Common use of Preisänderungen Clause in Contracts

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von dresdner.strom.natur G, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von dresdner.strom.produktiv

Preisänderungen. 4.1 2.1 Im brutto Strompreis sind die folgenden folgende Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden entrichtenden Entgelte, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- EnergienErneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV 17f. EnWG (abLaVOffshore-Umlage). 4.2 2.2 Preisänderungen durch die DREWAG Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Absatz 1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 2.3 Die DREWAG nimmt Stadtwerke nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und Stadtwerke haben den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Maßstäbe Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf dürfen die DREWAG Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 2.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird Stadtwerke werden zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer seiner Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert 2.5 Ändern die DREWAG Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde Kunden das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird werden die DREWAG Stadtwerke den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 2.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 2 bis 4.5 5 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 2.7 Ziffern 2 bis 4.5 5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Strom Für Die Betankung Von Elektroautos, Auftrag Zur Lieferung Von Strom

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis 7.1 In den Strompreisen nach Ziffer 6 sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden entrichtenden Entgelte, die KonzessionsabgabenKosten der Abrechnung, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes sowie Steuern (KWKGz. B. Stromsteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) sowie die und hoheitliche Belastungen (z. B. Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)). Eine Auflistung der einzelnen Steuern, nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) Abgaben und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage).hoheitlichen Belastungen finden Sie im Vertragsangebot unter der Preisübersicht als Hinweis zu den Strompreisen und auf den aktuellen Preisblättern im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx 4.2 7.2 Preisänderungen durch die DREWAG RheinEnergie erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG RheinEnergie sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 7.1 maßgeblich sind. Die DREWAG RheinEnergie ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG RheinEnergie verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 7.3 Die DREWAG RheinEnergie nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG RheinEnergie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG RheinEnergie Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 7.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG RheinEnergie wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden senden und die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 7.5 Ändert die DREWAG RheinEnergie die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG RheinEnergie den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG Kündigung bedarf der Textform. Die RheinEnergie hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 9 bleibt unberührt. 4.6 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 7.2 bis 4.5 7.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Gemeinschaftsstrom Plus Sondervereinbarung Kölner Haus Und Grund

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 2.4.1 Preisänderungen durch die DREWAG Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 2.2 maßgeblich sind. Die DREWAG ist Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist sind die DREWAG Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 2.4.2 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf dürfen die DREWAG Stadtwerke die Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 4.4 2.4.3 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird Stadtwerke werden zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite (xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx) veröffentlichen. 4.5 Ändert 2.4.4 Ändern die DREWAG Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird werden die DREWAG Stadtwerke den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Schriftform. Die Stadtwerke haben die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen außerordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 § 314 BGB bleibt unberührt. 4.6 2.4.5 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Absätzen 2.4.1 bis 4.5 2.4.4 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 2.4.6 Die Ziffern 2.4.1 bis 4.5 2.4.4 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, die Erzeugung, den Netzanschluss, die Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw9.1. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG EVKR erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGBErmessens. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich die Billigkeit der Preisänderung zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einer einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG EVKR sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 8 maßgeblich sind. Die DREWAG EVKR ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG EVKR verpflichtet, die Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor9.2. Die DREWAG EVKR hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird die wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG EVKR Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die EVKR nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 4.4 9.3. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die jeweils zum Monatsbeginn wirksam. Die EVKR wird den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichenPreisänderung unterrichten. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so 9.4. Im Falle einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag Recht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG EVKR den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. Die EVKR soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 7 bleibt unberührt. 4.6 9.5. Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 9.1 bis 4.5 9.4 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff9.6. 4.2 Ziffer 9.1 bis 4.5 9.4 gelten auch auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder und sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffungzur Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Strom betreffende Mehrbelastungen Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Sondervertrag Über Die Lieferung Von Elektrischer Energie

Preisänderungen. 4.1 5.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Beschaffungs- und VertriebskostenVer- triebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen Mehrbe- lastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 5.2 Preisänderungen durch die DREWAG SachsenEnergie AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG SachsenEnergie AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 5.1 maßgeblich sind. Die DREWAG SachsenEnergie AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen Kostensen- kungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG SachsenEnergie AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 5.3 Die DREWAG SachsenEnergie AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG SachsenEnergie AG hat den Umfang und den Zeitpunkt Zeit- punkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG SachsenEnergie AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 5.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG SachsenEnergie AG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichenveröf- fentlichen. 4.5 5.5 Ändert die DREWAG SachsenEnergie AG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG SachsenEnergie AG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG SachsenEnergie AG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 4 bleibt unberührt. 4.6 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 5.2 bis 4.5 5.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 5.7 Ziff. 4.2 5.2 bis 4.5 5.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen Mehrbelastun- gen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Strom Emobil (Avb Strom E)

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 5.4.1 Preisänderungen durch die DREWAG LogoEnergie erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann Sie können dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG LogoEnergie sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 5.1 maßgeblich sind. Die DREWAG LogoEnergie ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung im Rahmen des billigen Ermessens durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG LogoEnergie verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG 5.4.2 LogoEnergie nimmt mindestens alle zwölf (12) Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG LogoEnergie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG LogoEnergie Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 5.4.3 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher einer textlichen Mitteilung (per E-Mail oder Post) an die den Kunden wirksam, die mindestens sechs (6) Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 5.4.4 Ändert die DREWAG LogoEnergie die Preise, so hat der Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden LogoEnergie Sie in der brieflichen textlichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG Kündigung bedarf der Textform. LogoEnergie hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 4.2 bleibt unberührt. 4.6 5.4.5 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt. Zudem können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. 5.4.6 Abweichend von den vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 5.4.1 bis 4.5 5.4.4 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden Sie weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 4.1 3.1 Im Strompreis sind die folgenden folgende Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden EntgelteErneuerbare-Energien-Umlage, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Netzent- gelte (einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- EnergienUmlage, der § 17 f EnWG Offshore-Gesetz (EEG)Netzumlage, der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten und der § 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) die Konzessionsabgaben sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb, und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 4.2 3.2 Preisänderungen durch die DREWAG innogy erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGBErmessens. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG innogy sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 3.1 maßgeblich sind. Die DREWAG innogy ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG innogy verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kosten- steigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG 3.3 innogy hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen denselben betriebs- wirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie KostenerhöhungenKosten- erhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG innogy Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. innogy nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 4.4 3.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten beabsichtig- ten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 3.5 Ändert die DREWAG innogy die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Preisänderung Änderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG innogy den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. innogy soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 14.1 bleibt unberührt. 4.6 3.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 3.2 bis 4.5 3.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche außer- ordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.. innogy_AGB_S_1911 4.7 Ziff. 4.2 3.7 Ziffern 3.2 bis 4.5 3.5 gelten auch auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preisänderungen. 4.1 3.2.1. Vor Vertragsschluss Bei den ausgewiesenen Preisen handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Drucklegung (Mai 2018) gültigen Preise, sie sind für OC bindend. OC kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Reisepreise erklären, eine Preisanpassung ist insbesondere aus diesen Gründen zulässig: 1. Aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Kataloge. 2. Wenn die gewünschte und im entsprechenden OC Katalog ausgeschriebene Kreuzfahrt und/oder das Anreisepaket und/oder das Hotelprogramm nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des OC Kataloges verfügbar ist. 3.2.2. Nach Vertragsschluss OC behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US-Dollar um mehr als 20% im Einzelfall. Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen gleichen Umfang ist eine Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen vereinbarten Reisepreises im Wege Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. OC weist dem Kunden, um die Zulässigkeit der einseitigen Leistungs- bestimmung Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt OC den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Ausübung billigen Ermessens Kenntnis. Preiserhöhungen nach § 315 BGBdiesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn OC in der Lage ist, eine solche Reise aus dem OC Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde kann dies muss diese Rechte unverzüglich nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung Erklärung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung OC über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührtPreiserhöhung OC gegenüber geltend machen. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Reisevertrag

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 9.1 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenberück- sichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 8.3 maßgeblich sind. Die DREWAG ist Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist sind die DREWAG Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen Kosten- steigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 9.2 Die DREWAG nimmt Stadtwerke nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung Über- prüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Der Umfang und den der Zeitpunkt einer Preisänderung sind so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie KostenerhöhungenKosten- erhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG dürfen Kostensenkungen nicht später weitergeben werden als Kostensteigerungen. 4.4 9.3 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen 1 Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird Stadtwerke werden zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert 9.4 Ändern die DREWAG Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden der Kunde in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisenhingewiesen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 7 bleibt unberührt. 4.6 9.5 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 9.1 bis 4.5 9.4 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 9.6 Die Ziffern 9.1 bis 4.5 9.4 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden, es sei denn, die Weitergabe dieser Kostenbestandteile an den Kunden ist gesetzlich vorgesehen. 4/2019 In diesem Fall gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen zu einer solchen Kostenweitergabe.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Essenheizstrom

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind 1. Niltours e.K ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Niltours e.K und nach Vertragsschluss die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskostennachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die Umsatzsteuervon Niltours e.K nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach wenn zwischen dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) Vertragsschluss und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. 4.2 Preisänderungen 2. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der betragsmäßigen Erhöhung der Kosten der Reise durch die DREWAG erfolgen im Wege Erhöhung der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens Absatz 1 genannten Preisbestandteile seit Abschluss des Reisevertrages entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen die Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zu Grunde gelegt. Niltours e.K ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln. 3. Niltours e.K hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach § 315 BGBKenntnis des Änderungsgrundes, jedoch 4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde Reiseteilnehmer kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch stattdessen die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von - Niltours e.K verlangen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden sofern Niltours e.K in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührtLage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Reisevertrag

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis 5.1. Preisänderungen sind nach Abschluss des Rei- severtrages durch einseitige Erklärung durch uns nur zulässig, wenn • die folgenden Preiserhöhung 8% des Reisepreises nicht übersteigt und • sie nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn er- folgt und • wir Sie auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen und • sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten > Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten enthaltenfür Treibstoff oder andere Energieträger, oder einer > Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenab- gaben, Hafen- oder Flughafengebühren. > Die Änderung des Reisepreises errechnet sich wie folgt: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzwneuer Reisepreis = alter Reisepreis + (neue Beförderungskosten - urpsr. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes Beförderungskosten) + (KWKGneue Steuern - urspr. Steuern) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz + (EEGneue Abgaben – urspr. Abgaben) + (Preis Leistungen in Landeswäh- rung * (neuer Wechselkurs – urspr. Wechselkurs), nach § 19 Abs). 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)Bitte beachten Sie Ziffer 5.2. 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB5.2. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde Sie haben das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung eine Senkung des Reise- preises zu verlangen, sofern sich unsere Kosten für die von Ihnen gebuchte Reise nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringern aufgrund einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt • Änderung des Wirksamwerdens Preises für die Beförderung von Per- sonen aufgrund geänderter Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger. • Änderung der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührtSteuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabga- ben, Hafen- oder Flughafengebühren. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Preisänderungen. 4.1 I10.1. Lebara ist im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- Fall von Kostensteigerungen berechtigt und Vertriebskostenim Fall von Kostensenkungen verpflichtet, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber auf der Grundlage dieses Vertrages zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen zahlenden Preise nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen Entwicklung der Kosten zu berücksichtigenGesamtkosten anzupassen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Preisberechnung maßgeblich sind. 10.2. Die DREWAG Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z.B. für Technik, Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z.B. für Kundenhotlines und -service, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Personalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z.B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen, soweit diese unmittelbar Einfluss auf die Kosten haben. 10.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhöhen oder absenken. Steigerungen bei Kostensteigerungen berechtigteiner Kostenart, z.B. den Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z.B. bei Kostensenkungen verpflichtetder Kundenbetreuung, eine Preisänderung durchzuführenerfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Lebara wird bei der Preisermittlung ist Ausübung des billigen Ermessens die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu bestimmenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den selben betriebswirtschaftlichen Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss10.4. Die DREWAG Über Preisänderungen gemäß Ziffer 10.1 bis Ziffer 10.3 und ein ggf. bestehendes Kündigungsrecht gemäß Ziffer 10.5 wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an Lebara den Kunden mindestens einen Monat, höchstens aber zwei Monate, bevor die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichenwirksam werden soll, in Textform unterrichten. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so 10.5. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag das Vertragsverhältnis mit Lebara ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung und ohne Kosten zu kündigen, es sei denn, die Preisänderung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder deutsches Recht vorgeschrieben, wie z.B. im Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Der Kunde kann die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung gemäß Ziffer 10.4 erklären. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens mit Wirkung zu bestätigendem Zeitpunkt, zu dem die Preisänderung wirksam werden soll, beendet werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages nach Ziff. 3.1 Ziffer 7 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Laufzeitverträge Über Telekommunikationsdienste

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- 7.1 Preisänderungen in Verträgen ohne eingeschränkte Preisgarantie, zum Ablauf einer eingeschränkten Preisgarantie und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage).danach 4.2 7.1.1 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch die DREWAG Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preis- ermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 6.4 maßgeblich sind. Die DREWAG ist Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen Kostensenkun- gen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist sind die DREWAG Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen Kostenstei- gerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kostensteige- rungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 7.1.2 Die DREWAG nimmt Stadtwerke nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Der Umfang und den der Zeitpunkt einer Preisänderung sind so zu bestimmenbestim- men, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Insbeson- dere dürfen Kostensenkungen nicht später weitergeben weitergegeben werden als Kostensteigerungen. 4.4 7.1.3 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen 1 Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird Stadtwerke werden zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert 7.1.4 Ändern die DREWAG Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird werden die DREWAG Stadtwerke den Kunden in der einer brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Kündigung unverzüglich nach Eingang Ein- gang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 5 bleibt unberührt. 4.6 7.2 Preisänderungen während einer eingeschränkten Preisgarantie (soweit vertraglich vereinbart): Änderungen der staatlichen Komponenten während einer vertraglich vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie erfolgen entsprechend den Bestimmungen der Ziffern 7.1.1 bis 7.1.4. Die staatlichen Kompo- nenten werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgegeben. Die Grundlagen sowie jeweilige Höhe der Abgaben und Steuern ergeben sich aus dem/der jeweils einschlägigen Gesetz/Verordnung. 7.3 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 7.1.1 bis 4.5 7.1.4 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 7.4 Die Ziffern 7.1.1 bis 4.5 7.1.4 gelten auch auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewin- nung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden., es sei denn, die Weitergabe dieser Kostenbestandteile an den Kunden ist gesetzlich geregelt. In diesem Fall gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen zu einer solchen Kostenweitergabe. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 45128 Essen Telefon: 02 01 /8 00-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Postbank Essen 51 80-437 (BLZ 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Freitag 8:00 – 13:00 Uhr

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- 7.1 Preisänderungen in Verträgen ohne eingeschränkte Preisgarantie, zum Ablauf einer eingeschränkten Preisgarantie und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage).danach 4.2 7.1.1 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch die DREWAG Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preis- ermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 6.4 maßgeblich sind. Die DREWAG ist Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen Kostensenkun- gen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist sind die DREWAG Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen Kostenstei- gerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kostensteige- rungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 7.1.2 Die DREWAG nimmt Stadtwerke nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Der Umfang und den der Zeitpunkt einer Preisänderung sind so zu bestimmenbestim- men, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen denselben Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Insbeson- dere dürfen Kostensenkungen nicht später weitergeben weitergegeben werden als Kostensteigerungen. 4.4 7.1.3 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen 1 Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird Stadtwerke werden zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert 7.1.4 Ändern die DREWAG Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigenkündi- gen. Hierauf wird werden die DREWAG Stadtwerke den Kunden in der einer brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Kündigung unverzüglich nach Eingang Ein- gang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 5 bleibt unberührt. 4.6 7.2 Preisänderungen während einer eingeschränkten Preisgarantie (soweit vertraglich vereinbart): Änderungen der staatlichen Komponenten während einer vertraglich vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie erfolgen entsprechend den Bestimmungen der Ziffern 7.1.1 bis 7.1.4. Die staatlichen Kompo- nenten werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorgegeben. Die Grundlagen sowie jeweilige Höhe der Abgaben und Steuern ergeben sich aus dem/der jeweils einschlägigen Gesetz/Verordnung. 7.3 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 7.1.1 bis 4.5 7.1.4 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 7.4 Die Ziffern 7.1.1 bis 4.5 7.1.4 gelten auch auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewin- nung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden., es sei denn, die Weitergabe dieser Kostenbestandteile an den Kunden ist gesetzlich geregelt. In diesem Fall gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen zu einer solchen Kostenweitergabe. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preisänderungen. 4.1 Die Compass Kreuzfahrten GmbH behält sich vor, den im Reisevertrag verein- barten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsge- bühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betref- fende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beför- derungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die Compass Kreuzfahrten GmbH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Be- rechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Compass Kreuz- fahrten GmbH vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beför- derungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die Compass Kreuzfahrten GmbH vom Reiseteilnehmer verlangen. 5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Ha- fen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintritts- gebühren gegenüber der Compass Kreuzfahrten GmbH erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise da- durch für die Compass Kreuzfahrten GmbH verteuert hat. 5.4 Im Strompreis Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die Compass Kreuz- fahrten GmbH den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Rei- seteilnehmer berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die folgenden Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Compass Kreuzfahrten GmbH eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch die Compass Kreuzfahrten GmbH geltend zu machen. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 5.5 Soweit Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Be- rechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise er- wartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Die Compass Kreuzfahrten GmbH wird auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung belegen. 5.6 Die Compass Kreuzfahrten GmbH ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten enthalten: Beschaffungs- den daraus resultieren- den und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die vom Reiseteilnehmer bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsäch- lich entstandenen Verwaltungskosten an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber Reiseteilnehmer zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)erstatten. 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen (Arb)

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis 5.1.1 Der Vertragspreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis, einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem Preis für den Messstellenbetrieb zusammen. In ihm sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzwzu entrichtenden Entgelte (einschl. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelteder Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung), die KonzessionsabgabenKosten der Abrechnung, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) Konzessionsabgaben sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energienfolgenden Umlagen: EEG-Gesetz (EEG)Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 19 Abs17f EnWG (sog. 2 StromNEV (§ 19 StromNEVOffshore-Umlage), Umlage nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und 13 Abs. 4b /§ 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, Umlage nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)19 Strom NEV 5.1.2 Mit dem Einbau einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem nach § 2 Nr. 7 oder 15 MsbG gilt nicht mehr das Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb, sondern der Betrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers, der für den Betrieb von modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen zu zahlen ist. Das Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb ist auf der Internetseite des Netzbetreibers und das Entgelt für den Betrieb von modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ist auf der Internetseite des grundzuständigen Messstellenbetreibers veröffentlicht. Das von der SWT an den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu zahlende Entgelt verändert sich in der jeweils geltenden Höhe. Mit dem Messstellenentgelt werden die gesetzlich vorgegebenen Preisobergrenzen nach § 31 MsbG weitergegeben. Die SWT teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe des zu zahlenden Preisbestandteils Messentgelt auf Anfrage mit. 4.2 Preisänderungen durch 5.1.3 Wenn Sie einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb beauftragen, erstatten wir Ihnen die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung dafür in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenunseren Preisen enthaltenen Kosten. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Energy Supply Agreement

Preisänderungen. 4.1 I6.1 Die im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und VertriebskostenProspekt genannten Reisepreise, die Umsatzsteuersich grundsätzlich auf eine Kabine mit Doppelbelegung beziehen, sind Richtpreise, die Stromsteuergeltenden Preise sind als Tagespreise über die Website von ICO xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches über das Reisebüro zu erfahren. Die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich nach Maßgabe der Ziffern 1. und 4. Sie sind Bestandteil des Reisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt. 6.2 Unabhängig davon ist ICO berechtigt den im Reisevertrag vereinbarten Preis zu erhöhen und zwar im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere durch Erhöhung der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitszuschläge oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann ICO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann ICO vom Reiseteilnehmer/ Anmelder den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen. b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ICO vom Reisenden verlangen. c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. d) Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist ICO berechtigt, die an den Netzbetreiber bzwtatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Reisenden zu fordern. 6.3 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden EntgelteSollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reisende unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, danach ist eine Preiserhöhung nicht mehr zulässig. 6.4 Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch ICO, die KonzessionsabgabenTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, die Mehrbelastungen soweit dies ICO aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen ihrem Angebot ohne Mehrpreis möglich ist. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 AbsErhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ICO geltend zu machen. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)Dies sollte aus Nachweisgründen schriftlich geschehen. 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Reise Und Zahlungsbedingungen

Preisänderungen. 4.1 I6.1 Die im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und VertriebskostenProspekt genannten Reisepreise pro Per- son, die Umsatzsteuersich grundsätzlich auf eine Kabine mit Doppelbelegung beziehen, sind Richtpreise, die Stromsteuergeltenden Preise sind als Tagespreise über die Website von ICO xxx.xxxxxxxxxx.xx oder im Rahmen eines individuellen Beratungsgesprä- ches über das Reisebüro zu erfahren. Die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Son- derarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich nach Maßgabe der Ziffern 1. und 4. Sie sind Bestandteil des Reisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittel- te Fremdleistungen handelt. 6.2 Unabhängig davon ist ICO berechtigt den im Rei- severtrag vereinbarten Preis zu erhöhen und zwar im Falle der Erhöhung der Beförderungs- kosten, insbesondere durch Erhöhung der Treib- stoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leis- tungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitszuschläge oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkur- se. Die Preisänderungen werden wie folgt berech- net: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Rei- severtrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann ICO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Be- rechnung erhöhen. a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett be- zogenen Erhöhung kann ICO vom Reiseteilnehmer/ Anmelder den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen. b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Be- förderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Be- förderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ICO vom Reisenden verlangen. c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flugha- fengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteili- gen Betrag heraufgesetzt werden. d) Verändern sich die bei Abschluss des Reise- vertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist ICO berechtigt, die an den Netzbetreiber bzwtatsächlich hierdurch entstande- nen Mehrkosten für die Reise vom Reisenden zu fordern. 6.3 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Ver- tragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Mo- nate liegen. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden EntgelteSollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reisende unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, danach ist eine Preiserhöhung nicht mehr zulässig. 6.4 Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch ICO, die KonzessionsabgabenTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen an- deren Reise verlangen, die Mehrbelastungen soweit dies ICO aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen ihrem Angebot ohne Mehrpreis möglich ist. Der Reisen- de ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 AbsErhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ICO geltend zu machen. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)Dies sollte aus Nachweis- gründen schriftlich geschehen. 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Reisevertrag

Preisänderungen. 4.1 5.1 Im Strompreis Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die UmsatzsteuerUm- satzsteuer, die StromsteuerEnergiesteuer (Regelsatz), die an den Netzbetreiber bzw. und Messstellenbetreiber zu ent- richtenden richtende Entgelte, die KonzessionsabgabenKosten der Abrechnung, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) Konzessionsabgaben sowie die Umlagen Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Erneuerbare- EnergienBrennstoffemissionshandelsgesetz („CO2-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-UmlagePreis“). 4.2 5.2 Preisänderungen durch die DREWAG SachsenEnergie AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG Sach- senEnergie AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preiser- mittlung nach ZiffAbs. 4.1 1 maßgeblich sind. Die DREWAG SachsenEnergie AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG SachsenEnergie AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen gegenläufiger Kostensen- kungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenvor- zunehmen. Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit sind Änderungen der Preise erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit möglich. 4.3 5.3 Die DREWAG SachsenEnergie AG nimmt zum Ende einer Vertragserstlaufzeit und nachfolgend mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG SachsenEnergie AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG SachsenEnergie AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 5.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. Die SachsenEnergie AG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 5.5 Ändert die DREWAG SachsenEnergie AG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG SachsenEnergie AG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende bevorste- hende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG SachsenEnergie AG hat die Kündigung unverzüglich des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 4 bleibt unberührt. 4.6 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 5.2 bis 4.5 5.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 5.7 Ziff. 4.2 5.2 bis 4.5 5.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlassteveran- lasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit gilt Ziff. 5.2 Satz 6 nicht.

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Samples: Erdgaslieferungsvertrag

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind 8.1 Eine Erhöhung des Reisepreises kann der Reiseveranstalter einseitig nur verlangen, soweit der Vertrag dies nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und aufgrund nachstehender Bestimmungen vorsieht. Eine Preiserhöhung kann sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die folgenden Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten enthalten: Beschaffungs- für Treibstoff oder andere Energieträger, aus der Erhöhung von Steuern und Vertriebskostensonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Tou- ristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie aus einer Änderung der für die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)betreffenden Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergeben. 4.2 Preisänderungen 8.2 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die DREWAG erfolgen im Wege Zahl der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGBSitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der Kunde sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassenvom Reiseveranstalter verlangt werden. Bei einer Erhöhung von Abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren kann der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführenReisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Erhöhung der Preisermittlung ist Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenReise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung 8.3 Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit der Kostenentwicklung vorReiseveranstalter den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet hat und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mit- teilt. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenEine Preiserhöhung ist nur zulässig, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf wenn die DREWAG Kostensenkungen Unterrichtung des Kunden nicht später weitergeben als Kostensteigerungen20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. 4.4 Änderungen 8.4 Soweit der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksamReisevertrag eine Erhöhung des Reisepreises vorsieht, die mindestens sechs Wochen vor kann der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG Kunde vom Reiseveranstalter eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die Preise, so hat Abgaben oder Wechselkurse nach Ziffer 8.1 nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Kunde das Rechtmehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter kann jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen, die auf Verlangen des Wirksamwerdens Kunden der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich Höhe nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührtnachzuweisen sind. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen 8.5 Übersteigt die vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenKunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveran- stalter gleichzeitig mit der Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder das Angebot auf Preiserhö- hung anzunehmen oder vom Reisevertrag entschädigungsfrei zurückzutreten. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten 8.6 Der Reiseveranstalter kann dem Kunden wahlweise auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbie- ten. 8.7 Nach Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werdensonstigen Vertragsänderung als angenommen.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen

Preisänderungen. 4.1 5.1. Im Strompreis Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die StromsteuerEnergiesteuer (Re- gelsatz), die jeweils an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelteentrichtenden Entgelte (z. B. Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung), die KonzessionsabgabenKonzessionsabga- ben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) Kundenmanagements, die Kosten für die Abrechnung, die Kostenpositionen des Marktgebietsverantwortlichen sowie die Umlagen Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz Brennstoffemissionshandelsge- setz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-UmlageBEHG). 4.2 5.2. Preisänderungen durch die DREWAG ZVO erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung Aus- übung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen). Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG ZVO sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenberücksichti- gen, die für die Preisermittlung nach ZiffAbs. 4.1 1 maßgeblich sind. Die DREWAG ZVO ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung Preis- ermittlung ist die DREWAG ZVO verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen gegenläufiger Kostensen- kungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG 5.3. ZVO nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG ZVO hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen Kosten- senkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG ZVO Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 5.4. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 5.5. Ändert die DREWAG ZVO die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG ZVO den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. ZVO soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang Ein- gang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 3.2 bleibt unberührtun- berührt. 4.6 5.6. Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 5.2 bis 4.5 5.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff5.7. 4.2 bis 4.5 gelten auch Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 5.1 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zah- lende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit künftig neue Steuerndiese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Ent- geltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, Abgaben soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder sonstige staatlich veranlasstedie jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (Übertragung und Verteilungz. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werdenzugeordnet werden können. Xxxxxxxxxxx 0-00 00000 Xxxxxxxxxx Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Dipl. Kfm. Xxxxxxx Xxxxx-Xxxx Geschäftsführerin: Handelsregister: HRB16446 HL Ust.-ID-Nr.: Sparkasse Holstein BIC: XXXXXX00XXX IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

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Samples: Gasliefervertrag

Preisänderungen. 4.1 5.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die UmsatzsteuerUm- satzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. und Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelteentrichtende Ent- gelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Wärme- Kopplungs-Gesetzes (KWKGKWK-Umlage) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG-Umlage), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Offshore- Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaVabLa-Umlage). 4.2 5.2 Preisänderungen durch die DREWAG SachsenEnergie AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG Sach- senEnergie AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preiser- mittlung nach ZiffAbs. 4.1 1 maßgeblich sind. Die DREWAG SachsenEnergie AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG SachsenEnergie AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen gegenläufiger Kostensen- kungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenvor- zunehmen. Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit sind Änderungen der Preise erstmals zum Ablauf der Vertragserstlaufzeit möglich. 4.3 5.3 Die DREWAG SachsenEnergie AG nimmt zum Ende einer Vertragserstlaufzeit und nachfolgend mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG SachsenEnergie AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den den- selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere Insbe- sondere darf die DREWAG SachsenEnergie AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als KostensteigerungenKostensteige- rungen. 4.4 5.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG SachsenEnergie AG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und ver- ständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. 4.5 5.5 Ändert die DREWAG SachsenEnergie AG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG SachsenEnergie AG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende bevorste- hende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG SachsenEnergie AG hat die Kündigung unverzüglich des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 4 bleibt unberührt. 4.6 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 5.2 bis 4.5 5.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 5.7 Ziffern 5.2 bis 4.5 5.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasstever- anlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch Ver- brauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. Bei Verträgen mit Vertragserstlaufzeit gilt Ziff. 5.2 Satz 6 nicht.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Strom

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind 10.1. Dem Partner ist bekannt, dass Basis für die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber Konditionen bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden EntgeltePreise der IN-telegence für ihre Leistungen als VNB die jeweils geltenden AGB-Preise der IC-Partner, insbesondere der Telekom, bzw. im Rahmen ihrer Leistungen als TNB die Konzessionsabgabenregulierten Preise der Telekom für die TAL bilden. 10.2. IN-telegence ist berechtigt, ihre Preise für die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des KraftIN-Wärmetelegence zustehenden Entgelte oder die sich auf Basis der IC-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) Verträge bestimmten und nach § 18 AbLaV Verrechnung mit den Entgelten der IN-telegence ergebenden Auszahlungsbeträge bei entsprechenden Änderungen der regulierten Vorleistungs- preise (abLaVz.B. Interconnection-Umlage)Preise, TAL-Entgelte) im Verhältnis der Preisänderung für die Zu- kunft zu ändern. Die IN-telegence zustehenden Entgelte sollen bei Preisänderungen im IC- oder sonstigen Vorleistungsverhältnis im Verhältnis zum Partner im Zweifel unverändert bleiben. IN- telegence wird dem Partner die geänderten Preise mit jeweils geänderten Preislisten nebst Gül- tigkeitstermin zur Kenntnis geben. Die Mitteilung der Preisänderung erfolgt spätestens 4 Wo- chen vor Inkrafttreten der geänderten Preise per E-Mail oder Fax an die hinterlegten Kontaktda- ten des Partners. Die Inanspruchnahme der Leistungen der IN-telegence durch den Partner auch nach Inkrafttreten der mitgeteilten Preisänderung gilt als Annahme der Preisänderung durch schlüssiges Verhalten. Der Partner wird bei der Bekanntgabe der Preisänderung auf diese Folge hingewiesen. 4.2 Preisänderungen 10.3. Sofern den Preisen der IN-telegence zugrundliegende regulierte Entgelte (z.B. Interconnection- Preise, TAL-Entgelte) unter dem Vorbehalt stehen, dass diese durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung BNetzA oder ein Gericht rückwirkend geändert bzw. in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenanderer Höhe als beantragt genehmigt werden, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG und diese Um- stände eintreten, ist bei Kostensteigerungen IN-telegence berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenihre Preise ebenfalls rückwirkend entsprechend anzupassen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 2.4.1 Preisänderungen durch die DREWAG Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 Ziffer 2.2 maßgeblich sind. Die DREWAG ist Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist sind die DREWAG Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 2.4.2 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf dürfen die DREWAG Stadtwerke die Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 4.4 2.4.3 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird Stadtwerke werden zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite (xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx) veröffentlichen. 4.5 Ändert 2.4.4 Ändern die DREWAG Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird werden die DREWAG Stadtwerke den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Schriftform. Die Stadtwerke haben die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen außerordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 § 314 BGB bleibt unberührt. 4.6 2.4.5 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Absätzen 2.4.1 bis 4.5 2.4.4 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 2.4.6 Die Ziffern 2.4.1 bis 4.5 2.4.4 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, die Erzeugung, den Netzanschluss, die Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind Für die jeweilige Preisänderung gelten die folgenden Kosten enthaltenRegeln: Beschaffungs- Die werkkraft berechnet dem Kunden die Strom- und Vertriebskosten, Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Ändert sich die Höhe der Strom- oder Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die gibt werkkraft diese Änderung in der jeweiligen Höhe an den Netzbetreiber bzwKunden weiter. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden EntgelteSonstige Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, die Konzessionsabgabendas der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass für sonstige Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen: Änderungen der Höhe einer der folgenden Umlagen: EEG-Umlage, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des KraftKWKG-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)Umlage, Umlage nach § 19 Abs17f EnWG (sog. 2 StromNEV (§ 19 StromNEVOffshore-Umlage), 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, Umlage nach § 17 f. EnWG 19 StromNEV oder der Netzentgelte oder der Konzessionsabgabe. Unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung der Erzeugung, des Bezugs oder des Transports von Strom durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen. Änderung der Bezugs- oder Vertriebskosten. Der Umfang sonstiger Preisänderungen (Offshore-NetzumlagePreiserhöhungen und Preissenkungen) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen ermittelt sich durch die DREWAG erfolgen Saldierung von Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) nach Ziffer 5.2.1 unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei können auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbezogen werden. Bei Kostensenkungen dürfen keine für den Kunden ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen angelegt werden. Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Wege Fall von Preisänderungen werkkraft teilt dem Kunden Preisänderungen aufgrund der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die Ziffer 5..2 mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunden Anlass und Umfang der beabsichtigten Änderung erfolgen mussPreisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. Dem Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preisesteht im Fall einer Preisänderung nach Ziffer 5.2 das Recht zu, so hat der Kunde das Recht, den diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf werkkraft wird die DREWAG den Kunden in zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung Information über die bevorstehende Änderung ausdrücklich Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. werkkraft legt der Abrechnung die vom zuständigen Netzbetreiber, vom jeweiligen Messstellenbetreiber, vom Messdienstleister bzw. vom Kunden gelieferten Angaben zugrunde. werkkraft kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von werkkraft an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. werkkraft darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Beauftragte von werkkraft haben nach vorheriger Benachrichtigung und Vorlage eines Ausweises Zutrittsrecht zu den Messeinrichtungen, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die DREWAG Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigenMesseinrichtungen zugänglich sind. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder werkkraft kann den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse rechnerisch ermitteln, wenn der zuständige Netzbetreiber, Messstellenbetreiber / -dienstleister oder ein Beauftragter von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen werkkraft das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zweck der Ablesung betreten kann oder Entlastungen wirksam werdender Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. werkkraft ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag nicht bei werkkraft, so hat er werkkraft zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen werkkraft zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind Falle gesetzlicher oder sonst hoheitlich bedingter Änderungen der Umsatzsteuer, der Gebrauchsabgabe oder der Elektrizitätsabgabe, welche die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- Lieferung von elektrischer Energie betreffen, ist der Stromlieferant zu eine entsprechende Weitergabe berechtigt. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Abgaben, Zuschlägen und VertriebskostenFörderver- pflichtungen, die Umsatzsteuerdirekt an den Kunden gerichtet sind und welche die Lieferung von elek- trischer Energie betreffen. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Durch derartige Anpassungen entsteht dem Kunden kein Recht auf Kündigung des Ener- gieliefervertrages. Entsprechende Senkungen sind an den Kunden weiterzugeben. Gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG ist der Stromlieferant berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (z.B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die Stromsteuerfür die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden notwendig sind), welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen auf- grund derartiger Kostensteigerungen oder -senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung. Der Stromlieferant ist unter den nachfolgend angeführten Umständen berechtigt, Än- derungen der Preise für die Lieferung elektrischer Energie vorzunehmen, wenn dies durch objektive, vom Stromlieferanten nicht beeinflussbare Gründe sachlich gerecht- fertigt ist. Diese Gründe sind: a. Zur Wertsicherung des vereinbarten Verbrauchs- bzw. Arbeitspreises: Wenn sich der auf dem österreichischen Strompreisindex der österreichischen Energieagentur (ÖSPI; abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxx/xxxxxxx-xx-xxxxxx/ strompreisindex.html) basierende Referenzwert im Vergleich zum jeweils geltenden Index-Ausgangswert erhöht. b. Zur Wertsicherung des vereinbarten Grundpreises und Nebenleistungen: Wenn sich der auf dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) basierende Referenz- wert im Vergleich zum jeweiligen Index-Ausgangswert erhöht. c. Bei Änderungen der vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen preisrele- vanten Umstände im Sinne von Punkt 6.1, wobei hier eine Änderung sowohl des Ver- brauchs- als auch des Grundpreises nach Maßgabe der vom Kunden verursachten Änderungen erfolgen kann. Im Falle von lit a. (ÖSPI) ist der Stromlieferant zur Preiserhöhung berechtigt, wenn sich der Referenzwert gegenüber dem Index-Ausgangswert um mehr als 4 Indexpunkte er- höht. Der Referenzwert ist der Durchschnittswert der zwölf aufeinanderfolgenden ÖSPI- Monatswerte vom 15. bis 4. Monat, welche der Preisanpassung vorangehen. Als Index- Ausgangswert für den ÖSPI gilt der Wert der letzten Preisänderung. Wurde noch keine Preisanpassung nach dieser Bestimmung durchgeführt, errechnet sich der Index-Aus- gangswert aus dem Durchschnitt der zwölf aufeinanderfolgenden ÖSPI-Monatswerte vom 15. bis zum 4. Monat, welche dem Gültigkeitsbeginn des aktuell gültigen Produktpreises vorangehen. Der der Preisanpassung zu Grunde liegende Referenzwert bildet den neuen Index-Ausgangswert. Der Stromlieferant erhöht den Verbrauchs- bzw. Arbeitspreis im Zuge einer solchen Preis- erhöhung höchstens im Ausmaß der Indexsteigerung zuzüglich maximal 1 Cent/kWh. Wird eine Preisanpassung durchgeführt, die an nicht der vollen Indexsteigerung entspricht, wird der neue Index-Ausganswert auch nur um den Netzbetreiber geringeren Prozentsatz der Preisänderung angepasst. Im Falle von lit b. (VPI) ist der Stromlieferant zur Preiserhöhung berechtigt, wenn sich der Referenzwert gegenüber dem Index-Ausgangswert um mehr als 4 Indexpunkte erhöht. Als Referenzwert für den VPI gilt jener Monatsindex, welcher der aktuellen Preisanpassung 3 Monate vorausgeht. Als Index-Ausgangswert für den VPI gilt jener Monatsindex, welcher der letzten Grundpreisänderung 3 Monate vorausgeht. Wurde noch keine Preisanpassung nach dieser Bestimmung durchgeführt, gilt als Index-Ausgangswert der VPI Monatsindex des Monats, welches dem Gültigkeitsbeginn des aktuell gültigen Produktpreises 3 Monate vorausgeht. Der der Preisanpassung zu Grunde liegende Referenzwert bildet den neuen Index-Ausgangswert. Der Stromlieferant erhöht den Grundpreis und die Preise der Nebenleistungen im Zuge einer solchen Preiserhöhung höchstens im Ausmaß der Indexsteigerung. Wird eine Preisanpassung durchgeführt, die nicht der vollen Indexsteigerung entspricht, wird der neue Index-Ausganswert auch nur um den geringeren Prozentsatz der Preisänderung angepasst. Der jeweils geltende Index-Ausgangswert (für ÖSPI und VPI) ist für alle Kunden, die von ei- nem Stromlieferanten dasselbe Produkt beziehen, einheitlich anzuwenden und wird dem Kunden vom Stromlieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zuge einer Preisänderung aufgrund von Änderungen der in lit a und b angeführten Indizes schriftlich mitgeteilt und zusätzlich jeweils auf dessen Homepage veröffentlicht. Index-Erhöhungen bis zu 4 Indexpunkte bleiben unberücksichtigt (der Index-Ausgangswert bleibt diesfalls unverändert). Preisänderungen aufgrund von Änderungen der in lit a und b angeführten Indizes erfolgen nicht öfter als einmal im Kalenderjahr. Wird der ÖSPI von der Österreichi- schen Energieagentur bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelteder VPI 2015 von der Statistik Austria nicht mehr veröffentlicht, wird anstelle des ÖSPI mit dem Kunden ein neuer Index vereinbart werden bzw gilt an Stelle des VPI der damit verkettete VPI der Statistik Austria als vereinbart. Wird überhaupt kein VPI mehr veröffentlicht, dann gilt der von Gesetz wegen an seine Stelle tretende Nach- folgeindex als vereinbart. Preiserhöhungen sind dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch hin elektronisch mitzuteilen. Bei Änderungen der Preise für die Lieferung von elektrischer Energie aufgrund von Änderungen der in lit. a und b angeführten Indizes wird der Stromlieferant den Kunden darin auch über die Anpassungen (aktueller Verände- rungswert, neuer Index-Ausgangswert, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKGkonkrete Höhe der angepassten Preise) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGBinfor- mieren. Der Kunde kann dies dann einer auf diese Weise erklärten Preisänderung dem Strom- lieferanten innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang zustimmen oder widersprechen. Sofern der Kunde den mitgeteilten Preisänderungen nicht innerhalb einer Frist von 4 Wo- chen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach § 315 AbsAblauf dieser Frist die Preisänderungen zu dem vom Stromlieferanten mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Preisänderungserklärung liegen darf, wirksam. Widerspricht der Kunde den Änderungen binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich, endet der Vertrag unter Einhaltung einer Kün- digungsfrist von 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassenMonaten, gerechnet ab Zugang der Preisänderungserklärung, zum Monatsletzten. Bei Der Stromlieferant wird den Kunden im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen Mitteilung der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenPreis- erhöhung darauf hinweisen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Wi- derspruchsfrist als Zustimmung zur Preisänderung gilt und ein Widerspruch gegen die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als KostensteigerungenPreisänderung zur Vertragsauflösung führt. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an 6.1. Die SWE werden den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen Erdgaspreis zur Wahrung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGBBGB anpassen. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG XXX ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen Kostensteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist die DREWAG SWE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und SWE haben den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf ist die DREWAG SWE verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen nicht später weitergeben keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als Kostensteigerungendies bei Kostensteigerungen der Fall ist. 4.4 6.2. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die dem Kunden wirksam, die mindestens sechs 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; hierbei hat die SWE den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der beabsichtigten Änderung erfolgen musssowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Ziffer 6.4 sowie die staatlich und regulatorisch veranlassten Preisbestandteile (derzeit Energiesteuer und Konzessionsabgabe) in übersichtlicher Form anzugeben. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen werden zeitgleich mit auf der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichenunter xxx.xxx.xx veröffentlicht. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so 6.3. Ziffer 5 über Änderungen von Steuern und Abgaben bleibt unberührt. 6.4. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderung in Textform gegenüber den SWE zu kündigen. Hierauf Auf dieses Recht wird die DREWAG der Kunde von den Kunden SWE in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit der SWE die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisenEinleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preisänderungen. 4.1 I6.1 Die im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und VertriebskostenProspekt genannten Reisepreise, die Umsatzsteuersich grundsätzlich auf eine Kabine mit Doppelbelegung beziehen, sind Richtpreise, die Stromsteuergeltenden Preise sind als Tagespreise über die Website von ICO xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx / xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches über das Reisebüro zu erfahren. Die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich nach Maßgabe der Ziffern 1. und 4. Sie sind Bestandteil des Reisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt. 6.2 Unabhängig davon ist ICO berechtigt den im Reisevertrag vereinbarten Preis zu erhöhen und zwar im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere durch Erhöhung der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitszuschläge oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann ICO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann ICO vom Reiseteilnehmer/ Anmelder den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen. b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ICO vom Reisenden verlangen. c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. d) Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist ICO berechtigt, die an den Netzbetreiber bzwtatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Reisenden zu fordern. 6.3 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden EntgelteSollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reisende unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, danach ist eine Preiserhöhung nicht mehr zulässig. 6.4 Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch ICO, die KonzessionsabgabenTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, die Mehrbelastungen soweit dies ICO aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen ihrem Angebot ohne Mehrpreis möglich ist. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 AbsErhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ICO geltend zu machen. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)Dies sollte aus Nachweisgründen schriftlich geschehen. 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Reisevertrag

Preisänderungen. 4.1 Im Strompreis sind Falle gesetzlicher oder sonst hoheitlich bedingter Änderungen der Umsatzsteuer, der Gebrauchsabgabe oder der Elektrizitätsabgabe, welche die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- Lieferung von elektrischer Energie betreffen, ist der Stromlieferant zu einer entsprechenden Anpassung des verein- barten Energiepreises berechtigt. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Ab- gaben, Zuschlägen und VertriebskostenFörderverpflichtungen, die Umsatzsteuerdirekt an den Kunden gerichtet sind und welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elek- tronisch mitgeteilt. Durch derartige Anpassungen entsteht dem Kunden kein Recht auf Kündigung des Ener- gieliefervertrages. Entsprechende Senkungen sind an den Kunden weiterzugeben. Gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG ist der Stromlieferant berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (z.B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die Stromsteuerfür die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden notwendig sind), welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Preiserhöhungen werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen auf- grund derartiger Kostensteigerungen oder -senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung. Der Stromlieferant ist unter den nachfolgend angeführten Umständen berechtigt, Ände- rungen der Preise für die Lieferung elektrischer Energie vorzunehmen, wenn dies durch objektive, vom Stromlieferanten nicht beeinflussbare Gründe sachlich gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind: a. Zur Wertsicherung des vereinbarten Verbrauchs- bzw. Arbeitspreises: Wenn sich der auf dem österreichischen Strompreisindex der österreichischen Energieagentur (ÖSPI; abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxx/xxxxxxx-xx-xxxxxx/ strompreisindex.html) basierende Referenzwert im Vergleich zum jeweils geltenden Index-Ausgangswert erhöht. b. Zur Wertsicherung des vereinbarten Grundpreises und Nebenleistungen: Wenn sich der auf dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) basierende Referenz- wert im Vergleich zum jeweiligen Index-Ausgangswert erhöht. c. Bei Änderungen der vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen preisrele- vanten Umstände im Sinne von Punkt 6.1, wobei hier eine Änderung sowohl des Ver- brauchs- als auch des Grundpreises nach Maßgabe der vom Kunden verursachten Änderungen erfolgen kann. Im Falle von lit a. (ÖSPI) ist der Stromlieferant zur Preiserhöhung berechtigt, wenn sich der Referenzwert gegenüber dem Index-Ausgangswert um mehr als 4 Indexpunkte er- höht. Der Referenzwert ist der Durchschnittswert der zwölf aufeinanderfolgenden ÖSPI- Monatswerte vom 15. bis 4. Monat, welche der Preisanpassung vorangehen. Als Index- Ausgangswert für den ÖSPI gilt der auf dem aktuell gültigen Produktblatt angeführte Indexwert, welcher der letzten Preisänderung zu Grunde gelegt wurde. Wurde noch keine Preisanpassung nach dieser Bestimmung durchgeführt, errechnet sich der Index-Aus- gangswert aus dem Durchschnitt der zwölf aufeinanderfolgenden ÖSPI-Monatswerte vom 15. bis zum 4. Monat, welche dem Gültigkeitsbeginn des aktuell gültigen Produktpreises vorangehen. Der der Preisanpassung zu Grunde liegende Referenzwert bildet den neuen Index-Ausgangswert. Der Stromlieferant erhöht den Verbrauchs- bzw. Arbeitspreis im Zuge einer solchen Preis- erhöhung höchstens im Ausmaß der Indexsteigerung zuzüglich maximal 1 Cent/kWh. Wird eine Preisanpassung durchgeführt, die an nicht der vollen Indexsteigerung entspricht, wird der neue Index-Ausganswert auch nur um den Netzbetreiber geringeren Prozentsatz der Preisänderung angepasst. Im Falle von lit b. (VPI) ist der Stromlieferant zur Preiserhöhung berechtigt, wenn sich der Referenzwert gegenüber dem Index-Ausgangswert um mehr als 4 Indexpunkte erhöht. Als Referenzwert für den VPI gilt jener Monatsindex, welcher der aktuellen Preisanpassung 3 Monate vorausgeht. Als Index-Ausgangswert für den VPI gilt jener Monatsindex, welcher der letzten Grundpreisänderung 3 Monate vorausgeht. Wurde noch keine Preisanpassung nach dieser Bestimmung durchgeführt, gilt als Index-Ausgangswert der VPI Monatsindex des Monats, welches dem Gültigkeitsbeginn des aktuell gültigen Produktpreises 3 Monate vorausgeht. Der der Preisanpassung zu Grunde liegende Referenzwert bildet den neuen Index-Ausgangswert. Der Stromlieferant erhöht den Grundpreis und die Preise der Nebenleistungen im Zuge einer solchen Preiserhöhung höchstens im Ausmaß der Indexsteigerung. Wird eine Preis- anpassung durchgeführt, die nicht der vollen Indexsteigerung entspricht, wird der neue In- dex-Ausganswert auch nur um den geringeren Prozentsatz der Preisänderung angepasst. Der jeweils geltende Index-Ausgangswert (für ÖSPI und VPI) ist für alle Kunden, die von ei- nem Stromlieferanten dasselbe Produkt beziehen, einheitlich anzuwenden und wird dem Kunden vom Stromlieferanten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder im Zuge einer Preisänderung aufgrund von Änderungen der in lit a und b angeführten Indizes schriftlich mitgeteilt und zusätzlich jeweils auf dessen Homepage veröffentlicht. Index-Erhöhungen bis zu 4 Indexpunkte bleiben unberücksichtigt (der Index-Ausgangswert bleibt diesfalls unverändert). Preisänderungen aufgrund von Änderungen der in lit a und b angeführten Indizes erfolgen nicht öfter als einmal im Kalenderjahr. Wird der ÖSPI von der Österreichi- schen Energieagentur bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelteder VPI 2015 von der Statistik Austria nicht mehr veröffentlicht, wird anstelle des ÖSPI mit dem Kunden ein neuer Index vereinbart werden bzw gilt an Stelle des VPI der damit verkettete VPI der Statistik Austria als vereinbart. Wird überhaupt kein VPI mehr veröffentlicht, dann gilt der von Gesetz wegen an seine Stelle tretende Nach- folgeindex als vereinbart. Preiserhöhungen sind dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch hin elektronisch mitzuteilen. Bei Änderungen der Preise für die Lieferung von elektrischer Energie aufgrund von Änderungen der in lit. a und b angeführten Indizes wird der Stromlieferant den Kunden darin auch über die Anpassungen (aktueller Verände- rungswert, neuer Index-Ausgangswert, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKGkonkrete Höhe der angepassten Preise) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 4.2 Preisänderungen durch die DREWAG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGBinfor- mieren. Der Kunde kann dies dann einer auf diese Weise erklärten Preisänderung dem Strom- lieferanten innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang zustimmen oder widersprechen. Sofern der Kunde den mitgeteilten Preisänderungen nicht innerhalb einer Frist von 4 Wo- chen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach § 315 AbsAblauf dieser Frist die Preisänderungen zu dem vom Stromlieferanten mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Preisänderungserklärung liegen darf, wirksam. Widerspricht der Kunde den Änderungen binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich, endet der Vertrag unter Einhaltung einer Kün- digungsfrist von 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassenMonaten, gerechnet ab Zugang der Preisänderungserklärung, zum Monatsletzten. Bei Der Stromlieferant wird den Kunden im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen Mitteilung der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenPreis- erhöhung darauf hinweisen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Wi- derspruchsfrist als Zustimmung zur Preisänderung gilt und ein Widerspruch gegen die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als KostensteigerungenPreisänderung zur Vertragsauflösung führt. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisänderungen. 4.1 5.1. Im Strompreis Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die StromsteuerEnergiesteuer (Re- gelsatz), die jeweils an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelteentrichtenden Entgelte (z. B. Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung), die KonzessionsabgabenKonzessionsabga- ben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) Kundenmanagements, die Kosten für die Abrechnung, die Kostenpositionen des Marktgebietsverantwortlichen sowie die Umlagen Kosten aus dem Kauf von Emissionszertifikaten nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz Brennstoffemissionshandelsge- setz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-UmlageBEHG). 4.2 5.2. Preisänderungen durch die DREWAG ZVO erfolgen im Wege der einseitigen Leistungs- bestimmung Leistungsbestimmung in Ausübung Aus- übung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen). Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG ZVO sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenberücksichti- gen, die für die Preisermittlung nach ZiffAbs. 4.1 1 maßgeblich sind. Die DREWAG ZVO ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung Prei- sermittlung ist die DREWAG ZVO verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen gegenläufiger Kostensen- kungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3 Die DREWAG 5.3. ZVO nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG ZVO hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen Kosten- senkungen nach den selben denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG ZVO Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 5.4. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 5.5. Ändert die DREWAG ZVO die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG ZVO den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat Kündigung bedarf der Textform. ZVO soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 Ziffer 3.2 bleibt unberührt. 4.6 5.6. Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 Ziffern 5.2 bis 4.5 5.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff5.7. 4.2 bis 4.5 gelten auch Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 5.1 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zah- lende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit künftig neue Steuerndiese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz Xxxxxxxxxxx 0-00 00000 Xxxxxxxxxx Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Dipl. Kfm. Xxxxxxx Xxxxx-Xxxx Geschäftsführerin: Handelsregister: HRB16446 HL Ust.-ID-Nr.: Sparkasse Holstein BIC: XXXXXX00XXX IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Ent- geltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, Abgaben soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder sonstige staatlich veranlasstedie jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (Übertragung und Verteilungz. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werdenzugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

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Samples: Auftrag Zur Belieferung Mit Zvo Biogas

Preisänderungen. 4.1 I6.1 Die im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und VertriebskostenProspekt genannten Reisepreise, die Umsatzsteuersich grundsätzlich auf eine Kabine mit Dop- pelbelegung beziehen, sind Richtpreise, die Stromsteuergeltenden Preise sind als Tagespreise über die Website von ICO xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder im Rahmen ei- nes individuellen Beratungsgespräches über das Reisebüro zu erfahren. Die Preise für Zu- satzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung ver- bindlich nach Maßgabe der Ziffern 1. und 4. Sie sind Bestandteil des Reisevertrages. Dies gilt nicht, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage)wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt. 4.2 6.2 Unabhängig davon ist ICO berechtigt den im Reisevertrag vereinbarten Preis zu erhö- hen und zwar im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere durch Erhö- hung der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flug- hafengebühren, Sicherheitszuschläge oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhö- hung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbeson- dere der Treibstoffkosten, kann ICO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Be- rechnung erhöhen. a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann ICO vom Reiseteil- nehmer / Anmelder den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen. b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung ge- fordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die DREWAG erfolgen im Wege Zahl der einseitigen Leistungs- bestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGBSitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der Kunde Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann dies nach § 315 AbsICO vom Reisenden verlangen. c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die DREWAG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziff. 4.1 maßgeblich sind. Die DREWAG jedem Fall ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführennur bis zum 21. Bei der Preisermittlung Tag vor Reiseantritt möglich, danach ist die DREWAG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläu- figer Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenPreiserhöhung nicht mehr zulässig. 4.3 Die DREWAG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die DREWAG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die DREWAG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die DREWAG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 4.5 Ändert die DREWAG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Hierauf wird die DREWAG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die DREWAG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 3.1 bleibt unberührt. 4.6 Abweichend von vorstehenden Ziff. 4.2 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7 Ziff. 4.2 bis 4.5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen