Common use of Preisänderungen Clause in Contracts

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 Der Stromlieferant behält sich Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege einer Änderungskündigung vor und wird den Kunden von Preisänderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch e- mail oder Telefax genügt, sofern der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensKunde dem Stromlieferanten eine e-mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per e-mail oder Telefax erklärt hat. Die neuen Preise werden zu dem im Verständigungsschreiben genannten Zeitpunkt (der nicht vor der Versendung des Verständigungsschreibens liegt) wirksam, sofern nicht der Kunde rechtzeitig dem Stromlieferanten gegenüber schriftlich der Preisänderung widersprochen hat. Sollte der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Preisänderung dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die neuen Preise nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Kunde kann Stromlieferant wird den Kunden im Rahmen der Verständigung darauf hinweisen, dass das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Preisänderung gilt und ein Widerspruch gegen die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenzur Vertragsauflösung führt. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Gebrauchsabgabe, der Clearinggebühr oder der Preise für Herkunftsnachweise nach dem Ökostromgesetz, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, berechtigen den Stromlieferant zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiepreises. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Abgaben, Zuschlägen und Förderverpflichtungen, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Sinken die Kosten für die oben angeführten Faktoren, so ist der Lieferant gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, zu berücksichtigeneiner Senkung des Preises verpflichtet. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Stromlieferant berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (z.B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV- Wartungsverträge, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Erfüllung der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW notwendig sind), welche die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch Lieferung von elektrischer Energie betreffende Belastungen betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Änderungen der Preise werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen aufgrund derartiger Kostensteigerungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden-senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung im Sinne des Punktes 3.3.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisänderungen. 3.1 7.1 In den Strompreisen nach Ziffer 6 sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbe- treiber zu entrichtenden Entgelte, die an den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte (falls diese Ent- gelte dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung ge- stellt werden), die Kosten der Abrechnung, sowie Steuern (z. B. Stromsteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und sonstige hoheitliche Belastungen (z. B. Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)). Eine Auflistung der einzelnen Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen ist im Ver- tragsangebot unter der Preisübersicht zu finden und in den aktuel- len Preisblättern auf der Internetseite des Lieferanten. 7.2 Preisänderungen durch LSW den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenErmessens nach § 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenbe- rücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 7.1 maßgeb- lich sind. LSW Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteige- rungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 7.3 Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Über- prüfung der Kostenentwicklung vor. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere Insbeson- dere darf LSW der Lieferant Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 7.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach öffentlicher Be- kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beab- sichtigten Änderung erfolgen muss. Der Lieferant wird zu den beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekannt- Regelungen zum Rahmenvertrag TradeRegio Strom plus 7.5 Ändert der Lieferant die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- Text- form. LSW soll eine Der Lieferant hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 9 bleibt unberührt. 3.4 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 7.2 bis 3.3 7.5 werden Änderungen Än- derungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung An- kündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Traderegio Strom Plus Traderegio Erdgas Plus, Rahmenvertrag, Stromvertrag

Preisänderungen. 3.1 4.1 Preisänderungen durch LSW das STADTWERK AM SEE erfolgen im Wege der einseitigen einsei- tigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW das STADTWERK AM SEE sind ausschließlich Änderungen Ände- rungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.2 maßgeblich sind. LSW Das STADTWERK AM SEE ist bei Kostensteigerungen berechtigtberech- tigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW das STADTWERK AM SEE verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 4.2 Das STADTWERK AM SEE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW das STADTWERK AM SEE Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW Das STADTWERK AM SEE nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 4.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs 6 Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich in Textform mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW das STADTWERK AM SEE die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche ursprüng- liche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenTextform. 3.4 4.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 4.1 bis 3.3 4.3 werden Änderungen Ände- rungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 4.5 Ziffern 3.2 4.2 bis 3.4 4.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Vertrag, Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17 f EnWG Offshore-Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 Strom-NEV-Umlage), die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW SWSLS erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW SWSLS sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW SWSLS ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWSLS verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen Kostensenkun- gen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 SWSLS hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWSLS Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWSLS nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kostenentwick- lung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.5 Ändert SWSLS die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWSLS den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWSLS soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 14.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig künftige neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Sondervertrag – Online Tarif, Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung Änderungen der Preise wird dem werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 17.1 . bleibt unberührt. 3.4 3.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 3.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.6 Ziffern 3.2 3.1 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromsondervertrag, Stromsondervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW EWI erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbestim- mung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW EWI sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preisermitt- lung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich maßgeblich sind. LSW EWI ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.bei 3.2 LSW EWI hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen getra- gen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW EWI Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW XXX nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW EWI die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- formSchriftform. LSW EWI soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 EWI_V.1._03_2022 6.1 In deinen Preisen sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Energiesteuer , die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die Netzentgelte, die Konzessionsab- gaben sowie die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung, die Abrechnungs- kosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2 Preisänderungen durch LSW uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann Du kannst die Billigkeit der Preisänderung Preis- änderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbestim- mung durch LSW uns sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 6.1 maßgeblich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW Preisermitt- lung sind wir verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kostensteige- rungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Dabei können wir auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Ergibt sich aus der Preisermittlung eine Preissteigerung, sind wir berechtigt, bei einer Preissenkung verpflichtet, eine Preisänderung durchzu- führen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass 6.3 Bei Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungendürfen wir keine für dich ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. Insbesondere darf LSW dürfen wir Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt Wir nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 6.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach un- mittelbarer Mitteilung in Textform an dich wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir dich auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. 6.5 Ändern wir die Preise, kann der Kunde so hast du das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Auf das Kündigungsrecht werden wir dich in unserer Mitteilung hinweisen Das Recht zur ordentlichen Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenentsprechend den Regelungen Ziffer 1.1 dieser Allgemeinen Bedingungen bleibt unberührt. 3.4 6.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 6.2 bis 3.3 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer (Mehr- oder Minderbelastungen) des Umsatzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an den Kunden dich weitergegeben. 3.5 6.7 Preisänderungen können nach Maßgabe der Ziffern 3.2 6.2 bis 3.4 gelten auch6.5 auch dann vorgenommen werden, soweit künftig nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Produktion, Einspeisung Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung Transport über Fernleitungs- und VerteilungVerteilnetze) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen Ent- lastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Gastarifvertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtetverpflich- tet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen Kosten- senkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenbestim- men, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kostenent- wicklung vor. 3.3 Eine Änderung Änderungen der Preise wird dem werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 14.1.1 und 14.1.2 bleibt un- berührt. 3.4 3.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 3.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündi- gungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.6 Ziffern 3.2 3.1 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromsondervertrag

Preisänderungen. 3.1 4.1 Im Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – soweit diese bei der DREWAG anfallen. 4.2 Preisänderungen durch LSW die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Ziff. 4.1 maßgeblich sind. LSW Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenent- wicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen die DREWAG Kosten- senkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 4.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preis- änderung zu kündigen, für . Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 3.4 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 Ziff. 4.2 bis 3.3 4.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 4.7 Ziff. 4.2 bis 3.4 4.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von dresdner.erdgas.produktiv

Preisänderungen. 3.1 2.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Umlage nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), die Netzentgelte (einschließlich der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der Umlage nach §19 der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV)), die Konzessions- abgaben sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 2.2 Preisänderungen durch LSW die Süwag erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die Süwag sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW Die Süwag ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die Süwag verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteige- rungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 2.3 Die Süwag hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen Kosten- senkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die Süwag Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW Die Süwag nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kosten- entwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 2.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 2.5 Ändert die Süwag die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird die Süwag den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW Die Süwag soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt. 3.4 2.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 2.2 bis 3.3 2.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 2.7 Ziffern 3.2 2.2 bis 3.4 2.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch LSW die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Ziff. 4.1 maßgeblich sind. LSW Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die DREWAG Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 4.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach Mitteilung in Textform an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung in Textform an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.ohne

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von natürlich.strom

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Strompreis sind die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach den Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach §19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV- Umlage), nach §17 f EnWG (Offshore-Umlage) und nach §18 AblaV (Umlage für Abschaltbare Lasten) enthalten. Ebenfalls enthalten sind die Kosten aus Nutzung der Ladeinfrastruktur der Roaming-Partner, bestehend aus der Contract-ID Gebühr, den Roaming-Kosten und der Roaming-Transaktionsgebühr. 5.2 Preisänderungen durch LSW die SWJ erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach §315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach §315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die SWJ sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Absatz 1 maßgeblich sind. LSW Die SWJ ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die SWJ verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 5.3 Die SWJ nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWJ hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die SWJ Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 5.5 Ändert die SWJ die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Kündigungsfrist zu kündigen, für . Hierauf wird die SWJ den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Die SWJ hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das generelle Recht zu Kündigung nach Ziffer 16.1. bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 3.1 5.2 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.7 Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung Änderungen der Preise wird dem werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 16.1.1 und 16.1.2. bleibt unberührt. 3.4 3.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 3.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.6 Ziffern 3.2 3.1 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 2.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebs- kosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber zu entrichten- den Entgelte, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Mehrbelas- tungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage) und nach § 17 f EnWG (Offshore-Umlage). Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die an den Netzbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Kosten der Abrechnung und die Konzessionsabgabe. 2.2 Preisänderungen durch LSW ENTEGA erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbestim- mung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbe- stimmung durch LSW ENTEGA sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenberück- sichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW ENTEGA ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung Preisände- rung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW ENTEGA verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteige- rungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW . ENTEGA nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenent- wicklung vor. ENTEGA hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW ENTEGA Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 2.3 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentli- cher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem ENTEGA ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderun- gen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 2.4 Ändert ENTEGA die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Kün- digungsfrist kündigen, für . Hierauf wird ENTEGA den Kunden in der brieflichen Mittei- lung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. 2.5 Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW ENTEGA soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden 2.6 Ziffern 3.1 2.2 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 2.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung/Gewinnung, Speicherung, Netznutzung Netz- nutzung (Übertragung Übertragung/Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer elektri- scher Energie bzw. von Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Preisänderungen. 3.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (ein- schließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der §17f EnWG Offshore- Umlage, der Umlage nach §18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der §19 StromNEV-Umlage), die Konzessionsabgaben, das Messentgelt (Messstellenbetrieb, Messung und Ablesung) und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW ELE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch LSW ELE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW ELE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW ELE verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kostenstei- gerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 ELE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenbestim- men, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie KostenerhöhungenKostensteigerungen. Insbesondere darf LSW ELE Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW ELE nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach unmittelbarer Unterrichtung des Kunden wirksam, die mindestens sechs fünf Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.5 Ändert ELE die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird ELE den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW ELE soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach den Ziffer 1.3 und 13.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündi- gungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. 3.8 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und gebündelte Produkte oder Leistungen kann der Kunde im Onlineportal oder in den ELE Centern einsehen oder unter 0209 165-10 erfragen.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 6.1 Preisänderungen durch LSW die SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 4 maßgeblich sind. LSW Die SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 6.2 Die SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW Die SWD nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 6.3 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann Änderung erfolgen muss. 6.4 Im Falle einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird die SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW Die SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 15.1 und 15.3 bleibt unberührt. 3.4 6.5 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 3.1 6.1 bis 3.3 6.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 6.6 Ziffern 3.2 bis 3.4 6.1bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege 4.1 Mark-E ist verpflichtet, die auf der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen Entwicklung der Kosten zu berücksichtigenanzupassen, die für die Preisermittlung Preisberechnung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW Insbesondere ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen Xxxx-E verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen die Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW Xxxx-E nimmt mindestens spätestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Mark-E wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde kann diese Preisanpassungen zivilgerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. 3.3 Eine Änderung 4.2 Änderungen der Preise wird gemäß Ziffer 4.1 werden nur wirksam, wenn Mark-E dem Kunden mindestens die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Beginn deren Wirksamwerden in Textform mitteilt. 4.3 Der Kunde hat im Falle der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preisegemäß Ziffer 4.1 das Recht, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für Kündigungsfrist auf den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Anpassung – nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt – in Textform zu kündigen. Hierauf wird Xxxx-E den Kunden weitergegebenin der Mitteilung gesondert hinweisen. 3.5 4.4 Änderungen der Preise nach Ziffer 4.1 werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit Mark-E die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 4.5 Die Ziffern 3.2 4.1 bis 3.4 4.4 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich hoheit- lich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromversorgungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 EWI_V.1._03_2022 6.1 In deinen Strompreisen sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Netzentgelte, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Kraft- Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17 f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung einer konventionellen Messeinrichtung und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2 Preisänderungen durch LSW uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann Du kannst die Billigkeit der Preisänderung Preis- änderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbestim- mung durch LSW uns sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 6.1 maßgeblich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW Preisermitt- lung sind wir verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kostensteige- rungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Dabei können wir auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Ergibt sich aus der Preisermittlung eine Preissteigerung sind wir be- rechtigt, bei einer Preissenkung verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass 6.3 Bei Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungendürfen wir keine für Dich ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. Insbesondere darf LSW dürfen wir Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt Wir nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 6.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach un- mittelbarer Mitteilung in Textform an Dich wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir Dich auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. 6.5 Ändern wir die Preise, kann der Kunde so hast Du das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Auf das Kündigungsrecht und das Textformerfordernis werden wir Dich in unserer Mitteilung hinweisen. Wir werden in Textform die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung entsprechend Ziffer 1.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. 3.4 6.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 6.2 bis 3.3 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer (Mehr- oder Minderbelastungen) des Umsatzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an den Kunden Dich weitergegeben. 3.5 6.7 Preisänderungen können nach Maßgabe der Ziffern 3.2 6.2 bis 3.4 gelten auch6.5 auch dann vorgenommen werden, soweit künftig nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) ), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromtarifvertrag

Preisänderungen. 3.1 6.4.1. Preisänderungen durch LSW e-regio erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilrecht- lich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch LSW e-regio sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 6.1 maßgeblich sind. LSW e-regio ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung im Rahmen des billigen Ermessens durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW e-regio verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen Kostensen- kungen vorzunehmen. 3.2 LSW 6.4.2. e-regio nimmt mindestens alle zwölf (12) Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. e-regio hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen Kosten- senkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie KostenerhöhungenKostener- höhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen e-regio Kostensen- kungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorKostensteige- rungen. 3.3 Eine Änderung 6.4.3. Änderungen der Preise wird dem werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs (6) Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. 6.4.4. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Ändert e-regio die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwer- dens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird e- regio den Kunden in der textlichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinwei- sen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine e-regio hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Text- form zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 5.1 bleibt unberührt. 3.4 6.4.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungs- zeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchs- schwankungen werden auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungs- werte angemessen berücksichtigt. Zudem können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlags- zahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisände- rung entsprechend angepasst werden. 6.4.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 3.1 6.4.1 bis 3.3 6.4.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündigungsmög- lichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 6.4.7. Die Ziffern 3.2 6.4.1. bis 3.4 6.4.5. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung Über- tragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen 5.1 Mark-E ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 4.1 durch LSW erfolgen im Wege einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen Entwicklung der Kosten zu berücksichtigenanzupassen, die für die Preisermittlung Preis- berechnung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 4.1 maßgeblich sind. LSW Insbesondere ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen Xxxx-E verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen die Kosten- steigerungen nur unter Xxxxxx Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisände- rung zu berücksichtigen und damit bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen Kostensteige- rungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW Xxxx-E nimmt mindestens spätestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Mark-E wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensenkungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde kann diese Preisanpassungen zivilgerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. 3.3 Eine Änderung 5.2 Änderungen der Preise wird gemäß Ziffer 5.1 werden nur wirksam, wenn Mark-E dem Kunden mindestens die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Beginn deren Wirksamwerden per E-Mail mitteilt. 5.3 Der Kunde hat im Falle der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preisegemäß Ziffer 5.1 das Recht, kann der Kunde den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Anpassung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - per E-Mail zu kündigen, für . Hierauf wird Xxxx-E den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf Kunden in der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenMitteilung gesondert hinweisen. 3.4 5.4 Änderungen der Preise nach Ziffer 5.1 werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit Mark-E die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 5.5 Abweichend von vorstehenden den Ziffern 3.1 5.1 bis 3.3 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Um- satzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. In diesem Fall ändert sich der Erdgaspreis entsprechend und von dem Zeitpunkt ab, an dem die Änderung wirksam wird. 3.5 5.6 Die Ziffern 3.2 5.1 bis 3.4 5.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich hoheitlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen Entlastun- gen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. Hierzu gehören u. a. die Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem BEHG.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege 4.1 Die Stadtwerke sind verpflichtet, die auf der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit Grundlage dieses Ver- trages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen Entwicklung der Kosten zu berücksichtigenanzupassen, die für die Preisermittlung Preisberechnung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen Insbesondere sind die Stadtwerke verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen die Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Berücksichtigung gegen- läufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens Die Stadtwerke nehmen spätes- tens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens Kostensen- kungen im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kos- tenerhöhungen. Der Kunde kann diese Preisanpassungen zivilgerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. 3.3 Eine Änderung 4.2 Änderungen der Preise wird gemäß Ziffer 4.1 werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden mindestens die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Beginn deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. 4.3 Der Kunde hat im Falle der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preisegemäß Ziffer 4.1 das Recht, kann der Kunde den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeit- punkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Anpassung - nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt - in Textform zu kündigen, für . Hierauf werden die Stadtwerke den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf Kunden in der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenMitteilung gesondert hinweisen. 3.4 4.4 Änderungen der Preise nach Ziffer 4.1 werden gegenüber demjeni- gen Xxxxxx nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit den Stadtwerken die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 4.5 Abweichend von vorstehenden den Ziffern 3.1 4.1 bis 3.3 4.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Änderung Energiesteuer auf Erdgas ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenweiter- gegeben. In diesem Fall ändert sich der Erdgaspreis entsprechend und von dem Zeitpunkt ab, an dem die Änderung wirksam wird. 3.5 4.6 Die Ziffern 3.2 4.1 bis 3.4 4.4 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich hoheitlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewin- nung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Gas Supply Agreement

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtetverpflich- tet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen Kosten- senkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenbestim- men, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kosten- entwicklung vor. 3.3 Eine Änderung Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden- wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. . Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 14.1.1 und 14.1.2 bleibt un- berührt. 3.4 3.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 3.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündi- gungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.6 Ziffern 3.2 3.1 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromsondervertrag

Preisänderungen. 3.1 Im Gaspreis sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsab- gaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW innogy erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW innogy sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW innogy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW innogy verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kosten- steigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 innogy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen betriebs- wirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie KostenerhöhungenKosten- erhöhungen. Insbesondere darf LSW innogy Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW innogy nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW beabsichtig- ten Änderung erfolgen muss. 3.5 Ändert innogy die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird innogy den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW innogy soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 14.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche außer- ordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben Abga- ben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung Änderungen der Preise wird dem werden erst nach textlicher Mitteilung (per E-Mail oder Post) an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 14.1.1 und 14.1.2. bleibt unberührt. 3.4 3.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 3.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.6 Ziffern 3.2 3.1 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, alle gesetzlichen Umlagen, die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW EGO erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW EGO sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW XXX ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW EGO verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 EGO hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird, wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW EGO Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW XXX nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.5 Ändert EGO die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird XXX den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Das Recht zur ordentlichen Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenZiffer 14.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Netznutzung(Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen 1. Der Eigenbetrieb ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, soweit die Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben; Hafen- oder Flughafengebüh- ren sowie Sicherheitsgebühren im Wege Zusammenhang mit der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensBeför- derung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsge- bühren) ergibt. 2. Der Kunde kann Eigenbetrieb hat den Reisenden schriftlich, klar und verständlich über die Billigkeit Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenPreiserhöhung mitzuteilen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenEine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenUnter- richtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. 3.2 LSW 3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 genannten Preise und Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Eigenbetrieb führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Eigenbetrieb zu erstatten. Der Eigenbetrieb darf von dem zu erstatten- den Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausga- ben abziehen. Er hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmendem Reisenden auf dessen Verlangen nachzu- weisen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorin welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 3.3 4. Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltPreiserhöhung nach Absatz 1 ist bis zu einer Höhe von 8 % des Reisepreises einseitig wirksam. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Übersteigt die PreisePreiserhöhung nach Absatz 1 8 % des Reisepreises, kann der Kunde Eigenbetrieb den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigenReisenden auffordern, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlassteinnerhalb angemessener Frist, die Beschaffungangebotene Preiserhö- hung anzunehmen oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Reisende stattdessen den Rücktritt, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder so erhält er den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werdenReise- preis unverzüglich zurück.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Strompreis sind die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach den Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach §19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV- Umlage), nach §17 f EnWG (Offshore-Umlage) und nach §18 AblaV (Umlage für Abschaltbare Lasten) enthalten. Ebenfalls enthalten sind die Kosten aus Nutzung der Ladeinfrastruktur der eRoaming-Partner, bestehend aus der Contract-ID Gebühr, den eRoaming-Kosten und der eRoaming-Transaktionsgebühr. 5.2 Preisänderungen durch LSW die SWJ erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach §315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach §315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die SWJ sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Absatz 1 maßgeblich sind. LSW Die SWJ ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die SWJ verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 5.3 Die SWJ nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWJ hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die SWJ Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 5.5 Ändert die SWJ die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Kündigungsfrist zu kündigen, für . Hierauf wird die SWJ den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Die SWJ hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das generelle Recht zu Kündigung nach Ziffer 16.1. bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 3.1 5.2 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.7 Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 5.1 Preisänderungen durch LSW das STADTWERK AM SEE erfolgen im Wege der einseitigen einsei- tigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW das STADTWERK AM SEE sind ausschließlich Änderungen Ände- rungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 4.2 maßgeblich sind. LSW Das STADTWERK AM SEE ist bei Kostensteigerungen berechtigtberech- tigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW das STADTWERK AM SEE verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 5.2 Das STADTWERK AM SEE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW das STADTWERK AM SEE Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW Das STADTWERK AM SEE nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 5.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs 6 Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich in Textform mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW das STADTWERK AM SEE die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche ursprüng- liche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenTextform. 3.4 5.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 5.1 bis 3.3 5.3 werden Änderungen Ände- rungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.5 Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 In den Preisen sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Netzentgelte (einschließlich der Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), der Umlage nach § 17f Ener- giewirtschaftsgesetz (EnWG), der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) und der Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)), die Konzessionsabgaben, das Entgelt für den Messstellenbetrieb sowie die Beschaf- fungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW LEW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung Preis- änderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW LEW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW XXX ist bei Kostensteigerungen berechtigtbe- rechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW XXX verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 LEW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden ge- tragen wird, wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW LEW Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW XXX nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem erfolgen in Textform und werden erst nach Mitteilung an die Kunden mindestens sechs Wochen wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn Eintritt der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss und über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen in- formiert. 3.5 Ändert XXX die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hier- auf wird LEW den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der oben genannten Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine XXX wird die Kündigung unverzüglich innerhalb einer Woche nach Eingang Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündi- gung nach Ziffer 16.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer Umsatzsteu- er gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Preisänderungen können nach Maßgabe der Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch3.5 auch dann vorgenom- men werden, soweit künftig nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich staat- lich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung Messstellenbetrieb, Netz- nutzung (Übertragung und Verteilung) ), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Wärmesondervertrag

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Beschaffungs- und Vertriebskosten (inklusive SLP-Bilanzierungsumlage sowie Gasspeicherumlage gem. § 35e EnWG), die Umsatzsteuer, die Energiesteuer, die an den Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben so- wie die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (CO2- Preis). 5.2 Preisänderungen durch LSW die SWE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die SWE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Ziff. 5.1 maßgeblich sind. LSW Die SWE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtetdie SWE verpflich- tet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen Kostensenkun- gen vorzunehmen. Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit sind Änderungen der Preise erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit möglich. 3.2 LSW 5.3 Die SWE nimmt zum Ende einer Vertragserstlaufzeit und nachfolgend min- destens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung Rech- nung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen die SWE Kosten- senkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen werden erst nach Mitteilung in Textform an die Kun- den wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfol- gen muss. In diesem Fall steht dem Die SWE wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zudie Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Erhöht LSW Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. 5.5 Ändert die SWE die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die SWE den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die SWE hat die Kün- digung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Ver- tragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 4.2 bleibt unberührt. 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Um- satzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche außeror- dentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Regelungen zur unveränderten Weitergabe von Mehr- oder Minderbelastungen (bspw. derzeit nach § 41 Abs. 6 EnWG) bleiben unbe- rührt. 3.5 Ziffern 3.2 5.7 Ziff. 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige sons- tige staatlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung Netznut- zung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. Ziff. 5.2 Satz 6 gilt hierbei nicht.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Erdgas

Preisänderungen. 3.1 7.1 In den Strompreisen nach Ziffer 6 sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbe- treiber zu entrichtenden Entgelte, die an den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte (falls diese Ent- gelte dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung ge- stellt werden), die Kosten der Abrechnung, sowie Steuern (z. B. Stromsteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und sonstige hoheitliche Belastungen (z. B. Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)). Eine Auflistung der einzelnen Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen ist im Ver- tragsangebot unter der Preisübersicht zu finden und in den aktuel- len Preisblättern auf der Internetseite des Lieferanten. 7.2 Preisänderungen durch LSW den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenErmessens nach § 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenbe- rücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 7.1 maßgeb- lich sind. LSW Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und Kostensteige- Regelungen zum Rahmenvertrag Gemeinschaftsstrom plus 7.3 Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW Über- prüfung der Kostenentwicklung vor. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere Insbeson- dere darf LSW der Lieferant Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 7.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach öffentlicher Be- kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beab- sichtigten Änderung erfolgen muss. Der Lieferant wird zu den beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekannt- gabe eine briefliche Mitteilung oder auf Kundenwunsch gemäß Zif- fer 2.3 eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW senden und die Änderung auf der Internetseite veröffentli- chen. 7.5 Ändert der Lieferant die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- Text- form. LSW soll eine Der Lieferant hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 9 bleibt unberührt. 3.4 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 7.2 bis 3.3 7.5 werden Änderungen Än- derungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung An- kündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Gemeinschaftsstrom Plus

Preisänderungen. 3.1 5.1 In Ihren Preisen sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Netzentgelte, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, die § 17 f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschalt- baren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung und die Beschaffungs- und Vertriebskos- ten. 5.2 Preisänderungen durch LSW uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann Sie können die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW uns sind ausschließlich ausschließ- lich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 5.1 maßgeblich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW sind wir verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung Saldie- rung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Dabei können wir auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Ergibt sich aus der Preisermittlung eine Preissteigerung, sind wir berechtigt, bei einer Preissenkung verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass 5.3 Bei Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungendürfen wir keine für Sie ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. Insbesondere darf LSW dürfen wir Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt Wir nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer Mitteilung in Textform an Sie wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltbeabsich- tigten Änderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Im Rahmen dieser Mitteilung informieren wir Sie auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. 5.5 Ändern wir die Preise, kann der Kunde so haben Sie das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Auf das Kündigungsrecht werden wir Sie in unserer Mit- teilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unverzüglich nach Eingang entsprechend den Regelungen in Schriftform bestätigenIhren Preis- und Lieferbedingungen bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 5.2 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer (Mehr- oder Min- derbelastungen) des Umsatzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an den Kunden Sie weitergegeben. 3.5 5.7 Die Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, soweit künftig nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung Netz- nutzung (Übertragung und Verteilung) ), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 7.1 In den Erdgaspreisen nach Ziffer 6.1 sind die folgenden Kos- ten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die an den grundzustän- digen Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte (falls diese Entgelte dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden), die Kosten der Abrechnung, sowie Steuern (z. B. Erdgassteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und sonstige hoheitliche Belastungen (z. B. Bilanzierungsumlage). Eine Auflis- tung der einzelnen Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen ist im Vertragsangebot unter der Preisübersicht zu fin- den und in den aktuellen Preisblättern auf der Internetseite des Lie- feranten. 7.2 Preisänderungen durch LSW den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenErmessens nach § 315 BGB. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenbe- rücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 7.1 maßgeb- lich sind. LSW Der Lieferant ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteige- rungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.. Regelungen zum Rahmenvertrag TradeRegio Erdgas plus 3.2 LSW 7.3 Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Über- prüfung der Kostenentwicklung vor. Der Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere Insbeson- dere darf LSW der Lieferant Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 7.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach öffentlicher Be- kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beab- sichtigten Änderung erfolgen muss. Der Lieferant wird zu den beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekannt- gabe eine briefliche Mitteilung oder auf Kundenwunsch gemäß Zif- fer 2.3 eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW senden und die Änderung auf der Internetseite veröffentli- chen. 7.5 Ändert der Lieferant die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- Text- form. LSW soll eine Der Lieferant hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 9 bleibt unberührt. 3.4 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 7.2 bis 3.3 7.5 werden Änderungen Än- derungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung An- kündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Traderegio Strom Plus Traderegio Erdgas Plus

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege 9.1 Die 4esellschaft ist berechtigt, die auf der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit 4rundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei Entwicklung der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen4esamtkosten anzupassen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. LSW Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen auf Basis von § 315 Bürgerliches 4esetzbuch (B4B). 9.1.1 Die 4esamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, technischer Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service-Hotlines, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energiekosten, 4emeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten 4ebühren, Auslagen und Beiträgen. 9.1.2 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die 4esamt- kosten erhöhen oder absenken. 9.1.3 Steigerungen bei Kostensteigerungen berechtigteiner Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei Kostensenkungen verpflichtetder Kundenbetreuung, eine Preisänderung durchzuführenerfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der Preisermittlung ist LSW verpflichtet4esellschaft die Preise zu ermäßigen, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. Die 4esellschaft wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu bestimmenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorKosten- erhöhungen. 3.3 Eine Änderung 9.2 Die 4esellschaft muss Preisanpassungen durchführen, die ein 4esetz, eine Entscheidung eines 4erichts oder eine Behörde (z. B. Bundesnetzagentur) verbindlich verlangt. 9.3 Änderungen der Preise nach Ziffer 9.1 oder 9.2 wird die 4esellschaft dem Kunden höchstens zwei Monate und mindestens sechs Wochen einem Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltihrem geplanten Wirksamwerden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) mitteilen. In diesem Fall Dem Kunden steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung das Recht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird die 4esellschaft den Kunden weitergegebenin der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 B4B unberührt. 3.5 Ziffern 3.2 9.4 Unabhängig von den Regelungen der Ziffer 9.1 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste9.3 ist die 4esellschaft für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpkichtet, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werdenPreise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Kunde kein Kündigungsrecht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienste

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege 8.1 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Gas mit zu- sätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann 1&1 hie- raus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterbe- rechnen. 8.2 Ziffer 8.1 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 8.1 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist 1&1 zu einer Weitergabe verpflichtet. 8.3 Die Ziffern 8.1 und 8.2 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allge- mein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.Ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kos- ten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen hat (wie derzeit die in Ziff. 7.1 geregelten Konzessi- onsabgaben). 8.4 1&1 wird die auf der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit Grundlage dieses Vertrages zu zah- lenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen Entwicklung der Kosten zu berücksichtigenanpassen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Preis- berechnung maßgeblich sind. LSW Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzu- nehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Gas oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energie- wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung energiewirtschaftlicher Umlagen, die Än- derung von Konzessionsabgaben oder der für die Spei- cherung von Gas anfallenden Belastungen). Steigerun- gen bei Kostensteigerungen berechtigteiner Kostenart, z. B. den Gasbezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung her- angezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwa- ige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Kostensenkungen verpflichtetden Netznutzungs- und Vertriebskosten, eine Preisänderung durchzuführenerfolgt. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtetKostensenkungen, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger z. B. den Gasbezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 1&1 wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die je- weiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu bestimmenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden un- günstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorKostener- höhungen. 3.3 Eine Änderung 8.5 Änderungen der Preise nach Ziff. 8.1 bis 8.4 sind nur zum Monatsersten möglich. 1&1 wird dem Kunden mindestens die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten geplan- ten Wirksamwerden in Textform mitteilen; davon abwei- chend werden Kostensenkungen nach Ziff. 8.1-8.3 sofort wirksam. Im Falle einer Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an Än- derung in Textform zu kündigen. Hierauf wird 1&1 den Kunden weitergegebenin der Preisänderungsmitteilung gesondert hin- weisen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Allgemeine Energielieferbedingungen

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Abs. 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage) sowie die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage). 5.2 Preisänderungen durch LSW die SWE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die SWE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Ziff. 5.1 maßgeblich sind. LSW Die SWE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtetdie SWE verpflich- tet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen Kostensenkun- gen vorzunehmen. Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit sind Änderungen der Preise erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit möglich. 3.2 LSW 5.3 Die SWE nimmt zum Ende einer Vertragserstlaufzeit und nachfolgend min- destens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung Rech- nung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen die SWE Kosten- senkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach Mitteilung in Textform die Kunden mindestens sechs Wochen wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die SWE wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mittei- lung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zudie Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Erhöht LSW Die Mit- teilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. 5.5 Ändert die SWE die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die SWE den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die SWE hat die Kün- digung des Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Ver- tragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 4.2 bleibt unberührt. 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 5.2 bis 5.5 werden Änderungen der Um- satzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche außeror- dentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Regelungen zur unveränderten Weitergabe von Mehr- oder Minderbelastungen (bspw. derzeit nach § 41 Abs. 6 EnWG) bleiben unbe- rührt. 3.5 Ziffern 3.2 5.7 Ziff. 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige sons- tige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Übertra- gung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. Ziff. 5.2 Satz 6 gilt hierbei nicht.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Strom W

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen 7.1 Die nachfolgenden Regelungen gelten während der in Ziffer 5.1 genannten eingeschränkten Preisfixierung nur für Preisänderungen, die sich daraus ergeben, dass sich die dem nicht fixierten Preisanteil zugeordneten Kostenpositionen geändert haben. Hinsichtlich der dem fixierten Preisanteil zugeordneten Kostenpositionen gelten die nachfolgenden Regelungen erst nach Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten eingeschränkten Preisfixierung. 7.2.1 Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Änderung des Brutto-Erdgaspreises durchzuführen. Steigerungen bei einer Kostenposition, z. B. den Beschaffungskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch LSW etwaige rückläufige Kosten bei anderen Kostenpositionen, z. B. den an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Beschaffungskosten, ist der Brutto-Erdgaspreis von den Stadtwerken zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenpositionen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Im Rahmen dieser Ziffer 7.2.1 dürfen und müssen ausschließlich die Kostenposi- tionen der Ziffer 6.2.1 und etwaige zukünftige von Ziffer 7.2.2 er- fasste Kostenpositionen berücksichtigt werden. Die Stadtwerke werden insbesondere zum Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten eingeschränkten Preisfixierung prüfen, ob eine Änderung des Brutto-Erdgaspreises nach Ziffer 7.2 erforderlich ist. 7.2.2 Die Berechtigung zur Änderungen des Brutto-Erdgaspreises bei Steigerungen der Kostenpositionen und die Verpflichtung zur Senkung des Brutto-Erdgaspreises bei Senkungen der Kostenpositionen nach Maßgabe von Ziffer 7.2.1 bestehen auch im Falle von zukünftigen Änderungen der energiewirt- schaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, sofern diese zu einer veränderten Kostensituation bei den Stadtwerken führen. Dies gilt z. B. für die Einführung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder Umlagen, die Einführung von zusätzlichen Netzentgelten, Änderungen der Netzzugangsentgelte für Ein- oder Ausspeisepunkte, die Einführung von sonstigen neuen Belastungen, beispielsweise durch das Messstellen- betriebsgesetz, oder Entlastungen. 7.2.3 Änderungen des Brutto-Erdgaspreises durch die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dieses nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat 7.2.4 Die Stadtwerke werden bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Änderung des Brutto-Erdgaspreises so zu bestimmenwählen, dass 13121-202202 4/2023 Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Kostensenkungen werden also mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW werden die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine 7.2.5 Die Stadtwerke müssen den Kunden entsprechend den Vorgaben in § 41 Abs. 5 EnWG rechtzeitig, auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Preise wird dem des Brutto-Erdgaspreises und über das nach Ziffer 7.2.6 bestehende Kündigungsrecht unterrichten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben werden die Stadtwerke den Kunden mindestens sechs Wochen 1 Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung des Brutto-Erdgaspreises – über die beabsichtigte Änderung des Brutto-Erdgaspreises sowie das Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7.2.6 informieren. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die PreiseDie Information erfolgt auf der Internetseite der Stadtwerke und per brieflicher Mitteilung oder, kann wenn der Kunde dies ausdrücklich anstelle einer brieflichen Mitteilung wünscht, per E-Mail. 7.2.6 Ändern die Stadtwerke den Brutto-Erdgaspreis, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege bis zum angekündigten Zeitpunkt der Änderung des Sonderkündigungsrechts mit Brutto-Erdgaspreises ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Kündigungsfrist zu kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Die Stadtwerke werden die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen . Sofern der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kunde oder sein neuer Lieferant keinen früheren Kündi- gungstermin bestimmt, wird die Kündigung zum späteren der folgenden beiden Zeitpunkte wirksam: (i) Wirksamwerden der Änderung des Brutto-Erdgaspreises oder (ii) Zeitpunkt des Wirksamwerdens Lieferantenwechsels, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Wochen ab Versendung der Kündigungsbestätigung durch die Stadtwerke (d. h. Verstreichen der für einen Lieferantenwechsel gemäß § 20a Abs. 2 S. 1 EnWG höchstens vorgesehenen Frist). Im Fall der Kündigung wird die Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den des Brutto-Erdgaspreises gegenüber dem Kunden weitergegebennicht wirksam. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 5 bleibt unberührt. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 2.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Umlage nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), die Netzentgelte (einschließlich der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der Umlage nach §19 der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV)), die Konzessions- abgaben sowie die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 2.2 Preisänderungen durch LSW die Süwag erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die Süwag sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW Die Süwag ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die Süwag verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteige- rungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 2.3 Die Süwag hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen Kosten- senkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die Süwag Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW Die Süwag nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kosten- entwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 2.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach Mitteilung in Textform (E-Mail, Brief) an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 2.5 Ändert die Süwag die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird die Süwag den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW Die Süwag soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt. 3.4 2.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 2.2 bis 3.3 2.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 2.7 Ziffern 3.2 2.2 bis 3.4 2.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 6.2.1. Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensEr- messens. Der Kunde kann Sie können die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW eprimo sind ausschließlich ausschließ- lich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preisbestandteile nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind4.2 möglich. LSW eprimo ist bei Kostensteigerungen berechtigtberech- tigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung Preisän- derung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW eprimo verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen berück- sichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 6.2.2. eprimo hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen Kostensenkun- gen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie KostenerhöhungenKostenerhöhun- gen. Insbesondere darf LSW eprimo Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW eprimo nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung Über- prüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 6.2.3. Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach Mitteilung in Textform (Brief, Fax, E-Mail, Einstellen in das Online- Kundenportal bei vorheriger Registrierung) an Sie wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltbeab- sichtigten Änderung erfolgen muss. 6.2.4. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Ändert eprimo die Preise, kann der Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenzu kündigen. Hierauf wird eprimo Sie in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. eprimo soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung (vgl. Ziffer 16) bleibt unberührt. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege 9.1 Wir sind berechtigt, die auf der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei Entwicklung der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenGesamtkosten anzupassen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. LSW Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen auf Basis von § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 9.1.1 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, technischer Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service-Hotlines, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energiekosten, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 142, 143 TKG). 9.1.2 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. 9.1.3 Steigerungen bei Kostensteigerungen berechtigteiner Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei Kostensenkungen verpflichtetder Kundenbetreuung, eine Preisänderung durchzuführenerfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Cable 4 die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. Wir werden bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu bestimmenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für Sie ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 9.2 Cable 4 muss Preisanpassungen durchführen, die ein Gesetz, eine Entscheidung eines Gerichts oder eine Behörde (z. B. Bundesnetzagentur) verbindlich verlangt. 9.3 Änderungen der Preise wird dem Kunden nach Ziffer 9.1 oder 9.2 werden wir Ihnen mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltihrem geplanten Wirksamwerden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) mitteilen. In diesem Fall Ihnen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung das Recht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf werden wir Sie in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. 201026_I&T_Standard_Herzberg 9.4 Unabhängig von den Regelungen der Ziffer 9.1 bis 9.3 sind wir für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an für den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlassteFall einer Senkung verpflichtet, die BeschaffungPreise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung haben Sie kein Kündigungsrecht. Cable 4 GmbH, ErzeugungHRB 703208, SpeicherungAG Mannheim, Netznutzung Geschäftsführung: Xxxx Xxxxxxx, Xxxxxx X. Xxxxxxxxx Steuernummer 35005/09068, USt-IdNr. DE257059588, Gläubiger-ID DE21ZZZ00000715742 Commerzbank AG / BIC XXXXXXXXXXX, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx xxx.xxxxx0.xx, xxxx@xxxxx0.xx Freecall 0800 .13 15 400 AGB für Telekommunikationsdienste Allgemeine Geschäftsbedingungen für Internet & Telefon (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.Fortsetzung)

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Tv Kabelanschluss

Preisänderungen. 3.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Strom- steuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft- Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17f EnWG Offshore-Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 StromNEV-Umlage), die Konzessionsabgaben, das Messentgelt (Messstellenbetrieb, Messung und Ablesung) und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW ELE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW ELE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW ELE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW ELE verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 ELE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW ELE Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW ELE nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirk- sam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.5 Ändert ELE die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird ELE den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW ELE soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 13 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Über- tragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 In den Preisen sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Energiesteuer, die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die Netzent- gelte, die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW OIE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW OIE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preisermitt- lung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW OIE verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kos- tensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Dabei kann OIE auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbeziehen. Ergibt sich aus der Preisermitt- lung eine Preissteigerung, ist OIE berechtigt, bei einer Preissenkung verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. 3.2 LSW hat 3.3 OIE darf bei Kostensenkungen keine für den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie KostenerhöhungenKunden ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen anlegen. Insbesondere darf LSW OIE Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW OIE nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kos- tenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung an die Kunden mindestens sechs Wochen wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Im Rahmen dieser Mitteilung informiert OIE den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraus- setzungen der Preisänderung. 3.5 Ändert OIE die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird OIE den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der briefli- chen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Das Recht zur ordentlichen Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenZiffer 14.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer Änderun- gen des Umsatzsteuersatzes (Mehr- oder Minderbelastungen) gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Ände- rung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündigungsmög- lichkeit unverändert an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig nach Vertragsschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Produktion, Einspeisung, Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung Transport über Fernleitungs- und Verteilung) Verteilnetze), Belieferung oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Im Strompreis sind folgende Kosten enthalten: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare-Energien-Umlage, die Netzentgelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage, der § 17 f EnWG Offshore-Umlage, der Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschalt- baren Lasten und der § 19 StromNEV-Umlage), die Konzessions- abgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW innogy erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW innogy sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW innogy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW innogy verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kosten- steigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 innogy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen betriebs- wirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie KostenerhöhungenKosten- erhöhungen. Insbesondere darf LSW innogy Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW innogy nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW beabsichtig- ten Änderung erfolgen muss. 3.5 Ändert innogy die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksam- werdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird innogy den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW innogy soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 14.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche außer- ordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.. innogy_AGB_S_1804 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Strompreis sind die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach den Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach §19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), nach §17 f EnWG (Offshore-Umlage) und nach §18 AblaV (Umlage für Abschaltbare Lasten) enthalten. Ebenfalls enthalten sind die Kosten aus Nutzung der Ladeinfrastruktur der eRoaming-Partner, bestehend aus der Contract-ID Gebühr, den eRoaming-Kosten und der eRoaming-Transaktionsgebühr. 5.2 Preisänderungen durch LSW die SWJ erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach §315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach §315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die SWJ sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Absatz 1 maßgeblich sind. LSW Die SWJ ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die SWJ verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 5.3 Die SWJ nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWJ hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die SWJ Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 5.5 Ändert die SWJ die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Kündigungsfrist zu kündigen, für . Hierauf wird die SWJ den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Die SWJ hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das generelle Recht zu Kündigung nach Ziffer 16.1. bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 3.1 5.2 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.7 Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 7.1 In den Erdgaspreisen nach Ziffer 6.1 sind die folgenden Kos- ten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die an den grundzustän- digen Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte (falls diese Entgelte dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden), die Kosten der Abrechnung, sowie Steuern (z. B. Erdgassteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und sonstige hoheitliche Belastungen (z. B. CO2-Kosten aufgrund des Brenn- stoffemissionshandelsgesetzes). Eine Auflistung der einzelnen Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen ist im Vertragsangebot unter der Preisübersicht zu finden und in den ak- tuellen Preisblättern auf der Internetseite des Lieferanten. 7.2 Preisänderungen durch LSW den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensRegelungen zum Rahmenvertrag TradeRegio Erdgas plus 7.3 Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Über- prüfung der Kostenentwicklung vor. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere Insbeson- dere darf LSW der Lieferant Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 7.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach öffentlicher Be- kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beab- sichtigten Änderung erfolgen muss. Der Lieferant wird zu den beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekannt- gabe eine briefliche Mitteilung oder auf Kundenwunsch gemäß Zif- fer 2.3 eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW senden und die Änderung auf der Internetseite veröffentli- chen. 7.5 Ändert der Lieferant die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- Text- form. LSW soll eine Der Lieferant hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 9 bleibt unberührt. 3.4 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 7.2 bis 3.3 7.5 werden Änderungen Än- derungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung An- kündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Rahmenvertrag

Preisänderungen. 3.1 2.1 Im Gaspreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 2.2 Preisänderungen durch LSW die Süwag erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die Süwag sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW Die Süwag ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die Süwag verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteige- rungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 2.3 Die Süwag hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen Kosten- senkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die Süwag Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW Die Süwag nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kosten- entwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 2.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach Mitteilung in Textform (E-Mail, Brief) an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 2.5 Ändert die Süwag die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird die Süwag den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW Die Süwag soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 17 bleibt unberührt. 3.4 2.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 2.2 bis 3.3 2.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 2.7 Ziffern 3.2 2.2 bis 3.4 2.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen 7.1. Die nachfolgenden Regelungen gelten während der in Ziffer 5.1 genannten eingeschränkten Preisfixierung nur für Preisänderungen, die sich daraus ergeben, dass sich die dem nicht fixierten Preisanteil zugeordneten Kostenpositionen geändert haben. Hinsichtlich der dem fixierten Preisanteil zugeordneten Kostenpositionen gelten die nachfolgenden Regelungen erst nach Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten eingeschränkten Preisfixierung. 7.2.1 Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Änderung des Bruttostrompreises durchzuführen. Steigerungen bei einer Kostenposition, z. B. den Beschaffungskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch LSW etwaige rückläufige Kosten bei anderen Kostenpositionen, z. B. den an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Beschaffungskosten, ist der Bruttostrompreis von den Stadtwerken zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenpositionen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Im Rahmen dieser Ziffer 7.2.1 dürfen und müssen ausschließlich die Kostenposi­ tionen der Ziffer 6.1.1 und etwaige zukünftige von Ziffer 7.2.2 er­ fasste Kostenpositionen berücksichtigt werden. Die Stadtwerke werden insbesondere zum Ablauf der in Ziffer 5.1 genannten eingeschränkten Preisfixierung prüfen, ob eine Änderung des Bruttostrompreises nach Ziffer 7.2 erforderlich ist. 7.2.2 Die Berechtigung zur Änderungen des Bruttostrompreises bei Steigerungen der Kostenpositionen und die Verpflichtung zur Senkung des Bruttostrompreises bei Senkungen der Kostenpositionen nach Maßgabe von Ziffer 7.2.1 bestehen auch im Falle von zukünftigen Änderungen der energiewirt- schaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, sofern diese zu einer veränderten Kostensituation bei den Stadtwerken führen. Dies gilt z. B. für die Einführung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder Umlagen, die Einführung von zusätzlichen Netzentgelten (insbesondere für Einspeisungen), Änderun- gen der Netznutzungsentgelte für Ausspeisepunkte, die Einführung von sonstigen neuen Belastungen, beispielsweise durch das Messstellenbetriebsgesetz, oder Entlastungen. 7.2.3 Änderungen des Bruttostrompreises durch die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dieses nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat 7.2.4 Die Stadtwerke werden bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte und den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Änderung des Bruttostrompreises so zu bestimmenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Kostensenkungen werden also mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW werden die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem 7.2.5 Die Stadtwerke müssen den Kunden entsprechend den Vorgaben in § 41 Abs. 3 EnWG rechtzeitig, auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Ände- rung des Bruttostrompreises und über das nach Ziffer 7.2.6 bestehende Kündigungsrecht unterrichten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben werden die Stadtwerke den Kunden – mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung des Bruttostrompreises – über die beabsichtigte Änderung des Bruttostrompreises sowie das Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7.2.6 informieren. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die PreiseDie Information erfolgt auf der Internetseite der Stadtwerke und per brieflicher Mitteilung oder, kann wenn der Kunde dies ausdrücklich anstelle einer brieflichen Mitteilung wünscht, per E­Mail. 7.2.6 Ändern die Stadtwerke den Bruttostrompreis, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege bis zum angekündigten Zeitpunkt der Änderung des Sonderkündigungsrechts mit Bruttostrompreises ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Kündigungsfrist zu kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Die Stadtwerke werden die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen . Sofern der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kunde oder sein neuer Lieferant keinen früheren Kündi- gungstermin bestimmt, wird die Kündigung zum späteren der folgenden beiden Zeitpunkte wirksam: (i) Wirksamwerden der Änderung des Bruttostrompreises oder (ii) Zeitpunkt des Wirksamwerdens Lieferantenwechsels, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Wochen ab Versendung der Kündigungsbestätigung durch die Stadtwerke (d. h. mit dem Verstreichen der für einen Lieferantenwechsel gemäß § 20a Abs. 2 S. 1 EnWG höchstens vorgesehenen Frist). Im Fall der Kündigung wird die Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den des Bruttostrompreises gegenüber dem Kunden weitergegebennicht wirksam. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 5 bleibt unberührt. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW EWI erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbestim- mung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW EWI sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preisermitt- lung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich maßgeblich sind. LSW EWI ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.bei 3.2 LSW EWI hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen getra- gen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW EWI Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW EWI nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW EWI die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- formSchriftform. LSW EWI soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung (1) Sollten nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig Vertragsabschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) Messung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen betreffende, allgemein verbindliche Mehrbelastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werdensollten die in den Strompreisen bereits enthaltenen, in Ziffer 7 Absatz 3 Buchstabe a. bis l. aufgezählten Kostenelemente entfallen, sich absenken oder erhöhen, wird Iberdrola den Strompreis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) neu ermitteln. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. (2) Iberdrola wird bei der Ausübung des billigen Ermessens das Entfallen oder die Absenkung von Kostenelementen („Kostensenkungen“) im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie das Entstehen oder die Erhöhung von Kostenelementen („Kostenerhöhungen“), so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden wie Kostenerhöhungen und das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung („Äquivalenzinteresse“) gewahrt bleibt. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert, soweit bezüglich der Kostenerhöhungen keine Preisgarantie (Ziffer 9) greift. Ergibt sich im Saldo eine Kostenreduktion, ist Iberdrola verpflichtet, den Strompreis entsprechend zu senken, ergibt sich im Saldo eine Kostensteigerung, ist Iberdrola berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen. (3) Preisänderungen werden nur wirksam, wenn Iberdrola dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Im Fall von Preiserhöhungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Hierauf wird der Kunde von Iberdrola in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. (4) Ändert sich nach Vertragsschluss innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der verbrauchsabhängige Arbeitspreis nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3, so wird der für den neuen Arbeitspreis maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen hat Iberdrola auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (5) Änderungen der Preise nach dieser Ziffer 7 sind jeweils nur zum ersten eines Kalendermonats möglich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 2.1 maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung Änderungen der Preise wird dem werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 3.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 14.1.1 und 14.1.2. bleibt unberührt. 3.4 3.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 3.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.6 Ziffern 3.2 3.1 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromsondervertrag

Preisänderungen. 3.1 5.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 4.1 9.2 Vertragspartner gekündigt wurde. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist SWD berechtigt, die Ladekarte bzw. die Contract-ID vier Wochen nach Androhung zu sperren. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Sperrung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. SWD kann mit der Mahnung zugleich die die Sperrung der Ladekarte bzw. der Contract-ID androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zu Schwere der Zuwiderhandlung steht. Die Sperrung der Ladekarte bzw. der Contract-ID wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 5.2 SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.3 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. 5.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen.. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 14.1. bleibt unberührt 3.4 5.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 5.1 bis 3.3 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.6 Ziffern 3.2 5.1 bis 3.4 5.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. 9.3 SWD hat die Freischaltung der Ladekarte bzw. der Contract-ID vorzunehmen, sobald die Gründe für die Sperrung entfallen sind und der Kunde die Kosten für die Sperrung und Freischaltung der Ladekarte bzw. der ContractID ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 7.1 In den Erdgaspreisen nach Ziffer 6.1 sind die folgenden Kos- ten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die an den grundzustän- digen Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte (falls diese Entgelte dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden), die Kosten der Abrechnung, sowie Steuern (z. B. Erdgassteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und sonstige hoheitliche Belastungen (z. B. CO2-Kosten aufgrund des Brenn- stoffemissionshandelsgesetzes). Eine Auflistung der einzelnen Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen ist im Vertragsangebot unter der Preisübersicht zu finden und in den ak- tuellen Preisblättern auf der Internetseite des Lieferanten. 7.2 Preisänderungen durch LSW den Lieferanten erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensRegelungen zum Rahmenvertrag FairRegio Erdgas plus 7.3 Der Lieferant nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Über- prüfung der Kostenentwicklung vor. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW Lieferant hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere Insbeson- dere darf LSW der Lieferant Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 7.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach öffentlicher Be- kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beab- sichtigten Änderung erfolgen muss. Der Lieferant wird zu den beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekannt- gabe eine briefliche Mitteilung oder auf Kundenwunsch gemäß Zif- fer 2.3 eine elektronische Mitteilung (z. B. per E-Mail) an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW senden und die Änderung auf der Internetseite veröffentli- chen. 7.5 Ändert der Lieferant die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- Text- form. LSW soll eine Der Lieferant hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 9 bleibt unberührt. 3.4 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 7.2 bis 3.3 7.5 werden Änderungen Än- derungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung An- kündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Rahmenvertrag

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Strompreis sind die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach den Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach §19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), nach §17 f EnWG (Offshore-Umlage) und nach §18 AblaV (Umlage für Abschaltbare Lasten) enthalten. Ebenfalls enthalten sind die Kosten aus Nutzung der Ladeinfrastruktur der Roaming-Partner, bestehend aus der Contract-ID Gebühr, den Roaming-Kosten und der Roaming-Transaktionsgebühr. 5.2 Preisänderungen durch LSW die SWJ erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach §315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach §315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die SWJ sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Absatz 1 maßgeblich sind. LSW Die SWJ ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die SWJ verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 5.3 Die SWJ nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWJ hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die SWJ Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung erfolgen muss. 5.5 Ändert die SWJ die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Kündigungsfrist zu kündigen, für . Hierauf wird die SWJ den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW soll eine Die SWJ hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das generelle Recht zu Kündigung nach Ziffer 16.1. bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 3.1 5.2 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.7 Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 4.1 Preisänderungen durch LSW die EnergieRevolte erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die EnergieRevolte sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW Die EnergieRevolte ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die EnergieRevolte verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 4.2 Während der Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten ab Beginn des Energieliefervertrages (siehe Ziffer 13.1) wird sich der durch die EnergieRevolte angebotene Basis-Arbeitspreis nicht ändern. Verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate, so ist kann ab dem 25. Vertragsmonat eine Preisänderung gemäß den Ziffern 4.4 und 4.5 erfolgen. 4.3 Die EnergieRevolte hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die EnergieRevolte Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW Die EnergieRevolte nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem 4.4 Änderungen des Basis-Arbeitspreises werden erst nach textlicher Mitteilung per Email an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Von einer Änderung sind bereits gekaufte Pakete nicht betroffen. Diese werden zum gekauften Preis, d.h. dem Preis, der vor der Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW galt, verbraucht. 4.5 Ändert die EnergieRevolte die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird die EnergieRevolte den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung per Email hinweisen. Die Kündigung bedarf ebenfalls der Schrift- formTextform. LSW soll eine Die EnergieRevolte wird die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 13 bleibt unberührt. Das durch den Kunden noch unbenutzte Guthaben zum Zeitpunkt des Vertragsendes wird durch die EnergieRevolte über einen mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsweg an den Kunden ausgezahlt. 3.4 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 4.1 bis 3.3 4.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 4.7 Ziffern 3.2 4.1 bis 3.4 4.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefer Und Messstellenbetriebsvertrag

Preisänderungen. 3.1 4.1 Im Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die an den Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). 4.2 Preisänderungen durch LSW die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivil- gerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Ziff. 4.1 maßgeblich sind. LSW Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtetver- pflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Änderungen der Preise sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit möglich. 3.2 LSW 4.3 Die DREWAG nimmt zum Ende der Erstlaufzeit und nachfolgend mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer ei- ner Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen betriebswirtschaftli- chen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die DREWAG Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 4.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden mindestens sechs Wochen wirksam, die spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung aus- drücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung bedarf der Schrift- formdes Kunden innerhalb einer Woche nach Zu- gang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. LSW soll eine Kündigung unverzüglich Das Recht zur ordentlichen Kün- digung nach Eingang in Schriftform bestätigenZiff. 3.1 bleibt unberührt. 3.4 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 Ziff. 4.2 bis 3.3 4.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 4.7 Ziff. 4.2 bis 3.4 4.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlassteveran- lasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. Ziff. 4.2 Satz 6 gilt hierbei nicht.

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Samples: Erdgaslieferungsvertrag

Preisänderungen. 3.1 5.1 Preisänderungen durch LSW SWD erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW SWD sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 4.1 maßgeblich sind. LSW SWD ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW SWD verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 5.2 SWD hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW SWD Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW SWD nimmt mindestens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.3 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. 5.4 Ändert SWD die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, für . Hierauf wird SWD den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW SWD soll eine die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen.. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffern 14.1. bleibt unberührt 3.4 5.5 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 5.1 bis 3.3 5.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.6 Ziffern 3.2 5.1 bis 3.4 5.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Stromsondervertrag

Preisänderungen. 3.1 Der Stromlieferant behält sich Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege einer Änderungskündigung vor und wird den Kunden von Preisänderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch E-Mail oder Telefax genügt, sofern der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensKunde dem Stromlieferanten eine E-Mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per E-Mail oder Telefax erklärt hat. Die neuen Preise werden zu dem im Verständigungsschreiben genannten Zeitpunkt (der nicht vor der Versendung des Verständigungsschreibens liegt) wirksam, sofern nicht der Kunde rechtzeitig dem Stromlieferanten gegenüber schriftlich der Preisänderung widersprochen hat. Sollte der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Preisänderung dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die neuen Preise nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Kunde kann Stromlieferant wird den Kunden im Rahmen der Verständigung darauf hinweisen, dass das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Preisänderung gilt und ein Widerspruch gegen die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenzur Vertragsauflösung führt. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Gebrauchsabgabe, der Clearinggebühr oder der Preise für Herkunftsnachweise nach dem Ökostromgesetz, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, berechtigen den Stromlieferant zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiepreises. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Abgaben, Zuschlägen und Förderverpflichtungen, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Sinken die Kosten für die oben angeführten Faktoren, so ist der Lieferant gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, zu berücksichtigeneiner Senkung des Preises verpflichtet. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Stromlieferant berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (z.B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Erfüllung der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW notwendig sind), welche die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch Lieferung von elektrischer Energie betreffende Belastungen betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Änderungen der Preise werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen aufgrund derartiger Kostensteigerungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden-senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung im Sinne des Punktes 3.3.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisänderungen. 3.1 4.1 Im Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – soweit diese bei der DREWAG anfallen. 4.2 Preisänderungen durch LSW die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Ziff. 4.1 maßgeblich sind. LSW Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenent- wicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen die DREWAG Kosten- senkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 4.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevor- stehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 3.4 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 Ziff. 4.2 bis 3.3 4.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 4.7 Ziff. 4.2 bis 3.4 4.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung (1) Sollten nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig Vertragsabschluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) Netznutzung, Messung oder den Verbrauch von elektrischer elektri- scher Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen betreffende, allgemein verbindliche Mehrbelastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werdensollten die in den Strompreisen bereits enthaltenen, in Ziffer 6 Absatz 3 Buchstabe a. bis l. aufgezählten Kostenelemente entfallen, sich absenken oder erhöhen, wird Iberdrola den Strompreis im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) neu ermitteln. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. (2) Iberdrola wird bei der Ausübung des billigen Ermessens das Entfallen oder die Absenkung von Kostenelementen („Kostensenkungen“) im Hinblick auf Anlass, Zeitpunkt und Umfang nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie das Entstehen oder die Erhöhung von Kostenelementen („Kostenerhöhungen“), so dass Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam wer- den wie Kostenerhöhungen und das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung („Äquivalenzinteresse“) gewahrt bleibt. Dabei werden eventuelle Kostensenkungen mit eventuellen Kostenerhöhungen saldiert, soweit bezüglich der Kostenerhöhungen keine Preis- garantie (Ziffer 8) greift. Ergibt sich im Saldo eine Kostenreduktion, ist Iberdrola verpflichtet, den Strompreis entsprechend zu senken, ergibt sich im Saldo eine Kostensteigerung, ist Iberdrola be- rechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen. (3) Preisänderungen werden nur wirksam, wenn Iberdrola dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Im Fall von Preiserhöhungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Hierauf wird der Kunde von Iberdrola in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Bei unveränderter Weitergabe von um- satzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der gel- tenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es jedoch keiner Unterrichtung nach Satz 1; ein Sonder- kündigungsrecht nach Satz 2 entsteht nicht. (4) Die Kalkulation des Entgelts für den Messstellenbetrieb gemäß Ziffer 6 Absatz 3 Buchstabe d. von Iberdrola basiert auf der Annahme, dass an der vom Kunden angegebenen Entnahmestelle weder eine moderne Messeinrichtung (mME) noch ein intelligentes Messsystem (iMSys) gemäß § 2 Mess- stellenbetriebsgesetz zur Strommessung verbaut ist. Sollte diese Annahme nicht zutreffen und somit eine Abweichung im Messsystem vorliegen, entstehen Iberdrola hierdurch Mehrkosten. Glei- ches gilt, sofern während der Laufzeit des Vertrages solche Messeinrichtungen an der vom Kunden angegebenen Entnahmestelle verbaut werden sollten. Hierüber hat der Kunde Iberdrola unverzüg- lich nach Kenntnisnahme zu informieren. Iberdrola ist in den vorgenannten Fällen berechtigt, eine Preisanpassung durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Iberdrola den Kunden nach entsprechender Kenntnisnahme durch Iberdrola über den Umstand der Abweichung des Messsys- tems aufklärt, über die resultierende Preisanpassung informiert sowie dem Kunden ein Sonderkün- digungsrecht gemäß Absatz 3 gewährt. Diese Abweichung im Messsystem und die resultierenden (Mehr-)Kosten sind ausdrücklich nicht in den Preisgarantien aus Ziffer 8 inbegriffen. (5) Ändert sich nach Vertragsschluss innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der verbrauchsabhän- gige Arbeitspreis nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4, so wird der für den neuen Arbeitspreis maßgeb- liche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen hat Iberdrola auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechen- des gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (6) Änderungen der Preise nach dieser Ziffer 7 sind jeweils nur zum ersten eines Kalendermonats möglich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie

Preisänderungen. 3.1 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Haftungsumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch LSW die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich Ziff. 4.1 maßgeblich sind. LSW Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW die DREWAG Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 4.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach Mitteilung in Textform an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Mitteilung in Textform an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.ohne

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von Strom

Preisänderungen. 3.1 a) Preisänderungen durch LSW EVH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Ermessens nach folgenden Maßgaben: Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW EVH sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sindZiff. LSW 1 maßgeblich sind sowie Kostenänderungen, die darauf beruhen, dass nach Vertrags- schluss neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, die die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung oder den Verbrauch von Energie betreffen. EVH ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtetEVH ver- pflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen -senkungen vorzunehmen. 3.2 LSW . EVH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW EVH Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW EVH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Kundin oder der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. 3.3 Eine Änderung b) Änderungen der Preise wird dem aufgrund der in Punkt a) genannten Umstände werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigen Änderung erfolgen muss. Die EVH wird die beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung auf ihrer Internetseite veröffentli- chen. c) Ändert die EVH aufgrund der in Punkt a) genannten Umstände die Preise, kann so hat die Kundin oder der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit Liefervertrag ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an in Textform zu kündigen. Hierauf wird die EVH der Kundin oder den Kunden weitergegebenin der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die EVH hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Strom Und Erdgas Sonderverträge Halplus

Preisänderungen. 3.1 Im Gaspreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Energie- steuer (Regelsatz), die Netzentgelte, die Konzessionsabgaben sowie die Ent- gelte für Messung und Messstellenbetrieb, die Abrechnungskosten und die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 3.2 Preisänderungen durch LSW innogy erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch LSW innogy sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich 3.1 maßgeblich sind. LSW innogy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtetverpflich- tet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW innogy verpflichtet, Kostensteigerun- gen Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen Kostensen- kungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW 3.3 innogy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenbestim- men, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maß- stäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW innogy Kostensenkungen nicht später weiter- geben weitergeben als Kostensteigerungen. LSW innogy nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung Kostenent- wicklung vor. 3.3 Eine Änderung 3.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW Änderung er- folgen muss. 3.5 Ändert innogy die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums Wirksamwerdens der Ände- rung zu kündigen, für . Hierauf wird innogy den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztKunden in der brieflichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schrift- formTextform. LSW innogy soll eine die Kündigung unverzüglich un- verzüglich nach Eingang in Schriftform Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 14.1 bleibt unberührt. 3.4 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 3.2 bis 3.3 3.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderung ohne Ankündi- gung Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündi- gungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 3.7 Ziffern 3.2 bis 3.4 3.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die BeschaffungGewinnung, Erzeugung, SpeicherungBeschaffung, Spei- cherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

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Samples: Energieliefervertrag