Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sic...
Qualität und Dokumentation. 1. Die Einhaltung der am Tage der Lieferung gültigen DIN-Normen, den jeweils vorliegenden „Technischen Lieferbedingungen“, des neuesten Standes der Technik, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sowie sonstiger Bestimmungen der Fachverbände, wie auch nationaler und internationaler gesetzlicher Auflagen wird vom Lieferant ausdrücklich zugesichert. Änderungen an den Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferant und uns nicht fest vereinbart, so sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher, und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben.
4. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
5. Soweit in den bestellten Waren und Materialien Stoffe enthalten sind, die umweltgefährdend sein können und sogar die Einhaltung besonderer Sicherheitsregeln erfordern, sind wir darüber ausdrücklich zu informieren und jeder Lieferung und Rechnung ist ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Im Interesse einer umweltschonenden Fertigung in unserem Hause ist der Lieferant angehalten nur entsprechende umweltfreundliche Stoffe einzusetzen.
Qualität und Dokumentation. 14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.
14.2 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind vom Lieferanten 15 Jahre ab letztmaligem Inverkehrbringen des Endproduktes durch den Besteller aufzubewahren und diesem bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.
14.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Qualität und Dokumentation auf Ziffer 2.7 verwiesen.
Qualität und Dokumentation. 7.1. Der Lieferant erbringt seine Lieferungen oder Leistungen unter Einhal- tung aller für diese geltenden Gesetze und Vorschriften. Insbesondere hat der Lieferant sicherzustellen, dass seine Lieferungen und Leistungen die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Aus- fuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestim- mungslandes erfüllen.
7.2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die jeweils aktuellen anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten tech- nischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen provide evidence of a greater amount of losses and to assert a claim for the same.
Qualität und Dokumentation. 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Tech- nik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige separat vereinbarte Qualitätssicherungsvereinba- rungen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegen- standes, des Produktionsverfahrens und der Verlagerung der Produktion, z.B. an einen an- deren Standort, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch JOYSON.
2. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzusetzen und jeweils zu er- neuern. Der Lieferant sichert insbesondere zu, zu Beginn und während der Belieferung an JOYSON nach DIN EN ISO 9001 oder nach einem höherwertigen Qualitätsmanagement- system zertifiziert zu sein.
3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarungen definierten besonderen Merkmalen gemäß VDA, ISO/TS 16949, DIN EN ISO 9001, JOYSON-Normen (C oder M) oder anderen JOYSON-Kundennormen, hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, in welchem Umfang und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen ergeben haben. Diese Prüfungs- unterlagen sind von dem Lieferanten 20 (zwanzig) Jahre aufzubewahren und auf schriftliche Anforderung von JOYSON vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der ge- setzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von JOYSON verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
Qualität und Dokumentation. 12.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
12.2 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften der Kunden des Bestellers, z.B. die VDASchrift "Sicherung der Qualität von Lieferungen" (Band 2) oder das Handbuch "Production Part Approval Process" hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
12.3 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial und Serienteilen durch den Besteller vom Lieferanten und für Bearbeitungsaufträge: Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
12.4 Im Übrigen verweist der Besteller auf seine Qualitätssicherungsvereinbarung QSV zum Download auf der Homepage xxx.xxxxxxxxx.xx.
Qualität und Dokumentation. 6.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicher- heitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
6.2 Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils geltenden Vorschriften unserer Kunden, z. B. die VDA-Vorschrift „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ (Band 2) oder das Handbuch „Production Part Approval Process“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
6.3 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
6.4 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unser Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
Qualität und Dokumentation. 6.1 Der Lieferant ist stets zur Einhaltung der jeweils zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses gültigen Fassung dieser Bedingungen, die auf der Kautex Website (xxx.xxxxxx.xxx) eingesehen und herunter geladen werden können.
6.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Beschaffenheit und etwaigen vereinbarten Garantien, den anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regeln einschließlich europäischer Bestimmungen sowie den vereinbarten technischen Daten (einschließlich DIN- und EN- Normen) entsprechen. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen ferner den gesetzlichen Bestimmungen derjenigen Länder entsprechen, in denen sie Verwendung finden sollen vorausgesetzt, dass dem Lieferanten der Ort der endgültigen Verwendung bekannt ist. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, dass es sich dabei um ein anderes Land als dasjenige der Empfangstelle handelt, ist der Lieferant zur entsprechenden Rückfrage bei uns verpflichtet.
6.3 Für Erstmuster und Serienlieferungen gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Weitere Einzelheiten sind im GSM geregelt.
6.4 Der Lieferant ist zu angemessener Unterstützung entsprechend unseren Vorgaben bei der Anwendung von Verfahren und Qualitätsvorausplanung verpflichtet.
6.5 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Hinweise oder Vereinbarungen besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in gesonderten Aufzeichnungen die Termine, Art und Weise und die Namen derjenigen Personen festzuhalten, die Überprüfungen zwecks Bestätigung der Übereinstimmung mit den in der Dokumentation enthaltenen Anforderungen durchgeführt haben, einschließlich des Ergebnisses der erforderlichen Qualitätsprüfungen. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre lang aufzubewahren und uns auf Verlangen auszuhändigen. Der Lieferant hat seinen Vorlieferanten entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Es gelten die Regelungen nach QS 9000 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
6.6 Der Lieferant hat uns und unseren Kunden sowie deren Vertretern nach entsprechender Voranmeldung zu angemessenen Zeiten den Zugang zu seinen Anlagen zwecks Inaugenscheinnahme des Fertigungsablaufs, der Roh- und Hilfsstoffe, unfertigen Erzeugnisse/Leistungen, fertigen Erzeugnisse sowie der für die Fertigung eingesetzten Maschinen und Werkzeuge einschließlich maßgeblicher Unterlagen zu gestatten.
Qualität und Dokumentation. 9.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die allgemeinen techni- schen Lieferbedingungen der MAN nach den Werknormen MAN 239-1ff, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten und dazu ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (z.B. DIN EN ISO 9000 ff, VDA 6 o.ä.) einzurichten und nachzuwei- sen. Für Lieferungen von LKW-Aufbauten, -Anbauten und – Umbauten, die nicht auf einen Rahmen-Abschluss sondern auf einen anderen Vertrag basieren, z.B. Einzelbestellungen oder Lieferverträge gilt die Werknorm M 3471 „Allgemeine Lieferbe- dingungen für LKW-Aufbauten, -Anbauten und –Umbauten“ der MAN. MAN behält sich vor, sich von der Wirksamkeit des Quali- tätsmanagement-Systems vor Ort zu überzeugen, z.B. nach VDA Band 6 „QS-Systemaudit“, bzw. bei Aufbauherstellern nach VDA Band 8 „Leitfaden zur QS bei Anhänger-, Aufbau- ten- und Containerherstellern“. Änderungen des Liefergegen- standes oder des Erzeugungsortes des Teiles bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MAN. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift "Siche- rung der Qualität von Lieferungen in der Automobilindustrie – Lieferantenauswahl/Produktionsprozess- und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen. Erst nachdem die MAN die Muster mit Erstmusterbericht frei- gegeben hat, darf mit der Serienlieferung begonnen werden. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefer- gegenstände ständig zu überprüfen und ist für die dauernde Einhaltung der Qualitätsvorschriften verantwortlich. Die Ver- tragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Quali- tätsverbesserung gegenseitig informieren.
9.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und der MAN nicht fest vereinbart, ist die MAN auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten be- reit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern. Der Lieferant räumt auf Verlangen der MAN dieser das Recht ein, Einblick in die Pro- duktions- u. Prüfmethoden zu gewähren bzw. seine Prüfsys- teme der MAN bekanntzugeben.
9.3 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit 'D', gekennzeichne- ten Nutzfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in be- sonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Wei- se und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der doku- mentationspflichtigen Merkmale geprüft worden...
Qualität und Dokumentation. 10.1 Der Vertragspartner überlässt Porsche mit der Lieferung schriftliche Angaben über die Merkmale und die Zusammensetzung des Liefergegenstandes, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit stimmt sich der Vertragspartner mit Porsche ab.
10.2 Falls Porsche Erstmuster verlangt, darf der Vertragspartner erst nach Vorliegen einer schriftlichen Freigabe durch Porsche mit der Fertigung des Liefergegenstandes beginnen.