Rücklastkosten Musterklauseln

Rücklastkosten. Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden storniert, wird ein Bear- beitungsentgelt in Höhe der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent- standenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 5 zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten sei- en dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. § 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungen we- gen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung verlan- gen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkunden gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim Netzbe- treiber erhebt. (1) Mehrmengen (§ 8 Ziffer 2 S. 1 LRV) vergütet der Netzbetreiber (Leistungsempfänger) dem Transportkunden unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Ändert sich die Einord- nung des Netzbetreibers nach § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), teilt er dies dem Transportkunden mit. (2) Mindermengen (§ 8 Ziffer 2 S. 2 LRV) stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden (Leistungs- empfänger) unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in Rechnung. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen dazu nicht vorgelegen haben, wird der Transportkunde gleichwohl den Rechnungsbetrag in zutreffender Höhe versteuern. Die Pflicht des Transport- kunden zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 11 Ziff. 3 S. 3 LRV bleibt unberührt. Fehlt es dem Transportkunden an den Voraussetzungen des § 3g Abs. 1 UStG (Eigenschaft als „Wiederverkäufer“), wird er den Netzbetreiber spätestens eine Woche vor der Lieferung darauf hinweisen; in diesem Fall ist der Transportkunde zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der jewei- ligen gesetzlichen Höhe an den Netzbetreiber verpflichtet. Die Fälligkeit der Vorauszahlung ergibt sich aus § 14 Ziffer 4. Satz 1 LRV. Zahlungen sind mit dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Netzbetreibers erbracht.

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  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.