Pflichten des Arbeitgebers. 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept «SIKO 2000» in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. 2 Jeder diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehende Betrieb muss einen Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung haben. 3 Mit Hilfe der im Sicherheitskonzept «SIKO 2000» enthaltenen Gefahren- listen, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren – im speziellen die im Schreinergewerbe bestehenden besonderen Gefahren – systematisch zu erfassen, nach Risikostufen zu werten und anschliessend die zur Be- seitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. 4 Die erhobenen Daten und die getroffenen Massnahmen nach Absatz 2 sind zu dokumentieren und zugänglich zu machen. Die Sicherheitskommission «SIKO-S» führt zur Kontrolle Betriebsbesuche durch. 5 Die Arbeitnehmenden oder die Arbeitnehmervertretung eines Betriebes müssen rechtzeitig orientiert und angehört werden über alle Fragen der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes «SIKO 2000», insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag
Pflichten des Arbeitgebers. 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept «SIKO 2000» in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.
2 Jeder diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehende Betrieb muss einen Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung haben.
3 Mit Hilfe der im Sicherheitskonzept «SIKO 2000» enthaltenen Gefahren- listenGefah- renlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren – im speziellen die im Schreinergewerbe bestehenden besonderen Gefahren – systematisch zu erfassener- fassen, nach Risikostufen zu werten und anschliessend die zur Be- seitigung Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen.
4 Die erhobenen Daten und die getroffenen Massnahmen nach Absatz 2 sind zu dokumentieren und zugänglich zu machen. Die Sicherheitskommission «SIKO-S» führt zur Kontrolle Betriebsbesuche durch.
5 Die Arbeitnehmenden oder die Arbeitnehmervertretung eines Betriebes müssen rechtzeitig orientiert und angehört werden über alle Fragen der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes «SIKO 2000», insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag