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Preisbestimmung Musterklauseln

Preisbestimmung. Der Reisepreis bestimmt sich in erster Linie nach den von railtour-Frantour schriftlich kommunizierten Angaben (z.B. per E-Mail, Reisebestätigung, Rechnung) und nachrangig gemäss den in den allgemeinen Publikationen von railtour-Frantour (z.B. im Internet oder in Reiseprospekten) veröffentlichten Preisen. Sofern nichts anderes angegeben wird, verstehen sich die Preise pro Person in Schweizer Franken (inkl. Mehrwertsteuer), mit Unterkunft im Doppelzimmer und für maximal 9 Reiseteilnehmer. Ab 10 Personen können die Preise variieren. Die Preise sind Barzahlungspreise. Zahlt der Kunde mit Kreditkarte, kann die Buchungsstelle einen Zuschlag erheben. Es sind jeweils die bei der Buchung gültigen Preise massgebend. Reisen über mehrere Preisperioden werden anteilsmässig zu den jeweiligen saisonalen Preisen be- rechnet. Vorbehalten bleiben Gebühren der Buchungsstelle für Bearbeitung und Reservierung sowie allfällige Zusatzkosten für die Reise sowie vor Ort (z.B. Visumgebühren, Tourismustaxen).
Preisbestimmung. Der Reisepreis bestimmt sich in erster Linie nach den von DTCH schriftlich kommunizierten Angaben (z.B. per E-Mail, Reise- bestätigung, Rechnung) und nachrangig gemäss den in den allgemeinen Publikationen von DTCH (z.B. im Internet oder in Reiseprospekten) veröffentlichten Preisen. Sofern nichts ande- res angegeben wird, verstehen sich die Preise pro Person in Schweizer Franken (inkl. Mehrwertsteuer), mit Unterkunft im Doppelzimmer und für maximal 9 Reiseteilnehmer. Ab 10 Per- sonen können die Preise variieren. Die Preise sind Barzahlungs- preise. Zahlt der Kunde mit Kreditkarte, kann die Buchungs- stelle einen Zuschlag erheben. Es sind jeweils die bei der Buchung gültigen Preise massgebend. Reisen über mehrere Preisperioden werden anteilsmässig zu den jeweiligen saisona- len Preisen berechnet. Vorbehalten bleiben Gebühren der Buchungsstelle für Bearbeitung und Reservation sowie allfällige Zusatzkosten für die Reise sowie vor Ort (z.B. Visumgebühren, Tourismustaxen).
Preisbestimmung. 1. Die Preise, die in den Angeboten und Kaufver trägen enthalten sind, werden im Euro angegeben, sofern von dem Käufer und Luxon nicht anders vereinbart wird. 2. Steuern und sonstige Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Durchführung des Kaufvertrags verbunden sind, werden vom Käufer gesetzmäßig getragen.
Preisbestimmung. Die Strukturierung des Preises ist frei zu bestimmen.
Preisbestimmung. Der Reisepreis bestimmt sich in erster Linie Eine Anzahlung von 30% des Reisepreises wird 10 Tage nach dem Vertragsschluss zur Bezahlung fällig. Die Restzahlung wird 45 Tage vor dem geplanten Reisebeginn zur Bezahlung fällig. In den folgenden Fällen wird der gesamte Reisepreis bereits bei Vertragsschluss zur Bezahlung fällig: - Vertragsschluss weniger als 45 Tage vor dem geplanten Reisebeginn - Reise mit Spezialbedingungen (z.B. Sonder- aktionen) - Flugtickets, die sofort ausgestellt werden müssen
Preisbestimmung. Für Vollmilch von 1 bis 20 Liter gilt Einzelpreis, die Hansa-Meierei nimmt pro Liter 20 Pfennig, die Holländer und Milchhändler nehmen pro Liter 10 Pfennig. Wird die Hansa- Meierei nachweislich (der Bericht des Bureaus desselben Beweises ist) durch einen Holländer in diesem Falle unterboten, so kann sie ihren Verkaufspreis auf das Untergebot ermäßigen. Bei 20 bis 60 Liter täglicher Lieferung nehmen sowohl die Hansa-Meierei wie die Holländer und Milchhändler nicht unter 18 Pfennig pro Liter, bei 60 bis 100 Liter täglicher Lieferung nicht unter 17 Pfennig pro Liter, bei 100 bis 200 Liter täglicher Lieferung nicht unter 15 Pfennig pro Liter. Schlagsahne darf im Einzelverkauf nicht unter 1,80 Mark pro Liter und an die Konditoren nicht unter 1,60 Mark , handgerahmte Milch nicht unter 12 Pfennig pro Liter, mit Zentrifuge abgerahmte Milch sowie Buttermilch nicht unter 10 Pfennig pro Liter verkauft werden. Laufende Verträge sind nur unter Innehaltung vorstehender Preise zu erneuern. Der Verkauf der organisierten Händler unter sich, sowie der Verkauf der Hansa-Meierei an organisierte Händler ist hiervon ausgeschlossen. Die Bedingungen für die Milchpreiserhöhung zu bestimmen steht allein dem Ausschuss zu. Die Gefolgschaft aller drei Körperschaften muss durch die Reverse gesichert sein. Bei einer Michpreiserhöhung zahlt der Pächter an den organisierten Verpächter eine entsprechende Erhöhung und zwar beginnt die Mehrzahlung dann, wen mindestens zwei Körperschaften eine Durchführung des erhöhten Preises festgesetzt haben. Die tierärztliche Kontrolle der Kühe geschieht nur auch Wunsch des Pächters und wird von der Genossenschaft für Milchverwertung durchgeführt. Wo ein Pächter diese Kontrolle wünscht, hat der Verpächter zur Durchführung derselben und zur Bestreitung der damit verbundenen Kosten für zwei bis drei Monate einen Pfennig pro Liter mehr zu nehmen.
Preisbestimmung. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusiv der gültigen Mehrwertsteuer und weiteren Abgaben sowie ohne irgendwelche Abzüge. Die Fakturierung erfolgt zu den im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preisen. Der Kunde kann jederzeit die aktuellen Preise bei Promedics anfragen. Publizierte Kataloge, Flyer und andere Produkte dienen der Information und stellen keine verbindlichen Offerten dar. Wenn in einzelnen Fällen die Preise inkl. MwSt. angegeben werden müssen, werden diese speziell angezeigt. Die Promedics kann ihre Preise und Konditionen für Produkte und Dienstleistungen mit einer Frist von 1 Monat ändern.
Preisbestimmung. Bei Vorliegen eines Eigentumsübergangs, welcher das Übernahmerecht aus- löst, können die restlichen Aktionärinnen die Aktien des austretenden Gemein- wesens anteilsmässig zum wirklichen Wert der Anteile erwerben.
Preisbestimmung. Die mit dem Kunden vereinbarten Preise werden vom Lieferanten im Verkaufsvertrag angegeben. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die gelieferten Produkte werden vom Lieferanten auf Grund seiner Standardverfahren oder laut den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Preise immer in Euro angegeben. 10.1) Zahlungsbedingungen

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  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Übergangsbestimmungen (1) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 10 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei In- krafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden. (2) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschrif- ten dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Aus- schöpfung der Bestände vermarktet werden. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge- meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11). Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). Kapitel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezem- ber 2010 (AS 2010 6391), für Erzeugnisse der schweizerischen Zolltarif num- mern 2009.60 und 2204.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Schlußbestimmungen (1) Der Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf Wunsch auf der Geschäftsstelle einzusehen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. ist ein bestehender Spielbe‐ rechtigungsvertrag mit der Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH. Die Mitgliedschaft im Golfclub e.V. endet automatisch mit Ablauf der Spielberechtigung auf der Golfanlage Bad Münstereifel. Die Satzung des Golfclubs e.V. ist mir bekannt. Auf dieser Grundlage beantrage ich die Mitgliedschaft als: Ordentliches Mitglied Zweitmitglied Jugendliches Mitglied Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Hiermit ermächtige ich widerruflich den Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. den von mir zu leistenden Clubbeitrag zu Lasten meines Xxxxxx mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto keine Deckung aufweist, besteht seitens des Kre‐ ditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Einzug erfolgt in der ersten Märzwoche des jeweiligen Jahres. Ihre Man‐ datsreferenznummer ist Ihre DGV‐Mitgliedsnummer. Der Einzug erfolgt durch die Volksbank Euskirchen auf das Konto Iban: XX00000000000000000000; BIC: XXXXXXX0XXX. Unsere Gläubiger‐Identifikationsnummer lautet: DE06ZZZ00000044675. Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e.V. Mitglieds Nr.4549 mit heutigem Schreiben möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub infor- mieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) und PC Xxxxx ( Mitgliederverwaltungsprogramm ) verarbeitet. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden Sie betreffende Daten an den DGV, Xxxxxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke: a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Ausweises, Datum der Gültigkeit des Ausweises, Datum der Bestellung des Ausweises sowie das Datum der Stammvorgabe b. zur Abbildung eines Regionalitätskennzeichens auf dem DGVAusweis die Entfernung zwischen einer Wohnanschrift des Ausweisin- habers und dem Clubhaus des den DGV-Ausweis ausgebenden DGV-Mitglieds c. zur Vergabe einer eindeutigen Spieleridentifikationsnummer Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Postleitzahl und Club- nummer d. zur Analyse der Einzugsgebiete von Golfplätzen die Länderkennzeichen und die Postleitzahlen der Wohnorte e. zur Weiterleitung an den Heimatclub, zur Ermittlung von Ranglisten und für statistische Auswertungen durch den DGV und die LGV die Wettspielergebnisse der Golfspieler f. zur Darstellung der Wettspielergebnisse auf xxx.xxxx.xx Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergeb- nisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde) g. zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung auf xxx.xxxx.xx DGV-Nummer, Name des Hei- matclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spielergruppe und Abschlag. Der Zugang zur Meldeliste ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist be- schränkt auf die Personen einer Spielergruppe x. zur Darstellung von Melde-, Start- und Handicaplisten sowie Wettspielergebnissen Weitergabe der in vorstehenden Buchstaben (e. und f.) genannten Daten an den Betreiber des Internetportals xxx.xxxxxx.xx (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golf- spieler widersprochen wurde). Der Zugang zu Handicaplisten ist beschränkt auf Personen mit identischem Heimatclub; der Zugang zu Meldelisten ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist beschränkt auf die Personen einer Spielergruppe i. zur Weitergabe anlässlich von Gastspielerabfragen ausländischer Golfclubs, die einem EGA-Mitglied angehören (nur innerhalb der EU bzw. in Ländern mit von der EU anerkanntem angemessenem Datenschutzniveau) Vorname, Name, Titel, Geschlecht, Geburtsda- tum, Name des Heimatclubs, DGV-Nummer, Mitgliedsnummer, Stammvorgabe (inkl. Datum) sowie die Spieleridentifikationsnummer. Bei Gastspielerabfragen von DGVMitgliedern wird darüber hinaus die Altersklasse, die Funktion im Club, eine gegebenenfalls beste- hende Vorgabensperre, das Spielrecht im Club sowie das Ablaufdatum des DGV-Ausweises weitergegeben j. zur Veröffentlichung im Internet unter xxx.xxxx.xx/xxx die Vornamen, Namen, Titel, Funktionen und E-Mail-Adressen der Funktions- xxxxxx. Übermittelt das DGV-Mitglied über den Kreis der Funktionsträger des DGV-Mitglieds hinausgehende personenbezogene Daten an das DGV-Intranet, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass dafür eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Einer Verwendung der unter f. und h. genannten Daten können Sie uns gegenüber jederzeit widersprechen. Ihre vorstehend aufgeführ- ten Daten werden vom DGV spätestens ein Jahr nach Ihrem Ausscheiden aus dem GC gelöscht, es sei denn Sie treten einem anderen Golfclub bei, der ebenfalls ordentliches Mitglied mit Spielbetrieb im DGV ist. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten an den DGV beruht auf der Datenschutz-Richtlinie des Golfclub Bad Münstereifel Stockert e. V. sowie den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, in deren Geltung Sie mit Ihrem Beitritt zum Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e. V. eingewilligt haben. Darüber hinaus verarbeitet der GC Bad Münstereifel-Stockert e.V. die folgenden personenbezogenen Daten: - Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergebnisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentli- chung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde), - zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung über PC-Xxxxx DGV-Nummer, Name des Heimatclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spie- lergruppe und Abschlag.

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, diese unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.

  • Besondere Bestimmungen 41 Werkdienstwohnungen (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. (2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

  • Ausführungsbestimmung Im Rahmen dieser Regelung können auch monatliche Zahlungen, längstens für den Zeitraum eines Jahres, festgelegt werden.