Rechnungen. (1) Soweit die Vergütung nicht nach Pauschalfestpreisen erfolgt, hat der Nachweis durch die Vorlage von entsprechenden Belegen zu erfolgen. Aufmaße sind stets unter Beteiligung beider Vertragspartner aufzunehmen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand sind Tätigkeitsprotokolle anzufertigen, die Anfangs- Unterbrechungs- und Endzeiten zu enthalten haben. (2) Rechnungen sind unverzüglich nach vertragsgemäßer Ausführung der Lieferungen und Leistungen für jede Bestellung gesondert unter Angabe des Vertragspartners, Vertragsnummer von DG und ggf. des Projekts (Name und Projektnummer) sowie unter Angabe des Ansprechpartners der DG zu stellen. Rechnungen, auf denen diese vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe, der oben in Satz 1 dieses Absatzes genannten Informationen eingetreten sind. (3) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Lieferant zu vertreten hat, hat DG im Verhältnis der Parteien nur den Steuersatz zu tragen, der bei Einhaltung des vereinbarten Fristablaufs maßgebend gewesen wäre. Die Vorschriften des §14 Abs. 4 UStG bezüglich der notwendigen Rechnungsangaben sind zu beachten. (4) Rechnungen per E-Mail sind an folgenden Empfänger zu senden: DG kann dem Lieferanten eine abweichende E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang benennen. Der Rechnungsversand durch den Lieferanten ist so zu steuern, dass der Rechnungseingang nicht vor dem Wareneingang erfolgt. Rechnungslegung per E-Mail wird nur akzeptiert, wenn für jede Rechnung eine eigenständige E-Mail gesendet wird. Die Rechnung ist der E-Mail als PDF/A-Datei ohne aktive Inhalte oder nach Absprache im ZUGFeRD-Format beizufügen. Für die Rechnungslegung relevante Anlagen sind in einer Datei mit der Rechnung als PDF/A-Datei beizufügen. Auf den zusätzlichen Versand einer Ausfertigung der Rechnung in Papierform ist zu verzichten. (5) Rechnungen in Papierform sind an folgende Adresse zu stellen: [Vertragspartner der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser] Abteilung Finanzbuchhaltung Xx Xxxx 00 00000 Xxxxxx (6) Andere Formen des elektronischen Rechnungsaustauschs bedürfen der Zustimmung. Im Falle einer Ablehnung des elektronischen Datenaustauschs sind Rechnungen in Papierform auszustellen. Hierfür dürfen von dem Lieferanten keine Zusatzkosten erhoben werden. (7) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen und durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl („Position“) aufzuführen. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits in Rechnung gestellten und erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzugeben. Vereinbarte zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen sind gesondert auszuweisen. (8) Den Rechnungen sind die bestätigten Leistungsnachweise und Belege als Anlage beizufügen. In Abstimmung können Leistungsnachweise und Belege auch separat an die entsprechenden Fachabteilungen geschickt werden. In diesem Fall ist den Rechnungen kein Duplikat beizufügen. (9) Sofern dem Lieferanten Abschlagszahlungen zustehen, werden diese nur aufgrund einer prüffähigen Aufstellung der Leistungspositionen entsprechend dem Fortschritt für die mangelfrei und fristgerecht erbrachten Arbeiten geleistet, soweit auch die vereinbarte Sicherheitsleistung erbracht ist. Die Schlussrechnung muss als solche bezeichnet sein und die vereinnahmten Abschlagszahlungen nebst Umsatzsteuer entsprechend den Abschlagsrechnungen ausweisen.
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Rechnungen. (1) Soweit die Vergütung nicht nach Pauschalfestpreisen erfolgt, hat der Nachweis durch die Vorlage von entsprechenden Belegen zu erfolgen. Aufmaße sind stets unter Beteiligung beider Vertragspartner aufzunehmen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand sind Tätigkeitsprotokolle anzufertigen, die Anfangs- Unterbrechungs- und Endzeiten zu enthalten haben.
(2) Rechnungen sind unverzüglich nach vertragsgemäßer Ausführung der Lieferungen und Leistungen für jede Bestellung gesondert unter Angabe des Vertragspartners, Vertragsnummer von DG der Bestellnummer und ggf. des Projekts (Name und Projektnummer) sowie unter Angabe des Ansprechpartners der DG an uns zu stellen. Rechnungen, auf denen diese vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des LieferantenVerkäufers. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe, der oben in Satz 1 dieses Absatzes genannten Informationen eingetreten sind.
(32) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Lieferant Verkäufer zu vertreten hat, hat DG haben wir im Verhältnis der Parteien nur den Steuersatz zu tragen, der bei Einhaltung des vereinbarten Fristablaufs maßgebend gewesen wäre. Die Vorschriften des §14 Abs. 4 UStG bezüglich der notwendigen Rechnungsangaben sind zu beachten.
(43) Rechnungen per E-Mail sind an folgenden Empfänger zu senden: DG Unsererseits kann dem Lieferanten Verkäufer eine abweichende E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang benennengenannt werden. Der Rechnungsversand durch den Lieferanten Verkäufer ist so zu steuern, dass der Rechnungseingang nicht vor dem Wareneingang erfolgt. Rechnungslegung per E-Mail wird unsererseits nur akzeptiert, wenn für jede Rechnung eine eigenständige E-Mail gesendet wird. Die Rechnung ist der E-Mail als PDF/A-Datei ohne aktive Inhalte oder nach Absprache im ZUGFeRD-Format beizufügen. Für die Rechnungslegung relevante Anlagen sind in einer Datei mit der Rechnung als separate PDF/A-Datei beizufügen; der Dateiname muss mit der Bezeichnung „Anlage“ beginnen. Sofern mehrere Anlagen bestehen, sollten diese möglichst in einer PDF/A-Datei zusammengefasst werden. Auf den zusätzlichen Versand einer Ausfertigung der Rechnung in Papierform ist zu verzichten.
(54) Rechnungen in Papierform sind an folgende Adresse zu stellen: [Vertragspartner der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser] Abteilung Finanzbuchhaltung Xx Xxxx 00 00000 Xxxxxx:
(65) Andere Formen des elektronischen Rechnungsaustauschs bedürfen der ZustimmungZustimmung unsererseits. Im Falle einer Ablehnung des elektronischen Datenaustauschs unsererseits sind Rechnungen in Papierform auszustellen. Hierfür dürfen von dem Lieferanten Verkäufer keine Zusatzkosten erhoben werden.
(76) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen und durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl („Position“) aufzuführen. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits in Rechnung gestellten und erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzugeben. Vereinbarte zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen sind gesondert auszuweisen.
(8) 7) Den Rechnungen sind die bestätigten Leistungsnachweise und Belege als Anlage beizufügen. In Abstimmung können Leistungsnachweise und Belege auch separat an die entsprechenden Fachabteilungen geschickt werden. In diesem Fall ist den Rechnungen kein Duplikat beizufügen.
(9) 8) Sofern dem Lieferanten Verkäufer Abschlagszahlungen zustehen, werden diese nur aufgrund einer prüffähigen Aufstellung der Leistungspositionen entsprechend dem Fortschritt für die mangelfrei und fristgerecht erbrachten Arbeiten geleistet, soweit auch die vereinbarte Sicherheitsleistung erbracht ist. Die Schlussrechnung muss als solche bezeichnet sein und die vereinnahmten Abschlagszahlungen nebst Umsatzsteuer entsprechend den Abschlagsrechnungen ausweisen.
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Rechnungen. (1) Soweit . Rechnungen müssen deutlich lesbar Namen und Adresse der Ausstellerin/des Ausstellers aufweisen und ein Datum tragen.
2. Der Rechnungstext muss allgemein verständlich sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Vergütung nicht nach Pauschalfestpreisen erfolgt, hat der Nachweis durch die Vorlage von entsprechenden Belegen Textierung schriftlich zu erfolgenerläutern.
3. Aufmaße sind stets unter Beteiligung beider Vertragspartner aufzunehmen und von beiden Seiten zu unterzeichnenDie Rechnungen müssen auf den Förderungsempfänger oder einem diesen angehörenden Landesverband oder Verein lauten. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand sind Tätigkeitsprotokolle anzufertigenRechnungen, die Anfangs- Unterbrechungs- und Endzeiten zu enthalten habennicht bar bezahlt wurden, ist ein Zahlungsnachweis mit dem Vollzugsvermerk der Zahlung beizubringen.
(2) 4. Rechnungen sind unverzüglich müssen nach vertragsgemäßer Ausführung der Lieferungen und Leistungen für jede Bestellung gesondert unter Angabe den Bestimmungen des Vertragspartners, Vertragsnummer von DG und ggf. des Projekts (Name und Projektnummer) sowie unter Angabe des Ansprechpartners der DG zu stellen. Rechnungen, auf denen diese vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe, der oben in Satz 1 dieses Absatzes genannten Informationen eingetreten sindUmsatzsteuergesetzes ausgestellt sein.
5. Wurden mehrere Zahlungen mittels Sammelüberweisung oder Telebanking durchgeführt, so sind Belege, welche die jeweilige Abbuchung aufweisen, beizulegen. Bei Telebanking sind die gesamte Liste der Zahlungen und der Kontoauszug beizulegen.
6. Bei Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte (3auch wenn diese auf einen Privaten lautet) Die ist der die Abbuchung ausweisende Konto-(Tages-)auszug beizubringen. Bei Zahlungen mit “Bargeldchip” ist die auf diese geladene Summe wie Bargeld zu verbuchen (Kasseneingang, Barzahlung).
7. Rechnungen in Form von Kassenstreifen sind mit Aufstellungen über die gekaufte Ware und den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellenVerwendungszweck beizulegen.
8. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss Bar bezahlte Rechnungen müssen als Nachweis der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, Bezahlung enthalten: − Vermerk “Bar bezahlt” oder “dankend erhalten” − Zahlungsdatum − Unterschrift der zum Zeitpunkt Empfängerin/des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Lieferant zu vertreten hat, hat DG Empfängers − Geschäftsstampiglie − Bei Computerrechnungen muss im Verhältnis der Parteien nur den Steuersatz zu tragen, der bei Einhaltung des vereinbarten Fristablaufs maßgebend gewesen wäre. Die Vorschriften des §14 Abs. 4 UStG bezüglich der notwendigen Rechnungsangaben sind zu beachten.
(4) Rechnungen per E-Mail sind an folgenden Empfänger zu senden: DG kann dem Lieferanten eine abweichende E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang benennen. Der Rechnungsversand durch den Lieferanten ist so zu steuernText klar ersichtlich sein, dass die Rechnung bar bezahlt wurde. Ist dies nicht der Rechnungseingang nicht vor dem Wareneingang erfolgt. Rechnungslegung per E-Mail wird nur akzeptiertFall, wenn für jede Rechnung eine eigenständige E-Mail gesendet wird. Die Rechnung ist muss ein schriftlicher Zahlungsvermerk auf der E-Mail als PDF/A-Datei ohne aktive Inhalte oder nach Absprache im ZUGFeRD-Format beizufügen. Für die Rechnungslegung relevante Anlagen sind in einer Datei mit Computerrechnung bei der Rechnung als PDF/A-Datei beizufügen. Auf den zusätzlichen Versand einer Ausfertigung der Rechnung in Papierform ist zu verzichten.
(5) Rechnungen in Papierform sind an folgende Adresse zu stellen: [Vertragspartner der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser] Abteilung Finanzbuchhaltung Xx Xxxx 00 00000 Xxxxxx
(6) Andere Formen des elektronischen Rechnungsaustauschs bedürfen der Zustimmung. Im Falle einer Ablehnung des elektronischen Datenaustauschs sind Rechnungen in Papierform auszustellen. Hierfür dürfen von dem Lieferanten keine Zusatzkosten erhoben Barbezahlung verlangt werden.
(7) 9. Wurden Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-in mehreren Raten bezahlt, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen und durchlaufend zu nummerierenso ist einem Zahlungsbeleg die Originalrechnung beizuheften. In jeder Rechnung sind Den übrigen Zahlungsbelegen ist jeweils eine Rechnungskopie anzuschließen. Auf diesen Kopien ist die Teilleistungen in Belegnummer der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl („Position“) aufzuführen. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits in Rechnung gestellten und erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzugeben. Vereinbarte zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen sind gesondert auszuweisenOriginalrechnung anzuführen.
10. Sollten verschiedene Förderungsempfänger zB ein Bauprojekt gemeinsam finanzieren, so ist bei der Verrechnung von Teilzahlungen auf den Rechnungskopien ebenfalls anzugeben, bei welchem Verband sich die Originalrechnung befindet. Gibt es nur eine Gesamtrechnung, so hat jeder Verband auf der letzten Seite (8) Den Rechnungen sind die bestätigten Leistungsnachweise und Belege als Anlage beizufügenEndsumme) seine Teilentwertung anzubringen. In Abstimmung können Leistungsnachweise und Belege auch separat an die entsprechenden Fachabteilungen geschickt werden. In diesem Fall ist den Rechnungen kein Duplikat beizufügenDiese Gesamtrechnung muss bei der Prüfung im Original vorliegen.
(9) Sofern 11. Bei Verrechnung von Belegen in ausländischer Währung ist auf dem Lieferanten Abschlagszahlungen zustehen, werden diese nur aufgrund einer prüffähigen Aufstellung Beleg der Leistungspositionen entsprechend dem Fortschritt für die mangelfrei bei Bezahlung offizielle Tagesumrechnungskurs und fristgerecht erbrachten Arbeiten geleistet, soweit auch die vereinbarte Sicherheitsleistung erbracht istder entsprechende Euro-Betrag sichtbar anzubringen.
12. Die Schlussrechnung muss als solche bezeichnet sein und die vereinnahmten Abschlagszahlungen nebst Umsatzsteuer entsprechend den Abschlagsrechnungen ausweisenSkonti sind auszunützen.
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Rechnungen. (1§§ 14 und 16)
24.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
24.2 In jeder Rechnung sind die abzurechnenden Leistungen wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen, d.h. in der entsprechenden Reihenfolge, unter Angabe der Ordnungszahl (Position) und der korrekten Bezeichnung. Soweit die Vergütung nicht Maßnahme im bewohnten Zustand erfolgt und der Auftraggeber beabsichtigt, die dadurch entstandenen Baukosten nach Pauschalfestpreisen erfolgt§ 559 BGB als Modernisierungsumlage gegenüber dem Mieter geltend zu machen, hat der Nachweis durch die Vorlage von entsprechenden Belegen Zuordnung zudem noch mieteinheitsbezogen zu erfolgen. Aufmaße sind stets unter Beteiligung beider Vertragspartner aufzunehmen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand sind Tätigkeitsprotokolle anzufertigen, die Anfangs- Unterbrechungs- und Endzeiten zu enthalten haben.
(2) Rechnungen sind unverzüglich nach vertragsgemäßer Ausführung der Lieferungen und Leistungen für jede Bestellung gesondert unter Angabe des Vertragspartners, Vertragsnummer von DG und ggf. des Projekts (Name und Projektnummer) sowie unter Angabe des Ansprechpartners der DG zu stellen. Rechnungen, auf denen diese vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe, der oben in Satz 1 dieses Absatzes genannten Informationen eingetreten sind.
(3) 24.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der ; ein eventueller Skontobetrag und sonstige vereinbarte Preisnachlässe sind gesondert auszuweisen und in Abzug zu bringen, der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Der sich aus der Aufstellung der Abrechnungspositionen ergebende Bruttobetrag ist gesondert auszuweisen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Lieferant Auftragnehmer zu vertreten hat, hat DG im Verhältnis der Parteien nur den Steuersatz zu tragen, der wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Einhaltung des vereinbarten Fristablaufs maßgebend gewesen wäre. Die Vorschriften des §14 Abs. 4 UStG bezüglich der notwendigen Rechnungsangaben sind zu beachtenFristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
(4) Rechnungen per E-Mail sind an folgenden Empfänger zu senden: DG kann dem Lieferanten eine abweichende E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang benennen. Der Rechnungsversand durch den Lieferanten ist so zu steuern, dass der Rechnungseingang nicht vor dem Wareneingang erfolgt. Rechnungslegung per E-Mail wird nur akzeptiert, wenn für jede Rechnung eine eigenständige E-Mail gesendet wird. Die Rechnung ist der E-Mail als PDF/A-Datei ohne aktive Inhalte oder nach Absprache im ZUGFeRD-Format beizufügen. Für die Rechnungslegung relevante Anlagen sind in einer Datei mit der Rechnung als PDF/A-Datei beizufügen. Auf den zusätzlichen Versand einer Ausfertigung der Rechnung in Papierform ist zu verzichten.
(5) Rechnungen in Papierform sind an folgende Adresse zu stellen: [Vertragspartner der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser] Abteilung Finanzbuchhaltung Xx Xxxx 00 00000 Xxxxxx
(6) Andere Formen des elektronischen Rechnungsaustauschs bedürfen der Zustimmung. Im Falle einer Ablehnung des elektronischen Datenaustauschs sind Rechnungen in Papierform auszustellen. Hierfür dürfen von dem Lieferanten keine Zusatzkosten erhoben werden.
(7) Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen und durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl („Position“) aufzuführen. 24.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits in Rechnung gestellten und erhaltenen Zahlungen vom Auftraggeber bestätigten Abschlagszahlungen (ohne die vorgenommenen Abzüge für eventuelle Einbehalte, Skonto- oder Rabattbeträge) mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzugeben. Vereinbarte zusätzliche Leistungen oder Leistungsänderungen sind gesondert auszuweisenUmsatzsteuerbeträge einzeln und in zeitlicher Reihenfolge unter Angabe der laufenden Nummer anzugeben (kumulierte Rechnungslegung).
(8) Den 24.5 Im Fall einer Modernisierungsumlage nach § 559 BGB hat der Auftragnehmer die Rechnungen fristgerecht zum gemeinsam festgelegten Termin zu übergeben. Soweit er diese fristgerechte Rechnungslegung schuldhaft unterlässt und der Auftraggeber aus diesem Grund die Modernisierungsumlage nicht unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme und zu dem beabsichtigten Termin gegenüber den Mietern vornehmen kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, je betroffenes Mietverhältnis eine Vertragsstrafe von 11 v.H. der für die betreffenden Wohnungen aufgewendeten und umlegbaren Kosten zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
24.6 Teil-/Abschlags-/Schluss-Rechnungen sind die bestätigten Leistungsnachweise und Belege als Anlage beizufügen. In Abstimmung können Leistungsnachweise und Belege auch separat an die entsprechenden Fachabteilungen geschickt werden. In diesem Fall ist den Rechnungen kein Duplikat beizufügenvorrangig elektronisch unter xxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx einzureichen.
(9) Sofern dem Lieferanten Abschlagszahlungen zustehen, werden diese nur aufgrund einer prüffähigen Aufstellung der Leistungspositionen entsprechend dem Fortschritt für die mangelfrei und fristgerecht erbrachten Arbeiten geleistet, soweit auch die vereinbarte Sicherheitsleistung erbracht ist. Die Schlussrechnung muss als solche bezeichnet sein und die vereinnahmten Abschlagszahlungen nebst Umsatzsteuer entsprechend den Abschlagsrechnungen ausweisen.
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Rechnungen. (1) Soweit 4.1 Sind für die Vergütung Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle not- wendig, sind sie möglichst gemeinsam vorzunehmen. Der Auf- tragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht nach Pauschalfestpreisen erfolgt, hat der Nachweis durch die Vorlage von entsprechenden Belegen zu erfolgen. Aufmaße sind stets unter Beteiligung beider Vertragspartner aufzunehmen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand sind Tätigkeitsprotokolle anzufertigenals Anerkenntnis.
4.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterla- gen müssen alle Maße, die Anfangs- Unterbrechungs- und Endzeiten zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu enthalten habenersehen sein.
4.3 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben ge- macht werden: • Auftragnehmer, • Auftraggeber, • Nummer des Aufmaßblatts, • Bezeichnung der Bauleistung, • Ordnungszahl (2) Rechnungen sind unverzüglich nach vertragsgemäßer Ausführung der Lieferungen und Leistungen für jede Bestellung gesondert unter Angabe des VertragspartnersOZ), Vertragsnummer von DG und ggfStand: 01.06.2021 • Benennung Bauteil bzw. des Projekts (Name und Projektnummer) sowie unter Angabe des Ansprechpartners der DG zu Bauabschnitt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Anforde- rung entsprechend geeignete Vorlagen zur Verfügung stellen. Rechnungen, auf denen diese vorgeschriebenen Angaben fehlen, können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Sämtliche Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung infolge der Nichtangabe oder fehlerhaften Angabe, der oben in Satz 1 dieses Absatzes genannten Informationen eingetreten sind.
(3) Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) 4.4 Der Auftragnehmer hat zu jeder Abschlagsrechnung die zu- gehörige Massenberechnung so aufzustellen, dass sie bei der Schlussrechnung übernommen werden kann. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss Das schließt Korrekturen der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten Bilanzen von Vertragsfristen, die der Lieferant zu vertreten hat, hat DG im Verhältnis der Parteien nur den Steuersatz zu tragen, der bei Einhaltung des vereinbarten Fristablaufs maßgebend gewesen wäreTeil- und Abschlagsrechnungen bis zur Schlussrechnung ein. Die Vorschriften des §14 Abs. 4 UStG bezüglich zusammengefassten Massen- berechnungen der notwendigen Rechnungsangaben sind zu beachten.
(4) Rechnungen per E-Mail sind an folgenden Empfänger zu senden: DG kann dem Lieferanten eine abweichende E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang benennen. Der Rechnungsversand durch den Lieferanten ist so zu steuern, dass einzelnen Abschlagsrechnungen sollen die Massenberechnung der Rechnungseingang nicht vor dem Wareneingang erfolgt. Rechnungslegung per E-Mail wird nur akzeptiert, wenn für jede Rechnung eine eigenständige E-Mail gesendet wirdSchlussrechnung ergeben. Die Rechnung ist Überga- be der E-Mail als PDF/A-Datei ohne aktive Inhalte oder nach Absprache im ZUGFeRD-Format beizufügen. Für die Rechnungslegung relevante Anlagen sind in einer Datei mit der Rechnung als PDF/A-Datei beizufügen. Auf den zusätzlichen Versand einer Ausfertigung der Rechnung in Papierform ist zu verzichten.
(5) Rechnungen in Papierform sind an folgende Adresse zu stellen: [Vertragspartner der Unternehmensgruppe Deutsche Glasfaser] Abteilung Finanzbuchhaltung Xx Xxxx 00 00000 Xxxxxx
(6) Andere Formen des elektronischen Rechnungsaustauschs bedürfen der Zustimmung. Im Falle einer Ablehnung des elektronischen Datenaustauschs sind Rechnungen in Papierform auszustellen. Hierfür dürfen von dem Lieferanten keine Zusatzkosten erhoben Massenberechnungen kann außerdem digital verlangt werden.
(7) 4.5 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen bezeichnen; die Abschlags- und durchlaufend Teil- schlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl („Position“) aufzuführen. .
4.6 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen Leis- tungen und die bereits in Rechnung gestellten und erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der des darin enthaltenen Umsatzsteuer Umsatzsteuerbetrags anzugeben.
4.7 Alle Rechnungen mit Aufmaßen sind digital, getrennt nach Be- stellnummern und deren Bestellpositionen und / oder LV-Posi- tionen, an das jeweilige elektronische Rechnungs-Postfach des Auftraggebers zu senden. Auf allen Rechnungsunterlagen sind Auftragsnummer und -datum sowie das Objekt anzugeben. Vereinbarte zusätzliche Leistungen Der Rechnung sind die Rechnungsunterlagen (Massen, Zeichnun- gen, Skizzen, Belege, etc.) beizufügen. Der Bauleitung (intern und / oder Leistungsänderungen extern) sind gesondert auszuweisendie Rechnungsunterlagen digital in Ko- pie zu übermitteln. Die Übergabe der Rechnungen kann außerdem digital im GA- EB-Format verlangt werden.
(8) Den Rechnungen sind die bestätigten Leistungsnachweise 4.8 Ein als v. H. - Satz angebotener Preisnachlass wird bei der Ab- rechnung und Belege als Anlage beizufügenden Zahlungen von den Gesamt- und Pauschal- preisen abgezogen. In Abstimmung können Leistungsnachweise und Belege Dies gilt auch separat an die entsprechenden Fachabteilungen geschickt werden. In diesem Fall ist den Rechnungen kein Duplikat beizufügenfür Nachträge jeder Art.
(9) Sofern dem Lieferanten Abschlagszahlungen zustehen, werden diese nur aufgrund einer prüffähigen Aufstellung 4.9 Voraussetzung zur Stellung der Leistungspositionen entsprechend dem Fortschritt für Schlussrechnung ist die mangelfrei und fristgerecht erbrachten Arbeiten geleistet, soweit auch die vereinbarte Sicherheitsleistung erbracht ist. Die Schlussrechnung muss als solche bezeichnet sein und die vereinnahmten Abschlagszahlungen nebst Umsatzsteuer entsprechend den Abschlagsrechnungen ausweisenAbnahme.
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