Common use of Persönlicher Geltungsbereich Clause in Contracts

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle Angestellten, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. 2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Manteltarifvertrag

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst zur Förderung der Altersteilzeit gilt für alle Angestellten, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes geltenvon § 2 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse werden auf der Grundlage der Bestimmungen des Alters- teilzeitgesetzes in seiner jeweiligen Fassung durchgeführt. 1. Der/Sieht die Arbeitgeber/in ist verpflichtetVereinbarung über die Altersteilzeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art etwa im sogenannten Blockmodell, so kann der TätigkeitVerteilzeitraum gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 Altersteilzeitgesetz auf bis zu sechs Jahre ausgedehnt werden. 2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermo- nat, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Derfür den der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichteteine Rente wegen Alters, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche giltKnappschaftsausgleichsleis- tung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn während er/sie von der Versicherungs- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Ver- sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspru- chen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor der für den/die Arbeitnehmer/in maßgebenden Rentenaltersgrenze in Anspruch genommen werden können. Es endet ferner mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintrittKalendermonats, in dem der/die Arbeitnehmer/in die Altersteilzeit beendet, spätestens jedoch, wenn er/sie das 65. Lebensjahr vollendet hat. 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2006 in Kraft. 2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat drei Monaten, frühestens zum Monatsende 31. Dezember 2008, gekündigt werden. Bei gewerblichen ArbeitnehmernFür Arbeitnehmer/innen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme innen, die bis zu diesem Zeitpunkt in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigenAltersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte von Sollten sich während der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher QualifikationLaufzeit dieses Tarifvertrages wesentliche gesetzliche Regelungen verändern, die den Wunsch habendiesen Tarifvertrag beeinflussen, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigengilt ein Sonderkündigungsrecht von drei Mona- ten. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Manteltarifvertrag Für Dienstleistungsunternehmen

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle AngestelltenGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personeneine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver- sicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind Nicht erfasst werden: a) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absol- vieren, b) Xxxxxxx an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Xxxxxxx an Abendschulen und -kollegs, c) Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamt- dauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden, d) Arbeitnehmer/innen , die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Sinne dieses Gesetzes geltenBetrieb oder stationär im Betrieb tätig sind, e) das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäf- tigt wird. 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- Der Mindestlohn beträgt ab 1. August 2020 12,20 Euro. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritteinzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Wird Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeitkonto nach den nachfolgenden Bestimmungen geführt wird: Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten (Ausgleichszeitraum) eine Probezeit vereinbartvon der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag durchgeführt. In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden. Das Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, so darf sie drei Monate nicht die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird eine Probezeit Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tat- sächlichen monatlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten in den Monaten Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Stundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Stunden- löhnen oder monatlich durchgängig mindestens ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen gezahlt, der ent- sprechend Satz 1 fällig ist. Sofern die eingestellten Stunden während des Ausgleichszeitraumes durch Auszahlung ausgeglichen werden, er- folgt dies in Höhe des aktuellen Mindestlohnes zum Zeitpunkt der Auszahlung. Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minus- stunden des Arbeitszeitkontos mit der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minus- stunden außer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungs- ersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu einem Monat vereinbartbringen, so endet die ohne die Arbeitsverhin- derung geleistet worden wäre. Am Ende des Ausgleichszeitraumes ist das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten ZeitpunktArbeitszeitkonto abzurechnen. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeit- guthaben, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt kann dieses entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent. Das Arbeitszeitkonto ist gegen Insolvenz abzusichern. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen jeweils Monaten zum Schluss der Kalenderwoche Ende des Ausgleichszeitraumes gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert nach ihrer Fälligkeit gericht- lich geltend gemacht werden. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Tarifvertrag

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle Angestellten1.2.1 Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt - vorbehaltlich Ziffer 1.2.2 - für folgende Mitar- beiter: • Neueintritte - Mitarbeiter, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen mit oder nach Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen aufnehmen; - Mitarbeiter in diesem Sinne sind auch Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsver- hältnis sowie Auszubildende; ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne ist auch ein Ausbildungsverhältnis; • Bestandsmitarbeiter Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung in einem Ar- beitsverhältnis zum Unternehmen stehen und - vom Geltungsbereich des Vodafone Pensionsplan in seiner jeweils gelten- den Fassung (im Folgenden: VPM 2006) i.V.m. ▪ der am Standort Düsseldorf geltenden „Betriebsvereinbarung über die Änderung der Betrieblichen Altersvorsorge“ vom 03./05.05.2006 oder ▪ der am Standort Ratingen geltenden „Betriebsvereinbarung über die Änderung der Betrieblichen Altersvorsorge“ vom 26./27.04.2006 erfasst werden1 oder - auf Basis der Überleitungsregelung für die Mannesmann-Leistungsord- nung vom 01.04.2006 in den VPM 2006 übergeleitet wurden. 1.2.2 Aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind folgende Mitarbeiter: • Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt sind; 1.2.3 Mitarbeiter, die in der Renten-Zusatzversicherung (ehemals Abteilung B-Betriebsrente) pflichtversichert sind sowie die gemäß Art. 2 § 12 Abs. 1 ENeuOG beurlaubten Beam- ten sowie die beurlaubten Beamten der Deutsche Telekom AG können (weiterhin) nur 1 Mitarbeiter in diesem Sinne sind auch diejenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten der vor- liegenden Gesamtbetriebsvereinbarung noch nicht sechs volle Kalendermonate bestanden hat oder die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personenauf höchstens 12 Monate befristeten Arbeitsverhältnis bzw. Ausgenommen sind Personenin einem Ausbildungsverhältnis zum Unternehmen stehen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. 2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte somit bislang von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf Teilnahme am VPM 2006 ausgeschlossen waren. an der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. 1Entgeltumwandlung teilnehmen. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Ein Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt Arbeitgeberbeiträge entsteht dadurch nicht, ebenso nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung Anspruch auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass Teilnahme an der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei istRisikoabsicherung. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Gesamtbetriebsvereinbarung

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle AngestelltenGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personeneine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätig- keit ausüben. Ausgenommen sind Nicht erfasst werden: a) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverord- nung ein Praktikum absolvieren, b) Xxxxxxx an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Xxxxxxx an Abendschulen und –kollegs, c) Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Beendigung ihrer Schulausbil- dung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden, d) Arbeitnehmer/innen , die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Sinne dieses Gesetzes geltenBetrieb oder stationär im Be- trieb tätig sind, e) das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräu- men des Betriebes beschäftigt wird. 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- Der Mindestlohn beträgt ab 1. August 2020 12,20 Euro. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritteinzelvertraglicher Verein- barungen bleiben unberührt. 2. Wird Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestell- ten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeitkonto nach den nachfolgenden Bestimmungen geführt wird: Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung wird für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine Probezeit vereinbartvon der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag durchgeführt. In die Arbeitszeitvertei- lung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden. Das Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto und der dafür einbehaltene Lohn dür- fen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, so darf sie drei Monate nicht die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits ge- zahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird eine Probezeit Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten in den Monaten Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Stundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Stundenlöhnen oder monatlich durchgängig mindestens ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen ge- zahlt, der entsprechend Satz 1 fällig ist. Sofern die eingestellten Stunden während des Ausgleichszeitraumes durch Auszahlung ausgeglichen werden, erfolgt dies in Höhe des aktuellen Mindestlohnes zum Zeitpunkt der Auszahlung. Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos mit der monatlichen Lohnabrech- nung gesondert auszuweisen. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Ver- gütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden au- ßer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Ver- gütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu einem Monat vereinbartbringen, so endet die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Am Ende des Ausgleichszeitraumes ist das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten ZeitpunktArbeitszeitkonto abzurechnen. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt kann dieses entweder zur Auszahlung gebracht wer- den oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse Die Auszahlung der Gut- stunden erfolgt mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 %. Das Arbeitszeitkonto ist gegen Insolvenz abzusichern. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen jeweils Monaten zum Schluss der Kalenderwoche Ende des Ausgleichszeitraumes gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten vereinbart nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Aufforderung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunter- nehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem dritten Monat beträgt Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus die- sem Tarifvertrag sowie über die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrich- ten. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages nach § 7 AEntG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werdenbe- antragen. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 ZiffDieser Tarifvertrag tritt zum 1. 1 und 2 unterschreitetAugust 2020 in Kraft. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreitenEr tritt am 30. Hiervon September 2021 ohne Nachwirkung außer Kraft. Der Tarifvertrag kann abgewichen ohne Einhaltung einer Frist ohne Nachwirkung gekündigt werden, wenn dies keine Rechtsver- ordnung erlassen worden ist, nach der die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordernAr- beitnehmer Anwendung finden. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werdenDie Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge Verhandlungen über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werdenAnschlussregelung einzutreten. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Tarifvertrag

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle Angestellten1.2.1 Diese Betriebsvereinbarung gilt - vorbehaltlich Ziffer 1.2.2 - für folgende Mitarbeiter: • Neueintritte - Mitarbeiter, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen mit oder nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung ein Ar- beitsverhältnis zum Unternehmen aufnehmen; - Mitarbeiter in diesem Sinne sind auch Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsver- hältnis sowie Auszubildende; ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne ist auch ein Ausbildungsverhältnis; • Bestandsmitarbeiter Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen PersonenArbeitsver- hältnis zum Unternehmen stehen und - vom Geltungsbereich der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Änderung der Betrieblichen Altersvorsorge“ vom 09./10.05.2006 bzw. Ausgenommen des Vodafone Pensionsplan in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VPM 2006) erfasst werden1 oder - auf Basis eine der nachfolgend genannten Überleitungsregelungen ▪ Überleitungsregelung für die Mannesmann-Leistungsordnung vom 01.04.2006, ▪ Überleitungsregelung für den VICTORIA Leistungsplan vom 01.04.2006, ▪ Gesamtbetriebsvereinbarung über die Überleitung der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter mit Zusage gemäß Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung der CNI Communication Network International GmbH in den Vodafone Pensionsplan Mit- arbeiter vom 17.05.2018, ▪ Gesamtbetriebsvereinbarung über die Überleitung der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter mit Zusagen gemäß Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeit- nehmer der DB AG in den Vodafone Pensionsplan Mitarbeiter vom 17.05.2018, in den VPM 2006 übergeleitet wurden. 1.2.2 Aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen sind Personenfolgende Mitarbeiter: • Mitarbeiter, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten.des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt sind; 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit1.2.3 Mitarbeiter, die Gehalts- oder Lohn- in der Renten-Zusatzversicherung (ehemals Abteilung B-Betriebsrente) pflichtversichert sind sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigengemäß Art. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. 2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß 2 § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 12 Abs. 1 NrENeuOG beurlaubten Beam- ten sowie die beurlaubten Beamten der Deutsche Telekom AG können (weiterhin) nur an der Entgeltumwandlung teilnehmen. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen WillenEin Anspruch auf Arbeitgeberbeiträge entsteht dadurch nicht, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle ebenso nicht ein Anspruch auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung Teilnahme an der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesenRisikoabsicherung. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Betriebsvereinbarung

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle AngestelltenGewerbliche Arbeitnehmer, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personeneine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die nach gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine gering- fügige Beschäftigung ausüben. 1. Der/die Arbeitgeber/Die Mindestlöhne betragen bundeseinheitlich Lohngruppen ab 1. Oktober 2022 ab 1. April 2024 Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten: Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in ist verpflichtetAutowaschanlagen und Autohäusern), spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie zum Beispiel bei Glas- reinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glas- flächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der TätigkeitReinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Ver- kehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuch- tungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtetnach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrags, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. 2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. gültig ab 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart 2019 neu eingestellt werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens Der Anspruch auf drei Monate erfolgenden Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrags Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohn- gruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher, einzugruppieren sind. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem TagHöhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, sofern betrieb- licher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden könnenÜbrigen unberührt. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüberDer Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, dass eine »der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der nachweislich auf die in ein nach § 4 RTV geführtes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt. 1 Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für jedwedes Geschlecht. 2 Ein Auszug ist im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich Anhang zu regelndieser Anlage abgedruckt. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Tarifvertrag

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle Angestelltenpersönliche Geltungsbereich umfasst neben allen dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmern auch „Lehrlinge“. Da der Begriff der Lehrlinge nicht einschränkend verwendet wird, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. 2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen wären auch allenfalls im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikationausgebil- dete „Arbeiter-Lehrlinge“ vom Geltungsbereich des IT-KV umfasst. Der IT-KV stellt seinen persönlichen Geltungsbereich ausschließlich auf „alle 6 dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer“ ab. Aufgrund der taxativen Aufzählung im Geltungsbereich, die den Wunsch habenArbeiterverhältnisse nicht erwähnt, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich ist der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag Umkehrschluss klar, dass Arbeitsverhältnisse mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhaltenArbeitern nicht vom IT-KV umfasst sind. Auch Xxxxxxxxx (IT-KV, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen§ 2 Erl 4) hält fest, dass „Arbeiter (bzw Arbeitnehmer, die den Wunsch habennicht dem AngG unterliegen)“, nicht vom IT-KV umfasst sind. Die Definition des Angestellten richtet sich nach dem Angestelltengesetz und der 7 Einreihung in Vollzeit zu arbeitendie Kategorie der kaufmännischen Angestellten, mit Vorrang zu berücksichtigender nicht-kauf- männischen höheren Tätigkeiten bzw der Kanzleiarbeiten (§ 1 Abs 2 AngG). Liegt keine dieser Tätigkeiten vor, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/ist von einem Arbeiterverhältnis auszugehen (Drs in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder BetriebsvereinbarungZellKomm3 §§ 74–75a GewO 1859 Rz 2). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen Durchführung von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit Mischtätigkeiten kommt es im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3Allgemeinen auf das zeitliche Überwiegen der Angestellten- oder Arbeitertätigkeit an. LernmittelAusgenommen sind davon jene Fälle, wie z.B. Fach- und Schulbücherin denen die Tätigkeit eine größere wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitgeber hat, deren Beschaffung vom/unabhängig von der Arbeitgeber/zeitlichen Komponente (Kozak in angeordnet wirdReissner, sindAngG2 § 1 Rz 75; OGH 19.5.1993, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird9 XxX 00/00; VwGH 16.2.1999, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 498/08/ 0308). Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legenIm Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei IT-KV für Arbeiter bzw Arbeitnehmer, die nicht dem AngG unterliegen, nicht anzuwenden ist. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis Beschäftigungsverhält- nisse mit Arbeitern bewegen sich in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern Firmen mit ausschließlicher Gewerbeberech- tigung im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine IT-Bereich im Voraus festgelegte Freizeit kollektivvertragsfreien Raum. Der Umstand, dass in § 15 II unter den „Zentralen Tätigkeiten“ Berufsbilder er- wähnt sind, die klassische Arbeitertätigkeiten sind (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf WochenarbeitstageBedienung, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. ReinigungspersonalReinigung, Buffet …), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ändert nichts an der Beurteilung. Einerseits ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTVzuvor genannten Erläuterungen zum Geltungsbereich des IT-KV zu verweisen, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte andererseits auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesenBestimmung des § 15 I Abs 3, wo- nach „die angeführten Berufsbilder in den Tätigkeitsfamilien beispielhaft sind“. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Kollektivvertrag

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle AngestelltenGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personeneine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätig- keit ausüben. Ausgenommen sind Nicht erfasst werden: a) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverord- nung ein Praktikum absolvieren, b) Xxxxxxx an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Xxxxxxx an Abendschulen und –kollegs, c) Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbil- dung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden, d) Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Be- trieb tätig sind, e) das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräu- men des Betriebes beschäftigt wird. f) Personen, die an einer Einstiegsqualifikation nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten54a des Dritten Buches Sozial- gesetzbuches oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtetDer Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2021 12,55 Euro, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- 1. Oktober 2022 12,85 Euro. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritteinzelvertraglicher Verein- barungen bleiben unberührt. 2. Wird Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeitkonto nach den nachfolgenden Bestimmungen ge- führt wird: Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung wird für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine Probezeit vereinbartvon der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag durchgeführt. In die Arbeitszeitvertei- lung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden. Das Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, so darf sie drei Monate nicht die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird eine Probezeit Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten in den Monaten Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Stundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Stundenlöhnen oder monat- lich durchgängig mindestens ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen gezahlt, der entsprechend Satz 1 fällig ist. Sofern die eingestellten Stunden während des Ausgleichszeitraumes durch Auszahlung ausgeglichen werden, erfolgt dies in Höhe des aktuellen Mindestlohnes zum Zeitpunkt der Auszahlung. Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos mit der monatlichen Lohnabrech- nung gesondert auszuweisen. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Ver- gütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden au- ßer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Ver- gütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu einem Monat vereinbartbringen, so endet die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Am Ende des Ausgleichszeitraumes ist das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten ZeitpunktArbeitszeitkonto abzurechnen. Besteht zu die- sem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt kann dieses entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Aus- gleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse Die Auszahlung der Gutstun- den erfolgt mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 %. Das Arbeitszeitkonto ist gegen Insolvenz abzusichern. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen jeweils Monaten zum Schluss der Kalenderwoche Ende des Ausgleichszeitraumes gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten vereinbart nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Aufforderung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluss von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunter- nehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem dritten Monat beträgt Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Ta- rifvertrages nach § 7 AEntG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werdenbeantra- gen. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 ZiffDieser Tarifvertrag tritt zum 1. 1 und 2 unterschreitetOktober 2021 in Kraft. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreitenEr tritt am 30. Hiervon September 2023 ohne Nachwirkung außer Kraft. Der Tarifvertrag kann abgewichen ohne Einhaltung einer Frist ohne Nachwirkung gekündigt werden, wenn dies keine Rechtsverord- nung erlassen worden ist, nach der die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordernArbeitneh- mer Anwendung finden. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werdenDie Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/rechtzeitig vor Auslaufen des Tarifvertrages in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge Verhandlungen über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werdenAnschlussregelung einzutreten. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 Stunden. Das gilt auch für Jugendliche. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten. 2. (* siehe 1. Protokollnotiz) Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können. 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüber, dass eine »im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regeln. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Tarifvertrag

Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag erfasst alle AngestelltenGewerbliche Arbeitnehmer, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Ausgenommen sind Personeneine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialge- setzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit aus- üben, einschließlich derjenigen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 1. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, spätestens eine Woche nach erfolgter Einstellung die Art der Tätigkeit, die Gehalts- oder Lohn- sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Der/die Arbeitnehmer/in ist ver- pflichtet, eine etwaige Eigenschaft als Schwerbehinderte/r bei der Einstellung mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn während des Arbeitsverhältnisses eine Schwerbehinderung eintritt. 2. Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei Monate nicht überschreiten. Wird eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Parteien sich nicht über seine Fortsetzung verständigen. Im Übrigen können Probearbeitsverhältnisse bei Angestellten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern/innen können Probearbeitsverhältnisse mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden. Die Übernahme in ein ständiges Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu bestätigen. 3. Bei Probearbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten kann eine Probearbeits- zeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Nach dem dritten Monat beträgt die Kündigungsfrist dann mindestens einen Monat zum Monatsschluss. 4. Für Angestellte von der Gruppe K 4 einschließlich aufwärts kann mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit diese schriftlich bis zu weiteren drei Monaten im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. 1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die regelmäßige tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1 und 2 unterschreitet. 2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentliche Arbeits- zeit in der Regel auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden und die tägliche Arbeitszeit in der Regel drei Stunden nicht unterschreiten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart wird oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeit, Preisaus- zeichnung, Hausreinigung, Inventuren und andere vergleichbare verkaufsunter- stützende Tätigkeiten) dies erfordern. 3. Soweit betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, sind Teilzeitbeschäftigte mit zu berücksichtigen. 4. Der/die Arbeitgeber/in soll bei der Besetzung von freien Arbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen mit gleicher Qualifikation, die den Wunsch haben, bei sonst unveränderten vertraglichen Bedingungen bezüglich der Lage der Arbeitszeit einen Vertrag mit der angebotenen höheren Stundenzahl zu erhalten, mit Vorrang berücksichtigen. 5. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der/die Arbeitgeber/in hat bei der Besetzung von freien Teilzeitarbeitsplätzen im Betrieb beschäftigte geeignete Vollzeitarbeitnehmer/innen, die den Wunsch haben, in Teilzeit zu arbeiten, mit Vorrang zu berücksichtigen, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegen- stehen. 6. Abweichende Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 7. Teilzeitbeschäftigte, die auf Veranlassung 8 des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September eines Kalenderjahres in einem Zeitraum von 26 Kalenderwochen durchschnittlich 25 Prozent oder mehr über die einzelver- traglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, haben auf ihren Wunsch Anspruch auf einen die tatsächliche Arbeitszeit ausweisenden Arbeitsvertrag. Das gilt nicht Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Ge- meinsame Vorschriften für die Arbeitnehmer, mit denen unterschiedliche Arbeitszeiten im Verlaufe eines Kalenderjahres vereinbart sind Sozialversicherung - (z. Bsp. Jahresarbeitszeitvertrag oder Betriebsvereinbarung). Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Vertretungen (z. Bsp. Urlaubs- und KrankheitsvertretungenSGB IV) bis sechs Wochen nur mit der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angerechnet. Teilzeit- beschäftigte müssen bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres erklären, ob sie eine höhere vertragliche Arbeitszeit wünschen. Danach eingehende Erklärungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Regelung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft. 1. Wird einem/-er Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies auf Verlangen des/der Vertragspartner/in schriftlich zu erfolgen. 2. Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit im erforderlichen Umfang zu gestatten. 3. Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom/von der Arbeitgeber/in angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom/von der Arbeitgeber/in zu bezahlen. 4. Der/die Ausbildende ist verpflichtet, auf Anfrage des/der Auszubildenden ab drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsvertrages unverzüglich eine schriftliche Aus- kunft zu erteilen, ob eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt. Eine Auskunft, dass eine Übernahme erfolgt, begründet ein Arbeits- verhältnis nach bestandener Prüfung. Für Auszubildende günstigere Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind zulässig. 5. Wird nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt, wird weiterhin die Ausbildungs- vergütung gezahlt. Findet die Abschlussprüfung erst nach der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so wird das Entgelt in der Zwischenzeit nach der ausge- übten Tätigkeit berechnet. Bis zum Termin der Abschlussprüfung wird dem/der Auszubildenden zunächst jedoch nur der Betrag der Ausbildungsvergütung ausgezahlt; die Differenz zum Tarifgehalt oder -lohn für die ausgeübte Tätigkeit erhält er/sie nach bestandener Prüfung nachgezahlt. Diese Regelung gilt nicht für die Wiederholungsprüfung. 6. Am Tag der mündlichen Abschlussprüfung sowie an einem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung mit anschließender Arbeitspflicht wird der/die Auszubildende von der Arbeit freigestellt. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind die Freizeittage so zu legen, dass der Tag vor der jeweiligen Abschlussprüfung arbeitsfrei ist. 1. Arbeitsverträge über eine Aushilfstätigkeit dürfen nur zur Behebung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften vereinbart werden. 2. Die Einstellung von Arbeitnehmer/innen zur Aushilfe kann höchstens auf drei Monate erfolgen. Danach geht das Aushilfsverhältnis in ein ständiges Arbeits- verhältnis über. Für Aushilfen gilt eine Kündigungsfrist von einem Tag, sofern im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart istgeringfügige Beschäfti- gung ausüben. 1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 38 StundenMindestlöhne betragen a) mit Wirkung ab 1. Das gilt auch für JugendlicheJanuar 2018 b) mit Wirkung ab 1. Abweichend hiervon kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung und Einzel- arbeitsverträge, in Betrieben Januar 2019 c) mit Betriebsräten Wirkung ab 1. Januar 2020 d) mit deren Zustimmung, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werdenWirkung ab 1. Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten.Dezember 2020 2. Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten: Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrich- tungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrück- ständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (* siehe 1. Protokollnotizz. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) Eine und Ver- kehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge, getroffen werden, sofern a) eine im Voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit nach Ziff. 1 ergibt und b) bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf Wochenarbeitstage, (außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe z.B. Reinigungspersonal), ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird. c) Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen, wie in Wochen ohne Feiertag. 1) Protokollnotiz 1. Zwischen den Tarifparteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Regelung in § 6 Ziff. 2a) MTV – soweit sie sich dort auf eine »im Voraus festgelegte Freizeit« bezieht, nicht zwingend verlangt, dass für den Zeitraum von 52 Wochen eines Kalenderjahres auch Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der täglichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Voraus getroffen werden müssen. Das ergibt sich argumentativ aus § 6 Ziff. 4 Satz 1 MTV, der auf betriebliche Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 BetrVG) verweist und dort eine eigene Regelung enthält. 2. Zudem sind sich die Tarifparteien einig, dass bei einer »im Voraus festgelegten Freizeit« gem. § 6 Ziff. 2a) MTV für einzelne Zeitabschnitte auch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle mit ver- schiedener Systematik kombiniert werden können.Außenbeleuchtungsanlagen 3. Des Weiteren besteht Einigkeit darüberDer Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindes- tens zu, dass eine »die gemäß des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fas- sung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4, der Anspruch auf den Mindest- lohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß RTV Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher, ein- zugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Voraus festgelegte Freizeit* gem. § 6 Ziff. 2a) MTV keine endgültige Festlegung der Arbeits- und Freizeittage enthalten muss. Die ursprüngliche Festlegung kann im Rahmen einer späteren Feinplanung konkretisiert und gegebenenfalls abweichend geregelt werden, sofern der Durchschnitt der vereinbarten regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit (§ 6 Ziff. 1 MTV) im Gesamtjahr erreicht wird. Bei der Feinplanung wird ein Ausgleich zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Wünschen der Arbeitnehmer angestrebt. Zwischen den Betriebsparteien ist über das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung Einvernehmen herzustellen. In Betrieben ohne Betriebsrat ist das Zusammenspiel zwischen Grob- und Feinplanung vertraglich zu regelnÜbrigen unberührt. 4. Kurzfristige Einzelabweichungen bleiben unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz stets möglich. 5. Neben den vorgenannten Klarstellungen erklären die Tarifparteien den gemeinsamen Willen, die Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung insgesamt zu überarbeiten. Insofern wird an dieser Stelle auf die Vereinbarung im Tarifvertrag zur Weiterentwicklung der Tarifverträge im Einzel- handel im Bundesland Brandenburg verwiesen. a) Sind bei Ladenschluss noch Kunden/innen anwesend, so muss zum Zuendebedienen dieser Kunden/innen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten. b) Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten an allen Werktagen aus Anlass der Spätöffnung (Spätöffnungsarbeit ist die Arbeit, die montags bis samstags von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu leisten ist) beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags erst ab 20:15 Uhr. Diese Zeit ist mit einem Zuschlag von 20% zu vergüten. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:15 Uhr wird kein Mehrarbeitszuschlag gewährt.

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Samples: Mindestlohntarifvertrag