Optionsgeschäfte Musterklauseln

Optionsgeschäfte. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornhe- rein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwer- ben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshan- del teilnehmen.
Optionsgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des OGAW im Rahmen der Anlagegrundsätze Kaufoptionen und Verkaufsoptionen auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen kaufen und verkaufen sowie mit Optionsscheinen handeln. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen oder auch entsprechende Optionsrechte zu erwerben. Die Optionen oder Optionsscheine müssen eine Ausübung während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit vorsehen. Zudem muss der Optionswert zum Ausübungszeitpunkt ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes darstellen und null werden, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat.
Optionsgeschäfte. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, wäh- rend einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimm- ten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermö- gensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbe- trags zu verlangen, oder auch entsprechende Optionsrech- te zu erwerben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Kaufoptionen und Ver- kaufsoptionen kaufen und verkaufen sowie mit Options- scheinen handeln. Die Optionsgeschäfte müssen sich auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, Zinssätze, Wech- selkurse oder Währungen sowie auf Finanzindizes bezie- hen, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Be- zugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden. Die Optionen oder Optionsscheine müssen eine Ausübung während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit vorsehen. Zudem muss der Optionswert zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negati- ven Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts abhängen und null werden, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat.
Optionsgeschäfte. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, oder auch entsprechende Optionsrechte zu erwerben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Kaufoptionen und Verkaufsoptionen kaufen und verkaufen sowie mit Optionsscheinen handeln. Die Optionsgeschäfte müssen sich auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sowie auf Finanzindizes beziehen, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in angemessener Weise veröffentlicht werden. Die Optionen oder Optionsscheine müssen eine Ausübung während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit vorsehen. Zudem muss der Optionswert zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts abhängen und null werden, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat.
Optionsgeschäfte. Der AIFM darf für Rechnung des AIF im Rahmen der Anlagegrundsätze Kaufoptionen und Verkaufsoptionen auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen und Weiteres kaufen und verkaufen sowie mit Optionsscheinen handeln. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen oder auch entsprechende Optionsrechte zu erwerben. Die Optionen oder Optionsscheine müssen eine Ausübung während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit vorsehen. Zudem muss der Optionswert zum Ausübungszeitpunkt ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes darstellen und null werden, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat.
Optionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze zu Absicherungszwecken am Optionshandel teilnehmen, das heißt, sie darf von einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht erwerben, während ei- ner bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) z. B. die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung eines Differenzbe- trages zu verlangen. Sie darf auch entsprechende Rechte gegen Entgelt von Dritten erwerben. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld – Long Put) berechtigt den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie vom Verkäufer die Abnahme bestimmter Vermögensgegenstände zum Basispreis oder die Zahlung eines entsprechenden Diffe- renzbetrages zu verlangen. Durch den Kauf solcher Verkaufsop- tionen können z. B. im Fonds befindliche Wertpapiere innerhalb der Optionsfrist gegen Kursverluste gesichert werden. Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können die Verkaufsoptio- nen ausgeübt und damit über dem Marktpreis liegende Veräu- ßerungserlöse erzielt werden. Anstatt die Option auszuüben, kann die Gesellschaft das Optionsrecht auch mit Gewinn veräu- ßern. Dem steht das Risiko gegenüber, dass die gezahlten Optionsprä- mien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Verkaufsoptio- nen zum vorher festgelegten Basispreis wirtschaftlich nicht sinn- voll erscheint, da die Kurse entgegen den Erwartungen nicht ge- fallen sind. Derartige Kursänderungen der dem Optionsrecht zu- grunde liegenden Wertpapiere können den Wert des Options- rechtes überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern. An- gesichts der begrenzten Laufzeit kann nicht darauf vertraut wer- den, dass sich der Preis der Optionsrechte rechtzeitig wieder er- holen wird. Bei den Gewinnerwartungen müssen die mit dem Er- werb sowie der Ausübung oder dem Verkauf der Option bzw. dem Abschluss eines Gegengeschäftes (Glattstellung) verbunde- nen Kosten berücksichtigt werden. Erfüllen sich die Erwartungen nicht, so dass die Gesellschaft auf Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf seiner Laufzeit.
Optionsgeschäfte. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Op- tionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vorn- herein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbe- trags zu verlangen, oder auch entsprechende Optionsrechte zu er- werben. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anla- gegrundsätze am Optionshandel teilnehmen. In Optionen auf Schuldscheindarlehen gem. § 198 Nr. 4 KAGB wird aktuell nicht investiert.
Optionsgeschäfte. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel teilnehmen. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer be- stimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu ei- nem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entspre- chenden Optionsrechte zu erwerben. • Terminkontrakte Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen des Investmentgesetzes, der Derivate-Verordnung und der Anlagegrundsätze Terminkontrakte kaufen und verkaufen. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver- pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitrau- mes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu ei- nem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Optionsgeschäfte. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Ent- gelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während ei- ner bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeit- raums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die entsprechenden Optionsrechte zu erwerben. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung von OGAW-Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel teilnehmen.
Optionsgeschäfte. Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, oder auch entsprechende Optionsrechte zu erwerben. Daher handelt es sich hier nur um ein bedingtes Termingeschäft. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel teilnehmen. Vorgesehene Basiswerte für Optionsgeschäfte sind alle in § 1 Nrn. 1-3, 5 und 63 der Besonderen Anlagebedingungen genannten Vermögenswerte, zulässige Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse und Währungen.