Common use of Rechnungen Clause in Contracts

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 14.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträgeanzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 1616 VOB/B) 14.1 16.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 16.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 16.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 14.4 16.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Grundstückskaufvertrag Mit Bauverpflichtung, Bauvertrag

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 14.4 13.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Bauvertrag

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 12.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 12.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 14.4 12.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 12.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 12.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 14.4 12.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Medistructura GMBH Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 24.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnenbe- zeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 24.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 24.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 14.4 24.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen Zah- lungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb Ge Vob)

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 12.1 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 12.2 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (NettopreiseNettopreis) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung Leis- tung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuer- betrag nicht erstattet. 14.4 12.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Bauvertrag

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 25.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrech- nung zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 25.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführenaufzu- führen. 14.3 25.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellenaufzu- stellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzenein- zusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 14.4 25.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuer- beträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 14.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 25.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 25.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 25.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 14.4 25.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem geson- dertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 1614, 16 VOB/B) 14.1 4.15.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 4.15.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 4.15.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 14.4 . Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Bauvertrag

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 28.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- Teilschluß- oder Schlussrechnung Schlußrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerierennumerieren. 14.2 28.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 28.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss Schluß der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen Schlußrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 14.4 28.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben. 28.5 Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

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Samples: Bauvertrag

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 25.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 25.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 25.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Um- satzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Frist- ablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet. 14.4 25.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen Zahlun- gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben. 25.5 frei -

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Kliniken Der Stadt Köln GGMBH Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 31.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 31.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 31.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag . Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen Ausstellung der Rechnung bzw. zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung Leistungserbringung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertre- ten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 14.4 31.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen enthaltenen Zahlungen mit gesondertem ge- sondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Bauvertrag

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 28.1 Rechnungen (einschl. Mengenberechnungen, Zeichnungen usw.) sind 3fach einzureichen und ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 28.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, Reihenfolge mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 28.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatz- steuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens Ent- stehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Über- schreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem ak- tuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebende Steuersatz nicht erstattet. 14.4 28.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen Zahlun- gen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben. 28.5 Jeder Abschlagsrechnung ist eine Massenermittlung beizufügen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Hamm Für Die Ausführung Von Bauleistungen (Zvb/Vob)

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 17.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 17.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 14.4 17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 23.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 23.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 23.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet. 14.4 23.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Rechnungen. (§§ 14 und 16) 14.1 13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung Schlussrechnungen zu bezeichnenbe- zeichnen; die Ab- schlags- Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 14.2 13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - ggf. gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 14.3 13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuer- betrag Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbe- trag nicht erstattet. 14.4 13.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen Zah- lungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen UmsatzsteuerbeträgeanzugebenUmsatzsteuerbeträge anzugeben.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen Im Straßen Und Brückenbau