einen Lizenzcode geschützt, so repräsentiert und begrenzt dieser Dongle, SIK oder der Lizenzcode das Nutzungsrecht an der Software. Der Verlust oder die Beschädigung eines Dongles kommt einem Verlust des BetriebsNutzungsrechtes gleich. NUMERIK JENA ist bei Verlust eines Dongles nicht zum Ersatz verpflichtet. Bei Beschädigung eines Dongles ist NUMERIK JENA nur dann und nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, wenn diese Beschädigung innerhalb der Gewährleistungsfrist durch einen Mangel am Dongle verursacht wurde, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)nicht dem Nutzer zuzurechnen ist.
2.2 1.4 Der Mieter Nutzer ist außer in keiner Weise den Fällen des §69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte Software zu vermietenändern, zurückzuentwickeln, zu verpachtenübersetzen, abgeleitete Werke der Software zu verleihen erstellen, Funktionen zu deaktivieren oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben Teile herauszulösen. Der Nutzer darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen. Der Nutzer ist ferner nicht befugt, Urhebervermerke sowie sonstige Merkmale zur Identifikation der Software und des Herstellers zu entfernen oder zugänglich zu machenverändern.
2.3 Der Mieter 1.5 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für alle Updates, Upgrades und Programmergänzungen der Software, die von NUMERIK JENA zum Download oder auf Datenträger bereitgestellt werden, soweit diese Updates, Upgrades und Programmergänzungen nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. In diesem Fall sind ausschließlich die Bestimmungen der für das jeweilige Update/Upgrade bzw. die Programmergänzung gültigen Bestimmungen maßgeblich.
1.6 Während der Laufzeit der Lizenz und binnen eines (1) Jahres nach deren Kündigung oder Ablauf ist NUMERIK JENA berechtigt, die Vertragssoftware Einhaltung der vorliegenden Bedingungen regelmäßig durch Einsicht in die relevanten Daten (Bücher, Aufzeichnungen, Computer etc.) des Nutzers zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig istüberprüfen. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien Ein geplantes Audit ist dem Nutzer mit angemessener Frist vorab schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenanzukündigen.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 5.1 Der Mieter AG erhält das einfachean von der AN hergestellten Program- men ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Zwecke des Einsatzes auf einer gemäß den einzelver- traglichen Vereinbarungen konfigurierten Hardware. Nutzen im Sinne des abgeschlossenen Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, nicht ausschließlicheAnzeigen, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteAblaufen, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung Übertragen oder Speichern der Vertragssoftware Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der dazugehörigen Beschreibung Verarbeitung der technischen Funktionalitätdarin enthaltenen Datenbestände auf der vereinbarten Konfiguration und ausschließlich für eigene oder im Einzelvertrag vorausgesetzte Zwecke des AG. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobach- tung, des BetriebsUntersuchung oder zum Test der überlassenen Programme.
5.2 Bei der Überlassung von Programmen von Drittfir- men, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form die als solche ausgewiesen sind (nachfolgend „DokumentationFremdsoft- ware“), sind Nutzungsbeschränkungen, die sich aus den dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedin- gungen des Herstellers ergeben, vorrangig zu beach- ten.
2.2 5.3 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, AG darf die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu Programme vervielfältigen, soweit dies die jeweilige Vervielfältigung für ihre vertragsgemäße Benutzung die vertraglich ver- einbarte Nutzung der Programme notwendig ist. Zu Der AG darf darüber hinaus eine Sicherungskopie anferti- gen und aufbewahren. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und – soweit vorhanden – mit einem der Programm-Dokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen.
5.4 Der AG darf die Programme auf jeder der ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen, die der einzelvertraglich vereinbarten Konfiguration ent- spricht. Bei einem Wechsel der Hardware muss der AG die Programme aber von der bisher verwendeten Hardware löschen. Für die Nutzung der Programme auf einer anderen als der vereinbarten Hardware- Konfiguration bedarf es stets des Abschlusses eines gesonderten Lizenzvertrages.
5.5 Der AG darf die Konfiguration nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die AN erweitern oder durch eine andere von ihm genutzte Konfiguration ersetzen. Ist für die Nutzung der Pro- gramme auf der neuen oder erweiterten Konfiguration eine höhere Überlassungsvergütung vorgesehen, so hat der AG den notwendigen Vervielfältigungen zählt zu der Zeit gültigen Upgrade-Preis zu entrichten. Ist eine andere systemtechnische Variante dafür erforderlich, wird die Installation AN sie, sofern verfügbar, gegen einen angemessenen Aufpreis liefern.
5.6 Der AG darf die Programme ausschließlich für eigene oder im Einzelvertrag vereinbarte Zwecke Dritter nut- zen.
5.7 Eine Änderung der Vertragssoftware vom Datenträger auf Programme durch den AG ist nur zulässig, soweit diese der Beseitigung eines Mangels dient und die Festplatte AN mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist bzw. eine Beseitigung des Mangels abge- lehnt hat. Mit der Fehlerbeseitigung darf der Kunde nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten be- auftragen, der mit der AN in keinem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornah- me der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist.
5.8 Die Dekompilierung (Rückübersetzung) des überlas- senen Programmcodes ist nur zum Zwecke der Her- stellung der Interoperabilität mit anderen Computer- programmen erlaubt und nur, wenn die dafür notwen- digen Informationen nicht anderweitig beschafft wer- den können. Solche Informationen muss der AG zu- nächst bei der AN bzw. im Falle einer Fremdsoftware bei dem jeweiligen Hersteller anfordern. Die AN ist bereit, dem AG die erforderlichen Informationen, ins- besondere über Schnittstellen zu anderen Programmen, gegen gesonderte Vergütung des Aufwandes zur Ver- fügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern bekannt gemacht werden.
5.9 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder einen anderen Datenträger ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnut- zung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Be- einträchtigung oder Verhinderung der störungsfreien Benutzbarkeit trägt der Kunde die Beweislast. Die ent- sprechenden Handlungen im Sinne von Satz 1 dieser Ziffer dürfen erst dann kommerziell arbeitenden Drit- ten überlassen werden, wenn die AN der Aufforderung zur Störungsbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist. Sofern sich der Kunde eines kommerziell arbeitenden Dritten bedient, gilt die Re- gelung in vorstehender Ziff. 5.7, Satz 2 entsprechend.
5.10 Der AG ist nicht befugt, Namen, Marken, Seriennum- mern oder andere der Identifikation dienenden Kenn- zeichen sowie das Laden der Vertragssoftware Schutzrechtshinweise in den Arbeitsspeicher Program- men zu beseitigen oder Cachezu verändern. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit Er hat solche Kennzeichen und Hinweise in alle Kopien der Pro- gramme in derselben Form wie im Lizenzvertrag zwischen Original aufzu- nehmen und wiederzugeben. Sofern die Originale ei- nen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk auch auf den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenKopien anzu- bringen.
2.5 Soweit 5.11 Der AG darf die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben Benutzerdokumentation für den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachteneige- nen Gebrauch vervielfältigen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 10.1 Der Mieter Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare ausschließliche Recht, die Leistungen (Programme, Datenbanken, Websites oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke etc) unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen zum vertragsgegenständlichen Zweck zu benutzen. Dieses Recht zur ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der Vertragssoftware im Vertrag nach Type, Anzahl und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt.
2.2 10.2 Alle anderen Rechte an den Leistungen sind SPIDER bzw dessen Lizenzgebern vorbehalten. Der Mieter Kunde ist in keiner Weise ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von SPIDER – unbeschadet §§ 40d und 40e UrhG – nicht berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte Software zu vermietenvervielfältigen, zu verpachtenändern, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zurückzuentwickeln, zurückzuübersetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich zu machen, auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, zu analysieren, zu dekompilieren oder disassemblieren. Die Benutzung der Leistungen auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.
2.3 10.3 Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Kunde keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus.
10.4 Der Mieter ist berechtigtKunde hat bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht einihm von SPIDER überlassen wurde, die Vertragssoftware sowie jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen und die Doku- mentation vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu nutzenbeachten. Bei Einräumung eines Diese Bestimmungen werden dem Kunden von SPIDER auf Verlangen übermittelt, wobei XXXXXX keine Pflicht trifft, diese in die deutsche Sprache zu übersetzen.
10.5 SPIDER leistet keine Gewähr für vom Kunden abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder „Shareware“ qualifiziert ist; diesbezüglich sind sämtliche Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter unbegrenzt dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragssoftware Leistungen einschließlich der Dokumentation von SPIDER erlaubten Vervielfältigungen, auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen, Dritten – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SPIDER – nicht an Dritte veräußern oder verschenkenbekannt werden.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält10.7 Nutzungsrechte an eigens für den Kunden erstellten Leistungen: Der Kunde erwirbt an von SPIDER individuell und gegen gesondertes Entgelt für ihn erstellten Leistungen mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbietersabgesehen vom Verwertungsrecht gegenüber Dritten, sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkten Werknutzungsrechte. XXXXXX verbleibt in diesem Fall das Recht, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindLeistungen für den internen Gebrauch uneingeschränkt zu nutzen und Dritten gegenüber zu verwerten. Der Mieter Kunde verpflichtet sich in diesem Fallsämtliche Bearbeitungen auf Aufforderung von SPIDER unter Einräumung sämtlicher bekannter und zukünftig bekannt werdender immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte zu übergeben, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenohne dass hierdurch eine Einschränkung der vertragsgemäßen Benützung durch den Kunden entsteht.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, 10.8 Eine Übertragung des Source Codes von SPIDER an den Kunden ist die Übergabe einer Printversion nicht weder für Standard- noch für Individualsoftware geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 1. Wir räumen Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei Einräumung Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu der jewei- ligen Software gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software gehörenden Be- triebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
2. Sie dürfen die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit der gemeinsam mit der Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer schuldhaften Verletzung die- ser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen Sie die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XV.12) vereinbart wurde. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).
5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Siche- rungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart wurde.
6. Sie sind nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Sie dürfen alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträ- gern nicht entfernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das Nutzungsrecht an der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte veräußern darf aber nur gemeinsam mit dem Gerät, das Sie im Zusammenhang mit der Software erworben haben, erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben Sie sicherzu- stellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als Ihnen nach diesen Geschäftsbedingungen und den in dem zugehörigen Datenblatt oder verschenkender zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen auferlegt wer- den. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie keine Kopien der Software zurückbehalten.
2.5 8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger Ausfuhr- erfordernisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung inso- weit von allen daraus resultierenden Pflichten und Ansprüchen freizustellen.
10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältwir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten hierfür zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XV die zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XV die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Soft- ware unterliegt. Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhanden- sein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ist neben uns auch unser Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
11. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vor- rangig zu den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ nach XV.1 bis XV.11 die Lizenzbestimmungen des Drittanbietersnachfolgenden Reglungen (a) und (b):
(a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindSie von der Software erstellen dürfen, und über die Anzahl der Geräte bzw. Der Mieter verpflichtet sich in diesem FallArbeitsplätze, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer XV.7 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
(b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Verviel- fältigung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Online Bestellungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält (a) Wir räumen dem Besteller das einfachezeitlich unbefristete, einfache (nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation Software zum Eigengebrauch zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 Wird die Software zur Nutzung mit einer bestimmten Hardware erworben, gilt das Folgende: Der Besteller darf die Software nur mit der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben in den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger Vertragsunterlagen (CD/DVDz. B. Software-Produktschein) überlassengenannten Hardware nutzen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbarkeine Hardware aufgeführt, ist die Nutzung auf die mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware beschränkt. Die Nutzung der Software mit anderer Hardware ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und gegen angemessene Zusatzvergütung zulässig. Zulässig ist die vorübergehende Nutzung auf anderer Hardware (Ersatzgerät), soweit dies aufgrund eines Fehlers an der zugelassenen Hardware bis zu dessen Beseitigung erforderlich ist.
(b) Ist die Nutzung auf mehreren Geräten vereinbart, so gilt die Nutzungsberechtigung grundsätzlich alternativ, d. h. der Besteller darf die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz). Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz. Ist eine Mehr- fachlizenz vereinbart, gelten die Regelungen in Ziffer 3 (l).
(c) Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Es besteht kein Anspruch auf Übergabe einer Printversion nicht geschuldetdes Quellcodes.
(d) Der Besteller darf die Software nur zum vertraglich vorgesehen Zweck und zum Eigenbedarf nutzen. UrhebervermerkeDie gewerbliche Vermietung ist untersagt.
(e) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, Seriennummern sowie sonstige als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Besteller darf Sicherungskopien nach den Regeln der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
(f) Der Besteller ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.Software im Sinne des § 69
Appears in 1 contract
Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte. 2.1 6.1 Der Mieter erhält LIEFERANT räumt dem AUFTRAGGEBER an dem seinerseits bereitgestell- ten Datenmaterial (Angebots- und Produktdaten, Texte, Fotografien, Grafiken, Marken, Logos, Produktbeschreibungen und technische Spezifikationen), für das einfacheUrheberrechtsschutz oder sonstige gewerbliche Schutzrechte bestehen, die einfa- chen (nicht ausschließlicheexklusiven), räumlich unbeschränkten Rechte ein, das Datenmaterial zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzuge- ben (insbesondere, aber nicht abschließend, das Datenmaterial öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und/oder durch Bild- und Tonträger wiederzugeben), sowie die vorgenannten Nutzungsrechte an dem Datenmaterial an Dritte unter zu lizenzie- ren.
6.2 Die Nutzung des seitens des LIEFERANTEN bereitgestellten Datenmaterials findet ausschließlich im Kontext der Produktpräsentation und -werbung statt; insoweit ist es dem AUFTRAGGEBER insbesondere auch gestattet, das Datenmaterial zur Bewerbung gleicher Produkte anderer Anbieter auf den Onlineshops des AUF- TRAGGEBERS zu nutzen.
6.3 Die Nutzungsrechte sind zeitlich beschränkt auf die Vertragslaufzeit Dauer der Vertragsbeziehung der Parteien plus zwei Monate zur technischen Abwicklung des Lizenzvertrags Vertragsverhältnis- ses. Dem AUFTRAGGEBER ist es erlaubt, das Datenmaterial an die technischen Gegebenheiten der avisierten Nutzung anzupassen, sowie bei Produktbildern den Hintergrund zu entfernen (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“Freistellen von Produktbildern).
2.2 6.4 Nutzungen des Datenmaterials auf Plattformen Dritter wird der AUFTRAGGEBER nach Vertragsbeendigung einstellen, insoweit dies auf den entsprechenden Plattfor- men üblich und mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Vor einer kostenpflichtigen Inanspruchnahme hat der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER zu informieren und ihm eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Beseitigung zu geben.
6.5 OTTO ist nicht dazu verpflichtet, den Urheber des Datenmaterials im Rahmen der Ausübung der eingeräumten Rechte zu nennen.
6.6 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigtLIEFERANT gewährleistet, dass er zur Lizenzierung der vorbenannten Rechte im Hinblick auf das übermittelte Datenmaterial berechtigt ist. Der LIEFERANT gewährleistet insoweit, dass die Inhalte des Datenmaterials keine Rechte Dritter und/oder sonstige gesetzliche Vorschriften verletzen.
6.7 Der LIEFERANT wird den AUFTRAGGEBER von Ansprüchen Dritter, die Vertragssoftware während diese aufgrund der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenvertragsmäßigen Verwendung des übermittelten Datenmaterials geltend machen, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenauf ein erstes Anfordern hin freistellen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält das einfache3.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt Regenspurger dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließlicheausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Standardsoftware zur Nutzung der Vertragssoftware Einzel- und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware Mehr- platznutzung in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)dem jeweiligen Einzelauftrag bestimmten Umfang ein.
2.2 3.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigtKunde darf die Standardsoftware nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenmit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind.
2.3 Der Mieter ist berechtigt3.3 Vervielfältigungen der Standardsoftware sind nur insoweit zulässig, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit als dies für ihre vertragsgemäße Benutzung den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Zu Der Kunde darf von der Standardsoftware Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Vervielfältigungen zählt Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
3.4 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Standardsoftware im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Regenspurger zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Kunden an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte - über die Installation nach diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu.
3.5 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Vertragssoftware vom Datenträger Standardsoftware nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berech- tigt und dies erst, wenn Regenspurger nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und / oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
3.6 Überlässt Regenspurger dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Anwendungsdokumentation) oder eine Neuauflage der Standardsoftware (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB.
3.7 Stellt Regenspurger eine Neuauflage der Standardsoftware zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden alte Standardsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Regenspurger, sobald der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder CacheKunde die neue Standardsoftware produktiv nutzt. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich Regenspurger räumt dem Kunden jedoch eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht dreimonatige Übergangsphase ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf in der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenbeide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger 3.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist - vorbehaltlich der Ziffern 3.5 und 3.6 (CD/DVD) überlassen. Ist soweit die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist in die Übergabe einer Printversion Standardsoftware integriert ist) - nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdengestattet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter Vertragspartner erhält an der Software und den sonstigen vertragsgegenständli- xxxx Leistungen das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare unterlizen- zierbare Recht, die Software bestim- mungsgemäß zu nutzen. Die bestim- mungsgemäße Nutzung der Software ergibt sich aus der entsprechenden Lizenz- bedingung, subsidiär aus Dokumentation, Bedienungsanleitung oder Vereinbarung mit der B-EDV, im Übrigen aus dem übli- chen Einsatzzweck der jeweiligen Soft- ware. Das Recht zur Nutzung Vervielfältigung, zur Ver- mietung, zur Bearbeitung sowie zur Nut- zung der Vertragssoftware Software für oder durch Dritte verbleiben bei B-EDV, beziehungsweise dem Dritten. In jedem Fall hat die mit der Software aus- gelieferte Lizenzbedingung Vorrang und darf nicht missachtet werden. Der Ver- tragspartner hat für sämtliche Verstöße gegen die Lizenzbedingungen einzustehen. Das gilt auch für Verstöße durch Personen, denen er Zugang zur Software einräumt. Außer zum Zwecke der dazugehörigen Beschreibung Fehlerbeseitigung im Rahmen der technischen Funktionalität, des Betriebs, rechtlichen Zulässigkeit ist der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise Vertragspartner nicht berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte Software ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung zu vermietenändern, außer in den Fällen des § 69e UrhG zu dekompi- lieren, zu verpachtendisassemblieren oder den Pro- gramm-Code in irgendeiner Form zu ma- nipulieren. Der Vertragspartner darf Urhe- berrechtsvermerke von B-EDV nicht ver- ändern oder entfernen. Die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der durch Dritte oder B-EDV erstellten Software verbleiben im Verhältnis zum Vertragspartner ausschließlich bei dem Dritten, zu verleihen beziehungsweise bei B-EDV. Bestehen Schutzrechte Dritter, übernimmt B-EDV die Gewähr dafür, dass die Schutz- rechte nicht den vertragsgemäßen Ge- brauch verhindern oder beschränken und, dass B-EDV berechtigt ist, dem Vertrags- partner die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Nutzungsrechte im vorgenann- ten Umfang einzuräumen. Der Mieter Vertrags- partner ist berechtigt, die Vertragssoftware Software aus- schließlich zu vervielfältigenSicherungszwecken und unter Einbehaltung des Schutzrechtsver- merks der Original-Kopie einmal zu kopie- ren. Der Vertragspartner stellt B-EDV von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte we- gen der Verletzung ihrer Rechte durch den Vertragspartner gegenüber B-EDV geltend machen; der Vertragspartner übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von B-EDV. Dies gilt nicht, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig die Pflichtverletzung vom Vertragspartner nicht zu vertreten ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenWei- tergehende Ansprüche von B-EDV bleiben unberührt.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält (1) Die nachfolgenden Definitionen gelten im Hinblick auf Ziffern 13 /14. Arbeitsergebnisse: Neue Produkte und sonstige Ergebnisse, die im Zusam- menhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen stehen. Vorbestehende Produkte: Jegliche vorbestehende Produkte, die im Zusammen- hang mit der Erbringung der Dienstleistungen geliefert werden oder Bestandteil eines Arbeitsergebnisses sind und damit im Zusammenhang stehende vorbestehende Kenntnisse und Ergebnisse.
(2) Dem Auftraggeber steht das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf unwiderruf- liche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare weltweite Nutzungs- recht an sämtlichen Arbeitsergebnissen zu. Das Nut- zungsrecht beinhaltet insbesondere auch das Recht zur vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, Vervielfäl- tigung, Umgestaltung sowie Bearbeitung von Unterlagen einschließlich ihrer Weiterverwertung für Folgeverträge mit Dritten. Für die Vertragslaufzeit Nutzung der Leistungen erforderliche Quellcodes sowie Dokumentationen sind dem Auftragge- ber unentgeltlich in geeigneter Form zu übergeben. Das Nutzungsrecht des Lizenzvertrags Auftraggebers besteht auch im Falle einer Kündigung. Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung auch Open-Source Software (nachfolgend „Vertragslaufzeit“OSS“ genannt) beschränktezur Verfügung, nicht hat er dem Auftraggeber frühestmöglich, spätestens jedoch mit Leis- tungserbringung bzw. Lieferung die OSS-Komponenten sowie die jeweils geltenden Lizenzbestimmungen schrift- lich mitzuteilen. Ziffer 14 bleibt unberührt.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über seine vorbestehenden Produkte, die in Arbeitser- gebnisse integriert werden sollen oder sonst für die Nut- zung bzw. Verwertung der Arbeitsergebnisse gemäß Zif- fer 13(2) notwendig sind. Der Auftraggeber erhält das nicht-ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalitätunterli- zenzierbare Recht, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu diese vorbestehenden Produkte zu- sammen mit den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation Arbeitsergebnissen zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation Soweit nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältschriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbietersgilt das oben genannte Nutzungsrecht auch bezüglich anderer vorbestehender Produkte, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindeinem Auftrag auf Basis dieser EB ICT-Services geliefert werden.
(4) Sämtliche Arbeitsergebnisse, die im Zuge der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auf- tragnehmer erreicht oder aus diesen abgeleitet werden, gehören dem Auftraggeber und einzig dieser ist berech- tigt, diese weltweit als Schutzrechte registrieren zu las- sen. „Schutzrechte“ sind ungeachtet einer Eintragung, Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Ge- schmacksmuster, Rechte an Datenbanken sowie alle ver- gleichbaren Rechte. Der Mieter Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Anmeldung dieser geistigen Schutzrechte und stellt sämtliche hierfür notwendigen Dokumente und Genehmigungen zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seine Mitarbeiter und Unter- auftragnehmer in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenentsprechender Weise.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD5) überlassen. Ist Soweit nicht in schriftlicher Form etwas anderes verein- bart wurde, sind sämtliche Gebühren für die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige dem Auftrag- geber unter dieser Ziffer 13 gewährten Rechte in der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdenim betreffenden Auftrag vereinbarten Vergütung enthalten.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen Für Ict Services
Nutzungsrechte. 2.1 (1) Der Mieter Vertragspartner erhält im Rahmen der Bestimmungen dieser Nutzungsregelugen das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit Dauer des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteNutzungsvertrages befristete, auf Dritte nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Teilnahme an dem bestellten E-Learning-Kurs.
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware (2) Das Teilnahmerecht während der Vertragslaufzeit Vertragsdauer umfasst den Zugang zum vertragsgegenständlichen E-Learning-Kurs sowie die Berechtigung zum Abrufen (online) von Lerninhalten auf einem, dem Vertragspartner oder einem Dritten gehörenden, datenverarbeitenden Gerät (z.B. Computer, Tablet, Smartphone) zu eigenen Studienzwecken des Nutzers.
(3) Die Teilnahme ist auf den Vertragspartner bzw. den von dem Vertragspartner in dem Anmeldeformular genannten Nutzer beschränkt. Die abgerufenen Dokumente dürfen von ihm nur für den eigenen Gebrauch während der Nutzungszeit verwendet werden.
(4) Jede gewerbliche Weitergabe, insbesondere das Verkaufen, Vermieten, Verpachten oder Verleihen von Kursen, deren Inhalte oder Dokumente ist unzulässig.
(5) Es ist untersagt, zur Fremdnutzung durch unberechtigte Dritte Elemente der zu den Kursen gehörige Computerprogramme zu sammeln, zu vervielfältigen oder an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenverbreiten.
2.3 Der Mieter (6) Die Nutzung der E-Learning-Kurslizenz ist auf einen Zeitraum von 30 Tagen ab Vertragsbeginn begrenzt, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung eine abweichende Dauer festgelegt ist.
(7) FORSCHUNGSDOCK AKADEMIE ist berechtigt, technische Maßnahmen zu treffen, durch die Vertragssoftware eine Nutzung über den vertraglich zulässigen Umfang hinaus verhindert wird, insbesondere entsprechende Zugangssperren zu vervielfältigeninstallieren.
(8) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Vorrichtungen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte Programme oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht einsonstige Mittel einzusetzen, die Vertragssoftware sowie dazu dienen, die Doku- mentation technischen Maßnahmen von FORSCHUNGSDOCK AKADEMIE zu nutzenumgehen oder zu überwinden. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkeneinem Verstoß des Vertragspartners ist FORSCHUNGSDOCK AKADEMIE berechtigt, den Zugang zu E-Learning-Kursen sofort zu sperren sowie den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Weitere Rechte und Ansprüche von FORSCHUNGSDOCK AKADEMIE, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile (9) Vom Nutzungsvertrag nicht erfasst ist das gesetzliche Recht zur Anfertigung eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.Vervielfältigungsstücks gemäß § 53 UrhG.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 24.1 Sofern die Vertragsparteien den Kauf der Hard- oder Standard-Software vereinbart haben, räumt ches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich und inhaltlich nicht beschränktes Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand ein, auch für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsar- ten. Für letztere vereinbaren die Vertragsparteien im Fall der Ausübung der Rechte eine angemes- sene Vergütung. Die Nutzung umfasst insbesondere die Vervielfältigung der bereitgestellten Soft- ware für deren vertragsgemäßen Gebrauch, das einfacheEinspeichern einschließlich der erforderlichen In- stallation auf EDV-Systemen, das Laden, Ausführen und das Verarbeiten von Datenbeständen. Das Nutzungsrecht schließt insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Entwicklung von mit der Software zusammen ablaufender Programme durch Dritte für Porsche ein, auch zur Herstellung der Interoperabilität zu Nachbarsystemen und -programmen.
24.2 Sofern die Vertragsparteien die Miete der Hardware oder Standard-Software vereinbart haben, räumt der Vertragspartner Porsche mit Überlassung des Vertragsgegenstands ein nicht ausschließlicheaus- schließliches, zeitlich sofern nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart ist, räumlich und inhaltlich nicht beschränktes, sowie auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags begrenztes Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand ein. Porsche darf zu Archivierungs- und Sicherungszwecken Kopien anfertigen.
24.3 Überlässt der Vertragspartner Porsche im Rahmen der Mängelbeseitigung oder im Rahmen der bei der Miete zu erbringenden Pflegeleistungen Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades oder neue Versionen der im Vertragsgegenstand enthaltenen Software, oder aktualisierte Dokumentation (nachfolgend im Folgenden gemeinsam: „VertragslaufzeitAktualisierungen“) beschränkte), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung so gelten für diese ebenfalls sämtliche Regelungen, die die Vertragsparteien für die zuletzt überlassene Software getroffen haben, einschließlich der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalitäteingeräumten Nutzungsrechte.
24.4 Sämtliche Arbeitsergebnisse, des Betriebsinsbesondere Daten oder Dokumente, der Installation und gleich in welcher Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-des Vertragsgegenstandes entstehen, elektronischer sind Eigentum von Porsche. Porsche stehen daran sämtliche aktuellen oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)zukünftigen Nutzungs- und Verwertungs- recht zu. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Arbeitsergebnisse über das zur vertragli- chen Leistungserbringung erforderliche Maß hinaus zu verwenden.
2.2 24.5 Wenn für die Nutzung des Vertragsgegenstands besondere Zugangstools, Geräte oder spezielle Lizenzen erforderlich sind, stellt der Vertragspartner diese in ausreichender Menge bereit.
24.6 Porsche ist zur Bearbeitung des Vertragsgegenstandes berechtig, um insbesondere Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Umarbeiten der Software durchzuführen, wenn Porsche dem Ver- tragspartner zuvor zwei Versuche zur Mängelbeseitigung gewährt. Porsche stehen an diesen Be- arbeitungen keine eigenen Nutzungs- und Verwertungsrechte über den Vertrag hinaus zu. Porsche ist außerdem in den Grenzen des § 69e UrhG zur Dekompilierung der im Vertragsgegenstand ent- haltenen Software berechtigt. Der Mieter ist in keiner Weise berechtigtVertragspartner stellt Porsche nach schriftlicher Aufforderung alle zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Hard- und Software erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.
24.7 Porsche darf für die Sicherung und Archivierung Kopien der Porsche überlassenen Software her- stellen und nutzen. Hat Porsche Software durch Online-Download bezogen, darf Porsche diese auf Datenträger kopieren. Die Rechte an der Software erschöpfen sich dann ebenso wie bei einem Er- werb auf einem Datenträger.
24.8 Lizenzbestimmungen von Drittanbietern, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenim Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gel- ten, zu verpachtensind Porsche schon vor Vertragsschluss mit dem Angebot für die Software vollständig mitzu- liefern, zu verleihen oder andernfalls gelten ausschließlich die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenBestimmungen dieser EKB-IT. Ziffer 1.2 bleibt unbe- rührt.
2.3 Der Mieter ist berechtigt24.9 Die vorstehenden Rechte stehen vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen auch den Gesellschaften des Volkswagen Konzerns i.S.d. § 15 AktG und den Beteiligungsgesellschaften FAW Automotive Company Ltd., die Vertragssoftware zu vervielfältigenChangchun, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx und Shanghai Volkswagen Au- tomotive Company Ltd. Shanghai, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenXxxxxxxxxxxxx Xxxxx zu.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 1. Wir räumen Ihnen das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie Software bestimmungsgemäß 1. Wir räumen Ihnen das nicht ausschließliche Recht ein, die Doku- mentation Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei Einräumung Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus dem zu der jewei- ligen Software gehörenden Datenblatt oder aus der zu der jeweiligen Software gehörenden Be- triebsanleitung. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
2. Sie dürfen die Software ausschließlich mit der in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit der gemeinsam mit der Software gelieferten Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung; im Falle einer schuldhaften Verletzung die- ser Verpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene Zusatzvergütung zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
3. Falls in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung mehrere Geräte genannt sind, dürfen Sie die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), sofern nicht ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz (vgl. Ziff. XV.12) vereinbart wurde. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).
5. Sie dürfen von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Siche- rungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen dürfen Sie die Software nur vervielfältigen, wenn ausnahmsweise eine Mehrfachlizenz vereinbart wurde.
6. Sie sind außer in den Fällen des § 40e UrhG Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Sie dürfen alphanu- merische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und haben sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
7. Wir räumen Ihnen das – bei Vorliegen eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das Nutzungsrecht an der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht Software auf Dritte zu übertragen. Eine Weitergabe an Dritte veräußern darf aber nur gemeinsam mit dem Gerät, das Sie im Zusammenhang mit der Software erworben haben, erfolgen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte haben Sie sicherzu- stellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als Ihnen nach diesen Geschäftsbedingungen und den in dem zugehörigen Datenblatt oder verschenkender zugehörigen Betriebsanleitung zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen auferlegt wer- den. Im Falle einer Weitergabe dürfen Sie keine Kopien der Software zurückbehalten.
2.5 8. Sie sind zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
9. Überlassen Sie einem Dritten die Software, so sind Sie für die Beachtung etwaiger Ausfuhr- erfordernisse verantwortlich und haben uns im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung inso- weit von allen daraus resultierenden Pflichten und Ansprüchen freizustellen.
10. Soweit wir Ihnen eine Software überlassen, für die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältwir nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzen (Fremdsoftware), gelten hierfür zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XV die zwischen uns und unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit wir Ihnen eine Open Source Software überlassen, gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziff. XV die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Soft- ware unterliegt. Wir werden in dem Datenblatt oder der Betriebsanleitung auf das Vorhanden- sein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und Open Source Software hinweisen sowie Ihnen die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ist neben uns auch unser Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
11. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedürfen Sie eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im folgenden „Mehrfachlizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vor- rangig zu den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ nach XV.1 bis XV.11 die Lizenzbestimmungen des Drittanbietersnachfolgenden Reglungen (a) und (b):
(a) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindSie von der Software erstellen dürfen, und über die Anzahl der Geräte bzw. Der Mieter verpflichtet sich in diesem FallArbeitsplätze, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer XV.7 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfachlizenzen von Ihnen nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
(b) Sie haben die von uns zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Verviel- fältigung zu beachten. Sie haben Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und uns auf Verlangen vorzulegen.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Online Bestellungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 13.1. TimeLine Neo räumt dem Kunden mit Vertragsbeginn das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich befristete Recht ein, den Lizenzgegenstand in dem vertraglich vereinbarten Um- fang gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu nut- zen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, den Lizenz- gegenstand mit der erworbenen Anzahl von Arbeitsplatz- lizenzen („per seat license“) zu registrieren und während des vereinbarten Mietlizenzzeitraums zu nutzen. Der Li- zenzgegenstand darf nur von maximal der Anzahl an Ar- beitsplätzen gleichzeitig genutzt werden, die gemäß Li- zenzurkunde vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde.
13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die Vertragslaufzeit bestimmungsgemäße Nutzung zum Zwecke der Un- terstützung des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, internen Geschäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbundenen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäfts- betriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nut- zungsrecht nicht übertragbare umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht unterlizenzierbare ein- geräumt. Insbesondere umfasst das im Rahmen des Ver- trages eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Mietlizenzgegenstands.
2.2 13.3. Diese Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode (Source Code) des Lizenzgegen- standes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zuläs- sig. Der Mieter Kunde ist in keiner Weise ausschließlich dazu berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte den ma- schinenlesbaren Lizenzgegenstand zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die In- teroperabilität mit andern Programmen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass TimeLine Neo dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf An- forderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
13.4. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Installation eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, die Software drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, unterzuvermieten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nut- zungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Applica- tion Service Providing oder als Software as a Service.
13.5. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware vom Datenträger in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hin- blick auf die Festplatte Art der gestatteten Nutzung) oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit quantita- tiv (im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart istHinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkteso wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unter- lässt er dies, nicht ausschließliche Recht ein, so wird TimeLine Xxx die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenzustehenden Rechte geltend machen.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind13.6. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware Kunde wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online Urhebervermerk oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation Pro- grammidentifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch nicht von der Hardcopy dem Lizenzgegenstand entfernen oder der Dokumentation entfernt werdenverändern.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 1.1 Die vertragsgegenständliche Schriften-Software (siehe An- hang 4) ist geistiges Eigentum der Linotype GmbH. Der Mieter erhält das einfacheBegriff Schriften-Software schließt jegliche Updates, Up- grades, Erweiterungen, veränderte Versionen und Arbeitskopien der Schriften-Software, an denen dem Lizenznehmer, d. h. einer natürlichen Person und juristischen Person bzw. innerhalb der juristischen Person einer Tochtergesellschaft mit Mehrheits- anteil, hiernach ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ein. Die Schriften-Software bleibt auch künftig Eigentum der Linotype GmbH.
1.2 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Nutzungsent- gelts gewährt Linotype GmbH dem Lizenznehmer ein nicht aus- schließliches, nicht ausschließlicheübertragbares Recht, zeitlich die Schriften-Software - soweit sie ab Auslieferung bzw. entsprechend der von dem Lizenznehmer geleisteten Zahlung freigeschaltet ist - auf bis zu fünf Computern (Arbeitsplätzen) gleichzeitig an einem einzel- nen geographischen Ort des Lizenznehmers zu nutzen oder zu speichern. Falls Erweiterungen der vorgenannten Beschränkung erforderlich werden, muss der Lizenznehmer eine Lizenzerweite- rung erwerben. (Formular siehe Anhang 2) Der Lizenznehmer darf die Schriften-Software ausschließlich auf einem einzigen Server installieren und sie an einem einzigen lokalen Netzwerk (»LAN - local area network«) benutzen, sofern die Benutzung der Schriften-Software auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags Arbeitsplätze und Drucker, welche zu der Lizenz gehören, beschränkt ist. Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie die genaue Anzahl der Arbeitsplätze, für die eine Lizenz benötigt wird, bestimmt wird: Wenn 100 Arbeitsplätze an einen Server angeschlossen sind und dabei nicht mehr als 15 Arbeitsplätze die Schriften- Software gleichzeitig benutzen, die Schriften-Software jedoch an 25 verschiedenen Arbeitsplätzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten genutzt wird, so muss eine Firmenlizenz bezo- gen werden, die eine Lizenz für 25 Arbeitsplätze schafft. Die Schriften-Software darf nicht auf einem Server, der über das Internet zugänglich ist, oder auf einem anderen externen Netzwerksystem (nachfolgend „Vertragslaufzeit“außer LAN) beschränkteinstalliert oder von Arbeitsplätzen, welche nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur zu der Lizenz gehören, genutzt werden. Für Fonts in serverbasierenden Anwendungsprogrammen ist eine Lizen- zerweiterung erforderlich. Bei gewerblicher Nutzung der Vertragssoftware und Schriften-Software ist eine zu- sätzliche Nutzung an einem persönlichen Heim- oder tragbaren Computer pro Computerlizenz gestattet. Ausschließlich zum Zwecke der dazugehörigen Beschreibung Datensicherung dürfen zu- sätzliche Sicherungskopien der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Schriften-Software angefertigt werden.
2.2 Der Mieter 1.3 Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist in keiner Weise grund- sätzlich ausgeschlossen. Nur bei Einhaltung aller nachfolgenden Bedingungen ist der Lizenznehmer ausnahmsweise berechtigt, dieses Nutzungsrecht an einen Dritten zu übertragen: (siehe Anhang 1) Der Dritte hat gegenüber dem Lizenznehmer ausdrücklich erklärt, sich den Bedingungen dieses Nutzungsvertrages für Schriften-Software uneingeschränkt zu unterwerfen. Der Lizenz- nehmer verpflichtet sich im Falle der Übertragung der Nut- zungsrechte an einen Dritten, die Vertragssoftware während Schriften-Software nicht mehr weiter zu nutzen und, unabhängig wo sie sich befindet, diese zu löschen und keine weiteren Kopien zurückzuhalten.
1.4 Ausschließlich zum Zwecke der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenAusgabe bestimmter Dateien darf der Lizenznehmer eine Kopie derjenigen Schriften- Software, die er zur Erstellung der betreffenden Datei benutzt hat, zu verpachten, zu verleihen einem kommerziellen Belichtungsstudio oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu macheneinem anderen Service-Unternehmen geben. Im Falle einer Textmo- difikation muss das Service-Unternehmen eine eigene Lizenz besitzen.
2.3 Der Mieter 1.5 Die Einbettung der Schriften-Software in elektronische Do- kumente oder Internetseiten ist berechtigtnur gestattet, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart wenn zweifelsfrei sichergestellt ist, räumt dass der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter Empfänger die Schriften-Software nicht zum Editieren oder zum Erstellen neuer Dokumente ver- wenden kann (Read-Only). Es muss ausgeschlossen sein, dass die Schriften-Software ganz oder teilweise aus solchen Doku- menten wieder extrahiert werden kann
1.6 Der Lizenznehmer darf die in Dokumenten eingebettete Schriften-Software nur elektronisch weiterleiten, wenn diese Dokumente ausschließlich »für persönliche oder interne Ge- schäftszwecke« bestimmt sind und die Schriften-Software darin als statische graphische Abbildung (z.B. als »gif«) eingebettet ist und in einem sicheren Format, das zeitlich unbeschränktenur die Ansicht und das Drucken (nicht das Editieren, nicht ausschließliche Recht einÄndern, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern Verbessern oder verschenkenModifi- zieren) von statischen graphischen Abbildungen oder solchen eingebetteten Dokumenten erlaubt, weitergeleitet wird.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält1.7 Sollte der Lizenznehmer beabsichtigten, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters ein Dokument mit eingebetteter Schriften-Software zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online editieren oder offline verfügbarzu ändern, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldeteine Anfrage bei Linotype GmbH nötig. UrhebervermerkeLinotype GmbH oder ein authorisierter Vertriebspartner werden dann mit dem Lizenzneh- mer zu diesem Zweck eine Lizenzerweiterung für das Einbetten von Fonts abschließen, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.für den eine zusätzliche Gebühr berech- net wird. (Formular siehe Anhang 3)
Appears in 1 contract
Samples: License Agreement
Nutzungsrechte. 2.1 3.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
3.2 Die Software wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Mieter erhält Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem individuellen Vertrag und kann in Abhängigkeit von der gewählten Vertragsform (Kaufvertrag, Mietvertrag) variieren. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, so räumt BCS dem Kunden folgende Nutzungsrechte an der Software ein:
a) Bei Kauf: - das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf nicht übertragbar einfache Nutzungsrecht, - das Nutzungsrecht in der im Systemschein angegebenen Systemumgebung, - das dauerhafte und unkündbare Nutzungsrecht mit den Einschränkungen, die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“sich aus diesen AGB ggf. ergeben.
b) beschränkteIm Falle der Miete: - das nicht ausschließliche, nicht übertragbare einfache Nutzungsrecht, - das Nutzungsrecht in der im Systemschein angegebenen oder im Angebot angegebenen Systemumgebung, - das zeitlich beschränkte und nicht unterlizenzierbare Recht zur entsprechend den Vereinbarungen des Mietvertrages kündbare Nutzungsrecht mit den ggf. sich aus diesen AGB ergebenden weiteren Einschränkungen.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Software sichergestellt ist.
2.2 3.4 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware von der Software eine Kopie zu vervielfältigen, soweit dies Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
3.5 Werden dem Kunden Nutzungsrechte nur für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit eine im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart istVertrag definierte Systemumgebung eingeräumt, räumt bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassenZustimmung von BCS. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbareine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Übergabe Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer Printversion anderen geeigneten Systemumgebung zulässig. Der Kunde hat BCS von einem solchen Fall unverzüglich zu unterrichten.
3.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht geschuldet. Urhebervermerkein eine andere Codeform zu bringen, Seriennummern es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
3.7 BCS teilt dem Kunden in der Software enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.
3.8 Ein in der Software vorhandener Urheberrechtsvermerk sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale in ihr aufgenommene Registriernummern, Warenzeichen oder Logos dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation nicht entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 8.1. Die Parteien sind sich einig, dass das einfacheArbeitsergebnis und die SOFTWARE geschützte Computerprogramme bzw. Datenbankwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetztes darstellen. Sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Arbeitsergebnis und der SOFTWARE verbleiben bei Solutive, soweit nachfolgend nicht ausschließlicheausdrücklich etwas Anderes geregelt ist. Die in dieser Ziffer 8 enthaltenen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.
8.2. Im Fall der Ziff. 1.1 lit. a) richten sich die Nutzungsrechte an dem Arbeitsergebnis sowie den darin enthaltenen Informationen nach dem Umfang der Nutzungsrechtseinräumung gemäß den für die Überlassung der SOFTWARE vereinbarten Lizenzbedingungen in Verbindung mit dem Bestellschein. Mit Abnahme der entsprechenden Arbeitsergebnisse sowie der darin enthaltenen Informationen räumt Solutive dem Kunden das Recht ein, die entsprechenden Arbeitsergebnisse ausschließlich als Bestandteil der SOFTWARE im Rahmen der nach dem Bestellschein in Verbindung mit den Lizenzbedingungen eingeräumten Lizenz zu nutzen, soweit dem keine Rechte Dritter (insbesondere gemäß Ziff. 8.78.7) entgegenstehen.
8.3. Im Fall der Ziff. 1.1 lit. b) überträgt Solutive dem Kunden mit Abnahme das räumlich unbeschränkte, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteund inhaltlich nach Maßgabe dieser Servicebedingungen unbeschränkte, nicht einfache und übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen FunktionalitätNutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 soweit dem keine Rechte Dritter – insbesondere gemäß Ziff. 8.7 – entgegenstehen. Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware das Arbeitsergebnis zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig die bestimmungsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses nach Maßgabe dieser Servicebedingungen erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt , z.B. die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf in die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie Hardware des Kunden und das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder CacheArbeitsspeicher. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d AbsAußerdem ist der Kunde berechtigt, von den ihm überlassenen Datenträgern jeweils eine Sicherheitskopie zu fertigen. 2, AbsEine Vervielfältigung für andere Zwecke ist nicht gestattet. 3, 69 e UrhG.
2.4 Im Leistungsschein können weitere zeitliche und inhaltliche Beschränkungen sowie Beschränkungen der Übertragbarkeit vereinbart werden. Soweit nicht im Lizenzvertrag zwischen den Parteien Leistungsschein schriftlich eine Kaufoption vereinbart etwas Anderes geregelt ist, räumt ist der Vermieter Kunde insbesondere nicht berechtigt: - das Arbeitsergebnis zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (reverse engineering) oder zu disassemblen. Schnittstelleninformationen werden dem Kunden auf Anfordern nur nach Ausübung Maßgabe des § 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Verfügung gestellt, insbesondere ausschließlich für den Zweck der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms; - das zeitlich unbeschränkteArbeitsergebnis oder Teile hiervon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Fehlerkorrektur, nicht ausschließliche Recht eines sei denn, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Anweisung von Solutive; - Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch zu entfernen; - das Arbeitsergebnis öffentlich zugänglich zu machen; - Unterlizenzen einzuräumen, das Arbeitsergebnis zu verleihen, zu vermieten oder sonst zu verbreiten. Der Kunde ist jedoch berechtigt, das Arbeitsergebnis einschließlich sämtlicher Vervielfältigungsstücke hiervon insgesamt auf Dauer an Dritte gegen oder ohne Entgelt zu überlassen (zu veräußern oder zu verschenken), vorausgesetzt der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Dritten sämtliche Programmkopien einschließlich vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien bei sich vernichten. Eine Veräußerung oder ein Verschenken nur eines Teils der erworbenen Lizenzen oder nur eines Teils des Arbeitsergebnisses ist nicht gestattet. Im Konzern mit dem Kunden verbundene Unternehmen sind insgesamt gemeinsam mit dem Kunden, jedoch nicht jedes für sich, im gleichen Umfang wie der Kunde zur Nutzung des Arbeitsergebnisses berechtigt. Der vorstehende Ausschluss der Aufteilung der Lizenzen gilt für die Überlassung des Arbeitsergebnisses an im Konzern mit dem Kunden verbundene Unternehmen nicht Im Leistungsschein bzw. SOW kann dem Kunden schriftlich ein Vertriebsrecht eingeräumt werden. In diesem Fall ist dem Kunden die Vergabe von Unterlizenzen zur Nutzung des Arbeitsergebnisses im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, Kosten und Gefahr im Rahmen der dem Kunden selbst eingeräumten Nutzungsrechte gestattet. Der Kunde ist nicht zur Vertretung von Solutive berechtigt.
8.4. Ist im Leistungsschein die Ausführung von Anpassungsleistungen an der SOFTWARE durch Solutive vereinbart, ist der Kunde nach Rechtseinräumung an dem Arbeitsergebnis lediglich berechtigt, die SOFTWARE und die jeweils zugehörigen Bibliotheken als Bestandteil des Arbeitsergebnisses in ihrer Gesamtheit zu nutzen. Eine getrennte Nutzung des Arbeitsergebnisses von der Hardcopy SOFTWARE ist ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die SOFTWARE und die jeweils zugehörigen Bibliotheken zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu anderen Zwecken, als dem unmittelbaren bestimmungsgemäßen Betrieb der Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen oder sonst zu verwerten oder eine Parallelentwicklung auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Regelungen des § 69d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben unberührt.
8.5. Sämtliche Rechtseinräumungen nach vorstehenden Absätzen erfolgen aufschiebend bedingt ab Zahlung der Dokumentation entfernt werdenvollständigen Vergütung aus dem Service-Auftrag einschließlich der Vergütung für etwaige zusätzliche Leistungen gemäß Ziff. 4.6 bis einschließlich 4.9 (vollständige Zahlung der Schlussrechnung). Der Kunde nimmt die Rechtseinräumung mit Abschluss des Service-Auftrags an. Die Rechtseinräumung bleibt von der Beendigung des Service-Auftrags unberührt. Dies gilt jedoch nicht für durch Solutive außerordentlich gekündigte Service-Aufträge.
8.6. Der Kunde erhält nicht den Quellcode des Arbeitsergebnisses.
8.7. Dem Kunden ist bekannt, dass gegebenenfalls das Arbeitsergebnis unter Verwendung von Open- Source-Software und -Komponenten entwickelt wird. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Solutive, die in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Leistungsscheins unter Bezug genommenen Open-Source-Lizenzbestimmungen zu beachten, und stellt Solutive von jeder Haftung aufgrund Verstoßes gegen diese Open-Source-Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Kunden, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Kunden stellt Solutive die relevanten Open-Source-Lizenzbestimmungen zur Verfügung.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 1. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Mieter Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Ver-mittler. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
3. Der Besteller erhält das einfacheeine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Vertragssoftware und Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der dazugehörigen Beschreibung Hardware ist die Software von der technischen Funktionalitätbisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeit-gleiches Einspeichern, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer Vorrätighalten oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
2.2 4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Mieter Besteller ist in keiner Weise berechtigtverpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern.
5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Besteller nicht die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verpachten, verändern oder zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenbearbeiten.
2.3 Der Mieter ist berechtigt6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, die Vertragssoftware zu vervielfältigenwie insbesondere Registriernummern in der Software, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte dürfen nicht entfernt oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenverändert werden.
2.5 7. Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindnach Ziff. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbarnichts Abweichendes bestimmen, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. UrhebervermerkeWeiterveräußerung, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Dokumentation entfernt werdenVerleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden Stand: 01. August 2012 zusätzlichen Bedingungen zulässig:
I. die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
II. Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Besteller schriftlich mitgeteilt,
III. der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
IV. der Besteller hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungs- möglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
8. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.
9. Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Besteller verbundene Unternehmen, oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 3.1 Die Standardsoftware* ist urheberrechtlich geschützt.
3.2 Die Standardsoftware* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Mieter erhält Umfang der bestimmungs- gemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine ander- weitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Rechte ein: - das einfachenicht ausschließliche Nutzungsrecht, nicht ausschließliche- das Nutzungsrecht in einer beliebigen Systemumgebung*, zeitlich auf - das übertragbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung der Ziffer 3.5, - das dauerhafte und unkündbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung der Ziffer 4.
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur bestimmungsgemäße Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Standardsoftware* sichergestellt ist.
2.2 3.4 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ord- nungsgemäßen Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
3.5 Ist der Auftraggeber zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Vertragssoftware Nut- zungsrechte des Auftraggebers. Alle vorhandenen Kopien sind zu vervielfältigenlöschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Der Auftraggeber darf jedoch eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken behalten, soweit wenn dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption Vertrag vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit 3.6 Werden dem Auftraggeber Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag definierte Systemumgebung* eingeräumt, bedarf die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen Nut- zung in einer anderen Systemumgebung* der Zustimmung des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassenAuftragnehmers. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbareine im Vertrag definierte Systemumge- bung* nicht einsatzfähig, ist die Übergabe Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer Printversion anderen geeigneten Systemumge- bung* zulässig.
3.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die überlassene Standardsoftware* nicht geschuldet. Urhebervermerkedurch Disassemblierung, Seriennummern sowie sonstige Reverse Engineering o- der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von andere Maßnahmen in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
3.8 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdenStandardsoftware* enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.
Appears in 1 contract
Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte. 2.1 5.1 Der Mieter erhält das einfache, nicht ausschließlicheLizenzgeber räumt dem Lizenznehmer folgende, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) im Formular vereinbarte Lizenzdauer beschränkte, räumlich und inhaltlich nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen beschränkte, einfache und nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung Nutzungsrechte an der Vertragssoftware und Software ein, soweit dem keine Rechte Dritter – insbesondere gemäß Ziff. 4.7 – entgegenstehen, wobei der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).Lizenznehmer die Rechtseinräumung bereits jetzt annimmt:
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigta) das Recht, die Vertragssoftware während Software den in der Vertragslaufzeit Produktbeschreibung genannten Nutzergruppen (z.B. Gäste, Lizenznehmer) an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder dem im Formular angegebenen Einsatzort zugänglich zu machen, wobei mit einer Lizenz das Recht für die Nutzung an einer Betriebsstelle eingeräumt wird.
2.3 Der Mieter ist berechtigtb) das Recht, in die Datenbank der Software Daten gemäß den Systemanforder- ungen der Software zu speichern und das Recht, die Vertragssoftware Daten zu vervielfältigendem Zweck der Software abzurufen. Explizit ausgeschlossen ist das Recht, die Kontaktdaten zu anderen Zwecken zu nutzen, soweit dies jeweils zur Verwendung der Software für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig die vereinbarten Einsatzzwecke der Software an dem in der Bestellung verein- barten Einsatzort erforderlich ist.
5.2 Der Lizenznehmer ist zur Wahrung der übrigen Nutzungsrechte von Lizenzgeber verpflichtet. Zu Er ist insbesondere nicht berechtigt: - die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (reverse engineering) oder zu disassemblieren. Schnittstelleninformationen werden dem Lizenzgeber auf Anforderung nur nach Maßgabe des § 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Verfügung gestellt, insbesondere ausschließlich für den notwendigen Vervielfältigungen zählt Zweck der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms; - die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf Software oder Teile hiervon zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2Fehlerkorrektur, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht eines sei denn, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Anweisung von Aktiv-Online; - Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch zu entfernen; - die Software öffentlich zugänglich zu machen; - Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu veräußern, zu verschenken, zu verleihen, zu vermieten oder sonst zu verbreiten soweit sich nicht ausdrücklich aus Ziff. 5.1 etwas anderes ergibt.
5.3 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die Software unter Verwendung von Open-Source-Software und -Komponenten entwickelt wurde. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber, die Open-Source- Lizenzbestimmungen von Wordpress zu beachten, und stellt den Lizenzgeber von jeder Haftung aufgrund Verstoßes gegen diese Open-Source-Lizenzbestimmungen frei, es sei denn, es fällt dem Lizenznehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last. Auf Anfrage des Lizenznehmers stellt der Hardcopy oder Lizenzgeber die maßgeblichen Open-Source-Lizenzbestimmungen zur Verfügung.
5.4 Die übrigen Regelungen in §§ 69d Absätze 2 und 3, 69e UrhG bleiben unberührt.
5.5 Der Lizenznehmer erhält nicht den Quellcode der Dokumentation entfernt werdenSoftware.
5.6 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber an geeigneter Stelle als Urheber innerhalb der Software namentlich benannt wird (z.B. im Rahmen einer in die Software integrierten Darstellung über das Copyright).
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 An allen IT-Leistungen von KGF, insbesondere der gelieferten Software, inklusive der dazugehörigen Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, den Doku- mentationen und sonstigen Dokumenten in analoger und digitaler Form, Individu- alprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloudsystemen, Protokollen, Konzepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gel- ten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedin- gungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: KGF räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht aus- schließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und sachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Mieter erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich Umfang der Nutzungs- rechte im Hinblick auf die Vertragslaufzeit Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grund- sätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteVertragszwe- ckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind nur innerhalb eines Konzerns übertragbar und in keinem Fall unterlizenzierbar. Jegliche Überlassung an Dritte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung von Quelldaten ist ausgeschlossen. Jede Art der Vertragssoftware und Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der dazugehörigen Beschreibung Software ist unzu- lässig. Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der technischen FunktionalitätÜbersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versu- che, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des BetriebsReverse Enginee- ring oder der Änderung, der Installation und Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Nutzung Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der Vertragssoftware umsetzenden Gesetzgebung in Papier-den Mitgliedstaaten. Kunden ist es auch nicht gestattet, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an mit den Softwareprodukten von KGF Dienst- leistungen für Dritte zu vermietenerbringen, zu verpachtenwobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, zu verleihen Digitalisierung, online zur Verfügungs- tellung oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich sonstige öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu machen.
2.3 Der Mieter anderen als zu den Vertragszwecken, ist berechtigtausgeschlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, die Vertragssoftware zu vervielfältigenSchnittstellen für Software anderer Herstel- ler herzustellen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Her- stellers umfasst ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird KGF ein Nach- tragsangebot unterbreiten. Der Kunde kann die Installation Nutzungsrechte nebst der Vertragssoftware vom Datenträger Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem ande- ren Ort und nicht auf den, dem Kunden oder Konzernunternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Konzernunternehmen ausüben lassen, inklusive der Rechte für Backup- und Recovery-Systeme. KGF ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, Partnerunternehmen des Kun- den, die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware im Rahmen des Geschäftsmodelles in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2Business Workflow eingebun- den sind, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit Userlizenzen zu den im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt Leistungspreis genannten Konditionen einzuräu- men. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedin- gungen des Herstellers. Im Rahmen der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, Plattformdienstleistungen gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ genannten Lizenzbe- dingungen die Lizenzbestimmungen Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenPlattformbetreibers und Rechenzent- rumsdienstleisters.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 An allen IT-Leistungen von DATAGROUP, insbesondere der gelieferten Software, inklusive der dazugehöri- gen Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, Dokumentationen und sonstigen Dokumenten in ana- loger und digitaler Form, Individualprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloud-Systemen, Protokollen, Kon- zepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der Vertrags- beziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen, gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich ander- weitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: DATAGROUP räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und sachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Mieter erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Vertragslaufzeit Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Lizenzvertrags Vertragszweckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind in keinem Fall unterlizenzierbar. Jegliche Überlassung an Dritte, sowie Miete, Pacht, Leasing oder Software-as-a-Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung des Sourcecodes ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzulässig. Die Überlassung des Quellcodes ist ausgeschlossen; Rechte hieraus werden nicht eingeräumt. Jegliche Form des Reverse Engineerings ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Übersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des Reverse Engineerings oder der Änderung der Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwarein- teroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten. Dem Kunden ist es auch nicht gestattet, mit den (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Software-)Produkten von DATAGROUP Dienstleistungen für Dritte zu vermietenerbringen, zu verpachtenwobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, zu verleihen Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich sonstige öf- fentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu machen.
2.3 Der Mieter anderen als zu den Vertragszwecken, ist berechtigtausgeschlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, die Vertragssoftware zu vervielfältigenSchnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers umfasst ist. Zu Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt diese für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses im Sinne von § 18 AktG. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird DATAGROUP ein Nachtragsangebot unterbreiten. Der Kunde kann die Nutzungsrechte nebst der Dokumentation zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzent- rumsbetreiber auch durch einen Dritten an einem anderen Ort und nicht auf den notwendigen Vervielfältigungen zählt dem Kunden oder Konzern- unternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Konzernunternehmen aus- üben lassen, inklusive der Rechte für Backup- und Recovery-Systeme. DATAGROUP ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, Partnerunternehmen des Kunden, die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware im Rah- men des Geschäftsmodelles in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2Business Workflow eingebunden sind, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit Userlizenzen zu den im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt Leistungs- schein genannten Konditionen einzuräumen. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Im Rahmen der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, Cloud-Dienstleistungen gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ genannten Lizenzbedingungen die Lizenzbestimmungen Nutzungsbedin- gungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenCloudbetreibers und/oder Rechenzentrumsdienstleisters.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält das einfache22.1 Haben die Vertragsparteien den Kauf der Standardhardware oder der Standardsoftware vereinbart, steht ŠKODA ein nicht exklusives, nicht ausschließlichewiderrufliches, zeitlich zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht für den Vertragsgegenstand zu, und zwar auch für diejenigen Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sind. Für den Fall der Ausübung der Rechte zu diesen im Voraus unbekannten Nutzungsarten werden die Vertragsparteien ein angemessenes Entgelt vereinbaren. Die Nutzung umfasst insbesondere Vervielfältigung der gewährten Software zur Vertragsnutzung, Speicherung samt notwendiger Installation in elektronischen Datenverarbeitungssystemen, Einlesen, Durchführung und Verarbeitung von Dateien. Das Nutzungsrecht enthält insbesondere das Recht auf Verknüpfung und Absicherung der Kompatibilität der Standardhardware oder der Standardsoftware mit Programmen oder Anwendungen, die von Dritten für ŠKODA entwickelt werden.
22.2 Haben die Vertragsparteien eine Anmietung der Standardhardware oder der Standardsoftware vereinbart, steht ŠKODA ein nicht exklusives, sofern ausdrücklich nicht anders vereinbart, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht für den Vertragsgegenstand zu, das für die Vertragsdauer eingeschränkt ist. ŠKODA darf Kopien der Standardhardware oder der Standardsoftware für die Zwecke der Archivierung und Sicherheitsspeicherung anfertigen.
22.3 Die Nutzungsbedingungen der Standardhardware und der Standardsoftware werden auch auf Reparaturen, neue Versionen, Upgrade, Update, Patch sowie auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkteaktualisierte Dokumentation angewendet.
22.4 Sämtliche Ergebnisse der Vertragserfüllung, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalitätinsbesondere Daten oder Dokumente in jeglicher Form, des Betriebs, der Installation und die in Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-Standardsoftware und der Standardhardware entstehen, elektronischer sind ein Eigentum von ŠKODA. ŠKODA stehen zu ihnen sämtliche gültigen oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)künftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Erfüllungsergebnisse über den zur Vertragserfüllung notwendigen Rahmen hinaus zu verwenden.
2.2 Der Mieter 22.5 Sollten für die Verwendung der Standardhardware oder der Standardsoftware spezielle Zugangsinstrumente, -geräte oder spezielle Lizenzen notwendig sein, stellt der Lieferant sie ŠKODA in einer notwendigen Menge und Umfang zur Verfügung.
22.6 ŠKODA ist berechtigt, in keiner Weise die Standardhardware und Standardsoftware einzugreifen, soweit dies zur Behebung des Mangels notwendig ist und der Lieferant diesen Mangel selbst in einer angemessenen zusätzlichen Frist nicht behoben hat. Zu diesem Zweck ist ŠKODA berechtigt, die Vertragssoftware während Standardhardware und Standardsoftware zu dekompilieren. Im Falle einer Anforderung von ŠKODA hat der Vertragslaufzeit an Dritte Lieferant ŠKODA sämtliche zur Absicherung der Kompatibilität der Standardhardware und Standardsoftware mit anderer Hardware und Software notwendigen Angaben und Informationen zur Verfügung zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenstellen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt22.7 ŠKODA darf zur Sicherheitsspeicherung und Archivierung die ihr zur Verfügung gestellten Kopien der Standardsoftware anfertigen und verwenden. Wenn ŠKODA die Standardsoftware anhand eines Online- Downloads erworben hat, darf sie sie in einem Datenträger speichern und es stehen ihr die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation gleichen Rechte wie bei der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden Anschaffung der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit Software im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenDatenträger zu.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält22.8 In Zusammenhang mit der Lieferung geltende Lizenzbedingungen Dritter müssen ŠKODA vollständig noch vor Vertragsabschluss mit einem Standardsoftware-Angebot zur Verfügung gestellt werden, andernfalls gelten hierfür neben den Regelungen ausschließlich Bestimmungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenEKB-IT-Bedingungen und der Artikel 2.6 bleibt unangetastet.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. 2.1 1.1 Der Mieter erhält das einfacheLizenzgeber räumt dem Lizenznehmer, vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung durch den Lizenznehmer, ein zeitlich nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare befristetes und nicht unterlizenzierbare ausschließliches Recht zur Nutzung Nut- zung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen FunktionalitätSoftware, des Betriebsin dem in diesem Vertrag festgelegten Umfang, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)ein.
2.2 1.2 Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang des Lizenzgebers. Der Mieter Quell- code der Software ist in keiner Weise berechtigtgeistiges Eigentum der RAYLASE GmbH und darf ausschließlich von Mitarbeitern des Lizenzgebers eingesehen, verändert oder genutzt werden. Der Lizenzgeber ist ebenfalls Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazu gehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die Vertragssoftware während sich auf oder in der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenSoftware befinden, zu verpachtendürfen weder verändert, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenbeseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
2.3 1.3 Der Mieter Lizenznehmer darf die Software grundsätzlich nicht nachentwickeln (Reverse Engine- ering), dekompilieren oder disassemblieren, außer dies ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu gesetzlich nach den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3d, 69 e UrhG.UrhG vorgesehen. Der Lizenznehmer darf jedenfalls keinerlei Änderungen am Programmcode der Software vornehmen
2.4 Soweit 1.4 Die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation der Software oder Teile daraus darf der Lizenznehmer nur für die Mitarbeiter seines Unternehmens vervielfälti- gen. Die Benutzerdokumentation darf nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Lizenzgebers veröffentlicht werden.
1.5 Die Lizenz kann je nach Auftrag durch den Lizenznehmer die Software in verschiedenen Editionen freischalten, die darüber entscheiden, in welchem Funktionsumfang die Software ge- nutzt werden kann. Ohne gültige Lizenz darf die Software nur im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt Rahmen einer Demo-Ausführung der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenSoftware installiert und genutzt werden.
2.5 Soweit 1.6 Die Demo-$XVIKUXQJ GHU 6RIWZDUH GDUI OHG- LJOLFK 'DWHQ³ HLQJHVHW]W ZHhUr eGingHesQch ränXktQe DGa rstEellLunHgsWfunHktWion enV. RPLW QX
1.7 Die Software erlaubt dem Lizenznehmer die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältNutzung der Programmierbaren Schnittstelle (API) für die Erstellung einer eigenen Softwareanwendung, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindbasierend auf deren Programmauf- rufen.
1.8 Lizenzen können in Form von Software-/L]HQ]VFKOVVHOQ DXFK Ä oder Hardware-Lizenzschlüsseln (auch Ä'RQJgeOnaHnn³t) zur Verfügung gestellt werden. Ein Hardware-Lizenzschlüssel darf an einem oder mehreren Computern verwendet werden. Ein Software-Lizenzschlüssel darf nur an einem Computer verwendet werden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem FallLizenznehmer hat jedoch die Möglichkeit bei einem Wechsel seines Computers den Software-Schlüssel zu- rückzugeben und für einen anderen Computer einen neuen Software-Schlüssel von dem Lizenz- geber wieder zu erhalten. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters Lizenzschlüssel zu beachtenkopieren oder sonst wie zu verändern.
2.6 1.9 Die Vertragssoftware Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur gewerblichen Nutzung der Software und zur Unterlizenzierung der Software nach Maßgabe dieser Vereinbarung, insbesondere nach Maß- gabe von Ziff. 1 Abs. 10 dieser Vereinbarung.
1.10 Der Lizenznehmer darf die Software vermieten und mit gesonderter Einwilligung des Li- zenzgebers auch verleihen.
1.11 Eine Übertragung der Softwarelizenz auf einen Dritten durch den Lizenznehmer ist zuläs- sig, wenn sich der Dritte mit den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung nachweislich einver- standen erklärt und wenn der Lizenznehmer als vorheriger Lizenznehmer die Nutzung der Soft- ware selbst vollständig aufgibt.
1.12 Der Support, d.h. die Beanspruchung von Beratungsleistungen und der Fehleranalyse durch den Lizenzgeber, wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassennur dem direkten Lizenznehmer der Software eingeräumt. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdenDer Support erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten des Lizenzgebers.
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzvereinbarung
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält (1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde und der Lizenzgegen- stand aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurde, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe des Angebots des zu nutzen und zu verwerten. In allen anderen Fällen gewährt der Auftragnehmer dem Auftragge- ber hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht ausschließlicheübertragbare Recht, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.
(nachfolgend „Vertragslaufzeit“2) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Das einfache Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, Verwertung ist beschränkt auf die in den Angebotsbedingungen des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form Auftragnehmers genann- ten Nutzungszwecke (nachfolgend „DokumentationNutzungszwecke“).
2.2 Der Mieter (3) Das einfache Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist in keiner Weise berechtigtbeschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers stehenden Computersystem zur Erfüllung der Nutzungszwecke und auf eine Vervielfältigung, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenfür das Laden, zu verpachtenAnzeigen, zu verleihen Ablaufen, Übertra- gen und Speichern des Lizenzgegenstands erforderlich ist, sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie durch eine nach § 69d Abs. 2 UrhG berechtigte Person.
(4) Das einfache Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenWiederherstellung der verein- barten Funktionalität des Lizenzgegenstands.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation (5) Das einfache Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §Bedingung des § 69 d 69e Abs. 2, 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 32 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt.
(6) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenz- gegenstand werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt.
(7) Auf Anforderung des Auftragnehmers wird der Auftraggeber diesem oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, 69 e UrhG.
2.4 Soweit ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Lizenzvertrag zwischen Rahmen der vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte hält; der Auftrag- geber wird den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt Auftragnehmer bei der Vermieter Durchführung dieser Prüfung nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenbesten Kräften unterstützen.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachten.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Entwicklung Von Individualsoftware
Nutzungsrechte. 2.1 1.1 Der Mieter erhält das einfache, Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein zeitlich nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare befristetes und nicht unterlizenzierbare aus- schließliches und unentgeltliches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“)Software im Umfang wie durch diese Vereinbarung vorgesehen ein.
2.2 1.2 Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang des Lizenzgebers. Der Mieter Quell- code der Software ist in keiner Weise berechtigtgeistiges Eigentum der RAYLASE GmbH und darf ausschließlich von Mitarbeitern des Lizenzgebers eingesehen, verändert oder genutzt werden. Der Lizenzgeber ist ebenfalls Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazu gehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die Vertragssoftware während sich auf oder in der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermietenSoftware befinden, zu verpachtendürfen weder verändert, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machenbeseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
2.3 1.3 Der Mieter Lizenznehmer darf die Software grundsätzlich nicht nachentwickeln (Reverse Engine- ering), dekompilieren oder disassemblieren, außer dies ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu gesetzlich nach den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3d, 69 e UrhG.UrhG vorgesehen. Der Lizenznehmer darf jedenfalls keinerlei Änderungen am Programmcode oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorüberge- hend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Eine Sicherungskopie der Software stellt keine uner- laubte Vervielfältigung dar.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt 1.4 Die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Benutzerdokumentation der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 Software oder Teile daraus darf der Mieter Lizenznehmer nur für die Vertragssoftware einschließlich der Dokumentation Mitarbeiter seines Unternehmens vervielfälti- gen. Die Benutzerdokumentation darf nicht an Dritte veräußern oder verschenkenohne ausdrückliche Einwilligung des Lizenzgebers veröffentlicht werden.
2.5 Soweit 1.5 Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur gewerblichen Nutzung der Software und zur Unterlizenzierung der Software nach Maßgabe dieser Vereinbarung, insbesondere nach Maß- gabe von Ziff. 1 Abs. 6 dieser Vereinbarung.
1.6 Eine Übertragung der Softwarelizenz auf einen Dritten durch den Lizenznehmer ist zuläs- sig, wenn sich der Dritte mit den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung nachweislich einver- standen erklärt und wenn der Lizenznehmer als vorheriger Lizenznehmer die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältNutzung der Soft- ware selbst vollständig aufgibt.
1.7 Der Support, gelten hierfür neben d.h. die Beanspruchung von Beratungsleistungen und der Fehleranalyse durch den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des DrittanbietersLizenzgeber, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindwird nur dem direkten Lizenznehmer der Software eingeräumt. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen Support erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten des Drittanbieters zu beachtenLizenzgebers.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzvereinbarung
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält Alle Rechte an der Software stehen ausschließlich Janitza bzw. ihren jeweiligen Lizenzgebern zu. Die Software wird durch das einfache, Urheberrecht sowie internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt. Janitza räumt dem Besteller das zeitlich unbefristete einfache (nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation Software zum Eigengebrauch zu nutzen. Bei Einräumung Der Besteller darf die Software nur mit der unter A. 1) genannten Hardware nutzen. Die vorübergehende Nutzung auf anderer Hardware (Ersatzgerät) ist zulässig, soweit dies aufgrund eines zeitlich unbefristeten Fehlers an der zugelassenen Hardware bis zu dessen Beseitigung erforderlich ist. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Besteller darf Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Besteller darf die Software nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, ein Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten. Sofern der Besteller aufgrund zwingender Gesetze ein Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf, um eine volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen zu erreichen, hat der Besteller Janitza vorab über Art und Umfang der beabsichtigten Handlung zu informieren. Eine Dekompilierung ist nur zulässig, wenn der Partner ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an der Vornahme dieser Handlung nachweist. Überlässt Janitza dem Besteller im Rahmen der Nachbesserung (gemäß d)) Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage der Software (z.B. Update, Upgrade) die die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieses Vertrages. Stellt Janitza eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Bestellers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Janitza, sobald der Besteller die neue Software produktiv nutzt. Janitza räumt dem Besteller das - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software von Janitza erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden als dem Besteller zustehen und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Mieter die Vertragssoftware einschließlich Besteller keine Kopien der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenken.
2.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar sindSoftware zurückbehalten. Der Mieter verpflichtet sich in diesem FallBesteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenso ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat Janitza insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Besteller nicht eingeräumt. Xxx xxx Xxxxxxxx 0 X-00000 Xxxxxx Telefon: +00 0000 0000-0 Support: +00 0000 0000-00 Warenanlieferung: Xxx xxx Xxxxxxxx 0 X-00000 Xxxxxx Internet: xxx.xxxxxxx.xx E-Mail: xxxx@xxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx HRB 000 Xxxxxxx USt.-IdNr.
2.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD: DE112616565 Sparkasse Wetzlar: BIC/DVD) überlassen. Ist die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werden.Swift Code: XXXXXXX0XXX IBAN: XX00 000 000 000 0000000 00 Commerzbank Gießen BIC/Swift Code: XXXXXXXXXXX IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00
Appears in 1 contract
Samples: Zusatz Zur Janitza Agb Für Den Lastmanagement Bereich
Nutzungsrechte. 2.1 Der Mieter erhält 5.1 Amadeus räumt dem Vertragspartner das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich nicht übertragbare, auf die Vertragslaufzeit Dauer des Lizenzvertrags (nachfolgend „Vertragslaufzeit“) beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware und der dazugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung der Vertragssoftware in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form (nachfolgend „Dokumentation“).
2.2 Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
2.3 Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies für ihre vertragsgemäße Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
2.4 Soweit im Lizenzvertrag zwischen den Parteien schriftlich eine Kaufoption vereinbart ist, räumt der Vermieter nach Ausübung der Kaufoption gemäß Ziffer I.8 dem Mieter das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Vertrags beschränkte Recht ein, die Vertragssoftware sowie die Doku- mentation Software auf den im Bestellschein aufgeführten Internetseiten zu nutzen. Bei Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechts nach dieser Ziffer I.2.4 Eine weitergehende Nutzung ist ohne schriftliche Zustimmung von Amadeus nicht gestattet.
5.2 Im Übrigen stehen alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software ausschließlich Amadeus zu. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Software insofern zu vervielfältigen, indem er über einen Hyperlink die Software auf dem Bestellschein aufgeführten Internetseiten einbindet. Die Einbindung darf nur zum Zweck erfolgen, dass durch diese Kombination dem Kunden des Vertragspartners ermöglicht wird, Recherchen in der Datenbank durchzuführen und von den recherchierten Daten eine Auswahl in den Arbeitsspeicher seines Rechners zu kopieren. Darüber hinaus ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Software Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen ist die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern.
5.3 Mit Zustimmung der Kunden des Vertragspartners nutzt Xxxxxxx für Trusted Reviews die ausgefüllten Bewertungsbögen, welche in die Datenbank von Amadeus eingestellt werden. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bewertungen und ihren Inhalten liegen bei Amadeus.
5.4 Die Verwendung der Software zum Abruf von Daten zur Herstellung von mehr als nur einzelner Vervielfältigungsstücke oder zur Herstellung systematischer Sammlungen oder Zusammenstellung einer neuen Datenbank ist dem Vertragspartner ausdrücklich untersagt. Unwesentliche Teile der Software darf der Mieter Vertragspartner beliebig nutzen, sofern hierdurch nicht die Vertragssoftware einschließlich normale Auswertung der Dokumentation nicht an Dritte veräußern oder verschenkenSoftware und die berechtigten Interessen von Xxxxxxx unzumutbar beeinträchtigt werden. Nicht erlaubt ist eine wiederholte und systematische Nutzung unwesentlicher Teile, wenn diese nach Art und Umfang der Nutzung wesentlicher Teile der Software gleichkommt.
2.5 Soweit 5.5 Hinsichtlich der abgerufenen Daten räumt Xxxxxxx dem Vertragspartner das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthältDauer des Vertrags beschränkte Recht zur Nutzung ein. Die abgerufenen Daten werden dem Vertragspartner nur insoweit zur Nutzung überlassen, gelten hierfür neben den Regelungen dieser „Allgemeinen Vertragsbedingungen Lizenzvertrag“ die Lizenzbestimmungen als diese zum Abschluss einer Reiseberatung oder -buchung für Kunden des Drittanbieters, die unter xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx abrufbar Vertragspartners erforderlich sind. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, diese Lizenzbedingungen des Drittanbieters zu beachtenEine darüberhinausgehende Verbreitung oder Nutzung der abgerufenen Daten ist untersagt.
2.6 5.6 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) überlassenÜbersetzung, Bearbeitung sowie Umarbeitung der abgerufenen Daten bedürfen der vorherigen Zustimmung von Xxxxxxx. Ist Die Erstellung von Zusammenfassungen, welche die Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbarKenntnisnahme der ursprünglichen Daten ersetzen, ist die Übergabe untersagt.
5.7 Der Vertragspartner trägt Sorge dafür, dass unberechtigte Dritte nicht in den Besitz der von ihm berechtigt angefertigten Vervielfältigungsstücke gelangen oder sich unberechtigt Kenntnis vom Inhalt der Daten auf der Datenbank verschaffen. Xxxxxxx behält sich vor, bei Verdacht einer Printversion nicht geschuldetmissbräuchlichen Nutzung oder von Vertragsverletzungen diesen Vorgängen nachzugehen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und bei einem begründeten Verdacht ggf. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch den Zugang des Vertragspartners zu sperren.
5.8 Zwingende urheberrechtliche Ansprüche gemäß § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG des Vertragspartners bleiben von der Hardcopy oder der Dokumentation entfernt werdenEinschränkungen gemäß Ziffer 5 unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen