Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen. 10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen. 10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist. 10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen. 10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben. 10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen. 10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft. 10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind. 10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen. 10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist. 10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern. 10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1. 10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen. 10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern. 10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben. 10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen. 10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat. 10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet. 10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 4.1 Der Kunde hat die Preise gemäß der vereinbarten Preisliste zu zahlen.
4.2 Eine Preisliste mit den aktuell gültigen Tarifen kann der Kunde jederzeit unter der in der Kopfzeile dieses Dokuments genannten Internetadresse oder in den Geschäftsräumen der net services einsehen.
4.3 Der Kunde stellt für den Betrieb und die Installation der den Vertragszwecken dienenden technischen Vorrichtungen der net services (vgl. Ziffer 5 und 6) unentgeltlich und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung. Der Kunde hält diese auf Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Er verpflichtet sich ferner, die technischen Vor¬richtungen vor unbefugten Eingriffen Dritter zu schüt- zen, insbesondere durch regelmäßige Installation von Updates des Router- herstellers und sichere Verwahrung von Zugangsdaten, selbst keinerlei phy- sische Eingriffe vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, welche geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der technischen Vorrichtungen zu beeinträchti- gen, und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an technischen Vorrichtun- gen net services unverzüglich zu unterrichten und deren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu den technischen Vor- richtungen zu gewähren, soweit dies für die Durchführung des Vertrages er- forderlich, für den Kunden zumutbar ist und den Eigentumsrechten des Kun- den nicht entgegensteht. Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an technischen Vorrichtungen kann der Kunde von net services oder von dieser beauftragter Subunternehmer durchführen lassen. Sofern der Kunde erfor- derliche Zugänge oder Informationen nicht zur Verfügung stellt, ist net servi- ces berechtigt, Arbeiten zu verweigern.
4.4 Der Kunde hat den Anschluss an das Netz von net services vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/oder magnetische Einflüsse zu bewahren. Der Kunde verpflichtet sich, nur solche Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Für die kundenseitige Anschaltung von eigenen Endeinrichtun- gen und Verwendung von Endgeräten, die zur Beeinträchtigung, Einschrän- kung oder Unterdrückung von angebotenen Netzleistungen führen, über- nimmt net services keine Verantwortung.
4.5 Zur Vermeidung von Überlastungen des Netzes von net services ist der Kun- de nicht berechtigt, Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen oder ähnliche Einrichtungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung der Netz- kapazitäten führen, zu nutzen. Der Kunde darf die Sprachmodule ausschließ- lich für Sprachverbindungen nutzen. Im Falle der Missachtung ist net services berechtigt, das Vertragsverhältnis – grundsätzlich nach erfolgloser Abmah- nung – fristlos zu kündigen. net services behält sich insoweit die Geltendma- chung des ihr durch die missbräuchliche Nutzung ihres Netzes entstandenen Schadens vor.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet die vertragsgegenständlichen Leistungen bestim- mungsgemäß und im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen der Rechtsvorschriften über die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Telekommuni- kation in der jeweils gültigen Fassung zu unterstützenbenutzen. Der Kunde steht dafür ein, dass sie ihre sämtliche seiner Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die vertragsgegenständlichen Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenin Anspruch nehmen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 4.7 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur durch die Nutzung zugewiesene Rufnummern der vertragsgegenständlichen Leistungen keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt istverursachen.
10.5 4.8 Der Kunde verpflichtet sichist nicht berechtigt, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz ohne Zustimmung von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung net services Dritten Dienste gleich welcher Art auf Basis der von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesennet services bereitgestellten Dienstleistungen bereitzustellen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 4.9 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen seinen Daten zu machen. Der Kunde Vom Kunden ist verpflichtet, jede jegliche Änderung seines Namens, seiner Wohn oder GeschäftsanschriftFirma, seiner Rechnungsanschriftprivaten und geschäftlichen Adresse bzw. seiner Rechnungs- anschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform und im Falle sowie grundlegende Änderungen der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) net services unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetbe- kannt zu geben.
10.23 4.10 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten nicht nachnach und verletzt er diese schuldhaft, darf net services Ersatz für den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlan- gen. Darüber hinaus ist EnBW net services bei Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten berechtigt, die für jeweilige Leistung bzw. Funktionalität, von der die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung Verletzung ausgeht, zu stellensperren, entsprechende Inhalte zu lö- schen und die zuständigen Behörden zu unterrichten. Ferner ist Über eine derartige Sperre/Löschung wird der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtvon net services unverzüglich unterrichtet.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 12.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen erforderlicher Mitwirkungs- handlungen die EnBW DGN bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung Genehmigungen und die Erfüllung dort genannter ge- nannter Auflagen.
10.2 12.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW der DGN bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche offen- sichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte festgestellte Mängel der von EnBW der DGN geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW der DGN anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW die DGN berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 12.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW die DGN verwendet, ist er verpflichtet, EnBW die DGN unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer Rufnum- mer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilender DGN unverzüglich mit- zuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme Über- nahme er EnBW beauf- tragtdie DGN beauftragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW die DGN haben wahrheitsgemäß und in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 12.4 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitnutzer und/oder Mitarbeiter darauf da- rauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle Not- rufannahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 12.5 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen Leis- tungsbeschreibungen ergeben.
10.7 12.6 Der Kunde unterstützt die EnBW DGN bei der Einholung aller von der EnBW DGN beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen Geneh- migungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 12.7 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre Verantwortungs- sphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW DGN nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 12.8 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen vertragsgemäßen Leistung durch EnBW die DGN erforderlich sind.
10.10 12.9 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen Anwen- dungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten an- erkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 12.10 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung Verwendung in öffentlichen öf- fentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig unzu- lässig ist.
10.12 12.11 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW DGN oder an über- lassenen Netzabschlüssen überlassenen Netzab- schlüssen und Datenübertragungsein- richtungen Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich EnBW der DGN oder von EnBW der DGN-Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich unentgelt- lich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügungVerfügung, ist EnBW die DGN berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 12.12 Der Kunde hat EnBW der DGN zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung Be- seitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen Einrichtun- gen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befindenbefin- den. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die DGN die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner seiner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW Verlan- gen der DGN auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 12.13 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere insbesondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzendenvolksverhetzenden, pornografischen, sitten sitten- oder gesetzes- widrigen gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz der EnBW DGN und/oder das Internet Inter- net verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber Urheber-- und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW DGN oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.110.1.
10.15 12.14 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, Kunden oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werdenwer- den. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, Dritten hat er dessen Einverstän- dnis Einverständnis einzuholen.
10.16 12.15 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.Benutzerkennung
10.17 12.16 Der Kunde hat EnBW die DGN auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser 12.13 die- ser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben erho- ben werden. 10.18 .
12.17 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 12.18 Bestätigt der Kunde EnBW der DGN schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 12.13 beseitigt hat bzw. zu- künftig zukünftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung Bestätigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft schuldhaft die Pflichtverletzung, so kann EnBW die DGN ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 12.19 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW die DGN den Kunden auch hierüber informie- reninformieren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung Verfü- gung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 12.20 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW der DGN zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW DGN Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten anwendungsadä- quaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 12.21 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung Ände- rung seines Namens, seiner Wohn Wohn- oder Geschäftsanschrift, seiner RechnungsanschriftRechnungs- anschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner sei- ner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW der DGN in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder oder, soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen Per- sonen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den einen entspre- chenden Registerauszug verpflichtet.
10.23 12.22 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW die DGN berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden entste- henden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindertgehin- dert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW die DGN rechtzeitig Erklärungen Erklä- rungen an die letzte bekan- nte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen Verzöge- rungen kommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 9.1 Ergänzend zu den Terms of Service/ Nutzungsbedingungen (einsehbar unter xxx.xxxxx.xx) gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
9.2 Der Kunde sichert zu, dass die NetPlans von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, der NetPlans - unbenommen von 2.2 - auf entsprechende Anfrage der NetPlans binnen 14 Tagen ab Zugang die Aktualität der Daten erneut zu bestätigen.
9.3 Der Kunde wird der NetPlans bei der Leistungserbringung angemessen unterstützen.
9.4 Der Kunde hat die in seine E-Mail Postfächer bzw. im Kundenbereich („IONOS cloud“) eingehende
9.5 Der Kunde verpflichtet sich, von der NetPlans zum Zwecke des Zugangs zu deren Leistungen erhaltene Passwörter streng geheim zu halten, die NetPlans unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist sowie unverzüglich zu ändern oder durch die NetPlans ändern zu lassen, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass unberechtigte Dritte hiervon Kenntnis erlangt haben. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen der NetPlans nutzen, haftet der Kunde gegenüber der NetPlans unter anderem für die Vergütung als auch daraus erwachsende Schadensersatzansprüche.
9.6 Der Kunde darf durch die von ihm im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch die EnBW NetPlans als Reseller, veranlassten Maßnahmen (Rechenzentrumsinhalte) nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte – vgl. hierzu auch Punkt 3.5 der TOS usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographischen und/oder erotischen Inhalte (z.B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben. Der Kunde darf seinen gegebenenfalls mit den Leistungen der NetPlans als Reseller in Zusammenhang stehenden für die Öffentlichkeit einsehbaren Internetauftritt nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützender Eintragung gegen gesetzliche Verbote, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kanndie guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Dies gilt insbesondere auch für auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen könnenauf Seiten Dritter setzt, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht zugänglich gemacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.ION OS PUBLIC CL OUD ALLG E ME IN E G E SCHÄFTSBE D IN G UN G EN
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 15.1. Der Kunde verpflichtet sichist verpflichtet, iin dem durch ihn erteilten Auftrag wahrheits- gemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat der Gesellschaft unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma und seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, der Gesellschaft den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu unterstützendem der Vertrag am neuen Wohn- bzw. Geschäfts- sitz des Kunden fortgeführt bzw. unter Einhaltung der Fristen von Ziffer 22.2. dieser AGB ggf. gekündigt werden soll, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenmitzuteilen.
10.2 15.2. Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt der Gesellschaft bereitge- stellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen prü- fen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Spä- ter festgestellte Mängel der von EnBW der Gesellschaft geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW der Gesellschaft anzuzeigen. Hat Bei einer Störungsmeldung hat der Kunde alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
15.3. Der Kunde ist verpflichtet die Dienste der Gesellschaft bestimmungs- gemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere des TKG und den auf- grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu vertreten nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
a) die Gesellschaft unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (bspw. Änderung der privaten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu informieren;
b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor künftig für die Inan- spruchnahme einzelner oder aller Dienste erforderlich sein sollten;
d) den anerkannten und hätte aktuellen Grundsätzen der Kunde dies erkennen könnenDatensicherheit insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ist EnBW berechtigtnach dem Telemediengesetz (TMG) und dem TKG Rechnung zu tragen und diese zu befolgen;
e) nach Abgabe einer Störungsmeldung, dem Kunden der Gesellschaft die durch die FehlersucheÜberprüfung seiner Einrichtungen tatsächlich entstandenen Auf- wendung nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand ent- sprechend dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der Gesellschaft zu erstatten, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtwenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag.
10.3 Verfügt der 15.4. Der Kunde über eine eigene Rufnummer darf keine Instandhaltungs- und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichtenÄnderungsarbeiten auf sei- nem Grundstück selbst oder von Dritten ausführen lassen. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (Hierzu gehört z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzwauch die Anschaltung einer Hausverteilanlage an den Übergabe- punkt. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen vertragsgemäßen Leistung durch EnBW die Gesellschaft erforderlich sind.
10.10 15.5. Zum Schutz von Überspannungsschäden an den überlassenen techni- schen Einrichtungen sind diese bei Gewitter vom Netz (sowohl strom- seitig als auch datenseitig) zu trennen. Die Gesellschaft empfiehlt hier den Abschluss einer Hausratsversicherung mit Schutz gegen Überspan- nungsschäden. Bei einem Überspannungsschaden wird die vorhandene Endeinrichtung durch eine neue Endeinrichtung ersetzt. Die defekte Endeinrichtung verbleibt beim Kunden. Die Kosten für den Austausch (Anfahrt, Lohn und Material) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
15.6. Die nomadische Nutzung eines VoIP-Anschlusses mit lokalisierter Ruf- nummer, also die Benutzung an einem anderen Ort als der gemeldeten Adresse, ist nicht gestattet. Insbesondere ist der Kunde nicht bzw. le- diglich eingeschränkt berechtigt, Notrufe bei nomadischer Nutzung von einer anderen als der gemeldeten Adresse abzusetzen, da eine eindeu- tige örtliche Zuordnung des Notrufenden nicht mehr möglich ist bzw. zu einem falschen Ergebnis führt. Das Absetzen von Notrufen von der gemeldeten Adresse ist uneingeschränkt möglich.
15.7. Soweit für die betreffende Leistung der Gesellschaft die Installation eines separaten Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maß- nahmen erforderlich sind, wird der Kunde die Gesellschaft bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Ge- schäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderli- chen Voraussetzungen in seinen Räumen schaffen.
15.8. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
a) den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu benutzen, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber bedrohende und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht belästigende Anrufe zu wahren. Er hat unterlassen;
b) dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Netzes der Gesellschaft nicht durch miss- bräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
c) die Gesellschaft unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1Gesellschaft dem Kunden übergebenen Hard- ware-Komponenten zu informieren.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken15.9. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus des Weiteren verpflichtet,
a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von der Gesellschaft, oder deren Beauftragten aus- führen zu informierenlassen;
b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschaltung“ si- cherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weiterge- leitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal „Anrufwei- terschaltung“ aktiviert ist. Dies gilt nichtDer Kunde stellt sicher, wenn dass der Inhaber dieses Anschlusses zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;
c) den Beauftragten der Gesellschaft den Zutritt zu seinen Räumen je- derzeit zu gestatten, soweit dieses für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den AGB, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungs- grundlagen oder der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehobenGesellschaft zustehender Benutzungsentgelte erforderlich ist.
10.19 Bestätigt 15.10. Verstößt der Kunde EnBW schriftlichgegen die in Ziffer 15.9. a) und b) genannten Pflich- ten, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässtoder in schwerwiegender Weise gegen die in diesen AGB ausdrück- lich aufgeführten Pflichten ist die Gesellschaft sofort berechtigt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW das Vertragsverhältnis ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos Einhaltung einer Frist zu kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren15.11. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkungist verpflichtet sicherzustellen, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegtdass jederzeit alle zu seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert sind, die er gegen den Dritten erwirkt hatdass dem Kunden mit dem Einzelverbindungsnachweis deren Ver- kehrsdaten bekannt gegeben werden.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen15.12. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namensbei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der Gesellschaft mitzuwirken, seiner Wohn soweit diese Mitwirkung er- forderlich ist.
15.13. Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und Gerätezulassung umgehend nachzukommen. Xxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Web xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx E-Mail xxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx Amtsgericht München HRB 173718 Geschäftsführer Xx. Xxxxxx Xxxxx Umsatzsteuer-ID DE811116746
15.14. Soweit im Falle Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, darf der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich Internet-Zugang nur von Haushaltsangehörigen des Kun- den genutzt werden. Insbesondere darf der Internet-Zugang nicht zum Angebot von Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden.
15.15. Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Informationen zu ver- breiten. Insbesondere dürfen auf der Homepage oder in E-Mails keine Inhalte oder Informationen enthalten sein, die den gesetzlichen Vor- schriften des Strafgesetzbuches (StGB), Jugendschutzgesetzes (JSchG), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Markengesetzes (Mar- kenG) und wahrheitsgemäß EnBW weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst insbe- sondere solche Informationen, die
a) als Anleitung zu einer in Schriftform unter Angabe § 126 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen;
b) zum Hass gegen Teile der betroffenen Kundennummer(nBevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschen- würde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (§ 130 StGB);
c) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Men- schen in einer Art schildern, die einer Verherrlichung oder Verharm- losung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB);
d) den Krieg verherrlichen;
e) die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB);
f) oder soweit dort möglichin anderer Weise rechtswidrig sind oder gegen den Kodex der „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e.V.“ oder gegen den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien des DVTM versto- ßen. Das Verbot umfasst auch das Heraufladen von Daten auf den Server, im Onlinedie einen Virus enthalten oder in anderer Weise infiziert sind.
15.16. Das in Ziffer 15.15. enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Informatio- nen, zu denen der Kunde eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte mittels Hyper- link eröffnet. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich durch das Setzen eines Hyperlinks der Gefahr einer strafrecht- lichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Verantwortung aussetzt.
15.17. Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Informationen (siehe die beispielhafte Aufzählung in Ziffer 15.15.) vom Server herunterzuladen.
15.18. Ebenso wenig darf der Kunde die Leistungen von Gesellschaft dazu be- nutzen, um andere zu bedrohen, zu belästigen oder die Rechte Dritter in anderer Weise zu verletzen.
15.19. Außerdem ist es dem Kunden verboten, E-Kundenportal anzuzeigenMails, die nicht an ihn adres- siert sind, abzufangen oder dieses zu versuchen.
15.20. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handeltFalls die Gesellschaft in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wettbewerbsrecht- licher oder in anderer Weise für Informationen verantwortlich gemacht werden sollte, die der Kunde in seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner E-Mails gemacht hat oder zu denen er auf andere Art und Weise (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks) einen Zugang eröffnet hat, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt , die Gesellschaft bei Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Der Kunde hat die Gesellschaft auf erste Anforderung hin im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Einen verbleibenden, von ihm schuldhaft verursachten Schaden, auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, hat der Kunde der vorgenannten Gesellschaft zu ersetzen.
15.21. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der Gesellschaft mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung er- forderlich ist.
15.22. Der Kunde hat seinen Verpflichtungen nicht nachzur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
15.23. Der Kunde ist EnBW verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen der Gesellschaft ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Ein- haltung der für das Internet bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dieser AGB hinzuweisen. Andernfalls gilt Ziffer 15.8. entsprechend.
15.24. Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die in diesen AGB ausdrücklich aufgeführten Pflichten ist die Gesellschaft berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
15.25. Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Pass- wortes verpflichtet, wenn die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellenVermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.
15.26. Ferner ist Stellt der Kunde gehinderteinen unbefugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Netzzugang fest, sich auf einen späteren Zugang zu berufenso hat er dies der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
15.27. Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Geräte) an den Netz- zugang der Gesellschaft zur schnurlosen Anbindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an der Kunde durch die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtVerwendung eines ent- sprechenden Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA sicherstellt, dass dieser WLAN-Zugang nicht Dritten, ausgenommen Personen im Sinne des Ziffer 15.11. dieser AGB, zugänglich gemacht wird.
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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, • den Telefonanschluss nur für Sprachübertragungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Telefon- Produkts zu verwenden; eine anderweitige Nutzung, insbesondere der Betrieb von Standleitungen oder Datenfestverbindungen, ist ausdrücklich untersagt; • im Falle einer Rufumleitung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem die ankom- menden Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Rufumleitung erfolgt, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen insbesondere nachfolgende Handlun- gen zu unterlassen: • Standleitungen oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer miss- bräuchlichen Nutzung und Überlastung der Netzkapazitäten führen, aufzubauen. Bei Gesprächen ins deutsche nationale Festnetz behält die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Gesellschaft sich daher das Recht einer Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich. • Produkte, Pakete und Optionen für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung gewerblicher Telekommunikations- Dienstleistungen (z.B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax- Dienste) zu unterstützennutzen. Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungs- regeln, dass sie ihre sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate-Tarifierung ausgenommen. • Überlastungen der Netzkapazität des BKN der Gesellschaft, ins- besondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen oder ähnliche Einrichtungen. • Dritten Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen vertragsgemäß erbringen kannder Gesellschaft ohne vorherige Zustimmung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere auch • Nutzung der Sprachmodule für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenandere als Sprachverbindungen.
10.2 Sobald 2.3 Eine Verbindung zu sog. Premium-Rate-Diensten wird dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgtnach einer Freischaltung ermöglicht, die für die genutzte Rufnummer zuständig gesondert zu beauftragen ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreitkann die Freischaltung jederzeit durch schriftliche Erklä- rung widerrufen. Der Mit Beauftragung der Freischaltung verpflichtet sich der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch zur Zahlung der Entgelte für die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattenNutzung der Premium-Rate-Dien- ste, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in von dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden Verbindungsnetzbetreiber gesondert in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtgestellt werden.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, • den Telefonanschluss nur für Sprachübertragungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Telefon- Produkts zu verwenden; eine anderweitige Nutzung, insbesondere der Betrieb von Standleitungen oder Datenfestverbindungen, ist ausdrücklich untersagt; • im Falle einer Rufumleitung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem die ankom- menden Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Rufumleitung erfolgt, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen insbesondere nachfolgende Hand- lungen zu unterlassen: • Standleitungen oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer miss- bräuchlichen Nutzung und Überlastung der Netzkapazitäten führen, aufzubauen. Bei Gesprächen ins deutsche nationale Festnetz behält die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Gesellschaft sich daher das Recht einer Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich. • Produkte, Pakete und Optionen für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung gewerblicher Telekommunikations- Dienstleistungen (z.B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax- Dienste) zu unterstützennutzen. Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungs- regeln, dass sie ihre sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate-Tarifierung ausgenommen. • Überlastungen der Netzkapazität des BKN der Gesellschaft, ins- besondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen oder ähnliche Einrichtungen. • Dritten Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen vertragsgemäß erbringen kannder Gesellschaft ohne vorherige Zustimmung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere auch • Nutzung der Sprachmodule für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenandere als Sprachverbindungen.
10.2 Sobald 2.3 Eine Verbindung zu sog. Premium-Rate-Diensten wird dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgtnach einer Freischaltung ermöglicht, die für die genutzte Rufnummer zuständig gesondert zu beauftragen ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreitkann die Freischaltung jederzeit durch schriftliche Erklä- rung widerrufen. Der Mit Beauftragung der Freischaltung verpflichtet sich der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch zur Zahlung der Entgelte für die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattenNutzung der Premium-Rate-Dien- ste, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in von dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden Verbindungsnetzbetreiber gesondert in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtgestellt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 16.1 Der Kunde verpflichtet sichist verpflichtet, iin dem durch ihn erteilten Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat der net services unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes oder seiner Rechnungsan- schrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Zwangs- vollstreckung) unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, der net services den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu unterstützendem der Vertrag am neuen Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden fortgeführt bzw. un- ter Einhaltung der Fristen von Ziffer 23.2 ggf. gekündigt werden soll, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenmitzuteilen.
10.2 16.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW der net services bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte festge- stellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte festgestellte Mängel der von EnBW geschuldeten der net services geschul- deten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW der net services anzuzeigen. Hat Bei einer Stö- rungsmeldung hat der Kunde alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleich- tern und beschleunigen.
16.3 Der Kunde ist verpflichtet die Dienste der net services bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, ins- besondere des TKG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu vertreten nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
a) die net services unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (insbesonde- re Änderung der privaten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu informieren,
b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidri- ge Handlungen zu unterlassen,
c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste er- forderlich sein sollten,
d) den anerkannten und hätte aktuellen Grundsätzen der Kunde dies erkennen könnenDatensicherheit insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ist EnBW berechtigtnach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach dem Kunden Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) Rechnung zu tragen und diese zu befolgen,
e) nach Abgabe einer Störungsmeldung, der net services die durch die FehlersucheÜberprüfung seiner Einrichtungen tatsächlich entstandenen Aufwendung nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand entsprechend dem jeweils gültigen Preisliste der net services in Rech- nung zu stellen, Mängelbeseitigung wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag.
f) die technischen Vorrichtungen vor unbefugten Eingriffen Dritter zu schützen, insbesonde- re durch regelmäßige Installation von Updates des Routerherstellers, soweit ein Update nicht von der net services durchgeführt wird, selbst keinerlei physische Eingriffe vorzu- nehmen oder vornehmen zu lassen, welche geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der tech- nischen Vorrichtungen zu beeinträchtigen, und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an technischen Vorrichtungen net services unverzüglich zu unterrichten und deren Mitarbei- tern bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung Erfüllungsgehilfen nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtden technischen Vor- richtungen zu gewähren, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich, für den Kunden zumutbar ist und den Eigentumsrechten des Kunden nicht entgegensteht,
g) durch die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen keine Gefahr für die physika- lische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verursachen.
10.3 Verfügt 16.4 Der Kunde darf ohne schriftliche Zustimmung der net services keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den vertragsgegenständlichen technischen Vorrichtungen ausfüh- ren oder von Dritten ausführen lassen. Zu den Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten gehört insbesondere auch die Anschaltung einer Hausverteilanlage an den Übergabe- punkt. Derartige Arbeiten kann der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese von net services oder einem von net services beauftragten Subunternehmer durchführen lassen. Sofern der Kunde erforderliche Zu- gänge oder Informationen nicht zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendetVerfügung stellt, ist er verpflichtetnet services berechtigt, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) Arbeiten zu unterrichtenverweigern. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Stromeigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellräume sowie Elektrizität und Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen vertragsgemäßen Leistung durch EnBW die net services erforderlich sind. Der Kunde hält diese auf Dauer des Vertrages im funktions- fähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
10.10 16.5 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem hat den Anschluss an das Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind von net services vor Beeinflussung durch elektrische elek- trische Fremdspannung und/oder magnetische Wirkungen Einflüsse zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werdenDer Kunde ver- pflichtet sich, wenn ihre Verwen- dung nur solche Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen Net- zen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig istzulässig sind. Für die kundenseitige Anschaltung von eigenen Endeinrichtungen und Verwendung von Endgeräten, die zur Beeinträchti- gung, Einschränkung oder Unterdrückung von angebotenen Netzleistungen führen, über- nimmt net services keine Verantwortung. Zum Schutz von Überspannungsschäden an den überlassenen technischen Einrichtungen sind diese bei Gewitter vom Netz (stromseitig) zu trennen. Die net services empfiehlt hier den Abschluss einer Hausratsversicherung mit Schutz gegen Überspannungsschäden. Bei einem Überspannungsschaden wird die vor- handene Endeinrichtung - soweit diese nicht im Eigentum des Kunden steht - durch eine neue Endeinrichtung ersetzt. Die defekte Endeinrichtung verbleibt beim Kunden. Die Kos- ten für den Austausch (Anfahrt, Lohn und Material) werden dem Kunden in Rechnung ge- stellt.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz 16.6 Die nomadische Nutzung eines VoIP-Anschlusses mit lokalisierter Rufnummer, also die Be- nutzung an einem anderen Ort als der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehaltengemeldeten Adresse, ist nicht gestattet. Hierzu stellt Insbeson- dere ist der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügungnicht bzw. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW lediglich eingeschränkt berechtigt, die Arbeiten Notrufe bei nomadischer Nutzung von einer anderen als der gemeldeten Adresse abzusetzen, da eine eindeutige örtliche Zuordnung des Notrufenden nicht mehr möglich ist bzw. zu verweigerneinem falschen Ergeb- nis führt. Das Absetzen von Notrufen von der gemeldeten Adresse ist uneingeschränkt möglich.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer 16.7 Soweit für die betreffende Leistung der net services die Installation eines separaten Über- tragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kun- de die net services bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Geschäfts- zeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die sich dafür erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. schaffen.
16.8 Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht ist insbesondere verpflichtet:
a) den überlassenen Anschluss nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte missbräuchlich zu gestattenbenutzen, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.insbesondere bedrohende und belästigende Anrufe zu unterlassen;
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat b) dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Netzes der net services nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden. Im Falle der Missachtung ist net services berechtigt, das Vertragsver- hältnis – grundsätzlich nach erfolgloser Abmahnung – fristlos zu kündigen. net services behält sich insoweit die Geltendmachung des ihr durch die missbräuchliche Nutzung ihres Netzes entstandenen Schadens vor. Der Kunde darf die Sprachmodule ausschließlich für Sprachverbindungen nutzen.
c) die net services unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von der net services dem Kunden übergebenen Hardware-Komponenten zu informieren.
16.9 Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet,
a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von der net services, oder deren Beauftragten ausführen zu lassen;
b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschaltung“ sicherzustellen, dass die An- rufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungs- merkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses Anschlusses zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschal- tung einverstanden ist;
c) den Beauftragten der net services den Zutritt zu seinen Endgeräten keine Störungen im Netz Räumen jederzeit zu gestatten, soweit dieses für die Prüfung der EnBW technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den AGB, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungs- grundlagen oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1net services zustehender Benutzungsentgelte erforderlich ist.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck 16.10 Verstößt der Erreichbarkeit des KundenKunde gegen die in Ziffer 16.9 a) und b) genannten Pflichten, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung schwer- wiegender Weise gegen die in diesen AGB ausdrücklich aufgeführten Pflichten ist die net services sofort berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholenFrist zu kündi- gen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der 16.11 Der Kunde unver- züglich ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit alle zu seinem Haushalt gehören- den Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert sind, dass dem Kunden mit und wird in diesem Fall sein Passwort änderneinem ungekürzten Einzelverbindungsnachweis deren Verkehrsdaten bekannt gegeben werden.
10.17 16.12 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der net services mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
16.13 Der Kunde hat EnBW seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
16.14 Soweit im Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, darf der Inter- net-Zugang nicht zum Angebot von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ge- nutzt werden.
16.15 Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Informationen zu verbreiten. Insbesonde- re dürfen auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellender Homepage oder in E-Mails keine Inhalte oder Informationen enthalten sein, die wegen den gesetzlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), Jugendschutzge- setzes (JSchG), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV), des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheber- rechtsgesetzes (UrhG), des Markengesetzes (MarkenG) und weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst insbesondere solche Informationen, die
a) als Anleitung zu einer in § 126 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen;
b) zum Hass gegen Teile der Verletzung Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnah- men gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Pflichten nach Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (§ 130 StGB);
c) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schil- dern, die einer Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB);
d) den Krieg verherrlichen;
e) die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB);
f) oder in anderer Weise rechtswidrig sind oder gegen den Kodex der „Freiwillige Selbstkon- trolle Multimedia e.V.“ verstoßen. Das Verbot umfasst auch das Heraufladen von Daten auf den Server, die einen Virus enthalten oder in anderer Weise infiziert sind.
16.16 Das in Ziffer 10.14 16.15 enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Informationen, zu denen der Kunde eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte mittels Hyperlink eröffnet. Der Kunde wird hier- mit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich durch das Setzen eines Hyperlinks der Gefahr einer strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortung aussetzt.
16.17 Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Informationen (siehe die beispielhafte Aufzählung Ziffer 16.15 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass vom Server herunterzuladen.
16.18 Ebenso wenig darf der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletztLeistungen von net services dazu benutzen, kann EnBW um andere zu bedrohen, zu belästigen oder die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus Rechte Dritter in anderer Weise zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehobenverletzen.
10.19 Bestätigt 16.19 Außerdem ist es dem Kunden verboten, E-Mails, die nicht an ihn adressiert sind, abzufan- gen oder dieses zu versuchen.
16.20 Falls die net services in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Informationen verantwortlich gemacht werden sollte, die der Kunde EnBW schriftlichin seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner E-Mails gemacht hat oder zu denen er auf andere Art und Weise (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks) einen Zugang eröffnet hat, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt ist der Kunde schuld- haft verpflichtet, die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- rennet services bei Abwehr dieser Ansprüche zu unterstüt- zen. Der Kunde hat dann einen Anspruch die net services auf Aufhebung erste Anforderung hin im Außenverhältnis von ei- ner Haftung freizustellen. Einen verbleibenden, von ihm schuldhaft verursachten Schaden, auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, hat der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hatKunde der net services zu ersetzen.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 16.21 Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
16.22 Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen der net services ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Angaben Einhaltung der für das Internet bestehen- den gesetzlichen Grundlagen und dieser AGB hinzuweisen. Andernfalls gilt Xxxxxx 16.8 ent- sprechend.
16.23 Verstößt der Kunde in schwerwiegender Weise gegen die in diesen AGB ausdrücklich auf- geführten Pflichten ist die net services berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen kündigen.
16.24 Persönliche Passwörter sind vertraulich zu machenbehandeln. Der Kunde ist verpflichtet, jede sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu ver- hindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung seines Namensdes Passwortes verpflichtet, seiner Wohn wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.
16.25 Stellt der Kunde einen unbefugten oder Geschäftsanschriftmissbräuchlichen Zugriff auf seinen Netzzugang fest, seiner Rechnungsanschriftso hat er dies der net services unverzüglich mitzuteilen.
16.26 Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Geräte) an den Netzzugang der net services zur schnurlosen Anbindung von PCs, seiner Rechtsform und Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kun- de durch die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA sicherstellt, dass dieser WLAN-Zugang nicht Dritten, ausgenommen Personen im Falle Sinne der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglichZiffer 24.11 dieser AGB, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetzugänglich macht wird.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 11.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher erforderlicher Mitwirkungshandlungen die EnBW SW SLS bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung Genehmigung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 11.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW der SW SLS bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte festgestellte Mängel der von EnBW der SW SLS geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW der SW SLS anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW die SW SLS berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 11.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW die SW SLS verwendet, ist er verpflichtet, EnBW der SW SLS unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich der SW SLS unverzüglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragtdie SW SLS beauftragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW die SW SLS haben wahrheitsgemäß und in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 11.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer Rufnummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW der SW SLS unaufgefordert einen Nach- weis Nachweis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 11.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitnutzer und/oder Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle Notrufannahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesenhingewiesen.
10.6 11.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 11.7 Der Kunde unterstützt die EnBW SW SLS bei der Einholung aller von der EnBW SW SLS beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 11.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW SW SLS nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 11.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen vertragsgemäßen Leistung durch EnBW die SW SLS erforderlich sind.
10.10 11.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 11.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 11.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW SW SLS oder an über- lassenen überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich EnBW der SW SLS oder von EnBW der SW SLS Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügungVerfügung, ist EnBW die SW SLS berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 11.13 Der Kunde hat EnBW der SW SLS zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die SW SLS die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner seiner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW der SW SLS auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche bleiben unberührt.
10.14 11.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere insbesondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzendenvolksverhetzenden, pornografischen, sitten sitten- oder gesetzes- widrigen gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz der EnBW SW SLS und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber Urheber- und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW SW SLS oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.19.1.
10.15 11.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis Einverständnis einzuholen.
10.16 11.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / Benutzerkennung/ seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich unverzüglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 11.17 Der Kunde hat EnBW die SW SLS auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 11.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 .
11.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 11.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung SW SLS die Nutzung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- kenbeschränken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Verdachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 11.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Sperre/Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 11.19 Bestätigt der Kunde EnBW der SW SLS schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 11.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig zukünftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung Bestätigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft schuldhaft die Pflichtverletzung, so kann EnBW die SW SLS ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 11.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW die SW SLS den Kunden auch hierüber informie- reninformieren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 11.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW der SW SLS zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW SW SLS Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten anwendungs- adäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 11.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn Wohn- oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW der SW SLS in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den entsprechenden Registerauszug verpflichtet.
10.23 11.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW die SW SLS berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW die SW SLS rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
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Samples: Telecommunications, Telecommunications
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW erforderlicher Mitwirkungshandlungen, inexio bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.Insbesondere gelten folgende Pflichten:
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird14.1. Mitteilung geänderter Kundendaten Eintretende Änderungen des Namens, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche der Anschrift, der Bankverbindung und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel Änderungen der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) -Adresse sind inexio unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden, ist inexio berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kos- ten und die Kosten des dabei entstehenden Verwaltungsaufwandes eine Pauschale gemäß einer Preisliste zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden ent- standen ist, im Übrigen gelten die unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen„Entgelte/Preisliste“ getroffenen Regelungen.
10.4 14.2. Beschaffung von Genehmigungen Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur beschafft von ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern ggf. zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat verantwortende Geneh- migungen der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, Grundstückseigentümer so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringenrechtzeitig, dass er seitens Planung und Erstellung des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt istbeauftragten Anschlusses termingerecht erfolgen können.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass 14.3. Unterstützung bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz der Einholung von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Genehmigungen Der Kunde unterstützt die EnBW inexio bei der Einholung aller von der EnBW inexio beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn den Kunden betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit14.4. Informationen, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Zutritt Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strominexio alle zur Abwicklung der Leistungserbringung er- forderlichen Informationen bereit. Der Kunde ermöglicht Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von inexio den Zutritt zu Räumen und Einrichtungen, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm soweit dies zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW Leistungserbringung erforderlich sindist.
10.10 14.5. Verwendung von zugelassenen Geräten Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte Ge- räte und Anwendungen mit dem inexio-Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren14.6. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werdenAusschluss strafrechtlicher/sittenwidriger Verwendung Klarstellend wird darauf hingewiesen, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt dass der Kunde unent- geltlich für die bestimmungswidrige Nutzung der Einrichtung auch im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur VerfügungFalle der Nutzung durch Dritte haftet, soweit er diese zu vertreten hat. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen Die Dienstleistungen dürfen insbesondere nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung Er- füllung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht strafrechtlichen Tatbeständen missbraucht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, Kunden oder im Privatkundenbereich der mit ihm ihm, unter der inexio ge- nannten Kundenadresse, in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung Einrich- tung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis Einverständnis einzuholen.
10.16 Einen 14.7. Übermäßige Nutzung Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfra- struktur oder Teile davon nicht durch missbräuchliche, übermäßige Inanspruchnahme belastet werden. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch durch Dritte eingehalten wer- den, denen der Kunde den Zugang zu den eingerichteten Telekommunikationswegen gewährt.
14.8. Mitteilungsverpflichtung bei Missbrauchsverdacht, eigene Sicherung, Hausverkabelung Den Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / Benutzerkennung/seines Passwortes oder sonstiger Zugangsdaten teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- keninexio unverzüglich mit. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus verpflichtet sich, das Passwort auf Verlangen von inexio unverzüglich zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- renändern. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung die weiteren in diesen AGB genannten Pflichten und Obliegenheiten einzuhalten, insbesondere auch die in Zusammenhang mit den einzelnen Leistungen genannten besonderen Pflichten. Dem Kunden obliegt, soweit nicht etwas anders vereinbart ist, in eigener Verantwortung die Einrichtung üblicher und angemessener Nutzungs- und Zugangssicher- heit. Dem Kunden obliegt es, für die Einrichtung und/oder Konfiguration der Sperre bzw. Beschränkungerforderlichen Hardware und sonstigen Einrichtungen des Kunden, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegtwie der Hausverkabelung, die er gegen den Dritten erwirkt hatSorge zu tragen.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 14.9. Leistungsstörung Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung wird erkennbare Leistungsstörungen unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.inexio melden
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Samples: Telecommunications, Telecommunications
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 (1) Die Internet-Flatrate darf nicht zu Zwecken genutzt werden, deren Nutzerverhalten über das eines privaten Endverbrauchers hinausgeht. Sollte eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung festgestellt werden, so werden die Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste für Geschäftskunden abgerechnet.
(2) Der Kunde verpflichtet sichAnschluss eines Rechners an das Kommunikationsnetz von SWA als speziell hierfür ausgelegter Server oder als Rech- nereinheit, die überwiegend als Server dient, ist im Privattarif nicht gestattet. Ein solcher Betrieb setzt einen Geschäftskunden- anschluss voraus. Von vorstehender Xxxxxxx wird eine endkun- denbetriebsübliche Freigabe von Dateien auf dem Rechner im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenpersönlich bekannter Nutzer nicht erfasst.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“3) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namensmissbräuchliche Nutzung der Leistungen von SWA zu unterlassen. Missbräuchlich sind ins- besondere folgende Verhaltensweisen des Kunden: • Datenfestverbindungen wie gewerbliche oder freiberuflich genutzte VPN oder ähnliche Einrichtungen im Privattarif • Drahtloszugänge (insbesondere WLAN-Zugänge) für einen unbestimmten Nutzerkreis außerhalb des persönlichen Um- felds des Anschlussinhabers
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform den Internetzugang bestimmungs- gemäß und im Falle Rahmen aller jeweils geltenden Rechtsvorschrif- ten der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Der Kunde hat
u. a. die nationalen und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe internationalen Urheber-, Marken-, Pa- tent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbli- che und geistige Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu beachten.
(5) Eine ggf. als E-Mail-Namen einzusetzende Zeichenfolge ist vom Kunden vorab auf ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter, z. B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten zu prüfen. Der Kunde darf keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und/oder Informationen anbieten und keine Inhalte und/ oder Informationen abrufen, übermitteln oder bereithalten, die im Sinne der betroffenen Kundennummer(n) §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder soweit dort möglichverharmlosen, den Krieg verherrlichen, andere zu Straftaten anleiten, die sexuell anstößig sind oder die Würde des Menschen missachten, im OnlineSinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugend- liche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beein- trächtigen oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen.
(6) Der Kunde hat außerdem zu unterlassen: • Unaufgefordertes Versenden von E-Kundenportal anzuzeigenMails zu Werbezwecken (Junk-/Spam-Mails) • Missbräuchliches Posting von Nachrichten in Newsgroups zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z. B. Verbot der Blockade fremder Rechner) • Unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Ha- cking) • Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning) • Fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesonde- re Proxy-, News-, Mail- und Webserverdiensten), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying) • Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IPSpoofing) • Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing) • Vorsätzliches Verbreiten von Computerviren und –würmern
(7) Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche aufgeführten Verpflichtungen auch von Dritten einge- halten werden, die die vertragsgegenständlichen Leistungen über seine Zugangskennung in Anspruch nehmen.
(8) Der Kunde ist gegenüber SWA und Dritten selbst verant- wortlich insbesondere für: • Inhalte und deren Rechtmäßigkeit, die von ihm oder über seine Kennung im Internet eingestellt oder in irgendeiner Weise verbreitet werden • Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen, soweit der Kunde selbst (z.B. durch Eingabe einer bestimmten Ziffern- kombination) bestimmte Leistungsmerkmale einrichten oder sperren kann.
(9) Für den Webinterface-Zugang, sofern von SWA bereitge- stellt, hat der Kunde ein nicht sprachlich nahe liegendes Pass- wort/Kennwort zu wählen, mit dem er Zugang zum Webportal erhält. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021
(10) Passwörter/Kennwörter dürfen nicht an Dritte weiterge- geben werden und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit in regelmä- ßigen Abständen geändert werden. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Anlass zu der Vermu- tung besteht, dass unberechtigte Personen handeltvon dem Passwort/ Kennwort Kenntnis erlangt haben, ist hat der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen das Passwort /Kennwort unverzüglich zu ändern. In digitalen Medien darf es nur in verschlüsselter Form verwendet werden. Der Kunde stellt sicher, dass bei Inanspruchnahme von Leistungen von SWA über den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellenzentralen Netzzugang eines lokalen Netzwerkes das lokale Netzwerk gegen das Eindringen unberechtigter Personen geschützt ist. Ferner ist der Kunde gehindertverpflichtet, sich auf einen späteren Zugang Passwörter/ Kennwörter in digitalen Medien sowie in lokalen Funknetzen (WLAN) ausschließlich in verschlüsselter Form zu berufenspeichern oder zu übermitteln. Hierzu hat er solche Schutzmechanismen (z. B. Datenverschlüsselung) zu verwenden, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat dem neuesten Stand der Technik entsprechen. WLAN-Zugangspunkte sind vom Kunden durch Passwort und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift MAC-Adressbeschränkungen (wo technisch möglich) zu Verzögerungen kommtsichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 3.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über gemäß den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringengesetzlichen Bestimmungen rechtlich dafür verantwortlich, dass er durch die Nutzung der ihm seitens des Dritten DSLmobil zur Verwendung Verfügung gestellten Dienst- leistungen - sei es in Form der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet Übermittlung von Daten an Dritte oder dem Abruf von Daten aus den durch DSLmobil vermittelten Netzwerken - weder gegen die Gesetze noch gegen geschützte Rechtspositionen Dritter verstößt. Er ver- pflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, ihm durch DSLmobil bereitgestellten Diens- te weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechtswid- riger Informationen im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen Internet zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennennutzen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denndarauf hingewiesen, dass die über DSLmobil vermittelten Daten - soweit diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommenentsprechend gekennzeichnet sind - durch DSLmobil nicht auf ihren Inhalt überprüft werden können. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang Daher kann DSLmobil den Abruf möglicherweise auch jugendgefährdender Schriften und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- kenBilder nicht vollstän- dig ausschließen. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus daher verpflichtet, alle ge- eigneten Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme derartiger Inhalte durch Jugendliche zu informierentreffen. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 Soweit DSL- mobil wegen eines vom Kunden beseitigtzu vertretenden Verstoßes gegen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen in An- spruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, diese von allen denkbaren Ansprüchen Dritter freizustellen. Ver- stößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehobenDSLmobil den Kunden zunächst auf den Verstoß hinweisen. Nimmt der Kunde schuldhaft rechtswidrige Handlungen vor, ist DSLmo- bil zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Gibt der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung, ist DSLmobil auch ohne Hinweis berechtigt, den Zugang des Kunden zu sperren. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
10.19 Bestätigt 3.2 Der Nutzer verpflichtet sich zu einer rechtmäßigen Nut- zung der DSLmobil Dienste. Die Netz-Infrastruktur oder Teile davon dürfen nicht durch übermäßige Inanspruchnahme belastet werden. Darunter ist unter anderem Spamming in Mails und News, Junk-Mails, Cross-Posting und/oder Ähnli- ches zu verstehen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist DSL- mobil zur fristlosen Kündigung des Vertrages, zur Einschrän- kung der Übertragungskapazitäten und/oder sofortigen Sper- rung des Nutzerkontos berechtigt.
3.3 Der Kunde EnBW schriftlichstellt sicher, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bei Inanspruchnahme des DSLmobil Services die Endgeräte bzw. zu- künftig unterlässtdas Netzwerk des Kunden gegen das Eindringen unberechtigter Personen, so wird die Sperre bzwSoftware, Viren, etc. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machengeschützt ist. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines NamensKennwörter / Passwörter ausschließlich in verschlüsselter Form zu speichern oder zu übermitteln. Er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu verwenden (z.B. Virenscanner, seiner Wohn oder GeschäftsanschriftFire- walls, seiner Rechnungsanschriftetc.), seiner Rechtsform die dem aktuellen Stand der Technik entspre- chen. Insbesondere beim Einsatz von lokalen WLAN Installa- tionen verpflichtet sich der Kunde, das Netz gegen unbefug- ten Zugriff zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet durch regelmäßige Updates seine IT-Infrastruktur auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies schließt neben den Updates von Betriebssystemen und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich Anwendungsprogrammen (Brow- ser, Emailclients, …) auch Router und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(nSwitches ein.
3.4 Der Betrieb von Serverdiensten (z.B. Webserver, Filesharing-Dienste, und ähnliches) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich ist nicht um Namen natürlicher Personen handelt, gestattet.
3.5 Die gewerbliche Nutzung des DSLmobil Services ist ohne ausdrückliche Zustimmung untersagt.
3.6 Verletzt der Kunde zum Nachweis eine oder mehrere der oben genann- ten Pflichten, so ist DSLmobil zur sofortigen Sperrung des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetBenutzeraccounts berechtigt. Das Recht zur Einleitung weite- rer rechtlicher Schritte – insbesondere auch Schadensersatz- ansprüche – bleibt vorbehalten.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
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Samples: Telecommunications
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 8.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der seitens der Mainzer Breitband vertraglich geschul- deten Leistungen vertragsgemäß erbringen kanneine aktive Prüfungspflicht. Dies Er hat Mängel oder erkennbare Schäden unverzüglich anzu- zeigen. Gleiches gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich Einrichtungen der Mainzer Breitband auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwendenseinem Grundstück. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ der Schadensminderungspflicht hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen unverzüglich alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Dienste zum Schutz der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zähltLeitungswege und Netzabschlüsse sowie der überlassenen Hard- und Software geeignet, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte erforderlich und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüftzumutbar sind.
10.9 8.2 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten StromInstallation und Betrieb der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrich- tungen der Mainzer Breitband unentgeltlich und rechtzeitig eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume bzw. Grundstücke sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und Raum hält diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
8.3 Der Kunde ist für die Sicherheit der Betriebsumgebung verantwortlich, in der die ggf. bereitgestellte Hard- beziehungsweise Software betrieben wird. Er verpflichtet sich, nur Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, deren Verwendung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Verursacht der Kunde hierdurch eine Störung, so hat er der Mainzer Breitband die Kosten für die Störungsbeseitigung verschuldensabhängig zu ersetzen.
8.4 Der Kunde wird von ihm geplante Veränderungen an seiner Betriebsumgebung rechtzeitig mit der Main- zer Breitband abstimmen, sofern diese einen Einfluss auf die vereinbarten Leistungen haben können.
8.5 Der Kunde ermöglicht der Mainzer Breitband und deren Gehilfen den Zutritt zu den technischen Einrichtungen bereitEinrich- tungen während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung zwecks Durch- führung des Vertrages.
8.6 Der Kunde wird sämtliche Rechte, Genehmigungen, Ermächtigungen einholen oder erwerben und wäh- rend der Vertragslaufzeit aufrecht erhalten, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind, um die Leistungen in seinem Einfluss- bereich zu erbringen.
10.10 8.7 Der Kunde darf die bereitgestellten Leistungen der Mainzer Breitband nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der Gesetze in der jeweils gültigen Fassung benutzen. Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz die Leistun- gen nicht rechtsmissbräuchlich zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere Dies beinhaltet insbesondere aber nicht abschließend keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten verleumderischen oder gesetzes- widrigen gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz die von der EnBW und/oder das Internet Mainzer Breitband über- lassenen Telekommunikationswege zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub zu leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW stellt die Mainzer Breitband auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellenfrei, die wegen aus der tatsächlichen oder angeblichen Verletzung der vorgenannten Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht.
8.8 Der Kunde verpflichtet sich, dass alle vereinbarten individuellen Informationen zur Nutzung eines Services der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletztMainzer Breitband, kann EnBW die Nut- zung wie beispielsweise Kennwörter jeglicher Art, geheim zu halten und vor unbefugter Nutzung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- kenDritte zu schützen. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus haftet für alle von ihm zu informierenvertretenden Schäden, die aus der unzulässigen Nutzung des Zugangs oder der Nutzung durch Dritte entstehen. Dies Entsprechendes gilt nicht, wenn nach für die infolge der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehobenNutzung durch Dritte entstandenen Entgelte.
10.19 Bestätigt 8.9 Es obliegt allein dem Kunden, gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehler und Betriebsstö- rungen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Haftung der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigenMainzer Breitband ist diesbezüglich ausgeschlossen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. 8.10 Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegtunverzüglich jede Art von Änderung, die das Vertragsverhältnis betrifft, in Textform mitzuteilen (insbesondere Name, Firma, Geschäftssitz und ggf. Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Rechtsform und Rufnummer). Unterlässt er gegen den Dritten erwirkt hatdies, hat er die Kosten für die Ermittlung der zur Vertrags- erfüllung notwendigen Daten zu tragen.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, 8.11 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachverpflichtet sämtliche überlassenen Einrichtun- gen, ist EnBW berechtigtGeräte, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen Software und Unterlagen sowie etwaige Kopien an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtMainzer Breitband auf seine Kosten zurückzugeben, sofern diese ihm nicht übereignet worden sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW erforderlicher Mitwirkungshandlungen, inexio bei ihrer Tätigkeit Tätig- keit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.Insbe- sondere gelten folgende Pflichten:
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird14.1. Mitteilung geänderter Kundendaten Eintretende Änderungen des Namens, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche der Anschrift, der Bankverbindung und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel Änderungen der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) -Adresse sind inexio unverzüglich in Textform mit- zuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden, ist inexio berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwaltungsaufwandes eine Pauschale gemäß einer Preisliste zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, im Übrigen gelten die unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen„Entgelte/Preisliste“ getroffenen Regelungen.
10.4 14.2. Beschaffung von Genehmigungen Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur beschafft von ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern ggf. zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat verantwortende Geneh- migungen der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, Grundstückseigentümer so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringenrechtzeitig, dass er seitens Planung und Erstellung des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt istbeauftragten Anschlusses termingerecht erfolgen können.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass 14.3. Unterstützung bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz der Einholung von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Genehmigungen Der Kunde unterstützt die EnBW inexio bei der Einholung aller von der EnBW inexio beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn den Kunden betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit14.4. Informationen, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Zutritt Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strominexio alle zur Abwicklung der Leistungserbringung erfor- derlichen Informationen bereit. Der Kunde ermöglicht Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von inexio den Zutritt zu Räumen und Einrichtungen, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm soweit dies zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW Leistungserbringung erforderlich sindist.
10.10 14.5. Verwendung von zugelassenen Geräten Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem inexio-Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten an- erkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren14.6. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werdenAusschluss strafrechtlicher/sittenwidriger Verwendung Klarstellend wird darauf hingewiesen, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt dass der Kunde unent- geltlich für die bestimmungswidrige Nutzung der Einrichtung auch im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur VerfügungFalle der Nutzung durch Dritte haftet, soweit er diese zu vertreten hat. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen Die Dienstleistungen dürfen insbesondere nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung Erfüllung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht strafrechtlichen Tatbeständen missbraucht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, Kunden oder im Privatkundenbereich der mit ihm ihm, unter der inexio genannten Kundenadresse, in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung Ein- richtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis Einver- ständnis einzuholen.
10.16 Einen 14.7. Übermäßige Nutzung Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfrastruk- tur oder Teile davon nicht durch missbräuchliche, übermäßige Inanspruchnahme belastet werden. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch durch Dritte eingehalten werden, denen der Kunde den Zugang zu den eingerichteten Telekommunikationswegen gewährt.
14.8. Mitteilungsverpflichtung bei Missbrauchsverdacht, eigene Sicherung, Hausverkabelung Den Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / Benutzerkennung/seines Passwortes oder sonstiger Zugangsdaten teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- keninexio unverzüglich mit. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus verpflichtet sich, das Passwort auf Verlangen von inexio unverzüglich zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- renändern. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung die weiteren in diesen AGB genannten Pflichten und Obliegenheiten einzuhalten, insbesondere auch die in Zusammenhang mit den einzel- nen Leistungen genannten besonderen Pflichten. Dem Kunden obliegt, soweit nicht etwas anders vereinbart ist, in eigener Verantwortung die Einrichtung üblicher und angemessener Nutzungs- und Zugangssicherheit. Dem Kunden obliegt es, für die Einrichtung und/oder Konfiguration der Sperre bzw. Beschränkungerforder- lichen Hardware und sonstigen Einrichtungen des Kunden, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegtwie der Hausverkabelung, die er gegen den Dritten erwirkt hatSorge zu tragen.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 14.9. Leistungsstörung Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung wird erkennbare Leistungsstörungen unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.inexio melden
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Samples: General Terms and Conditions
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 14.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragtfoncloud beauftragt, frei von Rechten Dritter sind.
14.2 Der Kunde sichert zu, dass die foncloud von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. Er verpflichtet sich, foncloud unverzüglich über Änderungen der mit- geteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von foncloud binnen 14 Tagen ab Zugang der Anfrage die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere den Namen und die postalische Anschrift des Kunden sowie den Namen, die postalische Anschrift, die E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung Mail Adresse sowie die Telefon- und Telefax Nummern des Kunden zu erfolgentechnischen Ansprechpartners.
10.4 14.3 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern die Dienstleistungen nicht missbräuchlich zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen nutzen und/oder nutzen zu lassen. Nutzt Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten insbesondere dafür Sorge tragen, dass unter Nutzung der durch foncloud zur Verfügung gestellten Dienstleistungen keine ungesetzlichen Inhalte versandt werden. Dieses Verbot gilt beispielsweise für die Versendung von unerwünschter Werbung sowie für Inhalte mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten. Bei einem begründeten Verdacht auf einen Ver- stoß gegen die vorliegende Vorschrift kann foncloud die vertragsgegenständliche Leistung sperren.
14.4 Zur kontinuierlichen Verbesserung der Sprachqualität ist foncloud berechtigt, den Telefonnetzbetreiber nach eigenem Ermessen auszusuchen und zu wechseln. Falls regulierte Prozesse dies erfordern, ermächtigt der Kunde foncloud zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen im Namen des Kunden, um die Umstellung zur ermöglichen. Der Kunde ist auf Nachfrage beteiligter Parteien verpflichtet, diese Wil- lenserklärung ggf. schriftlich zu diesem Zweck bestätigen.
14.5 Der Kunde hat in seinen VoiceMail Postfächern eingehende Nachrichten in re- gelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen abzurufen. foncloud behält sich das Recht vor, für den Kunden eingehende persönliche Nachrichten zu löschen, wenn die Rufnummer eines Drittenin den jeweiligen Tarifen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind.
14.6 Der Kunde verpflichtet sich, so wird von foncloud zum Zwecke des Zugangs zu deren Diensten erhaltene Zugangsdaten und/oder Passwörter streng geheim zuhalten und den foncloud unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass un- befugten Dritten die Zugangsdaten und/oder das Passwort bekannt geworden sind. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Zugangsdaten und/oder Passwörter Leistungen von foncloud nutzen, haftet der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringengegen über foncloud auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz
14.7 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt istGe- sprächsprotokolle einsehen kann und darin auch Gespräche zu sozialen Beratungs- stellen angezeigt werden.
10.5 14.8 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem ei- nem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle Notrufannahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 14.9 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller verpflichtet sich, in regelmäßigen kurzen Abständen Sicherungskopi- en von der EnBW beizubringenden Genehmigungenverlustgefährdeten Daten zu erstellen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen um so sicher zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zähltstellen, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem möglichst geringem Aufwand rekonstruiert wieder hergestellt werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist 14.10 Begeht der Kunde zum Nachweis des Namens einen schwerwiegenden Verstoß gegen vorstehende Ver- pflichtungen oder stellt er einen solchen Verstoß durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt Dritte trotz Aufforderung von foncloud nach Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist nicht ab, obwohl er hierzu in der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachLage wäre, so ist EnBW foncloud berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung vertragsgegenständliche Leis- tung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtsperren.
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Samples: General Terms and Conditions
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 8.1 Der Kunde verpflichtet sichhat DOKOM21 unverzüglich jede Änderung seines Namens, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen seiner Firma, seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung sowie grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) bekannt zu geben sowie sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben mitzuteilen.
8.2 Soweit erforderlich, stellt der Kunde für den Betrieb und die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützenInstallation der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen von DOKOM21 unentgeltlich und rechtzeitig eigene notwendige Einrichtungen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch geeignete Aufstellungsräume sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und hält diese für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter AuflagenDauer des Vertrages in funktionsfähigem Zustand.
10.2 Sobald 8.3 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern von DOKOM21 oder beauftragten Dritten jederzeit das Betreten des Grundstückes und den Zutritt zu den Anschlüssen zwecks Durchführung des Vertrages. Ist ein Zugang zum vereinbarten Termin nicht möglich, kann DOKOM21 dies dem Kunden gemäß Preisliste in Rechnung stellen.
8.4 Xxxxxx dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW DOKOM21 bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte festgestellte Mängel der von EnBW DOKOM21 geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW der DOKOM21 anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner Bei einer Störungsmeldung hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen alle Maßnahmen zu treffen, damit die Dienste eine Feststellung der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte Störung erleichtern und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüftbeschleunigen.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 8.5 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Störungen jeder Art unverzüglich DOKOM21 zu melden. Aufwendungen, die DOKOM21 nach einer Störungsmeldung des Kunden durch die Überprüfung der technischen Einrichtungen von DOKOM21 entstehen, hat der Kunde zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen von DOKOM21 vorlag.
8.6 Der Kunde wird ausschließlich solche Geräte Einrichtungen, Zugangsendgeräte (Modem, Router, etc.) und Anwendungen mit dem Netz zu von DOKOM21 verbinden, die den einschlägigen Vorschriften Vorschriften, insbesondere des Telekommunikationsrechts, entsprechen und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechenzum Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze zugelassen sind.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 8.7 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen vertraglichen Dienstleistungen nicht rechtsmissbräuchlich nutzen. Insbesondere darf der Kunde Unzulässig sind insbesondere das Abrufen, Übermitteln und Anbieten von Inhalten unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und Verbote oder gegen Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter. Kindern oder Jugendlichen dürfen keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leistenAngebote im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber Urheber- und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern verpflichtet sich, DOKOM21 von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die soweit sie von diesen wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen eines Verstoßes des Kunden erhoben werdengegen gesetzliche Regelungen in Anspruch genommen wird.
8.8 Der Kunde darf weder entgeltlich noch unentgeltlich die vertraglichen Dienstleistungen Dritten weiter überlassen, insbesondere ist eine gewerbliche Überlassung an andere Nutzer in jeder Form verboten.
8.9 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung der vertraglichen Dienstleistungen durch Dritte zu treffen. 10.18 Er hat insbesondere die ihm überlassenen Benutzeridentifikationen und Passwörter geheim zu halten.
8.10 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 6.7 verletzt, kann EnBW DOKOM21 die Nut- zung durch den Nutzung des Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. beschränken.
8.11 Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nichtauch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistung durch Dritte entstanden sind, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass und soweit er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt diese Nutzung zu vertreten hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 11.1 Der Kunde verpflichtet sichhat die in diesen AGB und den übrigen Vertragsdokumenten (Abschnitt 3.3) genannten Pflichten und Obliegenheiten einzuhalten, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.in Zusammenhang mit den einzelnen Leistungen genannten besonderen Pflichten. Allgemein gilt zudem Folgendes:
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 11.2 Der Kunde stellt in seinen Räumlichkeiten die für Bereitstellung und Betrieb der Leistungen von TELTA erforderlichen Flächen und die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Stromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm unentgeltlich zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sindVerfügung.
10.10 11.3 Der Kunde ist verpflichtetgewährt TELTA und ihren Erfüllungsgehilfen Zutritt zu den
11.4 Der Kunde stellt TELTA und seinen Erfüllungsgehilfen die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen insbesondere über verdeckte verdeckt verlegte Leitungen und Rohre Rohre, zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. darf
11.5 Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht den Anschluss an das TELTA Netz nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch missbräuchlich nutzen, insbesondere keine Anrufe tätigen, die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten Dritte belästigen oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werdenbedrohen. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat Dritten wird er dessen Einverstän- dnis einzuholenEinverständnis einholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.11.6 Dem Kunden ist es nicht gestattet,
10.17 11.7 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung teilt TELTA unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder GeschäftsanschriftFirma und Rechtsform, seiner RechnungsanschriftAnschrift, seines Geschäftssitzes und seiner Rechtsform und Bankverbindung in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) mit.
11.8 TELTA behält sich vor, dem Kunden im Falle Rahmen der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag betreffende Informationen per E-Mail zuzuschicken. Solche E-Mails wird TELTA an die in der Bestellung hierfür angegebene E-Mail- Adresse verschicken, es sei denn, TELTA und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform Kunde haben ausdrücklich eine andere E-Mail- Adresse für den Empfang derartiger Informationen vereinbart. Dem Kunden obliegt es, regelmäßig zu überprüfen, ob unter Angabe dieser E- Mail-Adresse eine E-Mail der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglichTELTA eingegangen ist.
11.9 Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist erteilt der Kunde zum Nachweis die Genehmigung zur Inanspruchnahme des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetGrundstücks für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grundstückseigentümers bei. Sind bauliche Maßnahmen notwendig, um dem Kunden einen Anschluss an ein öffentliches digitales Hochgeschwindigkeitsnetz an der Anschlussanschrift zur Verfügung zu stellen (wie
11.10 Die Einhaltung der vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde seine vorstehenden Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen 11.11 Dem Kunden obliegt, soweit nicht nachetwas anderes vereinbart ist, ist EnBW berechtigt, in eigener Verantwortung die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat Einrichtung ausreichender Nutzungs- und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtZugangssicherheit.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Telefonanschluss nur für Sprachübertragungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Telefonproduktes zu verwenden; eine anderweitige Nutzung, insbesondere der Betrieb von Standleitungen oder Datenfestverbindungen, ist ausdrücklich untersagt; im Fall einer Rufumleitung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem die ankommenden Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Rufumleitung erfolgt, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen insbesondere nachfolgende Handlungen zu unterlassen: Standleitungen oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung und Überlastung der Netzkapazitäten führen, aufzubauen. Bei Gesprächen ins deutsche nationale Festnetz behält die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützenGesellschaft sich daher das Recht einer Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich. Produkte, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch Pakete und Optionen für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Wiederverkaufstätigkeiten („BNetzA“Resale) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform Durchführung gewerblicher Telekommunikationsdienstleistungen (z. B. ECall-MailCenter, Tele-Marketing oder Fax-Dienste) unter Nachweis zu nutzen. Verstößt der Identität bzwKunde gegen diese Nutzungsregeln, sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate-Tarifierung ausgenommen. Berechtigung Überlastungen der Netzkapazität des Kunden zu erfolgenBKN der Gesellschaft, insbesondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen oder ähnlichen/r Einrichtungen. Dienste Dritter, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen der Gesellschaft ohne vorherige Zustimmung bereitzustellen. Nutzung der Sprachmodule für andere als Sprachverbindungen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich 2.3 Eine Verbindung zu sog. Premium-Rate-Diensten wird dem Kunden nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgtnach einer Freischaltung ermöglicht, die für die genutzte Rufnummer zuständig gesondert zu beauftragen ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreitkann die Freischaltung jederzeit durch schriftliche Erklärung widerrufen. Der Mit Beauftragung der Freischaltung verpflichtet sich der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch zur Zahlung der Entgelte für die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattenNutzung der Premium-Rate-Dienste, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in von dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden Verbindungsnetzbetreiber gesondert in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtgestellt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, GELSEN-NET oder von ihr beauftragten Dritten während üblicher Geschäftszeiten zum Zwecke der Errichtung, des Betriebes, der Unterhaltung und der Wartung der Anlage oder sonstiger im Zusammenhang mit dem Vertrag stehender Maßnahmen Zutritt zum Grundstück, zum Gebäude bzw. zur Wohnung zu gewähren. Verhindert er diesen Zutritt aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist er zum Ersatz sämtlicher hierdurch an der Anlage entstehenden Schäden sowie für die infolge der Verhinderung des Zutritts entstehenden Schäden verpflichtet. Ferner sorgt er für Stromversorgung und Erdung der Netzabschlussgeräte.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützennur solche Hausinstallationen und Endeinrichtungen anzuschließen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung deren Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in Deutschland zulässig ist und die Erfüllung dort genannter Auflageninsbesondere den Regelungen über elektro- magnetische Verträglichkeit entsprechen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen 3.3 Der Kunde wird alle Instandhaltungs- und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung Änderungsarbeiten am Netz bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtam Netzabschluss der GELSEN-NET ausschließlich durch GELSEN-NET oder die von ihr beauftragten Personen ausführen lassen.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 3.4 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte GELSEN-NET oder dem von ihr benannten Entstördienst alle Störungen und Anwendungen mit dem Schäden am Netz zu verbindenbzw. am Netzabschluss der GELSEN-NET unverzüglich anzuzeigen. Alle vom Kunden gemeldeten Störungen am Netz bzw. am Netzabschluss dürfen nur durch den Entstördienst von GELSEN-NET beseitigt werden.
3.5 Der Kunde wird ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der GELSEN-NET, den An- schluss Dritten nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen. Er wird für alle Entgelte und Schäden aufkommen, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechendurch die von ihm zu vertretende unbefugte Nutzung entstehen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung 3.6 Der Kunde wird nach Vertragsbeendigung in zumutbarer Weise mitwirken, um eine Sperrung des Anschlusses durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen GELSEN-NET zu bewahrenermöglichen. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen Er wird insbesondere mit GELSEN-NET einen Termin zur Vornahme der Sperrung vereinbaren und Zugang zum Grundstück/Objekt bzw. benutzt zu seiner Wohnung gestatten. Kann nach Vertragsbeen- digung aufgrund Verschuldens des Kunden keine rechtzeitige Sperrung des Anschlus- ses vorgenommen werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist das vertraglich geschuldete Entgelt für die tatsächliche Nutzung des Anschlusses, so lange zu entrichten, bis die Sperre tatsächlich erfolgt ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 3.7 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung nutzt die von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm GELSEN-NET erbrachten Leistungen nur ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang Übereinstimmung mit den gesetzlichen und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzenvertraglichen Bestimmungen. Insbesondere darf er keine Einrichtungen nutzen oder Anwendungen ausführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des Netzes der GELSEN-NET oder eines anderen Telekommunikationsnetzes führen könnten.
3.8 Der Empfang der Produkte darf nur zur eigenen privaten Nutzung erfolgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ist der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigendeninsbesondere nicht berechtigt, verleumderischenProgramme, volks- verhetzendenFilme oder sonstige Inhalte oder Aufzeichnungen davon zu verbreiten, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglichper Funk, im Wege des so genannten Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handeltStreamings oder mit Hilfe einer anderen Technologie weiterzusenden, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigtöffentlich zugänglich zu machen oder an Stellen, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu stellenmachen. Ferner ist der Kunde gehindertnicht berechtigt, sich das Signal für den Gebrauch außerhalb seiner Räumlichkeiten umzuleiten oder weiterzuleiten. Der Kunde darf abgerufene Inhalte nicht unter Umgehung/Überwindung vorhandener Kopierschutz- oder Verschlüsselungsmechanismen wahrnehmbar machen oder sonst verwerten. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle der Verletzung von Urheberrechten unter anderem Schadensersatzansprüche des Verletzten und eine strafrechtliche Verfolgung drohen.
3.9 Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Regelungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde darf Kindern und Jugendlichen nur solche Inhalte zugänglich machen, die nach den Prüfungen der FSK für die jeweilige Altersgruppe freigegeben sind. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass die ggf. hierfür mitgeteilten PIN keinem Unbefugten bekannt gemacht und diese nicht umgangen oder durch unzulässige Maßnahmen aufgehoben wird.
3.10 Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, den Anbieter von allen Ersatz- ansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf einen späteren Zugang zu berufeneiner schuldhaften, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen unzulässigen Verwendung der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtabgerufenen Inhalte durch den Kunden beruhen, freizustellen.
3.11 GELSEN-NET akzeptiert grundsätzlich nur volljährige, natürliche Personen als Kunden.
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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen Für Den Dienst Tv/Hörfunk (Kabel Tv)
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch 5.1 Soweit für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die betreffende Leistung von EnBW bereitgestellt wirdden Osterholzer Stadtwerken die Installation eines separaten Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat wird der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung Osterholzer Stadtwerke bzw. Entstörung entstandenen ihre Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Geschäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Voraussetzungen in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtseinen Räumen schaffen.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 5.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet: den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu benutzen, ausschließlich solche Geräte insbesondere bedrohende und Anwendungen mit dem Netz belästigende Anrufe zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.unterlassen;
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat a) dafür Sorge zu tragen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Telefonnetzes/ISDN nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
b) Die Osterholzer Stadtwerke unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1durch die Osterholzer Stadtwerke dem Kunden übergebenen Hardware-Komponenten zu informieren.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf 5.3 Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet:
a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kundenvon den Osterholzer Stadtwerke, oder der mit ihm in deren Beauftragten ausführen zu lassen;
b) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von den Osterholzer Stadtwerke oder deren Beauftragten ausführen zu lassen;
c) bei Nutzung des Leistungsmerkmals »Anrufweiterschaltung« sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal »Anrufweiterschaltung« aktiviert ist. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdachtstellt sicher, dass der Kunde Inhaber dieses Anschlusses zu dem die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletztAnrufe weitergeleitet werden, kann EnBW die Nut- zung durch mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;
d) dem Beauftragten von den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus Osterholzer Stadtwerken den Zutritt zu informieren. Dies gilt nichtseinen Räumen jederzeit zu gestatten, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den Multimedia-AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist tariflicher Bemessungsgrundlagen oder den Osterholzer Stadtwerken zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist.
5.4 Verstößt der Kunde gehindertgegen die in Ziff. 5.2 a) und b) genannten Pflichten, sich auf einen späteren Zugang sind die Osterholzer Stadtwerke sofort berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtkündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 21.1 Der Kunde stellt für den Betrieb und die Installation der für die Inanspruch- nahme der Leistungen erforderlichen technischen Einrichtungen Deutsche Glasfa- ser unentgeltlich und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, eigene notwen- dige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
21.2 Der Kunde verpflichtet sich ferner, die technischen Einrichtungen von Deut- sche Glasfaser vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritter zu schüt- zen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen, bei erkennbaren Schäden oder Män- geln an solchen technischen Einrichtungen Deutsche Glasfaser unverzüglich zu unterrichten und den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von Deutsche Glasfaser nach Anmeldung nach terminlicher Vereinbarung Zutritt zu den technischen Ein- richtungen zu gewähren, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.
21.3 Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an technischen Einrichtungen von Deutsche Glasfaser lässt der Kunde ausschließlich von Deutsche Glasfaser bzw. deren Erfüllungsgehilfen durchführen.
21.4 Der Kunde hat im Falle einer Rufumleitung des Anschlusses sicherzustellen, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeschaltet wer- den sollen, damit einverstanden ist und seinerseits keine Rufumleitung eingelegt hat.
21.5 Der Kunde hat den Anschluss an das Teilnehmernetz vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/oder magnetische Einflüsse zu bewahren.
21.6 Der Kunde verpflichtet sich, nur solche Endgeräte anzuschließen, deren Ver- wendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig sind. Für die kundenseitige Anschaltung von Endeinrichtungen und Verwendung von Endgeräten, die zur Beeinträchtigung, Einschränkung oder Unterdrückung von an- gebotenen Leistungen führen, übernimmt Deutsche Glasfaser keine Verantwortung.
21.7 Des Weiteren muss der Kunde Deutsche Glasfaser im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützenHinblick auf Konfigura- tionsänderungen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter AuflagenSoftwareupdates oder andere endgerätebezogene Maßnahmen umgehend informieren.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 21.8 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur durch die Nutzung zugewiesene Rufnummern des Internets keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verwendenverursachen.
21.9 Der Kunde hat Deutsche Glasfaser für die Suche und gegebenenfalls Behe- bung von Fehlern die in der jeweils bei Vertragsschluss oder nach einer Preisände- rung (vgl. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat Ziffer 7.4) gültigen Preisliste genannten Schadenspauschalen für Anfahrt, Abfahrt, Arbeitsstunden, Prüfungen durch beauftragte Fremdtechniker sowie et- waige Zuschläge (Überzeiten, Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonn- und Feiertag) zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass keine von Deutsche Glasfaser zu vertreten- den Störungen der technischen Einrichtungen von Deutsche Glasfaser vorliegen oder der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die Ursache für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- kenStörung selbst verschuldet hat. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nichtberechtigt nachzuweisen, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehobendass Deutsche Glasfaser überhaupt keinen Schaden erlitten hat oder nur ein geringer Schaden eingetreten ist.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. 21.10 Der Kunde ist verpflichtet, jede missbräuchliche Nutzung der Leistungen von Deutsche Glasfaser zu unterlassen. Missbräuchlich sind insbesondere folgende Ver- haltensweisen des Kunden: • Überlastungen der Netzkapazität des Teilnehmernetzes, insbesondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen oder ähnliche Einrichtungen, • Dritten Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen von Deutsche Glasfa- ser ohne vorherige Zustimmung von Deutsche Glasfaser bereitzustellen, • Nutzung der Sprachmodule für andere als Sprachverbindungen, • Verstöße gegen Bestimmungen aus diesen AGB.
21.11 lm Falle der missbräuchlichen Nutzung der Leistungen ist Deutsche Glasfaser berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung • soweit technisch möglich, das missbräuchlich benutzte Produkt oder die Zu- satz-Option zu sperren, • das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, • den durch die missbräuchliche Nutzung entstandenen Schaden geltend zu machen, • Inhalte gegebenenfalls zu löschen und • die zuständigen Behörden zu informieren.
21.12 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen und insbesondere den Anschluss an das Teilnehmernetz sowie den Internet-Zugang bestimmungsgemäß und im Rahmen aller jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere über die Telekommunikation) zu nutzen.
21.13 Der Kunde hat insbesondere die nachfolgenden Regelungen zu beachten: Die nationalen und internationalen Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche und geistige Schutzrechte, Persön- lichkeitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sowie des Datenschutzrechts. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere dazu verpflich- tet, die als Login/E-Mail-Namen einzusetzende Zeichenfolge auf ihre Vereinbar- keit mit den Rechten Dritter, z.B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten zu prüfen. Der Kunde stellt Deutsche Glasfaser von allen begründe- ten Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen Deutsche Glasfaser erhoben werden, sofern er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
21.14 Der Kunde hat darüber hinaus insbesondere belästigende und bedrohende Anrufe zu unterlassen sowie keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und/oder Informationen anzubieten, insbesondere keine Inhalte und/oder Infor- mationen abzurufen, zu übermitteln oder bereitzuhalten, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 Strafgesetzbuch (StGB) zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt ver- herrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen, andere zu Straftaten anlei- ten, die sexuell anstößig sind oder die Würde des Menschen missachten, im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen.
21.15 Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere nachfolgende Handlungen zu un- terlassen: • unaufgefordertes Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken (Junk-/ Spam-Mails), missbräuchliches Posting von Nachrichten in Newsgroups zu Wer- bezwecken (Spamming, Excessive Multi-Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z.B. Verbot der Blockade fremder Rechner), • unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking), • Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechner- systemen (Port Scanning), • die fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesondere Proxy-, News-, Mail und Webserverdiensten), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying), • das Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IP-Spoofing), • das Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing) und • soweit möglich, das Verbreiten von Computerviren und -würmern.
21.16 Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche der in die- ser Ziffer aufgeführten Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die vertragsgegenständlichen Leistungen über seine Kennung in Anspruch nehmen.
21.17 Der Kunde ist gegenüber Deutsche Glasfaser und Dritten selbst verantwort- lich für • Inhalte (und insbesondere für deren Rechtmäßigkeit), die von ihm oder über seine Kennung im Internet eingestellt oder in irgendeiner Weise verbreitet werden, • die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Ar- ten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen, • Eingabefehler, soweit der Kunde selbst (z.B. durch Eingabe einer bestimmten Ziffernkombination) bestimmte Leistungsmerkmale einrichten oder sperren kann.
21.18 Für den Internet-Zugang hat der Kunde auf Anforderung von Deutsche Glas- faser ein Passwort/Kennwort zu wählen, mit dem er nebst Benutzernamen Zugang zum Internet erhält. Passwörter/Kennwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von dem Passwort/ Kennwort Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde das Passwort/Kennwort unver- züglich zu ändern. In digitalen Medien dürfen sie nur in verschlüsselter Form ver- wendet werden. DerKunde stellt sicher, dass bei Inanspruchnahme von Leistungen von Deutsche Glasfaser über den zentralen Netzzugang eines lokalen Netzwerkes das lokale Netzwerk gegen das Eindringen unberechtigter Personen geschützt ist.
21.19 Die Kommunikation zwischen Deutsche Glasfaser und dem Kunden erfolgt vorzugsweise per E-Mail, und zwar entweder an die von Deutsche Glasfaser zur Verfügung gestellte E-Mailadresse oder an eine andere von dem Kunden angege- bene E-Mailadresse. Der Kunde verpflichtet sich dazu, regelmäßig seine E-Mail-Ac- counts nach Posteingängen zu kontrollieren. Deutsche Glasfaser geht davon aus, dass E-Mail-Benachrichtigungen vom Kunden grundsätzlich innerhalb von fünf (5) Werktagen abgerufen werden.
21.20 Ferner ist der Kunde verpflichtet, Passwörter/Kennwörter in digitalen Me- dien sowie in lokalen Funknetzen (WLAN) ausschließlich in verschlüsselter Form zu speichern oder zu übermitteln. Hierzu hat er solche Schutzmechanismen (z.B. Datenverschlüsselung) zu verwenden, die dem neuesten Stand der Technik ent- sprechen.
21.21 Der Kunde ist verpflichtet, im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Vom Kunden ist jegliche Änderung seines Namens, seiner Wohn oder GeschäftsanschriftFirma, seiner privaten und geschäftlichen Adresse bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Änderungen der finanzi- ellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvoll- streckung) Deutsche Glasfaser unverzüglich bekanntzugeben.
21.22 Unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrags wird der Kunde Deutsche Glasfaser den Zugang zu den technischen Einrichtungen zum Zwecke ihrer Deins- tallation gewähren, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die beim Kunden installierten und im Falle Eigentum von Deutsche Glasfaser stehenden Einrichtungen sind nach dem Ende der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung Vertragslaufzeit auf Aufforderung durch Deutsche Glasfaser unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) auf Kosten des Kunden bei Deutsche Glasfaser abzugeben oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetzurückzusenden.
10.23 Kommt der 21.23 Der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigtdarf Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von Deutsche Glasfaser, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindertnur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtvon Deutsche Glasfaser bereitgestellte Anschlüsse nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Glasfaserprodukte
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 14.1. Der Kunde KUNDE ist verpflichtet, die notwendigen Informationen für die Account- Erstellung und -Änderung wahrheitsgemäß anzugeben.
14.2. Der KUNDE garantiert und stellt sicher, dass Inventory ONE die Daten der Mitarbeiter und Verantwortlichen des KUNDEN zum Zwecke der Vertragsdurchführung verarbeiten kann und der KUNDE wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter und Verantwortlichen, soweit dies rechtlich notwendig ist, ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten durch Inventory ONE erklären.
14.3. Der KUNDE verpflichtet sichsich und haftet dafür, dass die ANWENDUNG durch ihn bzw. die NUTZER nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere ANWENDUNGSDATEN, erstellt und/ oder auf dem SERVER gespeichert werden.
14.4. Dem KUNDEN bzw. NUTZER ist es untersagt, bei der Nutzung der ANWENDUNG technische Hilfsmittel oder Methoden einzusetzen, die die Funktionsfähigkeit der ANWENDUNG beeinträchtigen oder beeinträchtigen können (z.B. Skripte, Bots oder sonstige Software etc.).
14.5. Inventory ONE ist berechtigt, rechtswidrige oder missbräuchliche Inhalte vom KUNDEN bzw. NUTZER unverzüglich zu löschen.
14.6. Der KUNDE wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Insbesondere wird der KUNDE • keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von Inventory ONE betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze von Inventory ONE unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern; • den im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen der Vertragsbeziehung und/ oder unter Nutzung der ANWENDUNG möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen; • Inventory ONE von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so auf einer rechtswidrigen Verwendung der ANWENDUNG durch den KUNDEN beruhen oder die sich aus von dem KUNDEN verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der ANWENDUNG verbunden sind; • die zu unterstützendem KUNDEN angelegten NUTZER verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten; • dafür Sorge tragen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für etwa bei der Übermittlung von Texten und/ oder Daten Dritter auf den SERVER von Inventory ONE alle Rechte Dritter an dem verwendeten Material beachtet werden; • die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit der KUNDE bei Nutzung der ANWENDUNG personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und/ oder nutzt und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand nach geltendem Datenschutzrecht eingreift; • Daten und Informationen vor Übersendung an Inventory ONE auf ihre Vertragsgemäßheit zu Viren prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen; • Mängel anzuzeigenan Vertragsleistungen Inventory ONE unverzüglich anzeigen. Später festge- stellte Mängel Unterlässt der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat KUNDE die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die der Kunde die Störung KUNDE zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. Mitverschulden dar. Soweit Inventory ONE infolge der Unterlassung oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung Verspätung der Anzeige nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen könnenAbhilfe schaffen konnte, ist EnBW der KUNDE nicht berechtigt, dem Kunden die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzwden Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner Der KUNDE hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringendarzulegen, dass er seitens des Dritten das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat; • die vereinbarte Vergütung fristgerecht zahlen; • wenn der KUNDE zur Verwendung Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sichANWENDUNG Daten an Inventory ONE übermittelt, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisendiese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese um bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden könnender Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 3.1 Der Kunde ist gemäß den gesetzlichen Bestimmun- gen rechtlich dafür verantwortlich, dass er durch die Nutzung der ihm seitens DSLmobil zur Verfügung ge- stellten Dienstleistungen - sei es in Form der Übermitt- lung von Daten an Dritte oder dem Abruf von Daten aus den durch DSLmobil vermittelten Netzwerken - weder gegen die Gesetze noch gegen geschützte Rechtspositionen Dritter verstößt. Er verpflichtet sich, die ihm durch DSLmobil bereitgestellten Dienste weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechtswidriger Infor- mationen im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Internet zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennennutzen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denndarauf hingewiesen, dass die über DSLmobil vermittelten Da- ten - soweit diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommenentsprechend gekennzeichnet sind - durch DSLmobil nicht auf ihren Inhalt überprüft werden können. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang Daher kann DSLmobil den Abruf mög- licherweise auch jugendgefährdender Schriften und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- kenBilder nicht vollständig ausschließen. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus daher verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme derartiger Inhalte durch Jugendliche zu informierentreffen. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 Soweit DSLmobil wegen eines vom Kunden beseitigtzu vertretenden Verstoßes gegen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, diese von allen denkbaren Ansprüchen Dritter freizustellen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehobenDSLmobil den Kun- den zunächst auf den Verstoß hinweisen. Nimmt der Kunde schuldhaft rechtswidrige Handlungen vor, ist DSLmobil zur fristlosen Kündigung des Vertrages be- rechtigt. Gibt der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung, ist DSLmobil auch ohne Hinweis berechtigt, den Zugang des Kunden zu sperren. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
10.19 Bestätigt 3.2 Der Nutzer verpflichtet sich zu einer rechtmäßigen Nutzung der DSLmobil Dienste. Die Netz-Infrastruktur oder Teile davon dürfen nicht durch übermäßige Inan- spruchnahme belastet werden. Darunter ist unter ande- rem Spamming in Mails und News, Junk-Mails, Cross- Posting und/oder Ähnliches zu verstehen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist DSLmobil zur fristlosen Kündigung des Vertrages, zur Einschränkung der Übertragungska- pazitäten und/oder sofortigen Sperrung des Nutzerkon- tos berechtigt.
3.3 Der Kunde EnBW schriftlichstellt sicher, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bei Inanspruchnahme des DSLmobil Services die PC´s bzw. zu- künftig unterlässtdas Netzwerk des Kunden gegen das Eindringen unberechtigter Personen, so wird die Sperre bzwSoftware, Viren, etc. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machengeschützt ist. Der Kunde ist verpflichtetver- pflichtet, jede Änderung seines NamensKennwörter / Passwörter ausschließlich in verschlüsselter Form zu speichern oder zu übermitteln. Er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu verwenden (z.B. Virenscanner, seiner Wohn oder GeschäftsanschriftFirewalls, seiner Rechnungsanschriftetc.), seiner Rechtsform die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Insbesondere beim Einsatz von lokalen Wlan Installationen verpflichtet sich der Kunde, das Netz gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet durch regelmäßige Updates seine IT-Infrastruktur auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies schließt neben den Updates von Be- triebssystemen und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich Anwendungsprogrammen (Browser, Emailclients, …) auch Router und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(nSwitches ein.
3.4 Der Betrieb von Serverdiensten (z.B. Webserver, Filesharing-Dienste, und ähnliches) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich ist nicht um Namen natürlicher Personen handelt, gestattet.
3.5 Die gewerbliche Nutzung des DSLmobil Services ist ohne ausdrückliche Zustimmung untersagt.
3.6 Verletzt der Kunde zum Nachweis eine oder mehrere der oben genannten Pflichten, so ist DSLmobil zur sofortigen Sperrung des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetBenutzeraccounts berechtigt. Das Recht zur Einleitung weiterer rechtlicher Schritte – insbeson- dere auch Schadensersatzansprüche – bleibt vorbehal- ten.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte die Interlake Dienste sachgerecht zu nutzen. Besonders ist er verpflichtet,
5.1.1 Interlake innerhalb eines Monats über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren;
5.1.2 in den Voraussetzungen der Tarifeinordnung zu unterrichten
5.1.3 die Zugriffsmöglichkeiten auf die Interlake Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und Anwendungen mit dem rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
5.1.4 die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Netz erforderlich sein sollten; anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu verbindentragen und diese zu befolgen;
5.1.5 Interlake erkennbare Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die den einschlägigen Vorschriften eine Feststellung der Mängel oder Schäden und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechenihre Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;
5.1.6 nach Abgabe einer Störungsmeldung die Aufwendungen zu ersetzen, die Interlake durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstanden sind, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;
5.1.7 die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen Tarifordnung, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, fristgerecht zu bezahlen;
5.1.8 Interlake die entstandenen sachlichen und personellen Aufwand und entstandenen Auslagen bei vertraglicher Zuwiderhandlung zu erstatten.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen 5.2 Verstößt der Kunde gegen die in 5.1.2 und 5.1.3 genannten Pflichten, ist Interlake sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von 5.1.8, nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu bewahrenkündigen.
5.3 Der Kunde ist für sämtliche Inhalte seiner Internet-Angebote selbst verantwortlich. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen Interlake übernimmt keine Haftung für strafbare Inhalte, bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in Strafbare Nutzung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig istInternet-Dienste.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 5.4 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzwPOP3-E-Mail-Postfächern eingehende Nachrichten in regelmäßigen Abständen abzurufen. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbarInterlake behält sich vor, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, für den Kunden vom Netz eingegangene persönliche Nachrichten zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall löschen, soweit sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang auf dem Mailserver von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtihm abgerufen wurden.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 3.1 Der Kunde hat die Preise gemäß der den dazugehörigen im relevanten Leistungs- zeitraum gültigen Preislisten zu zahlen.
3.2 Der Kunde stellt für den Betrieb und die Installation der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen Rhönnet unentgeltlich und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstell- räume sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und hält diese auf Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Er verpflichtet sich ferner, die technischen Einrichtungen vor unbefugten Eingriffen Dritter zu schützen, selbst keine Eingriffe vorzunehmen, bei erkennbaren Schäden oder Män- geln an technischen Einrichtungen Rhönnet unverzüglich zu unterrichten und deren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu den technischen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde lässt Instandhal- tungs- und Änderungsarbeiten ausschließlich von Rhönnet und die von Rhönnet im Einzelfall zu benennenden Firmen durchführen.
3.3 Der Kunde hat den Anschluss an das Netz von Rhönnet vor elektrischer Fremd- spannung und/oder magnetischen Einflüssen zu bewahren. Der Kunde verpflichtet sich, nur solche Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Für die kundenseitige Anschaltung von Endeinrichtungen und Verwendung von Endgeräten, die zur Beeinträchtigung oder Unterdrückung von angebotenen Netzleistungen führen, übernimmt Rhönnet keine Verantwortung. Ferner übernimmt Rhönnet keine Haftung und Verantwortung für Qualitätsschwankungen und Funktionsbeeinträchtigungen bei der Benutzung von anderen Endgeräten als solchen, die offiziell von Rhönnet empfohlen werden.
3.4 Zur Vermeidung von Überlastungen des Netzes von Rhönnet ist der Kunde nicht berechtigt, Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen oder ähnliche Einrich- tungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung der Netzkapazitäten führen, zu nutzen. Der Kunde darf die Sprachmodule ausschließlich für Sprachverbindungen nutzen. Im Falle der Missachtung ist Rhönnet berechtigt, das Vertragsverhältnis - grundsätzlich nach erfolgloser Abmahnung - fristlos zu kündigen. Rhönnet behält sich insoweit die Geltendmachung des ihr durch die missbräuchliche Nutzung ihres Netzes entstandenen Schades vor.
3.5 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungen bestimmungs- gemäß und im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen der Rechtvorschriften über die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Telekommunikation in der jeweils gültigen Fassung zu unterstützenbenutzen. Der Kunde steht dafür ein, dass sie ihre sämtliche seiner Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die vertragsge- genständlichen Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenin Anspruch nehmen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 3.6 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur durch die Nutzung zugewiesene Rufnummern der vertragsgegenständlichen Leistungen keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktio- nalität der genutzten Netze zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt istverursachen.
10.5 3.7 Der Kunde verpflichtet sichist nicht berechtigt, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisenohne Zustimmung von Rhönnet Dritten Dienste, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz gleich welcher Art auf Basis der von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesenRhönnet bereitgestellten Dienstleistungen bereitzustellen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 3.8 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Auftragsformular wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde Vom Kunden ist verpflichtet, jede jegliche Änderung seines Namens, seiner Wohn oder GeschäftsanschriftFirma, seiner privaten und geschäftlichen Adresse bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform und im Falle sowie grundlegende Änderungen der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) Rhönnet unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist bekannt zu geben.
3.9 Unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages wird der Kunde Rhönnet Zugang zu den technischen Anlagen zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetZwecke der Deinstallation der Anlagen gewähren, soweit dies erforderlich ist.
10.23 3.10 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten nicht nachnach und verletzt er diese schuldhaft, darf Rhönnet Ersatz für den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. Darüber hinaus ist EnBW Rhönnet bei Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten berechtigt, von der die für Verletzung ausgeht, zu sperren, entsprechende Inhalte zu löschen und die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zuständigen Behörden zu stellenunterrichten. Ferner ist Über eine derartige Sperre/Löschung wird der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an von Rhönnet in angemessener Frist ohne die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtzwingende Einhaltung von Formvorschriften unterrichtet.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, · den Telefonanschluss nur für Sprachübertragungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Telefon- Produkts zu verwenden; eine anderweitige Nutzung, insbeson- dere der Betrieb von Standleitungen oder Datenfestverbindungen, ist ausdrücklich untersagt; · im Falle einer Rufumleitung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem die ankommenden Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Rufumleitung erfolgt, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen insbesondere nachfolgende Handlungen zu unterlassen: · Standleitungen oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung und Überlastung der Netzkapazitäten führen, aufzubauen. Bei Gesprächen ins deutsche nationale Festnetz behält die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Gesellschaft sich daher das Recht einer Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich. · Produkte, Pakete und Optionen für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung gewerblicher Telekommunikation Dienstleistungen (z.B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax-Dienste zu unterstützennutzen. Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungs-regeln, dass sie ihre sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate- Tarifierung ausgenommen. · Überlastungen der Netzkapazität des BKN der Gesellschaft, ins besondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen oder ähnliche Einrichtungen. · Dritten Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen vertragsgemäß erbringen kannder Gesellschaft ohne vorherige Zustimmung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere auch · Nutzung der Sprachmodule für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenandere als Sprachverbindungen.
10.2 Sobald 2.3 Eine Verbindung zu sog. Premium-Rate-Diensten wird dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgtnach einer Freischaltung ermöglicht, die für die genutzte Rufnummer zuständig gesondert zu beauftragen ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreitkann die Freischaltung jederzeit durch schriftliche Erklä- rung widerrufen. Der Mit Beauftragung der Freischaltung verpflichtet sich der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch zur Zahlung der Entgelte für die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattenNutzung der Premium-Rate-Dien- ste, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in von dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden Verbindungsnetzbetreiber gesondert in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtgestellt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 a. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW gemäß der gesetzlichen Auflage nach §6 TDG, für seine geschäftsmäßigen Angebote Namen und Anschrift sowie bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere Personenvereinigungen und Gruppen auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung Namen und die Erfüllung dort genannter AuflagenAnschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 b. Der Kunde ist verpflichtetfür alle von ihm bzw. über seine Zugangskennung produzierten bzw. publizierten Inhalte selbst verantwortlich und stellt YEP-Solutions und Prohost von jeglichen Ersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Publikation unzulässiger Inhalte frei.
c. YEP-Solutions und Prohost behalten sich das Recht zur sofortigen Sperrung vor, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbindenfalls Inhalte publiziert werden, die öffentlichen Anstoß erregen; politisch extremistische Positionen vertreten; erotisches oder pornographisches Material enthalten; Personen verunglimpfen; oder gegen geltendes Recht der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, den einschlägigen Vorschriften USA oder gegen internationales Recht verstoßen. Weiterhin kann YEP-Solutions und anerkannten KommunikationsProhost den Zugang sofort sperren, falls der Kunde unberechtigt urheberrechtlich geschützte Programme oder Dateien verbreitet; unaufgefordert E-Protokollen entsprechenMails zu Werbezwecken oder auch Massen-Mailings versendet oder für solche Angebote wirbt oder falls der Kunde MP3-Dateien, Cracks, Patches, Warez, IRC-Bots oder ähnliche Inhalte über seinen Zugang publiziert bzw. betreibt. Vorgenanntes gilt entsprechend für Verweise des Kunden auf solche Inhalte Dritter.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung d. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die YEP-Solutions und Prohost oder Dritten durch elektrische Fremdspannung die mißbräuchliche oder magnetische Wirkungen rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Weiterhin ist YEP-Solutions und Prohost bei Verstoß gegen die genannten Pflichten berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung kündigen und - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen - eine Vertragsstrafe in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig istHöhe von 200 EUR zu erheben.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW e. YEP-Solutions und Prohost überprüft die Inhalte des Kunden nicht dahingehend, ob Ansprüche Dritter berechtigt oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder unberechtigt erhoben werden. Die Inhalte können bis zur gerichtlichen Klärung auf glaubhaftes Verlangen eines Dritten von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennenProhost gesperrt werden. Der Kunde wird erklärt sich daher einverstanden, den Zugriff auf seine Inhalte in diesem dem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattensperren, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtdaß Ansprüche Dritter glaubhaft erhoben werden.
10.14 Der Kunde darf f. YEP-Solutions und Prohost behält sich vor, Inhalte, die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe das Regelbetriebsverhalten der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzenServer beeinträchtigen könnten, grundsätzlich zu sperren oder deren Betrieb zu unterbinden. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung Dies sind insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1vom Kunden selbst eingerichtete Programm-Module.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen g. Die publizierten Inhalte des Kunden erhoben werdenwerden regelmäßig und sorgfältig gesichert. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch Für den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, Fall eines dennoch eintretenden Datenverlustes ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich betreffenden Daten nochmals unentgeltlich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtden Server aufzuspielen.
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Samples: Webhosting Agreement
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, • den Telefonanschluss nur für Sprachübertragungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Telefon-Produkts zu verwenden; eine anderweitige Nutzung, insbesondere der Betrieb von Standleitungen oder Datenfestverbindungen, ist ausdrücklich untersagt; • im Falle einer Rufumleitung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weiterge- schaltet werden, bei dem die ankommenden Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Rufumleitung erfolgt, mit der Weiterschaltung einverstan- den ist
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen insbesondere nachfolgende Handlungen zu unterlassen: • Standleitungen oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung und Überlastung der Netzkapazitäten führen, aufzubauen. Bei Gesprächen ins deutsche nationale Fest- netz behält die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Gesellschaft sich daher das Recht einer Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich. • Produkte, Pakete und Optionen für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung ge- werblicher Telekommunikations-Dienstleistungen (z.B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax-Diens- te) zu unterstützennutzen. Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungsregeln, dass sie ihre sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate-Tarifierung ausgenommen. • Überlastungen der Netzkapazität des BKN der Gesellschaft, insbesondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen oder ähnliche Einrichtungen. • Dritten Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen vertragsgemäß erbringen kannder Gesellschaft ohne vorherige Zu- stimmung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere auch • Nutzung der Sprachmodule für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenandere als Sprachverbindungen.
10.2 Sobald 2.3 Eine Verbindung zu sog. Premium-Rate-Diensten wird dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgtnach einer Freischaltung er- möglicht, die für die genutzte Rufnummer zuständig gesondert zu beauftragen ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreitkann die Freischaltung jederzeit durch schriftli- che Erklärung widerrufen. Der Mit Beauftragung der Freischaltung verpflichtet sich der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch zur Zahlung der Entgelte für die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattenNutzung der Premium-Rate-Dienste, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in von dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden Verbindungsnetzbetreiber gesondert in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtgestellt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 2.1 Der Kunde ist verpflichtet, • den Telefonanschluss nur für Sprachübertragungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung des vom Kunden gewählten Telefon- Produkts zu verwenden; eine anderweitige Nutzung, insbesondere der Betrieb von Standleitungen oder Datenfestverbindungen, ist ausdrücklich untersagt; • im Falle einer Rufumleitung sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem die ankom- menden Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Rufumleitung erfolgt, mit der Weiterschaltung einverstanden ist. AGB-Privatkunden-1221
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen insbesondere nachfolgende Hand- lungen zu unterlassen: • Standleitungen oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer miss- bräuchlichen Nutzung und Überlastung der Netzkapazitäten führen, aufzubauen. Bei Gesprächen ins deutsche nationale Festnetz behält die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Gesellschaft sich daher das Recht einer Zwangstrennung vor. Der Aufbau einer neuen Verbindung ist sofort wieder möglich. • Produkte, Pakete und Optionen für Wiederverkaufstätigkeiten (Resale) oder die Durchführung gewerblicher Telekommunikations- Dienstleistungen (z.B. Call Center, Tele-Marketing oder Fax- Dienste) zu unterstützennutzen. Verstößt der Kunde gegen diese Nutzungs- regeln, dass sie ihre sind die hierdurch entstandenen Verbindungen von einer Flatrate-Tarifierung ausgenommen. • Überlastungen der Netzkapazität des BKN der Gesellschaft, ins- besondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen oder ähnliche Einrichtungen. • Dritten Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen vertragsgemäß erbringen kannder Gesellschaft ohne vorherige Zustimmung bereitzustellen. Dies gilt insbesondere auch • Nutzung der Sprachmodule für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenandere als Sprachverbindungen.
10.2 Sobald 2.3 Eine Verbindung zu sog. Premium-Rate-Diensten wird dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgtnach einer Freischaltung ermöglicht, die für die genutzte Rufnummer zuständig gesondert zu beauftragen ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreitkann die Freischaltung jederzeit durch schriftliche Erklä- rung widerrufen. Der Mit Beauftragung der Freischaltung verpflichtet sich der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch zur Zahlung der Entgelte für die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattenNutzung der Premium-Rate-Dien- ste, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in von dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden Verbindungsnetzbetreiber gesondert in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtgestellt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 8.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre hat hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der seitens der Mainzer Breitband vertraglich geschul- deten Leistungen vertragsgemäß erbringen kanneine aktive Prüfungspflicht. Dies Er hat Mängel oder erkennbare Schäden unverzüglich anzu- zeigen. Gleiches gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich Einrichtungen der Mainzer Breitband auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwendenseinem Grundstück. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ der Schadensminderungspflicht hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen unverzüglich alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Dienste zum Schutz der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zähltLeitungswege und Netzabschlüsse sowie der überlassenen Hard- und Software geeignet, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte erforderlich und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüftzumutbar sind.
10.9 8.2 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten StromInstallation und Betrieb der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrich- tungen der Mainzer Breitband unentgeltlich und rechtzeitig eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume bzw. Grundstücke sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und Raum hält diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
8.3 Der Kunde ist für die Sicherheit der Betriebsumgebung verantwortlich, in der die ggf. bereitgestellte Hard- beziehungsweise Software betrieben wird. Er verpflichtet sich, nur Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, deren Verwendung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Verursacht der Kunde hierdurch eine Störung, so hat er der Mainzer Breitband die Kosten für die Störungsbeseitigung verschuldensabhängig zu ersetzen.
8.4 Der Kunde wird von ihm geplante Veränderungen an seiner Betriebsumgebung rechtzeitig mit der Mainzer Breitband abstimmen, sofern diese einen Einfluss auf die vereinbarten Leistungen haben können.
8.5 Der Kunde ermöglicht der Mainzer Breitband und deren Gehilfen den Zutritt zu den technischen Einrichtungen bereitEinrich- tungen während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung zwecks Durch- führung des Vertrages.
8.6 Der Kunde wird sämtliche Rechte, Genehmigungen, Ermächtigungen einholen oder erwerben und wäh- rend der Vertragslaufzeit aufrechterhalten, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind, um die Leistungen in seinem Einflussbe- reich zu erbringen.
10.10 8.7 Der Kunde darf die bereitgestellten Leistungen der Mainzer Breitband nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der Gesetze in der jeweils gültigen Fassung benutzen. Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz die Leistun- gen nicht rechtsmissbräuchlich zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere Dies beinhaltet insbesondere aber nicht abschließend keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten verleumderischen oder gesetzes- widrigen gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz die von der EnBW und/oder das Internet Mainzer Breitband über- lassenen Telekommunikationswege zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub zu leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW stellt die Mainzer Breitband auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellenfrei, die wegen aus der tatsächlichen oder angeblichen Verletzung der vorgenannten Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht.
8.8 Der Kunde verpflichtet sich, dass alle vereinbarten individuellen Informationen zur Nutzung eines Services der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletztMainzer Breitband, kann EnBW die Nut- zung wie beispielsweise Kennwörter jeglicher Art, geheim zu halten und vor unbefugter Nutzung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- kenDritte zu schützen. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus haftet für alle von ihm zu informierenvertretenden Schäden, die aus der unzulässigen Nutzung des Zugangs oder der Nutzung durch Dritte entstehen. Dies Entsprechendes gilt nicht, wenn nach für die infolge der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehobenNutzung durch Dritte entstandenen Entgelte.
10.19 Bestätigt 8.9 Es obliegt allein dem Kunden, gegen alle Arten von Datenverlust, Übermittlungsfehler und Betriebsstö- rungen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Haftung der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigenMainzer Breitband ist diesbezüglich ausgeschlossen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. 8.10 Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegtunverzüglich jede Art von Änderung, die das Vertragsverhältnis betrifft, in Textform mitzu- teilen (insbesondere Name, Firma, Geschäftssitz und ggf. Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Rechts- form und Rufnummer). Unterlässt er gegen den Dritten erwirkt hatdies, hat er die Kosten für die Ermittlung der zur Vertragserfüllung notwendigen Daten zu tragen.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, 8.11 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigtsämtliche überlassenen Xxxxxxx- xxxxxx, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindertGeräte, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen Software und Unterlagen sowie etwaige Kopien an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtMainzer Breitband auf seine Kos- ten zurückzugeben, sofern diese ihm nicht übereignet worden sind.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 (1) Der Kunde hat die vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, in dem durch ihn erteilten Auftrag wahr- heitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat SWA unver- züglich jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes und im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung seiner Kontodaten mitzuteilen. Im Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, SWA den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ggf. gekündigt werden soll, mitzuteilen. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021
(3) Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der aner- kannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Daten- verlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Stö- rungen. Auch liegen in seiner Verantwortung Eingabefehler, mit denen man bestimmte Leistungsmerkmale einrichten oder sperren kann.
(4) Der Kunde hat den Anschluss an das Teilnehmernetz von SWA vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/oder magne- tische Einflüsse zu bewahren. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützennur solche Endgeräte anzuschließen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig zulässig ist. Für die kundenseitige Anschaltung von Endeinrichtungen und Verwendung von Endgeräten, die zur Beeinträchtigung, Einschränkung oder Unterdrückung von an- gebotenen Leistungen führen, übernimmt SWA keine Verantwortung.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz (5) Die für den Betrieb und die Installation der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt für die Inanspruchnah- me der Leistungen erforderlichen technischen Einrichtungen hat der Kunde unent- geltlich unentgeltlich und rechtzeitig nebst allen erforderlichen Informa- tionen, eigenen notwendigen Einrichtungen, geeigneten Aufstellungs- räumen sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung zu stellen und während der Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen funktionsfähigen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten ordnungsgemä- ßen Zustand zu verweigernerhalten.
10.13 (6) Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung technische Einrichtungen von SWA vor unbefugten Eingriffen Dritter zu schützen, selbst – außer in Notfällen – keine Eingriffe vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Bei Auftreten ihm erkennbarer Schäden oder PRO Ahrensburg vernetzt sich. Eine Marke der Ahrensburg GmbH Stadtwerke Allgemeine Geschäftsbedingungen für Multimediadienste (Multimedia-AGB) Mängel an technischen Einrichtungen von SWA hat der Kunde SWA unverzüglich zu unterrichten und zur Beseitigung den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang SWA Zutritt zu den technischen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt Erbringung der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten Leistungen erforderlich und ist bei Störungen berechtigt, für den Kunden vom Netz zu trennenzumutbar ist. Der Kunde wird in diesem Fall Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an technischen Einrichtungen von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtSWA werden ausschließlich von SWA oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. (7) Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und missbräuchliche Nutzung der Leis- tungen von SWA zu unterlassen.
(8) Der Kunde ist im Falle Übrigen verpflichtet, den Beauftragten von SWA den Zutritt zu seinen Räumen jederzeit zu den üblichen Geschäftszei- ten nach angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Installation oder Prüfung der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich technischen Einrichtungen und wahrheitsgemäß EnBW Endge- räte oder sonstigen Einrichtungen erforderlich ist, um die Leistungen von SWA vertragsgemäß zu erbringen.
(9) Der Kunde hat SWA die in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(nPreisliste genannten Schadens- pauschalen für Anfahrt, Abfahrt, Arbeitsstunden, Prüfungen durch beauftragte Fremdtechniker sowie evtl. Zuschläge (Überzeiten, Nacht- arbeit, Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) zu ersetzen, wenn sich herausstellt, dass keine von SWA zu vertretenden Störungen der technischen Einrichtungen von SWA vorliegen oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtetdie Ursache für die Störung selbst verschuldet hat. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass SWA keinen Schaden erlitten hat oder nur ein geringer Schaden eingetreten ist.
10.23 Kommt der (10) Der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren hat SWA oder ihren Beauftragten unverzüglich nach Beendigung des Vertrages den Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an den technischen Einrichtun- gen von SWA oder denen der beauftragten Dritten zum Zwecke der Deinstallation zu gewähren und die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommttechnischen Einrichtungen unver- züglich herauszugeben.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen14.1. Der Kunde ist verpflichtet, in dem durch ihn erteilten Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat SWP – auch in seinem eigenen Interesse – unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform Namens und iseines Wohnsitzes mitzuteilen. Im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, des Umzuges ist der Kunde zum Nachweis verpflichtet, SWP den Zeitpunkt des Namens durch entsprechen Umzuges sowie den Registerauszug verpflichtetZeitpunkt, zu dem der Multimediavertrag gegebenenfalls gekündigt werden soll, mitzuteilen.
10.23 Kommt der 14.2. Der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigtverpflichtet, die Dienste der SWP bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbeson- dere des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
a) SWP unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (bspw. Änderung der privaten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu informieren;
b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste erfor- derlich sein sollten;
d) anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit insbesondere nach dem Kunden in Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und, sofern an- wendbar, nach der DS-GVO Rechnung zu stellen. Ferner ist tragen und diese zu befolgen;
e) SWP erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Kunde gehindertMängel oder Schäden und ihrer Ursa- chen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen; f) nach Abgabe einer Störungsmeldung, sich auf einen späteren Zugang SWP die durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen ent- standenen Aufwendungen zu berufenersetzen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag.
14.3. Der Kunde:
a) darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück am vorgela- gerten Breitbandverteilnetz von SWP bis zum Übergabepunkt oder an der von SWP über- lassenen Hard- und Software selbst oder von Dritten ausführen lassen. Hierzu gehört auch die letzte bekan- nte Anschrift übersandt Anschaltung der Hausverteilanlage an den HÜP.
b) hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen SWP gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, durch technische Maßnahmen in der neuen Anschrift Hausverteilanlage ihr Recht zu Verzögerungen kommtverwirklichen, den Kabelanschluss eines Anderen zu sperren bzw. die Sperre aufzuheben.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 (1) Die Internet-Flatrate darf nicht zu Zwecken genutzt werden, deren Nutzerverhalten über das eines privaten Endverbrauchers hinausgeht. Sollte eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung festgestellt werden, so werden die Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste für Geschäftskunden abgerechnet.
(2) Der Kunde verpflichtet sichAnschluss eines Rechners an das Kommunikationsnetz von SWA als speziell hierfür ausgelegter Server oder als Rechnereinheit, die überwiegend als Server dient, ist im Privattarif nicht gestattet. Ein sol- cher Betrieb setzt einen Geschäftskundenanschluss voraus. Von vorste- hender Xxxxxxx wird eine Endkundenbetriebsübliche Freigabe von Dateien auf dem Rechner im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenpersönlich bekannter Nutzer nicht erfasst.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“3) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namensmissbräuchliche Nutzung der Leistun- gen von SWA zu unterlassen. Missbräuchlich sind insbesondere folgende Verhaltensweisen des Kunden: • Datenfestverbindungen wie gewerbliche oder freiberuflich genutzte VPN oder ähnliche Einrichtungen im Privattarif • Drahtloszugänge (insbesondere WLAN-Zugänge) für einen unbestimmten Nutzerkreis außerhalb des persönlichen Um- felds des Anschlussinhabers
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform den Internetzugang bestimmungsgemäß und im Falle Rahmen aller jeweils geltenden Rechtsvorschriften der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Der Kunde hat u. a. die nationalen und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe internatio- nalen Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche und geistige Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu beachten.
(5) Eine ggf. als E-Mail-Namen einzusetzende Zeichenfolge ist vom Kunden vorab auf ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter, z. B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten zu prüfen. Der Kunde darf keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und/oder Infor- mationen anbieten und keine Inhalte und/oder Informationen abrufen, übermitteln oder bereithalten, die im Sinne der betroffenen Kundennummer(n) §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder soweit dort möglichverharm- losen, den Krieg verherrlichen, andere zu Straftaten anleiten, die sexuell anstößig sind oder die Würde des Menschen missachten, im OnlineSinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder auf An- gebote mit solchem Inhalt hinzuweisen. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021
(6) Der Kunde hat außerdem zu unterlassen: • Unaufgefordertes Versenden von E-Kundenportal anzuzeigenMails zu Werbezwecken (Junk-/Spam-Mails) • Missbräuchliches Posting von Nachrichten in Newsgroups zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z. B. Verbot der Blockade fremder Rechner) • Unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Ha- cking) • Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning) • Fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesonde- re Proxy-, News-, Mail- und Webserverdiensten), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying) • Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IPSpoofing) • Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing) • Vorsätzliches Verbreiten von Computerviren und –würmern
(7) Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass PRO Ahrensburg vernetzt sich. Eine Marke der Ahrensburg GmbH Stadtwerke Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internetzugang (Internet-AGB) sämtliche aufgeführten Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten wer- den, die die vertragsgegenständlichen Leistungen über seine Zugangskennung in Anspruch nehmen.
(8) Der Kunde ist gegenüber SWA und Dritten selbst verantwortlich ins- besondere für: • Inhalte und deren Rechtmäßigkeit, die von ihm oder über seine Kennung im Internet eingestellt oder in irgendeiner Weise verbreitet werden • Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen, soweit der Kunde selbst (z.B. durch Eingabe einer bestimmten Ziffern- kombination) bestimmte Leistungsmerkmale einrichten oder sperren kann.
(9) Für den Webinterface-Zugang, sofern von SWA bereitgestellt, hat der Kunde ein nicht sprachlich naheliegendes Passwort/Kennwort zu wählen, mit dem er Zugang zum Webportal erhält.
(10) Passwörter/Kennwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben wer- den und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzube- wahren. Sie müssen zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Per- sonen von dem Passwort/Kennwort Kenntnis erlangt haben, hat der Kun- de das Passwort /Kennwort unverzüglich zu ändern. In digitalen Medien darf es sich nicht um Namen natürlicher nur in verschlüsselter Form verwendet werden. Der Kunde stellt sicher, dass bei Inanspruchnahme von Leistungen von SWA über den zent- ralen Netzzugang eines lokalen Netzwerkes das lokale Netzwerk gegen das Eindringen unberechtigter Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellengeschützt ist. Ferner ist der Kunde gehindertverpflichtet, sich auf einen späteren Zugang Passwörter/Kennwörter in digitalen Medien sowie in lokalen Funknetzen (WLAN) ausschließlich in verschlüsselter Form zu berufenspeichern oder zu übermitteln. Hierzu hat er solche Schutzmechanismen (z. B. Daten- verschlüsselung) zu verwenden, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat dem neuesten Stand der Technik ent- sprechen. WLAN-Zugangspunkte sind vom Kunden durch Passwort und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift MAC-Adressbeschränkungen (wo technisch möglich) zu Verzögerungen kommtsichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 4.1 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW der SWN bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit Vertrags- gemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte festgestellte Mängel der von EnBW der SWN geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW der SWN anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 4.2 Der Kunde stellt in seinen Räumlichkeiten die für Bereitstellung und Betrieb der Leistungen von der SWN erforderlichen Flächen und die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Stromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm unentgeltlich zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Verfügung. Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen Wirkun- gen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 4.3 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich EnBW der SWN oder von EnBW der SWN Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügungVerfügung, ist EnBW die SWN berechtigt, die Arbeiten zu verweigernverweigern (Ergänzendes unter Ziff. 10).
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung 4.4 Endeinrichtungen und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewährenAnwendungen, die sich in seinen Räumen bzwden einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorgaben der BNetzA, nicht ent- sprechen oder deren Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze unzulässig ist, dürfen nicht angeschlossen werden. auf seinem Grundstück befindenNur die von der SWN vorgegebenen Standard-Schnittstellen und üblichen und anerkannten Protokolle zur Nachrichtenüber- mittlung dürfen genutzt werden. Gewährt Es dürfen somit keine Einrichtungen oder Protokolle verwendet werden, die das Netz von der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtSWN schädigen können.
10.14 Der Kunde darf 4.5 Weitere Pflichten regeln die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzenLeistungsbeschreibungen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW der SWN zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW SWN Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem vertret- barem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. 4.6 Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW der SWN in Schriftform Schrift- form unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal Online Service anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den entsprechenden Registerauszug verpflichtet.
10.23 4.7 Kommt der Kunde der vorgenannten diesen Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW der SWN berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen Informa- tionen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW der SWN rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt. Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich, erteilt der Kunde die Genehmigung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grund- stückseigentümers bei. Weiteres regelt hierzu Ziff. 15 dieser AGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 12.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher erforderlicher Mitwirkungshandlungen die EnBW den Anbieter bei ihrer seiner Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre er seine Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung Genehmigung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat 12.2 Zeigt der Kunde die eine Störung an und hat der Kunde diese zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies jeweils erkennen können, ist EnBW der Anbieter berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 12.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW den Anbieter verwendet, ist er verpflichtet, EnBW den Anbieter unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) BNetzA zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragtden Anbieter beauftragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW den Anbieter haben wahrheitsgemäß und in Textform (z. z.B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 12.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer Rufnummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW dem Anbieter unaufgefordert einen Nach- weis Nachweis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 12.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitnutzer und/oder Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle Notrufannahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesenhingewiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 12.6 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW des Anbieters nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben betriebenen Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 12.7 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen vertragsgemäßen Leistung durch EnBW den Anbieter erforderlich sind.
10.10 12.8 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 12.9 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 12.10 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW des Anbieters oder an über- lassenen überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich EnBW dem Anbieter oder von EnBW dem Anbieter Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügungVerfügung, ist EnBW der Anbieter berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 12.11 Der Kunde hat EnBW dem Anbieter zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW der Anbieter die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner seiner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW des Anbieters auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 12.12 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere insbesondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzendenvolksverhetzenden, pornografischen, sitten sitten- oder gesetzes- widrigen gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz der EnBW des Anbieters und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber Urheber- und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW des Anbieters oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.110.1.
10.15 12.13 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis Einverständnis einzuholen.
10.16 12.14 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich unverzüglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 12.15 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW dem Anbieter zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW des Anbieters Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 12.16 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn Wohn- oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform dem Anbieter unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den entsprechenden Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt 12.17 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach dieser Ziff. 12 in schwerwiegender Weise verletzt, kann der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachAnbieter die Nutzung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschränken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, ist EnBW berechtigtwenn nach der Verdachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung vom Kunden beseitigt, wird die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
12.18 Bestätigt der Kunde gehindertdem Anbieter glaubhaft, sich auf einen späteren Zugang zu berufendass er eine Pflichtverletzung beseitigt hat bzw. zukünftig unterlässt, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an so wird die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtBestätigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuldhaft die Pflichtverletzung, so kann der Anbieter ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 12.1 Der Kunde verpflichtet sichist verpflichtet, iin dem durch ihn erteilten Auftrag (Xxxx. 3.2 dieser Multimedia-AGB) wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Bei Änderungen, die aufgrund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben vorgenommen werden müssen, ist der Kunde zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 60 Euro verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Er hat die Osterholzer Stadtwerke unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma und seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, den Osterholzer Stadtwerken den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu unterstützendem der Multimediavertrag gegebenenfalls gekündigt werden soll, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenmitzuteilen.
10.2 12.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW der Osterholzer Stadtwerke bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/und / oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte festgestellte Mängel der von EnBW den Osterholzer Stadtwerken geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW den Osterholzer Stadtwerken anzuzeigen
12.3 Der Kunde ist verpflichtet die Dienste und Leistungen der Osterholzer Stadtwerke auf Grundlage dieser Multimedia-AGB sowie der Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu nutzen. Hat Er ist insbesondere verpflichtet:
a) die Osterholzer Stadtwerke unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (bspw. Änderung der privaten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu informieren;
b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
c) Eingriffe in den Netzbetrieb und die Netzsicherheit zu unterlassen und den Osterholzer Stadtwerken oder von ihnen beauftragten Dritten bei gegebenem Anlass die Möglichkeit einzuräumen, die Einhaltung dieser Pflicht zu überprüfen;
d) Eingriffe an Netzkomponenten des Telekommunikationsnetzes oder der Übertragungswege zu unterlassen und vor dem Zugriff und Eingriff durch unbefugte Dritte in angemessener Weise zu schützen. Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an diesen Netzkomponenten dürfen ausschließlich von den Osterholzer Stadtwerken oder durch von ihnen beauftragte Dritte durchgeführt werden.
e) die Osterholzer Stadtwerke oder von ihnen beauftragte Dritte bei der Störungsanalyse und Störungsbeseitigung zu unterstützen;
f) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste erforderlich sein sollten;
g) anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) Rechnung zu tragen und diese zu befolgen;
h) den Osterholzer Stadtwerken erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;
i) nach Abgabe einer Störungsmeldung, den Osterholzer Stadtwerken durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass der Kunde die Störung zu vertreten hat.
12.4 Der Kunde
a) darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück am vorgelagerten Breitbandverteilnetz der Osterholzer Stadtwerke oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die von durch die FehlersucheOsterholzer Stadtwerke beauftragten Dritten bis zum Übergabepunkt selbst oder von Dritten ausführen lassen. Hierzu gehört auch die Anschaltung der Hausverteilanlage an den Übergabepunkt;
b) hat den Osterholzer Stadtwerken oder von ihnen beauftragten Dritten gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, Mängelbeseitigung durch technische Maßnahmen in der Hausverteilanlage ihr Recht zu verwirklichen, den Kabelanschluss zu sperren bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtdie Sperre aufzuheben.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“c) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen vertragsgemäßen Leistung durch EnBW die Osterholzer Stadtwerke erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. 12.5 Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch zumutbarem Umfang die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestattenOsterholzer Stadtwerke oder ihre Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührtÄnderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass 12.6 Hat der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletztFunktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, kann EnBW haben die Nut- zung durch den Osterholzer Stadtwerke das Recht, dem Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus die Kosten in Höhe von bis zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die 150,00 Euro netto für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden Fehlersuche oder ungerechtfertigte Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen. Ferner ist Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
12.7 Der Kunde wird in zumutbarem Umfang die Osterholzer Stadtwerke oder ihre Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung von Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. Hat der Kunde gehindertdie Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, sich auf einen späteren Zugang haben die Osterholzer Stadtwerke das Recht, dem Kunden die Kosten in Höhe von bis zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an 150,00 Euro netto für die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung Fehlersuche oder erforderlicher Ermittlungen ungerechtfertigte Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommtNachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
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Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 (1) Die Internet-Flatrate darf nicht zu Zwecken genutzt wer- den, deren Nutzerverhalten über das eines privaten Endver- brauchers hinausgeht. Sollte eine gewerbliche oder freiberuf- liche Nutzung festgestellt werden, so werden die Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste für Geschäftskunden abgerechnet.
(2) Der Kunde verpflichtet sichAnschluss eines Rechners an das Kommunikations- netz von SWA als speziell hierfür ausgelegter Server oder als Rechnereinheit, die überwiegend als Server dient, ist im Privattarif nicht gestattet. Ein solcher Betrieb setzt einen Geschäftskundenanschluss voraus. Von vorstehender Xxxxxxx wird eine Endkundenbetriebsübliche Freigabe von Dateien auf dem Rechner im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagenpersönlich bekannter Nutzer nicht erfasst.
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“3) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringen, dass er seitens des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt ist.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Der Kunde unterstützt die EnBW bei der Einholung aller von der EnBW beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW erforderlich sind.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unent- geltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis einzuholen.
10.16 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- ken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- ren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namensmissbräuchliche Nutzung der Leistungen von SWA zu unterlassen. Missbräuchlich sind insbesondere folgende Verhaltensweisen des Kunden: • Datenfestverbindungen wie gewerbliche oder freiberuflich genutzte VPN oder ähnliche Einrichtungen im Privattarif • Drahtloszugänge (insbesondere WLAN-Zugänge) für einen unbestimmten Nutzerkreis außerhalb des persönlichen Um- felds des Anschlussinhabers
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform den Internetzugang bestim- mungsgemäß und im Falle Rahmen aller jeweils geltenden Rechts- vorschriften der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Der Kunde hat u. a. die nationalen und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe internationalen Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche und geistige Schutzrechte, Persönlich- keitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Wettbewerbs- rechts zu beachten.
(5) Eine ggf. als E-Mail-Namen einzusetzende Zeichenfolge ist vom Kunden vorab auf ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter, z. B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten zu prüfen. Der Kunde darf keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und/oder Informationen anbieten und keine Inhalte und/oder Informationen abrufen, übermitteln oder bereithalten, die im Sinne der betroffenen Kundennummer(n) §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder soweit dort möglichverharmlosen, den Krieg verherrlichen, andere zu Straf- taten anleiten, die sexuell anstößig sind oder die Würde des Menschen missachten, im OnlineSinne des § 184 StGB porno- grafisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen.
(6) Der Kunde hat außerdem zu unterlassen: • Unaufgefordertes Versenden von E-Kundenportal anzuzeigenMails zu Werbezwecken (Junk-/Spam-Mails) • Missbräuchliches Posting von Nachrichten in Newsgroups zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z. B. Verbot der Blockade fremder Rechner) • Unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking) • Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning) • Fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbeson- dere Proxy-, News-, Mail- und Webserverdiensten), die zum unbeabsich-tigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying) • Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adres- sen (IPSpoofing) • Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing) • Vorsätzliches Verbreiten von Computerviren und –würmern
(7) Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche aufgeführten Verpflichtungen auch von Dritten ein- gehalten werden, die die vertragsgegenständlichen Leistun- gen über seine Zugangskennung in Anspruch nehmen.
(8) Der Kunde ist gegenüber SWA und Dritten selbst verant- wortlich insbesondere für: • Inhalte und deren Rechtmäßigkeit, die von ihm oder über seine Kennung im Internet eingestellt oder in irgendeiner Weise verbreitet werden • Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicher- heit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen, soweit der Kunde selbst (z.B. durch Eingabe einer bestimmten Ziffern- kombination) bestimmte Leistungsmerkmale einrichten oder sperren kann.
(9) Für den Webinterface-Zugang, sofern von SWA bereit- gestellt, hat der Kunde ein nicht sprachlich naheliegendes Passwort/Kennwort zu wählen, mit dem er Zugang zum Webportal erhält. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018
(10) Passwörter/Kennwörter dürfen nicht an Dritte weiter- gegeben werden und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen handeltvon dem Passwort/Kennwort Kenntnis erlangt haben, ist hat der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen das Passwort /Kennwort unverzüglich zu ändern. In digitalen Medien darf es nur in verschlüsselter Form verwen- det werden. Der Kunde stellt sicher, dass bei Inanspruchnah- me von Leistungen von SWA über den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellenzentralen Netzzugang eines lokalen Netzwerkes das lokale Netzwerk gegen das Eindringen unberechtigter Personen geschützt ist. Ferner ist der Kunde gehindertverpflichtet, sich auf einen späteren Zugang Passwörter/Kennwörter in digitalen Medien sowie in lokalen Funknetzen (WLAN) ausschließlich in verschlüsselter Form zu berufenspeichern oder zu übermitteln. Hier- zu hat er solche Schutzmechanismen (z. B. Datenverschlüs- selung) zu verwenden, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat dem neuesten Stand der Technik entsprechen. WLAN-Zugangspunkte sind vom Kunden durch Passwort und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift MAC-Adressbeschränkungen (wo technisch möglich) zu Verzögerungen kommtsichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden. 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderli- cher Mitwirkungshandlungen die EnBW erforderlicher Mitwirkungshandlungen, QUiX bei ihrer Tätigkeit Tä- tigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Geneh- migung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.Insbesondere gelten folgende Pflichten:
10.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von EnBW bereitgestellt wird14.1. Mitteilung geänderter Kundendaten Eintretende Änderungen des Namens, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche der Anschrift, der Bankverbindung und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festge- stellte Mängel Änderungen der von EnBW geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich EnBW anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist EnBW berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.3 Verfügt der Kunde über eine eigene Rufnummer und wird diese zur Ausführung eines Dienstes durch EnBW verwendet, ist er verpflichtet, EnBW unverzüglich über den Widerruf der zugeteilten Rufnummer durch die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA“) zu unterrichten. Ferner hat der Kunde die Änderung seiner Rufnummer oder die Rückgabe der Rufnummer an die BNetzA EnBW unver- züglich mitzuteilen. Zudem sichert der Kunde zu, dass Telefonnummern, mit deren Übernahme er EnBW beauf- tragt, frei von Rechten Dritter sind. Alle Mitteilungen an EnBW haben in Textform (z. B. E-Mail) -Adresse sind QUiX unverzüglich in Textform mit- zuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und kann daher vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden, ist QUiX berechtigt, für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwaltungsaufwandes eine Pauschale gemäß einer Preisliste zu erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu vertreten. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, im Übrigen gelten die unter Nachweis der Identität bzw. Berechtigung des Kunden zu erfolgen„Entgelte/Preisliste“ getroffenen Regelungen.
10.4 14.2. Beschaffung von Genehmigungen Der Kunde verpflichtet sich, grundsätzlich nur beschafft von ihm zur Nutzung zugewiesene Rufnummern ggf. zu verwenden. Im Rahmen des Leistungsmerkmals „Ausgehende Ruf- nummer festlegen“ hat verantwortende Geneh- migungen der Kunde die Möglichkeit, eine von seiner ihm zugewiesenen Rufnummer abweichende Rufnummer anzeigen zu lassen. Nutzt der Kunde zu diesem Zweck die Rufnummer eines Dritten, Grundstückseigentümer so wird der Kunde gegenüber EnBW unaufgefordert einen Nach- weis darüber erbringenrechtzeitig, dass er seitens Planung und Erstellung des Dritten zur Verwendung der Rufnummer befugt istbeauftragten Anschlusses termingerecht erfolgen können.
10.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass 14.3. Unterstützung bei einem räumlich ungebundenen oder verteilten Einsatz der Einholung von Telefonie-Endgeräten eine Vermittlung von Notrufen immer nur zu der Notrufan- nahmestelle erfolgt, die für die genutzte Rufnummer zuständig ist. Auf die Regelungen zu „Nomadische Nutzung“ in der Leistungsbeschreibung wird hinge- wiesen.
10.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem SLA und den Leistungsbeschreibungen ergeben.
10.7 Genehmigungen Der Kunde unterstützt die EnBW QUiX bei der Einholung aller von der EnBW QUiX beizubringenden Genehmigungen, indem er für die Einhaltung der an die Genehmigungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sorgt, soweit sie ihn den Kunden betreffen.
10.8 Der Kunde trägt die Obliegenheit14.4. Informationen, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der EnBW nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
10.9 Zutritt Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten StromQUiX alle zur Abwicklung der Leistungserbringung erfor- derlichen Informationen bereit. Der Kunde ermöglicht Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von QUiX den Zutritt zu Räumen und Einrichtungen, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm soweit dies zur Erbringung der ver- tragsgemäßen Leistung durch EnBW Leistungserbringung erforderlich sindist.
10.10 14.5. Verwendung von zugelassenen Geräten Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte Ge- räte und Anwendungen mit dem QUiX-Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
10.11 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren14.6. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werdenAusschluss strafrechtlicher/sittenwidriger Verwendung Klarstellend wird darauf hingewiesen, wenn ihre Verwen- dung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
10.12 Arbeiten am Leitungsnetz der EnBW oder an über- lassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungsein- richtungen sind ausschließlich EnBW oder von EnBW Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt dass der Kunde unent- geltlich für die bestimmungswidrige Nutzung der Einrichtung auch im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur VerfügungFalle der Nutzung durch Dritte haftet, soweit er diese zu vertreten hat. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen Die Dienstleistungen dürfen insbesondere nicht zur Ver- fügung, ist EnBW berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
10.13 Der Kunde hat EnBW zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung Er- füllung von Störungen im Tele- kommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann EnBW die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleis- ten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von sei- ner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen EnBW auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.14 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und ins- besondere keine beleidigenden, verleumderischen, volks- verhetzenden, pornografischen, sitten oder gesetzes- widrigen Inhalte über das Netz der EnBW und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der EnBW oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht strafrechtlichen Tatbeständen missbraucht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 8.1.
10.15 Eine Anrufweiterleitung darf nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden, Kunden oder im Privatkundenbereich der mit ihm ihm, unter der QUiX ge- nannten Kundenadresse, in einem Haushalt lebenden Personen eingerichtet werden. Vor der Einrichtung Einrich- tung einer solchen Anrufweiterschaltung auf den Anschluss eines Dritten, hat er dessen Einverstän- dnis Einverständnis einzuholen.
10.16 Einen 14.7. Übermäßige Nutzung Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfra- struktur oder Teile davon nicht durch missbräuchliche, übermäßige Inanspruchnahme belastet werden. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch durch Dritte eingehalten wer- den, denen der Kunde den Zugang zu den eingerichteten Telekommunikationswegen gewährt.
14.8. Mitteilungsverpflichtung bei Missbrauchsverdacht, eigene Sicherung, Hausverkabelung Den Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / Benutzerkennung/seines Passwortes oder sonstiger Zu- gangsdaten teilt der Kunde unver- züglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
10.17 Der Kunde hat EnBW auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 10.14 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden. 10.18 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 10.14 verletzt, kann EnBW die Nut- zung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschrän- kenQUiX unverzüglich mit. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus verpflichtet sich, das Passwort auf Ver- langen von QUiX unverzüglich zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Ver- dachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
10.19 Bestätigt der Kunde EnBW schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 10.14 beseitigt hat bzw. zu- künftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestä- tigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuld- haft die Pflichtverletzung, so kann EnBW ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
10.20 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird EnBW den Kunden auch hierüber informie- renändern. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung die weiteren in diesen AGB genannten Pflichten und Obliegenheiten einzuhalten, insbesondere auch die in Zusammenhang mit den einzelnen Leistun- gen genannten besonderen Pflichten. Dem Kunden obliegt, soweit nicht etwas anders vereinbart ist, in eigener Verantwortung die Einrichtung üblicher und angemessener Nutzungs- und Zugangssicherheit. Dem Kunden obliegt es, für die Einrichtung und/oder Konfiguration der Sperre bzw. Beschränkungerforderlichen Hardware und sonstigen Einrichtungen des Kunden, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegtwie der Hausverkabelung, die er gegen den Dritten erwirkt hatSorge zu tragen.
10.21 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von EnBW zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der EnBW Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.22 14.9. Leistungsstörung Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung wird erkennbare Leistungsstörungen unverzüglich und wahrheitsgemäß EnBW in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Kundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechen den Registerauszug verpflichtet.
10.23 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist EnBW berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn EnBW rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekan- nte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.QUiX melden
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