Onlinetickets Musterklauseln

Onlinetickets. (1) Als Onlinetickets gelten per App oder im Internet Webshop gekaufte Fahrkarten, die auf ein mobiles Endgerät oder einer App („Handyticket“) geladen oder nach dem Download ausgedruckt („Printticket“) werden. Onlinetickets sind per- sönliche Fahrkarten, die auf den Namen des Käufers oder auf den Namen eines anderen Nutzers ausgestellt werden. Wird das Onlineticket nicht als Printticket ausgedruckt, sondern als Handyticket genutzt auf ein mobiles Endgerät gela- den (Mobiltelefon/Tablet), und ist der Besitzer dieses mobilen Endgeräts nicht der Nutzer, so muss die Fahrt von beiden Personen zusammen durchgeführt werden.
Onlinetickets. (1) Als OnlineTickets gelten per App oder im Internet gekaufte Fahrausweise, die auf ein mobiles Endgerät geladen oder nach Download ausgedruckt werden. OnlineTickets sind persönliche Fahrausweise, die auf den Namen des Käufers oder auf den Namen eines anderen Nutzers ausgestellt werden. Wird das OnlineTicket nicht ausgedruckt, sondern auf ein mobiles Endgerät geladen (Mobiltelefon/Tablet), und ist der Besitzer dieses mobilen Endgeräts nicht der Nut- zer, so muss die Fahrt von beiden Personen zusammen durchgeführt werden.
Onlinetickets a) Allgemeines: Die ÜSTRA AG bedient sich zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen des IT- Dienstleisters eos.uptrade GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx und des Finanzunternehmens LogPay Financial Services GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxx (nachfolgend „LogPay“). Zu diesem Zweck werden zur Vertragsabwicklung erforderliche personenbezogene Daten an den genannten Dienstleister übermittelt. Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Onlinetickets erfolgt durch LogPay, an welche sämtliche dieser Entgeltforderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Gebühren (insbesondere Ansprüche aus Verzug sowie Ersatz von Rücklastschriftgebühren) verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). LogPay ist Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.