Prozessführung Musterklauseln

Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart. 2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an. 2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendung.
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we- gen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Ver- sicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von die- sem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit ge- schlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer be- rechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderli- chenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b nicht.
Prozessführung. Wird gegen die versicherte Person ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Diese muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Prozessführung. Wird gegen die versicherte Person ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens der Chubb zu überlassen. Chubb beauftragt im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Diese muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Prozessführung. E.5.2 Sie müssen uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, überlassen.
Prozessführung. E.1.7.4 Sie müssen uns die Prozessführung gegen Dritte, insbeson- dere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, überlassen.
Prozessführung. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 28. b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.) 1 Versicherte Sachen 74 2 entfällt 74 3 Versicherungswert 74 4 Summenausgleich 75 5 Mietverlust 75 6 Mitversicherte Kosten 76 7 entfällt 77 8 Feuer-Rohbau 77 9 Gleitende Neuwertversicherung 77
Prozessführung. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherungsnehmer zur Beiziehung eines Rechtsanwalts verpflichtet, der ihm vom Versicherer vorgeschla- gen wird. Der Versicherungsnehmer und sein Rechtsanwalt haben den Versicherer über den außergerichtlichen und gerichtlichen (Verfahrens)Verlauf in geschriebener Form zu informieren und allfällige Weisungen des Versicherers, so- weit für sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Prozessführung. (1) Die Verwalterin ist berechtigt, namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sämtliche ihrer For- derungen außergerichtlich und gerichtlich mit Hilfe eines von ihr zu bestimmenden Rechtsanwaltes in sämtlichen Instanzen zu verfolgen und die Zwangsvollstreckung durchzuführen. (2) Zum Führen sonstiger Aktivverfahren bedarf die Verwalterin eine gesonderte Ermächtigung durch Be- schlussfassung der Wohnungseigentümer, es sei denn, das Aktivverfahren ist zur Nachteilsabwendung erforderlich. Der Beirat ist in Kenntnis zu setzen. (3) Im Rahmen seiner Ermächtigung zur Prozessführung ist die Verwalterin ermächtigt, namens, im Auftrag und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der GdWE zu beauftragen.