Pausen. 5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden. 5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeits- zeit eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren. 5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur Arbeitszeit.
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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Pausen. 5.8.1. Dem Dem/der Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll, jedenfalls darf länger als sechs Stunden nicht ohne Pause gearbeitet werden. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass die/der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden zwin- genden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.
5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeits- zeit Arbeitszeit eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren.
5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur ArbeitszeitArbeits- zeit.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Pausen. 5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der da Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten mindes- tens 1/2 Stunde betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.
5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung muss nach der 9. Arbeitsstunde eine wei- tere Pause gewährt und Gelegenheit zur Einnahme einer Mahlzeit gege- ben werden; sie muss mindestens 15 Minuten betragen. Bei Überschrei- tung von 12 Stunden Arbeits- zeit Arbeitszeit ist eine weitere Pause von 30 15 Minuten zu gewähren; dabei sollen die Pausenzeiten möglichst zusammenhängend gewährt werden.
5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur Arbeitszeit.
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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende
Pausen. 5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Arbeits- zeitgesetzes die Pause verlegt werden.
5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeits- zeit Arbeitszeit eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren.
5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur ArbeitszeitArbeits- zeit.
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Samples: Manteltarifvertrag
Pausen. 5.8.1. 5.8.1 Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der da Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten '/: Stunde betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.
5.8.2. 5.8.2 Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeits- zeit muss nach der 9. Arbeitsstunde eine weitere Pause von 30 gewährt und Gelegenheit zur Einnahme einer Mahlzeit gegeben werden; sie muss mindestens 15 Minuten zu gewährenbetragen.
5.8.3. 5.8.3 Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur Arbeitszeit.
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Pausen. 5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause Pau- se zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit Gele- genheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmenein- zunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Ar- beitszeitgesetzes die Pause verlegt werdenwer- den.
5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeits- zeit Ar- beitszeit eine weitere Pause von 30 Minuten Mi- nuten zu gewähren.
5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur ArbeitszeitAr- beitszeit.
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Samples: Manteltarifvertrag