Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern. 2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen: a. Ehefrau und Ehemann; b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner; x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner; d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner. 3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen: a. Au-pairs; b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden; c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch); d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220 e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis; f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht; g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind; h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen; i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind; j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen; k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehen.
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Samples: Normalarbeitsvertrag Für Arbeitnehmerinnen Und Arbeitnehmer in Der Hauswirtschaft, Normalarbeitsvertrag Für Arbeitnehmerinnen Und Arbeitnehmer in Der Hauswirtschaft
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versi- cherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Mindestlöhne Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich
1. Zu den Lohngruppen 1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und 6 gehören folgende Tätigkeiten: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegen- de und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z.B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückstän- den; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innen- raumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwer- ken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanla- gen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Ver- kehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger- Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.
2. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitneh- mern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch den- jenigen Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichtendie Lohngruppen 7 oder höher, und ihren Arbeitgeberneinzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.
2 Sie 3. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personenden Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartnerein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt.
3 Sie 4. Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Jahresarbeitszeitkonto (§ 4 Ziff. 2 RTV) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist. Geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 – Monatslohn
1. Bei geringfügig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Ziffer 1 SGB IV) der Lohngruppe 1 mit einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit kann unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Monatslohn gezahlt werden. Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.
2. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Er- schwerniszuschläge sowie sonstige von der geleisteten Arbeitszeit unabhängige tarifliche, arbeitsvertragliche oder in Betriebsvereinbarungen vereinbarte An- sprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
3. In der monatlichen Lohnabrechnung ist die gleichbleibende wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 gesondert auszuweisen. Ein Ausweis in der Lohn- abrechnung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die individuelle Arbeitszeit nach Ziffer 1 ausnahmsweise überschritten wird. Lohn der Arbeitsstelle – Lohn bei auswärtiger Beschäftigung Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindest- lohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten. Unterrichtungsrecht des Betriebsrates Der Arbeitgeber hat die Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungs- gesetz in der jeweils gültigen Fassung zu wahren. Soweit hiervon erfasst, gilt dies auch für den Einsatz von Nachunternehmern. Insbesondere sind die §§ 92 (Personalplanung) und 92 a (Beschäftigungssicherung) einzuhalten. Allgemeinverbindlichkeit Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindli- cherklärung dieses Tarifvertrages bzw. den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu beantragen. In-Kraft-Treten und Laufzeit
1. Dieser Mindestlohntarifvertrag tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Er kann mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2024, gekündigt werden. Dieser Tarifvertrag löst den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 04.11.2020 ab.
2. Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den TV Mindestlohn nicht für Arbeitsverhältnisse allgemeinverbindlich erklären bzw. die beantragte Rechtsverordnung nicht erlassen, haben beide Parteien dieses Tarifvertrages abweichend von Ziff. 1 das Recht zur Kündigung dieses Tarifvertrages mit folgenden Personen:einer Frist von einer Woche, erstmals zum 30. September 2022.
a. Au3. Sollten die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfü- gigen Beschäftigung (BT-pairs;Drks. 20/1408) vorgesehenen Regelungen nicht bis zum 01.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden sein, haben beide Parteien das Recht, diesen Tarifvertrag ab dem 01.09.2022 mit einer Frist von einem Werktag gegenüber der anderen Vertragspartei zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt auch für den Fall einer Außerkraftsetzung des vorgenannten Gesetzes nach seiner Verkündung oder einer Verschiebung der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf einen von dem in Satz 1 genannten Gesetzentwurf abweichenden Zeitpunkt nach dem 01.10.2022. Dieses Kündigungsrecht besteht bis zum 30.09.2022. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Anhebung des gesetzlichen Mindest- xxxxxx gemäß des Entwurfs eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügi- gen Beschäftigung (BT-Drks. 20/1408) für verfassungswidrig erklären oder durch eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz das auf dieser Grundlage erlassene Gesetz für vorläufig nicht anwendbar erklären und die Anhebung demzufolge nicht umgesetzt oder rückgängig gemacht werden, haben beide Parteien mit dem Zeitpunkt der Verkündung einer entsprechenden Entschei- dung das Recht, diesen Tarifvertrag abweichend von der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von einem Werktag gegenüber der anderen Tarifvertragspartei zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht bis zum 30.09.2022.
b. Jugendlichen, die gelegentlich 4. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt bei einer Kündigung in den Fällen der Ziffern 2 und ausschliesslich 3 der gekündigte Tarifvertrag ohne Nachwirkung außer Kraft und der Tarifvertrag zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die Regelung der Mindestlöhne für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte gewerbliche Arbeitnehmer in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die Gebäudereinigung im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2204.11.2020 (gültig ab 01.01.2021) gilt unverändert weiter bzw. Juni 20072 begünstigten Person stehentritt wieder in Kraft.
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Samples: Mindestlohntarifvertrag
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine gering- fügige Beschäftigung ausüben.
1. Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich Lohngruppen ab 1. Oktober 2022 ab 1. April 2024 1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen 13,00 Euro 13,50 Euro 6 16,20 Euro 16,70 Euro Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten: Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haus- technischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glas- flächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäu- dereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.
2. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohn- gruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichtendie Lohngruppen 7 oder höher, und ihren Arbeitgeberneinzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieb- licher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.
2 Sie 3. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personenden Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartnerein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen 1 Ein Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die RTV) ist im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehenAnhang zu dieser Anlage abgedruckt.
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Samples: Neunte Verordnung Über Zwingende Arbeitsbedingungen in Der Gebäudereinigung
Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung gilt 43.1 Der Landkreis trägt aufgrund von § 69 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchuIG -) und § 33 des Lan- desgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchuIG -) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe der Satzung über die Schülerbeförderung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Richtlinien Fahrkosten zu öf- fentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trä- gerschaft für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen Schülerinnen und ArbeitnehmernXxxxxxx:
43.1.1 des Berufsvorbereitungsjahres in Vollzeitform und anderer besonderer Bildungsgänge der Berufsschule mit Vollzeitunterricht, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten auf ein Berufs- ausbildungsverhältnis vorbereiten,
43.1.2 die weder in einem Privathaushalt verrichten, Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäfti- gungsverhältnis stehen und ihren Arbeitgeberneinen besonderen Teilzeitunterricht der Be- rufsschule besuchen.
2 Sie 43.2 Die Regelung in Nr. 1.2 gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personenentsprechend.
43.3 Nicht einbezogen sind:
43.3.1 Schülerinnen und Xxxxxxx, die zueinander weder in folgen- einem Berufsausbildungsverhält- nis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen Berufsschule besuchen, soweit sie eine Förderung nach sonstigen landes- oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt bundesrechtlichen Vorschriften erhalten. De- cken diese Leistungen jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichendie notwendigen Fahrkosten, die gelegentlich unter Zugrundelegung dieser Richtlinien andernfalls erstattet würden, ist die Dif- ferenz zwischen erstattungsfähigen Fahrkosten und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden den gewährten Leis- tungen nach den sonstigen landes- oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehenbundesrechtlichen Vorschriften zu zahlen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Gemeinsame Durchführung Des Berufsschulwesens
Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmernMitarbeiter des Unternehmens, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten bei ihrem Inkrafttreten in einem Privathaushalt verrichtenArbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen und eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung gemäß einer der nachfolgend genannten Versorgungsregelungen haben:2 • Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außertariflichen Arbeitnehmer (BV bAV AT) zwischen der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG vom 23.07.2009 (im Folgenden: BV KKP BW). • Konzernbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der außer- tariflichen Arbeitnehmer inklusive Zusatz-Betriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG, der DeTeImmobilien GmbH, der DeTeCSM GmbH, der DeTeSystem GmbH, der DeTeMobil GmbH und ihren Arbeitgeberndem Konzernbetriebsrat vom 01.01.1998 (im Folgenden: KBV KKP NRW). • Tarifvertrag vom 08.09.1998 in der Fassung vom 10.06.2009 zwischen der Kabel BW GmbH & Co. KG (Kabel BW) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Baden-Württemberg – unterzeichnet mit Datum vom 01.07.2009 – über eine betriebliche Altersversorgung nach dem Kapitalkontenplan bei der Kabel Baden- Württemberg GmbH & Co. KG (im Folgenden: TV KKP BW). • Tarifvertrag vom 08.09.1998 zwischen der Kabel Deutschland GmbH (KDG) und der Deutschen Postgewerkschaft über eine betriebliche Altersversorgung nach dem Kapitalkontenplan bei der Kabel Deutschland GmbH in der Fassung gemäß Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags „Betriebliche Altersversorgung nach dem Kapitalkontenplan“ vom 24.02.2000 (im Folgenden: TV KKP NRW).
1 Bei der Bezeichnung von Personen oder Personengruppen sind zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit stets Personen jeglichen Geschlechts (m/w/d) gemeint.
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen PersonenProtokollnotiz Nr. 1: Mitarbeiter, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung aus dem Unternehmen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatteneines seiner Vorgängergesellschaften ausgeschieden sind, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartnererhalten Leistungen ausschließlich nach dem bis zum Ausscheiden für sie geltenden Pensionsplan.
3 Sie gilt 2. Ablösung der BV KKP BW durch den VPP AT 2022 KKP BW sowie der KBV KKP NRW durch den VPP AT 2022 KKP NRW
2.1 Ab Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung erwerben die außertariflichen Mitarbeiter mit Zusagen gemäß BV KKP BW bzw. KBV KKP NRW Versorgungsanwartschaften ausschließlich auf Grundlage von Versorgungsbeiträgen bzw. Umwandlungsbeträgen nach Maßgabe des Vodafone Pensionsplans AT 2022 KKP BW in seiner jeweils geltenden Fassung (VPP AT 2022 KKP BW) – Mitarbeiter mit Zusagen gemäß BV KKP BW – bzw. nach Maßgabe des Vodafone Pensionsplans AT 2022 KKP NRW in seiner jeweils geltenden Fassung (VPP AT 2022 KKP NRW) – Mitarbeiter mit Zusagen gemäß KBV KKP NRW.
2.2 Ab Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung werden den Mitarbeitern keine arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeiträge auf Basis der BV KKP BW bzw. der KBV KKP NRW mehr gewährt.
2.3 Ab Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung entstandenes bzw. fälliges Entgelt kann nur zugunsten von Anwartschaften gemäß VPP AT 2022 KKP BW bzw. gemäß VPP AT 2022 KKP NRW umgewandelt werden. Die künftige Teilnahme an der Entgelt- umwandlung setzt voraus, dass ein Mitarbeiter diese entsprechend den Vorgaben des VPP AT 2022 KKP BW bzw. des VPP AT 2022 KKP NRW vereinbart (siehe Abschnitt B Ziffer 5 VPP AT 2022 KKP BW bzw. XXX XX 0000 XXX XXX).
2.4 Die bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung auf Basis der BV KKP BW bzw. der KBV KKP NRW erdienten arbeitgeberfinanzierten Versorgungsanwartschaften werden als Besitzstand aufrechterhalten.
2.4.1 Die Ermittlung des Besitzstands erfolgt analog § 2 Abs. 5 BetrAVG. Hierbei wird unterstellt, dass der jeweilige Mitarbeiter am 30.09.2022 aus dem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen ausgeschieden ist. Der Besitzstand eines Mitarbeiters entspricht damit dem Stand seines jeweiligen Versorgungskontos gemäß BV KKP BW bzw. KBV KKP NRW zum 30.09.2022 in Euro.
2.4.2 Der Besitzstand wird dem Mitarbeiter auf einem von dem Versorgungskonto gemäß VPP AT 2022 KKP BW bzw. gemäß VPP AT 2022 KKP NRW unabhängigen Versorgungskonto gutgeschrieben (Versorgungskonto Besitzstand).
2.4.3 Im Versorgungsfall erhöht der Besitzstand das gemäß Ziffer 2.1 der vorliegenden Betriebsvereinbarung in Verbindung mit dem VPP AT 2022 KKP BW bzw. XXX XX 0000 XXX XXX erworbene Versorgungsguthaben.
2.4.4 Die Mitarbeiter erhalten ein individuelles Informationsschreiben über die Höhe des Besitzstands.
2.4.5 Sofern ein Mitarbeiter die Versorgungsleistung nicht vor oder mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nimmt, wird der Besitzstand ab dem Ultimo des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonats entsprechend dem Risikoprofil angelegt, welches gemäß Ziffer C.2 VPP AT2022 KKP BW bzw. VPP AT 2022 KKP NRW für Arbeitsverhältnisse die monatlichen Beiträge des Mitarbeiters gilt. Im Versorgungsfall ist mindestens der gemäß Ziffer 2.4.1 ermittelte Besitzstand zu gewähren.
2.4.6 Die Leistungsbedingungen für die aus dem Besitzstand resultierenden Versorgungs- leistungen richten sich ausschließlich nach den Regelungen des VPP AT 2022 KKP BW – Mitarbeiter mit folgenden Personen:Zusagen gemäß BV KKP BW – bzw. des VPP AT 2022 KKP NRW – Mitarbeiter mit Zusagen gemäß KBV KKP NRW – in ihrer jeweils geltenden Fassung.
a. Au2.4.7 Für Mitarbeiter mit aufrechtzuerhaltenden VAP-pairs;Besitzständen finden ergänzend weiterhin die entsprechenden Regelungen gemäß BV KKP BW bzw. KBV KKP NRW Anwendung.
b. Jugendlichen, 2.5 Der VPP AT 2022 KKP BW und der VPP AT 2022 KKP NRW sowie die gelegentlich BV KKP BW und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger KBV KKP NRW sind als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehenAnlage Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
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Samples: Betriebsvereinbarung
Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung gilt Dieser Vertrag ist anwendbar auf die syndicom angehörenden Mitarbeiterin- nen, welche im Sinne des Berufsreglements für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen Sortiments- und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten Verlagsbuch- händlerinnen überwiegend buchhändlerische Arbeit ausüben und in einem Privathaushalt verrichtenunbefristeten oder mindestens dreimonatigen Voll- oder Teilzeit-Arbeitsver- hältnis mit einem Unternehmen stehen, und ihren Arbeitgeberndas Mitglied des SBVV ist.
2 Sie gilt Die Arbeitgeberinnen unterstellen diesem Vertrag auch die syndicom nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personenangehörenden, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartnerbuchhändlerisch tätigen Mitarbeiterinnen.
3 Sie Mitarbeiterinnen, die ein anerkanntes ausländisches Diplom besitzen, das dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für Sortiments- und Verlagsbuch- händlerinnen entspricht, werden den buchhändlerisch ausgebildeten Mitar- beiterinnen gleichgestellt.
4 Mitarbeiterinnen, welche keine buchhändlerische Tätigkeit ausüben (z.B. in der Buchhaltung, Fakturierung, im EDV-Bereich, Reinigung, Spedition), sind diesem Vertrag nicht unterstellt. Der GAV gilt ebenfalls nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:leitende Angestellte (z.B. Handlungsbevollmächtigte, Prokuristinnen, Filialleiterinnen).
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, 5 Lernende sind dem GAV nicht unterstellt. Für sie gelten die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheitenparitäti- schen Kommission erstellten Empfehlungen, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel Anhang 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22aufgeführt sind. Juni 20072 begünstigten Person stehen* Wo in diesem GAV von Mitarbeiterinnen bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen die Rede ist, sind selbstverständlich auch Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehen.
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Samples: Normalarbeitsvertrag Für Arbeitnehmerinnen Und Arbeitnehmer in Der Hauswirtschaft
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist. * Maßgeblich ist die am 1. September 2009 geltende Fassung.
1. Diese Mindestlöhne sind zugleich Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 Diese Verordnung gilt des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2. Die Mindestlöhne betragen
a) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: mit Wirkung vom 1. September 2009 9,50 € mit Wirkung vom 1. Juli 2011 9,75 €
b) in den übrigen Bundesländern: - für „ungelernte Arbeitnehmer“ / Mindestlohn 1 mit Wirkung vom 1. September 2009 9,50 € mit Wirkung vom 1. Juli 2011 9,75 € - für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ / Mindestlohn 2 mit Wirkung vom 1. September 2009 11,25 € mit Wirkung vom 1. September 2010 11,50 € mit Wirkung vom 1. Juli 2011 11,75 €
3. „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen. „Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche über
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichtenim Sinne des Satzes 1 ausüben. Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, und ihren Arbeitgebernso haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
2 Sie 1. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2. Nummer 1 gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen PersonenArbeitnehmer, soweit für diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung gemäß der tarifvertraglichen Regelungen durchgeführt wird, um die zueinander erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in folgen- Form von Freizeit auszugleichen und sofern gewährleistet ist, dass für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartnertariflich festgelegten Ausgleichszeiträume erfolgt.
3 Sie gilt nicht 3. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichenwelche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer Arbeitzeit getrennt nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehendiesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
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Samples: Fünfte Verordnung Über Zwingende Arbeitsbedingungen Im Maler Und Lackiererhandwerk
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ver- sicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- rung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
1. Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich Lohngruppen ab 1. Januar 2021 ab 1. Januar 2022 ab 1. Januar 2023 Zu den Lohngruppen 1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und 6 gehören folgende Tätigkeiten: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmit- teln wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustech- nischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Besei- tigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen ein- schließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z. B. bei Glas- reinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schüt- zende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Au- tos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanla- gen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrs- schilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.
2. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der An- spruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche ge- mäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichtendie Lohngruppen 7 oder höher, und ihren Arbeitgeberneinzugruppieren sind. Höhere Lohn- ansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Verein- barungen bleiben im Übrigen unberührt.
2 Sie 3. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundesden Mindestlohn- anspruch, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, nachweislich auf die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf ein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto ein- gestellten Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehenentfällt.
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Samples: Achte Verordnung Über Zwingende Arbeitsbedingungen in Der Gebäudereinigung
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen Ein Auszug aus dem Rahmentarifvertrag (RTV) ist im Anhang zu dieser Anlage abgedruckt.
1. Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich Lohngruppen ab 1. Oktober 2022 ab 1. Januar 2024 1 13,00 Euro 13,50 Euro 6 16,20 Euro 16,70 Euro Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten: Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. X. Xxxxxx, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.
2. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichtendie Lohngruppen 7 oder höher, und ihren Arbeitgeberneinzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt.
2 Sie 3. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundesden Mindestlohnanspruch, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, nachweislich auf die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf ein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehenentfällt.
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Samples: Tarifvertrag
Persönlicher Geltungsbereich. 1 1.2.1 Diese Verordnung Konzernbetriebsvereinbarung gilt - vorbehaltlich Ziffer 1.2.2 - für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmernfolgende Mitar- beiter: • Neueintritte - Mitarbeiter, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten mit oder nach Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft i. S. x. Xxxxxx 1.1 aufneh- men; - Mitarbeiter in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander diesem Sinne sind auch Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsver- hältnis sowie Auszubildende; ein Arbeitsverhältnis in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendlichen, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz diesem Sinne ist auch ein Praktikum absolvierenAusbildungsverhältnis; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen• Bestandsmitarbeiter Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung in einem Ar- beitsverhältnis zu einer öffentlichKonzerngesellschaft i. S. x. Xxxxxx 1.1 stehen und vom Geltungsbereich einer der nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen erfasst werden: - „Konzernbetriebsvereinbarung über die Neugestaltung der Betrieblichen Al- tersversorgung (KBV BAV)“ vom 04./13.04.2016; - „Konzernbetriebsvereinbarung über die Neugestaltung der Betrieblichen Al- tersversorgung bei der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Voda- fone Kabel Deutschland Kundenbetreuung GmbH (KBV Pensionsplan AT 2016)“ vom 18.08.2016; - „Betriebsvereinbarung TKS Pensionsplan 2020 über die Einführung einer Be- trieblichen Altersversorgung bei der Telepost Kabel-rechtlichen Organisation oder Service Kaiserslautern GmbH“ vom 18.12.2019; - „Betriebsvereinbarung TKS Pensionsplan 2020 (KKP Überleitung) über die Ablösung der Betrieblichen Altersversorgung bei einer gemeinnützigen Organisation der TKS“ vom 18.12.2019. • Mitarbeiter mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen HaushaltenAnsprüchen gemäß TV Pensionsplan Tarif 2021 (nur im Hinblick auf Ziffer 2.1) Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung in einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen Ar- beitsverhältnis zur Vodafone Deutschland GmbH stehen und Arbeitnehmer unterstehen;vom Geltungsbe- reich des „Tarifvertrag über die Einführung des Pensionsplans Tarif 2021“ vom 01.04.2021 erfasst werden.
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten1.2.2 Aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind folgende Mitarbeiter: • Mitarbeiter, die im häuslichen Dienst einer Sinne des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt sind; • Aushilfen mit einem entsprechenden Aushilfsvertrag; • Praktikanten und Werkstudenten; • Mitarbeiter, denen eine Konzerngesellschaft i. S. x. Xxxxxx 1.1 einzelvertraglich eine arbeitgeberfinanzierte Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt hat; • Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nach Artikel Inkrafttreten dieser Konzernbetriebs- vereinbarung durch Rechtsnachfolge, insbesondere im Rahmen eines Betriebs- übergangs, auf eine Konzerngesellschaft i. S. x. Xxxxxx 1.1 übergehen, sofern sie nicht durch einen Nachtrag zur dieser Konzernbetriebsvereinbarung ausdrücklich in den Geltungsbereich aufgenommen werden; • Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Betriebsverfassungsge- setz (BetrVG) und gesetzliche Vertreter juristischer Personen gemäß § 5 Abs. 2 Absatz Nr. 1 BetrVG.
1.2.3 Mitarbeiter, die in der Renten-Zusatzversicherung (ehemals Abteilung B-Betriebsrente) pflichtversichert sind sowie die gemäß Art. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22§ 12 Abs. Juni 20072 begünstigten Person stehen1 ENeuOG beurlaubten Beam- ten sowie die beurlaubten Beamten der Deutsche Telekom AG können (weiterhin) nur an der Entgeltumwandlung teilnehmen. Ein Anspruch auf Arbeitgeberbeiträge entsteht dadurch nicht, ebenso nicht ein Anspruch auf die Teilnahme an der Risikoabsicherung.
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Samples: Konzernbetriebsvereinbarung
Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmernMitarbeiter des Unternehmens, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten bei seinem Inkraft- treten in einem Privathaushalt verrichtenArbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen und eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung gemäß nachfolgender Versorgungsregelung haben2: Tarifvertrag vom 29.06.2012 zwischen der Unitymedia NRW GmbH, Unity- media Services GmbH & Co KG, Unitymedia Hessen GmbH & Co KG und ihren Arbeitgebernder Kabel BW GmbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – unterzeichnet mit Datum vom 27.11.2012/14.12.2012 – über eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Direktversicherung bei der R+V Lebens- versicherung a.G. (im Folgenden: TV Direktversicherung).3
2. Ablösung des TV Direktversicherung durch den VPP Tarif 2022
2.1 Ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrags erwerben die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallenden Mitarbeiter Versorgungsanwartschaften ausschließlich auf Grundlage von Versorgungsbeiträgen bzw. Umwandlungsbeträgen nach Maßgabe des Vodafone Pensionsplans Tarif 2022 in seiner jeweils geltenden Fassung (VPP Tarif 2022).4
2.2 Ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrags werden den Mitarbeitern keine arbeitgeber- finanzierten Versorgungsbeiträge auf Basis des TV Direktversicherung mehr gewährt. Damit erhalten die Mitarbeiter zuletzt im Juli 2022 einen arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeitrag.
1 Bei der Bezeichnung von Personen oder Personengruppen sind zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit stets Personen jeglichen Geschlechts (m/w/d) gemeint.
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen PersonenProtokollnotiz Nr. 1: Mitarbeiter, die zueinander in folgen- der Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages aus dem Unternehmen oder eingetragene Partner;
x. Xxxxxxxxx in gerader Linie und deren Ehegatteneines seiner Vorgängergesellschaften ausgeschieden sind, deren eingetragene Partne- rinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartnererhalten Leistungen ausschließlich nach dem TV Direktversicherung.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. JugendlichenProtokollnotiz Nr. 2: Für Mitarbeiter, die gelegentlich bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unter- nehmen stehen, aber erst ab bzw. nach Inkrafttreten vom Geltungsbereich des TV Direktversicherung erfasst würden, gilt dieser Tarifvertrag dagegen nicht. Diese Mitarbeiter haben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß der „Betriebs- vereinbarung über die Einführung des Vodafone Pensionsplan AT 2022, des Vodafone Pensionsplan Mitarbeiter 2021 sowie des Vodafone Risikoplan Mitarbeiter 2021“ vom 01.07.2022, sofern und ausschliesslich zur Beaufsichtigung sobald sie von Kindern beschäftigt deren Geltungsbereich erfasst werden;.
c. Personen4 Protokollnotiz Nr. 3: Es besteht Einigkeit darüber, dass Beiträge in den VPP Tarif 2022 erstmalig nach Fertigstellung der notwendigen Schnittstellen für alle Monate seit dem 01.07.2022 geleistet werden. Dies wird voraussichtlich im September 2022 erfolgen, sofern technisch möglich, zu einem früheren Zeitpunkt.
2.3 Die erdienten arbeitgeberfinanzierten Versorgungsanwartschaften auf Basis der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags gemäß TV Direktversicherung gewährten Versorgungsbeiträge werden als Besitzstand aufrechterhalten. Dazu wird die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);Direkt- versicherung nach versicherungstechnischer Umsetzung des letzten arbeitgeber- finanzierten Versorgungsbeitrags gemäß Ziffer 2.2 beitragsfrei fortgeführt.
d. Praktikantinnen und Praktikanten2.4 Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, die für eine berufliche Grundbildung an sie bestehende und nach Ziffer 2.3 beitragsfrei fortgeführte Direktversicherung gemäß TV Direktversicherung mit eigenen Versorgungsbeiträgen fortzuführen (Entgeltumwandlung). Hierzu ist der Abschluss einer Ausbildungsstätte in entsprechenden Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich, aus der Schweiz ein Praktikum absolvieren; AS 2010 5053 1 SR 220
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personensich die näheren Einzelheiten der Umwandlungsbedingungen ergeben (z. B. die umwand- lungsfähigen Entgeltbestandteile und die Umsetzung eines etwaigen Arbeitgeber- zuschusses). Die Bedingungen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundesunter denen die Direktversicherung fortgeführt werden kann, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellten in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normal- arbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die ergeben sich im häuslichen Dienst einer Übrigen aus dem entsprechenden Nachtrag zum für die Direktversicherungen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung.
2.5 Die Leistungsbedingungen, für die aus der Direktversicherung resultierenden Versorgungsleistungen, richten sich weiterhin nach Artikel 2 Absatz 2 den Regelungen des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 begünstigten Person stehenTV Direkt- versicherung i. V. m. dem Gruppenversicherungsvertrag inklusive Nachtrag in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in den vorstehenden Ziffern nichts Abweichendes geregelt ist.
2.6 Die aus der Direktversicherung resultierenden Versorgungsleistungen werden zusätz- lich zu den aus dem VPP Tarif 2022 resultierenden Versorgungsleistungen gewährt, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Auszahlung gemäß den Leistungs- bedingungen des TV Direktversicherung i. V. m. dem Gruppenversicherungsvertrag inklusive Nachtrag in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
2.7 Der TV Direktversicherung inklusive des Gruppenversicherungsvertrags sowie des Nachtrags zum Gruppenversicherungsvertrag und der VPP Tarif 2022 sind als Anlage Bestandteil dieses Tarifvertrags.
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Samples: Tarifvertrag