Obligatorische Bestimmungen Musterklauseln

Obligatorische Bestimmungen. Die Dienstbarkeit wird auf 30 (dreissig) Jahre eingeräumt. Bei einem Abbruch oder Umbau des Gebäudes auf dem belasteten Grundstück sorgt die Dienst- barkeitsnehmerin für die Aufrechterhaltung der Alarmierungsmöglichkeit; der Dienstbarkeitsgeber hat ihr dafür erforderlichen Raum zur Verfügung zu stellen. Die Umbaupläne und Offerten des Anteils Alarmanlage (Sirene) sind der Dienstbarkeitsnehmerin vorgängig zu unterbreiten, damit sie Stellung nehmen kann. Die Kosten für Planungsaufwand, Demontage und Wiedermontage oder der Anpassungsarbeiten an der Alarmanlage (Sirene) gehen vollumgänglich zu Lasten der Dienstbarkeitsnehmerin. Der Dienstbarkeitsgeber verpflichtet sich im Falle einer Veräusserung der Liegenschaft, dem Er- werber die eingeräumte Dienstbarkeit zu überbinden. Für die Einräumung der Dienstbarkeit wird dem Dienstbarkeitsgeber für die Dauer dieses Rechts, entsprechend Art. 22, Abs. 1 der Alarmierungsverordnung vom 18. August 2010, keine einmalige Entschädigung ausgerichtet. Allfällige Schäden, die im Zusammenhang mit dem Einbau und dem Betrieb der Anlage entstehen, sind durch die Dienstbarkeitsnehmerin zu beheben und gesondert zu entschädigen.
Obligatorische Bestimmungen. Die Vertragsparteien projektieren gemeinsam für die Öffentlichkeit auf den Grundstücken den Platz SÜDSPITZ auf den im Plan bei den Grundbuchakten (Beilage B.3) «082.100.03_Umgebung Südspitz» schraffiert eingezeichneten Flächen. Der SÜDSPITZ ist der infrastrukturelle Platz des Areals. Auf ihm stehen zwei Unterflur- und Grüngut-Container und zwei Kurzzeit-Parkplätze für die Benutzer der Abfallentsorgungsstelle. Über den SÜDSPITZ wird die Tiefgarage der Wohnüberbauung erschlossen. Der Bodenbelag des Platzes besteht aus wider- standsfähigem Asphalt (da stark befahren) und losem Kies als Bauminseln um die Bäume. Ein Blumentopf vor den Kurzzeit-Parkplätzen verhindert die direkte Ausfahrt auf die Zürcherstrasse. Eine Leuchte (gemäss Projekt EKZ) dient zur Ausleuchtung des Platzes. Entlang der Grenze wird der Platz über tiefe Rand- steine und Regenrinnen entwässert. Die DHG-Generalunternehmung AG realisiert den Platz SÜDSPITZ (Beilage B.3) mit der geplanten Überbauung. Die Baukosten für die Erstellung des Plat- zes werden von der Gemeinde Hedingen zu 80% und von der DHG-General- unternehmung AG zu 20% getragen. Totaler Kostenaufwand gemäss Baukos- tenschätzung: CHF 104'000. Die Parteien sind berechtigt, bei der unter Xxxxxx XXX aufgeführten Zahlung von CHF 582'000.00, CHF 83'200 zu verrechnen. Die genaue Platzgestaltung (Beilage B.3) wird im Rahmen der Projektierung der geplanten Überbauung auf den Grundstücken durch die DHG-Generalun- ternehmung AG mit dem Baugesuch festgelegt. Die DHG-Generalunterneh- mung AG ist verpflichtet, die definitive Platzgestaltung nach Bauvollendung der geplanten Überbauung in einem den gesetzlichen Vorschriften des Grundbuch- rechtes entsprechenden Plan festzuhalten. Die Parteien haben gegenseitig An- spruch darauf zu verlangen, dass die heute vereinbarte Erstellung, Fortbestand und Mitbenützungsrechtdienstbarkeit aufgrund dieses Planes alsdann entspre- chend angepasst wird. Die Kosten für die dazu erforderliche Beurkundung und Eintragung der Dienstbarkeitsänderung im Grundbuch wird von der Gemeinde Hedingen und der DHG-Generalunternehmung AG je zur Hälfte getragen. Die Wegbeleuchtung muss den Normen des Beleuchtungsreglements des Kan- tons Zürich entsprechen. Die Lage und Detailausführung der Unterflurcontainer und der Kurzzeitpark- plätze haben den Vorgaben der Gemeinde Hedingen zu entsprechen. Die Beschaffenheit des Platzes SÜDSPITZ um die Unterflurcontainer und der Parkplätze (Beilage B.3) sind so zu gestalten, dass diese für den ...
Obligatorische Bestimmungen. Für das Einräumen dieser Rechte bezahlt Swissgrid dem Grundeigentümer folgende, durch einen Forstexperten festgelegte Entschädigung, gemäss beigefügter Schätzungstabelle für die Dauer von 25 Jahren. CHF 3 595.90 Niederhaltunsentschädigung CHF 131.00 Umtriebspauschale (pro Vertrag) CHF 282.00 Beurkundungspauschale (141.00 CHF pro Person) Die von der Mehrwertsteuer befreite Gesamtentschädigung ist zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach erfolgter Eintragung dieses Vertrags ins Grundbuch. Die Entschädigung wird, nach Ablauf von 25 Jahren seit Baubeginn der Anlage oder der letzten Entschädigung nach den dannzumal üblichen Bedingungen, neu festgesetzt und erneut bezahlt. Der Grundeigentümer verpflichtet sich, im Falle der Veräusserung der belasteten Waldfläche die vorstehend eingeräumten Rechte dem Erwerber zu überbinden und Swissgrid den Eigentümer- wechsel zu melden. Im Übrigen sollen die Bestimmungen im Dienstbarkeitsvertrag für die Übertragung elektrischer Energie auch für diesen Vertrag zur Anwendung kommen. Die Parteien kennen die entsprechenden Vereinbarungen und verzichten hier ausdrücklich auf deren Wiederholung.
Obligatorische Bestimmungen. 1. Die Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit und deren Aufnahme als Grundstück erfolgen heute im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages. Die Eintragung der Grunddienstbarkeiten gemäss Röm. VII hat erst bei der Fertigstellung der Erstbebauung des Unterbaurechtes mit dem an die effektive Situation angepassten Plan im Grundbuch zu erfolgen.
Obligatorische Bestimmungen. 2. Das Werk haftet dem Grundeigentümer gegenüber gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung für den Schaden, der durch Erstellung und Betrieb der Leitungen und der Anlage entstehen sollte.
Obligatorische Bestimmungen. Die Einräumung des Überbaurechts auf einer Fläche von ca. 4.58m2 erfolgt gegen ein einmaliges Entgelt von CHF 2'000.00. Der Eigentümer der Grundstücks Nr. 32 und Nr. 33 zahlt dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 36 den genannten Betrag innert 30 Ta- gen nach der Beurkundung des vorliegenden Dienstbarkeitsvertrags. Die Kosten für die öffentliche Beurkundung und die Grundbucheinträge werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Related to Obligatorische Bestimmungen

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.