Pflichten der Vertragspartner. (1) Die Student*in verpflichtet sich: 1. die gebotene Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen, 2. die im Rahmen des Studienganges geforderten Aufgaben sorgfältig auszuführen, 3. den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, 4. die für die Praxisstelle geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, 5. ein Fernbleiben von der Praxisstelle ist unverzüglich dieser mitzuteilen und bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am 3. Tag ein ärztliches Attest in der Praxisstelle und im Praxisreferat der Hochschule vorzulegen. (2) Die Praxisstelle verpflichtet sich: 1. die Studentin / den Student so einzusetzen, dass sie / er die Möglichkeit erhält, die berufliche Praxis und die praktischen Tätigkeiten Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern kennenzulernen, 2. die Studentin / den Studenten von einer fachlich geeigneten Fachkraft betreuen zu lassen, 3. die Studentin / den Studenten für die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen des Fachbereiches Sozial- und Gesundheitswesen frei zu stellen, 4. den Studierenden die Erstellung eines wissenschaftlichen Praxisberichtes zu ermöglichen, 5. mit der Studentin/dem Studenten einen Ausbildungsplan zu erstellen, 6. der Praktikantin / dem Praktikanten am Ende der Praxistätigkeit eine Beurteilung auszustellen, 7. zu befolgen, dass eine Einsichtnahme in den Praxisbericht einer vorherigen Genehmigung durch die Praktikantin/den Praktikanten bedarf.
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Samples: Praxisvereinbarung
Pflichten der Vertragspartner. (1) Die Student*in Praktikantin/der Praktikant verpflichtet sich:
1sich ▪ die Schulleitung und die verantwOrtlichen Lehrerinnen und Lehrer über den kOnkreten Praktikumsauftrag zu infOrmieren und die InfOrmatiOns- und/Oder Aufgabenblätter vOrzulegen. ▪ die gebotene Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen,
2gebOtenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und übertragene Aufgaben sOrgfältig auszuführen. die im Rahmen des Studienganges geforderten Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3▪ den AnOrdnungen der Schulleitung bzw. den Anordnungen der Praxisstelle und der von vOn ihr beauftragten Personen nachzukommen,
4XxxxXxxx nachzukOmmen. ▪ die für die Praxisstelle geltenden Arbeitsordnungen Ordnungen, insbesOndere ArbeitsOrdnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften UnfallverhütungsvOrschriften sOwie VOrschriften über die Schweigepflicht und Geheimhaltung zu beachten,
5. ein Fernbleiben von der Praxisstelle ist unverzüglich dieser mitzuteilen ▪ die vereinbarte Praktikumszeit einzuhalten und bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am 3. Tag ein ärztliches Attest in der Praxisstelle und im Praxisreferat der Hochschule vorzulegenFernbleiben die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vOrzulegen.
(2) Die Praxisstelle Praktikumsschule verpflichtet sich:
1sich ▪ im Rahmen der schulischen Gegebenheiten der Praktikantin/dem Praktikanten die nach dem Praktikumsauftrag vOrgesehenen Erfahrungen und praktischen Einsichten zu vermitteln und Handlungsmöglichkeiten zu gewähren. ▪ die Studentin / den Student so einzusetzen, dass sie / er die Möglichkeit erhält, die berufliche Praxis und die praktischen Tätigkeiten Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern kennenzulernen,
2. die Studentin / den Studenten von einer fachlich geeigneten Fachkraft betreuen zu lassen,
3. die Studentin / den Studenten für die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen zur Erfüllung des Fachbereiches Sozial- und Gesundheitswesen frei Praktikumsauftrages erfOrderlichen InfOrmatiOnen zur Verfügung zu stellen,
4, sOweit sie nicht ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen. den Studierenden ▪ die Erstellung eines wissenschaftlichen Praxisberichtes Praktikumszeit nach erfOlgreichem Abschluss auf dem dafür vOrgesehenen NachweisbOgen zu ermöglichen,
5. mit der Studentin/dem Studenten einen Ausbildungsplan zu erstellen,
6. der Praktikantin / dem Praktikanten am Ende der Praxistätigkeit eine Beurteilung auszustellen,
7. zu befolgen, dass eine Einsichtnahme in den Praxisbericht einer vorherigen Genehmigung durch die Praktikantin/den Praktikanten bedarfbestätigen.
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Samples: Praktikumsvertrag
Pflichten der Vertragspartner. (1) Die Student*in Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich:
1, • Kenntnisse und Fähigkeiten dem/der Praktikanten/Praktikantin so zu vermitteln, dass der/die Praktikant/in eine fundierte Meinung über die Ausbildungsstelle/das Berufsbild machen kann. Der Betrieb verpflichtet sich hierbei nicht auf Übernahme • bei unentschuldigtem Fernbleiben des/der Praktikanten/Praktikantin unverzüglich die gebotene Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen,
2durchführende Schule und die Erziehungsberechtigten zu informieren • dem Praktikanten/der Praktikantin die Betriebsordnung sowie die Vorschriften zur Unfallverhütung, sofern vorhanden, auszuhändigen • ein Arbeitszeugnis anzufertigen und dem/der Praktikanten/Praktikantin auszuhändigen • die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu wahren. Der/Die Praktikant/in verpflichtet sich, • die Weisungen und Anordnungen der Mitarbeiter/innen im Rahmen des Studienganges geforderten Praktikumsbetrieb nachzukommen, die Betriebsordnung zu beachten und die geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten • die ihm/ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig auszuführen,
3auszuführen • im Falle einer Arbeitsverhinderung den Praktikumsbetrieb und die durchführende Schule unverzüglich zu informieren. den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
4. die für die Praxisstelle geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten,
5. ein Fernbleiben von der Praxisstelle Im Krankheitsfall ist unverzüglich dieser mitzuteilen und bei Arbeitsunfähigkeit dem Praktikumsbetrieb spätestens am 3. dritten Tag ein ärztliches Attest eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (in Kopie) vorzulegen • die der Praxisstelle Vereinbarung angehängten Verpflichtung auf das Datengeheimnis während seines/ihres Praktikums und im Praxisreferat der Hochschule vorzulegen.
(2) Die Praxisstelle verpflichtet sich:
1. die Studentin / den Student so einzusetzen, dass sie / er die Möglichkeit erhält, die berufliche Praxis und die praktischen Tätigkeiten Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern kennenzulernen,
2. die Studentin / den Studenten von einer fachlich geeigneten Fachkraft betreuen zu lassen,
3. die Studentin / den Studenten für die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen des Fachbereiches Sozial- und Gesundheitswesen frei zu stellen,
4. den Studierenden die Erstellung eines wissenschaftlichen Praxisberichtes zu ermöglichen,
5. mit der Studentin/dem Studenten einen Ausbildungsplan zu erstellen,
6. der Praktikantin / dem Praktikanten am Ende der Praxistätigkeit eine Beurteilung auszustellen,
7. darüber hinaus zu befolgen, dass eine Einsichtnahme in den Praxisbericht einer vorherigen Genehmigung durch die Praktikantin/den Praktikanten bedarf.
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Samples: Praktikumsvereinbarung
Pflichten der Vertragspartner. (1) Die Student*in Praxiseinrichtung verpflichtet sich:
1, • die Vermittlung der notwendigen Ausbildungsinhalte durch die Übertragung entsprechender Arbeitsaufgaben zu sichern und den Teilnehmer so zu beschäftigen, dass er erfahren kann, ob eine Ausbildung in diesem Berufsfeld für ihn sinnvoll erscheint; • den Teilnehmer zu Beginn des Praktikums über geltende Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes aktenkundig zu belehren; • alle bestehenden gesetzlichen Schutzbestimmungen während des Praktikums einzuhalten; • alle auftretenden Arbeitsunfälle des Teilnehmers umgehend an die WFE zu melden; • persönliche Daten des Teilnehmers nicht an Dritte weiterzugeben; • dem Teilnehmer Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, wenn diese zur Durchführung des Praktikums notwendig ist, • umgehend die Erziehungsberechtigten sowie den verantwortlichen Ansprechpartner der Schule zu verständigen, wenn der Teilnehmer nicht erscheint. Die Praxiseinrichtung übt während des Praktikums gegenüber dem Teilnehmer das Weisungsrecht aus. Der Teilnehmer verpflichtet sich, • zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum und Wahrnehmung aller ihm gebotenen Möglichkeiten der Berufsorientierung; • ihm übertragene Aufgaben entsprechend seinen Vorkenntnissen auszuführen und den durch die gebotene Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen,
2. Praxiseinrichtung erteilten Weisungen zu folgen; • die Betriebsordnung und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und mit allen betrieblichen Einrichtungen und Inventaren sorgsam umzugehen; • über alle ihm zur Kenntnis gelangenden betrieblichen Interna Stillschweigen im Rahmen des Studienganges geforderten Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. den Anordnungen Interesse der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
4. die für die Praxisstelle geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht Praxiseinrichtung zu beachten,
5. ein Fernbleiben von der Praxisstelle ist unverzüglich dieser mitzuteilen und wahren; • bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am 3. Tag ein ärztliches Attest in der Praxisstelle und im Praxisreferat der Hochschule vorzulegen.
(2) Die Praxisstelle verpflichtet sich:
1. unverzüglich die Studentin / den Student so einzusetzen, dass sie / er die Möglichkeit erhält, die berufliche Praxis Praxiseinrichtung und die praktischen Tätigkeiten Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern kennenzulernen,
2. die Studentin / den Studenten von einer fachlich geeigneten Fachkraft betreuen WFE zu lassen,
3. die Studentin / den Studenten für die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen des Fachbereiches Sozial- und Gesundheitswesen frei zu stellen,
4. den Studierenden die Erstellung eines wissenschaftlichen Praxisberichtes zu ermöglichen,
5. mit der Studentin/dem Studenten einen Ausbildungsplan zu erstellen,
6. der Praktikantin / dem Praktikanten am Ende der Praxistätigkeit eine Beurteilung auszustellen,
7. zu befolgen, dass eine Einsichtnahme in den Praxisbericht einer vorherigen Genehmigung durch die Praktikantin/den Praktikanten bedarfbenachrichtigen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Eines Zusätzlichen Betriebspraktikums