Obligatorische Bestimmungen Musterklauseln

Obligatorische Bestimmungen. 1. Die Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit und deren Aufnahme als Grundstück erfolgen heute im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages. Die Eintragung der Grunddienstbarkeiten gemäss Röm. VII hat erst bei der Fertigstellung der Erstbebauung des Unterbaurechtes mit dem an die effektive Situation angepassten Plan im Grundbuch zu erfolgen. 2. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von der Unterbaurechtsnehmerin bezahlt. Die Parteien wissen, dass sie dafür solidarisch haften. 3. Die Überlassung der Unterbaurechtsfläche erfolgt im heute bekannten Zustand. Eine Gewährleistung, soweit eine solche bestehen würde, ist wegbedungen. 4. Die Unterbaurechtsnehmerin und der Unterbaurechtsgeber haben sich bereits in einer separaten Leistungsvereinbarung über ein Nutzungs- bzw. Mitbenutzungskonzept geeinigt, unter anderem wurden folgende Vereinbarungen getroffen: 4.1 Die neu durch die Unterbaurechtsnehmerin zu errichtende BASPO 201-Sporthalle 1 dient als Ersatz für die heutige Polysporthalle und steht inklusive der dazugehörigen Garderobe exklusiv dem Unterbaurechtsgeber zur Verfügung. Der Unterbaurechtsgeber stellt diese BASPO 201-Sporthalleteilweise der Armasuisse zur Verfügung. Wenn weder der Unterbaurechtsgeber noch die Armasuisse die BASPO 201-Sporthallebenötigen, kann die Unterbaurechtsnehmerin diese im Rahmen der Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Leistungsvereinbarung nutzen. 4.2 Die neu durch die Unterbaurechtsnehmerin zu errichtende BASPO 201-Sporthalle 2 inklusive der dazugehörigen Garderobe steht dem Unterbaurechtsgeber zu 50% der gesamten Ausnutzung zur Verfügung. Wenn der Unterbaurechtsgeber diese Nutzung wahrnehmen will, hat er einen prioritären Anspruch auf deren Nutzung vor allen anderen Nutzern. 4.3 Die Unterbaurechtsnehmerin ist verpflichtet, die Hallen gemäss Röm. VIII 4 und 5 so zu erstellen, dass diese als polysportive Hallen nach BASPO 201-Sporthallen (Typ: Schul- + Vereinssporthalle, 3-fach) genutzt werden können. Die dafür notwendigen fest eingebauten Geräte müssen durch die Unterbaurechtsnehmerin bei der Erstellung der Hallen eingebaut und nach der Erstellung unterhalten und erneuert werden. Der Ausbau der Hallen soll unter den Parteien abgesprochen werden. 5. Der Unterbaurechtsgeber bestätigt, dass für die Unterbaurechtsfläche weder Miet- noch Pachtverträge bestehen. 6. Die Genehmigung dieses Vertrages durch die zuständige Stelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Grundeigentümerin lieg...
Obligatorische Bestimmungen. Die Dienstbarkeit wird auf 30 (dreissig) Jahre eingeräumt. Bei einem Abbruch oder Umbau des Gebäudes auf dem belasteten Grundstück sorgt die Dienst- barkeitsnehmerin für die Aufrechterhaltung der Alarmierungsmöglichkeit; der Dienstbarkeitsgeber hat ihr dafür erforderlichen Raum zur Verfügung zu stellen. Die Umbaupläne und Offerten des Anteils Alarmanlage (Sirene) sind der Dienstbarkeitsnehmerin vorgängig zu unterbreiten, damit sie Stellung nehmen kann. Die Kosten für Planungsaufwand, Demontage und Wiedermontage oder der Anpassungsarbeiten an der Alarmanlage (Sirene) gehen vollumgänglich zu Lasten der Dienstbarkeitsnehmerin. Der Dienstbarkeitsgeber verpflichtet sich im Falle einer Veräusserung der Liegenschaft, dem Er- werber die eingeräumte Dienstbarkeit zu überbinden. Für die Einräumung der Dienstbarkeit wird dem Dienstbarkeitsgeber für die Dauer dieses Rechts, entsprechend Art. 22, Abs. 1 der Alarmierungsverordnung vom 18. August 2010, eine einmalige Entschädigung von Fr. 5'000. -- (Franken fünftausend), oder ein jährlicher Betrag von Fr. 200.-- (Franken zweihundert) ausgerichtet, sobald die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Allfällige Schäden, die im Zusammenhang mit dem Einbau und dem Betrieb der Anlage entstehen, sind durch die Dienstbarkeitsnehmerin zu beheben und gesondert zu entschädigen.
Obligatorische Bestimmungen. Für das Einräumen dieser Rechte bezahlt Swissgrid dem Grundeigentümer folgende, durch einen Forstexperten festgelegte Entschädigung, gemäss beigefügter Schätzungstabelle für die Dauer von 25 Jahren. CHF 3 595.90 Niederhaltunsentschädigung CHF 131.00 Umtriebspauschale (pro Vertrag) CHF 282.00 Beurkundungspauschale (141.00 CHF pro Person) Die von der Mehrwertsteuer befreite Gesamtentschädigung ist zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach erfolgter Eintragung dieses Vertrags ins Grundbuch. Die Entschädigung wird, nach Ablauf von 25 Jahren seit Baubeginn der Anlage oder der letzten Entschädigung nach den dannzumal üblichen Bedingungen, neu festgesetzt und erneut bezahlt. Der Grundeigentümer verpflichtet sich, im Falle der Veräusserung der belasteten Waldfläche die vorstehend eingeräumten Rechte dem Erwerber zu überbinden und Swissgrid den Eigentümer- wechsel zu melden. Im Übrigen sollen die Bestimmungen im Dienstbarkeitsvertrag für die Übertragung elektrischer Energie auch für diesen Vertrag zur Anwendung kommen. Die Parteien kennen die entsprechenden Vereinbarungen und verzichten hier ausdrücklich auf deren Wiederholung.
Obligatorische Bestimmungen. Die Einräumung des Überbaurechts auf einer Fläche von ca. 4.58m2 erfolgt gegen ein einmaliges Entgelt von CHF 2'000.00. Der Eigentümer der Grundstücks Nr. 32 und Nr. 33 zahlt dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 36 den genannten Betrag innert 30 Ta- gen nach der Beurkundung des vorliegenden Dienstbarkeitsvertrags. Die Kosten für die öffentliche Beurkundung und die Grundbucheinträge werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
Obligatorische Bestimmungen. 2. Das Werk haftet dem Grundeigentümer gegenüber gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung für den Schaden, der durch Erstellung und Betrieb der Leitungen und der Anlage entstehen sollte. 3. Das Werk bezahlt dem Grundeigentümer für das eingeräumte Recht eine einmalige Entschädigung von total CHF (davon CHF …… für die Übertragung von Daten Dritter). 5. VSE / AES Dienstbarkeitsverträge – Muster 2011 / Version 0000 / Xx. 0.0 x – 00 00 Mehrbeanspruchung entsprechende Zusatzentschädigung. spruchung von Land zur Folge, so hat der jeweilige Grundeigentümer Anspruch auf eine der Hat eine allfällige Erweiterung, der Umbau oder der Ersatz der Freileitung eine Mehrbean- Entschädigung nach den dannzumal üblichen Bedingungen neu festgesetzt und erneut bezahlt. Die Entschädigung wird nach Ablauf von 25 Jahren seit Baubeginn der Anlage oder der letzten Anmerkung betreffend Wald: Die Waldbäume oder Waldschneisen, die wegen der Überleitung noch zu schlagen sind, werden durch einen Forstfachmann geschätzt und aufgrund eines separaten Ver- trages zusätzlich entschädigt oder gemäss separater Vereinbarung an anderer Stelle wieder aufge- forstet.

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  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).