Rahmenbedingungen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leistungen sind: a. Trassenpreise, deren Höhe sich nach der per 1. Januar 2021 revidierten NZV sowie nach der NZV-BAV bestimmt; für die gesamte Dauer der Leistungsvereinbarung wird insbesondere von den folgenden Bestimmungen ausgegangen: 1. Deckungsbeitrag regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses; 2. Deckungsbeitrag Personenfernverkehr und Autoverlad gemäss jeweiligen Konzessionsbestimmungen; 3. die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf in der Sparte Infrastruktur keine ungedeckten Kosten verursachen; gleichzeitig ist in diesem Bereich kein Gewinn anzustreben, sondern ein ausgeglichenes Ergebnis für die Sparte Infrastruktur; der in der NZV-BAV festgelegte Preis pro kWh berücksichtigt den Preis ab Unterwerk für Wechselstrom; reichen bei Gleichstrombahnen die entsprechenden Erlöse nicht aus oder übersteigen sie klar die Selbstkosten der Sparte Infrastruktur, so ist beim BAV vorgängig und rechtzeitig ein Gesuch um Bewilligung eines von der NZV-BAV abweichenden Energiepreises einzureichen (Art. 3 Abs. 2 NZV-BAV); b. weitere finanzielle Rahmenbedingungen: 1. Die Pensionskasse des Unternehmens weist per 01.01.2020 einen Deckungsgrad von 117 Prozent auf. 2. Bei Schäden durch Naturereignisse richtet der Bund, gestützt auf Artikel 59 EBG sowie die Artikel 39–41 KPFV, Finanzhilfen aus. Aufgrund dieser Finanzhilfen sind die Infrastrukturbetreiberinnen gehalten, auf den Abschluss von entsprechenden Versicherungen für die dem Netzzugang dienende Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG zu verzichten. Leistungen öffentlicher Versicherungen werden bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt.
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Rahmenbedingungen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leistungen sind:
a. Trassenpreise, deren Höhe sich nach der per 1. Januar 2021 revidierten NZV sowie nach der NZV-BAV bestimmt; für die gesamte Dauer der Leistungsvereinbarung wird insbesondere insbe- sondere von den folgenden Bestimmungen ausgegangen:
1. Deckungsbeitrag regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses;
2. Deckungsbeitrag Personenfernverkehr und Autoverlad gemäss jeweiligen KonzessionsbestimmungenKonzessi- onsbestimmungen;
3. die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf in der Sparte im Bu- chungskreis Infrastruktur keine Netz weder ungedeckten Kosten verursachen; gleichzeitig ist in diesem Bereich kein noch einen Gewinn anzustreben, sondern ein ausgeglichenes Ergebnis für die Sparte Infrastrukturerzeugen; der in der NZV-BAV festgelegte Preis pro kWh berücksichtigt dementsprechend den Preis ab Unterwerk für Wechselstrom; reichen bei Gleichstrombahnen die entsprechenden Erlöse nicht aus oder übersteigen sie klar die Selbstkosten der Sparte Infrastruktur, so ist beim BAV vorgängig und rechtzeitig ein Gesuch um Bewilligung eines von der NZV-BAV abweichenden Energiepreises einzureichen (Art. 3 Abs. 2 NZV-BAV);
b. weitere finanzielle Rahmenbedingungen:
1. Die Pensionskasse Ausgleichszahlungen von SBB Immobilien an SBB Infrastruktur (Netz) betragen gemäss den Strategischen Zielen des Unternehmens weist per 01.01.2020 einen Deckungsgrad von 117 Prozent aufBundesrates für die SBB 2019-2022 jährlich 150 Millionen Franken.
2. Die Vorteilsanrechnung ZVV erfolgt jährlich zu 45.0 Millionen Franken.
3. Bei Schäden durch Naturereignisse richtet der Bund, gestützt auf Artikel 59 EBG sowie die Artikel 39–41 KPFV, Finanzhilfen aus. Aufgrund dieser Finanzhilfen sind die Infrastrukturbetreiberinnen gehalten, auf den Abschluss von entsprechenden Versicherungen für die dem Netzzugang dienende Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG zu verzichten. Leistungen öffentlicher Versicherungen werden bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt.
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Rahmenbedingungen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leistungen sind:
a. Trassenpreise, deren Höhe sich nach der per 1. Januar 2021 revidierten NZV sowie nach der NZV-BAV bestimmt; für die gesamte Dauer der Leistungsvereinbarung wird insbesondere von den folgenden Bestimmungen ausgegangen:
1. Deckungsbeitrag regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses;
2. Deckungsbeitrag Personenfernverkehr und Autoverlad gemäss jeweiligen Konzessionsbestimmungen;
3. die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf in der Sparte Infrastruktur keine ungedeckten Kosten verursachen; gleichzeitig ist in diesem Bereich kein Gewinn anzustreben, sondern ein ausgeglichenes Ergebnis für die Sparte Infrastruktur; der in der NZV-BAV festgelegte Preis pro kWh berücksichtigt den Preis ab Unterwerk für Wechselstrom; reichen bei Gleichstrombahnen die entsprechenden Erlöse nicht aus oder übersteigen sie klar die Selbstkosten der Sparte Infrastruktur, so ist beim BAV vorgängig und rechtzeitig ein Gesuch um Bewilligung eines von der NZV-BAV abweichenden Energiepreises einzureichen (Art. 3 Abs. 2 NZV-BAV);
b. weitere finanzielle Rahmenbedingungen:
1. Die Pensionskasse des Unternehmens weist per 01.01.2020 31.12.2019 einen Deckungsgrad von 117 104.3 Prozent auf.
2. Bei Schäden durch Naturereignisse richtet der Bund, gestützt auf Artikel 59 EBG sowie die Artikel 39–41 KPFV, Finanzhilfen aus. Aufgrund dieser Finanzhilfen sind die Infrastrukturbetreiberinnen gehalten, auf den Abschluss von entsprechenden Versicherungen für die dem Netzzugang dienende Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG zu verzichten. Leistungen öffentlicher Versicherungen werden bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt.
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Rahmenbedingungen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leistungen sind:
a. Trassenpreise, deren Höhe sich nach der per 1. Januar 2021 revidierten NZV sowie nach der NZV-BAV bestimmt; für die gesamte Dauer der Leistungsvereinbarung wird insbesondere von den folgenden Bestimmungen ausgegangen:
1. Deckungsbeitrag regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses;
2. Deckungsbeitrag Personenfernverkehr und Autoverlad gemäss jeweiligen Konzessionsbestimmungen;
3. die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf in der Sparte Infrastruktur keine ungedeckten Kosten verursachen; gleichzeitig ist in diesem Bereich kein Gewinn anzustreben, sondern ein ausgeglichenes Ergebnis für die Sparte Infrastruktur; der in der NZV-BAV festgelegte Preis pro kWh berücksichtigt den Preis ab Unterwerk für Wechselstrom; reichen bei Gleichstrombahnen die entsprechenden Erlöse nicht aus oder übersteigen sie klar die Selbstkosten der Sparte Infrastruktur, so ist beim BAV vorgängig und rechtzeitig ein Gesuch um Bewilligung eines von der NZV-BAV abweichenden Energiepreises einzureichen (Art. 3 Abs. 2 NZV-BAV);
b. weitere finanzielle Rahmenbedingungen:
1. Die Pensionskasse des Unternehmens weist per 01.01.2020 31.12.2019 einen Deckungsgrad von 117 115.3 Prozent auf.
2. Bei Schäden durch Naturereignisse richtet der Bund, gestützt auf Artikel 59 EBG sowie die Artikel 39–41 KPFV, Finanzhilfen aus. Aufgrund dieser Finanzhilfen sind die Infrastrukturbetreiberinnen gehalten, auf den Abschluss von entsprechenden Versicherungen für die dem Netzzugang dienende Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG zu verzichten. Leistungen öffentlicher Versicherungen werden bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt.
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