Common use of Pflichten des Lizenznehmers Clause in Contracts

Pflichten des Lizenznehmers. 2.1 Mit Vertragsunterfertigung bestätigt der Lizenznehmer auch die Kenntnisnahme der jeweils in den Anlagen 1 und 2 angeführten Richtlinie(n) i.d.g.F. Er verpflichtet sich zur Einhaltung derselben und der sonstigen bezughabenden rechtlichen Vorschriften und insbesondere zur Bezahlung der Vertragserrichtungsgebühr, der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten und gegebenenfalls anfallender Konventionalstrafen sowie der üblichen Mahnspesen. 2.2 Der Lizenznehmer hat alle Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten bei Vertragsbeginn sowie am Ende jedes Kalenderjahres (Dezember) dem Lizenzgeber schriftlich bekannt zu geben, um die Überprüfbarkeit der Produkte auf Richtlinienkonformität zu gewährleisten. Während des Kalenderjahres sind Änderungen in dieser Liste dem Lizenzgeber umgehend mittels Formblatt „Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ (siehe Anlage 3) als Ergänzung zum Lizenzvertrag schriftlich mitzuteilen. Ab Angebot einer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten voll funktionsfähigen internetbasierenden Software können diese Änderungen vom Lizenznehmer direkt in der Software vorgenommen werden. Eine vollständige grafische Darstellung der Einbindung von Subunternehmen und Tochterfirmen in die rechtliche Organisation des Lizenznehmers kann bei komplexen Konstruktionen zur besseren Darstellung vom Lizenzgeber verlangt werden. 2.3 Der Lizenznehmer stellt sicher, dass einerseits ausschließlich jene Produkte mit dem Zeichen gekennzeichnet werden, die den Kriterien der bezughabenden Richtlinie und dieses Vertrages entsprechen, andererseits, dass jedes beantragte und richtlinienkonforme Produkt gemäß der Anlagen 1 und 2 auch korrekt mit dem Zeichen gekennzeichnet ist. Die Verwendung und die Größe des Zeichens hat deutlich sichtbar, jedoch so gewählt zu werden, dass eine Täuschung oder Irreführung des Konsumenten ausgeschlossen werden kann. Form, Größe, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens ist unter xxx.xxx.xx ersichtlich und darf vom Lizenznehmer heruntergeladen werden. Das lizenzierte Zeichen darf nicht in andere Zeichen integriert werden. Von der vorgegebenen Form, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens und dessen Verwendung zur Kennzeichnung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers abgegangen werden. Der Lizenznehmer hat jede Werbung, Etikettierungsangabe oder Verwendung von anderen Zeichen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder die Glaubhaftigkeit des Zeichens in Frage stellt oder zu einer Verwechslung führen könnte. 2.4 Bereits vor Erteilung des Rechtes zur Führung des Zeichens verpflichtet sich der Lizenznehmer, auch unangemeldete Kontrollen durch ausgewiesene Kontrollorgane der mit dem Zeichen zu kennzeichnenden Artikel und der Betriebsstätten auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den üblichen Geschäftszeiten und Betriebszeiten zu ermöglichen, wobei sich die Kontrolle auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten (Vertrags-) Angaben erstreckt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der Kontrollstelle und dem Lizenzgeber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können, Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, sowie Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Transporteinrichtungen zu gestatten. Das zur Dokumentation der Kontrollergebnisse und Beweissicherung erforderliche Anfertigen von z.B. (digitalen) Fotografien und Fotokopien sowie das Ziehen bzw. der Erwerb von Warenproben ist zuzulassen. Zur Überprüfung allfällig getätigter Herkunftsangaben hat der Lizenznehmer entsprechende Nachweise zu erbringen. 2.5 Der Lizenznehmer überprüft die Richtlinienkonformität der Produktherstellung und -kennzeichnung, insbesondere stellt er sicher, dass laufend die erforderliche Eigenkontrolle in den Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten (siehe Anlagen 1 und 2) durchgeführt, das Personal entsprechend eingewiesen, geschult und überwacht wird sowie die erforderlichen organisatorischen und kontrollierenden Maßnahmen auch laufend gesetzt werden. 2.6 Im Falle einer Lohnproduktion gem. Pkt. 1.4 hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass sein Vertragspartner dieselben Verpflichtungen (Richtlinienkonformität der Produktherstellung, Vorhandensein und Durchführung von Eigenkontrollsystemen, Zulassen von Kontrollen etc.) einhält, wie der Lizenznehmer selbst aufgrund der jeweiligen Richtlinie des Lizenzgebers und dieses Lizenzvertrages übernommen hat. Hierfür hat der Lizenznehmer eine beim Lizenzgeber erhältliche und den jeweiligen Vertragspartnern unterfertigte „Lohnproduzentenerklärung“ gemeinsam mit diesem Lizenzvertrag dem Lizenzgeber vorzulegen 2.7 Sofern es sich um ein zulässigerweise vom Lizenzgeber zu bewerbendes Zeichen (z.B. AMA-Gütesiegel, AMA-Biozeichen) handelt, gilt zusätzlich: 2.7.1.Der Lizenznehmer schließt zuallererst mit einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle einen Kontrollvertrag ab, wodurch die Kontrolle der gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten und der zu kennzeichnenden bzw. in weiterer Folge gekennzeichneten Produkte in den vertragsgegenständlichen Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten auf Einhaltung der in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Kriterien jederzeit gewährleistet ist; jeder Vertragsabschluss sowie jede Vertragsauflösung mit einer autorisierten Kontrollstelle ist dem Lizenzgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. 2.7.2.Das Recht, die gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten Produkte mit dem Zeichen zu kennzeichnen, wird erst unmittelbar nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des Lizenzgebers oder einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle sowie der Erfüllung aller durch die bezughabende Richtlinie und diesen Vertrag vorgeschriebenen Erfordernisse (insbesondere Bezahlung der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten, etc.) erteilt. 2.8 Wenn sich aus allfälligen anhängigen Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren ein relevanter Zusammenhang mit der Einhaltung der jeweiligen Richtlinie bzw. dem vertragsgegenständlichen Zeichen ableiten lässt und vom Lizenzgeber eine Gefährdung des Zeichens zu befürchten ist, verpflichtet sich der Lizenznehmer dem Lizenzgeber - nach dessen Aufforderung - eine Vollmacht zur Akteneinsicht bzw. Abschrift zu erteilen.

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Samples: Licensing Agreement

Pflichten des Lizenznehmers. 2.1 Mit Vertragsunterfertigung bestätigt der Lizenznehmer auch die Kenntnisnahme der jeweils in den Anlagen 1 und 2 angeführten Richtlinie(n(1) i.d.g.F. Er verpflichtet sich zur Einhaltung derselben und der sonstigen bezughabenden rechtlichen Vorschriften und insbesondere zur Bezahlung der Vertragserrichtungsgebühr, der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten und gegebenenfalls anfallender Konventionalstrafen sowie der üblichen Mahnspesen. 2.2 Der Lizenznehmer hat alle Betriebsstätten des Lizenznehmersdie Verbindung zwischen dem verwendeten Warenzeichen, der Marke und den Produkten/Betriebsstätten Dienstleistungen der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten Lizenzgeberin durch die nach Urheberecht erforderliche Nennung der Lohnproduzenten bei Vertragsbeginn sowie am Ende jedes Kalenderjahres (Dezember) dem Lizenzgeber schriftlich bekannt zu gebenLizenzgeberin offenzulegen, insbesondere um die Überprüfbarkeit Gefahr der Produkte Verwechslung mit anderen Produkten und Dienstleistungen zu vermeiden. Das Markenzeichen muss eindeutig mit CEMBRE-Produkten in Verbindung gebracht und von Konkurrenzprodukten getrennt werden; es darf auf Richtlinienkonformität zu gewährleisten. Während des Kalenderjahres sind Änderungen keinen Fall in dieser Liste dem Lizenzgeber umgehend mittels Formblatt „Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ (siehe Anlage 3) Verbindung mit anderen Produkten als Ergänzung zum Lizenzvertrag schriftlich mitzuteilen. Ab Angebot einer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten voll funktionsfähigen internetbasierenden Software können diese Änderungen vom Lizenznehmer direkt in der Software vorgenommen werden. Eine vollständige grafische Darstellung der Einbindung von Subunternehmen und Tochterfirmen in die rechtliche Organisation des Lizenznehmers kann bei komplexen Konstruktionen zur besseren Darstellung vom Lizenzgeber verlangt CEMBRE-Produkten verwendet werden. 2.3 (2) Der Lizenznehmer stellt sichererkennt an, dass einerseits ausschließlich jene Produkte mit dem Zeichen gekennzeichnet werden, daß die den Kriterien Lizenzgeberin die alleinige und ausschließliche Inhaberin der bezughabenden Richtlinie und dieses Vertrages entsprechen, andererseits, dass jedes beantragte und richtlinienkonforme Produkt Marken gemäß der Anlagen § 1 Abs. 1 und 2 auch korrekt mit dem Zeichen gekennzeichnet Anlage A ist. Die Verwendung und die Größe des Zeichens hat deutlich sichtbar, jedoch so gewählt zu werden, dass eine Täuschung oder Irreführung des Konsumenten ausgeschlossen werden kann. Form, Größe, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens ist unter xxx.xxx.xx ersichtlich und darf vom Lizenznehmer heruntergeladen werden. Das lizenzierte Zeichen darf nicht in andere Zeichen integriert werden. Von der vorgegebenen Form, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens und dessen Verwendung zur Kennzeichnung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers abgegangen werden. Der Lizenznehmer hat jede Werbung, Etikettierungsangabe oder Verwendung von anderen Zeichen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder die Glaubhaftigkeit des Zeichens in Frage stellt oder zu einer Verwechslung führen könnte. 2.4 Bereits vor Erteilung des Rechtes zur Führung des Zeichens verpflichtet sich der Lizenznehmer, auch unangemeldete Kontrollen durch ausgewiesene Kontrollorgane der mit dem Zeichen zu kennzeichnenden Artikel und der Betriebsstätten auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den üblichen Geschäftszeiten und Betriebszeiten zu ermöglichen, wobei sich die Kontrolle auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten (Vertrags-) Angaben erstreckt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der Kontrollstelle und dem Lizenzgeber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Marke zu unterstützen, insbesondere diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegenkeinem Zeitpunkt in einer Weise zu nutzen, die notwendig sinddie Rechte des Inhaberunternehmens an der Marke verletzt, um und keine Handlungen vorzunehmen, die Einhaltung den Ruf der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu Marke und/oder der Rechtsinhaberin in irgendeiner Weise schädigen können, Einsichtnahme in einschließlich, aber nicht beschränkt auf Nutzungen, die in Betracht kommenden Aufzeichnungenals geschmacklos, sowie Zugang gegen Ethikregeln verstoßend und/oder illegal definiert werden können oder deren Zweck oder Ziel es ist, illegale Aktivitäten zu fördern. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Firmennamen, Handelsnamen, Warenzeichen, Dienstleistungs- oder Zertifizierungsmarken oder andere ähnliche Angaben zu übernehmen, zu verwenden oder zu registrieren, die die lizenzierten Zeichen ganz oder teilweise enthalten. (3) Die Benutzung der Marke durch den ProduktionsstättenLizenznehmer gilt als Benutzungsnachweis im Sinne der Markenschutzbestimmungen und ist zu Gunsten des Markeninhabers. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Lagern und Transporteinrichtungen zu gestatten. Das zur Dokumentation auf Verlangen der Kontrollergebnisse und Beweissicherung erforderliche Anfertigen von z.B. (digitalen) Fotografien und Fotokopien sowie das Ziehen bzw. der Erwerb von Warenproben ist zuzulassen. Zur Überprüfung allfällig getätigter Herkunftsangaben hat der Lizenznehmer entsprechende Nachweise Lizenzgeberin einen solchen Nutzungsnachweis zu erbringen. 2.5 Der Lizenznehmer überprüft (4) Eine Verlinkung auf die Richtlinienkonformität der Produktherstellung und -kennzeichnung, insbesondere stellt er sicher, dass laufend die erforderliche Eigenkontrolle Seite xxx.xxxxxx.xxx oder auf andere Unternehmensseiten darf nur in den Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten (siehe Anlagen 1 und 2) durchgeführt, das Personal entsprechend eingewiesen, geschult und überwacht wird sowie die erforderlichen organisatorischen und kontrollierenden Maßnahmen auch laufend gesetzt werden. 2.6 Im Falle einer Lohnproduktion gem. Pkt. 1.4 hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass sein Vertragspartner dieselben Verpflichtungen (Richtlinienkonformität der Produktherstellung, Vorhandensein und Durchführung von Eigenkontrollsystemen, Zulassen von Kontrollen etc.) einhält, wie der Lizenznehmer selbst aufgrund der jeweiligen Richtlinie des Lizenzgebers und dieses Lizenzvertrages übernommen hat. Hierfür hat der Lizenznehmer eine beim Lizenzgeber erhältliche und den jeweiligen Vertragspartnern unterfertigte „Lohnproduzentenerklärung“ gemeinsam mit diesem Lizenzvertrag dem Lizenzgeber vorzulegen 2.7 Sofern es sich um ein zulässigerweise vom Lizenzgeber zu bewerbendes Zeichen (z.B. AMA-Gütesiegel, AMA-Biozeichen) handelt, gilt zusätzlich: 2.7.1.Der Lizenznehmer schließt zuallererst mit einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle einen Kontrollvertrag ab, wodurch die Kontrolle der gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten und der zu kennzeichnenden bzw. in weiterer Folge gekennzeichneten Produkte in den vertragsgegenständlichen Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten Bezug auf Einhaltung der in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Kriterien jederzeit gewährleistet ist; jeder Vertragsabschluss sowie jede Vertragsauflösung mit einer autorisierten Kontrollstelle ist dem Lizenzgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. 2.7.2.Das RechtGastgeberseiten erfolgen, die gemäß den Anlagen 1 keine illegalen, diffamierenden, betrügerischen oder die Rechte anderer verletzenden Inhalte bereitstellen. Die Nutzung des Links muss in jedem Fall ausdrücklich der Lizenzgeberin genehmigt werden. Die Lizenzgeberin ist nicht verantwortlich für die Inhalte und 2 beantragten Produkte mit dem Zeichen zu kennzeichnenDienste, wird erst unmittelbar nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des Lizenzgebers oder einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle sowie die von der Erfüllung aller durch Host- Site angeboten werden. Die einzige technische und kommerzielle Information, die bezughabende Richtlinie für CEMBRE S.p.A. als verbindlich angesehen wird, ist diejenige, die über ihre institutionellen Websites veröffentlicht und diesen Vertrag vorgeschriebenen Erfordernisse (insbesondere Bezahlung der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten, etcverbreitet wird.) erteilt. 2.8 Wenn sich aus allfälligen anhängigen Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren ein relevanter Zusammenhang mit der Einhaltung der jeweiligen Richtlinie bzw. dem vertragsgegenständlichen Zeichen ableiten lässt und vom Lizenzgeber eine Gefährdung des Zeichens zu befürchten ist, verpflichtet sich der Lizenznehmer dem Lizenzgeber - nach dessen Aufforderung - eine Vollmacht zur Akteneinsicht bzw. Abschrift zu erteilen.

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Samples: Lizenzvereinbarung

Pflichten des Lizenznehmers. 2.1 Mit Vertragsunterfertigung bestätigt der Lizenznehmer auch die Kenntnisnahme der jeweils in den Anlagen 1 und 2 angeführten Richtlinie(n) i.d.g.F. Er verpflichtet sich zur Einhaltung derselben und der sonstigen bezughabenden rechtlichen Vorschriften und insbesondere zur Bezahlung der Vertragserrichtungsgebühr, der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten und gegebenenfalls anfallender Konventionalstrafen sowie der üblichen Mahnspesen. 2.2 Der Lizenznehmer hat alle Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten bei Vertragsbeginn sowie am Ende jedes Kalenderjahres (Dezember) dem Lizenzgeber schriftlich bekannt zu geben, um die Überprüfbarkeit der Produkte auf Richtlinienkonformität zu gewährleisten. Während des Kalenderjahres sind Änderungen in dieser Liste dem Lizenzgeber umgehend mittels Formblatt „Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ (siehe Anlage 34) als Ergänzung zum Lizenzvertrag schriftlich mitzuteilen, wobei eine Übersendung per E-Mail ausreicht. Ab Angebot einer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten voll funktionsfähigen internetbasierenden Software können diese Änderungen vom Lizenznehmer direkt in der Software vorgenommen werden. Eine vollständige grafische Darstellung der Einbindung von Subunternehmen und Tochterfirmen in die rechtliche Organisation des Lizenznehmers kann bei komplexen Konstruktionen zur besseren Darstellung vom Lizenzgeber verlangt werden. 2.3 Der Lizenznehmer stellt sicher, dass einerseits ausschließlich jene Produkte mit dem Zeichen gekennzeichnet werden, die den Kriterien der bezughabenden Richtlinie und dieses Vertrages entsprechen, andererseits, dass jedes beantragte und richtlinienkonforme Produkt gemäß der Anlagen 1 und 2 auch korrekt mit dem Zeichen gekennzeichnet ist. Die Verwendung und die Größe des Zeichens hat haben deutlich sichtbar, jedoch sichtbar und so gewählt zu werden, dass eine Täuschung oder Irreführung des Konsumenten ausgeschlossen werden kann. Form, Größe, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens ist unter xxx.xxx.xx xxx.xxxxxxx.xx ersichtlich und darf wird vom Lizenznehmer heruntergeladen werdenLizenzgeber zur Verfügung gestellt. Das lizenzierte Zeichen darf nicht in andere Zeichen integriert werden. Von der vorgegebenen Form, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens und dessen Verwendung zur Kennzeichnung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers abgegangen werden. Der Lizenznehmer hat jede Werbung, Etikettierungsangabe oder Verwendung von anderen Zeichen zu unterlassen, die falsch irreführend, unklar, unzutreffend oder irreführend für den Verbraucher nicht leicht verständlich ist oder die Glaubhaftigkeit des Zeichens in Frage stellt oder zu einer Verwechslung Verwechslungen führen könnte. 2.4 Bereits vor Erteilung des Rechtes zur Führung des Zeichens verpflichtet sich der Lizenznehmer, auch unangemeldete Kontrollen durch ausgewiesene Kontrollorgane der mit dem Zeichen zu kennzeichnenden Artikel und der Betriebsstätten auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den üblichen Geschäftszeiten und Betriebszeiten zu ermöglichen, wobei sich die Kontrolle auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten (Vertrags-) Angaben erstreckt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der die Kontrollstelle und dem den Lizenzgeber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können, Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, sowie Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Transporteinrichtungen zu gestatten. Das zur Dokumentation der Kontrollergebnisse und Beweissicherung erforderliche Anfertigen von z.B. (digitalen) Fotografien und Fotokopien sowie das Ziehen bzw. der Erwerb von Warenproben ist zuzulassen. Zur Überprüfung allfällig getätigter Herkunftsangaben hat der Lizenznehmer entsprechende Nachweise zu erbringen. 2.5 Der Lizenznehmer überprüft die Richtlinienkonformität der Produktherstellung und -kennzeichnung, insbesondere stellt er sicher, dass laufend die erforderliche Eigenkontrolle in den Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten (siehe Anlagen 1 und 2) durchgeführt, das Personal entsprechend eingewiesen, geschult und überwacht wird sowie die erforderlichen organisatorischen und kontrollierenden Maßnahmen auch laufend gesetzt werden. 2.6 Im Falle einer Lohnproduktion gem. Pkt. 1.4 1.5 hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass sein Vertragspartner dieselben Verpflichtungen (Richtlinienkonformität der Produktherstellung, Vorhandensein und Durchführung von Eigenkontrollsystemen, Zulassen von Kontrollen etc.) einhält, wie der Lizenznehmer selbst aufgrund der jeweiligen Richtlinie des Lizenzgebers und dieses Lizenzvertrages übernommen hat. Hierfür hat . a) In Fällen, in denen der Lizenzgeber direkt Kontrollen durch von ihm autorisierte Kontrollstellen beim Lizenznehmer veranlasst, unterwirft sich der Lizenznehmer eine beim Lizenzgeber erhältliche und den jeweiligen Vertragspartnern unterfertigte „Lohnproduzentenerklärung“ gemeinsam mit diesem Lizenzvertrag dem Lizenzgeber vorzulegendiesen Kontrollen. 2.7 Sofern es sich um ein zulässigerweise vom Lizenzgeber zu bewerbendes Zeichen (z.B. AMA-Gütesiegel, AMA-Biozeichenb) handelt, gilt zusätzlich: 2.7.1.Der In allen anderen Fällen schließt der Lizenznehmer schließt zuallererst mit einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle einen Kontrollvertrag ab, wodurch die Kontrolle der gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten und der zu kennzeichnenden bzw. in weiterer Folge gekennzeichneten Produkte in den vertragsgegenständlichen Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten auf Einhaltung der in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Kriterien jederzeit gewährleistet ist; jeder Vertragsabschluss sowie jede Vertragsauflösung mit einer autorisierten Kontrollstelle ist dem Lizenzgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. 2.7.2.Das . c) Das Recht, die gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten Produkte mit dem Zeichen zu kennzeichnen, wird erst unmittelbar nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des Lizenzgebers oder einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle sowie der Erfüllung aller durch die bezughabende Richtlinie und diesen Vertrag vorgeschriebenen Erfordernisse (insbesondere Bezahlung der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten, etc.) erteilt. 2.8 Wenn sich aus allfälligen anhängigen Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren ein relevanter Zusammenhang mit der Einhaltung der jeweiligen Richtlinie bzw. dem vertragsgegenständlichen Zeichen ableiten lässt und vom Lizenzgeber eine Gefährdung des Zeichens zu befürchten ist, verpflichtet sich der Lizenznehmer dem Lizenzgeber - nach dessen Aufforderung - eine Vollmacht zur Akteneinsicht bzw. Abschrift zu erteilen.

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Samples: Lizenzvertrag

Pflichten des Lizenznehmers. 2.1 Mit Vertragsunterfertigung bestätigt der Lizenznehmer auch die Kenntnisnahme der jeweils in den Anlagen 1 und 2 angeführten Richtlinie(n) i.d.g.F. Er verpflichtet sich zur Einhaltung derselben und der sonstigen bezughabenden rechtlichen Vorschriften und insbesondere zur Bezahlung der Vertragserrichtungsgebühr, der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten und gegebenenfalls anfallender Konventionalstrafen sowie der üblichen Mahnspesen. 2.2 a. Der Lizenznehmer hat alle Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten sicherzustellen, dass seine Markennutzung für Dritte erkennbar im Rahmen eines Sponsorings bzw. einer Lizenzvergabe erfolgt. Er hat jeden Eindruck zu vermeiden, der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten bei Vertragsbeginn sowie am Ende jedes Kalenderjahres (Dezember) dem Lizenzgeber schriftlich bekannt zu gebendazu führen könnte, um die Überprüfbarkeit der Produkte auf Richtlinienkonformität zu gewährleisten. Während des Kalenderjahres sind Änderungen in dieser Liste dem Lizenzgeber umgehend mittels Formblatt „Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ (siehe Anlage 3) dass Dritte ihn als Ergänzung zum Lizenzvertrag schriftlich mitzuteilen. Ab Angebot einer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten voll funktionsfähigen internetbasierenden Software können diese Änderungen vom Lizenznehmer direkt in der Software vorgenommen werden. Eine vollständige grafische Darstellung der Einbindung von Subunternehmen und Tochterfirmen in die rechtliche Organisation des Lizenznehmers kann bei komplexen Konstruktionen zur besseren Darstellung vom Lizenzgeber verlangt werdenMarkeninhaber verstehen. 2.3 b. Der Lizenznehmer stellt sicherist selbst verantwortlich, dass einerseits ausschließlich jene Produkte mit dem Zeichen gekennzeichnet werdenzu prüfen, die den Kriterien ob er das Recht auch außerhalb des Schutz- bereiches der bezughabenden Richtlinie und dieses Vertrages entsprechen, andererseits, dass jedes beantragte und richtlinienkonforme Produkt gemäß der Anlagen 1 und 2 auch korrekt mit dem Zeichen gekennzeichnet ist. Die Verwendung und die Größe des Zeichens hat deutlich sichtbar, jedoch so gewählt zu werden, dass eine Täuschung oder Irreführung des Konsumenten ausgeschlossen werden Marke nutzen kann. Form, Größe, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens ist unter xxx.xxx.xx ersichtlich und darf vom Lizenznehmer heruntergeladen werden. Das lizenzierte Zeichen darf nicht in andere Zeichen integriert werden. Von der vorgegebenen Form, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens und dessen Verwendung zur Kennzeichnung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers abgegangen werden. /darf. c. Der Lizenznehmer hat jede Werbung, Etikettierungsangabe oder Verwendung von anderen Zeichen Maßnahmen zu unterlassen, die falsch dazu führen, dass die Marke verwässert oder irreführend ist oder die Glaubhaftigkeit des Zeichens in Frage stellt oder zu einer Verwechslung führen könnteverunglimpft wird. 2.4 Bereits vor Erteilung d. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgegenstand im Sinne des Rechtes zur Führung Qualitätsimages des Zeichens verpflichtet sich der LizenznehmerWeih- nachtsmarktes zu gestalten, auch unangemeldete Kontrollen durch ausgewiesene Kontrollorgane der mit dem Zeichen zu kennzeichnenden Artikel präsentieren und der Betriebsstätten auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den üblichen Geschäftszeiten und Betriebszeiten zu ermöglichen, wobei sich die Kontrolle auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten (Vertrags-) Angaben erstrecktvermarkten. Der Lizenznehmer verpflichtet sichinformiert dies- bezüglich den Veranstalter über die beabsichtigte Gestaltung und gibt ihm Gelegenheit, der Kontrollstelle und dem Lizenzgeber Ge- staltung zu widersprechen. Der Lizenznehmer informiert auch unaufgefordert, bei längerer Ver- tragslaufzeit mindestens einmal jährlich, über die Auflage des jeweiligen Produktes, das mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Marke versehen wird. Der Lizenznehmer darf mit der Marke konkurrierende Bezeichnungen nicht zeitgleich nutzen, ohne hierfür die ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters zu unterstützen, insbesondere diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können, Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, sowie Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Transporteinrichtungen zu gestatten. Das zur Dokumentation der Kontrollergebnisse und Beweissicherung erforderliche Anfertigen von z.B. (digitalen) Fotografien und Fotokopien sowie das Ziehen bzw. der Erwerb von Warenproben ist zuzulassen. Zur Überprüfung allfällig getätigter Herkunftsangaben hat der Lizenznehmer entsprechende Nachweise zu erbringenhaben. 2.5 e. Die Marke darf in Farbe und Gestalt nicht verändert werden. Eine Änderung der Bildmarke ist nur mit Blick auf die Größe als Anpassung an das Produkt zulässig. x. Xxxxxxxxxx zu dem Lizenzgegenstand sind zuvor mit dem Veranstalter abzustimmen. g. Der Lizenznehmer überprüft die Richtlinienkonformität der Produktherstellung und -kennzeichnungist in jedem Fall, insbesondere stellt er sicher, dass laufend die erforderliche Eigenkontrolle in den Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten (siehe Anlagen 1 und 2) durchgeführt, das Personal entsprechend eingewiesen, geschult und überwacht wird sowie die erforderlichen organisatorischen und kontrollierenden Maßnahmen auch laufend gesetzt werden. 2.6 Iim Falle einer Lohnproduktion gemausdrücklichen Zustimmung zur Gestaltung des Lizenzgegenstandes selbst und eigenverantwortlich verpflichtet, die rechtliche Ordnungsge- mäßheit der Markennutzung zu prüfen. Pkt. 1.4 hat der Lizenznehmer Der Veranstalter steht diesbezüglich nur insoweit dafür Sorge zu tragenein, dass sein Vertragspartner dieselben Verpflichtungen (Richtlinienkonformität er Inhaber der Produktherstellung, Vorhandensein Marke ist. h. Es ist stets die aktuelle Form und Durchführung von Eigenkontrollsystemen, Zulassen von Kontrollen etcVersion der Marke zu nutzen.) einhält, wie der Lizenznehmer selbst aufgrund der jeweiligen Richtlinie i. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Lizenzgebers und dieses Lizenzvertrages übernommen hat. Hierfür hat Markengesetzes. x. Xxxxxx der Lizenznehmer eine Standfläche beim Lizenzgeber erhältliche und den jeweiligen Vertragspartnern unterfertigte „Lohnproduzentenerklärung“ gemeinsam mit diesem Lizenzvertrag dem Lizenzgeber vorzulegen 2.7 Sofern es sich um ein zulässigerweise Veranstalter mietet, zur Verfügung gestellt be- kommt oder Tassen vom Lizenzgeber zu bewerbendes Zeichen (z.B. AMA-GütesiegelVeranstalter bezieht, AMA-Biozeichen) handelt, gilt zusätzlich: 2.7.1.Der Lizenznehmer schließt zuallererst mit einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle einen Kontrollvertrag ab, wodurch gelten die Kontrolle der gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten und der zu kennzeichnenden bzw. in weiterer Folge gekennzeichneten Produkte in den vertragsgegenständlichen Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten auf Einhaltung der in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Kriterien jederzeit gewährleistet ist; jeder Vertragsabschluss sowie jede Vertragsauflösung mit einer autorisierten Kontrollstelle ist dem Lizenzgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. 2.7.2.Das Recht, die gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten Produkte mit dem Zeichen zu kennzeichnen, wird erst unmittelbar nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des Lizenzgebers oder einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle sowie der Erfüllung aller durch die bezughabende Richtlinie und diesen Vertrag vorgeschriebenen Erfordernisse (insbesondere Bezahlung der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten, etcTeilnahmebedingungen entsprechend.) erteilt. 2.8 Wenn sich aus allfälligen anhängigen Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren ein relevanter Zusammenhang mit der Einhaltung der jeweiligen Richtlinie bzw. dem vertragsgegenständlichen Zeichen ableiten lässt und vom Lizenzgeber eine Gefährdung des Zeichens zu befürchten ist, verpflichtet sich der Lizenznehmer dem Lizenzgeber - nach dessen Aufforderung - eine Vollmacht zur Akteneinsicht bzw. Abschrift zu erteilen.

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Samples: Lizenzbedingungen

Pflichten des Lizenznehmers. 2.1 Mit Vertragsunterfertigung bestätigt der Lizenznehmer auch die Kenntnisnahme der jeweils in den Anlagen der Anlage 1 und 2 angeführten Richtlinie(n) Richtlinie i.d.g.F. Er verpflichtet sich zur Einhaltung derselben und der sonstigen bezughabenden rechtlichen Vorschriften und insbesondere zur Bezahlung der Vertragserrichtungsgebühr, der LizenzgebührTeilnahmegebühr, der Kontrollkosten und gegebenenfalls anfallender Konventionalstrafen sowie der üblichen Mahnspesen. 2.2 Der Lizenznehmer hat alle Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten bei Vertragsbeginn sowie am Ende jedes Kalenderjahres (Dezember) dem Lizenzgeber schriftlich bekannt zu geben, um die Überprüfbarkeit der Produkte auf Richtlinienkonformität zu gewährleisten. Während des Kalenderjahres sind Änderungen in dieser Liste dem Lizenzgeber umgehend mittels Formblatt „Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ (siehe Anlage 32) als Ergänzung zum Lizenzvertrag schriftlich mitzuteilen, wobei eine Übersendung per E-Mail ausreicht. Ab Angebot einer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten voll funktionsfähigen internetbasierenden Software können diese Änderungen vom Lizenznehmer direkt in der Software vorgenommen werden. Eine vollständige grafische Darstellung der Einbindung von Subunternehmen und Tochterfirmen in die rechtliche Organisation des Lizenznehmers kann bei komplexen Konstruktionen zur besseren Darstellung vom Lizenzgeber verlangt werden. 2.3 Der Lizenznehmer stellt sicher, dass einerseits ausschließlich jene Produkte mit dem Zeichen gekennzeichnet werden, die den Kriterien der bezughabenden Richtlinie und dieses Vertrages entsprechen, andererseits, dass jedes beantragte und richtlinienkonforme Produkt gemäß der Anlagen Anlage 1 und 2 auch korrekt mit dem Zeichen gekennzeichnet ist. Die Verwendung und die Größe des Zeichens hat haben deutlich sichtbar, jedoch sichtbar und so gewählt zu werden, dass eine Täuschung oder Irreführung des Konsumenten ausgeschlossen werden kann. Form, Größe, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens ist unter xxx.xxx.xx xxx.xxxxxxx.xx ersichtlich und darf wird vom Lizenznehmer heruntergeladen werdenLizenzgeber zur Verfügung gestellt. Das lizenzierte Zeichen darf nicht in andere Zeichen integriert werden. Von der vorgegebenen Form, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens und dessen Verwendung zur Kennzeichnung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers abgegangen werden. Der Lizenznehmer hat jede Werbung, Etikettierungsangabe oder Verwendung von anderen Zeichen zu unterlassen, die falsch irreführend, unklar, unzutreffend oder irreführend für den Verbraucher nicht leicht verständlich ist oder die Glaubhaftigkeit des Zeichens in Frage stellt oder zu einer Verwechslung Verwechslungen führen könnte. 2.4 Bereits vor Erteilung des Rechtes zur Führung des Zeichens verpflichtet sich der Lizenznehmer, auch unangemeldete Kontrollen durch ausgewiesene Kontrollorgane der mit dem Zeichen zu kennzeichnenden Artikel und der Betriebsstätten auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den üblichen Geschäftszeiten und Betriebszeiten zu ermöglichen, wobei sich die Kontrolle auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten (Vertrags-) Angaben erstreckt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, der die Kontrollstelle und dem den Lizenzgeber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können, Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, sowie Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Transporteinrichtungen zu gestatten. Das zur Dokumentation der Kontrollergebnisse und Beweissicherung erforderliche Anfertigen von z.B. (digitalen) Fotografien und Fotokopien sowie das Ziehen bzw. der Erwerb von Warenproben ist zuzulassen. Zur Überprüfung allfällig getätigter Herkunftsangaben hat der Lizenznehmer entsprechende Nachweise zu erbringen. 2.5 Der Lizenznehmer überprüft die Richtlinienkonformität der Produktherstellung und -kennzeichnung, insbesondere stellt er sicher, dass laufend die erforderliche Eigenkontrolle in den Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten Lizenznehmers (siehe Anlagen 1 und 2Anlage 1) durchgeführt, das Personal entsprechend eingewiesen, geschult und überwacht wird sowie die erforderlichen organisatorischen und kontrollierenden Maßnahmen auch laufend gesetzt werden. 2.6 Im Falle einer Lohnproduktion gem. Pkt. 1.4 hat In Fällen, in denen der Lizenzgeber direkt Kontrollen durch von ihm autorisierte Kontrollstellen beim Lizenznehmer veranlasst, unterwirft sich der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass sein Vertragspartner dieselben Verpflichtungen (Richtlinienkonformität der Produktherstellung, Vorhandensein und Durchführung von Eigenkontrollsystemen, Zulassen von Kontrollen etcdiesen Kontrollen.) einhält, wie der Lizenznehmer selbst aufgrund der jeweiligen Richtlinie des Lizenzgebers und dieses Lizenzvertrages übernommen hat. Hierfür hat der Lizenznehmer eine beim Lizenzgeber erhältliche und den jeweiligen Vertragspartnern unterfertigte „Lohnproduzentenerklärung“ gemeinsam mit diesem Lizenzvertrag dem Lizenzgeber vorzulegen 2.7 Sofern es sich um ein zulässigerweise vom Lizenzgeber zu bewerbendes Zeichen (z.B. AMA-Gütesiegel, AMA-Biozeichen) handelt, gilt zusätzlich: 2.7.1.Der Lizenznehmer schließt zuallererst mit einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle einen Kontrollvertrag ab, wodurch die Kontrolle der gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten und der zu kennzeichnenden bzw. in weiterer Folge gekennzeichneten Produkte in den vertragsgegenständlichen Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten auf Einhaltung der in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Kriterien jederzeit gewährleistet ist; jeder Vertragsabschluss sowie jede Vertragsauflösung mit einer autorisierten Kontrollstelle ist dem Lizenzgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. 2.7.2.Das Recht, die gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten Produkte mit dem Zeichen zu kennzeichnen, wird erst unmittelbar nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des Lizenzgebers oder einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle sowie der Erfüllung aller durch die bezughabende Richtlinie und diesen Vertrag vorgeschriebenen Erfordernisse (insbesondere Bezahlung der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten, etc.) erteilt. 2.8 Wenn sich aus allfälligen anhängigen Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren ein relevanter Zusammenhang mit der Einhaltung der jeweiligen Richtlinie bzw. dem vertragsgegenständlichen Zeichen ableiten lässt und vom Lizenzgeber eine Gefährdung des Zeichens zu befürchten ist, verpflichtet sich der Lizenznehmer dem Lizenzgeber - nach dessen Aufforderung - eine Vollmacht zur Akteneinsicht bzw. Abschrift zu erteilen.

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Samples: Lizenzvertrag

Pflichten des Lizenznehmers. 2.1 Mit Vertragsunterfertigung bestätigt der Lizenznehmer auch die Kenntnisnahme der jeweils in den Anlagen 1 und 2 angeführten Richtlinie(n) i.d.g.F. Er verpflichtet sich zur Einhaltung derselben und der sonstigen bezughabenden rechtlichen Vorschriften und insbesondere zur Bezahlung der Vertragserrichtungsgebühr, der Lizenzgebühr, der Kontrollkosten und gegebenenfalls anfallender Konventionalstrafen sowie der üblichen Mahnspesen. 2.2 Der Lizenznehmer hat alle Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten bei Vertragsbeginn sowie am Ende jedes Kalenderjahres (Dezember) dem Lizenzgeber schriftlich bekannt zu geben, um die Überprüfbarkeit der Produkte auf Richtlinienkonformität zu gewährleisten. Während des Kalenderjahres sind Änderungen in dieser Liste dem Lizenzgeber umgehend mittels Formblatt „Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ (siehe Anlage 3) als Ergänzung zum Lizenzvertrag schriftlich mitzuteilen. Ab Angebot einer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten voll funktionsfähigen internetbasierenden Software können diese Änderungen vom Lizenznehmer direkt in der Software vorgenommen werden. Eine vollständige grafische Darstellung der Einbindung von Subunternehmen und Tochterfirmen in die rechtliche Organisation des Lizenznehmers kann bei komplexen Konstruktionen zur besseren Darstellung vom Lizenzgeber verlangt werden. 2.3 Der Lizenznehmer stellt sicher, dass einerseits ausschließlich jene Produkte mit dem Zeichen gekennzeichnet werden, die den Kriterien der bezughabenden Richtlinie und dieses Vertrages entsprechen, andererseits, dass jedes beantragte und richtlinienkonforme Produkt gemäß der Anlagen 1 und 2 auch korrekt mit dem Zeichen gekennzeichnet ist. Die Verwendung und die Größe des Zeichens hat deutlich sichtbar, jedoch so gewählt zu werden, dass eine Täuschung oder Irreführung des Konsumenten ausgeschlossen werden kann. Form, Größe, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens ist unter xxx.xxx.xx ersichtlich und darf vom Lizenznehmer heruntergeladen werden. Das lizenzierte Zeichen darf nicht in andere Zeichen integriert werden. Von der vorgegebenen Form, Farbe und Ausgestaltung des lizenzierten Zeichens und dessen Verwendung zur Kennzeichnung darf nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers abgegangen werden. Der Lizenznehmer hat jede Werbung, Etikettierungsangabe oder Verwendung von anderen Zeichen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder die Glaubhaftigkeit des Zeichens in Frage stellt oder zu einer Verwechslung führen könnte. 2.4 Bereits vor Erteilung des Rechtes zur Führung des Zeichens verpflichtet sich der Lizenznehmer, auch unangemeldete Kontrollen durch ausgewiesene Kontrollorgane der mit dem Zeichen zu kennzeichnenden Artikel und der Betriebsstätten auf ihre Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den üblichen Geschäftszeiten und Betriebszeiten zu ermöglichen, wobei sich die Kontrolle auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Lizenznehmer gemachten (Vertrags-) Angaben erstreckt2.1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Lizenzbedingungen einzuhalten und die Wort- Bild-Marke ausschließlich gemäß den Zielen und Kernwerten der Kontrollstelle Informationsoffensive „Das isst Österreich“ zu verwenden: • Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für den Wert und dem Lizenzgeber bei die vielfältigen Vorzüge regionaler Lebensmittel aus Qualitätsproduktion. • Sicherung und Sichtbarmachung der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, regionalen Lebensmittelproduktion in Zusammen- hang mit Klimaschutz aufgrund kürzerer Transportwege • Bekenntnis zum höheren Markenwert der staatlich anerkannten Qualitäts- und Her- kunftssysteme im Hinblick auf deren Aspekt der kontrollierten regionalen Qualität (insbesondere diejenigen Berichte und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen zu können, Einsichtnahme in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, sowie Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Transporteinrichtungen zu gestatten. Das zur Dokumentation der Kontrollergebnisse und Beweissicherung erforderliche Anfertigen von z.B. (digitalen) Fotografien und Fotokopien sowie das Ziehen bzw. der Erwerb von Warenproben ist zuzulassen. Zur Überprüfung allfällig getätigter Herkunftsangaben hat der Lizenznehmer entsprechende Nachweise zu erbringen. 2.5 Der Lizenznehmer überprüft die Richtlinienkonformität der Produktherstellung und -kennzeichnung, insbesondere stellt er sicher, dass laufend die erforderliche Eigenkontrolle in den Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten (siehe Anlagen 1 und 2) durchgeführt, das Personal entsprechend eingewiesen, geschult und überwacht wird sowie die erforderlichen organisatorischen und kontrollierenden Maßnahmen auch laufend gesetzt werden. 2.6 Im Falle einer Lohnproduktion gem. Pkt. 1.4 hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass sein Vertragspartner dieselben Verpflichtungen (Richtlinienkonformität der Produktherstellung, Vorhandensein und Durchführung von Eigenkontrollsystemen, Zulassen von Kontrollen etc.) einhält, wie der Lizenznehmer selbst aufgrund der jeweiligen Richtlinie des Lizenzgebers und dieses Lizenzvertrages übernommen hat. Hierfür hat der Lizenznehmer eine beim Lizenzgeber erhältliche und den jeweiligen Vertragspartnern unterfertigte „Lohnproduzentenerklärung“ gemeinsam mit diesem Lizenzvertrag dem Lizenzgeber vorzulegen 2.7 Sofern es sich um ein zulässigerweise vom Lizenzgeber zu bewerbendes Zeichen (z.B. AMA-GENUSS REGION Gütesiegel, AMA-BiozeichenGütesiegel sowie geschützte Herkunftsbezeichnungen und geografische Angaben) handelt• Förderung des Vertrauens zwischen Produzent, gilt zusätzlich: 2.7.1.Der Lizenznehmer schließt zuallererst mit Verarbeiter und Konsument Eine darüber hinausgehende Verwendung, die insbesondere zur Irreführung geeignet ist oder die Glaubwürdigkeit der Ziele und Kernwerte der Informationsoffensive in Frage stellt, ist zu unterlassen. 2.2. Die Verwendung der Wort-Bild-Marke darf nicht in einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abArt und Weise angelegt werden, wodurch die Kontrolle der gemäß den Anlagen 1 und 2 beantragten und der zu kennzeichnenden bzw. in weiterer Folge gekennzeichneten Produkte in den vertragsgegenständlichen Betriebsstätten des Lizenznehmers/Betriebsstätten der Eigenmarkenhersteller/Betriebsstätten der Lohnproduzenten auf Einhaltung der in der jeweiligen Richtlinie festgelegten Kriterien jederzeit gewährleistet ist; jeder Vertragsabschluss sowie jede Vertragsauflösung mit einer autorisierten Kontrollstelle geeignet ist dem Lizenzgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. 2.7.2.Das RechtRuf und dem Ansehen der Republik, die gemäß den Anlagen 1 dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und 2 beantragten Produkte mit dem Zeichen zu kennzeichnenTourismus, wird erst unmittelbar nach Vorliegen eines positiven Gutachtens des Lizenzgebers oder einer vom Lizenzgeber autorisierten Kontrollstelle sowie der Erfüllung aller durch sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Rechts- und Entscheidungsträger direkt oder indirekt die bezughabende Richtlinie und diesen Vertrag vorgeschriebenen Erfordernisse (insbesondere Bezahlung der LizenzgebührRepublik Österreich ist, der Kontrollkosten, etc.) erteiltzu schaden. 2.8 Wenn 2.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich aus allfälligen anhängigen Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahren ein relevanter Zusammenhang mit der Einhaltung Verwendung der jeweiligen Richtlinie bzwWort-Bild-Marke zur Ein- haltung sämtlicher umweltschutz-, tierschutz-, gesundheitsschutz- sowie arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben, soweit diese seinen Verantwortungsbereich betreffen. dem vertragsgegenständlichen Zeichen ableiten lässt und vom Lizenzgeber eine Gefährdung Im Falle des Zeichens zu befürchten istBezugs von Produkten, für die die Wort-Bild-Marke Verwendung finden soll, verpflichtet sich der Lizenznehmer dem zusätzlich durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung dieser Vorschriften durch den Lieferanten sicherzustellen. 2.4. Die Wort-Bild-Marke darf vom Lizenznehmer nicht sonstigen Dritten zur Verwendung übergeben oder überlassen werden. 2.5. Der Lizenznehmer verpflichtet sich keine rechtlichen Schritte gegen den Lizenzgeber - nach dessen Aufforderung - eine Vollmacht zur Akteneinsicht in Zusammenhang der Wort-Bild-Marke bzw. Abschrift der Initiative „Das isst Österreich“ vor- zunehmen und weiters auch keine Dritten mit solchen Schritten zu erteilenbeauftragen. Der Lizenzgeber ist schad- und klaglos zu halten. 2.6. Bei zur Irreführung geeigneter, den Zielen und Kernwerten der Informationsoffensive widersprechenden oder missbräuchlicher Verwendung der Wort-Bild-Marke bzw. der Initiative „Das isst Österreich“ verpflichtet sich der Lizenznehmer zum Ersatz eines allfällig entstandenen Schadens des Lizenzgebers.

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