Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
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Samples: www.plk-gebaeudetechnik.ch, service-cct.ch, www.plk-gebaeudetechnik.ch
Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle ArbeitnehmendenArbeitnehmer (inkl. Lehrlinge), welche in den Betrieben arbeitenarbei- ten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
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Samples: www.pk-ausbau-regionbasel.ch, www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle ArbeitnehmendenAr- beitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche nachstehend die Arbeitnehmenden genannt, wel- che in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle ArbeitnehmendenArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, nachstehend Arbeitnehmer genannt, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
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Samples: www.plk-elektro.ch
Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle ArbeitnehmendenArbeitnehmer (inkl. Lehrlinge), welche wel- che in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
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Samples: pk-ausbau-regionbasel.ch