Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software. (2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen. (3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse. (4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers. (5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden. (6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig. (7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber. (8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte. (9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall. (10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Software Usage Terms, Allgemeine Software Nutzungsbedingungen
Nutzungsrechte. (1) Mit 20.1. ecovium räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließlichesausschließliche, zeitlich und örtlich beschränktesunbeschränkte Recht ein, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Softwareden Lizenzgegenstand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung Das Nutzungsrecht umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu installieren und (ii) die erworbene Vertragssoftware Software mit der gemäß Vertrag erworbenen Anzahl von Lizenzen zu vermieten registrieren und zu nutzen. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerdokumentation auszudrucken, sofern sie ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde.
20.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 20.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstandes zum Zwecke der Unterstützung des internen Geschäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbundenen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Lizenzgegenstandes.
20.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 20.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in sonstiger Weise Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ecovium dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
20.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegenstandes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archivierungszwecke zu lizenzierenerstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sie sofern er das Original ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von ecovium sichtbar anzubringen.
20.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterlizenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben wiederzugeben, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder zugänglich sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stelleneröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Software-as-a-Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer Unbeschadet davon ist der SoftwareKunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ecovium berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. ecovium wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzgegenstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder ecovium zu übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von ecovium wird der Kunde ecovium die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
(2) 20.6. Nutzt der Auftraggeber die Software Kunde den Lizenzgegenstands in einem Umfang, der die erwor- benen erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen NutzungLizenzen) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser ecovium die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist20.7. Der Auftraggeber hat an Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten Programmidentifikation dienende Merkmale nicht ausschließ- lichen Befugnissevon dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. (14.1 Der Anbieter räumt dem Kunden an der vertraglich vereinbarten Anwendungssoftware gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie an den im Rahmen von Implementierungs- und Anpassungs-leistungen erbrachten Arbeitsergebnissen das zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare weltweit geltende Nutzungsrecht für die internen Geschäftszwecke des Kunden und für die vereinbarte Plattform für die vom Kunden autorisierten Nutzer im Wege der Subscription ein.
4.2 Der Kunde ist berechtigt, über seinen Zugang die vereinbarte Anwendungssoftware vertragsgemäß im Rahmen der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung und wie im Bestellformular festgelegt zu nutzen.
4.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet,
a) Mit vollständiger Bezahlung die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zur Erstellung abgeleiteter Werke zu nutzen oder zu vermarkten;
b) die Software oder Teile davon zu dekompilieren, zu rekonstruieren oder auf andere Weise auf eine von Menschen lesbare Form zu reduzieren, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig;
c) auf die Software und die Dienste sowie Teile davon zuzugreifen, um ein mit der Software oder den Diensten konkurrierendes Produkt zu entwickeln; oder
d) die Software oder die Dienste zu nutzen, um Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.
4.4 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Entgelts erhält Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber ein Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht ausschließlicheszugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, zeitlich maximal 3 Monate, aufrechterhalten.
4.5 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
4.6 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und örtlich beschränktesder Zugriffsmöglichkeit für seine Subscription, unübertragba- res nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und jederzeit widerrufliches Recht zur eine zukünftige vertragswidrige Nutzung der Softwareunterbunden hat.
4.7 Der Anbieter behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Systemkonzepten, mitgelieferter Dokumentation und sonstigen Unterlagen sowie diesen zugrundeliegenden Technologien, Know- how und registrierten Marken das Eigentums- und urheberrechtliche Nutzungsrecht vor. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werdenJede Bearbeitung, Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist untersagt.
4.8 Der Kunde erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass keine Geschäftsbedingungen, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der VertragssoftwareKunde in oder mit einem Auftrag, das Laden einer Zahlung oder anderen Unterlagen oder in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie irgendeiner anderen Art und Umfang Weise der Nutzung bestimmen sich im Übrigen Geschäftstätigkeit zwischen den Parteien oder nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das RechtBranchenbrauch oder anderweitig eingeschlossen hat, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur auf die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnissediesem Vertrag festgelegten Bedingungen anwendbar sind, diese ersetzen, ändern oder ergänzen.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: General Terms and Conditions
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts 6.1 Der Kunde erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich ausschließliches und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung von TOPIX sowie etwaiger Zusatzsoftware, jeweils in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Stand. Im Übrigen hängt die Einräumung der SoftwareNutzungsrechte von der mit dem Kunden vereinbarten Nutzung (vgl. Die Vertragssoftware besondere Bedingungen in Teil B, C und F dieser AGB) ab.
6.2 Der Kunde ist nicht zur Unterlizenzierung oder sonstigen Übertragung seiner Nutzungsrechte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, befugt.
6.3 Darüber hinaus darf der Kunde TOPIX nicht direkt oder indirekt verändern, dekompilieren oder disassemblieren oder Dritte ermächtigen, dies zu tun.
6.4 Das Kopieren von TOPIX ganz oder auszugsweise auf Datenträger ist dem Kunden nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werdeninsoweit gestattet, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftwareals dies zur Datensicherung erforderlich ist.
6.5 Dem Kunden ist es untersagt, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das RechtBenutzerkonto, die erworbene Vertragssoftware mit welchem TOPIX verbunden ist, an Dritte zu vermieten veräußern oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung Ausübung zu stellen, z.B. überlassen oder das Benutzerkonto in sonstiger Weise auf einen Dritten zu übertragen.
6.6 Die in TOPIX enthaltene Drittsoftware (aufgelistet im Wege des Application Service Providing oder als Programm-Menüpunkt „Software as a ServiceÜber TOPIX“), insb. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software Datenbanksoftware, darf ausschließlich in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerbenZusammenhang mit den übrigen Bestandteilen von TOPIX genutzt und insb. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert von dieser abgetrennt werden.
(6) 6.7 Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugtKunde erkennt die geistigen Eigentumsrechte der TOPIX AG sowie Dritter im Zusammenhang mit XXXXX an und verpflichtet sich, auch diese nicht zu Zwecken verletzen. Der Kunde darf selbst nicht Handlungen durchführen oder Dritten Handlungen gestatten, die geistige Eigentumsrechte der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässigTOPIX AG oder seiner Lizenzgeber oder Lieferanten entwerten oder mit ihnen im Widerspruch stehen würden oder könnten, und er darf keine Handlungen unterlassen oder Dritten gestatten, Handlungen zu unterlassen, deren Unterlassung dieselbe Wirkung oder Eigenschaft hätten.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung 2.1 cioplenu gewährt dem Auftraggeber für die Laufzeit des Entgelts Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung das entgeltliche, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Software nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen nutzen. Der Auftraggeber erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches kein Recht zur Nutzung am Quellcode der Software. Der Auftraggeber darf die Software nur für eigene Zwecke nutzen. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal Nutzung für eigene Zwecke umfasst dabei die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werdenbestimmungsgemäße Nutzung der Produkte für allgemeine Geschäftszwecke des Auftraggebers und die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Nicht umfasst ist die Nutzung der Produkte für Dritte, beispielsweise als Dienstleister oder eine sonstige Überlassung oder Nutzungsvermittlung an Dritte.
2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die der vom Software durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte für seine eigenen Zwecke nutzen zu lassen. Der Auftraggeber erworbenen Lizenzen entsprichtlegt im Rahmen des initialen Setups einen Super-Admin-User- Account an. Der Super-Admin-User kann dann Standard-User-Accounts anlegen. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation Software darf entsprechend der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als jeweiligen Auftrag vereinbarten Anzahl von Usern von einer entsprechenden Anzahl von namentlich benannten Usern genutzt werden („Software as a ServiceNamed User-Lizenz“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist). Der Auftraggeber hat die jeweils berechtigten User zu dokumentieren. Eine gemeinsame Nutzung der Software durch verschiedene Nutzer unter einem gemeinsamen User-Account ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Nutzung der Software durch seine User und sämtliche Schäden, die durch fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen seiner User verursacht wurden.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, stehen sämtliche Rechte an Software und Services, welche durch cioplenu bereitgestellt oder unter diesem Vertrag entwickelt werden, einzig cioplenu zu. Sämtliche Rechte an jeder Art von Veränderung, Entwicklung oder Verbesserung der Produkte oder Dienstleistungen, welche durch den Auftraggeber vorgenommen werden, stehen ausschließlich cioplenu zu.
2.4 Die Software kann Open Source Software-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software- Komponenten, die im Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Keine Vorschrift dieses Vertrages beeinflusst dabei die Rechte oder Pflichten des Auftraggebers aus den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieses Vertrages genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.
2.5 Das Nutzungsrecht an der Software nur erstreckt sich auch auf Fixes, Patches, Entwicklungen und Updates, welche cioplenu dem Auftraggeber zur Verfügung stellt. Das Recht auf Updates beinhaltet nicht das Recht auf ein Nutzungsrecht an neuen/zusätzlichen Produkten und Funktionalitäten, die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies als separates Produkt/Modul zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert Verfügung gestellt werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren 2.6 cioplenu stellt die Software und eine ausführliche Dokumentation der Software ist nicht zulässigin elektronischer Form in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
(72.7 Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund zwingenden Rechts oder anwendbarer Open Source Software-Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ist der Auftraggeber nicht berechtigt,
a) Die Kosten die Software über das für den Einsatz von verbesserten Versionen die vertragsgemäße Nutzung erforderliche hinausgehende Maß zu kopieren, weder im Ganzen noch teilweise;
b) die Software zu modifizieren, zu korrigieren, anzupassen, zu übersetzen, zu verbessern oder sonst abgeleitete Entwicklungen an der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskostenvorzunehmen;
c) für Schnittstellen von die Software zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, zu übertragen oder sonst Dritten zugänglich zu machen;
d) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompillieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu anderen Softwareprodukten entschlüsseln, weder im Ganzen, noch teilweise;
e) Sicherheitseinrichtungen oder Schutzmechanismen, welche in der Software enthalten oder für sie genutzt werden, zu umgehen oder zu verletzen;
f) Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Schaden an der Software oder den Servern von cioplenu hervorzurufen;
g) Marken, Dokumentation, Garantien, Haftungsausschlüsse oder sonstige Rechte, wie etwa geistiges Eigentum, Zeichen, Mitteilungen, Markierungen oder Seriennummern, welche in Verbindung zur Software oder Dokumentation stehen, zu entfernen, zu löschen, zu tilgen, zu verändern, zu verdecken, zu übersetzen, zu kombinieren, zu ergänzen oder auf andere Weise abzuändern;
h) die Software in einer Art und Weise zu nutzen, durch die geltendes Recht und/oder die Rechte Dritter verletzt werden;
i) die Software für Zwecke des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel Benchmarkings bzw. Haftungsrechte.der Wettbewerbsanalyse der Software, für die Entwicklung, Verwendung oder die Bereitstellung eines konkurrierenden Software-Produkts bzw. konkurrierender Services oder zu sonst einem Zweck zu nutzen, welcher cioplenu zum Nachteil gereicht; und/oder
(9j) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien die Software für oder sonstigen Eingriffen Dritter hat in Zusammenhang mit der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage istPlanung, dem Ver- fasser Konstruktion, der Instandhaltung, dem Betrieb oder der Nutzung von gefährlichen Umgebungen, Systemen oder Anwendungen oder anderen sicherheitskritischen Anwendungen zu nutzen oder sonst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten Software in einer Klage gemäß § 771 ZPO Weise einzusetzen, bei der die Software zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfallkörperlichen Schäden oder schweren Sachschäden führen könnte.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der C&S Mentz GbR überlässt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber Rahmen eines Vertrages über die Erstellung von individueller Software oder Überlassung von Standardsoftware das nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. Software im Wege Objektcode für innerbetrieblichen Zwecke des Application Service Providing Auftraggebers zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die einzelvertraglich bestimmte Anzahl von Computerarbeitsplätzen oder als „Nutzern beschränkt, die gleichzeitig auf die Software as a Service“zugreifen können. Der Verfasser bleibt Eigentümer der SoftwareFehlt die Bestimmung einer solchen Anzahl, so beschränkt sich das Nutzungsrecht auf einen Computerarbeitsplatz und einen Nutzer.
(2) Nutzt Ohne schriftliche Zustimmung von C&S Mentz GbR darf der Auftraggeber die Software in einem Umfangnicht für betriebliche oder sonstige Zwecke eines Dritten oder für Rechenzentrumsleistungen für Dritte benutzen oder vermieten. Die Weitergabe der Software an Dritte ist nur gestattet, wenn der Auftraggeber die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art Nutzung einstellt und wenn durch die Weitergabe der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl Umfang der erworbenen Nutzung) überschreitetNutzung nicht erweitert wird und wenn der Auftraggeber C&S Mentz GbR eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, so ist die- ser dass dieser sich gegenüber C&S Mentz GbR zur Einhaltung der Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an Der Auftraggeber darf die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von C&S Mentz GbR nicht ändern, modifizieren, anpassen, übersetzen oder vervielfältigen. Das Kopieren der überlassenen Programme ist ohne Zustimmung von Software nur erlaubt, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Programme - z. B. durch Einlesen in den Arbeitsspeicher oder auf die Festplatte des Rechners - erforderlich ist. Außerdem darf der Auftraggeber eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software – insbesondere das Urheberrechtanfertigen, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit den Urheberrechtsvermerk des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen BefugnisseOriginals tragen müssen.
(4) Stellt C&S Mentz GbR im Rahmen der Durchführung von Verträgen weitere schutzfähige Arbeitsergebnisse her oder zur Verfügung (z. B. Handbücher, Pflichtenhefte usw.), so stehen das Urheberrecht und sonstige Schutzrechte an diesen Arbeitsergebnissen ausschließlich C&S Mentz GbR zu. Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfasserserwirbt an diesen Arbeitsergebnissen Nutzungsrechte nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werdenWeitergehende Nutzungsrechte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit C&S MENTZ.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, C&S Mentz GbR -Software im Quellformat gehört in keinem Falle zum Nutzungsrecht im Sinne dieser Vereinbarungen. Hierüber wird dem Belieferten/Anwender auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässigkein irgendwie geartetes Nutzungsrecht eingeräumt.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber . Bei von uns hergestellter Software, hierzu gehören auch Websites, wird dem Kunden ein nicht ausschließlicheszeitlich unbeschränktes, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Softwareeinfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst Es ist beschränkt auf die Installation der VertragssoftwareSoftware auf einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen. Bei Websites erhält der Kunde die Zustimmung zur Veröffentlichung. Bei anderen Werken, die durch uns hergestellt wurden, werden dem Kunden die unbeschränkten und ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen.
2. Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Sie werden zum Gegenstand des Vertrages.
3. Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die Software oder das andere Werk einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Hardware zum Zwecke der Kontrolle der Löschung in Augenschein zu nehmen
4. Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des doppelten Entgeltes, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeberer bei rechtmäßiger Nutzung an uns hätte zahlen müssen. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem LizenzscheinVertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. In keinem Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware übertragene Nutzungsrecht zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Softwarewiderrufen.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält Sofern der Auftragnehmer nicht zugleich der Lizenzgeber der Software ist, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Nutzungsrechte für die Auftraggeberin mit dem Lizenzgeber gesondert vereinbart werden. Zur Klarstellung wird festgehalten, das allfällige bei der Installation zu akzeptierende EULAs oder Verweise auf Hyperlinks nicht rechtsverbindlich sind, sondern Nutzungsrechte ausschließlich zwischen den Parteien (Lizenzgeber/Auftragnehmer und Auftraggeber) vereinbart werden müssen.
2) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde,
a) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein an der Software das nicht ausschließlichesausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und örtlich beschränktesuneingeschränkte, unübertragba- res übertragbare und jederzeit widerrufliches mit der vereinbarten Vergütung abgegoltene Recht zur vollen Nutzung ein. Dieses uneingeschränkte Nutzungsrecht wird keinesfalls durch Updates, Upgrades oder Wartungsverträge einseitig durch den Auftragnehmer nachteilig für den Auftraggeber abgeändert.
b) ist die Auftraggeberin berechtigt, die Software auf allen gegenwärtigen und zukünftigen Anlagen für ihre Geschäftszwecke, beschränkt auf die Anzahl der überlassenen Lizenzen, zu nutzen und diesen insbesondere auch an einen anderen Ort zu verbringen, zu veräußern, zu vermieten, mit Konfigurationstools anzupassen, für Sicherungs- und Archivierungszwecke zu vervielfältigen oder mit Systemkomponenten anderer Hersteller zu verbinden. In allen Fällen der Weitergabe wird die Auftraggeberin alle ihr aus der Lizenz erwachsenden Pflichten mitüberbinden. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Auftraggeberin berechtigt ist die Software unabhängig von der Laufzeit und/oder Beendigung des Vertrages zu nutzen und diese Nutzung überdies nicht an andere Verpflichtungen (z.B. Abschluss/Aufrechterhaltung eines Wartungsvertrags) geknüpft ist. Zusätzlich kann die Software auch auf einem Ausweichsystem benutzt werden („Hot Standby“).
3) Voriges gilt ggf. auch hinsichtlich einer Überlassung der Software zum Zwecke der Weitervermarktung bzw. zur Nutzung der SoftwareSoftware im Rahmen von Application Service Providing- oder Outsourcing- Geschäften des Auftraggebers.
4) Stellte der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung auch Open-Source- Software (nachfolgend „OSS“ genannt) zur Verfügung, hat er dem Auftraggeber frühestmöglich, spätestens jedoch mit Leistungserbringung bzw. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal Lieferung der OSS-Komponenten die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werdenjeweils geltenden Lizenzbestimmungen schriftlich mitzuteilen.
5) Das Nutzungsrecht umfasst in allen Fällen den Betrieb der Software auf Anlagen der Auftraggeberin, etwaiger Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger der Auftraggeberin, sowie auf Anlagen jener Unternehmen, die direkt oder indirekt von der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst Auftraggeberin kontrolliert werden oder die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art die Auftraggeberin direkt oder indirekt kontrollieren und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Softwaresämtlicher von letztgenannten kontrollierter Unternehmen.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist Auftragnehmer hat für eine widerspruchsfreie und transparente Definition der Lizenzmetrik zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch sorgen. Allfällige Unschlüssigkeiten und / oder Widersprüche dürfen nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten Lasten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeberausgelegt werden.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Software Purchase Agreement
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. 33.1 Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach Auftragnehmerin gewährt dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware Serversoftware im Rahmen des im Angebot beschriebenen Lizenzmodells für die Laufzeit des Vertrages für eigene Zwecke zu vermieten nutzen. Die Nutzung für eigene Zwecke erlaubt die Nutzung bei den im Einzelvertrag genannten Gesellschaften. Dies gilt auch für etwaige durch die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellte Upgrades und Updates (neue Versionen der Software mit und ohne neue Funktionalität).
33.2 Die in Ziffer 32.1 genannte Benutzerdokumentation darf der Auftraggeber zur Nutzung gemäß Ziffer 33.1 ausdrucken und vervielfältigen. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Unternehmens (gemäß Ziffer 33.1 Satz 2) des Auftraggebers ist unzulässig.
33.3 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die Auftragnehmerin in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang das Recht, entweder die Software so abzuändern, dass sie ohne wesentliche Nutzungseinschränkung aus dem Schutzbereich herausfällt, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden kann. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden der Auftragnehmerin durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, kann die Auftragnehmerin die hierdurch betroffenen Leistungen verweigern. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter
33.4 Der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zugang zum Softwaredownload ist vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen hinzuweisen.
33.5 Sofern eine Sicherungskopie nicht nach Ziffer 32.2 überreicht wurde, ist der Auftraggeber befugt, zu Sicherungszwecken eine (1) maschinenlesbare Kopie der Software herzustellen. Bei der Erstellung der Kopie hat er sicherzustellen, dass der Hinweis „Sicherungskopie“ in maschinenlesbarer Form und/oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer Klarschrift auf der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden Kopie angebracht ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abssicherzustellen, dass das Computerprogramm nicht im Rahmen sonstiger Datensicherungen mitgesichert bzw. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnissemitkopiert wird.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen33.6 Eventuell vorhandene Seriennummern, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern Urheberrechtsvermerke oder sonstige Programmidentifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Rahmenvertrag
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein 4.2.1 Dem Kunden steht das nicht ausschließlichesausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und örtlich beschränktesnicht unterlizenzierbare Recht zu, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung die Software in unveränderter Form im Umfang der Softwarevereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist. Die Vertragssoftware Soft- ware darf nur durch maximal die Art und Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, An- zeigen und Ablaufenlassen der Vertragssoftwareinstallierten Software.
4.2.2 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, das Laden die Software zu vervielfälti- gen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf An- frage des Kunden durch JH-COMPUTERS zugänglich gemacht werden.
4.2.3 Über die in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber§ 4 Ziffern 3.2.1. Die Anzahl und 3.2.2. genannten Fälle hinaus ist der Li- zenzen sowie Art und Umfang Kunde nicht zur Vervielfältigung der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das RechtSoftware berechtigt.
4.2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die erworbene Vertragssoftware ihm übergebene Kopie der Software oder gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien Dritten zu überlassen. Insbeson- dere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden unterzulizenzieren oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben die Software öf- fentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte 4.2.5 Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort un- wirksam und fallen automatisch an JH-COMPUTERS zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software – insbesondere das Urheberrechtunverzüglich und vollständig ein- zustellen, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeberlöschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder JH-COMPUTERS auszuhändigen.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates 4.2.6 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Ge- brauch ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechtegrundsätzlich unzulässig.
(9) Bei Pfändungen4.2.7 JH-COMPUTERS kann die Rechte nach § 4 Ziffer 4.2 aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte wenn JH-COMPU- TERS das weitere Festhalten am Vertrag nicht in der Lage zuzumuten ist, dem Ver- fasser insbesondere wenn der Kunde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall4 Ziffer 4.2 verstößt.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf 4.2.8 Wenn die Rechte nach § 4 Ziffer 4.2 entstehen oder wenn sie enden, kann JH-COMPUTERS vom Kunden die Rückgabe der Auftraggeber ohne überlassenen Gegen- stände verlangen oder die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignenschriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegen- stände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
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Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält 6.1. Bei der Auftraggeber Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen räumt finitus - soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches, ausschließliches und nicht übertragbares sowie zeitlich und örtlich beschränktesräumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Rechte an den Entwicklungsgegenständen, unübertragba- res an Know-how oder möglichen Schutzrechten, die sich aus der Entwicklung ergeben, verbleiben bei finitus. Eine mögliche, weitergehende Ausgestaltung des Nutzungsrechtes für den Kunden ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.
6.2. Für die Nutzung von Software und/oder Firmware gelten folgende Bedingungen: • Die Nutzung entwickelter Software und/oder Firmware bleibt auf die von finitus entwickelte Hardware oder von finitus freigegebene Systeme beschränkt. • Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software und/oder Firmware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und jederzeit widerrufliches finitus mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. Dies enthält jedoch nicht das Recht zur Nutzung der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellenDekompilierung, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich nicht durch § 69e UrhG eingeräumt ist. Notwendig dabei Es wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung an dem Quellcode eine Urheberrechtsverletzung darstellt und entsprechend verfolgt wird. • Dem Kunden ist es untersagt, die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren in der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update und/oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel Firmware bzw. Haftungsrechtesonstiger Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. (1) 9.1 Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber Rechnungsbetrages wird dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließlichesexklusives, zeitlich unbeschränktes und örtlich beschränktesnicht übertragbares Nutzungsrecht an der erworbenen Ware übertragen. Ergänzend gilt das sog. End User Licence Agree- ment.
9.2 Quellcodes und Urheberrechte an Programmen von Ableton verbleiben bei Ableton. Kennzeichnungen, unübertragba- res Eigentumsangaben und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der SoftwareVermerke über das Copyright von Able- ton dürfen vom Kunden nicht verändert werden. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt Software und begleitende Materia- lien dürfen vom Kunden weder übersetzt, dekompiliert, disassembliert, zurückentwi- ckelt oder anderweitig geändert werden, es sei denn, Xxxxxxx hat dies schriftlich er- laubt bzw. es besteht ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand.
9.3 Endet das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht z.B. nach Ausübung vertragli- cher oder gesetzlicher Rücktrittsrechte, ist der Kunde zur Löschung sämtlicher ge- speicherter Daten, auf die sich der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entsprichtErwerb der Ware von Xxxxxxx bezogen hat, von seinem Computersystem verpflichtet, es sei denn, ihm ist dieses aufgrund zwingen- der gesetzlicher oder behördlicher Anordnung untersagt. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art Sämtliche Datenträger oder Kopien und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten schriftliche oder in sonstiger Weise unter Textform verfasste Dokumentationen entsprechender Daten von Ableton sind unverzüglich zu lizenzieren, sie drahtgebunden löschen oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Softwarediesem zurückzugeben.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
Appears in 1 contract
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. 41.1 Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach Auftragnehmerin gewährt dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware Serversoftware im Rahmen des im Angebot beschriebenen Lizenzmodells für die Laufzeit des Vertrages für eigene Zwecke zu vermieten nutzen. Die Nutzung für eigene Zwecke erlaubt die Nutzung bei den im Einzelvertrag genannten Gesellschaften. Dies gilt auch für etwaige durch die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellte Upgrades und Updates (neue Versionen der Software mit und ohne neue Funktionalität).
41.2 Der Auftraggeber erhält kein Vervielfältigungsrecht an der Serversoftware und ist nicht berechtigt, die von der Auftragnehmerin betriebene und bereitgestellte Serversoftware herunterzuladen und/oder auf seinen eigenen Systemen ablaufen zu lassen. Die Serversoftware des Auftragnehmers ist urheberrechtlich geschützt und sämtliche Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte daran verbleiben bei der Auftragnehmerin.
41.3 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die Auftragnehmerin in sonstiger einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang das Recht, entweder die Software so abzuändern, dass sie ohne wesentliche Nutzungseinschränkung aus dem Schutzbereich herausfällt, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden kann. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden der Auftragnehmerin durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, kann die Auftragnehmerin die hierdurch betroffenen Leistungen verweigern. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise unter zu lizenzierenden Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
41.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder die Software Dritten zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
41.5 Die in Ziffer 13.1 genannte Benutzerdokumentation darf der Auftraggeber zur Nutzung gemäß Ziffer 14.1 ausdrucken und vervielfältigen. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Unternehmens (3gemäß Ziffer 14.1 Satz 2) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisseist unzulässig.
(4) 41.6 Der dem Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung Verfügung gestellte Zugang zum Download der eigenen Nutzung erforderlich istClient-Software ist vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Notwendig dabei ist Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind auf die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des VerfassersEinhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen hinzuweisen.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale41.7 Eventuell auf der Client-Software vorhandene Seriennummern, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern Urheberrechtsvermerke oder sonstige Programmidentifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Rahmenvertrag
Nutzungsrechte. 7.1 Die formcraft räumt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare (1) Mit vollständiger Bezahlung Ausnahme gemäß Ziffer 7.3), nicht-exklusive und den Bedingungen dieser AGB unterstehende Recht ein, die Software für eigene Zwecke im Rahmen des Entgelts erhält eigenen Geschäftsbetriebes zu nutzen. Die Software darf – außer sofern einzelvertraglich anders geregelt – insbesondere nicht für die Erbringung von Outsourcing- Dienstleistungen genutzt werden. Für die ordnungsgemäße Lizenzierung der SAP Standardsoftware ist der Auftraggeber ein zuständig.
7.2 Das Nutzungsrecht des Kunden ist darüber hinaus gemäß Einzelvertrag durch Limitierung der Belegmengenanzahl, die bearbeitet werden darf, quantitativ beschränkt.
7.3 Das nach dem Urheberrecht erlaubte dauerhafte Übertragen der Software auf Dritte ist nur gestattet, sofern der Kunde die formcraft (i) unter schriftlicher Mitteilung der genauen Anschrift und der genauen Bezeichnung des Dritten über die Übertragung informiert, (ii) der Kunde selbst die Software nicht ausschließliches, zeitlich mehr nutzt und örtlich beschränktes, unübertragba- res (iii) der Dritte sich mit den Nutzungsrechtsbedingungen dieser AGB und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Softwaredes entsprechenden Einzelvertrages schriftlich einverstanden erklärt hat. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal Vermietung der Software sowie die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werdenÜberlassung von Unterlizenzen ist nicht gestattet.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die von der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entsprichtSoftware ein Sicherungskopie anzufertigen und aufzubewahren. Auf der Kopie ist ordnungsgemäß auf das copyright der formcraft deutlich hinzuweisen.
7.5 Die zulässige Nutzung umfasst die Installation Einräumung des Nutzungsrechtes steht unter dem Vorbehalt der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch vollständigen Vergütung durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der SoftwareKunden.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. 7.6 Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber Kunde darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugtQuellcode der Software vornehmen, insbesondere auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren Die Rückübersetzung des überlassenen Software-Quellcodes in andere Codeformen (Decompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software ist (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die Befugnis der Vornahme von Übersetzungen der Codeformen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms beliebt unberührt, sofern die in § 69 e UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Die dabei gewonnenen Informationen dürfen nicht zulässigzu anderen als den dort genannten Zwecken verwendet werden und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben werden.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software 7.7 Dem Kunden ist es weiterhin untersagt, Eigentums- und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen Urheberrechtshinweise von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeberentfernen.
7.8 formcraft hat das Recht, das Nutzungsrecht zu widerrufen und den Softwareüberlassungsvertrag fristlos zu kündigen, sofern der Kunde die vereinbarten Nutzungsrechte überschreitet.
7.9 Die FIS/edc-Softwareprodukte werden als Partnerlösung des Herstellers FIS erworben, welche bestehende Prozesse der SAP Standardsoftware optimiert beziehungsweise ergänzt (8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates sie sind als eigenständige Software nicht lauffähig). Für die ordnungsgemäße Lizenzierung der SAP Standardsoftware ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechtezuständig.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Softwareüberlassung Und Pflege
Nutzungsrechte. (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie sowie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Nutzungsrechte. (1a) Mit Die VITALTUNING räumt dem Kunden an der vertraglich geschuldeten Software, an gelieferten Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen ab vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein hierfür zu entrichtenden Vergütung das nicht ausschließlichesausschließliche Recht ein, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches diese im vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene Zwecke auf Dauer zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf den in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten bzw. auf den von VITALTUNING gelieferten Versions- und Releasestand der jeweiligen Software. Die Vertragssoftware darf Software wird nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werdenim Objektcode geliefert; eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts- bzw. benutzerbezogen) ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, soweit eine solche nicht vereinbart wurde, aus der Auftragsbestätigung der VITALTUNING. Sofern sich aus diesen keine Angaben ergeben, gilt für Standardsoftware der Umfang als vereinbart, welcher der Vergütung in der Preisliste der VITALTUNING zugeordnet ist, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entsprichtKunde vereinbarungsgemäß für Software zu leisten hat. Die zulässige Nutzung umfasst Der Kunde ist nicht berechtigt, die Installation der VertragssoftwareSoftware zu verändern, das Laden zu vervielfältigen oder zu verbreiten, in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen Programmcode einzugreifen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung mit anderer Software zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der Softwareverbinden.
b) Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software Dritter gelten deren Softwarebedingungen (2) Nutzt Lizenzbedingungen). Hierauf wird die VITALTUNING nach Möglichkeit bei Vertragsschluss bzw. vor Verwendung der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machenhinweisen.
(3c) Alle Rechte an der Die Software – insbesondere das Urheberrechtdarf nur insoweit kopiert, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zuvervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, auch soweit Software durch Vorgaben als dies für den vereinbarungsgemäßen Betrieb und/oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) zu Archivierungs- und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung Sicherungszwecken erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrechte. 2.1 Vorbehaltlich abweichender Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers (vgl. Ziffer 3.2 und 3.3 des 1. Teils der AGB) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließlicheswird dem Kunden das auf die Vertragslaufzeit be- fristete, zeitlich nicht-ausschließliche und örtlich beschränktesnicht-übertragbare Recht ein- geräumt, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Softwaredie Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entsprichtdem jeweiligen Lizenztyp bzw. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, Lizenzmodell (z.B. im Wege Einzel- platzlizenz, Named-User-Lizenz, Mehrfach-, Netz- oder Volu- menlizenz) entsprechende inhaltliche und räumliche Ausgestal- tung des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer der SoftwareNutzungsrechts ist dabei zu beachten.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang2.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an etwaig vorhandene Schutzmecha- nismen der Software – insbesondere das Urheberrechtgegen eine unberechtigte Nutzung zu ent- fernen oder zu umgehen, die Rechte an Erfindungen es sei denn, dies ist zur Ermöglichung einer störungsfreien Nutzung erforderlich. Urhebervermerke, Se- riennummern sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an sonstige der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verän- dert verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige ent- sprechender Merkmale.
(6) 2.3 Der Auftraggeber ist Kunde darf eine auf einem beweglichen Datenträger zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren spei- chernde Sicherungskopie der Software anfertigen. Diese ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des jeweiligen Softwareherstellers zu versehen. Kann der Käufer nachweisen, dass die Originalversion nicht zulässigmehr nutzbar oder auffindbar ist, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.
2.4 Sofern ein Dritter die Software im Auftrag und unter Kontrolle des Kunden zur ausschließlichen Nutzung durch den Kunden betreibt oder betreiben soll (7) Die Kosten für den Einsatz IT-Outsourcing, Hosting), bedarf dies der vor- herigen schriftlichen Zustimmung von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der AuftraggeberKonica Minolta.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Software Transfer Agreement
Nutzungsrechte. 14.1 Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber im Rahmen des im Einzelvertrag vereinbarten Lizenzmodells ein dauerhaftes, nicht-ausschließliches Recht, die Software für eigene Zwecke auf eigenen Computern ablaufen zu lassen und, soweit hierzu erforderlich, zu vervielfältigen. Das Ablaufen der Software für eigene Zwecke erlaubt die Nutzung bei den im Einzelvertrag genannten Gesellschaften. Außer dem in dieser Ziffer 14 geregelten Recht zur Vervielfältigung werden dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Die Auftragnehmerin behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte der Software vor. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur berechtigte Mitarbeiter Zugriff auf die Software haben.
14.2 Die in Ziffer 13.1 genannte Benutzerdokumentation darf der Auftraggeber zur Nutzung gemäß Ziffer 14.1 ausdrucken und vervielfältigen. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Unternehmens (gemäß Ziffer 14.1 Satz 2) des Auftraggebers ist unzulässig.
14.3 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die Software frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die Auftragnehmerin in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang das Recht, entweder die Software so abzuändern, dass sie ohne wesentliche Nutzungseinschränkung aus dem Schutzbereich herausfällt, oder die Befugnis zu erwirken, dass die Software uneingeschränkt und ohne zusätzliche
14.4 Der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zugang zum Softwaredownload ist vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen hinzuweisen.
14.5 Sofern eine Sicherungskopie nicht nach Ziffer 13.2 überreicht wurde, ist der Auftraggeber befugt, zu Sicherungszwecken eine (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält maschinenlesbare Kopie der Auftraggeber ein nicht ausschließlichesSoftware herzustellen. Bei der Erstellung der Kopie hat er sicherzustellen, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung dass der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden Hinweis „Sicherungskopie“ in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten maschinenlesbarer Form und/oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Der Verfasser bleibt Eigentümer Klarschrift auf der Software.
(2) Nutzt der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden Kopie angebracht ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abssicherzustellen, dass das Computerprogramm nicht im Rahmen sonstiger Datensicherungen mitgesichert bzw. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnissemitkopiert wird.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen14.6 Eventuell vorhandene Seriennummern, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern Urheberrechtsvermerke oder sonstige Programmidentifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verän- dert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
(6) Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässig.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Samples: Rahmenvertrag
Nutzungsrechte. 1. Wird dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer Standardsoftware (1) Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst Auftragnehmer nicht speziell für die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. Bedürfnisse des Auftraggebers entwickelt wurde) – auch im Wege des Application Service Providing Downloads – überlassen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hieran einfache, an Unternehmen der Volkswagen Gruppe und diesen aufgrund einvernehmlicher Regelung zwischen den Parteien gleichgestellte Unternehmen übertragbare sowie unwiderrufliche, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber an Software Nutzungsrechte für eine bestimmte Anzahl von Nutzern einräumt, darf diese Anzahl an Nutzern im Zweifel gleichzeitig auf die Software/Systeme zugreifen (concurrent user license). Nutzer im Sinne dieser Ziffer sind Mitarbeiter von Unternehmen der Volkswagen Gruppe sowie Dritte, die in geschäftlichen Beziehungen zu Unternehmen der Volkswagen Gruppe stehen oder als „Software as a Service“von Unternehmen der Volkswagen Gruppe beauftragt sind.
2. An allen übrigen Ergebnissen und Liefergegenständen (z.B. Individualsoftware, im Rahmen eines Customizings angepasste Software, Dokumentationen, Quellcodes und Konzepte), erwerben wir ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.
3. Der Verfasser bleibt Eigentümer Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche bei Erbringung der Software.
(2) Nutzt der Vertragsleistungen entstehenden Arbeitnehmererfindungen kostenlos auf den Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert übertragen werden.
(6) Der 4. Sämtliche Rechte im Sinne dieser Klausel können durch den Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugtoder vom Auftraggeber beauftragte Dritte ausgeübt werden, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software ist nicht zulässigsofern die Ausübung durch die vom Auftraggeber beauftragten Dritten lediglich für dessen Geschäftszwecke erfolgt.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber. Zusätzliche Kosten (auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeber.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel bzw. Haftungsrechte.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Ver- fasser die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen Ausfall.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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Nutzungsrechte. (1) . Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts der vollständigen Zahlung der nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber Kunde ein unwiderrufliches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und örtlich beschränktes, unübertragba- res und jederzeit widerrufliches Recht zur Nutzung der Software. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl Arbeitsplät- zen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Auftraggeber erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestim- mungsgemäßen Gebrauch durch den Auftraggeber. Die Anzahl der Li- zenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Auftraggeber das nicht über- tragbares Recht, die erworbene Vertragssoftware seitens der PSI erstellte bzw. gelieferte Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wieder- zugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“nutzen.
2. Der Verfasser bleibt Eigentümer Kunde ist lediglich berechtigt, die erstellte bzw. gelieferte Software auf der Softwarefestgelegten Systemplattform und/oder Rech- nerleistungsklasse sowie auf der vereinbarten Anzahl von Ar- beitsplätzen zu installieren und zu nutzen. Eine diesbezügliche Installations- und/oder Nutzungsänderung bedarf der Einwilli- gung der PSI.
(2) Nutzt 3. Die Einräumung von Rechten an Softwarequellcodes ist in der Auftraggeber die Software in einem Umfang, der die erwor- benen Nutzungsrechte qualitativ (Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (Anzahl der erworbenen Nutzung) überschreitet, so ist die- ser verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Nutzungsrechte gegen Entgeltzahlung zu erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verfasser die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
(3) Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen aus- schließlich dem Verfasser zu, auch soweit Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber hat an der Software nur die in Abs. (1) Rechteeinräumung nicht enthalten und (4) genannten nicht ausschließ- lichen Befugnisse.
(4) Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zur Sicherung der eigenen Nutzung erforderlich ist. Notwendig dabei ist die dauerhafte Anbringung des Vermerks als „Sicherungskopie“ so- wie des Urheberrechtsvermerks mit dem Namen des Verfassers.
(5) Die zur Softwareidentifikation dienende Merkmale, wie z.B. Urhe- bervermerke und Seriennummern dürfen nicht entfernt oder verän- dert muss gesondert schriftlich vereinbart werden.
(6) 4. Der Auftraggeber ist zu keinerlei Änderungen am Programmcode befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Ein Dekompi- lieren der Software Kunde ist nicht zulässigberechtigt, die erstellte bzw. gelieferte Soft- ware zu bearbeiten oder zu verändern, insbesondere Reverse Engineering oder Dekompilierung vorzunehmen oder zu ver- anlassen; es sei denn, es ist für die Herstellung der Interoperabi- lität notwendig. In diesem Fall sind jedoch die Bestimmungen der Rechte des Kunden wegen Mängeln zu berücksichtigen.
(7) Die Kosten für den Einsatz von verbesserten Versionen der Software und deren Installation trägt der Auftraggeber5. Zusätzliche Kosten (Für Softwarelizenzen Dritter, die die PSI gegenüber dem Kunden einräumt, gelten einschränkend auch Wartung- und Wiederinstandsetzungskosten) für Schnittstellen von der Software zu anderen Softwareprodukten die Lizenzbedingungen des Auftraggebers (z.B. Programmierkosten) trägt der Auftraggeberjeweiligen dritten Lizenzgebers.
(8) Bei Vornahme von Update oder Upgrates ist 6. Sollten Dritte gegen den Kunden Ansprüche wegen einer Schutz- rechtsverletzung hinsichtlich der Auftraggeber verpflichtet diese gegen Bezahlung vorzunehmen. Es ist ihm gestat- tet lediglich ein Update/Upgrate auszulassen. Ansonsten verliert er seine Mängel erstellten bzw. Haftungsrechtegelieferten Soft- ware geltend machen, wird der Kunde die PSI hierüber unverzüg- lich schriftlich informieren, um der PSI eine Rechtsverteidigung gegen diese Ansprüche zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall der PSI die für die Rechtsverteidigung und ver- gleichsweisen Beilegung erforderlichen und sachdienlichen Informationen geben.
(9) Bei Pfändungen, unrechtmäßigen Kopien oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verfasser unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen7. Soweit die PSI vor der Dritte nicht vollständigen Bezahlung der Leistungen einer etwaigen Nutzung zustimmt oder diese duldet, erfolgt dies jederzeit widerruflich. Insbesondere kann die PSI diesen Widerruf ausüben, wenn sich der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in der Lage istVerzug befindet, dem Ver- fasser ohne dass die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verfasser entstandenen AusfallPSI hierdurch vom Vertrag zurücktritt.
(10) Das Eigentum des Verfassers darf der Auftraggeber ohne die Einwil- ligung des Verfassers weder verpfänden noch zur Sicherung über- eignen.
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