Common use of Quellensteuer Clause in Contracts

Quellensteuer. Generell ist davon auszugehen, dass beispielsweise Dividenden- zahlungen und ggf. auch Zinszahlungen oder sogar Veräuße- rungsgewinne im Ausland einem Quellensteuereinbehalt unter- liegen. In der Regel hat die Quellensteuer im Quellenstaat eine abgeltende Wirkung, sodass die Investmentgesellschaft, eine Zweckgesellschaft sowie der Anleger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Quellenstaat verpflichtet sind. Allerdings lässt sich aufgrund des Blind-Pool-Charakters der Investmentgesell- schaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht absehen, ob die Investmentgesellschaft über eine Zweckgesellschaft nicht in aus- ländische Quellen investiert, bei denen eine Steuererklärungs- pflicht der Investmentgesellschaft, einer Zweckgesellschaft oder des einzelnen Anlegers im Ausland besteht. Besteht mit dem jeweiligen Sitzstaat ein Doppelbesteuerungsab- kommen, kann das alleinige Besteuerungsrecht in diesem Dop- pelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat des Anlegers (oder ggf. der Investmentgesellschaft bzw. der Zweckgesellschaft) zugewiesen sein. Ein alleiniges Besteue- rungsrecht (ohne ein Quellenbesteuerungsrecht) hinsichtlich der von den Anlegern (mittelbar) erzielten Einkünfte aus dem Quel- lenstaat steht der Bundesrepublik Deutschland dabei i. d. R. bezüglich der Gewinne aus der Veräußerung von Portfoliounter- nehmensanteilen und hinsichtlich Zinsen zu. In diesem Fall wird eine Quellensteuer auf null reduziert. Hinsichtlich anderer Einkünfte (z. B. Dividenden) steht das Besteu- erungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls regelmäßig Deutschland als Wohnsitzstaat zu. Jedoch kann der Quellenstaat eine Quellensteuer bis zur Höhe des im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Quellensteuersat- zes erheben. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen wird die im Ausland einzubehaltende Quellensteuer häufig auf einen niedrigeren Satz (ggf. sogar auf null) reduziert. Eine Reduzierung des Quellensteuersatzes (auch auf null) aufgrund der Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens setzt dabei allerdings voraus, dass der jeweilige Zielfonds, die Investmentgesellschaft, die Zweckgesellschaft oder die Anleger nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen. Gelingt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsab- kommens vorliegen, kann die Reduzierung der Quellensteuer je nach nationalem Steuerrecht der Quellenstaaten entweder bereits vor dem Abzug der Quellensteuer geltend gemacht wer- den, sodass lediglich die niedrigere Quellensteuer oder keine Quellensteuer einbehalten wird, oder der Anleger muss auf seine Kosten eine nachträgliche Erstattung durch den jeweiligen Quel- lenstaat beantragen. Das nationale Steuerrecht eines Quellenstaats kann vorsehen, dass eine dem Anleger nach den Regelungen des Doppelbesteu- erungsabkommens zustehende Reduzierung der Quellensteuer (ggf. auf null) unter Verletzung des Doppelbesteuerungsabkom- mens verweigert wird („Treaty Override“). Gründe hierfür können die Verhinderung vermuteter Missbräuche, aber auch die Durch- setzung anderer Interessen des jeweiligen Sitzstaates sein. Rechtsschutz gegen einen solchen Treaty Override kann immer nur im betreffenden Quellenstaat erlangt werden. Zum Nachweis der Berechtigung unter einem Doppelbesteu- erungsabkommen ist ggf. die Vorlage bestimmter Dokumente sowie die Erteilung weiterer Informationen durch die Invest- mentgesellschaft und ggf. den Anleger erforderlich. Unter Umständen ist der Nachweis der Berechtigung unter einem Dop- pelbesteuerungsabkommen nicht möglich bzw. aus Sicht der Ver- waltungsgesellschaft wirtschaftlich nicht sinnvoll, sodass eine Er- stattung von einbehaltenen Quellensteuern nicht erfolgt bzw. gar nicht erst beantragt wird.

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Quellensteuer. Generell ist davon auszugehen, dass beispielsweise Dividenden- zahlungen Dividen- denzahlungen, Mietzahlungen und ggf. auch Zinszahlungen oder sogar Veräuße- rungsgewinne Veräußerungsgewinne im Ausland einem Quellensteuereinbehalt unter- liegenQuel- lensteuereinbehalt unterliegen. In der Regel hat die Quellensteuer Quellen- steuer im Quellenstaat eine abgeltende Wirkung, sodass die Investmentgesellschaft, eine Zweckgesellschaft Investmentgesellschaft sowie der Anleger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Quellenstaat verpflichtet sind. Allerdings Aller- dings lässt sich aufgrund des Blind-Pool-Charakters der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige des Vertriebsbeginns nicht absehen, ob die Investmentgesellschaft über eine Zweckgesellschaft nicht in aus- ländische ausländische Quellen investiert, bei denen eine Steuererklärungs- pflicht Steuererklärungspflicht der Investmentgesellschaft, einer Zweckgesellschaft Blockergesellschaft oder des einzelnen Anlegers im Ausland besteht. Besteht mit dem jeweiligen Sitzstaat ein Doppelbesteuerungsab- kommenDoppelbesteue- rungsabkommen, kann das alleinige Besteuerungsrecht in diesem Dop- pelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat des Anlegers (oder ggf. der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft bzw. der ZweckgesellschaftBlockergesellschaft) zugewiesen sein. Ein alleiniges Besteue- rungsrecht Besteuerungsrecht (ohne ein QuellenbesteuerungsrechtQuellenbesteue- rungsrecht) hinsichtlich der von den Anlegern (mittelbar) erzielten Einkünfte aus dem Quel- lenstaat Quellenstaat steht der Bundesrepublik Bundes- republik Deutschland dabei i. d. R. bezüglich der Gewinne aus der Veräußerung von Portfoliounter- nehmensanteilen Portfoliounternehmensanteilen und hinsichtlich Zinsen zu. In diesem Fall wird eine Quellensteuer Quellen- steuer auf null reduziert. Hinsichtlich anderer Einkünfte (z. B. Dividenden) steht das Besteu- erungsrecht Besteuerungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls regelmäßig Deutschland als Wohnsitzstaat zu. Jedoch , jedoch kann der Quellenstaat eine Quellensteuer bis zur in Höhe des im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Quellensteuersat- zes festgeleg- ten Quellensteuersatzes erheben. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen Aufgrund der Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens wird die im Ausland einzubehaltende Quellensteuer häufig auf einen niedrigeren Satz (ggf. sogar auf null) reduziert. Eine solche Reduzierung des Quellensteuersatzes (auch auf null) aufgrund der Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens setzt dabei allerdings voraus, dass der jeweilige Zielfonds, die InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft, die Zweckgesellschaft Blockergesellschaft oder die Anleger nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegen. Gelingt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsab- kommens Doppelbesteue- rungsabkommens vorliegen, kann die Reduzierung der Quellensteuer Quel- lensteuer je nach nationalem Steuerrecht der Quellenstaaten entweder bereits vor dem Abzug der Quellensteuer geltend gemacht wer- denwerden, sodass lediglich die niedrigere Quellensteuer Quellen- steuer oder keine Quellensteuer einbehalten wird, oder der Anleger muss auf seine Kosten eine nachträgliche Erstattung durch den jeweiligen Quel- lenstaat Sitzstaat beantragen. Das nationale Steuerrecht eines Quellenstaats der Sitzstaaten der Zielfonds kann vorsehen, dass eine dem Anleger nach den Regelungen des Doppelbesteu- erungsabkommens Doppelbesteuerungsabkommens zustehende Reduzierung der Quellensteuer (ggf. auf null) unter Verletzung des Doppelbesteuerungsabkom- mens Dop- pelbesteuerungsabkommens verweigert wird („Treaty OverrideOver- ride“). Gründe hierfür können die Verhinderung vermuteter Missbräuche, aber auch die Durch- setzung Durchsetzung anderer Interessen des jeweiligen Sitzstaates sein. Rechtsschutz gegen einen solchen Treaty Override kann immer nur im betreffenden Quellenstaat Sitzstaat der Ziel- fonds erlangt werden. Zum Nachweis der Berechtigung unter einem Doppelbesteu- erungsabkommen Doppelbe- steuerungsabkommen ist ggf. die Vorlage bestimmter Dokumente Doku- mente, wie etwa im Falle der Investition in den USA das US- amerikanische Steuerformular W-8BEN, sowie die Erteilung weiterer Informationen durch die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft und ggf. den Anleger erforderlich. Unter Umständen ist der Nachweis der Berechtigung unter einem Dop- pelbesteuerungsabkommen Doppelbesteue- rungsabkommen nicht möglich bzw. aus Sicht der Ver- waltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft wirtschaftlich nicht sinnvoll, sodass eine Er- stattung Erstattung von einbehaltenen Quellensteuern nicht erfolgt bzw. gar nicht erst beantragt wird.

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Samples: www.wealthcap.com

Quellensteuer. Generell ist davon auszugehen, dass beispielsweise Dividenden- zahlungen und ggf. auch Zinszahlungen oder sogar Veräuße- rungsgewinne im Ausland einem Quellensteuereinbehalt unter- liegen. In der Regel hat die Quellensteuer im Quellenstaat eine abgeltende Wirkung, sodass die Investmentgesellschaft, eine die Zweckgesellschaft sowie der Anleger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Quellenstaat verpflichtet sind. Allerdings lässt sich aufgrund des Blind-Pool-Charakters der Investmentgesell- schaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht absehen, ob die Investmentgesellschaft über eine die Zweckgesellschaft nicht in aus- ländische Quellen investiert, bei denen eine Steuererklärungs- pflicht der Investmentgesellschaft, einer der Zweckgesellschaft oder des einzelnen Anlegers im Ausland besteht. Besteht mit dem jeweiligen Sitzstaat ein Doppelbesteuerungsab- kommen, kann das alleinige Besteuerungsrecht in diesem Dop- pelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat des Anlegers (oder ggf. der Investmentgesellschaft bzw. der Zweckgesellschaft) zugewiesen sein. Ein alleiniges Besteue- rungsrecht (ohne ein Quellenbesteuerungsrecht) hinsichtlich der von den Anlegern (mittelbar) erzielten Einkünfte aus dem Quel- lenstaat steht der Bundesrepublik Deutschland dabei i. d. R. bezüglich der Gewinne aus der Veräußerung von Portfoliounter- nehmensanteilen und hinsichtlich Zinsen zu. In diesem Fall wird eine Quellensteuer auf null reduziert. Hinsichtlich anderer Einkünfte (z. B. Dividenden) steht das Besteu- erungsrecht Be- steuerungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls eben- falls regelmäßig Deutschland als Wohnsitzstaat zu. Jedoch kann der Quellenstaat eine Quellensteuer bis zur Höhe des im jeweiligen jeweili- gen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Quellensteuersat- zes Quellensteuer- satzes erheben. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen wird die im Ausland einzubehaltende Quellensteuer häufig auf einen niedrigeren Satz (ggf. sogar auf null) reduziert. Eine Reduzierung des Quellensteuersatzes (auch auf null) aufgrund auf- grund der Regelung Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens setzt dabei allerdings voraus, dass der jeweilige Zielfonds, die Investmentgesellschaft, die Zweckgesellschaft oder die Anleger nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegenvor- liegen. Gelingt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsab- kommens Doppelbesteuerungs- abkommens vorliegen, kann die Reduzierung der Quellensteuer je nach nationalem Steuerrecht der Quellenstaaten entweder bereits vor dem Abzug der Quellensteuer geltend gemacht wer- den, sodass lediglich die niedrigere Quellensteuer oder keine Quellensteuer einbehalten wird, oder der Anleger muss auf seine Kosten eine nachträgliche Erstattung durch den jeweiligen Quel- lenstaat beantragen. Das nationale Steuerrecht eines Quellenstaats der Quellenstaaten kann vorsehen, dass eine dem Anleger nach den Regelungen des Doppelbesteu- erungsabkommens zustehende Reduzierung der Quellensteuer (ggf. auf null) unter Verletzung des Doppelbesteuerungsabkom- mens verweigert wird („Treaty Override“). Gründe hierfür können die Verhinderung vermuteter Missbräuche, aber auch die Durch- setzung anderer Interessen des jeweiligen Sitzstaates sein. Rechtsschutz gegen einen solchen Treaty Override kann immer nur im betreffenden Quellenstaat erlangt werden. Zum Nachweis der Berechtigung unter einem Doppelbesteu- erungsabkommen Doppelbesteue- rungsabkommen ist ggf. die Vorlage bestimmter Dokumente Dokumente, wie etwa im Falle der Investition in den USA das US-amerikani- sche Steuerformular W-8BEN, sowie die Erteilung weiterer Informationen Infor- mationen durch die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft und ggf. den Anleger erforderlich. Unter Umständen ist der Nachweis der Berechtigung unter einem Dop- pelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen nicht möglich bzw. aus Sicht der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft wirtschaftlich nicht sinnvollsinn- voll, sodass eine Er- stattung Erstattung von einbehaltenen Quellensteuern nicht erfolgt bzw. gar nicht erst beantragt wird.

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Samples: www.dfpa.info

Quellensteuer. Generell ist davon auszugehen, dass beispielsweise Dividenden- zahlungen und ggf. auch Zinszahlungen oder sogar Veräuße- rungsgewinne im Ausland einem Quellensteuereinbehalt unter- liegen. In der Regel hat die Quellensteuer im Quellenstaat eine abgeltende Wirkung, sodass die Investmentgesellschaft, eine die Zweckgesellschaft sowie der Anleger nicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Quellenstaat verpflichtet sind. Allerdings lässt sich aufgrund des Blind-Pool-Charakters der Investmentgesell- schaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige nicht absehen, ob die Investmentgesellschaft über eine die Zweckgesellschaft nicht in aus- ländische Quellen investiert, bei denen eine Steuererklärungs- pflicht der Investmentgesellschaft, einer der Zweckgesellschaft oder des einzelnen Anlegers im Ausland besteht. Besteht mit dem jeweiligen Sitzstaat ein Doppelbesteuerungsab- kommen, kann das alleinige Besteuerungsrecht in diesem Dop- pelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat des Anlegers (oder ggf. der Investmentgesellschaft bzw. der Zweckgesellschaft) zugewiesen sein. Ein alleiniges Besteue- rungsrecht (ohne ein Quellenbesteuerungsrecht) hinsichtlich der von den Anlegern (mittelbar) erzielten Einkünfte aus dem Quel- lenstaat steht der Bundesrepublik Deutschland dabei i. d. R. bezüglich der Gewinne aus der Veräußerung von Portfoliounter- nehmensanteilen und hinsichtlich Zinsen zu. In diesem Fall wird eine Quellensteuer auf null reduziert. Hinsichtlich anderer Einkünfte (z. B. Dividenden) steht das Besteu- erungsrecht Be- steuerungsrecht nach den Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls eben- falls regelmäßig Deutschland als Wohnsitzstaat zu. Jedoch kann der Quellenstaat eine Quellensteuer bis zur Höhe des im jeweiligen jeweili- gen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Quellensteuersat- zes Quellensteu- ersatzes erheben. Durch die Doppelbesteuerungsabkommen wird die im Ausland einzubehaltende Quellensteuer häufig auf einen niedrigeren Satz (ggf. sogar auf null) reduziert. Eine Reduzierung des Quellensteuersatzes (auch auf null) aufgrund auf- grund der Regelung Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens setzt dabei allerdings voraus, dass der jeweilige Zielfonds, die Investmentgesellschaft, die Zweckgesellschaft oder die Anleger nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegenvor- liegen. Gelingt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme der Vergünstigungen des Doppelbesteuerungsab- kommens Doppelbesteuerungs- abkommens vorliegen, kann die Reduzierung der Quellensteuer je nach nationalem Steuerrecht der Quellenstaaten entweder bereits vor dem Abzug der Quellensteuer geltend gemacht wer- den, sodass lediglich die niedrigere Quellensteuer oder keine Quellensteuer einbehalten wird, oder der Anleger muss auf seine Kosten eine nachträgliche Erstattung durch den jeweiligen Quel- lenstaat beantragen. Das nationale Steuerrecht eines Quellenstaats der Quellenstaaten kann vorsehen, dass eine dem Anleger nach den Regelungen des Doppelbesteu- erungsabkommens zustehende Reduzierung der Quellensteuer (ggf. auf null) unter Verletzung des Doppelbesteuerungsabkom- mens verweigert wird („Treaty Override“). Gründe hierfür können die Verhinderung vermuteter Missbräuche, aber auch die Durch- setzung anderer Interessen des jeweiligen Sitzstaates sein. Rechtsschutz gegen einen solchen Treaty Override kann immer nur im betreffenden Quellenstaat erlangt werden. Zum Nachweis der Berechtigung unter einem Doppelbesteu- erungsabkommen Doppelbesteue- rungsabkommen ist ggf. die Vorlage bestimmter Dokumente Dokumente, wie etwa im Falle der Investition in den USA das US-amerikani- sche Steuerformular W-8BEN, sowie die Erteilung weiterer Informationen Infor- mationen durch die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft und ggf. den Anleger erforderlich. Unter Umständen ist der Nachweis der Berechtigung unter einem Dop- pelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen nicht möglich bzw. aus Sicht der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft wirtschaftlich nicht sinnvollsinn- voll, sodass eine Er- stattung Erstattung von einbehaltenen Quellensteuern nicht erfolgt bzw. gar nicht erst beantragt wird.

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