Rechnung, Zahlung Musterklauseln

Rechnung, Zahlung. 13.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich etwaiger gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. Über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwertsteuerrecht des Staates entsprechen, dessen Mehrwertsteuer die in Rechnung gestellten Lieferungen/Leistungen unterliegen. Bei Anwendung des Gutschriftverfahrens hat der Auftragnehmer Abbott alle Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um den vorab aufgeführten Anforderungen des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts zu genügen. 13.2 Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer Abbotts und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftragnehmers anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Rechnungen haben den Angaben in der Bestellung hinsichtlich der Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen. Die Rechnung ist an die in der Bestellung Abbotts genannte Rechnungsadresse zu übermitteln. 13.3 Zahlungsfristen laufen ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, bei der in der Bestellung Abbotts genannten Rechnungsadresse bzw. bei Anwendung des Gutschriftsverfahrens ab dem Datum der Erstellung der Gutschrift. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich Richtigbefunds der Lieferung/Leistung. 13.4 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und lässt die Rechte Xxxxxxx wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung/Leistung, die Prüfungsrechte Abbotts sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, unberührt. 13.5 Wenn Abbott Lizenzgebühren an ausländische Auftragnehmer leisten muss, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung nach § 50 a des deutschen Einkommensteuergesetzes vorzulegen.
Rechnung, Zahlung. 1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung: - bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto - bis zu 30 Tagen netto. 2. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
Rechnung, Zahlung. 13.1 Auf allen Rechnungen muss Xxxxxx komplette Bestellnummer sowie die Lieferscheinnummer des Verkäufers angegeben sein. Alle Rechnungen müssen mit den Angaben der Bestellung bezüglich der Warenbezeichnung, der Preise, der Anzahl, der Auftragspositionen und der Artikelnummern übereinstimmen. 13.2 Über die erfolgten Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind Rechnungen auszustellen und an die Flint zu übermitteln, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwertsteuerrecht des Staates entsprechen, dessen Mehrwertsteuer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder sonstigen Leistungen unterliegen. Wenn Rechnungen diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist Xxxxx berechtigt, diese Rechnungen zurückzuweisen. 13.3 Zahlungsfristen laufen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, bei Flint, oder, im Falle eines Gutschriftverfahrens, wenn der Eingang der Ware gebucht ist. Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung.
Rechnung, Zahlung. 1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung, bis zu 30 Tagen abzüglich 3% Skonto und bis zu 60 Tagen netto. 2. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 3. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Der Besteller behält sich vor, durch Akzept zu bezahlen. 4. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
Rechnung, Zahlung. 1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangel- freien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entspre- chend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofris- ten. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung mit 3 % Skonto auf den gesamten Rechnungswert oder netto ohne Abzug innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Überweisungsauf- trages. 2. Forderungen des Lieferanten gegen uns dürfen vorbehaltlich des § 354a HGB nur mit unserer Zustimmung an Dritte abge- treten werden.
Rechnung, Zahlung. 13.1 Auf allen Rechnungen muss XSYS komplette Bestellnummer sowie die Lieferscheinnummer des Verkäufers angegeben sein. Alle Rechnungen müssen mit den Angaben der Bestellung bezüglich der Warenbezeichnung, der Preise, der Anzahl, der Auftragspositionen und der Artikelnummern übereinstimmen. 13.2 Über die erfolgten Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind Rechnungen auszustellen und an die XSYS zu übermitteln, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Mehrwertsteuerrecht des Staates entsprechen, dessen Mehrwertsteuer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder sonstigen Leistungen unterliegen. Wenn Rechnungen diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist XSYS berechtigt, diese Rechnungen zurückzuweisen. 13.3 Zahlungsfristen laufen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, bei XSYS, oder, im Falle eines Gutschriftverfahrens, wenn der Eingang der Ware gebucht ist. Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung. 13.4 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Rechte der XSYS bei Mängeln keinen Einfluss.
Rechnung, Zahlung. 5.1 Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und unter Bezugnahme auf die Bestelldaten in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor Vorlage prüfbarer Rechnungen zu laufen. 5.2 Soweit unsere Bestellung mehrere Positionen umfasst, ist hierüber in einer Gesamt- Rechnung abzurechnen, auch wenn die Bestellung in Teillieferungen ausgeliefert wurde. 5.3 Wir haben das Recht, Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen netto zu erbringen. Der Lauf der Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung. 5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Rechnung, Zahlung. 10.1. Bis zur Beibringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß Ziffer 13.1 ist der Auftraggeber berechtigt, Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90% der vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu bezahlen. 10.2. Die Schlussrechnung ist in prüffähiger Form nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Leistungen, Abnahme und vollständigem Vorliegen der Dokumentation einzureichen. In der Schlussrechnung sind sämtliche Teilrechnungen nochmals aufzuführen. 10.3. In den Rechnungen ist die Beauftragungsnummer aufzuführen. Jede Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer separat ausweisen. 10.4. Die Schlussrechnung und Abschlagsrechnungen sind an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden. 10.5. Der Auftraggeber ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 EStG verpflichtet, 15% der gezahlten Vergütungen für Bauleistungen einzubehalten und zu Gunsten des Bauleistenden an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt. 10.6. Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme der Leistung oder von Teilen der Leistung. Sie bedeuten auch kein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistungen oder hinsichtlich des tatsächlich erbrachten Leistungsumfanges sowie hinsichtlich der dort ausgewiesenen Preise. 10.7. In Bezug auf die Abrechnung gilt § 14 VOB/B. 10.8. Teilabrechnungen für ausgeführte Leistungen haben aufgrund von geprüften Abrechnungs- unterlagen, insbesondere Massenberechnungen, Stücklisten und Zeichnungen zu erfolgen. 10.9. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen (z.B. Aufmaße) sind dem Xxxxxxxx der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. 10.10. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Wird das versäumt, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die daraus resultierenden Schäden nach §§ 280 ff, 249 ff BGB zu ersetzen. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die fehlende Beantragung nicht zu vertreten hat. 10.11.Die Abrechnung soll auf Verlangen des Auftraggebers in einem elektronischen Abrechnungssystem, welches der Auftraggeber zur Verfügung stellt, erfolgen.
Rechnung, Zahlung. 8.1 Rechnungen sind in doppelter Ausführung nach vollständiger mängelfreier Liefe - rung, Fertigstellung von Leistungen oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung gesondert vorzulegen. Der Rechnung ist die vorgeschriebene Lieferantenerklärung nach der Verordnung EU 3351 / 83 über Ur- sprungszeugnisse beizulegen. 8.2 Die Zahlung erfolgt bei Zugang der Rechnung bis zum 15. eines Monats am 08. des Folgemonats mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem 15. des Monats, netto. Erhalten wir die Rechnung nach dem 15. bis zum 31. eines Mo - nats, zahlen wir am 25. des Folgemonats mit 3 % Skonto oder 30 Tage nach dem 31. eines Monats, netto. Die Zahlungsfrist läuft nicht vor vollständiger mängelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder Abnahme.
Rechnung, Zahlung. 6.1 Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Bestellnummer, das Bestelldatum und die Artikelnummer enthalten. 6.2 Die Zahlung erfolgt nach individueller Vereinbarung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 6.3 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 6.4 Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.