Common use of Rahmenbedingungen Clause in Contracts

Rahmenbedingungen. Mit Wirkung zum 15.09.2015 wurde zwischen dem ZRF Allgäu und der Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH der „Rahmenvertrag für die Lieferung und Instandhaltung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inkl. Zubehör sowie die Lieferung und Pflege der erforderlichen Software für die nichtpolizeilichen Hilfs- organisationen im Verbandsgebiet des ZRF Allgäu (Rahmenvertrag Digitalfunkgeräte)“ abgeschlossen. Ein Bestandteil des Vertrages sind auch die Wartungs- und Supportleistungen durch den Auftragnehmer Xxxx & Käufl Mobilfunkhandels GmbH. In § 8 des Rahmenvertrags Digitalfunkgeräte ist geregelt, dass der Auftragnehmer die Wartungs- und Supportleistungen für die entsprechenden Digitalfunk-Hard- und Softwarekomponenten für die Dauer von sieben Jahren ab dem Datum der Lieferung erbringt. Nicht eingeschlossen sind die Akkumulatoren, sowie durch unsachgemäßen Gebrauch verursachte Gehäuse-, Display- oder Wasserschäden. Die Taktisch-Technische Betriebsstelle Allgäu (TTB Allgäu) hat gemäß den Betriebskonzepten in Bayern u. a. die Aufgabe eine erste Beratung und Unterstützung, bei Bedarf auch vorab telefonisch, für die Digitalfunk- nutzer im Fehlerfall zu leisten. Im weiteren Verlauf ist die TTB in den Prozess zur Reparaturabwicklung gemäß o. a. Rahmenvertrag eingebunden, da der Versand an das Reparaturzentrum von Motorola in Berlin nach Prüfung des Xxxxxx durch die TTB mit genauer Fehlerbeschreibung zentral erfolgen muss. Neben dem Aufspielen der in Bayern einheitlichen Updates ist es dann auch Aufgabe der TTB, für die von der Reparatur zurückerhaltenen Geräte die regional angepasste Neuprogrammierung der Digitalfunkgeräte durchzu- führen. Die genannten Leistungen der TTB Allgäu betreffen somit im Verbandsgebiet des ZRF Allgäu die aus dem Rahmenvertrag beschafften Digitalfunkgeräte der Landratsämter, der Kreisverwaltungsbehörden und der Kommunen, also hauptsächlich über 3500 Digitalfunkgeräte der Feuerwehren vom Hersteller Motorola. Die Hilfsorganisationen, die Berg- und die Wasserrettung betreiben eigene Landes-TTBen. Diese sind für den Service und die Updates ihrer Digitalfunkgeräte im ILS-Bereich Allgäu selbst zuständig. Die TTB Allgäu übernimmt hier die Rolle „TTB-ILS“ und ist für die Teilnehmerpflege im Einsatzleitsystem, sowie für die operative Nutzung im Netz (z. B. auch temporäre Netzsperre bei Verlust) zuständig. Grundsätzlich steht aber die TTB Allgäu allen Nutzern des Digitalfunk BOS im ILS-Bereich Allgäu für alle Fragen und zur Unterstützung im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten zur Verfügung.

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Samples: Rahmenvertrag Digitalfunk

Rahmenbedingungen. Mit Wirkung zum 15.09.2015 wurde zwischen dem ZRF Allgäu a) In der rhythmisierten Variante erfolgt der Beitrag des Freistaates Bayern in Form von zwölf Lehrerwochenstunden pro Klasse und Schuljahr für gebundene Ganztagsangebote. Zudem erhält jede eingerichtete und genehmigte gebundene Ganztagsklasse ein Budget zur Verfügung gestellt, dessen Höhe sich nach den jeweils gültigen Beträgen gemäß der Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH KMBek „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus richtet. Soweit die Ganztagskooperationspartnerin, der „Rahmenvertrag für die Lieferung und Instandhaltung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inkl. Zubehör sowie die Lieferung und Pflege der erforderlichen Software für die nichtpolizeilichen Hilfs- organisationen Ganztagskooperationspartner im Verbandsgebiet Rahmen des ZRF Allgäu (Rahmenvertrag Digitalfunkgeräte)“ abgeschlossen. Ein Bestandteil des Vertrages sind auch die Wartungs- und Supportleistungen durch den Auftragnehmer Xxxx & Käufl Mobilfunkhandels GmbH. In § 8 des Rahmenvertrags Digitalfunkgeräte ist geregelt, dass der Auftragnehmer die Wartungs- und Supportleistungen für die entsprechenden Digitalfunk-Hard- und Softwarekomponenten für die Dauer von sieben Jahren ab dem Datum der Lieferung erbringt. Nicht eingeschlossen sind die Akkumulatoren, sowie durch unsachgemäßen Gebrauch verursachte Gehäuse-, Display- oder Wasserschäden. Die Taktisch-Technische Betriebsstelle Allgäu (TTB Allgäu) hat gemäß den Betriebskonzepten in Bayern u. a. die Aufgabe eine erste Beratung und Unterstützung, bei Bedarf auch vorab telefonischgebundenen Ganztags Angebote übernimmt, für die Digitalfunk- nutzer eine Finanzierung aus dem vorbenannten Budget vorgesehen ist (zum Beispiel Durchführung pädagogischer Angebote), so erhält die Ganztags- kooperationspartnerin, der Ganztagskooperationspartner den darauf entfallenden Anteil aus diesem Budget. In der Mittagszeit kann die Ganztagskooperations- partnerin, der Ganztagskooperationspartner anstelle der Schule auf Basis der üblichen Verträge mit der Regierung von Oberbayern, die Aufsicht im Fehlerfall zu leistenRahmen der Kinder- und Jugendhilfe für die Schülerinnen und Xxxxxxx der gebundenen Ganztagsklassen übernehmen. IDie Zeit der Aufsicht kann nicht als Buchungszeit im weiteren Verlauf ist Sinne des §17 AVBayKiBiG gewertet werden. Gemäß Ziffer 2.3.3 der KMBek „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in der jeweils gültigen Fassung für gebundene Ganztagsklassen beteiligt sich die TTB Landeshauptstadt München an dem Budget durch eine pauschale Mitfinanzierung. b) In der Aufwuchsphase des Angebots an der Schule soll grundsätzlich die Mittagszeit für die Schülerinnen und Xxxxxxx der bestehenden anderen gebundenen Ganztagsklassen und wo gegeben auslaufenden offenen Ganztagsgruppen ebenfalls durch die Ganztagskooperationspartnerin, den Ganztagskooperationspartner im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe anstelle der Schule auf Basis der üblichen Verträge mit der Regierung von Oberbayern übernommen werden. Die Ganztagskooperationspartnerin, der Ganztagskooperationspartner erhält in diesem Fall den darauf entfallenden Anteil aus dem zur Verfügung gestellten Budget der Ganztagsschule. Die Zeit der Aufsicht kann auch hier nicht als Buchungszeit im Sinne des §17 AVBayKiBiG gewertet werden. c) Für das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt eine Finanzierung nach dem BayKiBiG gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. d) Mindestbuchungszeiten sind nicht erforderlich, da die Kooperative Ganztagsbildung einen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt. Von Art. 2 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG kann in der Modellphase abgewichen werden. e) Die für das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe vereinbarte Buchungszeit wird wie folgt pauschaliert: aa in der rhythmisierten Variante gilt für alle Kinder, die für das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe angemeldet sind, der Buchungszeitfaktor gemäß § 24 AVBayKiBiG. ab in der flexiblen Variante gilt für alle Kinder, die für das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe angemeldet sind, der Buchungszeitfaktor gemäß § 24 AVBayKiBiG; ac werden darüber hinaus in der rhythmisierten Variante Ferienzeiten in Anspruch genommen, werden die Buchungszeiten im Kalenderjahr zusammengezählt und als Ferienbuchung (§ 25 Abs. 3 AVBayKiBiG) bei der Förderung berücksichtigt; dies gilt auch für die flexible Variante; ad weiter gilt für Kinder, die das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe ausschließlich in den Prozess zur Reparaturabwicklung gemäß o. a. Rahmenvertrag eingebundenFerienzeiten in Anspruch nehmen, da der Versand an das Reparaturzentrum von Motorola in Berlin nach Prüfung des Xxxxxx durch dass die TTB mit genauer Fehlerbeschreibung zentral erfolgen muss. Neben dem Aufspielen der in Bayern einheitlichen Updates ist es dann auch Aufgabe der TTB, für die von der Reparatur zurückerhaltenen Geräte die regional angepasste Neuprogrammierung der Digitalfunkgeräte durchzu- führen. Die genannten Leistungen der TTB Allgäu betreffen somit Buchungszeiten im Verbandsgebiet Kalenderjahr zusammengezählt und als Kurzzeitbuchung (§ 25 Abs. 3 AVBayKiBiG) bei der Förderung berücksichtigt werden. f) BayKiBiG-Förderung: Die LHM behält sich vor, gemäß Art. 22 Satz 3 BayKiBiG Sachleistungen auf die kommunale Förderung anzurechnen. g) Der förderrelevante Anstellungsschlüssel nach § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG (derzeit 1:11,0) ist ebenso wie die Fachkraftquote nach § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG einzuhalten. Der Anstellungsschlüssel errechnet sich auf Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitstunden des ZRF Allgäu die aus dem Rahmenvertrag beschafften Digitalfunkgeräte pädagogischen Personals der LandratsämterTrägerin, des Trägers des Kinder- und Jugendhilfeangebots im Verhältnis zu den tatsächlichen Buchungszeitstunden. Als Fachkräfte gelten neben den entsprechend qualifizierten pädagogischen Kräften der Kreisverwaltungsbehörden und der KommunenGanztagskooperations- partnerin, also hauptsächlich über 3500 Digitalfunkgeräte der Feuerwehren vom Hersteller Motorola. Die Hilfsorganisationendes Ganztagskooperationspartners auch Lehrkräfte, die Berg- und die Wasserrettung betreiben eigene Landes-TTBen. Diese sind für den Service und die Updates ihrer Digitalfunkgeräte im ILS-Bereich Allgäu selbst zuständig. Die TTB Allgäu übernimmt hier die Rolle „TTB-ILS“ und ist für die Teilnehmerpflege im Einsatzleitsystem, sowie für die operative Nutzung im Netz (z. B. auch temporäre Netzsperre bei Verlust) zuständig. Grundsätzlich steht aber die TTB Allgäu allen Nutzern des Digitalfunk BOS im ILS-Bereich Allgäu für alle Fragen und zur Unterstützung im Rahmen ihrer Kompetenzen Unterrichtspflichtzeit eingesetzt werden. h) Die Trägerin, der Xxxxxx pflegt die tatsächlichen Buchungszeiten entsprechend den jeweils gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG) im KiBiG.web ein. i) Für die Zeit des Modellvorhabens gilt, dass Kinder, die im Wochendurchschnitt tatsächlich fünf Stunden oder weniger gebucht haben, im KiBiG.web anhand von Kurzzeitbuchungen mit der tatsächlichen durchschnittlichen Buchungszeit erfasst werden. (1) Schulleitung und Möglichkeiten die Ganztagskooperationspartnerin, der Ganztagskooperations- partner verantworten gemeinsam die Erarbeitung und Umsetzung des auf der Basis des Eckpunktepapiers entwickelten pädagogischen Konzepts für die Kooperative Ganztagsbildung am Grundschulstandort XXX. Besonderer Wert wird insbesondere auf geschlechtersensible Pädagogik, Inklusion, Integration und Partizipationskultur gelegt. Die Einbeziehung des sozialräumlichen Umfelds sowie weiterer Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist ausdrücklich vorgesehen. (2) Schulleitung und die Ganztagskooperationspartnerin, der Ganztagskooperations- partner benennen jeweils eine Ansprechpartnerin, einen Ansprechpartner für die „Kooperative Ganztagsbildung“. (3) Für die gebundenen Ganztagsangebote als schulische Veranstaltung gelten die entsprechenden schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das BayEUG, die Bayerische Schulordnung (BaySchO), die Grundschulordnung, die Hausordnung der Schule usw. (4) Grundvoraussetzung für die Genehmigung und die Durchführung gebundener Ganztagsangebote ist, dass die Einrichtung von Ganztagsklassen zu keiner höheren Zahl an Klassen in der betreffenden Jahrgangsstufe führt, als sich bei der Klassenbildung nach der Schülerinnen- und Schülerzahl in der Jahrgangsstufe gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen für die Klassenbildung ohne die Ganztagsklasse ergeben würde (Klassenmehrung). In Jahrgangsstufen mit einem Migrationsanteil von mindestens 50% sind entsprechend den Richtlinien zur VerfügungKlassenbildung Teilungen vorgesehen, wenn die Höchstschülerinnen- bzw. Höchstschülerzahl von 25 überschritten wird. Im Übrigen bleibt es, soweit keine Klassenmehrung entsteht, der Schulleitung vorbehalten, die Klassengröße der Ganztagsklasse insbesondere auf Grundlage pädagogischer Erwägungen festzulegen. (5) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus strebt an, im Rahmen der Modellphase den Verwaltungsaufwand der Schulleitungen sowie den zusätzlichen Aufwand durch Absprachen mit der Ganztagskooperationspartnerin, dem Ganztagskooperationspartner zu ermitteln und ggf. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. (1) Das von der Ganztagskooperationspartnerin, dem Ganztagskooperationspartner eingesetzte pädagogische Personal steht in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit der Ganztagskooperationspartnerin, dem Ganztagskooperationspartner und unterliegt ausschließlich dessen Direktionsrecht. (2) Soweit pädagogisches Personal im zeitlichen und konzeptionellen Rahmen der schulischen rhythmisierten Ganztagsbetreuung eingesetzt ist, steht der Schulleitung im Rahmen ihrer dienstlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für die gebundenen Ganztagsangebote als schulische Veranstaltung ein Weisungsrecht gegenüber der Kooperationspartnerin, dem Kooperationspartner im Rahmen des mit der Kooperationspartnerin, dem Kooperationspartner geschlossenen Kooperations- vertrags und den darin bestimmten jeweiligen Pflichten der Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartner zu. Das Weisungsrecht ist gegenüber der bzw. dem von der Ganztagskooperationspartnerin, dem Ganztagskooperationspartner genannten Ansprechpartnerin, Ansprechpartner auszuüben. (3) Soweit die Ganztagskooperationspartnerin, der Ganztagskooperationspartner pädagogisches Personal im Rahmen des schulisch verantworteten Angebots der „Kooperativen Ganztagsbildung“ in Räumen der Schule einsetzt, entfällt eine aufsichtliche Prüfung nach § 45 SGB VIII. Auf Art. 60a des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) sowie die entsprechenden Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wird verwiesen.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Rahmenbedingungen. Mit Wirkung Studierende suchen eigenverantwortlich einen Praktikumsplatz und treffen mit der / dem Anbieter*in Vereinbarungen zum 15.09.2015 wurde zwischen dem ZRF Allgäu konkreten Praktikumsverlauf und der Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH der „Rahmenvertrag für die Lieferung und Instandhaltung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inkl. Zubehör sowie die Lieferung und Pflege der erforderlichen Software für die nichtpolizeilichen Hilfs- organisationen im Verbandsgebiet des ZRF Allgäu (Rahmenvertrag Digitalfunkgeräte)“ abgeschlossen. Ein Bestandteil des Vertrages sind auch die Wartungs- und Supportleistungen durch den Auftragnehmer Xxxx & Käufl Mobilfunkhandels GmbH. In § 8 des Rahmenvertrags Digitalfunkgeräte ist geregelt, dass der Auftragnehmer die Wartungs- und Supportleistungen für die entsprechenden Digitalfunk-Hard- und Softwarekomponenten für die Dauer von sieben Jahren ab dem Datum der Lieferung erbringt. Nicht eingeschlossen sind die Akkumulatoren, sowie durch unsachgemäßen Gebrauch verursachte Gehäuse-, Display- oder Wasserschädenzu erbringenden Tätigkeiten. Die Taktisch-Technische Betriebsstelle Allgäu (TTB Allgäu) hat gemäß Praktikumsbeauftragten für den Betriebskonzepten in Bayern u. a. die Aufgabe eine erste Beratung und Unterstützung, bei Bedarf auch vorab telefonisch, für die Digitalfunk- nutzer im Fehlerfall zu leisten. Im weiteren Verlauf ist die TTB Optionalbereich in den Prozess zur Reparaturabwicklung gemäß o. a. Rahmenvertrag eingebunden, da der Versand an das Reparaturzentrum von Motorola in Berlin nach Prüfung des Xxxxxx durch die TTB mit genauer Fehlerbeschreibung zentral erfolgen muss. Neben dem Aufspielen der in Bayern einheitlichen Updates ist es dann auch Aufgabe der TTB, für die von der Reparatur zurückerhaltenen Geräte die regional angepasste Neuprogrammierung der Digitalfunkgeräte durchzu- führen. Die genannten Leistungen der TTB Allgäu betreffen somit im Verbandsgebiet des ZRF Allgäu die aus dem Rahmenvertrag beschafften Digitalfunkgeräte der Landratsämter, der Kreisverwaltungsbehörden Fächern und der Kommunen, also hauptsächlich über 3500 Digitalfunkgeräte der Feuerwehren vom Hersteller Motorola. Die Hilfsorganisationen, die Berg- Fakultäten beraten und die Wasserrettung betreiben eigene Landes-TTBen. Diese sind für den Service und die Updates ihrer Digitalfunkgeräte im ILS-Bereich Allgäu selbst zuständig. Die TTB Allgäu übernimmt hier die Rolle „TTB-ILS“ und ist für die Teilnehmerpflege im Einsatzleitsystem, sowie für die operative Nutzung im Netz (z. B. auch temporäre Netzsperre bei Verlust) zuständig. Grundsätzlich steht aber die TTB Allgäu allen Nutzern des Digitalfunk BOS im ILS-Bereich Allgäu für alle Fragen und zur Unterstützung unterstützen Studierende im Rahmen ihrer Kompetenzen Möglichkeiten. - Das Praktikum muss im Vorfeld angemeldet werden. Die / der Praktikumsbeauftragte entscheidet über die Anrechenbarkeit des Praktikums und Möglichkeiten zur Verfügunggenehmigt die Durchführung. - Als Praktikum kann nur eine Tätigkeit anerkannt werden, die ab dem Zeitpunkt der Einschreibung für den 2-Fächer-Bachelor Studiengang an der Ruhr-Universität Bochum ausgeübt wird (s. auch 4. Das Berufsfeldpraktikum im Profil Lehramt). - Praktika an anderen Hochschulen werden nur in Ausnahmefällen genehmigt. Voraussetzung ist, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant in ein abgeschlossenes Projekt (z. B. Ausstellungs- oder Tagungsvorbereitung, Forschungsprojekt) eingebunden ist und das Praktikum während des Studiums durchgeführt wird. Hilfskrafttätigkeiten werden nicht als Praktikum anerkannt. - Da Doppelt-Kreditierungen nach ECTS ausgeschlossen sind, muss das Praktikum eine eigenständige Leistung sein und darf daher nicht zugleich in einem der Studienfächer angerechnet werden. - Sowohl bezahlte als auch unbezahlte Praktika sind möglich („Europäische Qualitätscharta für Praktika und Lehrlingsausbildungen“, Xxxx 2010). - Das Praktikum kann im In- oder Ausland durchgeführt werden. - Das Praktikum hat in der Regel einen Mindestumfang von 240 Stunden Vollzeit im Inland bzw. mindestens 160 Stunden Vollzeit im Ausland, die durchgehend zu absolvieren sind (30 Arbeitstage à 8 Stunden). - In Einzelfällen ist es nach Absprache mit der / dem Praktikumsbeauftragten möglich, das Praktikum (10 CP) als Teilzeitpraktikum im In- oder Ausland anzuerkennen. Die Wochenarbeitszeit muss dafür mindestens 8 Stunden betragen (maximal ein Jahr). Es sind Arbeitszeitenlisten über den gesamten Zeitraum zu führen und von der das Praktikum betreuenden Person abzuzeichnen. - Es kann nur ein 10 CP-Praktikum kreditiert und ausgewiesen werden. - Für das Praktikum kann auf Wunsch eine Pflichtpraktikumsbescheinigung für die / den potentielle*n Praktikumsanbieter*in ausgestellt werden. Alle Praktikumsbeauftragten für den Optionalbereich stellen dieses Schreiben in den Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch aus.

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Samples: Profilhandbuch Für Den Optionalbereich Der Ruhr Universität Bochum

Rahmenbedingungen. Mit Wirkung zum 15.09.2015 wurde zwischen dem ZRF Allgäu Die Speicherung von Daten in LOGINEO NRW erfolgt ausschließlich in vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten vertrauenswürdigen Bereichen des kommunalen IT-Dienstleisters Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN) innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Basis des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW), der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) und der Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der „Rahmenvertrag Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II). LOGINEO NRW erfüllt die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Die IT-Ausstattung der Schule muss die Nutzung der Basis-IT-Infrastruktur LOGINEO NRW ermöglichen. Dazu gehört auch eine Mindestausstattung an geeigneten Endgeräten für Lehrkräfte. Es darf von keiner und keinem Beschäftigten erwartet werden, die eigenen Endgeräte dienstlich zu nutzen. Die Schulleitung kann die dienstliche Nutzung und Mitführung eigener Endgeräte zulassen. Die Haftung des Dienstherrn für Sachschäden richtet sich nach § 82 LBG (s. Muster für eine Genehmigung der Nutzung privater Endgeräte). Für die Bereitstellung von LOGINEO NRW für Teile oder das gesamte in der Schule tätige Personal ist ein Beschluss der Lehrerkonferenz erforderlich. Für die Bereitstellung von LOGINEO NRW für Schülerinnen und Xxxxxxx sowie für Eltern, die Mitglieder von Mitwirkungsorganen sind, ist ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich. Die Nutzung von LOGINEO NRW ist freiwillig und setzt eine Einwilligungserklärung der jeweiligen Nutzerin/des jeweiligen Nutzers bzw. deren/dessen gesetzlicher Vertretung voraus. Die Rahmenmediennutzungsordnung (s. Anlage) beschreibt einen gemeinsamen Rahmen für die Lieferung Nutzung von LOGINEO NRW. Der für die Schule zuständige Schulträger - veranlasst die Aktivierung von LOGINEO NRW für das Schulpersonal und Instandhaltung - beauftragt ggf. LOGINEO NRW für die Schülerinnen und Xxxxxxx beim Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein (KRZN). Der/dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Schule (§ 1 Absatz 6 VODV II) ist ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW vorzulegen. Ein Musterverfahrensverzeichnis für die Basis IT- Infrastruktur LOGINEO NRW wird unter xxx.xxxxxxx.xxx.xx zur Verfügung gestellt. Die Nutzung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inkl. Zubehör sowie LOGINEO NRW erfordert die Lieferung Benennung einer oder mehrerer Personen, die folgende Aufgaben in der Schule übernimmt/übernehmen: - Anlegen und Aktualisieren der Nutzerinnen und Nutzer mittels Import der notwendigen Stammdaten aus dem Schulverwaltungsprogramm, - Koordination der Pflege der erforderlichen Software für Ordnerstrukturen und Zugriffsrechte, - Meldung von Störungen in LOGINEO NRW an die nichtpolizeilichen Hilfs- organisationen Medienberatung NRW. Für diese Aufgabe erhält die Schule eine Anrechnungsstunde pro Woche. LOGINEO NRW kann von einer Nutzerin / einem Nutzer verwendet werden, sobald sie/er den Nutzungsbedingungen (s. Anlage) zugestimmt und die Datenschutzbestimmungen (s. Anlage) zur Kenntnis genommen hat. Die Nutzung der Basis-IT-Infrastruktur LOGINEO NRW ist dem in der Schule tätigen Personal nur zu dienstlichen Zwecken und Schülerinnen und Schülern nur im Verbandsgebiet schulischen Kontext erlaubt. Die einzelne Schule soll entsprechend der pädagogischen Bedürfnisse und ausgehend von bereits vorhandener Ausstattung ein Medienkonzept aufstellen, das sich am Schulprogramm orientiert und auch ein schulspezifisches Qualifizierungskonzept enthält. Dem Schulträger kann dieses Konzept als Orientierungspunkt für seine Medienentwicklungsplanung dienen (BASS 16-13 Nr. 4). Die einzelne Schule muss über die Grundsätze der Nutzung von Medien beraten und eine Rahmenmediennutzungsordnung (s. Anlage) verabreden. Sofern LOGINEO NRW nicht vom gesamten Schulpersonal genutzt wird oder das System zeitweise nicht erreichbar ist, ist sicherzustellen, dass notwendige Informationen auch außerhalb von LOGINEO NRW bereitgestellt werden. Für die Nutzung von LOGINEO NRW steht den Schulen das Fortbildungsangebot „Lernmittel- und Medienberatung“ der Medienberaterinnen und Medienberater der Kompetenzteams NRW zur Verfügung. Darüber hinaus steht ein Servicepaket mit Informationen, Formularen und Handreichungen unter xxx.xxxxxxx.xxx.xx zur Verfügung. Um die Beteiligung der Personalvertretungen im Änderungsprozess von LOGINEO NRW abzusichern, wird eine ständige Arbeitsgruppe eingerichtet, in der die oberste Schulaufsichtsbehörde, die Hauptpersonalräte, die Gleichstellungsbeauftragte und die Hauptschwerbehindertenvertretungen bei der obersten Schulaufsichtsbehörde vertreten sind. Ihre Hauptaufgaben sind die Begleitung des ZRF Allgäu (Rahmenvertrag Digitalfunkgeräte)“ abgeschlossenChange Management und der wechselseitige Informationsaustausch. Ein Bestandteil des Vertrages sind Die Arbeitsgruppe tritt - sofern Besprechungsbedarf besteht - zweimal pro Jahr zusammen. Sowohl die oberste Schulaufsichtsbehörde als auch die Wartungs- Hauptpersonalräte und Supportleistungen durch den Auftragnehmer Xxxx & Käufl Mobilfunkhandels GmbH. In § 8 die Hauptschwerbehindertenvertretungen können die Einberufung beantragen und Tagesordnungspunkte anmelden. Bei wesentlichen Systemänderungen oder -erweiterungen, die nach dem LPVG der Mitbestimmung unterliegen, ist die Arbeitsgruppe so rechtzeitig vor Einleitung des Rahmenvertrags Digitalfunkgeräte ist geregeltMitbestimmungsverfahrens einzubeziehen, dass auch noch Alternativen eingeleitet werden können. In der Auftragnehmer die Wartungs- Projektgruppe „Lehren und Supportleistungen für die entsprechenden Digitalfunk-Hard- und Softwarekomponenten für die Dauer von sieben Jahren ab dem Datum Lernen in der Lieferung erbringt. Nicht eingeschlossen sind die Akkumulatoren, sowie durch unsachgemäßen Gebrauch verursachte Gehäuse-, Display- oder Wasserschäden. Die Taktisch-Technische Betriebsstelle Allgäu (TTB Allgäu) hat gemäß digitalen Welt“ des Ministeriums arbeiten zwei Personen aus den Betriebskonzepten in Bayern u. a. die Aufgabe eine erste Beratung und Unterstützung, bei Bedarf auch vorab telefonisch, für die Digitalfunk- nutzer im Fehlerfall zu leisten. Im weiteren Verlauf ist die TTB in den Prozess zur Reparaturabwicklung gemäß o. a. Rahmenvertrag eingebunden, da der Versand an das Reparaturzentrum von Motorola in Berlin nach Prüfung des Xxxxxx durch die TTB mit genauer Fehlerbeschreibung zentral erfolgen muss. Neben dem Aufspielen der in Bayern einheitlichen Updates ist es dann auch Aufgabe der TTB, für die von der Reparatur zurückerhaltenen Geräte die regional angepasste Neuprogrammierung der Digitalfunkgeräte durchzu- führen. Die genannten Leistungen der TTB Allgäu betreffen somit im Verbandsgebiet des ZRF Allgäu die aus dem Rahmenvertrag beschafften Digitalfunkgeräte der Landratsämter, der Kreisverwaltungsbehörden und der Kommunen, also hauptsächlich über 3500 Digitalfunkgeräte der Feuerwehren vom Hersteller Motorola. Die Hilfsorganisationen, die Berg- und die Wasserrettung betreiben eigene Landes-TTBen. Diese sind für den Service und die Updates ihrer Digitalfunkgeräte im ILS-Bereich Allgäu selbst zuständig. Die TTB Allgäu übernimmt hier die Rolle „TTB-ILS“ und ist für die Teilnehmerpflege im Einsatzleitsystem, sowie für die operative Nutzung im Netz (z. B. auch temporäre Netzsperre bei Verlust) zuständig. Grundsätzlich steht aber die TTB Allgäu allen Nutzern des Digitalfunk BOS im ILS-Bereich Allgäu für alle Fragen und zur Unterstützung im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten zur VerfügungHauptpersonalräten mit.

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Samples: Dienstvereinbarung Zur Einführung, Nutzung Und Weiterentwicklung Von Logineo NRW

Rahmenbedingungen. Mit Wirkung zum 15.09.2015 wurde Der Anstellungsträger/Dienstherr kann Mitarbeitenden Fahrräder und E-Bikes, im Folgenden „Dienstrad/Diensträder“ genannt, zur Nutzung für dienstliche und private Zwecke überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Wunsch und schriftlichen Antrag der Mitarbeitenden. Die Abwägung, ob ein Leasingrad gegenüber dem Barkauf eines Fahrrades wirtschaftlich sinnvoll ist, trifft der*die Mitarbeitende in eigener Verantwortung. Die rechtliche Grundlage für das Dienstradleasing bildet diese Dienstvereinbarung und der von der Landeskirche abgeschlossene Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft ALBIS und dem Dienstleister xxxx-xxxxxxxxx.xx, Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx (baron service mobility GmbH). Je Mitarbeitende*n können bis zu 2 Diensträder gleichzeitig zur Nutzung überlassen werden. Für jedes Dienstrad ist ein separater Überlassungsvertrag abzuschließen. Der Anstellungsträger/Dienstherr schließt als Leasingnehmer einen Einzel-Leasingvertrag mit der ALBIS (Leasinggeber) und stellt das von dem*der Mitarbeitenden ausgewählte Dienstrad zur privaten und dienstlichen Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung. Der Einzel-Leasingvertrag zwischen dem ZRF Allgäu Anstellungsträger und dem Leasinggeber wird für 36 Monate geschlossen. Die Dauer der Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH der „Rahmenvertrag für Nutzungsüberlassung an den*die Mitarbeitende*n beträgt daher ebenfalls 36 Monate. Die Regelungen zur Nutzungsüberlassung, die Lieferung und Instandhaltung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inkl. Zubehör Nutzungsbedingungen sowie die Lieferung entgeltlichen Rahmenbedingungen sind in dem zwischen dem*der Mitarbeitenden und Pflege der erforderlichen Software für die nichtpolizeilichen Hilfs- organisationen im Verbandsgebiet des ZRF Allgäu (Rahmenvertrag Digitalfunkgeräte)“ abgeschlossen. Ein Bestandteil des Vertrages sind auch die Wartungs- und Supportleistungen durch den Auftragnehmer Xxxx & Käufl Mobilfunkhandels GmbH. In § 8 des Rahmenvertrags Digitalfunkgeräte ist geregelt, dass der Auftragnehmer die Wartungs- und Supportleistungen für die entsprechenden Digitalfunk-Hard- und Softwarekomponenten für die Dauer von sieben Jahren ab dem Datum der Lieferung erbringt. Nicht eingeschlossen sind die Akkumulatoren, sowie durch unsachgemäßen Gebrauch verursachte Gehäuse-, Display- oder WasserschädenAnstellungsträger/Dienstherrn zu schließenden Überlassungsvertrag festgelegt. Die TaktischMuster der Überlassungsverträge sind nach öffentlich-Technische Betriebsstelle Allgäu (TTB Allgäu) hat gemäß rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen getrennt und verbindlich vorgeschrieben und als Anlagen 1 und 2 Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Der Überlassungsvertrag ergänzt bei privatrechtlich Beschäftigten den Betriebskonzepten in Bayern u. a. die Aufgabe eine erste Beratung und Unterstützung, bei Bedarf auch vorab telefonisch, für die Digitalfunk- nutzer im Fehlerfall zu leistenDienstvertrag. Im weiteren Verlauf ist die TTB in den Prozess zur Reparaturabwicklung gemäß o. a. Rahmenvertrag eingebunden, da der Versand an das Reparaturzentrum von Motorola in Berlin nach Prüfung des Xxxxxx durch die TTB mit genauer Fehlerbeschreibung zentral erfolgen muss. Neben Es können alle auf dem Aufspielen der in Bayern einheitlichen Updates ist es dann auch Aufgabe der TTB, für die von der Reparatur zurückerhaltenen Geräte die regional angepasste Neuprogrammierung der Digitalfunkgeräte durchzu- führen. Die genannten Leistungen der TTB Allgäu betreffen somit im Verbandsgebiet des ZRF Allgäu die aus dem Rahmenvertrag beschafften Digitalfunkgeräte der Landratsämter, der Kreisverwaltungsbehörden und der Kommunen, also hauptsächlich Markt verfügbaren Fahrradmodelle über 3500 Digitalfunkgeräte der Feuerwehren Rahmengröße 24 -sofern vom Hersteller Motorola. Die Hilfsorganisationen, die Berg- und die Wasserrettung betreiben eigene Landes-TTBen. Diese sind für den Service und die Updates ihrer Digitalfunkgeräte im ILS-Bereich Allgäu selbst zuständig. Die TTB Allgäu übernimmt hier die Rolle „TTB-ILS“ und ist für die Teilnehmerpflege im Einsatzleitsystem, sowie für die operative Nutzung im Netz (z. B. auch temporäre Netzsperre bei Verlust) zuständig. Grundsätzlich steht aber die TTB Allgäu allen Nutzern des Digitalfunk BOS im ILS-Bereich Allgäu für alle Fragen und zur Unterstützung Fachhändler angeboten- im Rahmen ihrer Kompetenzen des Dienstradleasings ausgewählt werden. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten: Im Rahmen der Entgeltumwandlung kann ein Fahrrad ab einem Einzelwert von mindestens 600,- € in Anspruch genommen werden. Der Mindestbetrag bezieht sich auf den reinen Wert des Fahrrades, ohne Zubehör. Der Maximalbetrag für die Entgeltumwandlung pro Mitarbeitende*n liegt bei 7.500,00 € je Rad. Der vorgegebene Maximalpreis schließt die gesetzliche Umsatzsteuer, das Zubehör, welches mit dem Fahrzeug fest verbaut ist, und Möglichkeiten zur Verfügungein hochwertiges Schloss im Wert von mindestens 49,- Euro mit ein. Sofern ein vorhandenes Schloss genutzt werden soll, muss der Kaufbeleg als Nachweis aufbewahrt werden. Der Anstellungsträger/Dienstherr prüft im Einzelfall, bis zu welchem Maximalpreis ein Fahrrad geleast werden kann. Elektrische Fahrräder (E-Räder, Pedelecs) bis zu einer Nenndauerleistung von über 0,25 kW oder einer Tretunterstützung von mehr als 25 km/h sind vom Leasing ausgeschlossen. Die Fahrradausstattung ist mit der Einschränkung frei wählbar, dass die Verkehrstauglichkeit gewährleistet sein muss.

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Samples: Dienstvereinbarung Zur Entgeltumwandlung Für Sachleistungen (Dienstradleasing)