Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
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Samples: Software Service Lease Agreement, Software License and Maintenance Agreement, Software License and Maintenance Agreement
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartAn den jeweils vereinbarten Arbeitsergebnissen (Berechnungsergebnisse, erteilt TA Berechnungsberichte, Modelle, Software, usw.) räumt CADFEM dem Kunden das ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Soweit es zur Erreichung des Vertragszwecks nicht übertragbareerforderlich ist, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare - erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen kein ausschließliches Nutzungsrecht und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung - ist der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Kunde nicht berechtigt, die Software Arbeitsergebnisse an Dritte zu nutzenvermieten, zu verleihen, zu veräußern oder Dritten sonstige Nutzungsrechte einzuräumen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für CADFEM ist und bleibt berechtigt, das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Durchführung eines Vertrages eingesetzte oder gewonnene Know-how uneingeschränkt, auch für Dritte, zu nutzen und damit identische oder ähnliche Aufträge zu bearbeiten. CADFEM ist jedoch nicht berechtigt, konkrete Berechnungsergebnisse und -berichte, bzw. Modelle einem anderen Kunden zur Nutzung für interne Zwecke kopieren zu überlassen oder offenzulegen. Die vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung - siehe dazu Abschnitt B. 8. dieser CADFEM-AGB - bleibt unberührt. Im Fall von Auftragsberechnungen und verwenden. An Sicherungskopien des Modellierungsleistungen - nicht aber im Fall von Softwareentwicklungen - räumt CADFEM dem Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalenkonkreten Arbeitsergebnissen (Berechnungsergebnissen – und berichten bzw. Der Kunde sichert zuModellen) darüber hinaus ein ausschließliches, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassenübertragbares Nutzungsrecht mit der Maßgabe ein, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA dass CADFEM und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierungderen andere Kunden dadurch nicht gehindert sind, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte selben Bereich Berechnungen durchzuführen bzw. Modelle zu erstellen. Im Fall von Softwareentwicklungen erhält der Kunde am Quellcode nur dann ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, wenn und deren Beschränkungsoweit dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-in diesem Fall berechtigt, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig den Quellcode durch seine Arbeitnehmer und durch von der Form der Überlassung ihm beauftragte Dritte, jedoch nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartZwecke des Kunden nutzen zu lassen, darf er sie wobei die Arbeitnehmer und beauftragten Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden vorher schriftlich zur Geheimhaltung des Quellcodes verpflichtet werden müssen. Der Kunde hat CADFEM gegenüber für eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten oder der Nutzungsrechte durch Arbeitnehmer oder beauftragte Dritte wie für eigene Verletzungen einzustehen. Die Bearbeitung, Umgestaltung, Übersetzung der Software oder die Herstellung von ihr abhängiger eigener Software ist dem Kunden nur gestattet, wenn Gegenstand des Vertrages auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes am Quellcode ist. Nutzungsrechte an einer ggfs. zur Folge, dass Nutzung entwickelter Software erforderlichen Anwendungssoftware sind von CADFEM nicht allein aufgrund des Auftrags zur Softwareentwicklung geschuldet. Die Lizenzierung von Anwendungssoftware erfolgt im Regelfall im Rahmen eines eigenständigen Vertrages. Die Einräumung von Nutzungsrechten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an CADFEM. Mit der Abnahme bzw. der Ablieferung erhält der Kunde nachlizenzieren mussein vorläufiges Nutzungsrecht. Erfolgt die vollständige Zahlung der vertraglichen Vergütung jedoch nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit der Schlusszahlung, d.herlischt das vorläufige Nutzungsrecht und der Kunde darf die Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung nicht weiter nutzen. sowohl Nutzungsrechte zu CADFEM bzw. ihre Lizenzgeber bleiben uneingeschränkt Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte und aller sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als von CADFEM erbrachten Leistungen. Insbesondere bleiben CADFEM bzw. die Lizenzgeber auch eine Erhöhung Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte an den Kunden überlassenen Leistungen (Softwareentwicklungen, Berechnungsergebnissen, usw.) sowie Inhaber der Pflege- Rechte an und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für auf alle Erfindungen, die Zukunft)im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern 3.1 Soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartVertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, erteilt TA räumt der Auftragneh- mer dem Kunden Auftraggeber mit Vertragsschluss Recht ein, die Standardsoftware* zu nutzen, das nicht übertragbareheißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu spei- chern und zu laden, nicht ausschliesslichesie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, nicht unterlizenzierbaresoweit hierfür Vervielfälti- gungen notwendig werden. Das Recht, entziehbare die Standardsoftware* in jeder beliebigen Hard- und Software- umgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß Ziffer 7.4 unberührt.
3.2 Dem Auftraggeber obliegt es, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen für die Dauer des Vertrags beschränkte eine bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware* zu sorgen.
3.3 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur vertragsgemässen Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er sei- ne vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzu- erlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Nicht an den Dritten übergebene Kopien der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne ZweckeStandardsoftware* sind zu löschen. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Der Auftraggeber ist jedoch nicht berechtigtverpflichtet, etwaige Vervielfältigungen der Standardsoftware* zu löschen, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen ordnungsgemäßen Datensicherung erstellt wurden. Zudem ist der Auftraggeber berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen, soweit nichts an- deres vereinbart ist.
3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzu- stellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwendenoder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsge- mäßen Gebrauchs.
3.5 Werden die Nutzungsrechte auf eine im Vertrag definierte Hard- oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. An Sicherungskopien Ist eine im Vertrag definierte Hard- oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederher- stellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Auftragnehmers zulässig.
3.6 Der Kunde sichert zuAuftraggeber verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeVeränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch dass dies nach den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)gesetzlichen Vorschrif- ten zulässig ist.
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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Von Standardsoftware Gegen Einmalvergütung, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Von Standardsoftware Gegen Einmalvergütung, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Überlassung Von Standardsoftware Gegen Einmalvergütung
Nutzungsrechte. Sofern Bei der Lieferung von im Einzelvertrag Rahmen eines Auftrags erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise entwickelte Pflichtenhefte, Konzepte, Software, Labormuster, Prototypen und Serienmustern) räumt die Verkäuferin – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes kann in jeweils konkret getroffenen Vereinbarungen bestimmt werden. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Käufer ist es der Verkäuferin in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-How usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen, auch für andere Kunden oder für eigene Produkte, zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für hat die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, Verkäuferin die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial Lieferung nur im Rahmen Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern von einem Dritten wegen der vertragsgemässen Nutzung Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhoben werden, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Käufer wie folgt: • Die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für interne Zwecke kopieren die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies der Verkäuferin nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen der Käuferin die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. • Sofern die Schutzrechtsverletzungen nicht auf Vorsatz der Verkäuferin beruhen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und verwendeninsgesamt auf den Betrag von 10.000,00 € beschränkt. An Sicherungskopien des Kunden • Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Verkäuferin bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zunur, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassensoweit der Käufer die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich anzeigt, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA eine Verletzung nicht anerkennt und der Dritten gefährden oder verletzen könntenVerkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Dazu gehört insbesondere das Verbot Stellt der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für Käufer die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. • Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ferner sind Ansprüche der Käufer ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Käufer, durch eine von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit Verkäuferin nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen voraussehbare Anwendung oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folgedadurch verursacht wird, dass die Lieferung von dem Käufer verändert oder zusammen mit nicht von der Kunde nachlizenzieren muss, d.hVerkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird und hierdurch die Schutzrechtsverletzung eintritt. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung Über vorstehende Regelungen hinausgehende Ansprüche der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Käufer gegen die Zukunft)Verkäuferin wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern 14.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Bereitstellung das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbareÜbrigen nur au- ßerordentlich kündbare oder aussetzbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte übertragbare Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtein, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte Leistung einschließlich et- waig zur Nutzung der Leistung körperlich zur Verfügung gestellter Zugangssoftware* unter Berücksich- tigung etwaiger im Vertrag vorgesehener quantitativer Metriken wie Useranzahl, Volumen etc. zu nut- zen, das heißt auch, die zur Verfügung gestellte Software sowie temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung erfor- derlich ist. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Nutzungsrecht be- steht weltweit bis auf diejenigen Länder, in denen der Auftragnehmer aufgrund staatliche Rechtsakte (beispielsweise Exportbeschränkungen) die jeweilige Leistung nicht allgemein anbietet und der Zugang zu den Leistungen bestimmungsgemäß nicht möglich ist. Bestimmungsgemäß ist der Zugang nicht möglich, wenn bei einer zutreffenden Geolokalisierung der Zugang für alle Kunden in dem betreffenden Land aufgrund staatlicher Rechtsakte gesperrt ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf An- forderung unverzüglich die Länder nennen, in denen der Auftragnehmer die Leistungen aufgrund vor- genannter Regelung nicht verfügbar macht. Die vorgenannten Rechte gelten unbeschadet weiterge- hender Rechte an individuell zu erbringenden Leistungen gemäß Ziffer 14.2.
14.2 Soweit individuelle Leistungen vereinbart sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den be- treffenden Leistungen (z.B. Konfigurationsleistungen) jeweils mit der Erbringung das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der nicht ausschließli- che, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, die individuellen Leistungen im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form der Überlassung zu nutzen, abzuändern, zu überset- zen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, mit Ausnahme eines etwaig überlassenen Quellcodes zu veröffentlichen, durch Dritte bestimmungsgemäß nutzen zu lassen, für den Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werdeneigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von gewerblichen und nicht gewerblichen Leis- tungen an Auftraggeber gemäß §§ 99 bis 101 GWB sowie nicht gewerbliche Leistungen an sonstige Dritte.
14.3 Sofern und soweit durch die Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber Daten, Datenbanken oder Datenbankwerke oder andere Ergebnisse (z.B. Software, Dokumente) entstehen, stehen dem Auftrag- geber alle Rechte aus Ziffer 14.2 an den von ihm neu generierten Werken mit der Maßgabe zu, dass er diese Rechte ausschließlich hält und die dort vereinbarten Beschränkungen der Rechte des Auftragge- bers, insbesondere zur Veröffentlichung sowie zur Nutzung auch für Leistungen an Dritte nicht gelten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartdie vom Auftraggeber neu generierten Werke Leistungen des Auftragnehmers (z.B. Bibliothe- ken) als integralen Bestandteil umfassen oder die Wahrnehmung der Rechte an den Werken die Nut- zung von Leistungen des Auftragnehmers erfordert, darf verbleibt es in Bezug auf die Nutzung solcher Leis- tungen des Auftragnehmers bei den jeweiligen Rechten gemäß Ziffer 14.1. bzw. Ziffer 14.2. Der Auf- traggeber räumt dem Auftragnehmer an den vom Auftraggeber neu generierten Werken, mit denen er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise die Leistung nutzt oder die er in die Leistung einbringt, maximal auf die Vertragslaufzeit befristete Rechte ein, diese Werke ausschließlich zur Verfügung stellen, sie Vertragserfüllung und im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.
14.4 Soweit die Inanspruchnahme von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat Auftraggeber nach Vertragsende vereinbart ist, stehen ihm die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu.
14.5 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer und den an der Leistungserbringung beteiligten Dritten die zur Folge, dass Erbringung der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu Leistungen erforderlichen Rechte an den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- vom Auftraggeber eingebrachten Daten und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Software ein.
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Samples: Vergabevertrag, Cloud Services Agreement
Nutzungsrechte. Sofern 8.1 CADFEM Medical bzw. ihre Lizenzgeber bleiben uneingeschränkt Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte und aller sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den von CADFEM Medical zur Leistungserbringung ein- gesetzten Gegenständen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, bleibt CADFEM Medical auch Inhaber aller Urheberrechte und sons- tiger gewerblicher Schutzrechte an den vertraglichen Arbeitsergebnissen (Softwareentwicklungen, Berechnungsergebnissen, usw.) sowie Inhaber der Rechte an und auf alle Erfindungen, die im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders Rahmen der Vertrags- durchführung entstehen.
8.2 CADFEM Medical räumt dem Kunden nach Maßgabe der nachstehen- den Regelungen ein einfaches Nutzungsrecht an den nach dem Vertrag zu übergebenden Arbeitsergebnissen in dem Umfang ein, wie dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Soweit das vertraglich ge- schuldete Arbeitsergebnis eine Berechnungsleistung ist, räumt CADFEM Medical dem Kunden an den konkreten Berechnungsergebnissen (Be- rechnungsbericht und, soweit vereinbart, erteilt TA Modell) ein ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht mit der Maßgabe ein, dass CADFEM Medi- cal und ihre anderen Kunden dadurch nicht gehindert sind, Berechnun- gen im selben Bereich durchzuführen. CADFEM Medical ist jedoch nicht berechtigt, das konkrete Berechnungsergebnis einem anderen Kunden zur Nutzung zu überlassen oder offenzulegen.
8.3 Soweit die vertragliche Leistung ganz oder teilweise in einer Softwareent- wicklung besteht, räumt CADFEM Medical dem Kunden das hieran ein ein- faches Recht zu deren Nutzung für eigene Zwecke des Kunden ein. Der Kunde ist nicht übertragbareberechtigt, Nutzungsrechte an solchen Arbeitsergebnis- sen auf Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung dieser Arbeitser- gebnisse zu gestatten. Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Übersetzung solcher Arbeitsergebnisse oder die Herstellung davon abhängiger Werke ist dem Kunden nur gestattet, wenn Gegenstand des Vertrages auch die Lieferung des Quellcodes ist. Mit der Einräumung der Nutzungsrechte an der vertraglich gelieferten Softwareentwicklung wird dem Kunden kein Recht zur Nutzung der zugrundeliegenden Anwendungssoftware einge- räumt. Die Lizenzierung der Anwendungssoftware erfolgt im Regelfall im Rahmen eines eigenständigen Vertrages.
8.4 Der Kunde erhält nur dann, wenn und soweit dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist, ein einfaches, nicht ausschliesslicheübertragbares Nutzungsrecht am Quell- code. Der Kunde ist berechtigt, nicht unterlizenzierbareden Quellcode durch seine Arbeitnehmer und durch von ihm beauftragte Dritte, entziehbare jedoch nur für Zwecke des Kun- den nutzen zu lassen, wobei die Arbeitnehmer und beauftragten Dritten vorher schriftlich zur Geheimhaltung des Quellcodes verpflichtet werden müssen. Der Kunde hat CADFEM Medical gegenüber für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung eine Verletzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) Geheimhaltungspflichten oder der Nutzungsrechte durch Arbeitneh- mer oder beauftragte Dritte wie für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind eigene Verletzungen einzustehen.
8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software vertraglichen Arbeitsergebnisse, mit Ausnahme der Berechnungsergebnisse, an Dritte zu vermieten, zu verlei- hen, zu veräußern oder sonst für andere Zwecke als zur Nutzung für den Kunden zu überlassen oder Zugriff darauf zu gewähren oder für Zwecke Dritter im Rechen- oder Servicezentrumsbetrieb zu nutzen.
8.6 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Ver- gütung an CADFEM Medical. Dieselben Nutzungsrechte gelten für Mit der Abnahme bzw. der Ablieferung erhält der Kunde ein vorläufiges Nutzungsrecht. Erfolgt die vollständige Zahlung der vertraglichen Vergütung jedoch nicht innerhalb einer Frist 30 Kalendertagen nach Fälligkeit der Schlusszahlung, erlischt das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der vorläufige Nutzungsrecht und der Kunde darf die Arbeitsergebnisse bis zur vollstän- digen Zahlung nicht weiter nutzen.
8.7 CADFEM Medical ist und bleibt insbesondere berechtigt, das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung Durchführung eines Vertrages eingesetzte oder gewonnene Know- how uneingeschränkt, auch für interne Zwecke Dritte, zu nutzen und damit identische oder ähnliche Aufträge zu bearbeiten. Die vertragliche Vertraulichkeits- verpflichtung bleibt hiervon unberührt.
8.8 An der in Seminarveranstaltungen für die Unterrichtszwecke überlasse- nen Software erhält der Kunde keine eigenständigen Nutzungsrechte, sondern ist lediglich zum Gebrauch während der Veranstaltung berech- tigt. Es ist nicht gestattet, die von CADFEM Medical überlassene Software zu kopieren und verwendenoder von den Rechnern, die seitens CADFEM Medical über- lassen werden, irgendwelche Daten zu kopieren bzw. An Sicherungskopien herunter zu laden. Seminarunterlagen dürfen nur für den internen Gebrauch des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt kopiert werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
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Nutzungsrechte. Der Vertragspartner darf die erbrachte Vertragsleistung ausschließlich für seine eigenen Zwecke verwenden. Es bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Seiten der TECHATIVE, wenn Unternehmen, an denen der Vertragspartner beteiligt ist, die Vertragsleistung/-ware, Subskriptionen in irgendeiner Form in Anspruch nehmen. Ansonsten bleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der TECHATIVE. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe jener Informationen, Unterlagen, Konzepte, Angeboten, Programmen bzw. sämtlicher von der TECHATIVE erhaltenen Leistungen und Waren, insbesondere von Kopien dessen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Jede unerlaubte Weitergabe, sowie jede kurzfristige Überlassung an Dritte zieht Schadenersatzansprüche nach sich. Bereits bei leichter Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner vollen Ersatz zu leisten. Bei speziell erstellten Programmen/Leistungen behält sich TECHATIVE das alleinige geistige Eigentum vor. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartkein Vertrag zustande kommt, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbaresind sämtliche bereits an den Vertragspartner übergebene Vertragsleistungen unverzüglich und vollständig an TECHATIVE zurückzugeben bzw. zu löschen. Werden Leistungen der TECHATIVE bereits verwendet, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und sind deren weitere Nutzung unverzüglich einzustellen. Für von TECHATIVE weitergegebene Softwareprodukte oder Subskriptionen Dritter gelten die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller. TECHATIVE vermittelt für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht weitergegebenen Produkte nur jene Rechte, die zur vertragsgemässen Nutzung dieser Programme in Zusammenhang mit den Leistungen der TECHATIVE notwendig sind. Genannte Rechte dürfen weder weitergegeben noch umgeändert werden VII.a. Inanspruchnahme durch Dritte - Verletzung von Schutz/Urheberrechten Wird der Vertragspartner berechtigterweise durch einen Dritten mit der Behauptung belangt, dass durch die Vertragserfüllung der TECHATIVE bzw. der von ihm ausgeübten Nutzung der von TA überlassenen Software (Vertragsleistung in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckeein Urheberrecht bzw. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtin anderweitige Schutzrechte eingegriffen wurde, wird TECHATIVE Unterstützung bei der Abwehr derartiger Ansprüche leisten. Unter einem „berechtigten Anspruch“ fallen solche Umstände, die Software entweder von der TECHATIVE anerkannt wurden, oder in einem abgeschlossenen Rechtsverfahren zuerkannt wurden. Der Vertragspartner muss folgende Voraussetzungen erfüllen um seine Rechte gegenüber der TECHATIVE nicht zu nutzenverlieren: - schriftliche Verständigung der TECHATIVE in Bezug auf die Inanspruchnahme eines Dritten aufgrund des Verstoßes von Schutz-/Urheberrechten - die Überlassung der alleinigen Handhabung in Bezug auf die weitere Vorgehensweise, dem Führen von Vergleichsverhandlungen bzw. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterialsonstiger Abwehrhandlungen an die TECHATIVE Kein Anspruch von Seiten der Vertragspartei besteht, wenn: - TECHATIVE die Verletzung weder verursacht hat noch vertreten muss - gegen vorherige Zustimmungspflichten verstoßen wurde und die Verletzung durch Abänderungen oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes verursacht wurde - die Vertragsleistung nicht vertragsgemäß verwendet wurde - Produkte Dritter, die die TECHATIVE vermittelt hat, in Kombination mit der Vertragsleistung in Einsatz gebracht wurden - die Verletzung der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, bzw. Als Vertragsmaterial gelten von dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde - die Verletzung aufgrund von TA überlassenen speziellen Anweisungen, Aufträgen bzw. Vorgaben eingetreten ist TECHATIVE wird umgehend die erbrachte Vertragsleistung in jener Art und Weise abändern oder zugänglich gemachten Materialiengegebenenfalls ersetzen, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sodass keine schutzwürdigen Interessen Dritter gefährdet sind. Der Kunde darf Abhängig von der geschuldeten Vertragsleistung wird TECHATIVE dem Vertragspartner das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte Recht zur Nutzung der Software sowie Vertragsleistung einräumen bzw. verschaffen. Entsteht für TECHATIVE diesbezüglich ein unnötig hoher Aufwand, der mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, wird sich TECHATIVE umgehend mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen. Der Vertragspartner hat dann das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen Recht innerhalb von vier Wochen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise Vertrag zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen Gänze oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen einer Teilleistung zurückzutreten und muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für dies TECHATIVE umgehend über die Zukunft)weitere Vorgehensweise schriftlich davon in Kenntnis setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vertraglich vereinbarte Leistung in dem im Einzelvertrag Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Dem Kunden wird ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und abhängig von den einzelvertraglichen Bestimmungen im Vertragsangebot / Leistungsschein zeitlich befristetes (z. B. Miete) oder unbefristetes (z. B. Kauf) Nutzungsrecht eingeräumt, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und die vom Kunden erworbene Anzahl der Lizenzen erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Leistung ist nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbartim Vertrag erlaubt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erteilt TA angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Soweit zuvor individuell Einsatz- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden, sind diese stets nur vorläufig und durch den Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt. Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Er hat dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare vorher eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtbei besonderen Umständen, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialienunter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sindkann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen hat ihm die Einstellung der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwendennach dem Widerruf in Textform zu bestätigen. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Soweit Software von Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelteingesetzt wird, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringenDritten. Eine Überschreitung Änderung der vereinbarten Lizenzmetriken Lizenzbedingungen Dritter erfolgt durch den Kunden hat zur Folgedie SB nicht und ist nicht beabsichtigt. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation, z. B. per E-Mail, mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kunde nachlizenzieren mussKommunikation werden beide Vertragspartner daher keine Ansprüche geltend machen, d.hdie durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind. sowohl Nutzungsrechte zu Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen zuvor eine Verschlüsselung zwischen den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart worden ist.
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Nutzungsrechte. Sofern 3.1 Die Käuferin ist dauerhaft berechtigt, die Software zur Nutzung auf der vertraglich vereinbarten Anzahl von Rechnern zu vervielfältigen. Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners, das im Einzelvertrag Rahmen der Regelung des Abs. 2 auch mehrfache Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und die Grafikkarte des Rechners umfasst. Die Software darf nur auf der jeweils vertraglich vereinbarten Anzahl von Rechnern gleichzeitig installiert sein. Darüber hinaus räumt die GBTEC AG der Käuferin das einfache Recht ein, auf die auf einem Rechner gemäß diesem Abs. 1 laufende Software von der vertraglich vereinbarten Anzahl verschiedener Rechner aus gleichzeitig über ein Kommunikationsnetzwerk zuzugreifen.
3.2 Der vereinbarte Nutzungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen „Angebot VKA […]“ und wird zum einen bestimmt durch die zwischen den Parteien vereinbarte Anzahl der Zugriffsberechtigten. Diese ergibt sich aus einer Named-User-Lizenz bzw. einer Unternehmenslizenz. Zum anderen kann der Nutzungsumfang, je nach erworbenem Software-Modul, nach der Menge der ausgeführten Tasks in Prozessinstanzen oder anderweitig begrenzt sein. Für Named-User-Lizenzen bzw. Unternehmenslizenzen gelten folgende Regelungen: - Named-User-Xxxxxx: Auf die Software dürfen nur benannte Nutzer, die die Software als Endanwender nutzen, zugreifen. Die Käuferin benennt die entsprechende Anzahl von Personen, die die Software über das Netzwerk nutzen dürfen. Andere als die benannten Personen dürfen die Software nicht ausdrücklich nutzen. Die Käuferin ist aber berechtigt, benannte Personen durch andere zu ersetzen, wenn sie die Änderung zuvor der Verkäuferin anzeigt. Das Entfernen der Benutzerkonten nicht mehr berechtigter Personen und das Hinzufügen von Benutzerkonten für neue berechtigte Personen gilt als solche Änderungsanzeige. Die Einräumung weiterer Zugriffsrechte ist gegen Entgelt möglich. - Unternehmenslizenz: Erlaubt der Käuferin die Nutzung der Software innerhalb mehrerer (oder aller) Standorte eines Unternehmens ohne Einschränkung der Installationsanzahl (Server/Rechner) oder der Benutzeranzahl (Zugriffsrechte). Der Begriff Unternehmen bezeichnet dabei jede rechtliche Einheit einschließlich der Tochtergesellschaften, von denen diese rechtliche Einheit mehr als 50 Prozent der Anteile besitzt. Derartige verbundene Unternehmen müssen der GBTEC AG spätestens bei Vertragsschluss namentlich bekannt gegeben und in Textform im Lizenzschein aufgeführt werden; anderenfalls ist eine Nutzung der Unternehmenslizenz für diese Unternehmen nicht gestattet. Die GBTEC AG behält sich jedoch eine Nachlizenzierung vor, sofern die Anzahl der Mitarbeiter bei der Käuferin deutlich ansteigt. Ein Mitarbeiterwachstum von über 20% gegenüber dem Zeitpunkt des Lizenzerwerbs ist deutlich und berechtigt die GBTEC AG und verpflichtet die Käuferin zur Nachlizenzierung. Die im Geschäftsbericht der Käuferin bzw. anderen offiziellen Veröffentlichungen angegebene Mitarbeiterzahl der Käuferin ist verbindlich. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und gelten die Konditionen des Lizenzerwerbs auch für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nachlizenzierung. In jedem Fall muss die Käuferin sicherstellen, dass sich der Nutzungsumfang in den Grenzen der erworbenen Lizenzen hält und sich nicht mehrere Individuen einen Zugang teilen.
3.3 Die Rechteeinräumung erfolgt zum einen aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt die GBTEC AG in die Nutzung der von TA Software gemäß den vorstehenden Regelungen ein. Zum anderen werden die vorstehenden Rechte für den Fall des Eintritts der Bedingung nach S. 1 unter der auflösenden Bedingung eingeräumt, dass die GBTEC AG die Software im Wege der Nacherfüllung oder aus Kulanz ergänzt oder ersetzt. Ergänzt oder ersetzt die GBTEC AG die überlassene Software, so stehen der Käuferin die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Software (zu, wie an der ergänzten oder ersetzten. Bis zu der Installation der zusätzlich überlassenen Software duldet die Verkäuferin die Nutzung der Vorversion in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckedem beschriebenen Umfang, längstens jedoch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Datum der allgemeinen Veröffentlichung der jeweiligen zusätzlich überlassenen Software bzw. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind neuen Version. Die Käuferin ist verpflichtet, überzählige Software samt Sicherheitskopien dauerhaft zu zerstören oder zu archivieren und diese Zerstörung/Archivierung in Textform zu bestätigen.
3.4 DIE KÄUFERIN KANN DIE SOFTWARE NUR NUTZEN, WENN SIE NACH INSTALLATION EIN BENUTZERKONTO EINRICHTET. DAS BENUTZERKONTO IST AN DIE KÄUFERIN GEBUNDEN UND KANN OHNE ZUSTIMMUNG DER VERKÄUFERIN NICHT ÜBERTRAGEN WERDEN. DIE VERKÄUFERIN WIRD DIE ZUSTIMMUNG ERTEILEN, WENN DIES WEDER IHRE WIRTSCHAFTLICHEN NOCH RECHTLICHEN INTERESSEN UNBILLIG BEEINTRÄCHTIGT.
3.5 Die Käuferin darf die Software und die ihm zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung der GBTEC AG an Dritte weder veräußern noch verschenken oder verleihen, noch vermieten oder verleasen. Die Befugnis zum Einsatz der Software in einem Netzwerk umfasst nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen.
3.6 Die Software wird nur als ganzes Produkt lizenziert. Die Käuferin ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu nutzentrennen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten Die Käuferin ist nicht berechtigt, die von TA überlassenen vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Codezu umgehen, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zudies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Für die Standard-Software DritterUrhebervermerke, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren BeschränkungSeriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Der Kunde ist selbst Gleiches gilt für deren Befolgung verantwortlicheine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
3.7 Die Käuferin darf nach § 69d Abs. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werdenKopie ist als solche zu kennzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur FolgeKann die Käuferin nachweisen, dass der Kunde nachlizenzieren mussdie Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
3.8 Die in diesem § 3 enthaltenen Regelungen binden die Parteien auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)schuldrechtlich.
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Samples: Lizenzvertrag
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA (a) Der Service-Provider gewährt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des dieses Vertrags beschränkte ein Recht zur vertragsgemässen auf Zugang sowie Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) Plattform ausschließlich für interne Zweckeden Zweck und die Dauer dieser Vereinbarung. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht Der Service-Provider ist berechtigt, von Zeit zu Zeit neue Versionen, Updates und Upgrades der Plattform einzuführen. Diesbezüglich gilt der erste Satz entsprechend.
(b) Der Kunde muss die Software Systemanforderungen erfüllen, um auf die Plattform zugreifen und diese nutzen zu können. Die Systemanforderungen können von Zeit zu Zeit unter Einhaltung der in 18 (Änderungen) festgelegten Bedingungen geändert werden. Security classification: Protected 2
(c) Der Kunde verpflichtet sich, die Plattform und die Leistungen ausschließlich für seine eigenen internen Geschäftszwecke gemäß dieses Vertrags zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf Leistungen oder daraus abgeleitete Ergebnisse für keinen anderen Zweck verwenden als denjenigen, für den sie bereitgestellt werden, also beispielsweise nicht für die Erstellung eines eigenen kartenbezogenen Profils, einer Datenbank oder eines Produkts. Der Kunde darf Leistungen nicht für die Überwachung von Mitarbeitern, Personenverfolgung usw. verwenden.
(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Zugang zur Plattform zu verschaffen, weder gegen Zahlung einer Gebühr noch kostenlos.
(e) Der Service-Provider räumt dem Kunden hiermit keinerlei (gegenwärtige und/oder zukünftige) Lizenzen und/oder Rechte am
(f) Sämtliche vor Abschluss dieses Vertrags erlangten Rechte am geistigen Eigentum, die dem Service-Provider gehören, bleiben alleiniges Eigentum des Service-Provider. Das geistige Eigentum, das Vertragsmaterial nur in Verbindung mit diesem Vertrag sowie im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien Leistungs-Erbringung nach Abschluss dieses Vertrags entsteht, erlangt oder entwickelt wird, verbleibt allein beim Service-Provider.
(g) Der Service-Provider bietet hiermit die Leistungen auch den verbundenen Unternehmen des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalenan. Der Kunde sichert zumuss dafür sorgen, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassendass die verbundenen Unternehmen des Kunden, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könntenLeistungen beziehen möchten, eine Kopie dieses Vertrags mit einer ausreichenden Vorlaufzeit erhalten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, Dieser Vertrag gilt dann für die verbundenen Unternehmen des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeKunden sinngemäß entsprechend, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zuin diesem Vertrag ist Abweichendes festgelegt. Für die Standard-Software DritterDies gilt auch, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die wenn im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren BeschränkungWortlaut dieses Vertrags die verbundenen Unternehmen des Kunden nicht explizit genannt werden. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere erklärt hiermit im Namen und im Auftrag all seiner verbundenen Unternehmen, dass sie den Bestimmungen dieses Vertrags vollständig zustimmen, und dass die verbundenen Unternehmen des Kunden diese Bestimmungen nicht mit dem Service-Provider nachverhandeln, sodass alle Pflichten des Kunden auch für die Einhaltung allfälliger Export-verbundenen Unternehmen des Kunden gelten, respals ob sie bereits jetzt eine Partei dieses Vertrags wären. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Auf dieser Basis bekommen die verbundenen Unternehmen des Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen ein Zugangs- und Nutzungsrecht an den Cloud Services oder damit Outsourcing- oder anderen Leistungen des Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Provider, sowohl im Namen des Kunden hat zur Folgeals auch im eigenen Namen.
(h) Der Kunde sichert hiermit zu, dass der Kunde nachlizenzieren musser befugt ist, d.h. sowohl Nutzungsrechte seine verbundenen Unternehmen zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend vertreten und für die Zukunft)diese verbundenen Unternehmen Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag zu begründen. Der Kunde haftet für seine verbundenen Unternehmen für alle vertraglichen Pflichten gemäß diesem Vertrag.
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Samples: Plattformnutzungsvertrag
Nutzungsrechte. Sofern 9.1 HERR XXXXXX wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Um- fang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt HERR XXXXXX ihre Ver- pflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Einzelvertrag Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen nicht ausdrücklich anders vereinbartgeändert werden. Jede Nach- ahmung, erteilt TA auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Wiederholungen (z.B. Neuauflagen bei Druck- werken) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Medium) sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Das Copyright kann dem Besteller oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Fall erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Bestellers bzw. des Dritten über.
9.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbe- haltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei HERR XXXXXX.
9.3 Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und Ihre Bedenken hinsichtlich der Zu- lässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. Erachtet die Agentur für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtKunde die Kosten.
9.4 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet die- ser allein, wenn durch die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienVerwendung Rechte, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sindinsbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wer- den. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering Auftraggeber hat HERR XXXXXX von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechts- verletzung freizustellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag 28.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA räumt datacrossmedia dem Kunden das nicht übertragbaremit vollständiger Bezahlung der Vergütung nach Ziffer 3. zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkt ein einfaches, nicht ausschliesslicheausschließliches, nicht unterlizenzierbareübertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der jeweiligen Standardsoftware in im jeweiligen Vertrag / Auftrag bestimmten Umfang ein. Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt.
28.2 Die Software darf nur durch die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, entziehbare die der vom Kunden erworbenen Nutzungsrechten entspricht (siehe Lizenzübersicht). Sollte der Kunde die Software in einem Computernetzwerk einsetzen, verpflichtet er sich, eine zeitgleiche Mehrfachnutzung vorbehaltlich einer Zustimmung von datacrossmedia technisch wirksam zu unterbinden. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Das im Einzelfall anwendbare Vertragsmodell, die vertraglich zulässige Anzahl der Benutzer sowie Art und für Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. Nutzt der Kunde die Dauer des Vertrags beschränkte Recht Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der Benutzer) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur vertragsgemässen erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird datacrossmedia die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
28.3 Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der von TA überlassenen Software (Standardsoftware, das Laden in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind den Arbeitsspeicher sowie den vertragsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
28.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten ohne Zustimmung von datacrossmedia zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die von TA überlassenen Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen uswzu machen., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind.
28.5 Der Kunde darf das Vertragsmaterial von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen („Sicherungskopie“) und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
28.6 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Standardsoftware zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist (vgl. § 69d und § 69e UrhG). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass datacrossmedia dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf schriftliche Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
28.7 Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen des Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an datacrossmedia zurück.
28.8 Überlässt datacrossmedia dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren Anwendungsdokumentation) oder eine Weiterentwicklung der Software (z.B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser AGB. Die Software ist stets in der aktuellsten Version mit Updates und / oder Patches zu verwenden. An Sicherungskopien .
28.9 Stellt datacrossmedia eine Weiterentwicklung der Standardsoftware zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alte Standardsoftware die Befugnisse des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalenauch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von datacrossmedia, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. datacrossmedia räumt dem Kunden jedoch eine Übergangsphase von vier (4) Wochen ein, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen. Eine Verlängerung dieses Zeitrahmens ist nur nach schriftlicher Zustimmung von datacrossmedia möglich.
28.10 Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder darf Urheberrechtshinweise in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von jeweiligen Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeAnwendungsdokumentation nicht ändern oder entfernen.
28.11 datacrossmedia kann die Anzahl der zulässigen Softwareaktivierungen limitieren, es sei dennwenn Anlass zu der Vermutung besteht, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zudass die Software nicht ordnungsgemäß genutzt wird. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch datacrossmedia wird den Kunden hat zur Folgerechtzeitig informieren, dass bevor er die Aktivierung der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)jeweiligen Software einstellt.
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Nutzungsrechte. Sofern Die Nutzungsrechte am Rechenzentrum ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen. Zusätzlich gelten für die Rechenzentrumsnutzung folgende Nutzungsbedingungen: • Der Kunde ist berechtigt, das Rechenzentrum durch Zugriff zu nutzen. Eine physische Über- lassung der Anwendungssoftware an den Kunden ist ausgeschlossen. • Das Nutzungsrecht haben alle auf dem Rechenzentrum registrierten Nutzer, die mit einem Kennwort und einem Passwort im Einzelvertrag System angelegt werden. Die maximale Anzahl von Nut- zern ergibt sich aus dem Auftragsdokument. • Die Nutzungsrechte darf der Kunde nur zu eigenen unternehmerischen Zwecken auszuüben. Jegliche Nutzung der Anwendersoftware zu nicht ausdrücklich anders vereinbartvertraglichen Zwecken oder für Zwecke der Weitergabe an Dritte oder zur Weitergabe für Zwecke Dritter ist untersagt. • Die Weitergabe von Daten aus dem Rechenzentrum, erteilt TA in welcher Form auch immer, an Dritte ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist es auch untersagt diese Auswertungen und Ergebnisse der Software für Dritte durchzuführen. • Der Kunde ist nicht berechtigt Änderungen und Bearbeitungen an der Software vorzuneh- men. • Das Nutzungsrecht besteht nur für die registrierten Nutzer unter den eingetragenen Zu- gangsdaten. Die Weitergabe dieser Nutzungsdaten an Dritte und die Nutzung von Dritten durch diese fremden Zugangsdaten ist untersagt. Sofern BLL während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neuinstallationen der Anwendersoftware vornimmt, gelten die genannten Nutzungsrechte auch für diese. Rechte, die dem Kunden das nicht übertragbareeingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckezu. Verbundene Gesellschaften des Der Kunden sind ist ins- besondere nicht berechtigt, die Anwendersoftware über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten die Zugänglichmachung zu ermöglichen. Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen vervielfältigen, zu veräußern oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen zeitlich begrenzt zu überlassen insbesondere zu vermieten oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichzu verleihen. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Abtretung von der Nutzungsrechten und jegliche sonstige Form der rechtlichen Übertragung in Form der Vermietung, Leasing, unentgeltlichen Nutzungsübertragung und sonstige Formen der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartan Dritte, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)sind ausgeschlossen.
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Nutzungsrechte. Sofern Die Nutzungsrechte am Rechenzentrum ergeben sich aus dem allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusätzlich gelten für die Rechenzentrumsnutzung folgende Nutzungsbedingungen: ▪ Der Kunde ist berechtigt, das Rechenzentrum durch Zugriff zu nutzen. Eine physische Überlassung der Anwendungssoftware an den Kunden ist ausgeschlossen. ▪ Das Nutzungsrecht haben alle auf dem Rechenzentrum registrierten Nutzer, die mit einem Kennwort und einem Passwort im Einzelvertrag System angelegt werden. Die maximale Anzahl von Nutzern ergibt sich aus dem Auftragsdokument. ▪ Die Nutzungsrechte darf der Kunde nur zu eigenen unternehmerischen Zwecken auszuüben. Jegliche Nutzung der Anwendersoftware zu nicht ausdrücklich anders vereinbartvertraglichen Zwecken oder für Zwecke der Weitergabe an Dritte oder zur Weitergabe für Zwecke Dritter ist untersagt. ▪ Die Weitergabe von Daten aus dem Rechenzentrum, erteilt TA in welcher Form auch immer, an Dritte ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist es auch untersagt diese Auswertungen und Ergebnisse der Software für Dritte durchzuführen. ▪ Der Kunde ist nicht berechtigt Änderungen und Bearbeitungen an der Software vorzunehmen. ▪ Das Nutzungsrecht besteht nur für die registrierten Nutzer unter den eingetragenen Zugangsdaten. Die Weitergabe dieser Nutzungsdaten an Dritte und die Nutzung von Dritten durch diese fremden Zugangsdaten ist untersagt. Sofern Confitech während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neuinstallationen der Anwendersoftware vornimmt, gelten die genannten Nutzungsrechte auch für diese. Rechte, die dem Kunden das nicht übertragbareeingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckezu. Verbundene Gesellschaften des Der Kunden sind ist insbesondere nicht berechtigt, die Anwendersoftware über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten die Zugänglichmachung zu ermöglichen. Kunden ist es insbesondere nicht gestattet, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen vervielfältigen, zu veräußern oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen zeitlich begrenzt zu überlassen insbesondere zu vermieten oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichzu verleihen. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Abtretung von der Nutzungsrechten und jegliche sonstige Form der rechtlichen Übertragung in Form der Vermietung, Leasing, unentgeltlichen Nutzungsübertragung und sonstige Formen der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartan Dritte, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)sind ausgeschlossen.
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Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag 2.1. Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Leistungsbedingungen sind, erklärt der Kunde, dass ihm alle Rechte, insbesondere, aber nicht ausdrücklich anders vereinbartausschließlich Eigentums- und Urheberrechte an Vorlagen und Texten, erteilt TA dem die er uns übergibt, zustehen.
2.2. Wir räumen den Kunden an den von uns erbrachten Leistungen das einfache, nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare räumlich und für die Dauer des Vertrags zeitlich beschränkte Recht zur vertragsgemässen ein, diese Leistungen im Rahmen des mit dem Kunden jeweils geschlossenen Vertrages zu nutzen.
2.3. Eine weitergehende Nutzung als in Ziffer 2.2 beschrieben ist unzulässig. Unseren Kunden ist es insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vermieten oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen.
2.4. Jede Verwertung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) uns erstellten Präsentationsleistungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns unzulässig. Dies gilt auch für interne ZweckeLeistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere Urheberrechte sind.
2.5. Verbundene Gesellschaften Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Layouts, Illustrationen, Gra- fiken, Fotos, Dateien etc. bleiben ausschließlich im Eigentum von uns. Eine Überlassung dieser Originale ist im Einzelfall gegen zusätz- liches Entgelt, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.
2.6. Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen von uns dem Kunden eingeräumt werden, sind uns mit Beendigung dieser Nutzungsrechte sämtliche Datenträger mit Programmen, Kopien, einschließlich Dokumentationen zu über- geben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen uswist insoweit ausgeschlossen., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind
2.7. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von uns erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt wer- den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)können.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern 3.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die erworbene Soft- ware auf Dauer in unveränderter Form im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartUmfang der vereinbarten Nut- zungsart auf den Geräten zu nutzen, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Cli- ents) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software ge- nutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwarepro- dukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Wa- renzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentati- onen dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hard- ware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die je- weilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hard- ware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher. Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonsti- gen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorlie- genden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien ein- schließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Die Rückübersetzung des Vertrags beschränkte Recht Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Ge- brauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. So- fern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur vertragsgemässen Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die not- wendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind. Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von JH-COMPU- TERS nicht an Dritte weiter gegeben werden.
3.2.2 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden sind und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch JH-COMPU- TERS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffe- ner individualvertraglicher Abreden der Parteien. Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Verein- barungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.3 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungs- rechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfer- nen.
3.2.4 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw.dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit solche dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraus- setzung, dass JH-COMPUTERS dem Kunden die hierzu notwendigen Infor- mationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.5 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nut- zungsrechte qualitativ (im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Rahmen Hinblick auf die Anzahl der vertragsgemässen erworbenen Lizenzen) überschrei- tet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung für interne Zwecke kopieren notwendigen Nut- zungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird JH-COMPUTERS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.6 Das Eigentum an gelieferten Sachen und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte Rechte nach § 2 Ziffer 2.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs vertragsgemäßen Vergütung auf den Source-CodeKunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte nur schuldrechtliches und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)widerrufbares Nutzungsrecht.
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Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und wird für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung dieses Vertrages ein befristetes, nicht exklusives, unübertragbares, nicht unterlizenzierbares und entgeltliches Nutzungsrecht an der von TA überlassenen in Ziff. 2.2 genannten SaaS-Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckeseine eigenen Zwecke eingeräumt. Verbundene Gesellschaften Die Bestimmungen dieser Ziff. 2.3 regeln die Nutzungsrechte des Kunden sind abschliessend. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SaaS-Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind Beauftragte, welche die SaaS-Software für den Kunden nutzen. Der Provider übermittelt dem Kunden die vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern. Der Kunde ändert die Passwörter unverzüglich in nur ihm bekannte Passwörter. Der Kunde ist für die Verwaltung von Benutzerprofilen und Passwörtern alleine zuständig und diese sind vom Kunden geheim zu halten sowie vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Das Nutzungsrecht beinhaltet ausschliesslich das Recht, die SaaS-Software, wie sie in Ziff. 2.2 aufgeführt wird, per Fernzugriff über eine Datenleitung für die eigenen Zwecke des Kunden im spezifizierten Umfang zu nutzen. Dieselben Unter keinen Umständen darf die Nutzung in gesetzeswidriger Weise oder zu gesetzeswidrigen Zwecken (inkl. Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Verwendung von unrechtmässig erlangten bzw. bearbeiteten Daten) erfolgen. Der Kunde hält den Provider von sämtlichen Kosten, Aufwendungen und von sämtlicher Haftung schadlos, die diesem durch eine solche gesetzeswidrige Nutzung entstehen. Der Provider ist berechtigt, rechtswidrige Daten ohne weiteres zu löschen. Die Kosten des Fernzugriffs durch den Kunden (insbes. für die benötigten Endgeräte und die Verbindungskosten des Kunden) gehen zulasten des Kunden. Dieser trägt die Verantwortung für die Verfügbarkeit der Telekommunikationsverbindung. Übergabepunkt für die Nutzung der SaaS-Software und der zugehörigen Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers. Der Kunde verpflichtet sich, die definierten Systemvoraussetzungen einzuhalten und dafür zu sorgen, dass die Benutzer mit der ordnungsgemässen Bedienung der Software vertraut sind. Die dem Kunden vom Provider überlassenen Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterialan fremder, von Dritten erstellter Software sind dem Umfang nach auf diejenigen Nutzungsrechte beschränkt, welche der Dritte dem Provider eingeräumt hat. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienDie Nutzungsrechte beziehen sich nur auf den Objektcode (object code), wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sindnicht aber auf den Quellcode (source code). Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen weder die SaaS-Software, noch die Struktur der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den OriginalenDatenbank kopieren. Der Kunde sichert zutrifft die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche dass Dritte keinen Zugriff auf die gewerblichen Schutzrechte SaaS-Software haben. Im Falle eines nicht autorisierten Zugriffs eines Dritten auf die SaaS-Software hat der TA und Kunde dies unverzüglich dem Provider zu melden. Er unterstützt den Provider bei der Dritten gefährden oder verletzen könntenErgreifung aller zulässigen Mittel zur Wahrung seiner Interessen. Dazu gehört insbesondere das Verbot Die Benutzerdokumentation ist Teil des eingeräumten Nutzungsrechts an der DeSaaS-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standardwird vom Provider in elektronischer Form in einer Wiki-Software Dritterzur Verfügung gestellt. Das Herunterladen oder Ausdrucken von einzelnen Seiten der Benutzerdokumentation ist möglich, welche TA vermitteltaber nicht sinnvoll und nicht empfohlen, gelten ausschliesslich da sich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren BeschränkungInhalte laufend ändern können. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung hat keinen Anspruch auf eine gedruckte Version der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Benutzerdokumentation.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Zur Nutzung Der Scope Software Plattform
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht 3.1 Der Auftraggeber ist lediglich berechtigt, die Software Standardsoftware im Rahmen der gewährten Nutzungslizenz und gemäß der Bestimmungen dieser AGB zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten .
3.2 Nach vollständiger Leistung des vereinbarten Entgelts oder der vereinbarten Vergütung räumt FORCAM dem Auftraggeber für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten den vereinbarten Zeitraum ein zeitlich beschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Standardsoftware für seine betrieblichen Zwecke ein.
3.3 Soweit Drittsoftware Teil der Standardsoftware ist, werden die Bedingungen der Einräumung von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen uswNutzungsrechten an der in der Einzelvereinbarung als Drittsoftware ausgewiesenen Software in den der Einzelvereinbarung beigefügten Drittlizenzbedingungen festgelegt., soweit solche
3.4 Das Nutzungsrecht gemäß vorstehender Ziffer 3.2 bezieht sich ausschließlich auf die durch FORCAM überlassene Kopie der Standardsoftware für die im Einzelvertrag vereinbart sindLizenzschein aufgeführte Zahl an Installationen auf Servern und Arbeitsplätzen des Auftraggebers. Eine Überlassung zur Nutzung durch Dritte ist nicht zulässig.
3.5 Der Kunde darf das Vertragsmaterial Auftraggeber ist zur Nutzung der Standardsoftware nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originaleneingeräumten Nutzungsrechte berechtigt. Der Kunde sichert zuAuftraggeber hat insbesondere nicht das Recht, keine Handlungen vorzunehmen Standardsoftware zu reproduzieren, soweit dies nicht absolut notwendig zu deren korrekter Nutzung ist. Unter keinen Umständen ist der Auftraggeber berechtigt, die Standardsoftware zu vermieten oder anderweitig unterzulizenzieren, sie über eine Leitung oder über Funksignale der Öffentlichkeit zu vermitteln oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
3.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Standardsoftware abweichend von den Erfordernissen anwendbarer Gesetze (wie beispielsweise des Urhebergesetzes) zu dekompilieren oder zu vervielfältigen.
3.7 Wenn der Auftraggeber seine ihm nach diesem Abschnitt eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet, unterliegt diese Nutzung dem entsprechend in seinem Verantwortungsbereich zuzulassender Einzelvereinbarung festgelegten Entgelt. Ist für die Art der Nutzungsüberschreitung kein Entgelt vereinbart, welche schuldet der Auftraggeber Schadensersatz.
3.8 Die Nutzung der Standardsoftware durch den Auftraggeber darf auf einer anderen Anlage erfolgen, wenn die gewerblichen Schutzrechte zentrale Anlage, auf der TA die Standardsoftware installiert ist, ausfällt und dadurch der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die Geschäftsablauf im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichBetrieb des Auftraggebers gestört wird. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung Anzahl der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von insgesamt zulässigen Kopien der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt Standardsoftware darf hierdurch jedoch nicht überschritten werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA (a) Der Service-Provider gewährt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des dieses Vertrags beschränkte ein Recht zur vertragsgemässen auf Zugang sowie Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) Plattform ausschließlich für interne Zweckeden Zweck und die Dauer dieser Vereinbarung. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht Der Service-Provider ist berechtigt, von Zeit zu Zeit neue Versionen, Updates und Upgrades der Plattform einzuführen. Diesbezüglich gilt der erste Satz entsprechend.
(b) Der Kunde muss die Software Systemanforderungen erfüllen, um auf die Plattform zugreifen und diese nutzen zu können. Die Systemanforderungen können von Zeit zu Zeit unter Einhaltung der in 18 (Änderungen) festgelegten Bedingungen geändert werden. Sicherheitsklassifizierung: Geschützt 2
(c) Der Kunde verpflichtet sich, die Plattform und die Leistungen ausschließlich für seine eigenen internen Geschäftszwecke gemäß dieses Vertrags zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf Leistungen oder daraus abgeleitete Ergebnisse für keinen anderen Zweck verwenden als denjenigen, für den sie bereitgestellt werden, also beispielsweise nicht für die Erstellung eines eigenen kartenbezogenen Profils, einer Datenbank oder eines Produkts. Der Kunde darf Leistungen nicht für die Überwachung von Mitarbeitern, Personenverfolgung usw. verwenden.
(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Zugang zur Plattform zu verschaffen, weder gegen Zahlung einer Gebühr noch kostenlos.
(e) Der Service-Provider räumt dem Kunden hiermit keinerlei (gegenwärtige und/oder zukünftige) Lizenzen und/oder Rechte am
(f) Sämtliche vor Abschluss dieses Vertrags erlangten Rechte am geistigen Eigentum, die dem Service-Provider gehören, bleiben alleiniges Eigentum des Service-Provider. Das geistige Eigentum, das Vertragsmaterial nur in Verbindung mit diesem Vertrag sowie im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien Leistungs-Erbringung nach Abschluss dieses Vertrags entsteht, erlangt oder entwickelt wird, verbleibt allein beim Service-Provider.
(g) Der Service-Provider bietet hiermit die Leistungen auch den verbundenen Unternehmen des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalenan. Der Kunde sichert zumuss dafür sorgen, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassendass die verbundenen Unternehmen des Kunden, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könntenLeistungen beziehen möchten, eine Kopie dieses Vertrags mit einer ausreichenden Vorlaufzeit erhalten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, Dieser Vertrag gilt dann für die verbundenen Unternehmen des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeKunden sinngemäß entsprechend, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zuin diesem Vertrag ist Abweichendes festgelegt. Für die Standard-Software DritterDies gilt auch, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die wenn im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren BeschränkungWortlaut dieses Vertrags die verbundenen Unternehmen des Kunden nicht explizit genannt werden. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere erklärt hiermit im Namen und im Auftrag all seiner verbundenen Unternehmen, dass sie den Bestimmungen dieses Vertrags vollständig zustimmen, und dass die verbundenen Unternehmen des Kunden diese Bestimmungen nicht mit dem Service-Provider nachverhandeln, sodass alle Pflichten des Kunden auch für die Einhaltung allfälliger Export-verbundenen Unternehmen des Kunden gelten, respals ob sie bereits jetzt eine Partei dieses Vertrags wären. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Auf dieser Basis bekommen die verbundenen Unternehmen des Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen ein Zugangs- und Nutzungsrecht an den Cloud Services oder damit Outsourcing- oder anderen Leistungen des Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Provider, sowohl im Namen des Kunden hat zur Folgeals auch im eigenen Namen.
(h) Der Kunde sichert hiermit zu, dass der Kunde nachlizenzieren musser befugt ist, d.h. sowohl Nutzungsrechte seine verbundenen Unternehmen zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend vertreten und für die Zukunft)diese verbundenen Unternehmen Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag zu begründen. Der Kunde haftet für seine verbundenen Unternehmen für alle vertraglichen Pflichten gemäß diesem Vertrag.
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Samples: Plattformnutzungsvertrag
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart8.1. Gemäß den Bedingungen dieses Vertrages und den jeweilig gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, erteilt TA gewährt HCS dem Kunden das Nut- zungsrecht an der zur Verfügung gestellten HCS-Infrastruktur. Falls nicht übertragbareausdrücklich vereinbart, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und beinhaltet das vereinbarte Nutzungsentgelt we- der die technischen Einrichtungen noch die Kosten für die Dauer den Versand bzw. den Empfang von Daten in den Räumlichkeiten des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sindKunden. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen (Server, Netzwerk) so- wie von HCS spezifizierte Endgeräte (Firewall, Router) und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalendie eventuell erforderliche technische Unterstützung auf eigene Kosten zur Verfügung. Der Kunde sichert zuleistet Gewähr, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche dass diese technischen Einrichtungen und End- geräte für die gewerblichen Schutzrechte Übermittlung von Daten und Befunden über die zur Verfü- gung gestellte HCS-Infrastruktur geeignet sind. Das Nutzungsrecht an der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der DeHCS-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und an der genannten Infrastruktur erlischt mit Beendi- gung des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, Vertrages über das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zuNutzungsrecht. Für Eigentümer der von HCS zur Verfügung gestellten Software und Rechnersystemen ist und bleibt die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren BeschränkungHCS. Der Kunde ist selbst für anerkennt, dass an der HCS-Infrastruktur, einschließlich Soft- ware und Dokumentationen, an allfälligen Quellcodes und an weiteren Unterlagen Schutzrechte bestehen und dass diese Betriebsgeheimnisse von HCS oder deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichLizenzgebern sind. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung Rückübersetzung des überlas- senen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungs- stufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Urheberver- merke, Seriennummern sowie das damit verbundene Vertragsmaterial sonstige der Programmidentifikation die- nende Merkmale dürfen vom Kunden unabhängig auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
8.2. Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Strukturen des Kunden, insbesondere bei Zusammenschlüssen, Übertragung der Praxis, Einrich- tung von Gruppenpraxen oder deren Auflösung können eine Neulizenzie- rung der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werdenSoftware notwendig machen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur FolgeInsbesondere wird darauf hinge- wiesen, dass der Kunde nachlizenzieren pro Arzt (Sublizenznehmer) bzw. pro Kassenstelle eine ei- genständige Lizenz aktiviert werden muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte Entsprechend sind solche Än- derungen rechtzeitig und im Vorhinein an HCS zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch melden und eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Ge- nehmigung einzuholen.
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Samples: General Terms and Conditions
Nutzungsrechte. Sofern 5.1. Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages, dessen Bestandteil diese AGB sind, erklärt der Kunde, dass ihm alle Rechte, insbesondere aber nicht ausschließlich Eigentums- und Urheberrechte an Daten, Vorlagen, Bildern und Texten, die er der index Agentur übergibt, zustehen. Gleichfalls versichert der Kunde, dass er dabei keine Rechte Dritter verletzt hat, insbesondere Wettbewerbs-, Leistungsschutz-, Presse- und sonstige Rechte. Die index Agentur ist nicht verpflichtet, die Leistungen auf die Beeinträchti- gung der Rechte Dritter hin zu überprüfen oder zu überwachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die index Agentur von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung der Leistung gegen uns entstehen können.
5.2. Dem Kunden wird seitens der index Agentur für die im Einzelvertrag Rahmen des Auftrags erstellten Leistungen nach deren vollständigen Bezahlung ein Einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, jedoch nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Für eine über den Vertrag hinaus- gehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Soll das ausschließliche umfassende Nutzungsrecht eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich anders vereinbartund unter Fest- legung der Vergütung besonders vereinbart und honoriert werden.
5.3. Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen von uns den Kunden eingeräumt werden, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben uns mit Beendigung dieser Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufesämtliche Datenträger, Programme, BeschreibungenKopien, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usweinschließlich Dokumentationen zu übergeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind
5.4. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur hat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit von uns erbrachte Leistungen nicht unbefugt durch Dritte genutzt werden können. Erstellt und bearbeitet die index Agentur Werke nach eigenen gestalterischen Maßstäben oder nach Vorgabenwünschen oder Vorlagen des Kunden, so stehen der index Agentur alle Rechte an den Werken zu. Dies gilt sowohl für vollständig durch die index Agentur gestaltete Werke als auch für Teile von Leistungen, deren gestalterische Urheberschaft der index Agentur zuzurechnen ist, unbenommen fremder Urheberrechte an weiteren Teilen dieser Werke.
5.5. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Rahmen Falle der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zuAbrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)index Agentur.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern 5.1 Soweit TA für die Erbringung ihrer Leistungen auf IT-Systeme (einschließlich Software-Anwendungen) des Auftraggebers zugreifen und/oder diese bear- beiten muss, räumt der Auftraggeber unentgeltlich der TA und soweit für die vereinbarten Leistungen erforderlich das nicht ausschließliche, nicht übertrag- bare, zeitlich auf die notwendige Dauer der Leistungserbringung beschränkte, inhaltlich auf den notwendigen Umfang und auf den Zweck des Vertrags be- schränkte Nutzungs- und Bearbeitungsrecht ein.
5.2 Soweit zur Leistungserbringung Software Dritter genutzt wird (Embedded Sys- tems, Betriebssystem, Middleware, Remote Access usw.), gelten für die jewei- lige Nutzung die rechtlichen Regelungen, die der jeweilige Hersteller oder Lieferant dieser Software dafür vorschreibt. Die konkreten Bedingungen sind im Einzelvertrag jeweiligen Managed Service-Vertrag als Link zitiert oder als Anhang beige- fügt. Soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbartder Fall ist, erteilt gelten die Nutzungsbedingungen, die der Hersteller für die jeweilige Software vorsieht. Sollten sich diese Bedingungen während der Laufzeit eines Servicevertrags ändern, gelten die jeweils aktuel- len Bedingungen. Der Auftraggeber darf diese Software-Komponenten der Managed Service-Lösung nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Zeitlich unbefristete oder exklusive Lizenzen werden nicht erteilt. Der Auftrag- geber darf die Managed Service-Lösung nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck einsetzen.
5.3 TA leistet gemäß Ziffer 8.2 die Gewähr dafür, dass der Ausübung der aus einer Lizenz resultierenden Nutzungsrechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, die Lizenzbestimmungen der Servicedienstleister zu beachten, soweit diese Vertragsbestandteil geworden sind.
5.4 Soweit TA dem Kunden das Auftraggeber Software überlassen hat, darf der Auftraggeber die notwendigen Sicherungskopien zur Software erstellen. Erfolgt die Siche- rungskopie auf einem portablen Datenträger (z. B. externe Festplatte, DVD etc.), ist der Datenträger als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen, soweit dies nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der technisch unzumutbar ist. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke von TA überlassenen oder Dritten weder verändern noch entfernen.
5.5 Eine Dekompilierung darf nur in den gesetzlich zwingend erforderlichen Fällen nach § 69e UrhG erfolgen. Werden bei der Dekompilierung Dritte eingeschal- tet, muss der Auftraggeber vor deren Einsatz TA schriftlich eine Erklärung des Dritten übermitteln, worin dieser sich unmittelbar gegenüber TA zur Einhaltung der Regelungen aus dieser Ziffer 5.5 verpflichtet.
5.6 Erhält der Auftraggeber Kopien von neuen Versionen einer Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur z. B. im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwendenPflege), die eine zuvor überlassene Software-Version ersetzen, besteht das dem Auftraggeber erteilte Nutzungsrecht ausschließlich in Bezug auf die jeweils zuletzt erhaltene Version. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zuDas Nutzungsrecht in Bezug auf die ältere Version erlischt, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche sobald der Auftraggeber die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte neue Version zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folgeauf Produktivsystemen implementiert.
5.7 Der Auftraggeber und TA können vereinbaren, dass der Kunde nachlizenzieren mussAuftraggeber über ei- nen von den Parteien vereinbarten Zeitraum nach Erhalt der neuen Software diese neue Version zu Testzwecken neben der alten produktiv genutzten Ver- sion einsetzen darf. Wird eine neue Software-Version zu Testzwecken einge- Allgemeine Geschäftsbedingungen der TA Triumph-Adler Gruppe für Managed Service-Lösungen (Stand 08/2020) - Seite 1 von 4 setzt, d.hso beschränken sich die Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der neuen Software- Version und der Eignung für den Betrieb des Auftraggebers dienen.
5.8 TA und die Lieferanten und Unterauftragnehmer von TA bleiben Inhaber sämt- licher geistiger Schutzrechte an der bereitgestellten Software. sowohl Nutzungsrechte Sämtliche Er- gebnisse sowie Weiter- und Neuentwicklungen, die während der Laufzeit des Vertrags von TA oder deren Lieferanten und Unterauftragnehmern entwickelt werden, und sämtliche damit verbundenen oder darin verkörperten oder dar- aus resultierenden geistigen Schutzrechte (zusammen die „Entwicklungen“) stehen ausschließlich TA zu. Dies gilt auch, wenn solche Entwicklungen auf Vorschlägen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren, an- onymisierten Benchmark-Kennzahlen oder sonstigem Input des Auftragge- bers beruhen. Nicht zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und Entwicklungen gehören selbstverständlich perso- nenbezogene Daten des Auftraggebers sowie geschützte Geschäftsgeheimnisse, die von TA vertraulich behandelt werden.
5.9 TA darf unter den in dieser Ziffer 5.9 geregelten Voraussetzungen anonymi- sierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die Zukunft(teilweise) Auftragge- berdaten und Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung der Managed Service-Lösung durch den Auftraggeber ergeben („Analysen“). Die Daten werden für die Analysen anonymisiert und aggregiert, sodass ein Rück- schluss auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen ausgeschlossen ist. Die Analysedaten werden verwendet für Produktverbesserungen, die Ent- wicklung neuer Produkte und Services, Ressourcen- und Supportverbesse- rungen, Verbesserungen der Produktperformance, die Überprüfung der Si- cherheit und Datenintegrität, die Identifizierung von Branchentrends und -entwicklungen, die Erstellung von Indices und anonymes Benchmarking.
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Samples: Managed Service Agreement
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartanderes vereinbart ist, erteilt TA sind alle dem Kunden das eingeräumten Nutzungsrechten an Leistungen von Ritec nicht übertragbareübertragbar und nicht ausschließlich. Ritec räumt dem Kunden eine unbefristete Werknutzungsbewilligung gem. § 24 UrhG ein, nicht ausschliesslichedie von Ritec zur Verfügung gestellten Leistungen in dem Umfang, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und wie dies für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften vertraglich vorgesehenen Zwecke und Ziele des Kunden sind nicht berechtigterforderlich ist, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlichnicht berechtigt, Leistungen von Ritec oder Teile derselben ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Ritec zu vermieten, verleihen, verleasen, veräußern oder in welcher technischen Form auch immer ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Er Eine Nutzung durch andere Personen als den unmittelbaren Kunden von Ritec ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlichausdrücklich untersagt. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit Zustimmung von Ritec zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, eine missbräuchliche Verwendung der Leistungen von Ritec durch Dritte, die in seinem Einflussbereich stehen, zu unterbinden. Die von Ritec erbrachten Leistungen können Open Source Software/Freie Software sowie Software von Drittanbietern enthalten. Insoweit richten sich die Nutzungsrechte des Kunden nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen. Das dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbarteingeräumte Nutzungsrecht erlischt, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass sobald der Kunde nachlizenzieren mussmit der Zahlung der Vergütung oder eines Teiles hiervon in Verzug gerät und lebt vollumfänglich wieder auf, d.hwenn der Kunde die Beiträge, mit denen er sich in Verzug befindet, an Ritec zahlt. sowohl Nutzungsrechte Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, Ritec über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. Ritec ist nicht verpflichtet, den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Quellcode einer erbrachten Leistung an den Auftraggeber auszufolgen. Alle dem Kunden von Ritec überlassenen Unterlagen, insbesondere die Zukunft)Dokumentationen zu Softwareprodukten sowie Screendesigns/Wireframings, dürfen weder vervielfältigt, noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden 5.2.3.1. Der Kunde erhält das nicht übertragbareausschließliche, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für auf die Dauer des Vertrags Vertrages beschränkte Recht Recht, die Software zur vertragsgemässen Erreichung der in dem Vertrag festgelegten Ziele zu nutzen. Die Lizenz wird für folgende Nutzungsbereiche vergeben: Einsichtnahme und Nutzung des Systems, Einsichtnahme und Ausdruck von Forderungen, Aufstellung von Regeln und Grundkonfiguration.
5.2.3.2. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Online-Datenbank oder eines Teils davon, der für den Rahmen oder den Umfang wesentlich ist, bedarf der vorherigen Zustimmung von TecAlliance, wenn sie über den Vertragsumfang hinausgeht. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines für den Rahmen oder den Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von Teilen der Datenbank, die für den Rahmen und den Umfang nicht wesentlich sind, gleich, soweit diese Vorgänge einer normalen Nutzung der Datenbank zuwiderlaufen oder die Interessen von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne ZweckeTecAlliance beeinträchtigen. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Software Datenbank zur Erstellung einer eigenen Datenbank in elektronischer oder sonstiger Form zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienDie Parteien sind sich darüber einig, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche dass TecAlliance dem Kunden und den Servicepartnern im Einzelvertrag vereinbart sindRahmen der Software eine Schnittstelle zur Verfügung stellt, die Kunde und Servicepartner nutzen können und dürfen, um Daten, die sie für ihr eigenes Abrechnungssystem benötigen, zu erfassen, zu speichern, zu vervielfältigen, zu verbreiten und offen zu reproduzieren. Dabei ist der Kunde für eventuell notwendige Anpassungen der Schnittstellen verantwortlich.
5.2.3.3. Tecalliance und der Kunde vereinbaren, dass bei Auslieferung der TecAlliance Vertragslösung unter dem Markennamen des Kunden (Labeling) die urheberrechtlichen Ansprüche von TecAlliance unberührt bleiben. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, nach Vertragsauflösung keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur weitere Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial TecAlliance Vertragslösung zulassen, organisieren oder entwickeln. Soweit der Kunde in solchen Fällen lediglich als Systemlieferant auftritt, erhält er keine Eigentumsrechte an der Datenbank, den Daten oder sonstigen Ergebnissen, die durch eine Auswertung der Datenbank gewonnen werden. Erstellte Protokolle und Einzelauswertungen über den Fuhrpark dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt auch nach Vertragsauflösung genutzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren sofern das System keiner EDV- Bearbeitung unterzogen werden muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb)
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden (1) Der Kunde erhält das nicht übertragbareausschließliche, nicht ausschliesslicheauf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, nicht unterlizenzierbareauf das pureMDM mittels Telekommunikationsverbindung zuzugreifen und mittels eines Browsers die Funktionalitäten des pureMDM gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung ins- besondere an dem pureMDM, erhält der von TA überlassenen Software Kunde nicht.
(in maschinenlesbarem Code2) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Der Kunde ist nicht berechtigt, das pureMDM über die Software nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzennutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder ihn Dritten zugänglich zu machen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das VertragsmaterialpureMDM oder Teile davon zu vervielfältigen, zu ver- äußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienIm Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde RDS auf Verlangen unver- züglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen uswinsbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind.
(3) Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur ist nicht berechtigt,
(im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu) pureMDM zu ändern, keine anzupassen, zu übersetzen, zu bearbeiten oder anderweitig umzuarbeiten oder Ableitungen daraus zu erstellen sowie (ii) die aus solchen Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Codeerzielten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, es sei denn, solche Handlungen, wie in (i) oder (ii) aufgeführt, sind für die Beseitigung von solchen Mängeln erforderlich, die die vertragsgemäße Nutzung von pureMDM verhindern oder sehr wesentlich beeinträchtigen, und die RDS trotz schriftlicher Benachrichtigung durch den Kunden über einen solchen wesentlichen Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu den jeweils gültigen, einschlägigen Bedingungen von RDS für die Durchführung von Mängelbeseitigungen angeboten oder die Beseitigung des Mangels nicht innerhalb einer zumutbaren Frist nach Aufforderung durch den Kunden vorgenommen hat. Etwaige vom Kunden entwickelte, nicht gestattete Arbeitsergebnisse bzw. Werke gemäß der (i) oder (ii) und die daran gebundenen Rechte am geistigen Eigentum sind je nach Entwicklungsgegenstand das anwendbare Urheberrecht lasse alleinige und ausschließliche Eigentum von RDS oder – soweit sie die Software Afaria betreffen – dem Lizenzgeber oder einer Konzerngesellschaft des Lizenzgebers. Der Kunde überträgt hiermit alle Rechte daran an RDS und RDS nimmt hiermit bereits die Abtretung an. Soweit damit verbundene Rechte am geistigen Eigentum nicht übertragbar sind, räumt der Kunde RDS ausschließliche Nutzungsrechte im gesetzlich weitest- möglichen Umfang ein und RDS nimmt hiermit bereits die Abtretung an.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Objektcode von pureMDM einschließlich der Software Afaria zu disassemblieren, zurück- zuübersetzen oder zu dekompilieren, anderweitig aus dem Objektcode der Software Quellcode zu erstellen oder dies zu versuchen, es sei denn, dass dies unabdingbar ist, um Informa- tionen zu erlangen, die zur Herstellung der Interoperabilität von pureMDM mit einem unabhängig entwickelten Computer- programm notwendig sind und dem Kunden solche Massnahmen ausdrücklich zuInformationen trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt wurden. Für Durch solche Handlungen erlangte Informationen dürfen nicht: (i) für andere Zwecke als zur Herstellung der Interoperabilität genutzt werden; (ii) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist zur Erreichung der Interoperabilität notwendig; oder (iii) für die Standard-Entwicklung, Erstellung oder Vermarktung von anderen Programmen verwendet werden, die pureMDM oder der hierin enthaltenen Software Dritterähneln.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, welche TA vermitteltpureMDM oder die hierin enthaltene Software Afaria in Verbindung mit eigenen Produkten oder Services, gelten ausschliesslich beispielsweise zum Application Management etc. zu nutzen.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt vertrauliche Informationen in jeglicher Form zu vervielfältigen. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die die Offenbarende Partei vor unbeschränkter Offenlegung gegenüber Dritten schützt, die die Offenbarende Partei oder ihre Vertreter der Empfangenden Partei oder ihren Vertretern in schriftlicher oder anderer ver- körperter Form übermittelt und die zum Zeitpunkt der Offen- legung eindeutig als vertraulich oder geschützt gekennzeichnet und mit einem entsprechenden Vermerk markiert sind, der darauf hinweist, dass diese Informationen von der Offen- barenden Partei als vertraulich oder geschützt eingestuft werden. Eine Ausnahme gilt, soweit die Vervielfältigung im Rahmen des nach diesem Vertrag Erlaubten erfolgt. Verviel- fältigungen Vertraulicher Informationen einer Offenbarenden Partei bleiben Eigentum der Offenbarenden Partei und müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geschützten Charakter enthalten, die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte Original enthalten sind.
(7) Wird die vertragsgemäße Nutzung des pureMDM ohne Verschulden von RDS durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist RDS berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. RDS wird den Kunden hiervon unverzüglich unter- richten und deren Beschränkungihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist selbst in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben nach den Maßgaben dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen unberührt. Allgemeine Nutzungsbedingungen für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken Mobile Device Management durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.hpureMDM RDS CONSULTING GmbH Xxxxxxxxxxxxxx Xxx 000 00000 Xxxxxxxxxx Telefon +00 (0) 000 000 00-0 Telefax +00 (0) 000 000 00-00 xxx.xxx.xx xxxx@xxx.xx Bankhaus Lampe KG BLZ 480 201 51 Konto 1 531 999 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXXXXXX UniCredit Bank AG BLZ 360 201 86 Konto 14 768 807 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXXX000 Umsatzsteuer-ID-Nr. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).DE 120585553 Registergericht Düsseldorf HRB 30228 Geschäftsführende Gesellschafterin Xxxxxx Xxxxxxx
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA 2.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht ausschliesslicheunterlizenzierbare Recht ein, die Vertragssoftware auf dem System im Rechenzentrum des Auftragnehmers zu nutzen. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Kunden erfolgt nicht. Soweit der Auftragnehmer während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Auftragnehmer ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht unterlizenzierbareverpflichtet, entziehbare und für soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. Über die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung Zwecke dieses Vertrages hinaus ist der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Kunde nicht berechtigt, die Software Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten , zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen.
2.2 Für jeden einzelnen Fall, in dem der Kunde die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienNutzung der Vertragssoftware durch Dritte schuldhaft ermöglicht, wie Handbücherhat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren BeschränkungFalle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von zwei Jahren für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-Nachweis, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden eingeräumten vorbehalten. Alle weitergehenden Rechte des Auftragnehmers bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt.
2.3 Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Name und Anschrift mitzuteilen.
2.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von Vertragssoftware ohne Verschulden des Auftragnehmers durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werdenAuftragnehmer berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch Der Auftragnehmer wird den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.hhiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.
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Samples: Software on Demand Nutzungsvertrag
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders 10.1 Es gilt als vereinbart, daß ND SatCom an ihrem Angebot und den dazugehörigen Anlagen (insbesondere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen) allein nutzungsberechtigt ist. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens ND SatCom ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Die Unterlagen sind, wenn der Auftrag ND SatCom nicht erteilt TA wird, auf Verlangen unverzüglich an ND SatCom zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen ND SatCom zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
10.2 Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, erhält der Besteller nach vollständiger Vergütung der Vertragsleistung von ND SatCom ein zeitlich unbegrenztes, unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der in den Liefergegenständen enthaltenen Software. Hinsichtlich bestimmter Software besteht die Möglichkeit, daß entsprechend der gegenseitigen Vereinbarung der Parteien lediglich bestimmte Funktionalitäten der auf einem Datenträger oder auf anderem Wege gelieferten Software für den Besteller genutzt werden können sollen, in diesem Falle erhält der Besteller zwar die gesamte Software, jedoch werden nur die entsprechenden Funktionalitäten freigeschaltet und damit für den Besteller nutzbar. Der Besteller erhält nur hinsichtlich der freigeschalteten Funktionalitäten der Software das vorgenannte Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist in jedem Falle auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der Liefergegenstände in dem Kunden vertraglich bezeichneten Nutzungsgebiet und, mangels einer solchen vertraglichen Regelung, auf das Gebiet der BRD beschränkt und darf vom Besteller nicht übertragbaregetrennt von den übrigen Liefergegenständen übertragen werden, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für mit denen die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckefunktionellen Zusammenhang steht. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtND SatCom wird dem Besteller etwaige darüber hinaus erforderliche Nutzungsrechte an zusätzlicher oder bestellerspezifischer Software zu Konditionen einräumen, die in einer separaten Lizenzvereinbarung getroffen werden.
10.3 Ist mit dem Besteller die stufenweise Freischaltung von Funktionalitäten der Software vertraglich vereinbart, so erfolgt die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte erst nach jeweils erfolgter Freischaltung durch ND SatCom. Die Freischaltung erfolgt nach Zahlungseingang. ND SatCom behält sich das Recht vor, bis zur jeweiligen Freischaltung die genaue Ausgestaltung der Funktionalitäten vor, soweit diese nicht bereits zuvor vertraglich vereinbart wurden. Der Besteller hat das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Funktionalitäten einer entsprechenden Software zu nutzenden jeweiligen, in dem Zeitpunkt gültigen Preislisten von ND SatCom angegebenen Preisen freischalten zu lassen (Option). Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen uswAuf einen solchen Abruf finden sämtliche Bestimmungen der zugrundeliegenden ursprünglichen Bestellung entsprechende Anwendung., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartAn allen IT-Leistungen von Confitech, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbareinsbesondere der gelieferten Software, nicht ausschliesslicheinklusive der dazugehörigen Softwarederivate, nicht unterlizenzierbaresämtlichen Customizingarbeiten, entziehbare den Dokumentationen und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (sonstigen Dokumenten in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtanaloger und digitaler Form, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten MaterialienIndividualprogrammierungen, wie HandbücherPlattformsoftware, OrganisationsabläufeCloudsystemen, ProgrammeProtokollen, BeschreibungenKonzepten, FormulareSchnittstellen, DarstellungenBeratungsleistungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für interne Zwecke kopieren Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Confitech räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und verwendensachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. An Sicherungskopien Der Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell. Die Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Vertragszweckes eingeräumt. Die Nutzungsrechte sind nur innerhalb eines Konzerns übertragbar und in keinem Fall unterlizenzierbar. Jegliche Überlassung an Dritte, Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Die Lieferung von Quelldaten ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzulässig. Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Übersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des Reverse Engineering oder der Änderung, der Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den OriginalenMitgliedstaaten. Kunden ist es auch nicht gestattet, mit den Softwareprodukten von Confitech Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, wobei Dritte auch Konzernunternehmen sind. Jegliche sonstige Form der Vermarktung, Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die sonstige öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu anderen als zu den Vertragszwecken, ist ausgeschlossen. Zum Nutzungsrecht gehört das Recht, Schnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen, soweit dies von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers umfasst ist. Wird eine Konzernlizenz eingeräumt, gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird Confitech ein Nachtragsangebot unterbreiten. Der Kunde sichert zukann die Nutzungsrechte nebst der Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem anderen Ort und nicht auf den, keine Handlungen vorzunehmen dem Kunden oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassenKonzernunternehmen gehörenden Systemen für Vertragszwecke des Kunden oder dessen Konzernunternehmen ausüben lassen, welche die gewerblichen Schutzrechte inklusive der TA Rechte für Backup- und der Dritten gefährden oder verletzen könntenRecovery-Systeme. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-KompilierungConfitech ist nur gegen gesondertes Entgelt verpflichtet, Partnerunternehmen des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-CodeKunden, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-Rahmen des Geschäftsmodelles in den Business Workflow eingebunden sind, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte Userlizenzen zu den dann gültigen im Leistungspreis genannten Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung einzuräumen. Für diese Lizenzen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des jeweiligen Kundenvertrages. Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Im Rahmen der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Rechenzentrumsdienstleistungen gelten neben den genannten Lizenzbedingungen die Zukunft)Nutzungsbedingungen des Rechenzentrumsdienstleisters.
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Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden 3.1 Der Kunde erhält das nicht übertragbareeinfache, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtausschließliche Recht, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche Das Nutzungsrecht ist auf den im Einzelvertrag vereinbart sind. Hauptvertrag vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
3.2 Der Kunde darf das Vertragsmaterial die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfähigeren Gerät einen Anspruch auf eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Kunde die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät im vereinbarten Umfang nutzt.
3.3 Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Kunde die überlassene Software pro erworbener Lizenz zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Rechner oder Geräte nutzen (Einfachlizenz), soweit dem Kunden nicht eine Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3.6 eingeräumt wird. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
3.4 Der Kunde darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Kunde die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3.6 vervielfältigen. Eine Übertragung, Vermietung oder Verpachtung der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Software an Dritte ist nicht zulässig.
3.5 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt wird, gilt folgendes:
3.5.1 Der Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalenerhält das – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht, sein Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Kunde sichert zuKunde, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassendem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräusserung überlassen wird, welche die gewerblichen Schutzrechte darf das Nutzungsrecht an der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei dennjedoch nur zusammen mit dem Gerät, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zuer zusammen mit der Software von uns erworben hat („Bundle“), an Dritte weitergeben. Für Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Kunden nach diesem Vertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die Standard-bezüglich der Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkungbestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Kunde keine Kopien (auch keine Sicherungskopie) der Software zurückbehalten.
3.5.2 Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
3.5.3 Überlässt der Kunde die Software einem Dritten, so ist insbesondere der Kunde für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat uns insoweit von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Verpflichtungen freizustellen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Zur Überlassung Von Software
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das entgeltliche, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbareweltweite, nicht ausschliessliche, ausschließliche und nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigtübertragbare Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten Der Auftraggeber darf die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial Software nur im Rahmen der vertragsgemässen vertraglichen Bestimmungen nutzen. Der Auftraggeber erhält kein Recht am Quellcode der Software. Der Auftraggeber darf die Software nur für eigene Zwecke nutzen. Die Nutzung für interne eigene Zwecke kopieren umfasst dabei die bestimmungsgemäße Nutzung der Produkte für allgemeine Geschäftszwecke des Auftraggebers und verwendendie Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie Nicht umfasst ist die Nutzung der Produkte für Dritte, beispielsweise als Dienstleister oder eine sonstige Überlassung oder Nutzungsvermittlung an den OriginalenDritte.
2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte für seine eigenen Zwecke nutzen zu lassen. Der Kunde sichert Auftraggeber legt im Rahmen des initialen Setups einen Admin-User-Account an. Der Admin-User kann dann Standard-User-Accounts anlegen. Die Software darf entsprechend nur von der im jeweiligen Auftrag vereinbarten Anzahl von Usern genutzt werden („Named User-Lizenz“). Der Auftraggeber hat die jeweils berechtigten User zu dokumentieren. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Nutzung der Software durch seine User und sämtliche Schäden, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen seiner User verursacht wurden.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, stehen sämtliche Rechte an Software und Services, welche durch den Auftragnehmer bereitgestellt oder unter diesem Vertrag entwickelt werden, einzig dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Rechte an jeder Art von Veränderung, keine Handlungen vorzunehmen Entwicklung oder Verbesserung der Produkte oder Dienstleistungen, welche durch den Auftragnehmer oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassendessen Auftrag vorgenommen werden, welche die gewerblichen Schutzrechte stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
2.4 Die Software kann Open Source Software-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der DeOpen Source Software-KompilierungKomponenten, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Keine Vorschrift dieses Vertrages beeinflusst dabei die Rechte oder Pflichten des Auftraggebers aus den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und deren Beschränkungden Bestimmungen dieses Vertrages genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.
2.5 Das Nutzungsrecht an der Software erstreckt sich auch auf Fixes, Patches, Entwicklungen und Updates, welche der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Das Recht auf Updates beinhaltet nicht das Recht auf ein Nutzungsrecht an neuen/zusätzlichen Produkten und Funktionalitäten, die als separates Produkt/Modul zur Verfügung gestellt werden.
2.6 Der Kunde Auftragnehmer stellt die Software und eine ausführliche Dokumentation der Software in elektronischer Form in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
2.7 Der Auftragnehmer hat das Recht, Accounts des kostenfreien „GRATIS PAKET“ bei nicht Nutzung nach angemessener Frist zu löschen.
2.8 Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund zwingenden Rechts oder anwendbarer Open Source Software- Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere der Auftraggeber nicht berechtigt,
a) die Software über das für die Einhaltung allfälliger Export-vertragsgemäße Nutzung erforderliche hinausgehende Maß zu kopieren, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung weder im Ganzen noch teilweise;
b) die Software zu modifizieren, zu korrigieren, anzupassen, zu übersetzen, zu verbessern oder sonst abgeleitete Entwicklungen an der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von vorzunehmen;
c) die Software zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, zu übertragen oder sonst Dritten zugänglich zu machen;
d) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Form Software zu entschlüsseln, weder im Ganzen noch teilweise;
e) Sicherheitseinrichtungen oder Schutzmechanismen, welche in der Überlassung nur Software enthalten oder für seinen eigenen Bedarf eingesetzt sie genutzt werden, zu umgehen oder zu verletzen;
f) Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Schaden an der Software oder den Servern des Auftragnehmers hervorzurufen;
g) Marken, Dokumentation, Garantien, Haftungsausschlüsse oder sonstige Rechte, wie etwa geistiges Eigentum, Zeichen, Mitteilungen, Markierungen oder Seriennummern, welche in Verbindung zur Software oder Dokumentation stehen, zu entfernen, zu löschen, zu tilgen, zu verändern, zu verdecken, zu übersetzen, zu kombinieren, zu ergänzen oder auf andere Weise abzuändern;
h) die Software in einer Art und Weise zu nutzen, durch die geltendes Recht und/oder die Rechte Dritter verletzt werden;
i) die Software für Zwecke des Benchmarkings bzw. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartder Wettbewerbsanalyse der Software, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Entwicklung, Verwendung oder die Bereitstellung eines konkurrierenden Software-Produkts bzw. konkurrierender Services oder zu sonst einem Zweck zu nutzen, welcher dem Auftragnehmer zum Nachteil gereicht; und/oder
j) die Software für oder in Zusammenhang mit der Planung, der Konstruktion, der Instandhaltung, dem Betrieb oder der Nutzung von gefährlichen Umgebungen, Systemen oder Anwendungen oder anderen sicherheitskritischen Anwendungen zu nutzen oder sonst die Software in einer Weise einzusetzen, bei der die Software zu körperlichen Schäden oder schweren Sachschäden führen könnte.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern 3.1 Die T-Systems MMS erteilt dem Kunden nach vollständiger Be- zahlung an der Software und der dazugehörigen Dokumentation bzw. Online-Hilfe ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht auf den im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbartVertrag beschriebenen Betriebssystemen zum eigenen, erteilt TA internen Ge- brauch.
3.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software er- stellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kezeichnen und mit dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer Urheberrechtsvermerk des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Kunde nicht berechtigt, die Software zu nutzenkopieren. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung Die teilweise Vervielfältigung des schriftli- chen Materials für interne Zwecke kopieren und verwendenist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie Gegebenenfalls benötigte zusätzliche Handbücher sind über die T-Systems MMS zu beziehen.
3.3 Beim Weiterverkauf der Software darf der Kunde Rechte an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die dem Benutzerhandbuch im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkunggleichen Umfang über- tragen, wie diese ihm zur Erfüllung dieses Vertrages übertragen werden. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist verpflichtet, Programmkopien zu überge- ben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten und den Dritten seinerseits vertraglich zu verpflichten, die Software und das Be- nutzerhandbuch nur in dem Umfang gemäß Ziffer 3.1 dieser Ver- tragsbedingungen zu nutzen.
3.4 Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Enginee- ring, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
3.5 Für jeden schuldhaft vertragswidrigen Fall der Nutzung der Soft- ware und des Benutzerhandbuches insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur der Ermögli- chung der Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von und des Benutzerhand bu- ches durch nicht autorisierte Dritte, des Herstellens einer nicht genehmigten Kopie oder der Form Nutzung der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden Software auf weiteren Rechnern hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren mussjeweils Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder nied- riger anzusetzen, d.hwenn die T-Systems MMS einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. sowohl Nutzungsrechte Die Geltend- machung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der T-Sys- tems MMS vorbehalten.
3.6 Der Kunde hat der T-Systems MMS auf Verlangen sämtliche An- gaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung ma- chen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen so- wie Art und Umfang seiner gegen diese aus der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag 1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit für uns widerruflich.
2. Bei Standardsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht ausdrücklich anders vereinbartaus diesen oder zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen etwas anderes ergibt, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbaregelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschliesslicheausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, nicht unterlizenzierbareist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, entziehbare und Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die Dauer vereinbarten Einzelplätze des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern und gegebenfalls zu unterbinden..
5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der von TA überlassenen Besteller nicht die Befugnis, Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zweckeoder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.
6. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder zugänglich gemachten MaterialienRegistriermerkmale, wie Handbücherinsbesondere Registriernummern in der Software, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen uswdürfen nicht entfernt und/oder verändert werden., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu
7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Bestellers gegen die Standard-Software Drittervorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, welche TA vermittelteine Vertragsstrafe zu verlangen, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte Einzelfall von uns gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und deren BeschränkungHöhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.
8. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Besteller verbundene Unternehmen, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartoder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)wie etwa Zweigniederlassungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt TA 12.1 Der Leistungserbringer räumt dem Kunden das nicht übertragbare(nicht-exklusive) Recht ein, nicht ausschliesslichedie von ihm entwickelten oder verfassten Programme, nicht unterlizenzierbareSoftware, entziehbare Codes, Unterlagen Dokumentationen, Schulungsunter- lagen und Konzepte für die Dauer mit dem Leistungserbringer schriftlich vereinbarten Zwecke zu gebrauchen und zu nutzen. Sämtliche übrigen Rechte (wie z.B. das Urheberrecht, verwandte Schutz- rechte im Sinne des Vertrags beschränkte Urheberrechts, allfällige Patent-, Design-, Marken- und sonstige Immaterialgüterrechte, das Recht zur vertragsgemässen Nutzung Nut- zung für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten, zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung und Verwertung, Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, etc.) an den entwickelten Program- men, an der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) Software, an den Codes, an den Unterlagen und der Dokumentation, an den Schulungsunterlagen, Konzepten und Er- fahrungen jeglicher Art sowie an den sonstigen Produkten und Leistungsergebnissen des Leistungserbringers, verbleiben beim Leistungserbringer, auch wenn an den Produkten oder Leistungs- ergebnissen Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden.
12.2 Der Kunde darf die vom Leistungserbringer entwickelten oder verfassten Programme, Software, Codes, Unterlagen, Dokumen- tationen, Schulungsunterlagen, Konzepte sowie sonstigen Pro- dukte und Leistungsergebnisse ausschliesslich für interne Zweckeseinen eigenen Gebrauch und zu den vereinbarten Zwecken nutzen. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind Er ist nicht berechtigt, die Programme, Software, Codes, Unterlagen, Doku- mentationen, Schulungsunterlagen, Konzepte oder sonstigen Produkte und Dienstleistungsergebnissen oder die Rechte daran ohne schriftliches Einverständnis des Leistungserbringers ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, Dritten zu überlassen oder sonst wie Dritten zugänglich zu machen; diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unbe- stimmte Zeit weiter.
12.3 Verwendet oder liefert der Leistungserbringer Software zu nutzenvon Drit- ten verbleibt letzteren sämtliche Rechte an dieser Software, aus- ser wenn zwischen dem Dritten bzw. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das VertragsmaterialHersteller, dem Anbieter und dem Kunden eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Als Vertragsmaterial Es gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sindLizenzbestimmungen und allfällige zusätzlichen Bedin- gungen des jeweiligen Softwareherstellers sowie allenfalls des An- bieters. Diese sind für den Kunden verbindlich und werden vom Kunden als Nutzungs- und Vertragsbedingungen anerkannt. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen verpflichtet sich zur Einhaltung der vertragsgemässen Nutzung Lizenzbestimmungen und allfälliger zusätzlichen Bedingungen des Softwarehersteller sowie allenfalls des Anbieters. Werden die dem Kunden geliefer- te Software bzw. die ihm zur Verfügung gestellten Software Sub- scription Services nicht entsprechend den Lizenzbestimmungen und Bedingungen des Herstellers und allenfalls des Anbieters genutzt oder werden die Lizenzbestimmungen oder allfälligen zusätzlichen Bedingungen des Softwareherstellers oder des An- bieters auf andere Weise verletzt und entsteht dem Leistungs- anbieter dadurch ein Schaden, so ist der Kunde verpflichtet, den Leistungsanbieter sämtlichen entstanden Schaden zu ersetzen. Dies unabhängig davon, ob ihn an der Rechtsverletzung ein Ver- schulden trifft.
12.4 Bezieht der Kunde einen Cloud-Service über den Leistungsanbie- ter, so gelten die Leistungs-, Nutzungs- und Datenschutzbestim- mungen des Cloud-Service Anbieters. Diese sind für interne Zwecke kopieren den Kunden verbindlich und verwenden. An Sicherungskopien des werden vom Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalenals diesbezüglich massge- bliche Vertragsbedingungen anerkannt. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die verpflichtet sich zur Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)dieser Bestimmungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. Sofern im Einzelvertrag 1. Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Leistungs- bedingungen sind, erklärt der Kunde, dass ihm alle Rechte, insbesondere, aber nicht ausdrücklich anders vereinbartausschließlich Eigentums- und Urheberrechte an Vorlagen und Texten, erteilt TA dem die er uns übergibt, zustehen.
2. Wir räumen den Kunden an den von uns erbrachten Leistungen das einfache, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen ein, diese Leistungen im Rahmen des mit dem Kunden jeweils geschlossenen Vertrages zu nutzen.
3. Eine weitergehende Nutzung als in Ziffer 2.2 beschrieben ist unzulässig. Unseren Kunden ist es insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vermieten oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen.
4. Jede Verwertung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) uns erstellten Präsentationsleistungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns unzulässig. Dies gilt auch für interne ZweckeLeistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere Urheberrechte sind.
5. Verbundene Gesellschaften Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt wurden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Layouts, Illustrationen, Grafiken, Fotos, Dateien etc. bleiben ausschließlich im Eigentum von uns. Eine Überlassung dieser Originale ist im Einzelfall gegen zusätzliches Entgelt, das gesondert zu vereinbaren ist, möglich.
6. Sofern zeitlich beschränkte Nutzungsrechte an Programmen oder sonstigen Leistungen von uns dem Kunden eingeräumt werden, sind uns mit Beendigung dieser Nutzungsrechte sämtliche Daten- xxxxxx mit Programmen, Kopien, einschließlich Dokumentationen zu übergeben. Ein Zurück- behaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen uswist insoweit ausgeschlossen., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind
7. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zuhat geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering damit von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit uns erbrachte Leistungen nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken unbefugt durch den Kunden hat zur Folge, dass der Kunde nachlizenzieren muss, d.h. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für die Zukunft)Dritte genutzt werden können.
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Nutzungsrechte. Sofern Bei der Lieferung von im Einzelvertrag Rahmen eines Auftrags erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise entwickelte Pflichtenhefte, Konzepte, Software, Labormuster, Prototypen und Serienmustern) räumt die Verkäuferin – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes kann in jeweils konkret getroffenen Vereinbarung bestimmt werden. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Käufer ist es der Verkäuferin in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-How usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen, auch für andere Kunden oder für eigene Produkte, zu nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für hat die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, Verkäuferin die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial Lieferung nur im Rahmen Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern von einem Dritten wegen der vertragsgemässen Nutzung Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhoben werden, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Käufer wie folgt: • Die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für interne Zwecke kopieren die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies der Verkäuferin nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen der Käuferin die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. • Sofern die Schutzrechtsverletzungen nicht auf Vorsatz der Verkäuferin beruhen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und verwendeninsgesamt auf den Betrag von 10.000,00 € beschränkt. An Sicherungskopien des Kunden • Die vorstehend genannten Verpflichtungen der Verkäuferin bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zunur, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassensoweit der Käufer die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich anzeigt, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA eine Verletzung nicht anerkennt und der Dritten gefährden oder verletzen könntenVerkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Dazu gehört insbesondere das Verbot Stellt der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen ausdrücklich zu. Für Käufer die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlich. Er ist insbesondere für die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. • Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ferner sind Ansprüche der Käufer ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben der Käufer, durch eine von der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit Verkäuferin nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen voraussehbare Anwendung oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken durch den Kunden hat zur Folgedadurch verursacht wird, dass die Lieferung von dem Käufer verändert oder zusammen mit nicht von der Kunde nachlizenzieren muss, d.hVerkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird und hierdurch die Schutzrechtsverletzung eintritt. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung Über vorstehende Regelungen hinausgehende Ansprüche der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und für Käufer gegen die Zukunft)Verkäuferin wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
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Nutzungsrechte. Sofern 7.1 Die dem Kunden an den Leistungsgegenständen eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach den hierzu individuell getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
7.2 Sind in der Vertragsurkunde und/oder dem vom Kunden angenommenen Angebot des Auftragsneh- mers zu den Nutzungsrechten keine oder un- vollständige Regelungen getroffen worden, gilt Fol- gendes:
7.2.1 Grundsätzlich richten sich der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsgegenständen sowie etwaige Be- schränkungen der Nutzungsrechte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach dem Vertragszweck. Dem Kunden werden stets nur diejenigen und solche Nutzungsrechte eingeräumt, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können.
7.2.2 Der Auftragnehmer räumt an den Leistungs- gegenständen stets nicht-ausschließliche Nut- zungsrechte ein.
7.2.3 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden grundsätzlich kein Bearbeitungsrecht ein. Es ist dem Kunden daher auch insbesondere untersagt, die Leistungsgegenstände Dritten, insbesondere Wettbewerbern des Auftragnehmers, zu überlassen oder diesen Zugriff auf die Leistungsgegenstände zu geben, damit diese sie für den Kunden bearbei- ten oder umgestalten. Zudem erstreckt sich auch ein im Einzelvertrag Einzelfall individuell eingeräumtes einfaches Bearbeitungsrecht nicht ausdrücklich anders vereinbartauf Leistungsgegenstände, erteilt TA dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, entziehbare und für die Dauer des Vertrags beschränkte Recht zur vertragsgemässen Nutzung der zu deren Bearbeitung oder Umgestaltung Quell- codeanalysen oder Veränderungen von TA überlassenen Software (in maschinenlesbarem Code) für interne Zwecke. Verbundene Gesellschaften des Kunden sind nicht berechtigt, die Software zu nutzen. Dieselben Nutzungsrechte gelten für das Vertragsmaterial. Als Vertragsmaterial gelten die von TA überlassenen oder zugänglich gemachten Materialien, wie Handbücher, Organisationsabläufe, Programme, Beschreibungen, Formulare, Darstellungen, Pläne, Spezifikationen usw., soweit solche im Einzelvertrag vereinbart Quellcode erforderlich sind. Der Kunde darf das Vertragsmaterial nur im Rahmen der vertragsgemässen Nutzung für interne Zwecke kopieren und verwenden. An Sicherungskopien des Kunden bestehen dieselben Urheberrechte wie an den Originalen. Der Kunde sichert zu, keine Handlungen vorzunehmen oder in seinem Verantwortungsbereich zuzulassen, welche die gewerblichen Schutzrechte der TA und der Dritten gefährden oder verletzen könnten. Dazu gehört insbesondere das Verbot der De-Kompilierung, des Reverse Engineering von Software und des sonstigen Zugriffs auf den Source-Code, es sei denn, das anwendbare Urheberrecht lasse solche Massnahmen Handlungen sind ausdrücklich zu. Für die Standard-Software Dritter, welche TA vermittelt, gelten ausschliesslich die im EULA enthaltenen Nutzungsrechte und deren Beschränkung. gestattet worden.
7.2.4 Der Kunde ist selbst für deren Befolgung verantwortlichdarf die eingeräumten Nutzungs- rechte nicht auf Dritte übertragen. Er ist insbesondere für Ebenso wenig erhält der Kunde das Recht, Dritten einfache Nut- zungsrechte einzuräumen oder Dritten die Einhaltung allfälliger Export-, resp. Importbeschränkungen verantwortlich. Die dem Kunden eingeräumten Rechte zur Nutzung der Software sowie das damit Leistungsgegenstände zu gestatten. Nicht als Dritte gelten dabei jedoch Gesellschaften an denen eine Beteiligung des Kunden von mehr als 50 % be- steht (verbundene Vertragsmaterial dürfen vom Kunden unabhängig Unternehmen).
7.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten steht un- ter der Form der Überlassung nur für seinen eigenen Bedarf eingesetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbartaufschiebenden Bedingung, darf er sie Dritten weder gesamthaft noch teilweise zur Verfügung stellen, sie von Dritten betreiben lassen oder damit Outsourcing- oder Service-Leistungen anbieten oder erbringen. Eine Überschreitung der vereinbarten Lizenzmetriken dass die verein- barte Vergütung durch den Kunden vollumfänglich geleistet wird. Der Auftragnehmer wird die Nutzung der Leistungen jedoch im vertragsgemäßen Umfang dulden, solange noch kein Zahlungsverzug einge- treten ist.
7.4 An urheberrechtsfähigen Dingen (z.B. Entwürfe, Konzepte, Exposés), die vom Kunden abgelehnt wurden, räumt der Auftragnehmer dem Kunden keine Nutzungsrechte ein
7.5 Erfindungen, die während der Leistungserbrin- gung gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und des Auftragnehmers oder von Mitarbeitern der jeweils verbundenen Unternehmen gemacht wur- den, gehören beiden Vertragspartnern gemeinsam, ebenso das Recht auf Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht und die auf die Erfindung erteilten Schutzrechte. Jeder der Vertragspartner hat zur Folgedas Recht, dass der Kunde nachlizenzieren musssolche Schutzrechte zu nutzen und Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertra- gen, d.hohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leis- ten. sowohl Nutzungsrechte zu den dann gültigen Konditionen beschaffen muss als auch eine Erhöhung der Pflege- und Supportgebühren bezahlen muss (rückwirkend und Aufwendungen für die Zukunft)Erlangung und Aufrecht- erhaltung eines gemeinsamen Schutzrechts tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Verzichtet ein Vertragspartner in einem Land auf die Anmel- dung, so kann der andere Vertragspartner auf ei- xxxx Xxxxxx das Schutzrecht in diesem Land an- melden und hat dabei die volle Kontrolle über die Anmeldung oder Aufrechterhaltung, wobei in jedem Fall beide Vertragspartner Inhaber des Schutz- rechts bleiben.
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