Common use of Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Clause in Contracts

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. 3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. □ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. □ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. □ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Evb It Dienstvertrag, Data Processing Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) ☐Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☐Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer [Eintragen: Herr/Frau Vorname Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. oder ☐ Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird [Eintragen: Herr/Frau Vorname Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. oder ☐ Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union:[Eintragen: Xxxxxx XxxxxxVorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische MassnahmenAnlage 1). 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. g) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv), Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur : Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS- GVO ausübt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtetwird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Ansprechpartner wirdDatenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Xxxxxx Xxxxxxx erreichbar über: Pietsch IT GmbH Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt0 00000 Xxxxxx Telefon: 00000-000000 E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxx-xx.xx Webseite: xxx.xxxxxxx-xx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenDessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. (2. ) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeits- verpflichtung besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. (3. ) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. (4) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts-behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. (5) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. (6) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (7) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. (8) Überdies ist der Auftragnehmer zur Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse verpflichtet. Hierzu legt der Auftragnehmer Datenschutzaudits (nach Ziffer 9 dieses VertragesBSI-Grundschutz) des Datenschutzbeauftragten vor.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. ☐ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☐ Als Ansprechpartner wird: Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx XxxxxxXxxxxxx, hundertzehn GmbHTeam Manager Sales, Xxxxxxxxxxxx 000XTeam Manager Sales, 0000 Xxxxxxxxxx+00 (0)00000000000, Xxxxxxx benanntxxxxxx.xxxxxxxx@xxxx.xxx bestellt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenEin Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. 2. b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Art. 28 bis 33 Pflichten gemäß DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2. ) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragneh- mer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entspre- chend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich den in der Leistungsvereinbarung und dieser Da- tenschutz-Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. 2) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Massnah- men gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische MassnahmenEinzelheiten in Anlage 1). 4. 3) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder StrafverfahrenStrafver- fahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten bes- ten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. 4) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Mass- nahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen Anforde- rungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. 5) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages8 dieser Vereinbarung. 6) Der Auftragnehmer kann im Regelfall auf Grund der fehlenden Informationslage zu den Prüf-daten kein Verarbei- tungsverzeichnis gemäß Art. 30 DS-GVO führen. Als Datenschutzbeauftragter wird: Dr. iur. Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx 0 XX-0000 Xxxxxx Tel. +00 00 000 00 00 Mail: xxxxxxx@xxxxxxx-xxxxxxxx.xxx benannt.

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Samples: Datenschutz Vereinbarung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) ☒ Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. ☒ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☒ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Fa. deData GmbH & Co KG., Xxxx Xxx Xxxxxxx, xxxxxxx@xxxxxx.xx, 0561/3168589] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☒ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) ☐ Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau c) ☐ Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden.in der Union: 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische MassnahmenEinzelheiten in Anlage 1). 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Einhaltung getroffenen Vereinbarungen. Zweck, Art und Umfang der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Gemäß den Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern GVO gewährleistet er insbesondere der Auftragnehmer hierbei die Einhaltung folgender Vorgaben: (1. Der Auftragnehmer ist nicht zur ) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenDessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte einsetzt, die gem. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die DSGVO auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. (3) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Umsetzung bezieht sich insbesondere auf: • die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Einhaltung aller für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artbeziehen. 28 AbsDies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (4) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig sichert die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses VertragesVertrages zu. (5) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1].

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Samples: Vertrag Zur Auftragsdatenverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx, Inhaberin, Tel. 0000-0000000, E-Mail: xxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx, Inhaberin, Tel. 0000-0000000, E- Mail: xxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVODSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 bis 39 DSGVO. Die Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Bei einem Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Der Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers ist: WS Datenschutz GmbH Xxxxxxxxx Xxxxxxx , LL. M. Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx xxxxxxx@xx-xxxxxxxxxxx.xx 49 30 / 88 72 07 88 b) Soweit der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als verpflichtet ist, wird stattdessen ein Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx beim Auftragnehmer benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2c) Soweit der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, wird ein Ansprechpartner beim Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der Union benannt. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b), 29, 32 Abs. 4 DS-GVODSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 3. e) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. f) Die Umsetzung unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Einhaltung aller für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)beziehen. 4. g) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) ☐ Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. ☐ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☐ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) ☐ Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. c) ☐ Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages7 dieser Vereinbarung.

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Samples: Rahmenvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gesetzlich Pflichten gemäss Art. 28 bis 33 DS-GVODSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. a) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines hat einen Konzern-Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtetbestellt. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenDessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. 2. Die b) Der Auftragnehmer gewährleistet die Wahrung der Vertraulichkeit aufgrund der unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschliesslich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschliesslich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. Die c) Der Auftragnehmer gewährleistet die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen der technischen und organisa- torischen organisatorischen Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische [Einzelheiten in Anlage 1 „technisch und organisatorische Massnahmen)“]. 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Massnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen organisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person dem Risiko entsprechend gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der h) Der Auftragnehmer weist die getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses VertragesVertrages nach.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. ☐ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☐ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVODSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. oder Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtetverpflichtet. Als Ansprechpartner wirdbeim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Xxxxxx XxxxxxVorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx E-Mail] benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2. b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVODSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)DSGVO [Einzelheiten in Anlage TOM]. 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, organisatorischen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) ☐Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. ☐Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☐Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer [Eintragen: Herr/Frau Vorname Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. oder ☐ Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird [Eintragen: Herr/Frau Vorname Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. oder ☐ Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union:[Eintragen: Xxxxxx XxxxxxVorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische MassnahmenAnlage 1). 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. g) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. □ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. □ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. □ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Anrede: Frau / Herr Vorname: , Name: , Organisationseinheit: , Telefon: , E-Mail: , benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx XxxxxxAnrede: Frau / Herr Vorname: , hundertzehn GmbHName: , Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit: , 0000 XxxxxxxxxxTelefon: , Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden.E-Mail: , 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage - TOM des Auftragsnehmers]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. ) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Artgesetzli- che Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung Ein- haltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. □ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kon- taktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. □ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. □ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragneh- mers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdbeim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Xxxxxx XxxxxxVor- name, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx E-Mail] benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO in der Union: [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail]. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftrag- nehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten ein- schließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetz- lich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. a) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4b) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts- behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. c) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrig- keits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Da- ten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. d) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen betroffe- nen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer Auf- tragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. e) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen tech- nischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung Verar- beitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. f) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere insbe- sondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur (a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Als Ansprechpartner wird: Datenschutzbeauftragter ist beim Auftrag- nehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbHRechtsanwalt, Xxxxxxxxxxxx 000XIDR Weller - Institut für Datenschutz- recht, 0000 bestellt (Adresse: Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 xx 00000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benanntTelefon: +49-89- 0000-0000-0, E-Mail: xxx@xxxxxxxx.xx). Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenEin Wechsel des Datenschutzbeauf- tragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 2. (b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte Be- schäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auf- tragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu per- sonenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag ein- geräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflich- tet sind. 3. (c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen techni- schen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-DS- GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4(d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts- behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. (e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswid- rigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. (f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen be- troffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen tech- nischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung Ver- arbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen betroffe- nen Person gewährleistet wird. 6. (h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnah- men gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Rahmenvereinbarung Zur Bereitstellung Von Software Und Anderen Leistungen

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Art. 28 bis 33 DS-GVO; Pflichten insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß § 38 KDG ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 gemäß § 29 Abs. 4 DS-GVOlit. b KDG. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Info: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung kann z. B. bei Herausgabeverlangen von Ermittlungsbehörden bestehen. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26 KDG [Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5Info: Der Auftraggeber kann vertraglich zur Übernahme der anfallenden Mehrkosten verpflichtet werden. Der Auftragnehmer kann wegen fehlender Kostenübernahme durch den Auftraggeber jedoch kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Behörde geltend machen. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. Info: Zum sog. PDCA-Zyklus („plan-do-check-act“) siehe GDD-Praxishilfe DS-GVO II „Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten nach der DS-GVO“, Punkt 2.1. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages. k) Der Auftragnehmer verpflichtet sich die ihm ggf. zugänglich gemachten Privatgeheimnisse mit Sorgfalt zu behandeln und sie keinem Dritten zugänglich zu machen, da er sich ansonsten nach § 203 Abs. 4 StGB strafbar macht. Der Wortlaut des Strafgesetzbuches ist beigefügt. (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten/einer Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Dessen/Deren Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kon- taktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des/der Datenschutzbeauftragten wird dem Auf- traggeber unverzüglich mitgeteilt. Als externer Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer PRW Consulting GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx, Tel.: +49 (0)89 / 2109 77 - 70, E- Mail: xxxxxx.xxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx bestellt. Stellvertreterin ist windata GmbH & Co. KG, Gegenbaurstr. 4, 88239 Wangen, Xxxx Xxx Xxxx, Tel.: +49 (0) 7522 / 9770-0, E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen/Deren jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner_in beim Auftragnehmer wird Name, Vorname Organisationseinheit Telefon E-Mail Herr Der Auftragnehmer hat seinen Sitz außerhalb der Union und benennt folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der Union Land Anrede Name, Vorname Organisationseinheit Telefon E-Mail Herr (1) Der Auftragnehmer hat, zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrags, eigene gesetzliche Pflichten gemäß der DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2. a) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die berechtigterweise Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. b) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. c) Die Umsetzung unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Einhaltung aller für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artbeziehen. 28 Abs. 3 S. 2 lit. cDies gilt auch, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. 4. d) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem Dritten, einem anderen Anspruch oder einem Informationsersuchen im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. e) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich seine Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. f) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses VertragesVertrags. g) Der Auftragnehmer meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber in der Weise, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach Art. 33, 34 DS-GVO nachkommen kann. Er fertigt über den gesamten Vorgang eine Dokumentation an, die er dem Auftraggeber für weitere Maßnahmen zur Verfügung stellt. h) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber in seinem Verantwortungsbereich und soweit möglich im Rahmen bestehender Informationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Betroffenen und stellt ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zu Verfügung. i) Soweit der Auftraggeber zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung verpflichtet ist, unterstützt ihn der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Gleiches gilt für eine etwaig bestehende Pflicht zur Konsultation der zuständigen Datenschutz Aufsichtsbehörde.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 1. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur a. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Als Ansprechpartner wird: Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH0821 - 32871103, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benanntxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx bestellt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenEin Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 2. b. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4d. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e. Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer NAME, FIRMA, TELEFONNUMMER, EMAIL bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. ) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Data Processing Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags dieser Verein- barung gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Als Ansprechpartner wirdKontaktdaten zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme: ista Deutschland GmbH Datenschutzbeauftragter Xxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden.0 00000 Xxxxx E-Mail: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxx.xx 2. Die b) Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen Bestim- mungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftragge- bers verarbeiten, was auch hinsichtlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befug- nisse gilt, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. Die c) Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag diese Vereinbarung erforderlichen technischen tech- nischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische MassnahmenEinzelheiten in Anlage 1). 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts- behörde bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diese Vereinbarung bezie- hen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungs- widrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezo- gener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen betrof- fenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften jeweils zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen Anforde- rungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.. 06/2018/a 6. h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnah- men gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1: Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2E-Mail]. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. 3. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl[Einzelheiten in Anlage 1]. XxxxDer Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 00Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kon- taktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragneh- mers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflich- tet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Ver- treter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisati- onseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz Da- tenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten aus- schließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss or- ganisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnah- men der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, so- weit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfah- rens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbei- tung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- Ord- nungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung Auftragsver- arbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts Datenschutz- rechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber Maßnahmen gegen- über dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses VertragesVertra- ges. k) In dringenden Fällen kann sich der Auftraggeber direkt an den DSB wenden.

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Samples: Datenschutzvereinbarung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung Einhal- tung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender fol- gender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbe- auftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auf- traggeber zum Zweck der direkten Kon- taktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragneh- mers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Die Klausel entspricht Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DS-GVO. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] be- nannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertre- ter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisations- einheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz Daten- schutz vertraut gemacht wurden. Der Auftrag- nehmer und jede dem Auftragnehmer unterstell- te Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung kann z.B. bei Heraus- gabeverlangen von Ermittlungsbe- hörden bestehen. Die Klausel entspricht Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c DS-GVO. Dass sich die Bewertungsgrundlage von § 9 BDSG auf Art. 32 DS-GVO verschiebt, ist unschädlich und im Rahmen der Ver- tragsauslegung zu berücksichtigen. §§ 43, 44 BDSG beim Auftragnehmer ermittelt. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorgani- satorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbei- ten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftragge- bers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungs- widrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle Kon- trolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- Ordnungs- widrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch Haftungs- anspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer Auf- tragnehmer nach besten Kräften unterstützenzu unterstüt- zen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5Der Auftraggeber kann vertraglich zur Übernahme der anfallenden Mehrkosten verpflichtet werden. Der Auftragnehmer kann wegen fehlen- der Kostenübernahme durch den Auftraggeber jedoch kein Leistungs- verweigerungsrecht gegenüber der Behörde geltend machen. -erfüllung, insbesondere Einhaltung und ggf. notwendige Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur Durchführung des Auftrags. Die Klausel entspricht Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DS-GVO. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen MassnahmenMaßnahmen, um zu gewährleistengewährleis- ten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ge- währleistet wird. Zum sog. PDCA-Zyklus („plan-do- check-act“) siehe GDD-Praxishilfe DS-GVO II „Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten nach der DS-GVO“, Punk 2.1. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse Kontroll- befugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages. Die Klausel entspricht Art. 28 Abs. 3 S. 2 litt. c und h DS-GVO.

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Samples: Vertragsmuster Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) ☐ Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. ☐ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☐ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) ☒ Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx, Mesos, Telefon: 0221 / 4855798-0, E-Mail: xxxx@xxxxx.xx benannt. c) ☐ Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVODSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1: Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten/einer Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Dessen/Deren Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kon- taktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des/der Datenschutzbeauftragten wird dem Auf- traggeber unverzüglich mitgeteilt. Als externer Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer PRW Consulting GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx, Tel.: +49 (0)89 / 2109 77 - 70, E-Mail: xxxxxx.xxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx bestellt. Stellvertreterin ist windata GmbH & Xx.XX, Gegenbaurstr. 4, 88239 Wangen, Xxxx Xxx Xxxx, Tel.: +49 (0) 7522 / 9770-0, E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen/Deren jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtetverpflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx XxxxxxAnsprechpartner_in beim Auftragnehmer wird Name, hundertzehn GmbHVorname Organisationseinheit Telefon E-Mail Herr Der Auftragnehmer hat seinen Sitz außerhalb der Union und benennt folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der Union Land Anrede Name, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2. Vorname Organisationseinheit Telefon E-Mail Herr Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVODSGVO. Der Auftragnehmer Auf- tragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. 3. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zu- gang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organi- satorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vglDSGVO [Einzelheiten in Anlage 1]. XxxxDer Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 00Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- Ordnungswid- rigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer Auf- tragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person Personen gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: (1. ) Der Auftragnehmer ist nicht zur gewährleistet die Bereitstellung eines Datenschutzbeauftragten / Ansprechpartners / Vertreters als Kontaktperson durch die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx XxxxxxDatenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer Xxxxxxx Xxxx, hundertzehn SiDIT GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benanntxxxx@xxxxx.xx bestellt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenEin Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. (2. ) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. (3. ) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. (4) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. (5) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. (6) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine aufwandsbasierte Entschädigung zuVergütung beanspruchen. 5. (7) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. (8) Die Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages.

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Samples: Data Processing Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1: Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer _______________________________________________________________ bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2E-Mail]. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. 3. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl[Einzelheiten in Anlage 1]. XxxxDer Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 00Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere insbe- sondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur (a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Als Ansprechpartner wird: Datenschutzbeauftragter ist beim Auftrag- nehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbHRechtsanwalt, Xxxxxxxxxxxx 000XIDR Weller - Institut für Datenschutz- recht, 0000 bestellt (Adresse: Xxxxxxxxxxxxxxxx 0 xx 00000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benanntTelefon: +49-89- 0000-0000-0, E-Mail: xxx@xxxxxxxx.xx). Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenEin Wechsel des Datenschutzbeauf- tragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 2. (b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte Be- schäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auf- tragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu per- sonenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung ver- pflichtet sind. 3. (c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen techni- schen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-DS- GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4(d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts- behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. (e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswid- rigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. (f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen be- troffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen tech- nischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung Ver- arbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen betroffe- nen Person gewährleistet wird. 6. (h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnah- men gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Rahmenvereinbarung Zur Bereitstellung Von Software Und Anderen Leistungen

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten Pflichten gemäss Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2. ) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftrag- nehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschliesslich ent- sprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschliesslich den in der Leistungsvereinbarung und dieser Datenschutz-Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. 2) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen organisatorischen Massnah- men gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische MassnahmenEinzelheiten in Anlage 1). 4. 3) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder StrafverfahrenStrafver- fahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten bes- ten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. 4) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Mas- snahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen Anfor- derungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. 5) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages8 dieser Vereinbarung. 6) Der Auftragnehmer kann im Regelfall auf Grund der fehlenden Informationslage zu den Prüfdaten kein Verarbei- tungsverzeichnis gemäss Art. 30 DS-GVO führen. Als Datenschutzbeauftragter wird: Dr. iur. Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx 0 XX-0000 Xxxxxx Tel. +00 00 000 00 00 Mail: xxxxxxx@xxxxxxx-xxxxxxxx.xxx benannt.

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Samples: Datenschutz Vereinbarung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur (2) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 28 und 29 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Ansprechpartner wirdDatenschutzbeauftragter des Auftragnehmers ist bestellt: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn secom IT GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000Xvertreten durch Xxxx Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0x, 00000 Xxxxxxxx, Tel.: 00000 0000 Xxxxxxxxxx000, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail: Datenschutz@secom- xx.xx. 2. (3) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. (4) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4(5) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. (6) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. (7) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (8) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages. (9) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Xxxx Xxx Xxxxxxx, 05131/453706, xxxxx@xxxx-xxxxxxxx.xx benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Data Processing Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:: ✓ 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtetverpflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxxbeim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx E-Mail] benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2. b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vglGVO. Xxxx. 00, Xxxxxx 0Eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen finden Sie auf der Internetseite der eurodata AG unter folgendem Link: Technische / Organisatorische Massnahmen)TOM_eurodata.pdf oder am Ende der Seite: xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx. 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages. i) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützen. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1: ☐ Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. ☐ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☐ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. ☐ Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. ☐ Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2E-Mail]. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. 3. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, c und Art. 32 DS-GVO (vgl[Einzelheiten in Anlage 1]. XxxxDer Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 00Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVODS‐GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS‐GVO ausübt. □ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. □ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E‐Mail] bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. □ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtetverpflichtet. Als Ansprechpartner wirdbeim Auftragnehmer wird Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx [martin.schneider@illusion‐ xxxxxxx.xx, Telefon: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx 00000 00000‐0 ] benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden. 2c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS‐GVO in der Union: [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E‐Mail]. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVODS‐GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)DS‐GVO [Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits‐ oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- Ordnungswidrigkeits‐ oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Webhosting Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. ☐ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. ☒ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] Xxxxxxx Xxxxxx, TÜV Rheinland Industrie Services GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, +0000000000000 bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. ☐ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, EMail] benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden.E-Mail] 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten Pflichten gemäss Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenwer- den. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz Daten- schutz vertraut gemacht wurden. 3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen orga- nisatorischen Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- Ordnungs- widrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften unterstützen. Dem Auftragneh- mer Auftragnehmer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen organisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Ver- antwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber gegen- über dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss die gesetzli- chen Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern DSGVO zu beachten. Insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontakt- aufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtetwird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Ansprechpartner wirdDatenschutzbeauftragte(r) bei dem Auftragnehmer ist: Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benanntXxxxxxxxxxxxx. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden.00 00000 Xxxxxxxxxxxxxxx T: +00 (0)0000 0000000 E: xxx@xxxxxxxxxx-xxx.xx 2. b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVODSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit Vertraulich- keit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisato- rischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)DSGVO [Einzelheiten in Anhang 1]. 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständi- ge Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbei- tung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- Ordnungswidrig- keits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Data Processing Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags Auf- trags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur : Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx XxxxxxDatenschutzbeauftragte(r) ist beim Auf- tragnehmer Xxxx Xxxx Xxxxxxxxxx, hundertzehn ER-Secure GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000XIn der Xxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxxxx00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx benanntxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxx.xx, xxx.xx-xxxxxx.xx, Tel. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werden089 / 000 00 000 bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüg- lich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. (2. ) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte Beschäftig- te ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Da- ten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftragge- bers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeits- verpflichtung besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. (3. ) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Ein- zelheiten in Anlage 1]. (4) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts- behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. (5) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. (6) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (7) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen tech- nischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung Verarbei- tung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden gel- tenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. (8) Überdies ist der Auftragnehmer zur Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse verpflichtet. Hierzu legt der Auftragnehmer Datenschutzaudits (nach Ziffer 9 dieses VertragesBSI-Grundschutz) des Datenschutz- beauftragten vor.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Einhaltung getroffenen Vereinbarungen. Zweck, Art und Umfang der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Gemäß den Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern GVO gewährleistet er insbesondere der Auftragnehmer hierbei die Einhaltung folgender Vorgaben: (1. ) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines bestätigt, dass er einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach DSi.S.d. Art. 37 Abs. 1 DSGVO bestellt hat und wird diesen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform (z.B. E-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenMail) benennen. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte einsetzt, die gem. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die DSGVO auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. (3) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Umsetzung Dies bezieht sich insbesondere auf: • die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Einhaltung aller für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artbeziehen. 28 AbsDies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (4) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig sichert die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses VertragesVertrages zu. (5) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1].

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. a) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines hat einen Datenschutzbeauftragten nach bestellt, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt und dessen Kontaktdaten dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt werden. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenEin Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. ) Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden.. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Erstellung : 10.05.2020, Xxxxxx, Xxxxxx Vertrag zur Auftragsverarbeitung Kunde Prüfung : 10.05.2020, Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxx Verfahrensanweisung: IT Freigabe : 11.05.2020, Xxxxxx, Xxxxxx Seite 3 von 7 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h) Die Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen erfolgt gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Einhaltung getroffenen Vereinbarungen. Zweck, Art und Umfang der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers. Gemäß den Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern GVO gewährleistet er insbesondere der Auftragnehmer hierbei die Einhaltung folgender Vorgaben: (1. ) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines bestätigt, dass er einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach DSi.S.d. Art. 37 Abs. 1 DSGVO bestellt hat und wird diesen gegenüber dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform (z.B. E-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenMail) benennen. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte einsetzt, die gem. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die DSGVO auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. (3) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Umsetzung bezieht sich insbesondere auf: • die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Einhaltung aller für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artbeziehen. 28 AbsDies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen). 4. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. (4) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig sichert die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses VertragesVertrages zu. (5) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1].

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx, akwiso, (0) 831 / 5124-7030, xxxx@xxxxxx.xx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. □ Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. □ Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer nicht benötigt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. □ Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. b) 🗷 Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx, B-ITconsult GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 00 x, 00000 Xxxxx xxxxxxxxxx@x-xxxxxxxxx.xx benannt. c) Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wirdin der Union: Xxxxxx Xxxxxx[Eintragen: Vorname, hundertzehn GmbHName, Xxxxxxxxxxxx 000XOrganisationseinheit, 0000 XxxxxxxxxxTelefon, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenE-Mail]. 2. d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4f) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. g) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. h) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. i) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet ge- währleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenausübt. 2b) Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. c) Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Xxxxx Xxxxxxx,Tel.:+00 00 000 00 000, E-mail: xxxxxxx@xxxxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. d) Xxxxxx jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. e) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse. 3. f) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)GVO g) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 4h) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. i) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. j) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. k) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 4 dieses Vertrages.

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Samples: Data Processing Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss ArtPflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere insbe- sondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur : Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Als Datenschutzbeauftragte(r) beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx (Dipl. Ing.), Datenschutzbeauftragter RWTH Aachen University, +00 000 00 00000, xxxxxx.xxxxxxx@xxx.xxxx-xxxxxx.xx Als Ansprechpartner wirdam Lehrstuhl für Controlling der RWTH Aachen University: Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbHWissenschaftliche Mitarbeiterin, Xxxxxxxxxxxx 000XRWTH Aachen University, 0000 Xxxxxxxxxx+00 000 00 00000, Xxxxxxx benanntxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xxxx-xxxxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzu- teilen. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenDessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragneh- mers leicht zugänglich hinterlegt. 2. a) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte Be- schäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auf- tragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entspre- chend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verar- beitung verpflichtet sind. 3. b) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen techni- schen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzelheiten in Anlage 1]. 4c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Auf- sichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. d) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswid- rigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezoge- ner Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. e) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem ei- nem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. f) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen Anforde- rungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. g) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnah- men gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Data Processing Agreement

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss Artgesetzli- che Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung Ein- haltung folgender Vorgaben: 1. Der Auftragnehmer ist nicht zur a) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ver- pflichtetausübt. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benanntDessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontakt- aufnahme mitgeteilt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenDessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. 2. b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss Artgemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezoge- nen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Be- fugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 3. c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artorganisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)[Einzel- heiten in Anlage 1]. 4d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichts- behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrig- keits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Da- ten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen betroffe- nen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer Auf- tragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 5. g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen tech- nischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung Verar- beitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 7 dieses Vertrages.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. 4.1 Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflich- ten gemäss gesetzli- che Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung Ein- haltung folgender Vorgaben: 14.1.1 Ansprechpartner für Datenschutz - Der Ansprechpartner, für alle Fragen zum Thema Daten- schutz, des Auftragnehmers ist: Expert Systems AG Xxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxx. Der 0 00000 Xxxxxx E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx Über Änderungen der Person und/oder Kontaktdaten wird der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach DS-GVO ver- pflichtet. Als Ansprechpartner wird: Xxxxxx Xxxxxx, hundertzehn GmbH, Xxxxxxxxxxxx 000X, 0000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx benannt. Dieser kann unter xxxxxxx@xxxxxxx.xxx erreicht werdenden Auftragge- ber informieren. 2. 4.1.2 Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäss gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit Ver- traulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Per- son, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entspre- chend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag einge- räumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. 34.1.3 Die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer ar- beiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 4.1.4 Die Umsetzung unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Einhaltung aller für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisa- torischen Massnahmen gemäss Artbeziehen. 28 Abs. 3 S. 2 lit. cDies gilt auch, 32 DS-GVO (vgl. Xxxx. 00, Xxxxxx 0: Technische / Organisatorische Massnahmen)soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. 44.1.5 Die Unterstützung des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder ei- nem einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, wird hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragneh- mer steht für diese Unterstützung eine aufwandsbasierte Entschädigung zu. 54.1.6 Die Kontrolle der internen Prozesse. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmässig regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und or- ganisatorischen Massnahmenorganisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwor- tungsbereich Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. 6. 4.1.7 Die Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen gegenüber Maßnahmen gegen- über dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 9 dieses Vertrages5 dieser Vereinba- rung.

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Samples: Auftragsverarbeitung