Rückwärtsversicherung. Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Verein- barung. Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle: ∙ für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder ∙ welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Soweit rückwirkender Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Ver- sicherungsbedingungen.
IV. Räumlicher Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor Geltungs- Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des bereich Rechts dieser Staaten beruhen. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen: ∙ der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, ∙ der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, ∙ indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer oder mitver- sicherte Personen dies veranlasst haben.
Rückwärtsversicherung. Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags und der Nachmeldefrist eintretende Versicherungsfälle, auch für solche, die auf vor Vertragsschluss begangene Pflichtverletzungen beruhen, sofern die jeweils in Anspruch genommene versicherte Person von der Pflichtverletzung bis zum Beginn oder beim Abschluss dieses Vertrags (maßgebend ist der jeweils spätere Zeitpunkt) oder – dann hiervon abweichend – zum Zeitpunkt eines früheren im Versicherungsschein geregelten Kontinuitätsdatums keine Kenntnis hatte.
Rückwärtsversicherung. Rückwirkender Versicherungsschutz für vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, • für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • welche dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.
Rückwärtsversicherung. Für Produkthaftpflichtschäden gemäß Ziffern VII. 4.2 ff. (erweiterte Produkthaftpflichtschäden), die während der Wirksamkeit einer unmit- telbaren Vorversicherung eingetreten sind, die dem Versicherungs- nehmer aber zum Zeitpunkt der Beendigung der Vorversicherung noch nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, besteht im Rahmen und im Umfang der Bestimmungen dieses Vertrages Versiche- rungsschutz, sofern der Versicherungsschutz ausschließlich deswegen nicht besteht, weil eine zur Vorversicherung für derartige Schäden vereinbarte Nachmeldefrist verstrichen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer. Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die aus bei Vertragsbeginn bereits bekannten Umständen resultieren. Sämtliche Schäden, die danach unter diesem Vertrag zu regulieren sind, gelten - neben den tatsächlich in diesem Zeitraum eingetretenen Schäden - als im ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages eingetre- ten, so dass hierfür die Versicherungssummen und Jahreshöchster- satzleistungen des ersten Versicherungsjahres zur Verfügung stehen. Sofern in der Vorversicherung niedrigere Versicherungssummen und Jahreshöchstersatzleistungen vereinbart waren, ist die Versicherungs- leistung aus diesem Vertrag auf diese Beträge begrenzt.
Rückwärtsversicherung. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergangen- heit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer oder den versi- cherten Personen bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.
Rückwärtsversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Verstöße, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des Versicherungsvertrages bzw. der Mitver- sicherung des Diensthaftpflichtrisikos begangen wurden, wenn sie Ihnen bis zum Vertragsabschluss/ Einschluss des Diensthaftpflichtrisikos nicht bekannt waren (Rückwärtsversicherung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine Vorversi- cherung bestanden hat, aus der Sie für den eingetre- tenen Vermögensschaden einen Freistellungs- anspruch im Sinne von A4-4.1 c) gegen den Vorver- sicherer geltend machen können. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn er auf einem Vorkommnis beruht, das Sie als Fehler er- kannt haben oder das Ihnen gegenüber als Fehler bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schaden- ersatzansprüche erhoben oder angedroht wurden.
Rückwärtsversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich − abweichend von Ziff. A 2.2 − nicht auf solche Verstöße, die vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden. Für Verstöße, die vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung und soweit diese Verstöße dem Versicherungsnehmer bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn er auf einem Vorkommnis beruht, das der Versicherungsnehmer als Fehler erkannt hat oder das ihm gegenüber als Fehler bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schaden- ersatzansprüche erhoben oder angedroht wurden.
Rückwärtsversicherung. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichern- de Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder von mitversi- cherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlerhaft erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
Rückwärtsversicherung. 1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Sicherheitsvorfälle in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass der Sicherheitsvorfall sich in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.
2 Als bekannter Sicherheitsvorfall gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solcher erkannt oder ihm gegenüber als solcher bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
3 Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich 7.10.2 –s. Verhalten im Versicherungsfall – Schadenanzeige) angezeigt worden sind, wenn
a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat,
b. der diesem Vertrag zugrundeliegende Sicherheitsvorfall während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist,
c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat und
d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Ersatzleistung ist auf den Umfang der zum Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Rückwärtsversicherung. Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsvertrages eintreten und auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden. Ziffer V.4 bleibt hiervon unberührt. Vom rückwirkenden Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgenommen, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Person bei Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.