Preisänderungen. 4.1 plantours & Partner behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung der Kosten für die Beförderung von Personen, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise- leistungen sowie Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse einseitig zu erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine erhebliche Preiserhöhung. Eine erhebliche Preiserhöhung liegt vor, wenn die Erhöhung 8 % des vereinbarten Reisepreises übersteigt; in diesem Falle gilt § 651g BGB. 4.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass plantours & Partner zur Senkung des Reisepreises unter den Voraussetzungen gemäß § 651f Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet ist. 4.3 Die Änderung des Reisepreises wird berechnet wie folgt: • Ändert sich der Preis für die Beförderung von Personen aufgrund geänderter Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Berechnung des Leistungsträgers die Weitergabe des geänderten Preises an den Kunden; in allen anderen Fällen werden die vom Leistungsträger pro Beförderungsmittel geforderten Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben. • Ändern sich Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, wird der geforderte Betrag durch die Zahl der Reisenden geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben. • Ändert sich der für die betreffende Pauschalreise geltende Wechselkurs, wird der rechnerische Anteil der Kursdifferenz an den Kunden weitergegeben.
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Samples: Reisebedingungen, Reisevertrag, Reisevertrag
Preisänderungen. 4.1 plantours & Partner behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung der Kosten für die Beförderung von Personen, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise- leistungen Reiseleistungen sowie Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse einseitig zu erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine erhebliche Preiserhöhung. Eine erhebliche Preiserhöhung liegt vor, wenn die Erhöhung 8 % des vereinbarten Reisepreises übersteigt; in diesem Falle gilt § 651g BGB.
4.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass plantours & Partner zur Senkung des Reisepreises unter den Voraussetzungen gemäß § 651f Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet ist.
4.3 Die Änderung des Reisepreises wird berechnet wie folgt: • Ändert sich der Preis für die Beförderung von Personen aufgrund geänderter Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Berechnung des Leistungsträgers die Weitergabe des geänderten Preises an den Kunden; in allen anderen Fällen werden die vom Leistungsträger pro Beförderungsmittel geforderten Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben. • Ändern sich Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, wird der geforderte Betrag durch die Zahl der Reisenden geteilt und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben. • Ändert sich der für die betreffende Pauschalreise geltende Wechselkurs, wird der rechnerische Anteil der Kursdifferenz an den Kunden weitergegeben.
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Samples: Reisevertrag, Reisebedingungen
Preisänderungen. 4.1 plantours & Partner Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu erhöhen:
4.1.1 Die Preiserhöhung übersteigt nicht 8 % des Reisepreises.
4.1.2 Die Erhöhung ergibt sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten erfolgten
a) Erhöhung der Kosten für die Beförderung von Personen, Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reise- leistungen sowie Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse einseitig zu erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine erhebliche Preiserhöhung. Eine erhebliche Preiserhöhung liegt vor, wenn die Erhöhung 8 % des vereinbarten Reisepreises übersteigt; in diesem Falle gilt § 651g BGB.
4.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass plantours & Partner zur Senkung des Reisepreises unter den Voraussetzungen gemäß § 651f Abs. 4 Satz 1 BGB verpflichtet ist.
4.3 Die Änderung des Reisepreises wird berechnet wie folgt: • Ändert sich der Preis Preises für die Beförderung von Personen aufgrund geänderter höherer Kosten für Treibstoff oder andere anderer Energieträger, erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Berechnung des Leistungsträgers die Weitergabe des geänderten Preises an den Kunden; in allen anderen Fällen werden die vom Leistungsträger pro Beförderungsmittel geforderten Kosten durch die Zahl ,
b) Erhöhung der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt Steuern und der rechnerische Anteil an den Kunden weitergegeben. • Ändern sich Steuern oder sonstige sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, wird oder
c) Änderung der geforderte Betrag für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse.
4.1.3 Der Reiseveranstalter unterrichtet den Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger über die Preiserhöhung und deren Gründe und Berechnung.
4.2 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Ener- gieträger kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Reisenden geteilt Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechen- den, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1.2 genannten Preise, Abgaben und Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedri- geren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der rechnerische Anteil an Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten, wobei der Reiseveranstalter die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsmehrausgaben abziehen darf.
4.4 Preiserhöhungen von mehr als 8 % sind nur einvernehmlich möglich. Der Reiseveranstalter kann den Kunden weitergegebeneine Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt von dem Vertrag (ohne Ent- schädigungsverpflichtung) erklärt; alternativ kann er dem Kunden auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anbieten. • Ändert sich Wenn der für Kunde nicht innerhalb der ihm von dem Reiseveranstalter zur Entscheidung gesetzten Frist reagiert, gilt die betreffende Pauschalreise geltende Wechselkurs, wird der rechnerische Anteil der Kursdifferenz an den Kunden weitergegebenmitgeteilte Preiserhöhung als angenommen.
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Samples: Reisevertrag