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Common use of Preis Clause in Contracts

Preis. 3.1. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, versteht sich der angegebene Preis als Nettopreis. Der Preis versteht sich zzgl. aller Steuern, Zölle und sonstiger Gebühren, die beim Abschluss oder bei Vertragserfüllung anfallen. 3.2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, versteht sich der angegebene Preis „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010). 3.3. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer dem Hersteller einen bestimmten Betrag für die Lieferung des Produktes bezahlt, erfolgt die Lieferung ebenfalls „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010), wobei die Organisation der Lieferung selbst dem Herstellers obliegt. In diesem Fall gilt der vom Käufer an den Hersteller für die Produktlieferung zu zahlende Betrag als Vergütung des Herstellers für die Organisation der Lieferung und als Rückerstattung der ihm bei der Organisation des Lieferung entstandenen Kosten. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch für den Fall, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Produktlieferung im Produktpreis enthalten ist. 3.4. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, sind die Installation des Produktes, Schulungen der künftiger Benutzer des Produktes, Servicereparaturen und sonstige ähnliche Leistungen im Preis nicht enthalten. 3.5. Wenn die Pflichten laut Vertrag auch die Installation umfassen und vertraglich nicht anders vereinbart wurde, trägt der Hersteller die Reise- und Unterkunftskosten für Personen, die im Namen des Herstellers die Dienstleistung der ersten Installation erbringen und die erste Schulung für die das Produkt beim Käufer bedienenden Personen durchführen. Die vorstehende Regelung FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa Pietrzykowice, ul. Fabryczna 20D xxxx@XXXXxxxxxxxx.xxx 55-080 Kąty Wrocławskie xxx.XXXXxxxxxxxx.xxx Tel.: + 00 00 000 00 00 / 18 / 19 VAT: PL8942999829 Fax: +00 00 000 00 00 KRS: 0000357875 gilt nicht für andere Dienstleistungen des Herstellers, insbesondere für Serviceleistungen, darunter im Rahmen der Garantieleistungen. 3.6. Der vertraglich vereinbarte Preis - und bei der Zahlung nur von einem Preisteil ist es der bezahlte Teil - bestimmt die Grenze der Schadenersatzhaftung des Herstellers gegenüber dem Käufer für die Nichterfüllung oder für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht. Die Haftung des Herstellers für entgangene Vorteile des Käufers und negative Vertragsinteressen ist ausgeschlossen.

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Samples: Kaufvertrag

Preis. 3.11. Sofern vertraglich nicht anders Die Preise sind Marktpreise entsprechend VO PR 30/53. 2. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. 3. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurdewird, versteht verstehen sich die Preise innerhalb der angegebene Preis als NettopreisBundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Käufers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. 4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum sofort rein netto ohne jeden Abzug zu leisten. Ausgenommen von jeglichen anderen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich einer Gewährung von Skonto, sind Rechnungen für Dienstleistungen jeglicher Art; diese sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. 5. Die Vero Software GmbH ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; Die Vero Software GmbH ist es im übrigen unbelassen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und zu fordern. Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen sind 80% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. – 6. Der Preis versteht sich zzglMindestauftragswert beträgt EURO 200,-. aller Steuern, Zölle und sonstiger GebührenDarunter wird eine Versandpauschale von EURO 5 berechnet. 7. Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die beim Abschluss oder bei Vertragserfüllung anfallendieVero Software GmbH nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig. 3.28. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurdeWenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, versteht sich der angegebene Preis „Ex Works (EXW) PietrzykowiceAbschöpfung, Poland” (Incoterms 2010). 3.3. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer dem Hersteller einen bestimmten Betrag für die Lieferung des Produktes bezahlt, erfolgt die Lieferung ebenfalls „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010), wobei die Organisation der Lieferung selbst dem Herstellers obliegt. In diesem Fall gilt der vom Käufer an den Hersteller für die Produktlieferung zu zahlende Betrag als Vergütung des Herstellers für die Organisation der Lieferung und als Rückerstattung der ihm bei der Organisation des Lieferung entstandenen Kosten. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch für den Fall, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Produktlieferung im Produktpreis enthalten ist. 3.4. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurdeWährungsausgleich – anfallen, sind die Installation des Produkteswir berechtigt, Schulungen der künftiger Benutzer des Produktes, Servicereparaturen und sonstige ähnliche Leistungen im Preis nicht enthaltenden vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren. 3.5. Wenn die Pflichten laut Vertrag auch die Installation umfassen und vertraglich nicht anders vereinbart wurde, trägt der Hersteller die Reise- und Unterkunftskosten für Personen, die im Namen des Herstellers die Dienstleistung der ersten Installation erbringen und die erste Schulung für die das Produkt beim Käufer bedienenden Personen durchführen. Die vorstehende Regelung FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa Pietrzykowice, ul. Fabryczna 20D xxxx@XXXXxxxxxxxx.xxx 55-080 Kąty Wrocławskie xxx.XXXXxxxxxxxx.xxx Tel.: + 00 00 000 00 00 / 18 / 19 VAT: PL8942999829 Fax: +00 00 000 00 00 KRS: 0000357875 gilt nicht für andere Dienstleistungen des Herstellers, insbesondere für Serviceleistungen, darunter im Rahmen der Garantieleistungen. 3.6. Der vertraglich vereinbarte Preis - und bei der Zahlung nur von einem Preisteil ist es der bezahlte Teil - bestimmt die Grenze der Schadenersatzhaftung des Herstellers gegenüber dem Käufer für die Nichterfüllung oder für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht. Die Haftung des Herstellers für entgangene Vorteile des Käufers und negative Vertragsinteressen ist ausgeschlossen.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Preis. 3.1Der Kaufpreis besteht aus dem Hammerpreisangebot (§ 3 Abs. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde2 c)), versteht das Grisebach gemäß § 3 Abs. 2 d) angenommen hat zuzüglich Aufgeld. Hinzukommen können pauschale Gebühren sowie die Umsatzsteuer. a) Bei Kunstgegenständen ohne besondere Kennzeichnung in der Präsentation berechnet sich der angegebene Preis als NettopreisKaufpreis wie folgt: Bei Käufern mit Wohnsitz innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Europäi- schen Union (EU) berechnet Grisebach auf den Hammerpreis ein Aufgeld von 32 %. Der Preis versteht sich zzglAuf den Teil des Hammerpreises, der EUR 1.000.000 übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet. aller SteuernAuf den Teil des Hammerpreises, Zölle und sonstiger Gebührender EUR 4.000.000 übersteigt, die beim Abschluss oder bei Vertragserfüllung anfallen. 3.2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, versteht sich der angegebene Preis „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010). 3.3. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer dem Hersteller einen bestimmten Betrag für die Lieferung des Produktes bezahlt, erfolgt die Lieferung ebenfalls „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010), wobei die Organisation der Lieferung selbst dem Herstellers obliegtwird ein Aufgeld von 22 % berechnet. In diesem Fall gilt der vom Käufer an den Hersteller für Aufgeld sind alle pau- schalen Gebühren sowie die Produktlieferung zu zahlende Betrag als Vergütung des Herstellers für die Organisation der Lieferung und als Rückerstattung der ihm Umsatzsteuer enthalten (Differenz- besteuerung nach § 25a UStG). Sie werden bei der Organisation des Lieferung entstandenen KostenRechnungstel- lung nicht einzeln ausgewiesen. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch für den FallKäufern, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Produktlieferung denen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) das Kunstwerk im Produktpreis enthalten istInland geliefert wird und die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann auf Wunsch die Rechnung nach der Regelbe- steuerung gemäß Absatz B. ausgestellt werden. Dieser Wunsch ist bei Beantragung der Bieternummer anzugeben. Eine Korrektur nach Rechnungsstellung ist nicht möglich. 3.4b) Bei Kunstwerken mit der Kennzeichnung „N“ für Import handelt es sich um Kunstwerke, die in die EU zum Verkauf eingeführt wurden. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, sind In diesen Fällen wird zusätzlich zum Aufgeld die Installation verauslagte Einfuhr- umsatzsteuer in Höhe von derzeit 7 % des Produktes, Schulungen der künftiger Benutzer des Produktes, Servicereparaturen und sonstige ähnliche Leistungen im Preis nicht enthaltenHammerpreises erhoben. 3.5. Wenn die Pflichten laut Vertrag auch die Installation umfassen und vertraglich nicht anders vereinbart wurde, trägt X. Xxx in der Hersteller die Reise- und Unterkunftskosten für Personen, die im Namen des Herstellers die Dienstleistung Präsentation mit dem Buchstaben „R“ hinter der ersten Installation erbringen und die erste Schulung für die das Produkt beim Käufer bedienenden Personen durchführen. Die vorstehende Regelung FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa Pietrzykowice, ul. Fabryczna 20D xxxx@XXXXxxxxxxxx.xxx 55-080 Kąty Wrocławskie xxx.XXXXxxxxxxxx.xxx Tel.: + 00 00 000 00 00 / 18 / 19 VAT: PL8942999829 Fax: +00 00 000 00 00 KRS: 0000357875 gilt nicht für andere Dienstleistungen des Herstellers, insbesondere für Serviceleistungen, darunter im Rahmen Los- nummer gekennzeichneten Kunstgegenständen berechnet sich der Garantieleistungen. 3.6. Der vertraglich vereinbarte Preis - und bei der Zahlung nur von einem Preisteil ist es der bezahlte Teil - bestimmt die Grenze der Schadenersatzhaftung des Herstellers gegenüber dem Käufer für die Nichterfüllung oder für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht. Die Haftung des Herstellers für entgangene Vorteile des Käufers und negative Vertragsinteressen ist ausgeschlossen.Kaufpreis wie folgt:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preis. 3.12.1. Sofern vertraglich Die Preise ergeben sich aufgrund der entsprechenden Vereinbarung mit der Eisenwa- gen Baumaschinen GmbH und ihrem Vertragspartner. Die von dem Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH zu zahlenden Preise und Vergütungen verstehen sich in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 2.2 Die Preise der Eisenwagen Baumaschinen GmbH beziehen sich auf verzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager, ohne Verpackung, Verladung und Versicherung, und bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen. 2.3 Die Eisenwagen Baumaschinen GmbH behält sich Preisänderungen zwischen Bestel- lung und Lieferung, z.B. wegen einer Änderung der Einstandspreise oder Gestehungs- kosten der Eisenwagen Baumaschinen GmbH, vor. Diese Änderungen werden dem Vertragspartner – sowohl bei Erhöhung als auch Reduzierung – linear weiter verrechnet. 2.4 Reparaturvoranschläge sind unverbindlich; in Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand. 2.5 Die Eisenwagen Baumaschinen GmbH ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen und ist der Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH verpflichtet, diese Zwischenabrechnungen umgehend und ohne Abzug zu begleichen. 2.6 Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen ist die Eisenwagen Baumaschinen GmbH nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 1 Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Teilzahlungen ist die Eisenwagen Baumaschinen GmbH weiters berechtigt, Terminsverlust geltend zu machen und den Betrag fällig zu stellen. 2.7 Im Falle des Zahlungsverzuges oder nicht anders vereinbart wurdegänzlicher Zahlungen hat der Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz p.a. an die Eisenwagen Baumaschinen GmbH zu be- zahlen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH für den Fall des Verzuges verpflichtet, versteht die entsprechenden Mahn- und Inkassokosten, sowie ähnliche sonstige mit dem Zahlungsverzug im kausalem Zusammenhang stehen- den Nebenkosten zu ersetzen. 2.8 Die Eisenwagen Baumaschinen GmbH ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen oder Lieferungen von einer Akontozahlung durch den Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH oder Beibringung von sonstigen Sicherheiten in angemessener Höhe abhängig zu machen. 2.9 Jegliche Kostensteigerungen oder zB die Einschränkung von Fördermitteln können in einem der Erhöhung adäquaten Umfang an den Vertragspartner der Eisenwagen Bau- maschinen GmbH weitergegeben werden. Sollten sich der angegebene Preis als Nettopreis. Der Preis versteht sich zzgl. aller gesetzliche Grundlagen für Ein- fuhrabgaben, Steuern, Zölle sonstige Abgaben oder Ähnliches zwischen Vertragsabschluss und sonstiger GebührenErbringung der Vertragsleistung ändern, ist die beim Abschluss oder bei Vertragserfüllung anfallenEisenwagen Baumaschinen GmbH berechtigt, diese Preise bzw. Vergütungen in entsprechender Höhe anzupassen und dem Vertragspartner der Eisenwagen Baumaschinen GmbH zu verrechnen. 3.2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, versteht sich der angegebene Preis „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010). 3.3. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer dem Hersteller einen bestimmten Betrag für die Lieferung des Produktes bezahlt, erfolgt die Lieferung ebenfalls „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010), wobei die Organisation der Lieferung selbst dem Herstellers obliegt. In diesem Fall gilt der vom Käufer an den Hersteller für die Produktlieferung zu zahlende Betrag als Vergütung des Herstellers für die Organisation der Lieferung und als Rückerstattung der ihm bei der Organisation des Lieferung entstandenen Kosten. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch für den Fall, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Produktlieferung im Produktpreis enthalten ist. 3.4. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, sind die Installation des Produktes, Schulungen der künftiger Benutzer des Produktes, Servicereparaturen und sonstige ähnliche Leistungen im Preis nicht enthalten. 3.5. Wenn die Pflichten laut Vertrag auch die Installation umfassen und vertraglich nicht anders vereinbart wurde, trägt der Hersteller die Reise- und Unterkunftskosten für Personen, die im Namen des Herstellers die Dienstleistung der ersten Installation erbringen und die erste Schulung für die das Produkt beim Käufer bedienenden Personen durchführen. Die vorstehende Regelung FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa Pietrzykowice, ul. Fabryczna 20D xxxx@XXXXxxxxxxxx.xxx 55-080 Kąty Wrocławskie xxx.XXXXxxxxxxxx.xxx Tel.: + 00 00 000 00 00 / 18 / 19 VAT: PL8942999829 Fax: +00 00 000 00 00 KRS: 0000357875 gilt nicht für andere Dienstleistungen des Herstellers, insbesondere für Serviceleistungen, darunter im Rahmen der Garantieleistungen. 3.6. Der vertraglich vereinbarte Preis - und bei der Zahlung nur von einem Preisteil ist es der bezahlte Teil - bestimmt die Grenze der Schadenersatzhaftung des Herstellers gegenüber dem Käufer für die Nichterfüllung oder für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht. Die Haftung des Herstellers für entgangene Vorteile des Käufers und negative Vertragsinteressen ist ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Preis. 3.1. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, versteht sich der angegebene Preis als Nettopreis5.1. Der Preis versteht sich zzglfür die Leistungen des AN ist in dem Einzelauftrag anzugegeben und von beiden Parteien zu unterzeichnen. 5.2. aller Steuern, Zölle Die Preise sind Festpreise und sonstiger Gebührenbeinhalten alle Kosten, die beim Abschluss oder bei Vertragserfüllung anfallenzur Erbringung der fertigen Leistung notwendig sind mit Ausnahme der vom AG aufgrund anderer Bestimmungen dieser AGB zu tragenden Kosten. 3.25.3. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, versteht sich Die Abrechnung erfolgt nach Aufmass der angegebene Preis „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010)tats‰chlich erbrachten Leistung oder nach vereinbarten Stundens‰tzen. 3.35.4. Sofern vertraglich vereinbart wurdeLeistungen, dass der Käufer dem Hersteller einen bestimmten Betrag für die Lieferung in der Leistungsverzeichnis keine Einheitspreise vereinbart wurden, oder solche deren Ausführung in wesentlichem Mafle von der Leistungsbeschreibung abweicht, sind erst nach vorheriger Preisabstimmung auszuführen. Grunds‰tzlich obliegt es dem AN vor Arbeitsbeginn Nachtragsangebote dem AG zu unterbreiten. 5.5. Der AG hat innerhalb von 3 Werktagen zu Nachtragsangeboten des Produktes bezahlt, erfolgt die Lieferung ebenfalls „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010), wobei die Organisation der Lieferung selbst dem Herstellers obliegtAN Stellung zu nehmen. In diesem Fall Tut er das nicht dann gilt der vom Käufer Inhalt des Nachtrags ab dem 4. Tag als vereinbart. 5.6. Arbeiten, für die keine Preisvereinbarung getroffen wird, sind nach Stundenlohn abzurechnen. 5.7. Stundennachweise sind grunds‰tzlich zum Folgetag, jedoch sp‰testens zum Ende der jeweiligen Woche zur Unterschrift vorzulegen. Bleibt der Bevollm‰chtigte des AG von der Baustelle fern, genügt die ‹bersendung per Telefax an den Hersteller Betriebssitz des AG. Gleiches gilt für die Produktlieferung Nachtragsangebote. 5.8. Ist eine Abrechnung der gesamten Leistung nach Aufwand vereinbart, dann sind die Stunden- nachweise wˆchentlich zu zahlende Betrag als Vergütung des Herstellers best‰tigen. 6.1. Grundlage für die Organisation Zahlungen sind die Abschlagsrechnungen des AN, welche anhand des Aufmasses und der Lieferung und als Rückerstattung Einheitspreise bzw. sonstiger Abrechnungsgrundlagen (z.B. Arbeitsstunden) erstellt werden. Jeder Abschlagsrechnung ist eine Aufstellung der ihm bei der Organisation erbrachten Leistungen (oder des Lieferung entstandenen KostenArbeitsaufwands, wenn Regiearbeiten vereinbart waren) zugrunde zu legen. 6.2. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch Abschlagsrechnungen kˆnnen mindestens alle 14 Kalendertage ausgestellt werden und sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Andere Zahlungstermine, Skontovereinbarungen etc. müssen gesondert vereinbart werden. 6.3. Zahlungen erfolgen auf das Bankkonto des AN. Gelegentliche a-konto / bar Zahlungen kˆnnen an die Mitarbeiter des AN nur mit seiner Zustimmung geleistet werden. Die Zahlungsquittungen sind dem AN sofort zukommen zu lassen. 6.4. Die Schlussrechnung ist nach Fertigstellung auszustellen und innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang zu bezahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt anhand einer prüff‰higen Zusammenstellung, aus der alle Leistungen seit Baubeginn ersichtlich sein sollen. 6.5. Bei Gegenansprüchen kann nur der strittige Betrag zurückbehalten werden. Der unstrittige Betrag ist termingerecht auszuzahlen. 6.6. Bei ‹berschreitung der Zahlungsfristen ist der AN berechtigt, Zinsen in Hˆhe banküblichen Kreditzinsen in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 2 % über Diskontsatz der für den Fall, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Produktlieferung im Produktpreis enthalten istOrt der Leistung zust‰ndigen staatlichen Zentralbank. 3.46.7. Sofern vertraglich Erfolgen innerhalb der Frist gem. 6.4 keine konkreten Vorbehalte, gilt die Schlussrechnung des AN als endgültig anerkannt. Auch Kürzungen und Gegenforderungen, mit Ausnahme von Garantieansprüchen, kˆnnen nach dem F‰lligkeitsdatum der Schluflrechnung nicht anders vereinbart wurde, sind die Installation des Produktes, Schulungen der künftiger Benutzer des Produktes, Servicereparaturen und sonstige ähnliche Leistungen im Preis nicht enthaltenmehr geltend gemacht werden. 3.5. Wenn die Pflichten laut Vertrag auch die Installation umfassen und vertraglich nicht anders vereinbart wurde, trägt der Hersteller die Reise- und Unterkunftskosten für Personen, die im Namen des Herstellers die Dienstleistung der ersten Installation erbringen und die erste Schulung für die das Produkt beim Käufer bedienenden Personen durchführen. Die vorstehende Regelung FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa Pietrzykowice, ul. Fabryczna 20D xxxx@XXXXxxxxxxxx.xxx 55-080 Kąty Wrocławskie xxx.XXXXxxxxxxxx.xxx Tel.: + 00 00 000 00 00 / 18 / 19 VAT: PL8942999829 Fax: +00 00 000 00 00 KRS: 0000357875 gilt nicht für andere Dienstleistungen des Herstellers, insbesondere für Serviceleistungen, darunter im Rahmen der Garantieleistungen. 3.6. Der vertraglich vereinbarte Preis - und bei der Zahlung nur von einem Preisteil ist es der bezahlte Teil - bestimmt die Grenze der Schadenersatzhaftung des Herstellers gegenüber dem Käufer für die Nichterfüllung oder für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht. Die Haftung des Herstellers für entgangene Vorteile des Käufers und negative Vertragsinteressen ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Preis. 3.16.1 Ohne ausdrückliche andere Abmachung verstehen sich die Preise netto im Allgemeinen frei Baustelle, zahlbar in angegebener Währung, ohne irgendwelche Abzüge. Sofern vertraglich Kosten aus Sonderwünschen des Auftraggebers, wie z.B. zusätzliche Fracht, Verpackung, Versicherung, allfällige Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen. 6.2 Die P2 Parksysteme GmbH behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Anbotsstellung und der Übergabe der Löhne, die Lohnnebenkosten, die Materialpreise oder Steuern und Abgaben usw. ändern. Die Anpassung erfolgt entsprechend folgender Preisgleitformel. Den angegebenen Preisen sind die Kosten zum Stichtag der Abgabe des Angebots zugrunde gelegt. Falls nicht anders vereinbart wurdeandere Anteile im Angebot angegeben sind, versteht sich ist von einem Lohnanteil von 40%, einem Materialanteil von 35% und von einem Montageanteil von 25% auszugehen. Die Kostenerhöhungen sind von der angegebene Preis als NettopreisP2 Parksysteme GmbH nachzuweisen. Der Preis versteht sich zzgl. aller Steuern, Zölle und sonstiger Gebühren, die beim Abschluss oder bei Vertragserfüllung anfallen. 3.2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, versteht sich der angegebene Preis „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010). 3.3. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Käufer dem Hersteller einen bestimmten Betrag für die Lieferung des Produktes bezahlt, erfolgt die Lieferung ebenfalls „Ex Works (EXW) Pietrzykowice, Poland” (Incoterms 2010), wobei die Organisation der Lieferung selbst dem Herstellers obliegt. In diesem Fall gilt der vom Käufer an den Hersteller für die Produktlieferung zu zahlende Betrag als Vergütung des Herstellers für die Organisation Lohnanteil der Lieferung und als Rückerstattung der ihm bei Anteil der Organisation des Lieferung entstandenen Kosten. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten auch für den Fall, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Produktlieferung Montage verändern sich im Produktpreis enthalten istselben Maße wie der kollektivvertragliche Stundenlohn (Tariflohn) eines qualifizierten Facharbeiters und die damit im Zusammenhang stehenden Zulagen und Auslösen der eisen- und metallerzeugenden und – verarbeitenden Industrie Österreichs. Preisberichtigungen infolge von Änderungen der Materialkosten werden nach Xxxx der P2 Parksysteme GmbH entweder im Nachweisverfahren oder unter heranziehen eines offiziellen Index vorgenommen. 3.4. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, sind die Installation des Produktes, Schulungen der künftiger Benutzer des Produktes, Servicereparaturen 6.3 Lohnzuschläge für vom Auftraggeber gewünschte Überstunden- und sonstige ähnliche Leistungen im Preis nicht enthaltenSonntagsarbeit werden separat berechnet. 3.5. Wenn die Pflichten laut Vertrag auch die Installation umfassen und vertraglich nicht anders vereinbart wurde, trägt der Hersteller die Reise- und Unterkunftskosten für Personen, die im Namen des Herstellers die Dienstleistung der ersten Installation erbringen und die erste Schulung für die das Produkt beim Käufer bedienenden Personen durchführen. Die vorstehende Regelung FIAB Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa Pietrzykowice, ul. Fabryczna 20D xxxx@XXXXxxxxxxxx.xxx 55-080 Kąty Wrocławskie xxx.XXXXxxxxxxxx.xxx Tel.: + 00 00 000 00 00 / 18 / 19 VAT: PL8942999829 Fax: +00 00 000 00 00 KRS: 0000357875 gilt nicht für andere Dienstleistungen des Herstellers, insbesondere für Serviceleistungen, darunter im Rahmen der Garantieleistungen. 3.6. Der vertraglich vereinbarte Preis - und bei der Zahlung nur von einem Preisteil ist es der bezahlte Teil - bestimmt die Grenze der Schadenersatzhaftung des Herstellers gegenüber dem Käufer für die Nichterfüllung oder für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht. Die Haftung des Herstellers für entgangene Vorteile des Käufers und negative Vertragsinteressen ist ausgeschlossen.

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Samples: Lieferbedingungen