Rahmenbedingungen. (siehe hierzu auch Teil 1: „Lernort Praxis“, Praktischer Rahmenlehrplan für die Altenpflegeausbildung in NRW, Mischke 2006) - Der Arbeitgeber der Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, der Teilnehmerin die Durchführung des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich der Projektaufgabe in der Einrichtung zu er- möglichen. - Die Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme diese beim Arbeitgeber anzuzeigen. - Die Praxisanleiterin wird von dem Einrichtungsträger für Beratungs- bzw. Informationsgespräche mit den Praxisbegleiterinnen sowie für gemeinsame Treffen mit den Praxisbegleiterinnen und Schülerin- nen freigestellt. - Weitere strukturelle Rahmenbedingungen der berufspädagogischen Weiterbildung: Umfang: - 200 Stunden - zuzüglich des vorgeschriebenen Leistungsnachweises (Projektar- beit) - Seminarzeit sollte in Blockform stattfinden - praktische Umsetzung in Einrichtungen der Altenpflege Zielgruppe: - Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Kursleitung und Teilnehmenden - Empfohlen wird eine Teilnehmerzahl von höchstens 16. Bei einer höheren Teilnehmerzahl muss eine Orientierung am individuellen Lernprozess gesichert sein. Leitung: - Eine kontinuierliche Leitung der Weiterbildung ist verpflichtend. Qualifikation der Dozenten/ - Die Weiterbildungsleitung hat eine pflegepädagogische Ausbil- Dozentinnen: dung und pflegepraktische Erfahrung. - Die Fachdozenten/-dozentinnen verfügen über Qualifikationen entsprechend den theoretischen Inhalten. - Die Qualifikationen orientieren sich an den landesrechtlichen Vor- gaben. Leistungskontrolle: Leistungskontrollen und –nachweise: - Praktische Prüfung in Form einer praktischen Anleitung vor Ort (Projektaufgabe – siehe Lernfeld 5) - Schriftliche Ausarbeitung der Projektaufgabe (siehe Lernfeld 5) - Kolloquium - mindestens 90 % Teilnahme Zertifikat - Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme sowie - Nachweis der Themen und Leistungskontrollen
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Samples: Handlungsleitfaden
Rahmenbedingungen. 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung § 2 Gültigkeit und Beitritt
(siehe hierzu auch Teil 1: „Lernort Praxis“, Praktischer Rahmenlehrplan ) Diese Rahmenvereinbarung gilt für die Altenpflegeausbildung Xxxxxx von Einrichtungen und Diensten der abschlussbeteiligten Verbände, sonstigen Vereinigungen, Städte und Land- kreise.
(2) Sie ist gültig für die kreisfreien Städte, Sonderstatusstädte – soweit sie Xxxxxx der Jugendhilfe sind – und Landkreise als örtliche Jugendhilfeträger.
(3) Alle sonstigen Xxxxxx der Jugendhilfe können ebenfalls dieser Rahmenvereinba- rung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Jugendhilfe- kommission beitreten.
(1) Die Jugendhilfekommission trifft Vereinbarungen über die weitere Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung und die Tarife.
(2) Die Jugendhilfekommission setzt sich zusammen aus: vier Vertretern der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in NRWHessen, Mischke 2006zwei Vertretern der Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer einerseits, drei Vertretern des Hessischen Städtetages und drei Vertretern des Landkreistages andererseits. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) - Der Arbeitgeber Die Jugendhilfekommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n für zwei Jahre. Alle zwei Jahre findet ein Wechsel zwischen den Trägern der Weiterbildungsteilnehmerin öffentlichen Jugendhilfe und den Leistungserbringern statt.
(4) Die Jugendhilfekommission ist verpflichtetbeschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter der Teilnehmerin Leistungserbringer und drei Vertreter der Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe anwesend sind. Beschlüsse müssen, unbeschadet der Möglichkeiten der Stimmenthaltung, ein- stimmig gefasst werden. Sie sind in einem Protokoll festzuhalten. Änderungswünsche zu Protokollen der Jugendhilfekommission sind in einer Frist von vier Wochen nach Eingangsdatum des Protokolls bei den jeweiligen Ge- schäftsstellen an die Durchführung des praktischen Teils Geschäftsstelle der Weiterbildung einschließlich der Projektaufgabe Jugendhilfekommission zu richten. Über die Änderungswünsche wird in der Einrichtung zu er- möglichen. - Die Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme diese beim Arbeitgeber anzuzeigen. - Die Praxisanleiterin wird von dem Einrichtungsträger für Beratungs- bzw. Informationsgespräche mit den Praxisbegleiterinnen sowie für gemeinsame Treffen mit den Praxisbegleiterinnen und Schülerin- nen freigestellt. - Weitere strukturelle Rahmenbedingungen der berufspädagogischen Weiterbildung: Umfang: - 200 Stunden - zuzüglich des vorgeschriebenen Leistungsnachweises nächsten Jugendhilfekommissionssitzung ent- schieden.
(Projektar- beit) - Seminarzeit sollte in Blockform stattfinden - praktische Umsetzung in Einrichtungen der Altenpflege Zielgruppe: - Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Kursleitung und Teilnehmenden - Empfohlen wird eine Teilnehmerzahl von höchstens 16. Bei einer höheren Teilnehmerzahl muss eine Orientierung am individuellen Lernprozess gesichert sein. Leitung: - Eine kontinuierliche Leitung der Weiterbildung ist verpflichtend. Qualifikation der Dozenten/ - Die Weiterbildungsleitung hat eine pflegepädagogische Ausbil- Dozentinnen: dung und pflegepraktische Erfahrung. - Die Fachdozenten/-dozentinnen verfügen über Qualifikationen entsprechend den theoretischen Inhalten. - Die Qualifikationen orientieren sich an den landesrechtlichen Vor- gaben. Leistungskontrolle: Leistungskontrollen und –nachweise: - Praktische Prüfung in Form einer praktischen Anleitung vor Ort (Projektaufgabe – siehe Lernfeld 5) - Schriftliche Ausarbeitung Die Jugendhilfekommission hat kein Außenvertretungsrecht.
(6) Die Jugendhilfekommission hat das Recht, zu ihren Sitzungen Sachverständige und Gäste ohne Stimmrecht hinzuzuziehen und Arbeitsgruppen zu bilden.
(1) Die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung der Projektaufgabe Tätigkeit der Gremien nach dieser Rahmenvereinbarung wird einer Geschäftsstelle nebenamtlich über- tragen, deren Kosten die Vereinbarungspartner anteilig tragen.
(siehe Lernfeld 52) - Kolloquium - mindestens 90 % Teilnahme Zertifikat - Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme sowie - Nachweis Geschäftsführung und Geschäftsgang der Themen und LeistungskontrollenJugendhilfekommission können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Jede Vereinbarungspartei kann die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von ei- nem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vereinbarungspartnern kündigen.
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Samples: Hessische Rahmenvereinbarung
Rahmenbedingungen. Gewöhnliche Kleidung ist aus der MAE zu finanzieren. Nicht aus dieser zu finanzieren sind hingegen:
1) Gegenstände, die aus Gründen der Arbeitssicherheit für die Beschäftigung in ei- ner AGH notwendig sind (z. B. spezielle Arbeitsschuhe) und
2) einheitliche Arbeitskleidung, die Maßnahmeträger für die Ausübung der Tätigkeit vorschreiben (z. B. weiße Bluse und schwarzer Rock). Diese Gegenstände müssen von den Maßnahmeträger zur Verfügung gestellt werden. Dieser ist es in Einzelfällen gestattet, für zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel (z. B. Ar- beitskleidung, Bücher) ein Pfand zu erheben. Ein Pfand soll aus der MAE bestritten wer- den. Bei der Beschäftigung in einer AGH wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Ein Arbeitsvertrag wird nicht geschlossen. Die Kranken- und Pflegeversicherung der ELB ist im Rahmen der Weiterzahlung des Bür- gergeldes gewährleistet. Bezüglich des Arbeitsschutzes sind AGH-Teilnehmer:innen Beschäftigten gleichgestellt. Es gelten die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Aus- nahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt (es besteht kein Anspruch auf Urlaubs- entgelt). ELB erwerben einen Urlaubsanspruch, der sich aus der Zahl der Arbeitstage ergibt. Wird die AGH an fünf Arbeitstagen wöchentlich ausgeübt, so ergibt dies einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr. Dieser Anspruch muss bei weniger Arbeitstagen pro Woche ange- passt werden (z.B. vier Arbeitstage pro Woche: 4 von 5 Tagen x 20 Urlaubstage = 4/5 x 20 = 16 Urlaubstage). Schwerbehinderte ELB haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX. Der Urlaubsanspruch kann nicht vorab genommen werden, sondern es besteht für jeden vollen Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Der erworbene Urlaubsan- spruch sollte vorrangig im Block genommen werden. Dieser ist direkt mit den Maßnahme- trägern abzusprechen und der zuständigen IFK mitzuteilen. Für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeit haften die ELB wie Arbeitnehmer:innen (Haf- tung z. B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). ELB, die an einer AGH teilnehmen, gehören zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB VII, weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Sie sind über die Maßnahme- xxxxxx versichert. Die Beschäftigung von ausländischen ELB in AGH ist arbeitsgenehmigungsfrei. Die Maßnahmeträger dürfen ELB nur im Rahmen der bewilligten Tätigkeiten und Einsatz- stellen einsetzen - siehe hierzu die Tätigkeiten und Einsatzstellen in COSACH und dem AGH-Manager. Bei Hinweisen auf nicht maßnahmegerechten Einsatz von ELB ist das Team Z211 (Zent- rale) per E-Mail zu informieren: Alternativ kann auch Teil 1: der Button „Lernort Praxis“Meldung einer Beschwerde“ in der Förderlandkarte ge- nutzt werden. Eine Überlassung von ELB an andere als im Bewilligungsbescheid genannte Maßnahme- xxxxxx oder Einsatzstellen ist ohne Zustimmung des IntegrationsleistungsCenters (ILC), Praktischer Rahmenlehrplan Team X911, unzulässig. Die Maßnahmeträger sind nach § 61 SGB II verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Tat- sachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Änderungen, die für die Altenpflegeausbildung in NRWLeistung erheblich sind, Mischke 2006) - Der Arbeitgeber der Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, der Teilnehmerin die Durchführung des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich der Projektaufgabe in der Einrichtung sind Jobcenter xxxx.xxxxxx.xxxxxxx unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch von Maßnahmeträger auf Zuweisung bestimmter ELB besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch von ELB auf Zuweisung zu er- möglicheneiner bestimmten Maßnahme oder zu bestimmten Maßnahmeträger. - Die Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme diese beim Arbeitgeber anzuzeigen. - Die Praxisanleiterin wird von dem Einrichtungsträger für Beratungs- ELB können während bzw. Informationsgespräche nach einer AGH einen Aktivierungs- und Vermittlungsgut- schein für Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (AVGS-MPAV) erhalten. Die Maßnahmeträger der AGH und die mit den Praxisbegleiterinnen sowie für gemeinsame Treffen mit den Praxisbegleiterinnen ihm in Verbindung stehenden Unternehmen (z. B. Tochtergesellschaften) können diesen jedoch nicht einlösen. Weiterhin können ELB während der Teilnahme an einer AGH einen AVGS-MAT erhalten. Insbesondere bei komplexen Handlungsbedarfen kann eine Verknüpfung im Rahmen der individuellen Integrationsstrategie zielführend und Schülerin- nen freigestellt. - Weitere strukturelle Rahmenbedingungen der berufspädagogischen Weiterbildung: Umfang: - 200 Stunden - zuzüglich des vorgeschriebenen Leistungsnachweises (Projektar- beit) - Seminarzeit sollte in Blockform stattfinden - praktische Umsetzung in Einrichtungen der Altenpflege Zielgruppe: - Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Kursleitung notwendig sein, um dem erhöhten Sta- bilisierungs- und Teilnehmenden - Empfohlen wird eine Teilnehmerzahl von höchstens 16. Bei einer höheren Teilnehmerzahl muss eine Orientierung am individuellen Lernprozess gesichert sein. Leitung: - Eine kontinuierliche Leitung der Weiterbildung ist verpflichtend. Qualifikation der Dozenten/ - Die Weiterbildungsleitung hat eine pflegepädagogische Ausbil- Dozentinnen: dung und pflegepraktische Erfahrung. - Die Fachdozenten/-dozentinnen verfügen über Qualifikationen entsprechend den theoretischen Inhalten. - Die Qualifikationen orientieren sich an den landesrechtlichen Vor- gaben. Leistungskontrolle: Leistungskontrollen und –nachweise: - Praktische Prüfung in Form einer praktischen Anleitung vor Ort (Projektaufgabe – siehe Lernfeld 5) - Schriftliche Ausarbeitung der Projektaufgabe (siehe Lernfeld 5) - Kolloquium - mindestens 90 % Teilnahme Zertifikat - Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme sowie - Nachweis der Themen und LeistungskontrollenUnterstützungsbedarf gerecht zu werden.
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Samples: Arbeitsanleitung
Rahmenbedingungen. 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung § 2 Gültigkeit und Beitritt
(siehe hierzu auch Teil 1: „Lernort Praxis“, Praktischer Rahmenlehrplan ) Diese Rahmenvereinbarung gilt für die Altenpflegeausbildung Xxxxxx von Einrichtungen und Diensten der abschlussbeteiligten Verbände, sonstigen Vereinigungen, Städte und Landkreise.
(2) Sie ist gültig für die kreisfreien Städte, Sonderstatusstädte – soweit sie Xxxxxx der Jugendhilfe sind – und Landkreise als örtliche Jugendhilfeträger.
(3) Alle sonstigen Xxxxxx der Jugendhilfe können ebenfalls dieser Rahmenvereinba- rung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Jugendhilfe- kommission beitreten.
(1) Die Jugendhilfekommission trifft Vereinbarungen über die weitere Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung und die Tarife.
(2) Die Jugendhilfekommission setzt sich zusammen aus: vier Vertretern der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in NRWHessen, Mischke 2006zwei Vertretern der Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer einerseits, drei Vertretern des Hessischen Städtetages und drei Vertretern des Landkreistages andererseits. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) - Der Arbeitgeber Die Jugendhilfekommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n für zwei Jahre. Alle zwei Jahre findet ein Wechsel zwischen den Trägern der Weiterbildungsteilnehmerin öffentlichen Jugendhilfe und den Leistungserbringern statt.
(4) Die Jugendhilfekommission ist verpflichtetbeschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter der Teilnehmerin Leistungserbringer und drei Vertreter der Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe an- wesend sind. Beschlüsse müssen, unbeschadet der Möglichkeiten der Stimmenthaltung, ein- stimmig gefasst werden. Sie sind in einem Protokoll festzuhalten. Änderungswünsche zu Protokollen der Jugendhilfekommission sind in einer Frist von vier Wochen nach Eingangsdatum des Protokolls bei den jeweiligen Geschäfts- stellen an die Durchführung des praktischen Teils Geschäftsstelle der Weiterbildung einschließlich der Projektaufgabe Jugendhilfekommission zu richten. Über die Än- derungswünsche wird in der Einrichtung zu er- möglichen. - Die Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme diese beim Arbeitgeber anzuzeigen. - Die Praxisanleiterin wird von dem Einrichtungsträger für Beratungs- bzw. Informationsgespräche mit den Praxisbegleiterinnen sowie für gemeinsame Treffen mit den Praxisbegleiterinnen und Schülerin- nen freigestellt. - Weitere strukturelle Rahmenbedingungen der berufspädagogischen Weiterbildung: Umfang: - 200 Stunden - zuzüglich des vorgeschriebenen Leistungsnachweises nächsten Jugendhilfekommissionssitzung entschie- den.
(Projektar- beit) - Seminarzeit sollte in Blockform stattfinden - praktische Umsetzung in Einrichtungen der Altenpflege Zielgruppe: - Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Kursleitung und Teilnehmenden - Empfohlen wird eine Teilnehmerzahl von höchstens 16. Bei einer höheren Teilnehmerzahl muss eine Orientierung am individuellen Lernprozess gesichert sein. Leitung: - Eine kontinuierliche Leitung der Weiterbildung ist verpflichtend. Qualifikation der Dozenten/ - Die Weiterbildungsleitung hat eine pflegepädagogische Ausbil- Dozentinnen: dung und pflegepraktische Erfahrung. - Die Fachdozenten/-dozentinnen verfügen über Qualifikationen entsprechend den theoretischen Inhalten. - Die Qualifikationen orientieren sich an den landesrechtlichen Vor- gaben. Leistungskontrolle: Leistungskontrollen und –nachweise: - Praktische Prüfung in Form einer praktischen Anleitung vor Ort (Projektaufgabe – siehe Lernfeld 5) - Schriftliche Ausarbeitung Die Jugendhilfekommission hat kein Außenvertretungsrecht.
(6) Die Jugendhilfekommission hat das Recht, zu ihren Sitzungen Sachverständige und Gäste ohne Stimmrecht hinzuzuziehen und Arbeitsgruppen zu bilden.
(1) Die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung der Projektaufgabe Tätigkeit der Gremien nach dieser Rahmenvereinbarung wird einer Geschäftsstelle nebenamtlich übertragen, deren Kosten die Vereinbarungspartner anteilig tragen.
(siehe Lernfeld 52) - Kolloquium - mindestens 90 % Teilnahme Zertifikat - Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme sowie - Nachweis Geschäftsführung und Geschäftsgang der Themen und LeistungskontrollenJugendhilfekommission können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Jede Vereinbarungspartei kann die Rahmenvereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vereinbarungspartnern kündigen.
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Samples: Hessische Rahmenvereinbarung
Rahmenbedingungen. Die Speicherung von Daten in LOGINEO NRW erfolgt ausschließlich in vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (siehe hierzu BSI) zertifizierten vertrauenswürdigen Bereichen des kommunalen IT-Dienstleisters Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN) innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Basis der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW), der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I), der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) und der Dienstanweisung ADV. LOGINEO NRW erfüllt die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Die IT-Ausstattung der Schule muss die Nutzung der Basis-IT-Infrastruktur LOGINEO NRW ermöglichen. Dazu gehört auch Teil 1: „Lernort Praxis“eine Mindestausstattung an geeigneten Endgeräten für Lehrkräfte. Es darf von keiner und keinem Beschäftigten erwartet werden, Praktischer Rahmenlehrplan die eigenen Endgeräte dienstlich zu nutzen. Die Schulleitung kann die dienstliche Nutzung und Mitführung eigener Endgeräte zulassen. Die Haftung des Dienstherrn für Sachschäden richtet sich nach § 82 LBG. Für die Bereitstellung von LOGINEO NRW für Teile oder das gesamte in der Schule tätige Personal ist ein Beschluss der Lehrerkonferenz erforderlich. Für die Bereitstellung von LOGINEO NRW für Schülerinnen und Xxxxxxx sowie für Eltern, die Mitglieder von Mitwirkungsorganen sind, ist ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich. Die Nutzung von LOGINEO NRW ist freiwillig und setzt eine Einwilligungserklärung der jeweiligen Nutzerin/des jeweiligen Nutzers bzw. deren/dessen gesetzlicher Vertretung voraus. Die Rahmenmediennutzungsordnung (s. Anlage) beschreibt einen gemeinsamen Rahmen für die Altenpflegeausbildung in Nutzung von LOGINEO NRW. Der für die Schule zuständige Schulträger - veranlasst die Aktivierung von LOGINEO NRW für das Schulpersonal und - beauftragt ggf. LOGINEO NRW für die Schülerinnen und Xxxxxxx über das Auftragsmanagement für LOGINEO NRW beim Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein (KRZN). Ein Muster für ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für die Basis IT-Infrastruktur LOGINEO NRW wird unter xxx.xxxxxxx.xxx.xx zur Verfügung gestellt. Die Nutzung von LOGINEO NRW erfordert die Benennung einer oder mehrerer Personen, Mischke 2006) - Der Arbeitgeber der Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, der Teilnehmerin die Durchführung des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich der Projektaufgabe folgende Aufgaben in der Einrichtung zu er- möglichen. - Die Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme diese beim Arbeitgeber anzuzeigen. - Die Praxisanleiterin wird von dem Einrichtungsträger für Beratungs- bzw. Informationsgespräche mit den Praxisbegleiterinnen sowie für gemeinsame Treffen mit den Praxisbegleiterinnen und Schülerin- nen freigestellt. - Weitere strukturelle Rahmenbedingungen der berufspädagogischen Weiterbildung: UmfangSchule übernimmt/übernehmen: - 200 Stunden Anlegen und Aktualisieren der Nutzerinnen und Nutzer mittels Import der notwendigen Stammdaten aus dem Schulverwaltungsprogramm, - zuzüglich des vorgeschriebenen Leistungsnachweises Koordination der Pflege der Ordnerstrukturen und Zugriffsrechte, - Meldung von Störungen in LOGINEO NRW an die Medienberatung NRW. Für diese Aufgabe erhält die Schule eine Anrechnungsstunde pro Woche. LOGINEO NRW kann von einer Nutzerin / einem Nutzer verwendet werden, sobald sie/er den Nutzungsbedingungen (Projektar- beits. Anlage) - Seminarzeit sollte in Blockform stattfinden - praktische Umsetzung in Einrichtungen zugestimmt und die Datenschutzerklärung (s. Anlage) zur Kenntnis genommen hat. Die Nutzung der Altenpflege Zielgruppe: - Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung Basis-IT-Infrastruktur LOGINEO NRW ist dem in der Altenpflege Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Kursleitung Schule tätigen Personal nur zu dienstlichen Zwecken und Teilnehmenden Schülerinnen und Schülern nur im schulischen Kontext erlaubt. Die einzelne Schule soll entsprechend der pädagogischen Bedürfnisse und ausgehend von bereits vorhandener Ausstattung ein Medienkonzept aufstellen, das sich am Schulprogramm orientiert und auch ein schulspezifisches Qualifizierungskonzept enthält. Dem Schulträger kann dieses Konzept als Orientierungspunkt für seine Medienentwicklungsplanung dienen (BASS 16-13 Nr. 4). Die einzelne Schule muss über die Grundsätze der Nutzung von Medien beraten und eine Rahmenmediennutzungsordnung (s. Anlage) verabreden. Sofern LOGINEO NRW nicht vom gesamten Schulpersonal genutzt wird oder das System zeitweise nicht erreichbar ist, ist sicherzustellen, dass notwendige Informationen auch außerhalb von LOGINEO NRW bereitgestellt werden. Für die Nutzung von LOGINEO NRW steht den Schulen das Fortbildungsangebot „Lernmittel- und Medienberatung“ der Medienberaterinnen und Medienberater der Kompetenzteams NRW zur Verfügung. Darüber hinaus steht ein Servicepaket mit Informationen, Formularen und Handreichungen unter xxx.xxxxxxx.xxx.xx zur Verfügung. Um die Beteiligung der Personalvertretungen im Änderungsprozess von LOGINEO NRW abzusichern, ist eine ständige Arbeitsgruppe eingerichtet worden, in der die oberste Schulaufsichtsbehörde, die Hauptpersonalräte, die Gleichstellungsbeauftragte und die Hauptschwerbehindertenvertretungen bei der obersten Schulaufsichtsbehörde vertreten sind. Ihre Hauptaufgaben sind die Begleitung des Change Management und der wechselseitige Informationsaustausch. Die Arbeitsgruppe tritt - Empfohlen wird eine Teilnehmerzahl von höchstens 16sofern kein erhöhter Besprechungsbedarf besteht - zweimal pro Jahr zusammen. Sowohl die oberste Schulaufsichtsbehörde als auch die Hauptpersonalräte und die Hauptschwerbehindertenvertretungen können die Einberufung beantragen und Tagesordnungspunkte anmelden. Bei einer höheren Teilnehmerzahl muss eine Orientierung am individuellen Lernprozess gesichert seinwesentlichen Systemänderungen oder - erweiterungen, die nach dem LPVG der Mitbestimmung unterliegen, ist die Arbeitsgruppe so rechtzeitig vor Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens einzubeziehen, dass auch noch Alternativen eingeleitet werden können. Leitung: - Eine kontinuierliche Leitung In der Weiterbildung ist verpflichtend. Qualifikation Projektgruppe „Lehren und Lernen in der Dozenten/ - Die Weiterbildungsleitung hat eine pflegepädagogische Ausbil- Dozentinnen: dung und pflegepraktische Erfahrung. - Die Fachdozenten/-dozentinnen verfügen über Qualifikationen entsprechend digitalen Welt“ des Ministeriums arbeiten zwei Personen aus den theoretischen Inhalten. - Die Qualifikationen orientieren sich an den landesrechtlichen Vor- gaben. Leistungskontrolle: Leistungskontrollen und –nachweise: - Praktische Prüfung in Form einer praktischen Anleitung vor Ort (Projektaufgabe – siehe Lernfeld 5) - Schriftliche Ausarbeitung der Projektaufgabe (siehe Lernfeld 5) - Kolloquium - mindestens 90 % Teilnahme Zertifikat - Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme sowie - Nachweis der Themen und LeistungskontrollenHauptpersonalräten mit.
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Samples: Dienstvereinbarung Zur Einführung, Nutzung Und Weiterentwicklung Von Logineo NRW
Rahmenbedingungen. 1. Das System der Standards für Non Profit Organisationen (NPO) in den Bereichen Spendenmittelaufbringung und Spendenmittelverwaltung in der Fassung vom 01.01.2005 (Beilage I) bildet die Basis für den Ablauf und den Inhalt der NPO- Prüfung (= Prüfung der NPO). Die NPO-Prüfung ist Grundlage für die Vergabe eines Spendengütesiegels für spendensammelnde NPOs und erstreckt sich ausschließlich auf die in Beilage I zum Kooperationsvertrag Ebene 3 Nr. 25 definierten Spendenmittel.
2. Auf Anfrage bei der KWT wird jeder NPO eine Kopie dieses Vertrages ausgefolgt. Jede NPO, die ein österreichisches Spendengütesiegel beantragt, akzeptiert damit diesen Kooperationsvertrag und die darin enthaltenen Ziele, Grundsätze und Verfahren, einschließlich der Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Antrag auf Vergabe des Österreichischen Spendengütesiegels der NPO an die KWT kann nur einmal im Jahr gestellt werden. Der erste Antrag auf Vergabe kann frühestens bei Vorliegen des Rechnungsabschlusses über das erste volle Rechnungsjahr gestellt werden. Voraussetzung jeder einzelnen Vergabe ist, dass sich die NPO verpflichtet, sich durch ein Mitglied der KWT auf Einhaltung der Standardkriterien überprüfen zu lassen. Die Prüfung bezieht sich auf das dem Vergabe- bzw. Verlängerungszeitraum vorangehende Rechnungsjahr.
3. Hat eine NPO ein eigenes Organisationsstatut oder eine eigene Geschäftsordnung für den Spendenbereich, so ist nur der gesonderte Rechnungskreis des Spendenbereichs zu prüfen (siehe hierzu auch Teil 1: „Lernort Praxis“Beilage I, Praktischer Rahmenlehrplan Ebene 3, Pkt.3.).
4. Die Rechnungslegung hat nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Für gesonderte Rechnungskreise sind zumindest die diesbezüglichen Vorschriften des HGB anzuwenden, wobei auf Besonderheiten von NPO Rücksicht zu nehmen ist.
5. Die Spendengütesiegelprüfung der NPO wird eigenverantwortlich unter Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabes von einem/einer SteuerberaterIn, BuchprüferIn oder WirtschaftsprüferIn bzw. einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft im Rahmen ihrer jeweiligen Berufsbefugnis iS des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBI 58/1999, in der jeweils gültigen Fassung, vorgenommen.
6. Die KWT stellt als Prüfungsunterlage die Standards für Non Profit Organisationen in den Bereichen Spendenmittelaufbringung und Spendenmittelverwaltung (Beilage I) zur Verfügung. Diese stellen lediglich einen jedenfalls zu beachtenden Mindeststandard dar, wobei sich im Einzelfall darüber hinausgehende Prüfpflichten ergeben können.
7. Sollte die NPO die für die Altenpflegeausbildung Vergabe des Spendengütesiegels maßgeblichen Kriterien während des Vergabezeitraums nicht erfüllen, kann das Schiedsgericht (Pkt VII.) das Spendengütesiegel mit sofortiger Wirkung entziehen.
8. Das Spendengütesiegel wird für die Dauer von 12 Monaten ab Verleihung vergeben. Hat die KWT berechtigte Zweifel über die Erfüllung der Kriterien zur Erlangung der Berechtigung zur Führung des Spendengütesiegels, so kann sie die Entscheidung des Schiedsgerichtes darüber einholen, ob die Kriterien erfüllt sind und daher das Österreichische Spendengütesiegel zu verleihen ist. Die KWT und die betroffene NPO haben in NRW, Mischke 2006diesem Verfahren Parteistellung.
9. Bei Nichtvorlage oder nicht fristgerechter Vorlage einer neuerlichen Bestätigung (Beilage V) - Der Arbeitgeber der Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, der Teilnehmerin die Durchführung des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich der Projektaufgabe in der Einrichtung zu er- möglichengem. - Die Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme diese beim Arbeitgeber anzuzeigenPunkt V.5. - Die Praxisanleiterin wird von dem Einrichtungsträger für Beratungs- (bzw. Informationsgespräche einer nicht zeitgerechten Verbesserung gemäß VI.1.) erlischt mit den Praxisbegleiterinnen sowie für gemeinsame Treffen sofortiger Wirkung das Recht zur Führung des Spendengütesiegels. Ein neuerlicher Antrag kann erst wieder nach Ende des darauffolgenden Rechnungsjahres gestellt werden.
10. Die Rechte der NPO aus dieser Vereinbarung erlöschen mit den Praxisbegleiterinnen Beendigung des Rechts zur Führung des Österreichischen Spendengütesiegels. Zur Führung des Österreichischen Spendengütesiegels anhängige Schiedsverfahren und Schülerin- nen freigestelltSonderprüfungen sind jedoch fertig zu führen. - Weitere strukturelle Rahmenbedingungen Der NPO steht auch das Recht zu das Schiedsgericht wegen der berufspädagogischen Weiterbildung: Umfang: - 200 Stunden - zuzüglich Feststellung des vorgeschriebenen Leistungsnachweises (Projektar- beit) - Seminarzeit sollte in Blockform stattfinden - praktische Umsetzung in Einrichtungen Auslaufens der Altenpflege Zielgruppe: - Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Berechtigung zur Führung des Spendengütesiegels anzurufen.
11. Das Ende der Altenpflege Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Kursleitung und Teilnehmenden - Empfohlen Berechtigung zur Führung des Spendengütesiegels wird eine Teilnehmerzahl von höchstens 16. Bei einer höheren Teilnehmerzahl muss eine Orientierung am individuellen Lernprozess gesichert sein. Leitung: - Eine kontinuierliche Leitung der Weiterbildung ist verpflichtend. Qualifikation der Dozenten/ - Die Weiterbildungsleitung hat eine pflegepädagogische Ausbil- Dozentinnen: dung und pflegepraktische Erfahrung. - Die Fachdozenten/-dozentinnen verfügen über Qualifikationen entsprechend den theoretischen Inhalten. - Die Qualifikationen orientieren sich an den landesrechtlichen Vor- gaben. Leistungskontrolle: Leistungskontrollen und –nachweise: - Praktische Prüfung in Form einer praktischen Anleitung vor Ort (Projektaufgabe – siehe Lernfeld 5) - Schriftliche Ausarbeitung der Projektaufgabe (siehe Lernfeld 5) - Kolloquium - mindestens 90 % Teilnahme Zertifikat - Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme sowie - Nachweis der Themen und Leistungskontrollenbetreffenden NPO mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
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Rahmenbedingungen. 1. Der Mindestaufenthalt im Haus beträgt 2 Übernachtungen.
2. Die Mindestbelegung im Landheim Springe entspricht während der Hauptsaison (Xxxx–Oktober) einer Gruppengröße von 20 Personen. In der Nebensaison (November – Februar) ist ein Aufenthalt ab einer Gruppengröße von 15 Personen möglich. Anhand der Mindestbelegung berechnet sich die Mindestpauschale für einen Aufenthalt entsprechend der zum Anfragezeitpunkt gültigen Konditionen für Selbstversorger.
2.1. Die Mindestbelegung für eine alleinige Nutzung des Hauses entspricht einer Gruppengröße mit 40 Personen. Anhand der Mindestbelegung berechnet sich die Mindestpauschale für eine Alleinbelegung des Hauses entsprechend der zum Anfragezeitpunkt gültigen Konditionen.
2.2. Die Mindestpauschale ist von jeder Gästegruppe zu entrichten (siehe hierzu auch Teil 1: „Lernort Praxis“Punkt V, Praktischer Rahmenlehrplan Nummer 1 und Punkt VI, Nummer 2 und 3).
3. Ein Gastaufenthalt im Haus oder auf dem Gelände, dessen Zweck die Verbreitung nicht-demokratischen, einzelne Bevölkerungsgruppen diskriminierenden Gedankenguts ist, wird von Hausbetreiberseite untersagt und hat bei Nichtbeachtung ein sofortiges Hausverbot zur Folge (siehe auch Punkt III, Nummer 2). Gleiches gilt für alle kommerziellen Veranstaltungen, deren Veranstalter nicht der Hausbetreiber ist.
4. Der Xxxx hat für die Altenpflegeausbildung in NRWDauer seines Aufenthalts eine Mit- und Fürsorgepflicht für Haus, Mischke 2006) - Der Arbeitgeber der Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, der Teilnehmerin die Durchführung des praktischen Teils der Weiterbildung einschließlich der Projektaufgabe in der Einrichtung zu er- möglichenund Gelände. - Die Weiterbildungsteilnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme diese beim Arbeitgeber Schäden sind dem Hausbetreiber unverzüglich anzuzeigen. - Die Praxisanleiterin wird von dem Einrichtungsträger für Beratungs- Wird das Haus bei Abreise nicht besenrein bzw. Informationsgespräche nicht im bei Aufenthaltsbeginn vorgefundenen Zustand hinterlassen, kann Schadensersatz in anfallender Höhe vom Xxxx verlangt werden. Außergewöhnlicher Reinigungsaufwand wird mit den Praxisbegleiterinnen sowie für gemeinsame Treffen 45,-€/Stunde abgerechnet. Sachschadensbeseitigungsaufwand wird mit den Praxisbegleiterinnen und Schülerin- nen freigestellt45,- €/ Stunde zuzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt oder die Handwerkerrechnung ist zu begleichen.
5. - Weitere strukturelle Rahmenbedingungen der berufspädagogischen Weiterbildung: Umfang: - 200 Stunden - zuzüglich Die Betreuer bzw. Reiseleiter verfolgen im Rahmen des vorgeschriebenen Leistungsnachweises (Projektar- beit) - Seminarzeit sollte in Blockform stattfinden - praktische Umsetzung in Einrichtungen der Altenpflege Zielgruppe: - Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege Zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Kursleitung und Teilnehmenden - Empfohlen Aufenthalts konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsziele. Es erfolgt daher eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4, Nr. 23 Umsatzsteuergesetz.
6. Die Hausordnung des Landheims Springe wird eine Teilnehmerzahl uneingeschränkt von höchstens 16. Bei einer höheren Teilnehmerzahl muss eine Orientierung am individuellen Lernprozess gesichert sein. Leitung: - Eine kontinuierliche Leitung der Weiterbildung ist verpflichtend. Qualifikation der Dozenten/ - Die Weiterbildungsleitung hat eine pflegepädagogische Ausbil- Dozentinnen: dung und pflegepraktische Erfahrung. - Die Fachdozenten/-dozentinnen verfügen über Qualifikationen entsprechend den theoretischen Inhalten. - Die Qualifikationen orientieren sich an den landesrechtlichen Vor- gaben. Leistungskontrolle: Leistungskontrollen und –nachweise: - Praktische Prüfung in Form einer praktischen Anleitung vor Ort (Projektaufgabe – siehe Lernfeld 5) - Schriftliche Ausarbeitung der Projektaufgabe (siehe Lernfeld 5) - Kolloquium - mindestens 90 % Teilnahme Zertifikat - Zeugnis über erfolgreiche Teilnahme sowie - Nachweis der Themen und Leistungskontrollenallen Gästen anerkannt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen