Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§§ 1173a Art. 105 ABGB)105) einzuhalten.
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des ArbeitnehmerInnenverbandes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von GesamtarbeitsverträgenGe- samtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB).
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber gegenüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des Arbeitnehmer- Innenverbandes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§§ 1173a Art. 105 ABGB).
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer Teil- zeitarbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten ArbeitnehmerAr- beitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten unbefristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigtge- rechtfertigt.
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Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber gegenüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des Arbeitnehmer- Innenverbandes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§§ 1173a Art. 105 ABGB)105) einzuhalten.
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer Teil- zeitarbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten unbefristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es . Es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigtge- rechtfertigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber gegenüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des ArbeitnehmerInnen- verbandes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung Fernwir- kung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB).
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber gegen- über Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des ArbeitnehmerInnenverbandes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von GesamtarbeitsverträgenGesamtar- beitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB).
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während wäh- rend eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten unbefriste- ten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche unter- schiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§§ 1173a Art. 105 ABGB)105) einzuhalten.
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es . Es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigtgerechtfer- tigt.
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Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber gegenüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des ArbeitnehmerInnenverbandes im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB).
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten unbefristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
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Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB).
2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.
3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigtgerechtfer- tigt.
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