Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen überlassen, die Gegenstand vereinbar- ter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lie- ferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheit, Umweltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten und an zu verwendende Materialien. Bei Dienst- leistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat der Lieferant diese vorzulegen. 9.2 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbesei- tigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neu- herstellung, sowie wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen. 9.3 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nach- erfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die ge- setzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen. 9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vor- gesehen ist. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen.
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Samples: General Conditions of Purchase, General Conditions of Purchase
Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferun- genLieferungen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen Produktbeschreibungen überlassen, die Gegenstand vereinbar- ter vereinbarter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lie- ferung Lieferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke Einsatzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheitProduktsicherheit, Umweltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten Produkten und an zu verwendende Materialien. Dies gilt insbesondere für die einschlägigen Vorschriften bzgl. RoHS (EU- Richtline 2011/65/EU bzw. 2017/2102), REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sowie zu Konfliktmineralien (Verordnung (EU) 2017/821). Bei Dienst- leistungen Dienstleistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaftenBerufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen maßgeblichen und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen Maschinen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat der Lieferant diese vorzulegen.
9.2 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rah- men Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche Mängelansprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbesei- tigungMangelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neu- herstellungNeuherstellung, sowie wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen.
9.3 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nach- erfüllung Nacherfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich obgleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die ge- setzlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig unverhältnismäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich unumgänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.
9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 24 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vor- gesehen vorgesehen ist. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rechte bei Mängeln. 9.1 11.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dem geschuldeten Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Be - hörden und Fachverbänden entsprechen.
11.2 Sind Gegenstand und Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonde - ren Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
11.3 Bei Mängeln und Nichteinhaltung von Garantien übernimmt der Lieferant die Verantwortung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zeigt sich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ein Mangel, sind wir nach eigener Xxxx berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung sowie Ersatz von Schäden zu verlangen. Der Lieferant hat außerdem die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Nacherfül- lung erforderlichen Aufwendungen zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhaltentragen.
11.4 Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, fehlgeschla - gen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Hat er Stehen uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen überlassenGarantieansprüche zu, die Gegenstand vereinbar- ter Spezifikationsmerkmale geworden sindüber die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, ist die Lie- ferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheit, Umweltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten und an zu verwendende Materialien. Bei Dienst- leistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat bleiben diese hiervon unberührt.
11.5 Kommt der Lieferant diese vorzulegen.
9.2 Liegt ein Mangel vorseinen Verpflichtungen innerhalb einer von uns zur Nach - erfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir bei Gefahr hoher Schäden auch berechtigt, im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbesei- tigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neu- herstellung, sowie wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu verlangen.
9.3 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nach- erfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die ge- setzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.
9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vor- gesehen istzu lassen. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufenVerpflichtung des Lieferanten zur Mängelbeseiti- gung besteht ungeachtet dessen fort.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen Produktbeschrei- bungen überlassen, die Gegenstand vereinbar- ter Spezifikationsmerkmale vereinbarter Spe- zifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lie- ferung Lieferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig voll- ständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke Einsatzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheitProduktsicherheit, UmweltbestimmungenUm- weltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten Produkten und an zu verwendende ver- wendende Materialien. Bei Dienst- leistungen Dienstleistungen sind die Sicherheitsbestimmungen Si- cherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaftenBerufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen maßgeblichen und anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen Maschinen eine Konformitätserklärung Konformitätserklä- rung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-EU- Raum erforderlich ist, hat der Lieferant diese vorzulegenvorzule- gen.
9.2 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rah- men Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche Mängelansprü- che kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbesei- tigungMangelbeseiti- gung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neu- herstellung, sowie wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen.
9.3 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nach- erfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die ge- setzlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.
9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 MonateMo- nate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vor- gesehen vorgese- hen ist. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung Leis- tungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen.
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Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen überlassen, die Gegenstand vereinbar- ter vereinbarter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lie- ferung Lieferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig voll- ständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke Einsatzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheitProduktsicherheit, UmweltbestimmungenUm- weltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten Produkten und an zu verwendende ver- wendende Materialien. Bei Dienst- leistungen Dienstleistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaftenBerufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen maßgeblichen und anerkannten anerkann- ten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen Maschinen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat der Lieferant diese vorzulegen.
9.2 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rah- men Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche Mängelansprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbesei- tigungMangelbeseitigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neu- herstellungNeuherstel- lung, sowie wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene entstan- dene Schäden zu verlangen.
9.3 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nach- erfüllung Nacher- füllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich obgleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die ge- setzlichen Voraussetzungen gesetzlichen Voraus- setzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.
9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 MonateMo- nate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vor- gesehen vorge- sehen ist. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung Leis- tungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen.
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Samples: General Conditions of Purchase
Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat 9.1. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den allgemeinen technischen Regelwerken und – soweit solche bestehen – zusätzlichen technischen Regelwerken. Angaben in unseren jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen, am Lieferwerk ausliegende Rezepturen) über die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Sach- Zusam- mensetzung des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt, soweit sie in den zusätzlichen technischen Regelwerken als Vertragsbestandteil vorgesehen sind. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Probendienen immer als Maßstab zur Feststellung, Muster oder Produktbe- schreibungen überlassenob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, die Gegenstand vereinbar- ter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lie- ferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheit, Umweltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten und an zu verwendende Materialienwobei in je- dem Fall der Grenzwert um in den Regelwerken enthaltene Toleranzen über-/unterschritten werden darf. Bei Dienst- leistungen sind die Sicherheitsbestimmungen Lieferungen von Be- rufsgenossenschaftenGestein: Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den jeweils gültigen amtlichen sowie maßgebli- chen technischen Regelwerken, sowie die bei Ausführung maß- geblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigenNormen, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant diese vorzulegen.
9.2 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigtnicht verpflichtet, im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbesei- tigungLieferungen aus bestimmten Betrieben zu erbringen. Eine Haftung für die Einhaltung bestimmter Raumgewichte, Lieferung einer mangelfreien Sache Oberflächenzahlen, Griffigkeits- und Polierre- sistenzwerte wird nicht übernommen. Bei Steinlieferungen sind Mängel auf jeden Fall vor dem Versetzen, bzw. Neu- herstellungVerlegen der Steine anzuzei- gen. Sollten an den gelieferten Steinen Nacharbeiten irgendwelcher Art erforderlich werden, sowie wenn erfolgt die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt Aus- führung dieser Arbeiten ausschließlich durch uns. Nacharbeiten, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an den von uns gelieferten Steinen durch den Kunden oder Dritte durchgeführt worden sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden sind von uns nicht zu verlangenersetzen.
9.3 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nach- erfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt9.2. Soweit die ge- setzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich ist und der Lieferant sich nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.
9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist vor- gesehen istergibt oder wir eine Garantie über- nommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Frist beginnt jeweils Fristen beginnen mit Lieferungdem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9.3. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den gültigen DIN-Normen (z. B. DIN 1996) voraus. Eine Probeent- nahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen.
9.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, Leistungserbringung so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder Abnahme ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rück- gängigmachung des Vertrages zu laufenverlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlos- sen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.
9.5. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsge- genstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufengesetzlichen Rechte zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie übernommene Garantien einzuhaltenunsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hat er Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen überlassendie vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand vereinbar- ter Spezifikationsmerkmale geworden sinddes jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ist ob die Lie- ferung Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Unternimmt der Lieferant zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten innerhalb der Verjährungsfrist Neulieferungen oder die Instandsetzung bzw. Reparatur von Teilen der Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur dann vertragsgemäßaus Kulanzgründen vornahm. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmtsich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Geschuldete Ein- satzzwecke müssen ebenso sichergestellt seinUnsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheitwenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, Umweltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten und an zu verwendende Materialiendass kein Mangel vorlag. Bei Dienst- leistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat Kommt der Lieferant diese vorzulegen.
9.2 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche kostenlose seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Xxxx durch Mangelbesei- tigung, Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. Neu- herstellungeinen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, sowie wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sindGefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen.
9.3 Weigert sich der Lieferantnach Möglichkeit vorher, eine geschuldete Nach- erfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, unterrichten. Im Übrigen sind wir zu bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit die ge- setzlichen Voraussetzungen vorliegen, können Außerdem haben wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangennach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen.
9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vor- gesehen ist. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen.
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