Common use of Preisänderungen Clause in Contracts

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Stadtwerke Bad Tölz GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 Stadtwerke Bad Tölz GmbH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht Stadtwerke Bad Tölz GmbH die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten der Preisanpassung kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

Appears in 3 contracts

Samples: Autostromvertrag, Autostromvertrag, Autostromvertrag

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), nach § 17 f. EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach § 18 AbLaV (abLaV-Umlage). 5.2 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH SachsenEnergie AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH SachsenEnergie AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 Abs. 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH SachsenEnergie AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung Preiser- mittlung ist Stadtwerke Bad Tölz GmbH die SachsenEnergie AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 Stadtwerke Bad Tölz GmbH 5.3 Die SachsenEnergie AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SachsenEnergie AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH SachsenEnergie AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorKos- tensteigerungen. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die SachsenEnergie AG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht Stadtwerke Bad Tölz GmbH die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 5.5 Ändert die SachsenEnergie AG die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten Wirksamwerdens der Preisanpassung Preisänderung zu kündigen, für . Hierauf wird die SachsenEnergie AG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevor- stehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine SachsenEnergie AG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziff. 4 bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 Ziff. 5.2 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 5.7 Ziff. 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Strom W

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Erdgaspreis sind die folgenden Kosten enthalten: die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer, die an den Netzbetreiber und Messtellenbetreiber zu entrichten- den Entgelte, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgaben sowie die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis). 5.2 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz SWZ GmbH sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preiser- mittlung nach Ziffer 2.2 Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung Preiser- mittlung ist Stadtwerke Bad Tölz die SWZ GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen Kostensen- kungen vorzunehmen. Änderung der Preise sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich. 3.2 5.3 Die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWZ GmbH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz SWZ GmbH Kostensenkungen Kostensen- kungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. Die Stadtwerke Zittau GmbH wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 5.5 Ändert die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten Wirksamwerdens der Preisanpassung Preisän- derungzu kündigen, für . Hierauf wird die SWZ GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die SWZ GmbH hat die Kündigung bedarf der Schriftformdes Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang und Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine Das Recht zur ordentlichen Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenZiffer 4.1 bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 5.1 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.7 Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. Ziffer 5.2 S. 6 gilt hierbei nicht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb)

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH erfolgen im Wege der einseitigen einsei- tigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit Bil- ligkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH sind ausschließlich Änderungen Änderun- gen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich maßgeb- lich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung Preiser- mittlung ist Stadtwerke Bad Tölz GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 Stadtwerke Bad Tölz GmbH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH Kostensenkungen nicht später weitergeben als KostensteigerungenKos- tensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen drei Monate vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden Kun- den ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht Stadtwerke Bad Tölz GmbH die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts bis mit einer Frist von einem Monat zum eintreten der Preisanpassung Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Preisrege- lung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden Kun- den weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Über- tragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen Be- lastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werdenwer- den.

Appears in 1 contract

Samples: Stromliefervertrag

Preisänderungen. 3.1 7.1 In den Strompreisen nach Ziffer 6 sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten der Abrechnung, sowie Steuern (z. B. Stromsteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und hoheitliche Belastungen (z. B. Umlagen nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)). Eine Auflistung der einzelnen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen finden Sie im Vertragsangebot unter der Preisübersicht als Hinweis zu den Strompreisen und auf den aktuellen Preisblättern im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx 7.2 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 7.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Stadtwerke Bad Tölz GmbH die RheinEnergie verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 Stadtwerke Bad Tölz GmbH 7.3 Die RheinEnergie nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die RheinEnergie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 7.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die RheinEnergie wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht Stadtwerke Bad Tölz GmbH senden und die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 7.5 Ändert die RheinEnergie die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird die RheinEnergie den Kunden in der Preisanpassung kündigen, für den brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der SchriftformTextform. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine RheinEnergie hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 9 bleibt unberührt. 3.4 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 7.2 bis 3.3 7.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

Appears in 1 contract

Samples: Stromvertrag

Preisänderungen. 3.1 7.1 In den Erdgaspreisen nach Ziffer 6 sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten der Abrechnung, sowie Steuern (z. B. Erdgassteuer), Abgaben (z. B. Konzessionsabgabe) und hoheitliche Belastungen. Eine Auflistung der einzelnen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen finden Sie im Vertragsangebot unter der Preisübersicht als Hinweis zu den Erdgaspreisen und auf den aktuellen Preisblättern im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx 7.2 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 7.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist Stadtwerke Bad Tölz GmbH die RheinEnergie verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 Stadtwerke Bad Tölz GmbH 7.3 Die RheinEnergie nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die RheinEnergie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben den selben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH RheinEnergie Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 7.4 Änderungen der Preise wird dem Kunden werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die RheinEnergie wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht Stadtwerke Bad Tölz GmbH senden und die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 7.5 Ändert die RheinEnergie die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird die RheinEnergie den Kunden in der Preisanpassung kündigen, für den brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der SchriftformTextform. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine RheinEnergie hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 9 bleibt unberührt. 3.4 7.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 7.2 bis 3.3 7.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

Appears in 1 contract

Samples: Fairregio Erdgas Plus Contract

Preisänderungen. 3.1 Preisänderungen Die Compass Kreuzfahrten GmbH behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Auf- enthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: 5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beför- derungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die Compass Kreuzfahrten GmbH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Be- rechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Compass Kreuz- fahrten GmbH vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beför- derungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Stadtwerke Bad Tölz Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die Compass Kreuzfahrten GmbH erfolgen vom Reiseteilnehmer verlangen. 5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Ha- fen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Wege Zusammenhang mit der einseitigen Leistungsbestimmung Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintritts- gebühren gegenüber der Compass Kreuzfahrten GmbH erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in Ausübung billigen Ermessensdem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise da- durch für die Compass Kreuzfahrten GmbH verteuert hat. 5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die Compass Kreuzfahrten GmbH den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Reiseteilnehmer berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Compass Kreuzfahrten GmbH eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Kunde kann die Billigkeit Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei Erklärung der einseitigen Leistungsbestimmung Än- derung des Reisepreises durch die Stadtwerke Bad Tölz Compass Kreuzfahrten GmbH sind ausschließlich Änderungen geltend zu machen. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 5.5 Soweit Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kosten zu berücksichtigenKopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Be- rechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeblich sindReise er- wartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Die Stadtwerke Bad Tölz Compass Kreuzfahrten GmbH wird auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung belegen. 5.6 Die Compass Kreuzfahrten GmbH ist bei Kostensteigerungen berechtigtgem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführeneiner Verringerung der unter Ziff. Bei 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus re- sultierenden und vom Reiseteilnehmer bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der Preisermittlung ist Stadtwerke Bad Tölz GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 Stadtwerke Bad Tölz GmbH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz GmbH Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht Stadtwerke Bad Tölz GmbH die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten der Preisanpassung kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden weitergegebenReiseteilnehmer zu erstatten. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Preisänderungen. 3.1 5.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelten, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtun- gen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage) und nach § 17 f. EnWG (Offshore-Umlage). 5.2 Preisänderungen durch die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Bad Tölz SWZ GmbH sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preiser- mittlung nach Ziffer 2.2 Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung Preiser- mittlung ist Stadtwerke Bad Tölz die SWZ GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen Kostensen- kungen vorzunehmen. Änderung der Preise sind nur zum Monatsersten möglich. 3.2 5.3 Die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWZ GmbH hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Bad Tölz SWZ GmbH Kostensenkungen Kostensen- kungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Stadtwerke Bad Tölz GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung 5.4 Änderungen der Preise wird dem werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteiltÄnderung erfolgen muss. In diesem Fall steht dem Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Preisänderung. Die Stadtwerke Zittau GmbH wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht die Änderung auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 5.5 Ändert die Stadtwerke Bad Tölz Zittau GmbH die Preise, kann so hat der Kunde das Recht, den Vertrag im Wege ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Sonderkündigungsrechts bis zum eintreten Wirksamwerdens der Preisanpassung Preisände- rung zu kündigen, für . Hierauf wird die SWZ GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitztbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die SWZ GmbH hat die Kündigung bedarf der Schriftformdes Kunden innerhalb einer Woche nach Zugang und Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH soll eine Das Recht zur ordentlichen Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigenZiffer 4.1 bleibt unberührt. 3.4 5.6 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 5.1 bis 3.3 5.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 5.7 Ziffern 3.2 5.2 bis 3.4 5.5 gelten auch, auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, ErzeugungGewinnung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie Erdgas betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden. Ziffer 5.2 S. 6 gilt hierbei nicht.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Stromlieferungen