Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Musterklauseln

Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach § 20.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist möglich, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Ziff. 9.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt ge- zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach § 22 Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zah- lung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug. Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages (§ 10) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unver- züglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit

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  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.