Rechte bei Mängeln. 1. Der Besteller hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügen. Oder: 1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden. 2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht. 3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern. 5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. 6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Samples: Lieferbedingungen
Rechte bei Mängeln. 19.1. Der Besteller hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und soweit solche bestehen – zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen ( z . B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk ausliegende Rezepturen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu rügen. Oder:
1. Der Besteller hat die Lieferungen betrachten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfendienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob Mängel vorliegender Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf. Werden Mängel festgestelltBei Lieferung von Gestein: Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den jeweils gültigen amtlichen sowie maßgeblichen technischen Regelwerken, so Vorschriften und Normen, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind diese unverzüglichwir nicht verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich Lieferungen aus bestimmten Betrieben zu meldenerbringen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.
2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Eine Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitEinhaltung bestimmter Raumgewichte, Oberflächenzahlen, Griffigkeits- und Polierresistenzwerte wird nicht übernommen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit Bei Werksteinprodukten sind Mängel auf jeden Fall vor dem Versetzen, bzw. zur Abwehr Verlegen der Steine anzuzeigen. Sollten an den gelieferten Steinen Nacharbeiten irgendwelcher Art erforderlich werden, erfolgt die Ausführung der Arbeiten ausschließlich durch uns. Nacharbeiten, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an den von uns gelieferten Steinen durch den Kunden oder Dritte durchgeführt worden sind, sind von uns nicht zu ersetzen.
9.2. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einen Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9.3. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen (z.B. DIN 1996) voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig großer Schädenim Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, wobei so ist der Lieferant sofort zu verständigen istKunde nur berechtigt, hat nach seiner Xxxx Herabsetzung der Besteller das Recht, den Mangel selbst Vergütung oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.
5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auchEine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen istsich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Rechte bei Mängeln. 1. 17.1 Der Besteller hat AN ist auch schon vor der Abnahme verpflichtet, festgestellte Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügen. Oder:
1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergangbinnen einer ihm vom AG gesetzten, schriftlich angemessenen Frist zu meldenbeseitigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglichKommt der AN dieser Verpflichtung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach, spätestens 10 Tage nach Entdeckungso ist der AG auch schon vor der Abnahme zu einer Selbstvornahme berechtigt, schriftlich angezeigt werden.
2. Mangelhafte Teile der Lieferung auch ohne dass es einer entsprechenden Kündigung oder Leistung werden nach Xxxx Teilkündigung des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert betroffenen Leistungsteils bzw. neu erbracht.
3der Leistung insgesamt bedarf. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die er auch den daraus entstehenden Folgen befreitSchaden zu ersetzen. Nur in dringenden Fällen Kommt der Gefährdung Auftragnehmer der Betriebssicherheit bzw. Pflicht zur Abwehr unverhältnismäßig großer SchädenBeseitigung des Mangels nicht nach, wobei so kann ihm der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant Auftraggeber eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde
17.2 In dringenden Fällen kann der AG nach Abstimmung mit dem AN die Nachbesserung selbst vornehmen oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können durch den AG in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, so hat ohne dass hierdurch die Garantieleistungsverpflichtung berührt wird. Der AG kann den AN dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht in jedem Falle dem AG zu.
17.3 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre und drei Monate. Im Übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemVOB/B.
17.4 Im Falle der Nacherfüllung beginnt die vereinbarte Gewährleistungszeit oder Garantiefrist ab der Nacherfüllung neu zu laufen.
17.5 Der AN tritt bereits jetzt seine sämtlichen Mängelansprüche, Garantieansprüche, Produkthaftungsansprüche sowie Ansprüche aus Sicherheiten hierfür, die er gegen seine Lieferanten und Nachunternehmer geltend machen kann, an den AG ab, der die Abtretung annimmt. Ziffer VII das RechtDie Abtretung berührt die eigenen Mängelansprüche des AG gegenüber dem AN nicht.
17.6 Der AN wird vom AG bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche gegen seine Nachunternehmer und Lieferanten selbst durchzusetzen. Der AN kann darüber hinaus im Rahmen Falle einer von ihm erfolgreich durchgeführten Mängelbeseitigung oder anderweitigen Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat Mängelansprüche des AG verlangen, dass die abgetretenen Ansprüche rückabgetreten werden, soweit seine Erfüllung der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindernMängelansprüche des AG reicht.
517.7 Der AN hat dem AG spätestens zwei Wochen vor der Abnahme eine Liste aller eingesetzten Nachunternehmer und Lieferanten mit Adresse und genauen Angaben zu den ausführenden Gewerken, vereinbarten Mängelansprüchen/Garantien und gelieferten Gegenständen zu übergeben. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer VerwendungAuf Aufforderung des AG ist der AN verpflichtet, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten alle zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche notwendigen Unterlagen und Informationen dem AG zu verantworten sindübergeben und zu erteilen.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Rechte bei Mängeln. 1Nur die in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Produktionsbe- schreibung der GIGANT GmbH gilt als vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Bei Lieferung einer mangelhaften Einbaurichtlinie haftet die GIGANT GmbH nur, wenn der Fehler in der Einbau- richtlinie der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und für den Sachman- gel ursächlich geworden ist. Beanstandungen bezüglich der gelieferten Menge und offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schrift- lich geltend gemacht werden; verdeckte Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ansprüche nach den nachstehenden Bestimmungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware be- oder verarbeitet oder weiterveräußert, obwohl er den Mangel bereits entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, der Kunde hat in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht gehandelt. Der Besteller hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügen. Oder:
1. Der Besteller hat GIGANT GmbH ist die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.
2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen einen Vertreter festzustellen. Natürlicher Verschleiß und vom Lieferanten Ersatz alle Beschädigungen, die absichtlich oder durch un- sachgemäße oder fahrlässige Behandlung oder durch Nichtbeachtung der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4Ein- bau- u. Wartungsvorschriften, durch Überlastungen oder durch höhere Gewalt eingetreten sind, entbinden die GIGANT GmbH von jeder Verpflichtung. Ist die Bei einer berechtigten Mängelrüge des Kunden erfolgt nach Xxxx der GIGANT GmbH entweder eine Instandsetzung auf eigene Kosten (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat Ersatzliefe- rung kann der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassenKunde nach seiner Xxxx Minderung des Kaufpreises verlangen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten, es sei denn, es handelt sich nur um einen ge- ringfügigen Mangel. Bei unerheblichen Mängeln hat Wählt der Besteller jedoch nur das RechtKunde den Rücktritt, den Vertragspreis zu mindern.
5stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern Etwaige Ansprüche wegen eines Mangels bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auchnicht, wenn der Kunde den Mangel auf einen vom Besteller nicht ordnungsgemäß angezeigt und der GIGANT GmbH unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Der Anspruch entfällt auch dann, wenn ohne eine ausdrückliche oder schriftliche Zustimmung der GIGANT GmbH Reparaturen oder Änderungen an der gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7Ware vorgenommen wurden, oder Typenschilder entfernt wurden. Mängelansprüche verjähren in 12 MonatenDie Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware, es sei denn, dass für das Produkt die besondere Gigant-Gewährleis- tungsfrist gilt. Bei der Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrläs- sigkeit sowie bei Verletzung des Lebensvon Leben, des Körpers oder der Körper und Gesundheit, bei die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten Verwenders beruhen, gilt die gesetzlichen Fristengesetzliche Verjährungsfrist. Ein Hinweis auf die Geltung der Gigant-Gewährleistungsfrist befindet sich in der Auftragsbestätigung. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 AbsAnsprüche aus gesonderten Garantieerklärungen der GIGANT GmbH blei- ben von den vorstehenden Bestimmungen der Ziff. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)7 unberührt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Rechte bei Mängeln. 1. Der Besteller hat Mängel 7.1 Die Waren sind mangelhaft, wenn sie nach pflichtgemäßer Kontrolle des Kunden nicht den gültigen Herstellerspezifikationen entsprechen und, sofern die Waren vom Unternehmen für den Kunden angepasst worden sind, den Kun- denspezifikationen in Bezug auf solche Anpas- sungsarbeiten nicht entsprechen oder sofern das Unternehmen Service-Leistungen erbringt die nicht der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügen. Oder:
1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werdendurchschnittlichen Qualität des Marktes entsprechen.
2. Mangelhafte Teile 7.2 Soweit Waren mangelhaft sind, wird AT- VISIONS nach eigener Xxxx die Waren gegen Rückerstattung des Marktpreises zurücknehmen oder die Service-Gebühr erstatten (begrenzt je- doch durch den Kaufpreis oder die Service- Gebühr), nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen, vorausgesetzt, dass der Lieferung oder Kunde in allen Fällen einen ausreichenden Nachweis der Mangelhaftigkeit beibringt und, sofern es sich nicht um Service-Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbrachthandelt, die mangel- hafte Ware zurückliefert.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Ist die 7.3 Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat unterbre- chen die Verjährung der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindernMängelansprüche für die Waren nicht.
7.4 Der Kunde kann keine Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn er seinen Verpflichtun- gen gemäß Ziffer 5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
und 6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese nicht vollständig nachkommt. Zu der Untersuchungs- und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt Rüge- pflicht gehört auch, wenn dass der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei Kunde Ansprüche seiner Kunden, die gegen ihn oder seinen eige- nen Abnehmern geltend gemacht werden, un- verzüglich an das Unternehmen unter Angabe der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen FristenRegressgründe meldet. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 AbsVerjährungsfrist jeglicher Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Anlieferung. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für LiefergegenständeDas Unternehmen überträgt dem Kunden sämtliche übertragbaren Mangelhaf- tungs- und Schadensersatzansprüche, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden das Unternehmen vom Hersteller der Waren und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 AbsDienstleistungen erhält, einschließlich sämtli- cher übertragbarer Mangelhaftungs- und Scha- densersatzansprüche in Bezug auf die Verlet- zung von Schutzrechten Dritter. 1 NrInsoweit der Kunde aus diesen Rechten Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen kann, sind die unter Ziffer 8. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)genannten Rechte ausgeschlos- sen.
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Rechte bei Mängeln. 1. Der Besteller hat darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügennicht verweigern. Oder:
1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich entsprechend Art. VII. Ziffer 9. unverzüglich innerhalb der genannten Fristen angezeigt werden. Eine verspätete Anzeige führt zum Verlust des Rückgaberechtes.
2. Mangelhafte Teile Waren sind in den Original-Versandkartons des Lieferers zusammen mit dem gesamten Verpackungsmaterial auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Vor Rücksendung von Waren muss der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx Besteller dem Unternehmen die genaue Beschreibung des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbrachtMangels sowie der Umstände und des Zeitpunktes der Entdeckung mitteilen.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen Außer im Fall der Mangelhaftigkeit können keine Waren zurückgegeben werden. Wenn das Unternehmen einer Rückgabe oder Stornierung von Waren ausdrücklich zustimmt, die nicht auf einen Gewährleistungsfall zurückzuführen sind, behält es sich das Recht zur Erhebung von 10% Rückgabe- oder Stornierungsgebühren vor.
4. Wurden Gewährleistungsrechte geltend gemacht und Ersatzlieferungen hat stellt sich heraus, dass die zurückgegebene Ware tatsächlich nicht mangelhaft ist, so ist der Besteller verpflichtet dem Lieferanten Unternehmen alle mit der Handhabung dieses Vorganges verbundenen Kosten zu ersetzen.
5. Ansonsten haftet der Lieferer für Sachmängel wie folgt:
5.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Xxxx des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die erforderliche Zeit innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
5.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Gelegenheit Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu gebenden aufgetretenen Sachmängeln stehen. Andernfalls Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant von der Haftung für Lieferer berechtigt, die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
4. Ist 5.4 Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5.5 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassenNacherfüllung fehl, so hat kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemgemäß Art. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder XIII - vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu zurücktreten oder die Vergütung bis maximal 15% mindern.
5. Bei ungeeigneter 5.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer VerwendungSchäden, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen übermäßiger Beanspruchung oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
6ungeeigneter Betriebsmittel auftreten. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei 5.7 Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des LebensBestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.8 Rückgriffsansprüche des Körpers oder Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen FristenMängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 479 478 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
5.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XIII. Weitergehende oder für Liefergegenstände, andere als die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte bei Mängeln. 19.1. Der Besteller hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügenDie Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Re- gelwerken und – soweit solche bestehen – zusätzlichen technischen Regelwerken. Oder:
1Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk auslie- gende Rezepturen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsin- halt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorge- sehen sind. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfenDie Angaben dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob Mängel vorliegender Vertragsgegen- stand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf. Werden Mängel festgestelltLeistungserklärung zum Produkt mit CE-Kennzeichnung, so sind diese unverzüglichkann angefordert, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt oder eingesehen werden.
29.2. Mangelhafte Teile der Lieferung Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzwwir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. neu erbrachtIm Übrigen gilt die vom Ge- setz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
39.3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die An- zeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen (z. B. DIN 1996) vo- raus. Eine Probeentnahme auf der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gebenBaustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfol- gen.
9.4. Andernfalls Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger An- sprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht in- teressiert oder ist der Lieferant von erforderliche Aufwand der Haftung Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistun- gen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
9.5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant Beschaffenheit eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassenGarantie übernommen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.
5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen stehen dem Kunden wegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)Rechte zu.
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Rechte bei Mängeln. 18.1 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und -soweit solche bestehen- zusätzlichen technischen Regelwerken. Der Besteller hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk ausliegende Rezepturen) über die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu rügen. Oder:
1. Der Besteller hat die Lieferungen betrachten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfendienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob Mängel vorliegender Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf. Werden Mängel festgestelltBei Lieferungen von Gestein: Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den jeweils gültigen amtlichen sowie maßgeblichen technischen Regelwerken, so Vorschriften und Normen, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind diese unverzüglichwir nicht verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich Lieferungen aus bestimmten Betrieben zu meldenerbringen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.
2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Eine Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreitEinhaltung bestimmter Raumgewichte. Nur Oberflächenzahlen, Griffigkeits- und Polierresistenzwerte wird nicht übernommen.
8.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in dringenden Fällen zwei Jahren. Im übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
8.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN- Normen voraus. Eine Probeentnahme auf der Gefährdung Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
8.4 Ist der Betriebssicherheit bzwVertragsgegenstand mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. zur Abwehr Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig großer Schädenim Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, wobei so ist der Lieferant sofort zu verständigen istKunde nur berechtigt, hat nach seiner Xxxx Herabsetzung der Besteller das Recht, den Mangel selbst Vergütung oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
48.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Ist Haben wir für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant Beschaffenheit eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassenGarantie übernommen, so hat stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
8.6 Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich , spätestens binnen 5 Werktagen schriftlich (per Telefax genügt) anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten §§ 377 f. HGB.
8.7 Der Kunde ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet. Eine sog.formelle Abnahme ist nicht zwingend vereinbart. Es genügt die vorbehaltlose Inbenutzungnahme durch den Kunden damit das Werk als abgenommen gilt, worauf wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Entsprechendes gilt nach rügelosem Verstreichenlassen einer dem Kunden in Textform oder schriftlich gesetzten Frist von acht Tagen ab Aufforderung zur Abnahme unter Hinweis auf den Eintritt der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, Abnahmefiktion.
8.8 Garantien im Rahmen Rechtssinne erhält der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis Kunde durch uns oder unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Zugesicherte Eigenschaften sind ggf. als solche ausdrücklich zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenbezeichnen. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur das Rechtdie nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung, den Vertragspreis zu mindernes sei denn diese wäre ausdrücklich als solche vereinbart.
5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Rechte bei Mängeln. 16.1 Die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels der vertraglich geschuldeten Leistungen sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Der Besteller hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügenDies gilt jedoch dann nicht, wenn die Nacherfül- lung gleich aus welchem Grund fehlschlägt. Oder:
1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden.
2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat In diesem Fall ist der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit berechtigt, nach seiner Xxxx zu geben. Andernfalls ist mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen Mängelhaftung ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.
5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch 6.2 Vorbehaltlich der Regelungen in den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB)BGB verjähren die Rechte des Bestellers we- gen Mängeln in einem Jahr ab der Abnahme des Werkes.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich gegenüber SKILLCREW schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die Rüge im Sinne des Absatzes 1, so gilt die Ware/das Werk als vertragsgemäß erstellt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersu- chung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderen- falls gilt die Ware/das Werk auch in Ansehung dieses Mangels als vertragsgemäß erstellt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Hat SKILLCREW den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf die Regelungen in dieser Ziffer nicht berufen.
6.3 Die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Mangels der vertraglich geschuldeten Leistungen bleiben von den Regelungen in den Ziffern 6.1 bis 6.3 unberührt und be- stehen – sowohl in Bezug auf unmittelbare als auch auf mittel- bare Schäden – allein nach Maßgabe der Ziffer 7.
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Samples: General Terms and Conditions
Rechte bei Mängeln. 19.1. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und – soweit solche bestehen – zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z.B. Eignungsprüfungen, Grundprüfungen) des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalte, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über- /unterschritten werden darf.
9.2. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9.3. Der Besteller Kunde hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügen. Oder:
1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegenderen Feststellung schriftlich anzuzeigen. Werden Mängel festgestelltDie Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen (z.B. DIN 1996) voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so sind diese unverzüglichliefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, spätestens 10 Tage so ist der Kunde nur berechtigt, nach Gefahrübergangseiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werdeneiner Rückgewähr entziehen.
29.5. Mangelhafte Teile Die vorstehenden Absätze enthalten anschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzwVertragsgegenständen und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. neu erbracht.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung Haben wir für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant Beschaffenheit eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassenGarantie übernommen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.
5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen stehen dem Kunden wegen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)Rechte zu.
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