Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. 3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. 3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher. 3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde 3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind. 3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden. 3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien. 3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen. 3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen. 3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen. 3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Nutzungsrechte. 3.2.1 4.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zu, die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. .
4.2.2 Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software.
4.2.3 Der Kunde darf ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch
4.2.4 Über die in den § 4 Ziffern 4.2.1. und 4.2.2. genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib Vervielfältigung der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdenSoftware berechtigt.
3.2.2 4.2.5 Der Kunde darf ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardwarezu veräußern, muss er zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software von der bisher verwendeten Hardware löschenöffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
3.2.3 Der 4.2.6 Verstößt der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigengegen eine der vorstehenden Bestimmungen, soweit werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an NCS zurück. In diesem Fall hat der Kunde die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung Nutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware zu löschen sowie des Ladens in den Arbeitsspeicherdie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder NCS auszuhändigen.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 4.2.7 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sindgrundsätzlich unzulässig.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von 4.2.8 NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und kann die Rechte nach § 3 4 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung 4.2 aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn NCS das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der vertragsgemäßen Kunde die Vergütung auf den nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 Ziffer 4.2 verstößt.
4.2.9 Wenn die Rechte nach § 4 Ziffer 4.2 entstehen oder wenn sie enden, kann NCS vom Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufigesdie Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, nur schuldrechtliches dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und widerrufbares Nutzungsrechtdie schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
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Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht zunicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Lieferungen und Leistungen inklusive der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten dazugehörigen Dokumen- tation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgen- den „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG (im Folgenden „Verbundene Unternehmen“ genannt), beauftragte Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
2.1.4 Verbundenen Unternehmen und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzu- räumen;
2.1.5 die Software für die sie bestimmt istIntegration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.
2.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nut- zungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte und Distributoren zu unterlizenzieren.
2.2 Der Besteller, Verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätz- lich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der einzelnen Lizenzen zu gestatten.
2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemesse- nen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Soft- ware vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwen- det werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigen- tums verwendet.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auf- tragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen Open Source Komponenten enthalten. Die Software darf nur durch maximal Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die Art beliebigen Nutzern lizenz- gebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). Enthalten die Lieferungen Open Source Kom- ponenten, so hat der Auftragnehmer die Verpflichtungen aller anwend- baren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie dem Besteller alle Rechte einzuräumen und Anzahl berechtigter Benutzer (sogInformationen zu übermitteln, die er zur Ein- haltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Clients) entsprechend Insbesondere muss der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich nach Auftragsbestätigung Folgendes liefern: - Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliede- rung und Inhaltsverzeichnis, sowie - den vollständigen Quelltext der verwendeten Open-Source Soft- ware einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumge- bung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen.
2.5 Der Auftragnehmer informiert den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls vom Auftragnehmer verwendete O- pen Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte des Bestellers aus- wirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Kunden erworbenen Lizenzen Auftragnehmer verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass Produkte des Bestellers oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Software genutzt werdenOpen Source Lizenzbedingungen, z.B. un- ter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib Ist dies der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wirdFall, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist Besteller berechtigt, die Software Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Information zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatwiderrufen.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Bestellbedingungen, Bestellbedingungen, Bestellbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht zunicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Lieferungen und Leistungen inklusive der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten dazugehörigen Doku- mentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Fol- genden „Software“ genannt) in Verbindung mit der Installation, der In- betriebnahme, dem Testen und dem Betreiben der Software und der Lieferungen und Leistungen zu nutzen oder nutzen zu lassen;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG, andere Distributoren und an Endkunden zu unterli- zenzieren;
2.1.4 verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und anderen Distributo- ren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzuräumen;
2.1.5 die Software für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch maximal die Art verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG oder andere Distributoren nutzen und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit kopieren zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdenlassen.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, 2.1.6 die Software zu dekompilieren vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nut- zungsarten, und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfangdem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machenLizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren zu unterlizenzieren.
3.2.12 Das 2.2 Der Besteller, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestat- ten.
2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemesse- nen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an gelieferten Sachen der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geisti- gen Eigentums verwendet.
2.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig, spätes- tens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferun- gen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares NutzungsrechtLeistungen „Open Source Software“ enthalten.
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Samples: Bestellbedingungen, Bestellbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht zunicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Lieferungen und Leistungen inklusive der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten dazugehörigen Dokumentati- on zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG (im Folgenden „Verbundene Unternehmen“ genannt), beauftrag- te Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
2.1.4 verbundenen Unternehmen und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzuräu- men;
2.1.5 die Software für die sie bestimmt istIntegration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.
2.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nutzungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausge- setzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte und Distributoren zu unterlizenzieren.
2.2 Der Besteller, verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertra- gung der einzelnen Lizenzen zu gestatten.
2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet wer- den, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums ver- wendet.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftrags- bestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen Open Source Komponenten enthalten. Die Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer ent- sprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). Enthalten die Lieferungen Open Source Komponenten, so hat der Auftrag- nehmer die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie dem Besteller alle Rechte einzuräumen und Informatio- nen zu übermitteln, die er zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen be- nötigt. Insbesondere muss der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich nach Auftragsbestätigung Folgendes liefern: - Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliederung und Inhaltsverzeichnis, sowie - den vollständigen Quelltext der verwendeten Open-Source Software darf nur durch maximal einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumgebung, wenn die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (soggeltenden Lizenzen dies verlangen.
2.5 Der Auftragnehmer informiert den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls vom Auftragnehmer verwendete Open Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestim- mungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte des Bestellers auswirken kann. Clients) entsprechend Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Kunden erworbenen Lizenzen Auftrag- nehmer verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass Produk- te des Bestellers oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedin- gungen der Software genutzt werdenOpen Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib Ist dies der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wirdFall, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist Bestel- ler berechtigt, die Software Bestellung innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang der vollständigen Information zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatwiderrufen.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Bestellbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu3.1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht- exklusives, übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht, die erworbene Software in einer beliebigen Systemumgebung und auf Dauer in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf einer beliebigen Hardware zu nutzen oder ggf. von Dritten für den Geräten Auftraggeber (z.B. als Outsourcing oder Hosting) nutzen zu nutzen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstandenlassen. Im Falle letztgenannten Fall unterrichtet der Weitergabe muss Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber im Voraus schriftlich und legt dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung die Erklärung des Dritten vor, dass die Software geheim gehalten und ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers und der Kundemit ihm verbundenen Unternehmen genutzt wird.
3.2.5 Die Rückübersetzung 3.2. Der Begriff „Nutzungsrecht“ im Sinne dieser Bedingungen beinhaltet (i) Rechte zur Nutzung in allen gemäß §§ 15 – 27 UrhG und §§ 69 a – g UrhG möglichen Nutzungsarten sowie (ii) das Recht, die Software auch an einen anderen Ort zu verbringen, zu veräußern, zu verleihen, mit Konfigurationstools anzupassen, für Sicherungs- und Archivierungszwecke zu vervielfältigen oder mit Hard- oder Softwareprodukten anderer Hersteller zu verbinden. Zusätzlich kann die Software auch auf einem Ausweichsystem sowie innerhalb eines Netzwerks benutzt werden.
3.3. Das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 umfasst zudem das Recht des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Auftraggebers, die Software einschließlich einer Programmänderung für – zusätzlich zur Eigennutzung – den mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen inklusive Minderheitsbeteiligungen und Joint Ventures (nachfolgend „Verbundene Unternehmen“) nach den Regeln dieser Bedingungen zur eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden Nutzung zu überlassen und/oder sonst wie zugänglich für diese Verbundenen Unternehmen einzusetzen oder einsetzen zu lassen. Hiervon erfasst sind auch solche externe Dritte, die für oder im Auftrag des Auftraggebers sowie seiner Verbundenen Unternehmen für dessen interne Zwecke tätig werden. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht im Sinne dieser Ziffer 3.3 ist temporär und endet sechs (6) Kalendermonate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber und das nutzende Verbundene Unternehmen nicht länger miteinander verbunden sind.
3.2.6 Der Kunde 3.4. Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3 ist stets beschränkt auf die Anzahl der überlassenen Lizenzen.
3.5. In allen Fällen der Weitergabe wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen der Auftraggeber alle seine aus der Lizenz erwachsenden Pflichten mit übertragen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werdeneigene Nutzung einstellen.
3.2.7 Die Anzahl 3.6. Diese Rechteeinräumung gilt gleichermaßen für die Doku- mentation gemäß Ziffer 4.3 und für dem Auftraggeber zwecks Fehlerkorrektur überlassene Updates sowie für alle zukünftigen Versionsstände der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich Software, sofern nicht im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der ParteienEinzelfall etwas anderes vereinbart ist.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Software
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 3.1 Der LIEFERANT gewährt TROX das nicht ausschließliche Recht zunicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
3.1.1 die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Lieferungen und Leistungen inklusive der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben;
3.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben;
3.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1.2 an verbundene Unternehmen (im Folgenden „Verbundene Unternehmen“ genannt), beauftragte Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
3.1.4 Verbundenen Unternehmen und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1.2 einzuräumen;
3.1.5 die Software für die sie bestimmt istIntegration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.
3.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
3.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1.6 an Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte und Distributoren zu unterlizenzieren.
3.2 TROX, Verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 3.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der einzelnen Lizenzen zu gestatten.
3.3 Alle von TROX gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des LIEFERANTEN an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die TROX zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.
3.4 Der LIEFERANT hat TROX unverzüglich nach Bestelleingang, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen Open Source Komponenten enthalten. Die Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenz-gebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird. Enthalten die Lieferungen Open Source Komponenten, so hat der LIEFERANT die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie TROX alle Rechte einzuräumen und Informationen zu übermitteln, die er zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Insbesondere muss der LIEFERANT TROX unverzüglich nach Bestelleingang folgendes liefern:
a. Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliederung und Inhaltsverzeichnis, sowie
b. den vollständigen Quelltext der verwendeten Open Source Software darf nur durch maximal einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumgebung, wenn die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (soggeltenden Lizenzen dies verlangen. Clients) entsprechend Der LIEFERANT informiert TROX rechtzeitig, spätestens unverzüglich nach Bestelleingang schriftlich, falls vom LIEFERANT verwendete Open Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte von TROX auswirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Kunden erworbenen Lizenzen LIEFERANT verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass Produkte von TROX oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Software genutzt werdenOpen Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib Ist dies der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wirdFall, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist TROX berechtigt, die Software Bestellung innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Zugang der vollständigen Information zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatwiderrufen.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht zunicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Lieferungen und Leistungen inklusive der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten dazugehörigen Doku- mentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu ver- treiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Fol- genden „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG (im Folgenden „Verbundene Unternehmen“ ge- nannt), beauftragte Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterli- zenzieren;
2.1.4 Verbundenen Unternehmen und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzu- räumen;
2.1.5 die Software für die sie bestimmt istIntegration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.
2.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nut- zungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an Verbundene Unternehmen , beauftragte Dritte und Distributoren zu unterlizenzieren.
2.2 Der Besteller, Verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkun- den die Übertragung der einzelnen Lizenzen zu gestatten.
2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemesse- nen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geisti- gen Eigentums verwendet.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen Open Source Komponenten enthalten. Die Software darf nur durch maximal Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die Art beliebigen Nutzern lizenz- gebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). Enthalten die Lieferungen Open Source Komponenten, so hat der Auftragnehmer die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie dem Besteller alle Rechte einzuräumen und Anzahl berechtigter Benutzer (sogInformationen zu übermitteln, die er zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Clients) entsprechend Insbesondere muss der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich nach Auftragsbestäti- gung Folgendes liefern: - Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztex- te und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Glie- derung und Inhaltsverzeichnis, sowie - den vollständigen Quelltext der verwendeten Open-Source Soft- ware einschließlich Skripten und Informationen zur Generierum- gebung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen.
2.5 Der Auftragnehmer informiert den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls vom Auftragnehmer verwendete Open Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte des Bestellers auswirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Kunden erworbenen Lizenzen Auftragnehmer verwendeten Open Source Komponenten verlan- gen, dass Produkte des Bestellers oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Software genutzt werdenOpen Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib Ist dies der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wirdFall, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist Besteller berechtigt, die Software Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Information zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatwi- derrufen.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Bestellbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem (2.1) Ergon gewährt dem Kunden steht das ab der Ausstellung des Lizenz-Zertifikats, unter der Bedingung der recht- zeitigen Bezahlung der Lizenzgebühren, ein zeitlich und örtlich unlimitiertes, nicht ausschließliche ausschliessliches und limitiert übertragbares Recht zu, die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form zur Installation und Nut- zung des Produkts im Umfang folgenden Umfang: Übertragbar ist das Recht nur innerhalb der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzenKonzerngesellschaf- ten. Bei unlimitierten Unternehmenslizenzen wird im Falle der Übertragung oder des anorganischen Wachstums des Kunden (durch Unternehmenskäufe, für Fusion etc.) der Lizenzpreis situationsgerecht ange- passt. Das Nutzungsrecht umfasst die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und gemäss Ver- trag erworbenen Rechte (z.B. Anzahl berechtigter Benutzer (sog. ClientsInstallatio- nen/Instanzen, Applikationen, namentlich registrierte Benutzer) entsprechend zum Zwecke der Sicherung der vom Kun- den angebotenen Dienstleistungen, welche durch den Kunden erworbenen Lizenzen sowie dessen Anwender (Mitarbeiter, Kun- den, Dritte) verwendet werden dürfen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten mit deren Kundendaten Zugang zum Produkt im Sinne von ‚Software as a Ser- vice’(SaaS) zu gewähren oder dieses auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde er- hält das Recht, ausschliesslich für sicherungs- oder archivarische Zwecke Kopien des Produkts anzuferti- gen.
(2.2) Der Kunde darf das Produkt mit einer High- Availability Lizenz gleichzeitig mehrfach mit demsel- ben Lizenzschlüssel ausschliesslich zur Erhöhung der Software genutzt Ausfallsicherheit (Failover) betreiben.
(2.3) Das Produkt kann auf virtuellen Maschinen ein- gesetzt werden. Der Kunde ist nur durch Lizenzierung der entsprechenden Umgebung berechtigt, die virtu- elle Maschine gleichzeitig auf mehreren Servern ver- fügbar zu halten oder automatisch zwischen den Ser- vern zu verschieben. („Business Continuity Manage- ment“).
(2.4) Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt vom Objektcode zum Quellcode (z.B. durch Reverse Engi- neering oder Dekompilierung) zu übersetzen.
(2.5) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Lizenz- schlüssel zu brechen oder zu ändern.
(2.6) Der Kunde hat das Recht, das Produkt auf ei- gene Gefahr in dem in der Dokumentation vorgesehe- nen Umfang an seine Bedürfnisse anzupassen (Kon- figuration, Parametrisierung), und/oder es mit in- teroperablen Programmen zu verbinden.
(2.7) Eine Lizenz mit MAC-Adresse ist technisch an einen Server gebunden. Bei allfälligem Server-Wech- sel garantiert der Kunde deren Nichtweiterverwen- dung. Auf dieser Basis liefert Xxxxx einen Ersatz-Li- zenzschlüssel innerhalb von 2 Arbeitstagen.
(2.8) Eine Lizenz ohne MAC-Adresse, darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt gleichzei- tig nur für eine Kopie herstellenInstallation genutzt werden. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt Weitere gleichzeitige Nutzungen müssen zusätzlich erworben werden.
3.2.2 (2.9) Von Ergon gelieferte Produkte sind zur weltwei- ten Nutzung bestimmt. Der Export aus CH oder der EU - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden möglicherweise genehmigungspflichtig und unterliegt dem jeweiligen Aussenwirtschaftsrecht sowie den US Export Regulations, deren Kenntnis und Beachtung dem Kunden obliegt. Der Wiederver- kauf an Kunden im nuklearen Bereich, insbesondere im Bereich der Herstellung und des Betriebs von Nuk- leartechnik, erfordert spezielle Genehmigungen. Er- gon behält sich das Recht vor, die Bestimmungen zum Export und Import jederzeit anzupassen, sofern es die nationale oder internationale Gesetzgebung er- fordert.
(2.10) Die Lizenzbedingungen und Lizenzschlüssel limitieren die Produktnutzung. Umgangene techni- sche und/oder vertragliche Limitierungen (z.B. Umge- hungs-Einsatz von Reverse Proxy) müssen für die ganze Periode der Unterlizenzierung nachlizenziert werden.
(2.11) Nutzungsmeldung (pay-per-use) Sieht der Vertrag eine Meldung bestimmter Parame- ter der Nutzungsrechte vor, ist der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardwareverpflichtet diese gemäss Vereinbarung termingerecht zu melden.
(2.12) Ergon hat das Recht, muss er die Software sich unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden und in gemeinsamer Absprache, von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie Einhaltung des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich bestimmungsgemässen Gebrauchs des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstandenProdukts zu überzeugen. Im Falle der Weitergabe muss der Kundefestgestellten Mehrnut- zung stellt Ergon dem Kunden nach aktuell gültigen Preisen die entsprechende Nachlizenzierung in Rech- nung.
3.2.5 (2.13) Die Rückübersetzung Verantwortung für die Auswahl, die Instal- lation, Konfiguration und Betrieb des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist Produktes und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sinddurch dessen Einsatz angestrebte Problemlösung liegt beim Kunden.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen(2.14) Bei Verwendung des World-Map-Service der Airlock Reporting Komponente, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben dürfen lediglich Air- lock Logs visualisiert werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
Appears in 1 contract
Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht zunicht- ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Lieferungen und Leistungen inklusive der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG (im Folgenden „Verbundene Unternehmen“ genannt), beauftragte Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
2.1.4 Verbundenen Unternehmen und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzuräumen;
2.1.5 die Software für die sie bestimmt istIntegration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.
2.1.6 die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nutzungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte und Distributoren zu unterlizenzieren.
2.2 Der Besteller, Verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätzlich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der einzelnen Lizenzen zu gestatten.
2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen Open Source Komponenten enthalten. Die Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). Enthalten die Lieferungen Open Source Komponenten, so hat der Auftragnehmer die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie dem Besteller alle Rechte einzuräumen und Informationen zu übermitteln, die er zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Insbesondere muss der Auftragnehmer dem Besteller unverzüglich nach Auftragsbestätigung Folgendes liefern: - Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open- Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliederung und Inhaltsverzeichnis, sowie - den vollständigen Quelltext der verwendeten Open-Source Software darf nur durch maximal einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumgebung, wenn die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (soggeltenden Lizenzen dies verlangen.
2.5 Der Auftragnehmer informiert den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls vom Auftragnehmer verwendete Open Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte des Bestellers auswirken kann. Clients) entsprechend Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Kunden erworbenen Lizenzen Auftragnehmer verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass Produkte des Bestellers oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Software genutzt werdenOpen Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib Ist dies der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wirdFall, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist Besteller berechtigt, die Software Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Information zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatwiderrufen.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Bestellbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu3.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht-ex- klusives, übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht, die erworbene Software in einer belie- bigen Systemumgebung und auf Dauer in unveränderter Form einer beliebigen Hardware zu nutzen oder ggf. von Dritten für den Auftraggeber (z.B. als Out- sourcing oder Hosting) nutzen zu lassen. Im letztgenannten Fall unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber im Umfang Vo- raus schriftlich und legt dem Auftragnehmer auf dessen Anforde- rung die Erklärung des Dritten vor, dass die Software geheim ge- halten und ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers und der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten mit ihm verbundenen Unternehmen genutzt wird.
3.2 Der Begriff „Nutzungsrecht“ im Sinne dieser Bedingungen beinhaltet (i) Rechte zur Nutzung in allen gemäß §§ 15 – 27 UrhG und §§ 69 a – g UrhG möglichen Nutzungsarten sowie (ii) das Recht, die Software auch an einen anderen Ort zu nutzenverbringen, zu veräußern, zu verleihen, mit Konfigurationstools anzupassen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art Sicherungs- und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit Archivierungszwecke zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen oder mit Hard- oder Softwareprodukten anderer Hersteller zu führenverbin- den. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt Zusätzlich kann die Software auch auf einem Ausweichsys- tem sowie innerhalb eines Netzwerks benutzt werden.
3.2.2 Der Kunde darf 3.3 Das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 umfasst zudem das Recht des Auftraggebers, die Software auf jeder – zusätzlich zur Eigennutzung – den mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. Aktienge- setz verbundenen Unternehmen inklusive Minderheitsbeteiligun- gen und Joint Ventures (nachfolgend „Verbundene Unterneh- men“) nach den Regeln dieser Bedingungen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden Nut- zung zu überlassen und/oder sonst wie zugänglich für diese Verbundenen Unterneh- men einzusetzen oder einsetzen zu lassen. Hiervon erfasst sind auch solche externe Dritte, die für oder im Auftrag des Auftrag- gebers sowie seiner Verbundenen Unternehmen für dessen in- terne Zwecke tätig werden. Dieses Nutzungs- und Verwertungs- recht im Sinne dieser Ziffer 3.3 ist temporär und endet sechs (6) Kalendermonate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber und das nutzende Verbundene Unternehmen nicht länger mitei- nander verbunden sind.
3.2.6 Der Kunde 3.4 Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3 ist stets beschränkt auf die Anzahl der überlassenen Lizenzen.
3.5 In allen Fällen der Weitergabe wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen der Auftraggeber alle seine aus der Lizenz erwachsenden Pflichten mit übertragen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werdeneigene Nutzung einstellen.
3.2.7 Die Anzahl 3.6 Diese Rechteeinräumung gilt gleichermaßen für die Doku- mentation gemäß Ziffer 4.3 und für dem Auftraggeber zwecks Fehlerkorrektur überlassene Updates sowie für alle zukünftigen Versionsstände der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich Software, sofern nicht im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der ParteienEinzelfall etwas an- deres vereinbart ist.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu3.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht- exklusives, übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränk- tes und unwiderrufliches Nutzungsrecht, die erworbene Software in einer beliebigen Systemumgebung und auf Dauer in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf einer beliebigen Hard- ware zu nutzen oder ggf. von Dritten für den Geräten Auftraggeber (z.B. als Outsourcing oder Hosting) nutzen zu nutzen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstandenlassen. Im Falle letztge- nannten Xxxx unterrichtet der Weitergabe muss Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber im Voraus schriftlich und legt dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung die Erklärung des Dritten vor, dass die Software geheim gehalten und ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers und der Kundemit ihm verbundenen Unternehmen genutzt wird.
3.2.5 Die Rückübersetzung 3.2 Der Begriff „Nutzungsrecht“ im Sinne dieser Bedingungen beinhaltet (i) Rechte zur Nutzung in allen gemäß §§ 15 – 27 UrhG und §§ 69 a – g UrhG möglichen Nutzungsarten sowie (ii) das Recht, die Software auch an einen anderen Ort zu verbrin- gen, zu veräußern, zu verleihen, mit Konfigurationstools anzupassen, für Sicherungs- und Archivierungszwecke zu vervielfältigen oder mit Hard- oder Softwareprodukten anderer Hersteller zu verbinden. Zusätzlich kann die Software auch auf einem Ausweichsystem sowie innerhalb eines Netzwerks benutzt werden.
3.3 Das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 umfasst zudem das Recht des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Auftraggebers, die Software einschließlich einer Programmänderung für – zusätzlich zur Eigennutzung – den mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. Aktien- gesetz verbundenen Unternehmen inklusive Minderheitsbeteili- gungen und Joint Ventures (nachfolgend „Verbundene Unter- nehmen“) nach den Regeln dieser Bedingungen zur eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden Nutzung zu überlassen und/oder sonst wie zugänglich für diese Verbundenen Unternehmen einzusetzen oder einsetzen zu lassen. Hiervon erfasst sind auch solche externe Dritte, die für oder im Auftrag des Auftraggebers sowie seiner Verbundenen Unternehmen für dessen interne Zwecke tätig werden. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht im Sinne dieser Ziffer 3.3 ist temporär und endet sechs (6) Kalendermonate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber und das nutzende Verbundene Unternehmen nicht länger miteinander verbunden sind.
3.2.6 Der Kunde 3.4 Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3 ist stets beschränkt auf die Anzahl der überlassenen Lizenzen.
3.5 In allen Fällen der Weitergabe wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen der Auftraggeber alle seine aus der Lizenz erwachsenden Pflichten mit übertragen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werdeneigene Nutzung einstellen.
3.2.7 Die Anzahl 3.6 Diese Rechteeinräumung gilt gleichermaßen für die Doku- mentation gemäß Ziffer 4.3 und für dem Auftraggeber zwecks Fehlerkorrektur überlassene Updates sowie für alle zukünftigen Versionsstände der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich Software, sofern nicht im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der ParteienEinzelfall etwas anderes vereinbart ist.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 2.1 Der Vertragspartner erhält das nicht ausschließliche Recht zueinfache, nicht-ausschließliche, zeitlich und örtlich eingeschränkte Recht, das Evaluierungssystem entweder am Standort oder durch eine Fernverbindung, für deren Einrichtung sowie Sicherung der Vertragspartner selbst verantwortlich ist, bestimmungsgemäß zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist insbesondere durch die vereinbarte RAM-Nutzung beschränkt.
2.2 Während der Evaluierungsphase erhält der Vertragspartner Zugang zum EXASOL Kundenportal, wo sich der Downloadbereich für entsprechende Treiber, Clients und Updates befindet. Er verpflichtet sich, die erworbene Nutzungsbedingungen des Kundenportals zu beachten.
2.3 Dem Vertragspartner ist es untersagt, (i) das Evaluierungssystem anders als vereinbart anzuwenden oder zu vervielfältigen, (ii) das Evaluierungssystem zu Produktivzwecken einzusetzen, zu verleihen, zu überlassen oder zu übertragen, (iii) die Software zu vervielfältigen, zu verändern, zu dekompilieren oder auf Dauer andere Weise zu bearbeiten oder komplett oder teilweise in unveränderter Form ein anderes Programm einzufügen.
2.4 Der Vertragspartner hat jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um eine rechtswidrige Nutzung des Evaluierungssystems zu verhindern; insbesondere geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Evaluierungssystem vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Der Vertragspartner ist für die rechtliche Unbedenklichkeit der eingestellten Daten verantwortlich und verpflichtet sich, keine datenschutz- oder strafrechtlich relevanten Daten im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten Evaluierungssystem einzustellen oder zu nutzen. Der Vertragspartner wird auch sicherzustellen, dass Mitarbeiter, Vertreter, Berater etc., für die sie bestimmt der Zugriff auf das Evaluierungssystem erforderlich ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdensich diesen Bestimmungen unterwerfen.
3.2.2 Der Kunde darf 2.5 Dem Vertragspartner ist bekannt, (i) dass er das Evaluierungssystem als MTC nur in Verbindung mit dem durch EXASOL konfigurierten Lizenzserver nutzen darf; (ii) dass das Verändern oder Manipulieren des Lizenzservers eine Rechtsverletzung von EXASOLs Schutzrechten gleichkommt; (iii) der Vertragspartner ohne die vorherige Zustimmung von EXASOL nicht befugt ist, den Lizenzserver aus dem MTC zu lösen und die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschenohne den Lizenzserver zu bedienen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen2.6 Sofern nicht anderweitig zwischen den Vertragsparteien vereinbart, soweit werden die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie Festplatten des Ladens in den ArbeitsspeicherEvaluierungssystems eingestellten Daten unverschlüsselt gespeichert.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Evaluierungssystemvereinbarung
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu3.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht- exklusives, übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht, die erworbene Software in einer beliebigen Systemumgebung und auf Dauer in unveränderter Form ei- ner beliebigen Hardware zu nutzen oder ggf. von Dritten für den Auftraggeber (z.B. als Outsourcing oder Hosting) nutzen zu lassen. Im letztgenannten Fall unterrichtet der Auftragge- ber den Auftragnehmer hierüber im Umfang Voraus schriftlich und legt dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung die Erklä- rung des Dritten vor, dass die Software geheim gehalten und ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers und der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten mit ihm verbundenen Unternehmen genutzt wird.
3.2 Der Begriff „Nutzungsrecht“ im Sinne dieser Bedingun- gen beinhaltet (i) Rechte zur Nutzung in allen gemäß §§ 15 – 27 UrhG und §§ 69 a – g UrhG möglichen Nutzungsarten sowie (ii) das Recht, die Software auch an einen anderen Ort zu nutzenverbringen, zu veräußern, zu verleihen, mit Konfigurati- onstools anzupassen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art Sicherungs- und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit Archivierungs- zwecke zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen oder mit Hard- oder Softwarepro- dukten anderer Hersteller zu führenverbinden. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt Zusätzlich kann die Software auch auf einem Ausweichsystem sowie innerhalb eines Netzwerks benutzt werden.
3.2.2 Der Kunde darf 3.3 Das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 um- fasst zudem das Recht des Auftraggebers, die Software auf jeder – zusätzlich zur Eigennutzung – den mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen inklusive Minderheitsbeteiligungen und Joint Ventures (nachfolgend „Verbundene Unternehmen“) nach den Regeln dieser Bedin- gungen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden Nutzung zu überlassen und/oder sonst wie zugänglich für diese Verbundenen Unternehmen einzusetzen oder einset- zen zu lassen. Hiervon erfasst sind auch solche externe Dritte, die für oder im Auftrag des Auftraggebers sowie sei- ner Verbundenen Unternehmen für dessen interne Zwecke tätig werden. Dieses Nutzungsrecht im Sinne dieser Ziffer 3.3 ist temporär und endet sechs (6) Kalendermonate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber und das nutzende Verbundene Unternehmen nicht länger miteinander verbun- den sind.
3.2.6 Der Kunde 3.4 Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 3.1 bis Ziffer 3.3 ist stets beschränkt auf die Anzahl der überlassenen Lizenzen.
3.5 In allen Fällen der Weitergabe wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen der Auftraggeber alle seine aus der Lizenz erwachsenden Pflichten mit übertragen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werdeneigene Nutzung einstellen.
3.2.7 Die Anzahl 3.6 Diese Rechteeinräumung gilt gleichermaßen für die Do- kumentation gemäß Ziffer 4.3 und für dem Auftraggeber zwecks Fehlerkorrektur überlassene Updates sowie für alle zukünftigen Versionsstände der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich Software, sofern nicht im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der ParteienEinzelfall etwas anderes vereinbart ist.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem 5.1 Im Rahmen der Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer 2, ausgenommen Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5., räumt die Beratung dem Kunden steht für die für ihn erstellten Ergebnisse im Sinne des Urheberrechts und im Sinne gewerblicher Schutzrechte (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ein. Dieses Recht gewährt die Beratung dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch die Beratung ist hierfür nicht ausschließliche Recht zuerforderlich. Der Kunde ist berechtigt, das Nutzungsrecht auf verbundene Unternehmen zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
5.2 Ziffer 5.1 gilt nicht für Standardprodukte, die erworbene Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von der Beratung oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen, welche als Kopie Teil der Softwaremodule sind. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 5.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“).
5.3 Die Rechtseinräumung nach Ziffer 5.1 gilt nicht für bei der Beratung vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Dynaflow IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Die Beratung behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an der Dynaflow IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Dynaflow IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung der Dynaflow IP ist ausgeschlossen.
5.4 Gesonderte Nutzungsrechte für Softwaremiete gemäß Ziffer 2.5.
5.4.1 An den bereitgestellten Software-Add-ons räumt die Beratung dem Kunden und den vom Kunden für die Nutzung der Software- Add-ons vorgesehenen Mitarbeiter („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf Dauer in unveränderter Form die Laufzeit des Vertrages zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die Software-Add-ons auf seinen IT-Systemen für den im Umfang der Angebot vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten Nutzerkreis verfügbar zu nutzen, für die sie bestimmt istmachen. Die Software darf nur durch maximal IT-Systeme können auch solche verbundener Unternehmen des Kunden sowie von Dienstleistern des Kunden sein (Outsourcing), die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom die IT-Systeme sowie die Software-Add-ons für den Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werdenbetreiben. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt produktiven Nutzung eine Kopie herstellender Software-Add- ons auf einem einzigen Server betreiben. Er hat dabei alphanumerische Kennungenist berechtigt, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit eine zweite Kopie ausschließlich zu vervielfältigen und über den Verbleib Testzwecken zu installieren. Darüber hinausgehende Rechte an diesen Software-Add-ons erhält der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdenKunde nicht.
3.2.2 5.4.2 Der Kunde wird die Software-Add-ons nur für seine internen Zwecke einsetzen. Er ist nicht berechtigt, die Software-Add-ons über die nach Maßgabe dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde weder die Software- Add-ons selbst noch die Rechte an den Software-Add-ons vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die Software-Add-ons kopieren oder das Kopieren der Software-Add-ons weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. Nutzer gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung.
5.4.3 Alle IT-Systeme, auf welchen die Software-Add-ons ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer installiert bzw. kopiert werden, befinden sich im Herrschaftsbereich des Kunden.
5.4.4 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die HardwareSoftware-Add-ons nicht bearbeiten, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschensondern deren Funktionalität nur in einem getrennten Modul erweitern.
3.2.3 5.4.5 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigenwird alphanumerische Kennungen, soweit Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke, die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens sich in den ArbeitsspeicherSoftware-Add-ons befinden, nicht entfernen.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken5.4.6 Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch, vorausgesetzt Update), der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere dem Kunden zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen Fehlerbehebung zur Verfügung gestellt wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software-Add-ons betrachtet und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sindunterliegt den Bedingungen dieser AGB.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem 6.1 d.velop räumt dem Kunden steht mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche , räumlich unbeschränkte Recht zuein, die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form für die vertraglich festgelegte Anzahl namentlich benannter Nutzer (nachfolgend „Named User“) • im Umfang der vereinbarten Nutzungsart Falle eines Softwarekaufs On Premises (Ziffer 2.1 a) zeitlich unbeschränkt • im Falle einer Softwaremiete On Premises (Ziffer 2.1 b) zeitlich beschränkt auf den Geräten die Vertragslaufzeit • im Falle von SaaS (Ziffer 2.1 c) zeitlich beschränkt auf die Vertragslaufzeit zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung gehören im Falle der Ziffern 2.1 a) und 2.1 b) der Download, für die sie bestimmt istInstallation, das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der Software. Die Im Falle der Ziffer 2.1 c) gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Zugriff auf die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend über einen Browser.
6.2 Konzernunternehmen des Kunden im Sinne des § 18 AktG, an denen der vom Kunden erworbenen Lizenzen Kunde eine Mehrheitsbeteiligung von mindestens 51 % hält, sind zur Nutzung der Software genutzt werdengleichermaßen berechtigt. Der Eine selbständige Befugnis zur Unterlizenzierung oder sonstigen Übertragung der Nutzungsrechte des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Dieses Nutzungsrecht endet, wenn der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdenan dem Konzernunternehmern keine Mehrheitsbeteiligung mehr hält.
3.2.2 6.3 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzennicht vervielfältigen. Wechselt er jedoch Hiervon ausgenommen sind Vervielfältigungen, die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind. Für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist im Falle der Ziffern 2.1 a) und 2.1 b) insbesondere das Laden der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 6.4 Das Anfertigen einer Sicherungskopie ist nur im Falle der Ziffern 2.1 a) und 2.1 b) und nur dann zulässig, wenn ausnahmsweise nicht die Möglichkeit besteht, die Software über einen von d.velop zur Verfügung gestellten Downloadlink erneut herunterzuladen. In diesem Fall hat der Kunde die Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk der d.velop zu versehen.
6.5 Der Kunde darf die Software einschließlich im Falle der Ziffern 2.1 a) und 2.1 b) außerdem unter den Voraussetzungen des Handbuchs § 69e UrhG vervielfältigen und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer dekompilieren.
6.6 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.7 nicht berechtigt, die Software an Dritte zu veräußern und verschenkenoder in sonstiger Art (z.B. durch Vermietung, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Untervermietung, Leihe, öffentliches Zugänglichmachen oder öffentliche Ausstellung) Dritten zugänglich zu machen.
6.7 Im Falle der Weitergabe muss Ziffer 2.1 a) ist der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen Kunde abweichend von Ziffer 6.6 berechtigt, die erworbene Kopie der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässigder hier geregelten Nutzungsrechte sowie der Dokumentation dauerhaft einem Dritten zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, insbesondere zum Zwecke die Nutzung der FehlerbeseitigungSoftware vollständig aufzugeben und sämtliche Kopien der Software zu löschen, soweit er nicht zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet ist. Sofern d.velop kann vom Kunden Auskunft über die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sindDurchführung der vorstehend geregelten Maßnahmen verlangen.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 6.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren verändern oder zu bearbeiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Beseitigung eines Mangels handelt und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität d.velop sich mit der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatMängelbeseitigung in Verzug befindet.
3.2.11 Nutzt 6.9 Überschreitet der Kunde die Software Anzahl der vertraglich eingeräumten Lizenzen ohne vorherige Zustimmung der d.velop, kann d.velop die auf die überschreitende Nutzung entfallende Vergütung gemäß der dann aktuellen Preisliste, bezogen auf eine Einzellizenz, zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in einem UmfangHöhe von 25 % der auf die überschreitende Nutzung entfallenden Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerbendass d.velop im Einzelfall ein wesentlich geringerer oder gar kein Aufwand entstanden ist. Unterlässt er diesDarüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Übernutzung wird jeweils im Folgemonat, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machennach dem sie angefallen ist, in Rechnung gestellt.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Im Hinblick auf die Überlassung von Software und sonsti- gen schutzfähigen Arbeitsergebnissen durch SUSS gilt Fol- gendes:
7.1 SUSS räumt dem Kunden steht das für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenz- tes, nicht ausschließliche übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht zugewährt SUSS dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Falle von Gewerken, der vereinbarten Nutzungsart auf Abnahme. Handelt es sich bei den Geräten zu nutzenArbeitsergebnissen um Software, gilt das Nutzungsrecht nur für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdenObjektcode.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. 7.2 Im Falle der Weitergabe muss Überlassung von Arbeitsergebnissen zu Test- und Evaluierungszwecken kann die Einräumung von Nut- zungsrechten ganz oder teilweise (d.h. bezogen auf ein- zelne Funktionen) abweichend von Ziffer 7.1 zeitlich be- grenzt erfolgen.
7.3 Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Ar- beitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich ab- grenzbare Produkte oder Lösungen von SUSS oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen, die dem ge- lieferten Produkt beiliegen oder auf der KundeWebsite von SUSS oder des jeweiligen Software-Herstellers abrufbar sind.
3.2.5 7.4 An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 7.1 Nutzungsrechte entspre- chend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbe- dingungen.
7.5 Die Rückübersetzung Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für bei SUSS vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfol- gend „SUSS IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. SUSS behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an SUSS IP. Die dem Kunden einge- räumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten SUSS IP bestimmen sich nach dem von bei- den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck und sind nicht übertragbar. Die isolierte Nutzung von SUSS IP ist ausgeschlossen.
7.6 SUSS ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, un- ter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitser- gebnisse einschließlich des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten bei der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässigDurchführung des Pro- jektes erworbenen Know-Hows, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wirdden Ar- beitsergebnissen zugrundeliegenden Konzepte, ist sie nur zulässigVerfah- rensweisen, wenn sie zur SchaffungMethoden, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sindZwischenergebnisse uneinge- schränkt zu nutzen.
3.2.6 7.7 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von SUSS Ar- beitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchs- musterfähig sind, darf SUSS eine entsprechende Schutz- rechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung vornehmen. SUSS wird dem Kunden im erforderli- xxxx Xxxxxx das Recht einräumen, das Schutzrecht zu- sammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine ge- sonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.
7.8 Der Kunde wird dafür sorgenräumt SUSS das einfache Recht ein, dass bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, so- weit SUSS dies für die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werdeneigene Leistungserbringung für er- forderlich hält.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: General Terms and Conditions
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist2.3.1. Die Software darf Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die dem Kunden von ISD eingeräumten Nutzungsrechte an der Vertragssoftware sind nachfolgend abschließend aufgeführt. Darüber hinausgehende Nutzungs- oder sonstige Verwertungsrechte an der Vertragssoftware stehen ihm nicht zu.
2.3.2. Der Kunde erhält, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Dieses Recht zur Nutzung der Vertragssoftware umfasst deren Installation sowie ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
2.3.3. Die Vertragssoftware darf, auch in einem Netzwerk, nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der Anzahl der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werdenentspricht. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
3.2.2 Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.2.3 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der ParteienLizenzzertifikat.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden2.3.4. Der Kunde darf ein ggfist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernenDer Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.
3.2.10 2.3.5. Sonstige, dem Kunden aus § 69d Abs. 2 und 3 sowie § 69e UrhG zustehende Rechte bleiben ebenfalls unberührt.
2.3.6. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins, des endgültigen Lizenzschlüssels und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall muss er die Nutzung der Vertragssoftware vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Vertragssoftware von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien löschen oder ISD übergeben. Auf Anforderung von ISD wird der Kunde ISD die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß dieser Ziffer 2.3.6 vereinbaren. Er wird ISD den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten schriftlich mitteilen. Die ISD ist im Falle der Überlassung der Vertragssoftware an einen Dritten zu keiner Mitwirkungshandlung verpflichtet.
2.3.7. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten in anderer Weise als in Ziffer 2.3.6 vorgesehen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software zu dekompilieren und zu vervielfältigenas a Service“.
2.3.8. Urhebervermerke, soweit dies notwendig istSeriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
2.3.9. ISD überwacht die Nichtüberschreitung seiner Nutzungsrechte durch den Kunden mit einem summarischen Zähler bzw. Lizenzmanager.
2.3.10. Für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß gegen seine Pflichten aus dieser Ziffer 2.3 ist ISD berechtigt, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS von dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen Zahlung eines durch ISD nach billigem Ermessen festzusetzenden pauschalen Schadensersatzes zu verlangen, der dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Dieser pauschale Schadensersatz beträgt mindestens 20.000,00 EURO, soweit nicht der Kunde nachweist, dass ISD durch den Verstoß kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Mit Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzes durch ISD wird die Geltendmachung eines Anspruchs der ISD auf Anforderung Unterlassung sowie eines darüber hinausgehenden Schadens nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatausgeschlossen. Der pauschale Schadensersatz wird auf einen etwa darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch der ISD angerechnet.
3.2.11 Nutzt 2.3.11. Das dem Kunden mit Übersendung des vorläufigen Lizenzschlüssels erteilte vorläufige Recht zur Nutzung der Kunde die Software in einem Umfang, Vertragssoftware ist bis zum Ende des dritten Monats nach erstmaliger Ausstellung des vorläufigen Lizenzschlüssels zeitlich befristet und erlischt hiernach automatisch. Bei der die erworbenen Nutzungsrechte Vereinbarung von Zahlungszielen ist der vorläufige Lizenzschlüssel bis zum vereinbarten Termin für den Eingang der Schlusszahlung zeitlich befristet bzw. wird sukzessive verlängert. Im Übrigen gelten alle Regelungen unter dieser Ziffer 2.3 für das vorläufige Recht zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machender Vertragssoftware entsprechend.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 2.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht zunicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
2.1.1 die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang Lieferungen und Leistungen inklusive der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten dazugehörigen Dokumen- tation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben;
2.1.2 Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgen- den „Software“ genannt) zu installieren, in Betrieb zu nehmen, zu testen und zu betreiben und in Verbindung mit den Lieferungen und Leistun- gen zu nutzen oder nutzen zu lassen;
2.1.3 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG (im Folgenden „Verbundene Unternehmen“ genannt), beauftragte Dritte, Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
2.1.4 Verbundenen Unternehmen und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.2 einzu- räumen;
2.1.5 die Software für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch maximal die Art Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte oder andere Distributoren nutzen und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit kopieren zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdenlassen.
3.2.2 Der Kunde darf 2.1.6 die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardwarezu vertreiben, muss er zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nut- zungsarten, und die Software von in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der bisher verwendeten Hardware löschenjeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
2.1.7 das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 2.1.6 an Verbundene Unternehmen, beauftragte Dritte und Distributoren zu unterlizenzieren.
3.2.3 2.2 Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigenBesteller, soweit Verbundene Unternehmen und Distributoren sind zusätz- lich zu dem in Ziffer 2.1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung Übertragung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeichereinzelnen Lizenzen zu gestatten.
3.2.4 2.3 Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemesse- nen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Soft- ware vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwen- det werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigen- tums verwendet.
2.4 Der Kunde darf Auftragnehmer hat den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auf- tragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen Open Source Komponenten enthalten. Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich beliebigen Nutzern lizenz- gebührenfrei mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie dem Recht zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden Bearbeitung und/oder sonst wie zugänglich sindVerbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Open Source Komponenten, so hat der Auftragneh- mer die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen ein- zuhalten sowie dem Besteller alle Rechte einzuräumen und Informatio- nen zu übermitteln, die er zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Insbesondere muss der Auftragnehmer dem Besteller unver- züglich nach Auftragsbestätigung Folgendes liefern: - Ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliede- rung und Inhaltsverzeichnis, sowie - den vollständigen Quelltext der verwendeten Open-Source Soft- ware einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumge- bung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen.
3.2.6 2.5 Der Kunde wird dafür sorgenAuftragnehmer informiert den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls vom Auftragnehmer verwendete Open Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte des Bestellers aus- wirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Auftragnehmer verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass die ProdukteProdukte des Bestellers oder von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl z.B. un- ter Offenlegung der Lizenzen sowie Art und Umfang Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen. Ist dies der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in Fall, ist der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 Der Kunde ist Besteller berechtigt, die Software Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Information zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatwiderrufen.
3.2.11 Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NCS die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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Samples: Bestellbedingungen
Nutzungsrechte. 3.2.1 Dem Kunden steht 3.1 Der Kunde erhält das einfache, nicht ausschließliche Recht zuaus- schließliche Recht, die erworbene Software zu nutzen. Das Nut- zungsrecht ist auf Dauer in unveränderter Form den im Umfang Hauptvertrag vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefris- tet.
1 Die vorliegenden Bedingungen gelten nicht für Geschäftsbezie- hungen zwischen verbundenen Unternehmen der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzenEndress+ Hauser Gruppe.
3.2 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich befristet eingeräumt wird, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. gilt folgendes:
3.2.1 Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt die überlassene Software pro erworbener Lizenz zeitgleich nur auf jeweils einem Rechner oder Gerät nutzen (Einfachlizenz), soweit dem Kunden nicht eine Kopie herstellenMehrfachlizenz gemäß Ziffer 3.4 eingeräumt wird. Er hat dabei alphanumerische KennungenBestehen bei einem Gerät meh- rere Arbeitsplätze, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werdenan denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachli- zenz nur auf einen Arbeitsplatz.
3.2.2 Der Kunde darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Siche- rungszwecke verwendet werden darf (Sicherungsko- pie). Im Übrigen darf der Kunde die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzennur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 3.4 ver- vielfältigen. Wechselt er jedoch die HardwareEine Übertragung, muss er die Vermietung oder Ver- pachtung der Software von der bisher verwendeten Hardware löschenan Dritte ist nicht zulässig.
3.2.3 3.3 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt wird, gilt folgendes:
3.3.1 Der Kunde darf Kunden erhält das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen– bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger sein Nut- zungsrecht auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
3.2.4 Der Kunde darf die Software einschließlich des Handbuchs und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstandenweiter zu übertragen. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Weitergabe muss der Kunde
3.2.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist zulässigeingeräumt werden, insbesondere zum Zwecke als dem Kunden nach diesem Vertrag zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der FehlerbeseitigungSoftware bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen Hierbei darf der Kunde keine Kopien (auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sindkeine Sicherungskopie) der Software zurückbehalten.
3.2.6 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von NCS nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.2.7 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch NCS, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
3.2.8 Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
3.2.9 Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
3.2.10 3.3.2 Der Kunde ist zur Einräumung von Unterli- zenzen nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NCS dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
3.2.11 Nutzt 3.3.3 Überlässt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er diesDrit- ten, so wird NCS ist der Kunde für die ihr zustehenden Rechte geltend machenBeachtung etwaiger Aus- fuhrerfordernisse verantwortlich und hat uns inso- weit von Verpflichtungen freizustellen.
3.2.12 Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 3 Ziffer 3.2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
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