Quellensteuer. Für durch die Bank im Namen des Kunden ausgeführte Finanzgeschäfte können bestimmte Steuern anfallen, je nach dem Land des Wohnsitzes oder der Staatsbürgerschaft des Kunden und/oder dem Emittenten der Wertpapiere und/oder dem Finanzmarkt, auf dem die Finanzgeschäfte ausgeführt werden. Die Bank wird diese fälligen Steuern entsprechend aller maßgeblichen Gesetze ohne die vorherige Zustimmung des Kunden abbuchen und/oder einbehalten. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb der von der Bank angegebenen Frist die schriftliche Zustimmung und sonstige von der Bank diesbezüglich als notwendig erachtete Unterlagen zukommen zu lassen. Eine unvollständige, fehlerhafte oder verzögerte Antwort kann zu Bußgeldern und/oder erhöhten Quellensteuern führen, die vom Kunden zu tragen sind. Sofern nicht gesetzlich anderweitig vorgeschrieben, haftet die Bank nicht für die Nichtabführung oder inkorrekte Abführung von Quellensteuern. Steuerwohnsitz Am 21. Juli 2014 gab die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einen Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen heraus (der „Standard“). Der Standard und die zugehörigen bestehenden und zukünftigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften (zusammen „Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch“) appellieren an Regierungen, die mindestens eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder eine vergleichbare Vereinbarung über den automatischen Austausch von Steuerinformationen geschlossen haben („meldepflichtige Länder“), (a) von ihren Finanzinstituten detaillierte Informationen zu Handelskonten einzuholen und (b) den jährlichen automatischen Austausch dieser Informationen durch ihre jeweiligen zuständigen Behörden mit anderen meldepflichtigen Ländern zu veranlassen. Da Luxemburg ein meldepflichtiges Land ist, muss die Bank als luxemburgisches Finanzinstitut gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch einige Daten zu finanziellen Handelskonten an die luxemburgische Steuerbehörde weitergeben. Im vorstehend genannten Zusammenhang und im Rahmen des Vorgangs zur Eröffnung eins Handelskontos: (a) bestätigt der Kunde seinen Steuerwohnsitz bzw. seine Steuerwohnsitze; (b) stellt der Kunde der Bank eine oder mehrere gültige Steueridentifikationsnummern (die „TIN(s)“) oder eine oder mehrere andere hoch integre Nummern mit einem gleichwertigen Identifikationsstatus bereit und (c) nennt der Kunde der Bank sein Geburtsdatum.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Quellensteuer. Für 1. Der Besteller hat das Recht, von der nach diesem Vertrag ge- schuldeten Vergütung diejenigen gesetzlich geschuldeten Quellensteuern, für deren Abführung der Besteller haftet – ein- schließlich eines hierauf etwaig gesetzlich anfallenden Solida- ritätszuschlags – einzubehalten. Jede einbehaltene Quellen- steuer soll für alle Zwecke dieses Vertrages so behandelt wer- den, als sei sie vom Besteller an den Lieferanten gezahlt wor- den.
2. Ein Quellensteuerabzug unterbleibt oder vermindert sich, wenn der Lieferant vor Zahlung der Vergütung eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steu- ern vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Vergütung in der Bun- desrepublik Deutschland aufgrund eines bestehenden Doppel- besteuerungsabkommens nur einem ermäßigten Quellensteu- ersatz unterliegt oder gänzlich steuerfrei bleibt.
3. Falls der Besteller die Quellensteuer einschließlich eines etwa- igen Solidaritätszuschlags nicht von der Zahlung abziehen kann, da die Erfüllung der Vergütung durch die Bank Aufrechnung gegenseitiger Ansprüche erfolgt, wird der Lieferant die Quellen- steuer einschließlich eines etwaigen Solidaritätszuschlags an den Besteller gesondert zahlen. Wenn der Besteller es ver- säumt hat Quellensteuer abzuziehen, aber nach den geltenden gesetzlichen Regelungen noch Quellensteuern an die Steuer- behörden für Rechnung des Lieferanten zu zahlen hat, wird der Lieferant den Besteller im Namen des Kunden ausgeführte Finanzgeschäfte können bestimmte Steuern anfallenHinblick auf alle Vorgänge die nötig sind, je nach dem Land des Wohnsitzes oder der Staatsbürgerschaft des Kunden und/oder dem Emittenten der Wertpapiere und/oder dem Finanzmarkt, auf dem die Finanzgeschäfte ausgeführt werden. Die Bank wird diese fälligen Steuern entsprechend aller maßgeblichen Gesetze ohne die vorherige Zustimmung des Kunden abbuchen und/oder einbehalten. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb der um von der Bank angegebenen Frist Steuerbehörde eine Erstattung zu erhalten, unterstützen. Für den Fall, dass die schriftliche Zustimmung und sonstige von Steuerbehörde die nach- träglich gezahlten Quellensteuern einschließlich eines etwai- gen Solidaritätszuschlags nicht erstattet, wird der Bank diesbezüglich als notwendig erachtete Unterlagen zukommen zu lassen. Eine unvollständige, fehlerhafte oder verzögerte Antwort kann zu Bußgeldern und/oder erhöhten Quellensteuern führen, die vom Kunden zu tragen sind. Sofern nicht Lieferant den gesetzlich anderweitig vorgeschrieben, haftet die Bank nicht für die Nichtabführung oder inkorrekte Abführung von Quellensteuern. Steuerwohnsitz Am 21. Juli 2014 gab die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einen Standard für geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Soli- daritätszuschlags an den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen heraus (der „Standard“). Der Standard und die zugehörigen bestehenden und zukünftigen internationalen und nationalen Rechtsvorschriften (zusammen „Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch“) appellieren an Regierungen, die mindestens eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden oder eine vergleichbare Vereinbarung über den automatischen Austausch von Steuerinformationen geschlossen haben („meldepflichtige Länder“), (a) von ihren Finanzinstituten detaillierte Informationen zu Handelskonten einzuholen und (b) den jährlichen automatischen Austausch dieser Informationen durch ihre jeweiligen zuständigen Behörden mit anderen meldepflichtigen Ländern zu veranlassen. Da Luxemburg ein meldepflichtiges Land ist, muss die Bank als luxemburgisches Finanzinstitut gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch einige Daten zu finanziellen Handelskonten an die luxemburgische Steuerbehörde weitergeben. Im vorstehend genannten Zusammenhang und im Rahmen des Vorgangs zur Eröffnung eins Handelskontos: (a) bestätigt der Kunde seinen Steuerwohnsitz bzw. seine Steuerwohnsitze; (b) stellt der Kunde der Bank eine oder mehrere gültige Steueridentifikationsnummern (die „TIN(s)“) oder eine oder mehrere andere hoch integre Nummern mit einem gleichwertigen Identifikationsstatus bereit und (c) nennt der Kunde der Bank sein GeburtsdatumBesteller unverzüglich erstatten.
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