Common use of Preisänderungen Clause in Contracts

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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Samples: www.austriagoeszrce.at, www.heimathafen.at, www.bavariagoeszrce.de

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Preisänderungen können sich auch ergeben wenn der Kunde den nicht korrekten ausgewiesenen Preis bezahlt. Dadurch kann es zu einer Nachzahlungsaufforderung per E-Mail oder spätestens vor Ort bei der Veranstaltung zu einer Nachzahlung kommen. Wird dieser Differenzbetrag nicht beglichen, kann der Kunde nicht an der Veranstaltung teilnehmen und hat kein Recht auf Stornogebühren. Die dadurch entstanden Kosten muss der Kunde selbst bezahlen. • Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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Samples: young-younion.at, www.snowandfun.eu

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür hiefür bei der Buchung im Einzelnen einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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Samples: www.vinoverde.at, www.donau.com

Preisänderungen. Der Veranstalter behält Es gibt Fälle, in welchen die in den Ausschreibungen von VTOI angegebenen Preise bei Pauschalarrangements und eigenen Einzelleistungen aus besonderen Gründen erhöht werden müssen, wie zum Beispiel: • nachträgliche Preiserhöhung von Transportunternehmen (z.B. Treibstoffzuschläge) • neu eingeführte oder erhöhte staatliche Abgaben, Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) oder Gebühren (z.B. erhöhte Flughafentaxen) • Wechselkursänderungen • ausserordentliche Preiserhöhungen von Leistungsträgern (z.B. Hotels) • plausibel erklärbare Fehler in den Angeboten / Ausschreibungen. Falls VTOI Preiserhöhungen aus den oben aufgeführten Gründen vornehmen muss, wird sie diese Preiserhöhungen bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisedatum vornehmen. Sofern die Preiserhöhung 10% des ausgeschriebenen und von uns bestätigten Arrangementpreises übersteigt, haben Sie das Recht, innert 5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden Ihnen von VTOI alle von Ihnen bereits geleisteten Zahlungen innert 30 Tagen rückerstattet. Auf Wunsch können Sie aber auch ein anderes von VTOI offeriertes Reisearrangement buchen. VTOI bemüht sich, Ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen, und wird die von Ihnen bereits geleisteten Zahlungen ohne Abzüge an den Preis anrechnen. Falls Sie sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründenweigern, die Preisdifferenz innert der von VTOI gesetzten Frist zu begleichen, hat VTOI das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Ihnen die geleistete Zahlung – soweit möglich – zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche Ihrerseits sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Fälle in denen eine Rückerstattung nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen möglich ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung (z.B. bereits bezahlte Flugtickets) sowie Ausnahmen im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurdenSinne von Art. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung 15 des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.aPauschalreisegesetzes.). - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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Samples: www.vtours.com, vtours-international.ch

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss Vertrags- abschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - Treib- stoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden anzu- wendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist Zwei- monatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen vor- genommen werden, wenn die Gründe hierfür hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein Bu- chungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässigzu- lässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen Voraus- setzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt darge- stellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter Ver- anstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen Vor- kehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls gegebe- nenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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Samples: www.campingclub.at

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, EF kann den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu einseitig erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden WechselkurseReise geltenden Wechselkurse ergibt. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an Der Reisepreis wird in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für EF verteuert hat. EF hat den Reisenden weiterzugebenauf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen Eine Preiserhöhung ist nur dann vorgenommen werdenwirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Gründe hierfür bei Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die Wechselkurse nach Vertragsschluß und vor Reisebeginn um mindestens 3 % geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für EF führt. Hat der Buchung Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von EF zu erstatten. EF darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. EF hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Übersteigt die im Einzelnen ausgehandelt Vertrag nach § 651f Abs. 1 BGB vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, dann kann EF dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässigverlangen, wenn bei Vorliegen dass der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe Reisende innerhalb einer von EF bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.)erklärt. - Bei ÄnderungenDer Kunde hat die Xxxx, auf die Mitteilung von EF zu reagieren oder nicht. Wenn der Veranstalter zu vertreten hatKunde gegenüber EF reagiert, gelten jene Regelungendann kann er entweder der Preiserhöhung zustimmen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sindunentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde. - Ergibt sich nach Wenn der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen Kunde gegenüber EF nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kanninnerhalb der gesetzten Frist reagiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit gilt die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kannmitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der Hierauf ist der Kunde zum Ort unverzüglich nach Kenntnis von der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wirdPreiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Im Übrigen Hatte EF für die Durchführung der Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu leistenerstatten. EF behält sich das Recht vor, Erhöhungen staatlicher Steuern in Rechnung zu stellen.

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Samples: a.storyblok.com

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich Wir behalten uns vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründenim Falle der Erhöhung von Treibstoffkosten und Kosten anderer Energieträger oder der Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben (Hafen-, die nicht von seinem Willen abhängig sindFlughafensicherheitsgebühren, Flughafensteuern etc.), sowie bei Änderungen der Wechselkurse zu erhöhen, sofern wenn die zur Erhöhung führenden Umstände nach Vertragsschluss eingetreten und bis Vertragsschluss für uns nicht vorherseh- bar sind und sich die Preiserhöhung auf die Weitergabe der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der erhöhten Kosten und Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkursebeschränkt. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an auf den Reisenden weiterzugebenSitzplatz bezo- genen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen. Innerhalb In anderen Fäl- len werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzli- chen Beförderungskosten durch die Zahl der Zweimonatsfrist Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungs- betrag für den Einzelplatz können wir von Ih- nen verlangen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir Sie unverzüglich auf einem dauerhaften Daten- xxxxxx klar und verständlich über die Preis- erhöhung und deren Gründe zu unterrich- ten und hierbei die Berechnung der Preiser- höhung mitzuteilen. Preiserhöhungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20bis zum 21. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine PreisänderungReisebeginn ver- langt werden. Eine Preisänderung Maßgeblich ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklärenZugang der Erklärung beim Reisenden. Bei Änderungen einer Preiser- höhung von mehr als 8% des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein können wir von Ihnen verlangen, dass Sie in- nerhalb einer von uns zu bestimmenden und angemessenen Frist das Angebot zur Preis- erhöhung über 8% annehmen oder den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.)gemäß Ziffer 7.3. - Bei Änderungenerklären. Nach Ablauf der von uns be- stimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhö- hung als angenommen. Wir können Ihnen xxxx- weise mit dem Angebot der Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen. Sie können eine Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die der Veranstalter vorstehend genann- ten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu vertreten hatniedrigeren Kosten bei uns führt. Haben Sie mehr als den hiernach ge- schuldeten Betrag gezahlt, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtetMehrbetrag von uns zu erstatten. Wir dürfen von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandene Verrechnungskosten abziehen, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leistenmüssen aber auf Ihr Verlangen nachweisen, in welcher Höhe die- se entstanden sind.

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Samples: www.vb-marl-recklinghausen.de

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - Beförderungskosten, etwa der Treibstoffkosten - Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür hiefür bei der Buchung im Einzelnen einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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Samples: idloom.events

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, EF kann den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu einseitig erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Reise geltenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an Die Wechselkurse müssen sich jedoch mindestens um 3% verändert haben. Der Reisepreis wird in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für EF verteuert hat. EF hat den Reisenden weiterzugebenauf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen Eine Preiserhöhung ist nur dann vorgenommen werdenwirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Gründe hierfür bei Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn um mindestens 3 % geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für EF führt. Hat der Buchung Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von EF zu erstatten. EF darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. EF hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. Übersteigt die im Einzelnen ausgehandelt Vertrag nach §651f Abs. 1 BGB vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, dann kann EF dem Reisenden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässigverlangen, wenn bei Vorliegen dass der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe Reisende innerhalb einer von EF bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.)erklärt. - Bei ÄnderungenDer Kunde hat die Xxxx, auf die Mitteilung von EF zu reagieren oder nicht. Wenn der Veranstalter zu vertreten hatKunde gegenüber EF reagiert, gelten jene Regelungendann kann er entweder der Preiserhöhung zustimmen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sindunentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde. - Ergibt sich nach Wenn der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen Kunde gegenüber EF nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kanninnerhalb der gesetzten Frist reagiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit gilt die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kannmitgeteilte Preiserhöhung als angenommen. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der Hierauf ist der Kunde zum Ort unverzüglich nach Kenntnis von der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wirdPreiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Im Übrigen Hatte EF für die Durchführung der Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs. 2 BGB zu leistenerstatten. EF behält sich das Recht vor, Erhöhungen staatlicher Steuern in Rechnung zu stellen.

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Samples: a.storyblok.com

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich Wir behalten uns vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründenim Falle der Erhöhung von Treibstoffkosten und Kosten anderer Energieträger oder der Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben (Hafen-, die nicht von seinem Willen abhängig sindFlughafensicherheitsgebühren, Flughafensteuern etc.), sowie bei Änderungen der Wechselkurse zu erhöhen, sofern wenn die zur Erhöhung führenden Umstände nach Vertragsschluss eingetreten und bis Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar sind und sich die Preiserhöhung auf die Weitergabe der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der erhöhten Kosten und Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkursebeschränkt. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an auf den Reisenden weiterzugebenSitzplatz bezogenen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhö- hungsbetrag verlangen. Innerhalb In anderen Fällen werden die vom Beförde- rungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Zweimonatsfrist Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbe- trag für den Einzelplatz können wir von Ihnen verlangen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir Sie un- verzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hier- bei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Preiserhöhungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20bis zum 21. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine PreisänderungReisebeginn verlangt werden. Eine Preisänderung Maß- geblich ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklärenZugang der Erklärung beim Reisenden. Bei Änderungen einer Prei- serhöhung von mehr als 8% des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein können wir von Ihnen verlangen, dass Sie innerhalb einer von uns zu bestimmenden und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8% an- nehmen oder den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.)gemäß Ziffer 7.3. - Bei Änderungenerklären. Nach Ablauf der von uns bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen. Wir können Ihnen wahlweise mit dem Angebot der Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen. Sie können eine Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die der Veranstalter vorstehend genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu vertreten hatniedrigeren Kosten bei uns führt. Haben Sie mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtetMehrbetrag von uns zu erstat- ten. Wir dürfen von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandene Verrechnungskosten abziehen, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leistenmüssen aber auf Ihr Verlangen nachweisen, in welcher Höhe diese entstanden sind.

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Samples: www.atouro.de

Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - BeförderungsW kosten W–etwa der Treibstoffkosten - –, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- EinW oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür hiefür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Bei ∙Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt ∙Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen triftiW gen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen an deren mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung Nicht- erfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten SchwierigW keiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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Preisänderungen. Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren Ausschif- fungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung Reise- veranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. 17 Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen Preisänderun- gen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt Ab- schnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt durchge- führt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter Ver- anstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden Kun- den zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

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