Qualitätsmanagement. 11.1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Der Lieferant hat für alle an PTF gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 11.2. Bei PTF findet eine Wareneingangskontrolle nur im Umfang der obigen Ziff. 6.4. statt. PTF behält sich allerdings vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen.
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