Common use of Pausen Clause in Contracts

Pausen. 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden. b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden. c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der Pausen nicht verlassen kann.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen

Pausen. Artikel Kommentar 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender folgen- der Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen tägli- chen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden. . b. eine halbe Stunde bei einer täglichen tägli- chen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden. c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der Pausen nicht verlassen kann.

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Pausen. 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden. b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden. c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende sei- nen Mitarbei- tende seinen Arbeitsort während der Pausen nicht verlassen kann.

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Pausen. 1. 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.; c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. 2 Die Pausen werden gelten als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahltArbeitszeit, wenn der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der Pausen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen kanndürfen.

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Pausen. 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb fünfein- halb Stunden. b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden. c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der Pausen nicht verlassen kann.

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Pausen. 1. Die Arbeit ist durch unbezahlte Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.; c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden gelten nur als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahltArbeitszeit, wenn der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der Pausen die AN ihren Arbeitsplatz nicht verlassen kanndürfen.

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Pausen. 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. a) eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.; b. b) eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben 7 Stunden.; c. c) eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt 8 Stunden und mehr. Im Einverständnis mit den Mitarbeitenden kann die Pause auf 45 Minuten verkürzt werden. 2. Die Pausen werden als Pause darf nicht am Ende der Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn angehängt werden. Darf der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der Pausen Arbeitsplatz nicht verlassen kannwerden, gelten Pausen als bezahlte Arbeitszeit.

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Pausen. 1. a. Bezahlte Pausen 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. : – eine Viertelstunde bei einer geplanten täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb 4 Stunden. b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden. c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der Pausen nicht verlassen kann.;

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Pausen. 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb fünfein- halb Stunden. b. eine halbe Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden. c. eine volle Stunde bei einer täglichen ununterbrochenen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden; Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. 2. Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet und ausbezahlt, wenn der Mitarbeitende sei- nen Arbeitsort während der den Pausen nicht verlassen kann.

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