Common use of Pflichten des Nutzers Clause in Contracts

Pflichten des Nutzers. 2.1 Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf und den Inhalt der Veranstaltung. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzen, die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten für die Beiträge zur KSK (Künstlersozialkasse). 2.2 Der Nutzer hat für die Einhaltung der Ordnung und für Sauberkeit in der Kirche zu sorgen. Das Rauchen ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestellt. 2.3 Der Nutzer hat mit der Küsterin bzw. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassen. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert werden. 2.5 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die während und infolge der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergeben. 2.6 Vor und nach der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmen. Über die Abnahmen sind Niederschriften zu fertigen. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagen.

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Samples: Mietvertrag

Pflichten des Nutzers. 2.1 Der Nutzer übernimmt erkennt die alleinige jeweils geltende Fassung - der "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Aus- nahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster (Allgemeinen Nutzungsbe- dingungen)“ - der Haus- und Benutzungsordnung der Sportstätten (Hallenordnung) als Bestandteil dieses Vertrages verbindlich an. Er verpflichtet sich, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen. Die zurzeit gültige Fassung der „Allgemeinen Nut- zungsbedingungen“ und der „Hallenordnung“ liegt diesem Vertrag bei. Ändern sie sich, so ist dies dem Nutzer durch die Stadt schriftlich mitzuteilen. Der Nutzer ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung berechtigt. 2.2 Der Nutzer und sein Beauftragter bzw. seine Beauftragten übernehmen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Nutzung und stellen die verantwortlichen Übungsleiter o- der sonstigen Beauftragten. 2.3 Der vom Nutzer benannte Beauftragte erhält einen Schlüssel für die Sportstätte und für den Inhalt Zugang zu den Sportgeräten und Nebenräumen. Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Ein Schlüsselverlust ist unverzüglich telefonisch dem Sportamt, Xxxxxx Xxxxxx, anzuzeigen (Telefon 02 51/0 00-00 00). Darüber hinaus ist der VeranstaltungStadt diese Meldung vom Nutzer, vom Be- auftragten oder der Vertretung schriftlich zu bestätigen (Postanschrift: Sportamt Münster, 1 Je nach Sportart kann die Mindestzahl der Teilnehmer unterschiedlich sein. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzen00000 Xxxxxxx). Die mit dem Verlust des Schlüssels verbundenen Kosten sind durch den Nutzer, durch Beauf- tragte oder die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werdenVertretung zu erstatten. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMANutzer haftet auch für durch Schlüsselverlust ent- stehende Folgeschäden (z. B. Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus). Der Schlüssel ist bei Vertragsende dem Sportamt, Xxxxxx Xxxxxx, zurückzugeben (Friedrich- Xxxxx-Gebühren sowie die Kosten für die Beiträge zur KSK (KünstlersozialkasseXxxxxx 000, Xxxxxx 302). 2.2 Der 2.4 Treten während der Nutzungszeit Schäden an der Sportstätte, an ihren Einrichtungen bzw. weiteren Anlagen oder Geräten auf, ist der Nutzer hat verpflichtet, sie dem Sportamt unverzüg- lich, spätestens am nächsten Werktag, mitzuteilen und die Mitteilung schriftlich zu bestätigen. Gleiches gilt für Unfälle durch die Einhaltung der Ordnung und für Sauberkeit in der Kirche zu sorgenvorgenannten Schäden sowie die Ursachen. Das Rauchen Schäden bzw. Unfallursachen, die wegen ihrer Besonderheit sofort beseitigt werden müssen, sind dem Sportamt unverzüglich telefonisch anzuzeigen (Telefon: 02 51/0 00-00 00). 2.5 Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestellt. 2.3 Der Nutzer hat mit ordnungsgemäße Beschaffenheit der Küsterin bzw. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassenGeräte von beiden gemeinsam geprüft wird. Festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Hallenwart oder telefonisch dem Sportamt mitzuteilen (Telefon: 02 51/0 00-00 00). 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert werden. 2.5 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die während und infolge der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergeben. 2.6 Vor und nach der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmen. Über die Abnahmen sind Niederschriften zu fertigen. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Pflichten des Nutzers. 2.1 Der Nutzer übernimmt 5.1 Das eingelagerte Boot ist in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Laufendes Gut, Masten, Persenninge etc. sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen der Sporthafen Kiel GmbH sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. 5.2 Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000,00 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000,00 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Hafenbetreibers nachzuweisen. 5.3 Die Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt durch die alleinige Verantwortung Sporthafen Kiel GmbH bzw. durch den Hafenmeister. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Lagerplatzes besteht nicht. 5.4 Die technische Eignung bzw. Standfestigkeit verwendeter Lagerböcke oder Trailer ist auf Anforderung des Personals der Sporthafen Kiel GmbH anhand eines geigneten Nachweises (CE-Kennzeichen, TÜV- oder Dekra-Gutachten,...) zu belegen. Bei Zweifeln an der für den ordnungsgemäßen Ablauf Zweck der Bootswinterlagerung erforderlichen Beschaffenheit des Lagerbockes / Trailers, kann der Hafenmeister die Einlagerung / das Aufpallen des Bootes ohne Begründung ablehnen. Lagerböcke / Trailer müssen leserlich und den Inhalt der Veranstaltung. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzen, die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten für die Beiträge zur KSK (Künstlersozialkasse)gut sichtbar mit dem Bootsnamen beschriftet sein. 2.2 Der Nutzer hat für 5.5 Während des Nutzungsverhältnisses ist jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen der Sporthafen Kiel GmbH unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. 5.6 Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. an Bord des Schiffes ist untersagt. 5.7 Loses Inventar, Zubehör etc. ist unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern. 5.8 Masten dürfen bei Lagerung an Deck der Boote vorn und hinten jeweils nicht mehr als 1,0 m über die Einhaltung Schiffsabmessungen hinausragen. 5.9 Feuerwehrzufahrten sind unbedingt freizuhalten. 5.10 Masten sind bei der Ordnung und für Sauberkeit in der Kirche Lagerung im Mastenregal so zu sorgen. Das Rauchen ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragendemontieren (Rollfockanlage, Saling, Radar, Beleuchtung etc.), dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses zum einen eine optimale Ausnutzung der Regalträger erfolgt, zum anderen keine Schäden durch ein Unternehmen in Rechnung gestellt. 2.3 Der Nutzer hat mit der Küsterin bzw. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassen. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehenDritte entstehen können. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert Masten sind vom Nutzer mit den vorgegebenen Etiketten vollständig zu kennzeichnen. Nicht gekennzeichnete Masten können von der Sporthafen Kiel GmbH kostenpflichtig entfernt werden. 2.5 Der Nutzer haftet für alle Schäden5.11 Bei der Reinigung des Unterwasserschiffes ist sicher zu stellen, dass kontaminiertes Wasser, Muscheln oder sonstige Anhaftungen aufgefangen werden. Die Einleitung von Schadstoffen in die während und infolge der Benutzung durch ihn Oberflächenentwässerung, das Hafenbecken oder Veranstaltungsteilnehmende entstehendas Erdreich ist strengstens untersagt. Er ist verpflichtet, Aufgefangene Schadstoffe sind in die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde dafür vorgesehenen Sondermüllbehältnisse zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergebenentsorgen. 2.6 Vor und nach 5.12 Nach Ablauf der Veranstaltung Nutzungszeit ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmenFläche in geräumtem Zustand zurückzugeben. Über die Abnahmen Vom Nutzer verursachte Schäden sind Niederschriften zu fertigenbeseitigen. Das gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt 5.13 Jollen- und Kleinboote auf den Hafenvorfeldern müssen so gesichert werden, dass sie bei Xxxxxx- und Winterstürmen keine Gefahr durch Herumfliegen darstellen. Auf Trailern abgestellte Jollen- und Motorboote müssen gegen Wegrollen gesichert sein. Masten müssen gelegt werden. 5.14 Besondere Bestimmungen zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich Stromentnahme auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt Winterlagerplätzen: a) Strom steht grundsätzlich nur in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagenZeit von 08.00 bis 20.00 Uhr zur Verfügung. b) Stecker, Kabel und elektrische Geräte dürfen nur dann zum Einsatz gebracht werden, wenn sie sich in einem der VDE-Norm entsprechenden einwandfreien Zustand befinden. c) Nach Verlassen des Winterlagerplatzes sind sämtliche Verbindungen zur Stromversorgungsanlage wieder zu trennen. Bei Abwesenheit des Eigentümers vom Boot dürfen keine Stromverbindungen zum Stromverteiler bestehen. d) Den Benutzern sind eigenmächtige Änderungen an der Stromversorgungsanlage und an den Steckdosen untersagt. e) Beschädigungen jeder Art, Unregelmäßigkeiten oder Störungen sind der Sporthafen Kiel GmbH unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Pflichten des Nutzers. 2.1 Der 8.1 Für die Verbindung des Nutzers zum Zweitmarkt über das Internet ist der Nutzer übernimmt selbst verant- wortlich. Das schließt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf und den Inhalt der Veranstaltung. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzen, die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten Verwendung einer für die Beiträge zur KSK (Künstlersozialkasse)Nutzung des Zweitmarkts nach dem Stand der Technik ausreichend dimensionierte Hard- und Software sowie eine entsprechende Tele- kommunikationsinfrastruktur ein. 2.2 8.2 Der Nutzer hat für den nach dem Stand der Technik nicht ausschließbaren Fall eines unvorher- gesehenen Ausfalls des Zweitmarkts oder seiner Internetanbindung angemessene Vorkehrun- gen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Ordnung Datensicherung. 8.3 Der Nutzer wird den Zweitmarkt und das dort bereitgestellte Informationsangebot ausschließ- lich bestimmungsgemäß für Sauberkeit in der Kirche zu sorgeneigene Informationszwecke und/oder zur Anbahnung und zum Ab- schluss des Kaufvertrags nutzen. 8.4 Der Nutzer wird mit oder über den Zweitmarkt keine Inhalte zugänglich machen, die gegen Rechtsvorschriften, insbesondere Strafbestimmungen oder das Wettbewerbsrecht, verstoßen oder Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte) oder Persönlichkeitsrechte, verletzen. Das Rauchen ist in der Kirche untersagt. gleiche gilt für unange- messene Inhalte. 8.5 Der Nutzer hat dafür Sorge verpflichtet sich, den störungsfreien Betrieb des Zweitmarkts nicht zu tragenbeeinträchti- gen und insbesondere keine Handlungen vorzunehmen, dass weder auf dem Teppich noch auf veranlassen oder zu dulden, die die be- stimmungsgemäße Funktion des Zweitmarkts und/oder den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem bestimmungsgemäßen Zugang an- derer Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestelltzum Zweitmarkt stören könnten. 2.3 Der 8.6 Die Nutzer hat sind verpflichtet, Transaktionen mit der Küsterin bzwkriminellem Hintergrund zu verhindern und dazu beizutragen, sie aufzudecken und zu bekämpfen. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassen. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert werden. 2.5 Der Nutzer haftet für alle SchädenDies betrifft insbesondere Vorgänge, die während der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen, sowie sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens eines Nutzers oder von Debitos führen können. Verkäufer und infolge der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist Käufer sind insbesondere verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich lokalen gesetzlichen Bestimmungen über die Be- kämpfung der Kirchengemeinde Geldwäsche zu meldenbefolgen. SchädenDas beinhaltet insbesondere, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich dem jeweils anderen Ver- tragspartner spätestens vor Abschluss des Kaufvertrags Angaben zur Überprüfung der Identität zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergebenübermitteln. 2.6 Vor 8.7 Käufer verpflichten sich, Debitos unmittelbar vor der Bezahlung des Kaufpreises über die anste- hende Bezahlung und nach der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten Höhe des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmen. Über die Abnahmen sind Niederschriften Kaufpreises zu fertigeninformieren. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Pflichten des Nutzers. 2.1 Der 5.1 Das eingelagerte Boot ist in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Laufendes Gut, Masten, Persenninge etc. sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen der Sporthafen Kiel GmbH sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. 5.2 Während der Dauer des Nutzungsverhältnisses ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000,00 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000,00 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Hafenbetreibers nachzuweisen. 5.3 Die Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt durch die Sporthafen Kiel GmbH bzw. durch den Hafenmeister. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Lagerplatzes besteht nicht. 5.4 Verwendete Lagerböcke haben der Betriebsanweisung über den Einsatz von Lagerböcken der Sporthafen Kiel GmbH zu entsprechen. Lagerböcke müssen mit dem Bootsnamen beschriftet werden. 5.5 Während des Nutzungsverhältnisses ist jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen der Sporthafen Kiel GmbH unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. 5.6 Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition, Farben etc. an Bord des Schiffes ist untersagt. 5.7 Loses Inventar, Zubehör etc. ist unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern. 5.8 Masten dürfen bei Lagerung an Deck der Boote vorn und hinten jeweils nicht mehr als 1,0 m über die Schiffsabmessungen hinausragen. 5.9 Feuerwehrzufahrten sind unbedingt freizuhalten. 5.10 Masten sind bei der Lagerung im Mastenregal so zu demontieren (Rollfockanlage, Saling, Radar, Beleuchtung etc.), dass zum einen eine optimale Ausnutzung der Regalträger erfolgt, zum anderen keine Schäden durch Dritte erfolgen können. Die Masten sind vom Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für mit den ordnungsgemäßen Ablauf und den Inhalt vorgegebenen Etiketten durch Anhänger zu kennzeichnen. 5.11 Bei der Veranstaltung. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzenReinigung des Unterwasserschiffes ist sicher zu stellen, die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellendass kontaminiertes Wasser, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht Muscheln oder sonstige Anhaftungen aufgefangen werden. Der Veranstalter trägt Die Einleitung von Schadstoffen in die Oberflächenentwässerung, das Hafenbecken oder das Erdreich ist strengstens untersagt. Aufgefangene Schadstoffe sind in die dafür vorgesehenen Sondermüllbehältnisse zu entsorgen. 5.12 Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Nutzer verursachte Schäden sind zu beseitigen. Das gilt insbesondere die anfallenden GEMAfür Bodenverunreinigungen. 5.13 Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalien-Gebühren sowie die Kosten für die Beiträge zur KSK (KünstlersozialkasseVerbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar). 2.2 Der Nutzer hat für die Einhaltung der Ordnung 5.14 Jollen- und für Sauberkeit in der Kirche zu sorgen. Das Rauchen ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragenKleinboote auf den Hafenvorfeldern müssen so gesichert werden, dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehensie bei Xxxxxx- und Winterstürmen keine Gefahr durch Herumfliegen darstellen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestellt. 2.3 Der Nutzer hat mit der Küsterin bzwAuf Trailern abgestellte Jollen- und Motorboote müssen gegen Wegrollen gesichert sein. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassen. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert Masten müssen gelegt werden. 2.5 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die während und infolge 5.15 Besondere Bestimmungen zur Stromentnahme auf den Winterlagerplätzen: a) Strom steht grundsätzlich nur in der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergebenZeit von 08.00 bis 20.00 Uhr zur Verfügung. 2.6 Vor b) Stecker, Kabel und nach elektrische Geräte dürfen nur dann zum Einsatz gebracht werden, wenn sie sich in einem der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmen. Über die Abnahmen sind Niederschriften zu fertigenVDE-Norm entsprechenden einwandfreien Zustand befinden. 2.7 Küstern c) Nach Verlassen des Winterlagerplatzes sind sämtliche Verbindungen zur Stromversorgungsanlage wieder zu trennen. Bei Abwesenheit des Eigentümers vom Boot dürfen keine Stromverbindungen zum Stromverteiler bestehen. d) Den Benutzern sind eigenmächtige Änderungen an der Stromversorgungsanlage und an den Steckdosen untersagt. e) Beschädigungen jeder Art, Unregelmäßigkeiten oder anderen Beauftragten Störungen sind der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist Sporthafen Kiel GmbH unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagenanzuzeigen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Pflichten des Nutzers. 2.1 Der Nutzer übernimmt erkennt die alleinige jeweils geltende Fassung - der "Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der stadteigenen Sportanlagen mit Ausnahme der stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster (Allgemeinen Nutzungsbedingungen)“ - der Haus- und Benutzungsordnung der Sportstätten (Hallenordnung) als Bestandteil dieses Vertrages verbindlich an. Er verpflichtet sich, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen. Die zurzeit gültige Fassung der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ und der „Hallenordnung“ liegt diesem Vertrag bei. Ändern sie sich, so ist dies dem Nutzer durch die Stadt schriftlich mitzuteilen. Der Nutzer ist in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung berechtigt. 2.2 Der Nutzer und sein Beauftragter bzw. seine Beauftragten übernehmen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Nutzung und stellen die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten. 2.3 Der vom Nutzer benannte Beauftragte erhält einen Schlüssel für die Sportstätte und für den Inhalt Zugang zu den Sportgeräten und Nebenräumen. Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Ein Schlüsselverlust ist unverzüglich telefonisch dem Sportamt, Xxxxxx Xxxxxxxx, anzuzeigen (Telefon 02 51/0 00-00 00). Darüber hinaus ist der VeranstaltungStadt diese Meldung vom Nutzer, vom 1 Je nach Sportart kann die Mindestzahl der Teilnehmer unterschiedlich sein. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzenBeauftragten oder der Vertretung schriftlich zu bestätigen (Postanschrift: Sportamt Münster, 00000 Xxxxxxx). Die mit dem Verlust des Schlüssels verbundenen Kosten sind durch den Nutzer, durch Beauftragte oder die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werdenVertretung zu erstatten. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten Nutzer haftet auch für die Beiträge zur KSK durch Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (Künstlersozialkassez. B. Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus). Der Schlüssel ist bei Vertragsende dem Sportamt, Xxxxxx Xxxxxxxx, zurückzugeben (Höfflingerweg 1, Zimmer 2132). 2.2 Der 2.4 Treten während der Nutzungszeit Schäden an der Sportstätte, an ihren Einrichtungen bzw. weiteren Anlagen oder Geräten auf, ist der Nutzer hat verpflichtet, sie dem Sportamt unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, mitzuteilen und die Mitteilung schriftlich zu bestätigen. Gleiches gilt für Unfälle durch die Einhaltung der Ordnung und für Sauberkeit in der Kirche zu sorgenvorgenannten Schäden sowie die Ursachen. Das Rauchen Schäden bzw. Unfallursachen, die wegen ihrer Besonderheit sofort beseitigt werden müssen, sind dem Sportamt unverzüglich telefonisch anzuzeigen (Telefon: 02 51/0 00-00 00). 2.5 Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestellt. 2.3 Der Nutzer hat mit ordnungsgemäße Beschaffenheit der Küsterin bzw. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassenGeräte von beiden gemeinsam geprüft wird. Festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Hallenwart oder telefonisch dem Sportamt mitzuteilen (Telefon: 02 51/0 00-00 00). 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert werden. 2.5 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die während und infolge der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergeben. 2.6 Vor und nach der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmen. Über die Abnahmen sind Niederschriften zu fertigen. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Pflichten des Nutzers. 2.1 5.1. Der Nutzer übernimmt ist verpflichtet, das abgestellte Boot in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Laufendes und stehendes Gut, Masten, Persenninge etc. sind so zu befestigen, sodass auch bei widrigen Witterungs- und Windverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Hafenbetreibers sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. 5.2. Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 Euro für Personen- und/oder Sachschäden, sowie Vermögensschäden bis 52.000 Euro zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern der Sporthafen Kiel GmbH nachzuweisen. Es wird empfohlen, für die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf und den Inhalt der Veranstaltung. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzenDauer des Nutzungsverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werdendem Wert des Bootes entspricht. 5.3. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten für die Beiträge zur KSK (Künstlersozialkasse)Nutzer verpflichtet sich, während der Kieler Woche und bei Veranstaltungen von übergeordneter regionaler Bedeutung, den ihm zugewiesenen Liegeplatz ersatz- und entschädigungslos zu räumen. Die Räumungsaktionen werden rechtzeitig durch Aushang in den hiervon betroffenen Sporthäfen bekannt gegeben. Nicht entfernte Boote, Trailer, Slipwagen oder Ausrüstungskisten müssen von der Sporthafen Kiel GmbH kostenpflichtig zwangsgeräumt werden. 2.2 5.4. Der Nutzer hat für die Einhaltung ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses der Ordnung Sporthafen Kiel GmbH unverzüglich und für Sauberkeit in unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Kirche zu sorgen. Das Rauchen ist in der Kirche untersagtRechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. 5.5. Der Nutzer hat dafür Sorge loses Inventar, Zubehör etc. unter Verschluss zu tragen, dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestellthalten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern. 2.3 Der 5.6. Zur Reinigung des Unterwasserschiffes ist das Erdreich mit Planen abzudecken. Muscheln, sonstige Anhaftungen und das Waschwasser sind aufzufangen. Es dürfen keinerlei Schadstoffe über die Oberflächenentwässerung in das Hafenbecken oder Erdreich gelangen. Die aufgefangenen Schadstoffe sind in die dafür vorgesehenen Sondermüllbehältnisse (flüssige Stoffe / feste Stoffe) zu entsorgen. 5.7. Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalien-Verbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar). 5.8. Boote, Trailer und Slipwagen sowie sonstige Materialien, die nicht unmittelbar nach Beendigung der Sommersaison durch den Nutzer hat mit entfernt wurden, können von der Küsterin Sporthafen Kiel GmbH kostenpflichtig zwangsgeräumt bzw. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassen. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert entsorgt werden. 2.5 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die während und infolge der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig5.9. Nach Ablauf der Nutzung Nutzungszeit ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem die Fläche im geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Nutzer verursachte Schäden sind zu übergebenbeseitigen. Das gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen. 2.6 Vor 5.10. Alle Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzinhaber auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und nach sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungen, denen Dritte ausgesetzt sein könnten. Ansprüche sind der Veranstaltung ist die -Kirche Sporthafen Kiel GmbH insoweit von einem Beauftragten des Nutzers der Hand zu halten. Die Arbeiten sind im Rahmen der Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Lärmschutz-, Umweltschutz- und einem der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführen. Sie dürfen insbesondere nicht in den sonst üblichen Ruhezeiten vorgenommen werden. 5.11. Die Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmenSporthafen Kiel GmbH sind berechtigt, in Fällen von Gefahr für die Boote ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden zu ergreifen. Über Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des für die Abnahmen sind Niederschriften Gefahr verantwortlichen Benutzers. Eine Verpflichtung der Sporthafen Kiel GmbH, tätig zu fertigenwerden, wird hierdurch nicht begründet. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Pflichten des Nutzers. 2.1 Der Nutzer erklärt, dass er eine Ausfertigung der Benutzungs- und Entgeltordnung vom 01. September 2008 erhalten hat. Er erkennt diese in der jeweils gültigen Fassung als Bestandteil des Vertrages verbindlich an und ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Be- sucher zu sorgen. 2.2 Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der statt- findenden Veranstaltungen und den stellt die verantwortlichen Übungsleiter bzw. sonstigen Verant- wortlichen. Er verpflichtet sich, die Übungsleiter bzw. sonst Verantwortlichen vom Inhalt der Veranstaltung. Er hat Benutzungs- und Entgeltordnung in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzen, die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten für die Beiträge zur KSK (Künstlersozialkasse). 2.2 Der Nutzer hat für die Einhaltung der Ordnung und für Sauberkeit in der Kirche Kenntnis zu sorgen. Das Rauchen ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestelltsetzen. 2.3 Der vom Nutzer hat benannte Übungsleiter oder sonstige Verantwortliche erhält einen Schlüssel für den Schlüsselkasten an der Sporthalle. Andere Räume, als die Sporthalle mit den Neben- räumen dürfen nicht betreten sowie anderen Personen kein Zugang zu anderen Räumen er- möglicht werden. Der Verlust des Schlüssels ist dem Hausmeister unverzüglich zu melden. Das Anfertigen von Nachschlüsseln ist untersagt. Der Übungsleiter oder sonst Verantwortliche haftet im Rahmen der Küsterin bzwgesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die sich aus dem Verlust des Schlüssels ergeben. dem Küster oder sonstigen Beauftragten Der Schlüssel ist zurückzugeben, wenn der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich jeweilige Übungsleiter keine Veranstaltungen in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassenHalle mehr durchführt. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen Der Nutzer verpflichtet sich, das gem. 7. Abschnitt der Benutzungs- und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert werdenEntgeltordnung fällig werdende Entgelt fristgerecht zu zahlen. 2.5 Der Nutzer haftet übernimmt bei sportlichen Veranstaltungen mit Besuchern gem. § 11 der Benut- zungs- und Entgeltordnung außerhalb der normalen Dienst- und Bereitschaftszeiten des Haus- meisters für alle Schädendie Zeit der Nutzung, dazu zählt die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Sport- halle, einschließlich der Zeit für die Herrichtung der Sporthalle vor und nach Durchführung des Sportbetriebs oder sportlicher Veranstaltungen, die während Verkehrssicherungspflicht am Gebäude und infolge auf den öffentlichen Verkehrsflächen um das Gebäude. Hierunter fällt insbesondere der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehenWin- terdienst (Räum- und Streudienst). Er ist verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt Die Dienst- und Bereitschaftszeiten werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergeben. 2.6 Vor und nach der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmen. Über die Abnahmen sind Niederschriften zu fertigen. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagenSporthalle durch Aushang bekannt gemacht. Unberührt bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzu- stand von Gebäuden gem. § 836 BGB.

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Samples: Nutzungs Und Entgeltordnung

Pflichten des Nutzers. 2.1 a. Der Nutzer übernimmt erkennt an, dass die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf und den Inhalt der VeranstaltungRäumlichkeiten nur zur Büronutzung zur Verfügung gestellt werden. Er hat in ausreichender Anzahl Eine Übernachtung oder die Nutzung zum privaten Gebrauch ist nicht gestattet. Ebenso ist das Mitbringen von ihm gestellte Ordner einzusetzen, die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde privaten Einrichtungsgegenständen nur mit vorheriger Absprache mit Werkstatt am Seerhein gestattet. b. Der Nutzer stellt Werkstatt am Seerhein von allen Ansprüchen freizustellenDritter gegen Werkstatt am Seerhein, die anlässlich der Veranstaltung diese aufgrund von Dritten geltend gemacht werdenRechtsverletzungen des Nutzers erheben, frei. Der Veranstalter trägt Dies beinhaltet insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten für die Beiträge zur KSK (Künstlersozialkasse)Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und markenrechtlichen Verstößen. Die Freistellung umfasst alle im Zusammenhang mit behaupteten Ansprüche Dritter entstandenen Kosten. 2.2 c. Der Nutzer ist verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung für durch den Nutzer verursachte Schäden in ausreichender Höhe zu unterhalten. Zudem hat der Nutzer, soweit er eine juristische Person ist bzw. ein Gewerbe treibt, eine Be- triebshaftpflichtversicherung und eine Versicherung für die Einhaltung Betriebsunterbrechung auf seine Kosten abzuschließen und während der Ordnung und für Sauberkeit in Dauer der Kirche zu sorgenNutzung aufrechtzuerhalten. Das Rauchen Die Versicherung ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Werkstatt am Seerhein auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehen. Bei Nichtbeachtung wird dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestelltVerlangen nachzuweisen. 2.3 Der Nutzer hat mit der Küsterin bzw. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassen. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert werden. 2.5 d. Der Nutzer haftet für alle Schädendie von ihm verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. e. Xxxxx Xxxxxx ist für seine IT und dazugehörigen Geräte selbst verantwortlich. Der Nutzer stellt sicher, dass er Programme verwendet (z.B. Antivirensoftware), die während und infolge der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist verpflichtetverhindern, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die ihrer Natur nach sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu meldendass ein Netzwerkschaden entsteht. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist die von Werkstatt am Seerhein zur Verfügung gestellten Geräte kann, abhängig von der Nutzer ersatzpflichtigIT des Nutzers, zusätzliche Software zur Nutzung erforderlich sein (z.B. Zugangssoftware zum Drucker). Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergebenWerkstatt am Seerhein übernimmt insoweit keine Gewähr oder Haftung für deren Funktionsfähigkeit. 2.6 Vor f. Der Nutzer ist für die Sicherung und nach der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers den Schutz seiner Daten auf seinen Geräten selbst verantwortlich und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmenhat entsprechende Sicherungsmaßnahmen anzuwenden. Über die Abnahmen sind Niederschriften zu fertigenWerkstatt am Seerhein hat diesbezüglich keine Verantwortung bzw. Haftung. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Pflichten des Nutzers. 2.1 2.1. Der Nutzer übernimmt erkennt die alleinige Sportstättenordnung (Schlüsselordnung) und die Hallen- und Badeordnung der Hansestadt Rostock als Bestandteil dieses Vertrages verbindlich an. Er verpflichtet sich, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen. 2.2. Der Nutzer und sein Beauftragter bzw. seine Beauftragten übernehmen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Nutzung und den Inhalt stellen die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten. Die Nutzung ist in das Hallenbuch einzutragen und zu unterschreiben. 2.3. Wenn nötig, erhält der Veranstaltung. Er hat in ausreichender Anzahl von ihm gestellte Ordner einzusetzen, Nutzer - gegen Nachweis mittels Haftungserklärung durch die als solche erkennbar sein müssen. Er hat die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. Der Veranstalter trägt insbesondere die anfallenden GEMA-Gebühren sowie die Kosten entgegennehmende Person - einen Schlüssel/Zugangschip zum Zugang für die Beiträge zur KSK (Künstlersozialkasse). 2.2 Der Nutzer hat für die Einhaltung Sportstätte. Die Rückgabe des Schlüssels/Zugangschip erfolgt am Ort der Ordnung und für Sauberkeit in der Kirche zu sorgenAushändigung. Das Rauchen Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist in der Kirche untersagt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass weder auf dem Teppich noch auf den Polstern oder dem Steinfußboden Kerzenwachsflecken entstehensorgt für die Verschlusssicherheit! 2.4. Ein Schlüssel/Zugangschipverlust ist der Hansestadt Rostock unverzüglich anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung wird dem Verlust der dem Nutzer die Entfernung des Wachses durch ein Unternehmen in Rechnung gestellt. 2.3 Der Nutzer hat überlassenen Schlüssel/Zugangschip haftet dieser für sämtliche entstehenden Folgekosten, insbesondere für alle Kosten im Zusammenhang mit dem notwendigen Austausch von Schließzylindern, ausprogrammieren der Küsterin bzwZugangschip. dem Küster oder sonstigen Beauftragten der Kirchengemeinde rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, um sich in die Bedienung der technischen Anlagen und die Handhabung der Fluchttüren einweisen zu lassen. 2.4 Zutritt darf nur Besucherinnen und Besuchern der unter Ziffer 1.1 genannten Veranstaltung und in dem Umfang gestattet werden, wie Sitzplätze zur Verfügung stehen. Die Fluchttüren und -wege dürfen nicht zugestellt oder blockiert werden. 2.5 Der Nutzer haftet auch für alle Schädendurch Schlüsselverlust entstehende Folgeschäden (z. B. Diebstahl von Geräten und Einrichtungen, Vandalismus). 2.5. Der Schlüssel ist unverzüglich bei Vertragsende der Hansestadt Rostock zurückzugeben. Bei saisonaler Nutzung ist der Schlüssel spätestens 3 Tage nach Saisonende zurückzugeben. 2.6. Treten während der Nutzungszeit Schäden an der Sportstätte, an ihren Einrichtungen bzw. weiteren Anlagen oder Geräten auf, ist der Nutzer verpflichtet, sie der Hansestadt Rostock unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, mitzuteilen bzw. in das vorhandene Hallenbuch einzutragen. Schäden bzw. Unfallquellen, die während und infolge der Benutzung durch ihn oder Veranstaltungsteilnehmende entstehen. Er ist verpflichtet, die während seiner Nutzung auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich der Kirchengemeinde zu melden. Schäden, die wegen ihrer Natur nach Besonderheit sofort beseitigt werden müssen, sind persönlich oder fernmündlich zu melden. Für einen nicht durch rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist unverzüglich bei Feststellung der Nutzer ersatzpflichtig. Nach der Nutzung ist der Kirchenraum in aufgeräumtem und gesäubertem Zustand zu übergebenHansestadt Rostock anzuzeigen. 2.6 Vor 2.7. Der Nutzer verpflichtet sich, das Amt für Schule und nach Sport unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren: - Änderung der Veranstaltung ist die -Kirche von einem Beauftragten des Nutzers und einem Beauftragten der Kirchengemeinde abzunehmen. Über die Abnahmen sind Niederschriften zu fertigenKontaktdaten (personelle Änderungen im Vorstand, Anschriftenänderungen, Gemeinnützigkeit etc. 2.7 Küstern oder anderen Beauftragten der Kirchengemeinde ist der Zutritt zur Veranstaltung jederzeit zu gestatten. Ihren in Wahrnehmung des Hausrechtes ausgesprochenen Anordnungen) - Änderungen, die sich auf die Einhaltung der Genehmigungsauflagen oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehenNutzer betreffend (Altersklasse, ist unverzüglich Folge zu leisten. Sie können PersonenSportart, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Kirche mit sofortiger Wirkung untersagen.Belegungsstärke)

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Samples: Nutzungsvertrag