Common use of Rechtseinräumung Clause in Contracts

Rechtseinräumung. 1.1. Musikvideos sind Filmwerke und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.

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Samples: Wahrnehmungsvertrag Für Musikvideos

Rechtseinräumung. 1.11. Musikvideos sind Filmwerke und/Bei Kauf des Fotos in Form des Printmediums erhält der Lizenznehmer das Recht zur eigenen Ausstellung des Fotos in Form des gekauften Printmediums durch Aushang in den Geschäfts- räumen oder Laufbilder mit einer Spieldauer Privaträumen des Lizenznehmers. Im Rahmen dieses Zwecks darf der Lizenz- nehmer das Printmedium öffentlich zugänglich machen. 2. Darüber hinaus räumt Heimatfotos dem Lizenznehmer folgende Lizenzrechte ein, je nach- dem ob der Lizenznehmer bei Kauf des Printmediums eine einfache Lizenz oder eine exklu- sive Lizenz gekauft hat: (a) Einfache Lizenzen bei Printmedium: (b) Exklusive Lizenzen von weniger 1 Jahr bei Kauf des Printmediums als 10 Minutenexklusive Lizenz und zusätzlich Einräumung von digitalen Lizenzen an dem in dem Printmedium enthaltenen Foto (i) Siehe unter a. „einfache Lizenzen“ (ii) Zusatz hierzu: Heimatfotos garantiert und steht dafür ein, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung dass das Printmedium seit 1 Jahr nicht durch Heimatfotos oder den Fotografen zur kommerziellen Nutzung an Dritte verkauft oder weitergegeben zu haben. (Vortragiii) Das Foto / Video steht dem Lizenznehmer nach Vertragsabschluss exklusiv für 1 Jahr (bei Kauflizenz “Exklusiv 1 Jahr”) zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung. In dieser Zeit darf das im Printmedium enthaltene Foto weder durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen den Fotografen noch durch Heimatfotos zur kommerziellen Nutzung verkauft oder zum Erscheinen bestimmt istweitergegeben werden. Der Berechtigte räumt Fotograf sowie Hei- matfotos behalten sich das Recht vor, das im Printmedium enthaltene Foto weiterhin für die Eigendarstellung zu nutzen und weiterzugeben. Nach Ablauf der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags 1- bzw. 3-Jahres-Frist er- lischt das exklusive Nutzungsrecht des Lizenznehmers und soweit ein Filmhersteller Berechtigter istgeht automatisch in eine unbe- fristete einfache Lizenz über. (iv) Der Lizenznehmer erhält beim Kauf des Printmediums in Form von exklusiven Lizenzen ne- ben dem Printmedium das Recht zur digitalen Verwertung des im Printmedium enthaltenen Fotos. (v) Die Rechtseinräumung umfasst sämtliche Angebotsarten für Websites, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechteinsbesondere das freie Internet, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung einkostenpflichtige Websites, sonstige Online- und Offline-Dienste und interne Netze. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt ist insbesondere nicht auf Nutzungen im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten RechtseinräumungInternet beschränkt. 1.2(vi) Die Rechte der digitalen Verwertung des im Printmedium enthaltenen Fotos sind nur dem Li- zenznehmer eingeräumt und ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiter übertrag- bar. Insbesondere sind sie nicht dem technischen Dienstleister, der die Website betreibt, eingeräumt, sofern dieser von dem Lizenznehmer verschieden ist. (vii) Der Lizenznehmer verpflichtet sich im Rahmen der digitalen Verwertung, die vertragsgegen- ständliche Abbildung ausschließlich für die oben genannte Website zu verwenden. (viii) Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich ist im Rahmen der digitalen Verwertung des Printmediums enthalte- nen Fotos territorial auf die Einbindung der vertragsgegenständlichen Abbildung in eine Website beschränkt, die erkennbar zum Abruf nur innerhalb der Europäischen Union be- stimmt ist. (ix) Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst alle derzeit bekannten und territorial uneingeschränktunbekannten Nutzungs- arten, also weltweit für alle die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder werden, auch wenn sie erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich an der ver- tragsgegenständlichen Abbildung entstehen oder erst nachträglich bekannt werden. (x) Im Hinblick auf etwaig von dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht erfasste Nutzungsarten im Zusammenhang mit Websites räumt der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich Rechteinhaber dem Lizenznehmer eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird Option zu angemessenen Bedingungen ein. (siehe Pkt. 8.). Die LSG xi) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die ihr vertragsgegenständliche Abbildung auf seiner Website auch in Verbindung mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte Werken anderer Rechteinhaber oder ausschnittsweise zu benutzen oder – in begrenztem Umfang – zu bearbeiten. Hinzufügungen und Ansprüche wesentliche Verände- rungen der vertragsgegenständlichen Abbildung sind nicht zulässig. (xii) Der Lizenznehmer ist berechtigt, im Interesse Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages – insbesondere zum Zwecke der Eigenwerbung und auf der vertragsgegenständlichen Website selbst – den Titel der vertragsgegenständlichen Abbildung sowie Namen, Kennzei- chen, Logos und Abbildungen des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen Rechteinhabers und nutzbar des Fotografen oder Künst- lers/Grafikers unentgeltlich zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichbenutzen. 1.3. (xiii) Sämtliche Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte sind Sache des Lizenznehmers. (xiv) Der Berechtigte bleibt jedoch Rechteinhaber hat nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und nach § 2 Nr. 2 eingeräumten Lizenz ggf. An- spruch auf Nennung seines Namens als Urheber oder Inhaber der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigtVerwertungsrechte in Form eines – mit einem Zielpunkt seiner Xxxx verlinkten – Vermerks auf derjenigen Einzel- Webseite, anderen in die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werdenvertragsgegenständliche Abbildung eingebunden wird.

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Samples: Lizenzbedingungen

Rechtseinräumung. 1.12.1. Musikvideos sind Filmwerke undDer/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, die Rechteinhaber/in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter istVdFS die ihm/ihr zustehenden Rechte im nachstehend umschriebenen Umfang an allen Werken und/ oder Leistungen, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechteer/sie bisher geschaffen (erbracht) hat und in Zu- kunft schaffen (erbringen) wird, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires Hin- sichtlich künftiger Werke (Leistungen) bedarf es deshalb keiner gesonderten geson- derten Rechtseinräumung. 1.22.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkterfolgt als zeitlich und räumlich unbeschränktes und übertragbares Werknutzungsrecht im Sinn des § 24 UrhG bzw. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränktals Rechtsübertragung, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien soweit nicht nachstehend schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird Einschränkun- gen gemacht werden (siehe Pkt. 8.Punkt 12 dieses Wahrnehmungsvertrags). Die LSG VdFS ist danach berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen eingeräumten Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen im Interesse des/der Rechteinhabers/in wahrzunehmen, und nutzbar zu machen, zwar erforderlichenfalls auch gerichtlich. Firmenbuch: HG Wien, FN 97743 s / UID: ATU 45603501 / DVR Nr.: 4000731 1 1.32.3. Der Berechtigte Der/die Rechteinhaber/in bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die zu gestatten, seine/ihre Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires kommerziell, also nicht zu gestatten Erwerbszwecken und/oder in Gewinnerzielungsabsicht, zu nutzen (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.

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Samples: Membership Agreement

Rechtseinräumung. 1.1. Musikvideos sind Filmwerke 2.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das ausschließliche Recht, Schallaufnahmen einschließlich eventueller Playbacks mit Aufnahmen des Künstlers gemäß der in Punkt 1 angeführten Werke auf Tonträgern und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, Bildtonträgern un- ter dem Label ..................... (Label-Code-Nr.2) in welchen Musikwerke mit jeglicher Art zu verwerten und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt istveröffentlichen3. Der Berechtigte Lizenzgeber räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags dem Lizenznehmer ohne inhaltliche Ein- schränkung und soweit ein Filmhersteller Berechtigter istfür das Vertragsgebiet, die Vertragszeit und die Auswertungszeit die ihm originär oder abgeleitet selbst bzw. den ausübenden Künstlern an den unter Punkt 1.1 genannten Schal- laufnahmen zustehenden RechteLeistungsschutzrechte ein, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumungsoweit diese rechtlich übertrag- bar sind. 1.22.2 Die vom Lizenzgeber auf den Lizenznehmer übertragenen Rechte beinhalten insbe- sondere das Recht und den Anspruch zur und aus der öffentlichen Wiedergabe der Hörfunk- bzw. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG ist berechtigtFernsehsendung, die ihr Verwertung der Schallaufnahmen in Hörfunk, Fernsehen, Tonfilm und durch andere optisch-akustische Verfahren sowie die sonsti- ge (Bild-)Tonträgerauswertung mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichoder ohne gleichzeitige bildliche Abbildung von vertragsgegenständlichen Künstlern. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.

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Samples: Musiklizenzvertrag

Rechtseinräumung. 1.18.1. Musikvideos sind Filmwerke Soweit im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes geregelt wird, erfolgt eine Rechtseinräumung an den urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützten Werken und Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend zusammengefasst: Werke) nach dieser Ziffer 8. Urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Übersetzungen, die der Auftragnehmer in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag schafft, werden zu dem Zweck hergestellt, die Sprachenfabrik zur umfassenden und ausschließlichen Nutzung und Auswertung solcher Werke in die Lage zu versetzen, und zwar auch durch Verwertungs- und Nutzungsarten sowie deren Gebrauch, die bei Vertragsschluss oder bei der Schaffung der Werke noch nicht zum Zweck der Sprachenfabrik oder deren Kunden/Lizenznehmer gehörten. Im Zweifelsfall erhält die Sprachenfabrik alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem, dem Auftragnehmer vorher bekannt gegebenen, Kunden, nach dessen Einkaufsbedingungen, zu erfüllen. § 40a UrhG bleibt bei einer Übertragung ausschließlicher Rechte unberührt. 8.2. Im Hinblick auf diesen Vertragszweck räumt der Auftragnehmer der Sprachenfabrik für die Dauer des Urheberrechtsschutzes einschließlich etwaiger Schutzfristenverlängerungen die ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Werken in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Die Sprachenfabrik erwirbt das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung für alle Druckausgaben und elektronischen Ausgaben und in allen Sprachen sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Werke. Das Recht zur Nutzung in geänderter, insbesondere übersetzter, verkürzter, ergänzter, aktualisierter oder fortentwickelter Fassung, einschließlich des Rechts, die Werke zu vermieten oder zu verleihen, ist mit eingeräumt. Die Sprachenfabrik kann die Werke mit oder ohne Angabe des Auftragnehmernamens sowohl selbst nutzen als auch durch entgeltliche oder unentgeltliche (auch teilweise) Vergabe von Rechten an Dritte, etwa an ihre Kunden, nutzen lassen. Die Sprachenfabrik hat das Recht, die Werke des Auftragnehmers allein oder im Rahmen anderer Werke und Nutzungsformen in körperlicher oder unkörperlicher Form zu archivieren, in Sammlungen und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer Datenbanken aufzunehmen und Dritten den Zugang hierzu in welcher Form auch immer zu gestatten (z.B. auf Kunden-Websites oder in vom Kunden genutzten Social-Media-Kanälen). Die Sprachenfabrik kann insoweit auch einzelne Leistungen in kundenspezifischen werblichen Einzelmedien und in redaktionellen Medien wie Kundenmagazinen oder anderen Periodika des Kunden verwenden. Die Rechteeinräumung umfasst alle nach den §§ 15 bis 23 UrhG möglichen Nutzungsarten, umfassende Bearbeitungsrechte sowie bei Software sämtliche nach den § 69a bis § 69g UrhG möglichen Rechte. Die Rechtseinräumung umfasst folgende ausschließliche und übertragbare Rechte: 8.2.1. Print- und Verlagsrechte (a) das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke in Hardcover-, Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul-, Buchgemeinschafts-, Readers´ Digest-, Weltbild-Reader, Luxus-, Paperback, Großdruck-, Mikrokopie, Loseblatt-, Books-on-demand und sonstigen Buchausgaben sowie das Recht zur Aufnahme des Werkes oder von weniger Teilen daraus in Archive und Sammlungen aller Art; (b) das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke in sonstigen Sonderausgaben, also in allen Buchformen für alle Auflagen und als 10 Minuten, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- besondere Ausgaben für das Sortiment und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos Abnehmer außerhalb des Sortimentsbuchhandels (Nebenmärkte) etc.; (c) das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks der Werke, auch als Fortsetzungsabdruck in eigenen oder fremden periodischen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, etc.) sowie in nichtperiodischen Druckwerken, auch wenn hierfür (z. B. zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt Werbung) keine Vergütung erzielt wird, sowie in Sammlungen von Werken mehrerer Urheber und zur Aufnahme der Werke (ganz oder teilweise) in Anthologien; (d) das Recht zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung der Werke, ganz oder in Teilen, insbesondere auch durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z. B. (Digital-) Fotokopie); (e) das Recht der Übertragung der Werke in eine andere Mundart sowie das Recht zur Bearbeitung oder zur sonstigen Umgestaltung der Werke, einschließlich Blindenschrift; (f) das Recht zur sonstigen Bearbeitung und Umgestaltung der Werke in allen Teilen, auch im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von Wege der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung Weiterentwicklung zum Zwecke der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch Auswertung in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen;

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechtseinräumung. 1.11. Musikvideos sind Filmwerke undDie Einräumung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte erfolgt mit Abschluss des Einzelvertrags. 2. Der/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, in welchen Musikwerke mit und ohne Text die Komponist/Komponistin räumt dem Produzenten an der für den Film geschaffenen Filmmusik und deren Aufführung Bearbeitung mit der Entstehung das ausschließliche und räumlich unbeschränkte Recht zur filmischen Benutzung (VortragWeltverfilmungsrecht) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt einschließlich der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung damit in Verbindung stehenden Nebenrechte (siehe unten) ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt erfolgt, soweit im nachstehend beschriebenen Umfang Einzelvertrag nichts anderes vereinbart worden ist, zeitlich unbeschränkt. Wir der Film mit ausschließlicher Wirkung der Musik nicht innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab Vertragsabschluss, erstmals öffentlich vorgeführt, dann fallen die Rechte an der für den Film geschaffenen Musik an den/die Komponisten/Komponistin zurück. Der Produzent ist auf Grund der ihm eingeräumten Rechte befugt, die Musik nach seinem Ermessen für die Herstellung fremdsprachiger Fassungen dieses Films zu verwenden. Dem Produzenten wird mit Vertragsabschluss vom/von der Komponisten/Komponistin die unwiderrufliche Befugnis (Option) eingeräumt, zu erklären, dass er die ihm mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte für eine Wieder- oder Neuverfilmung erwirbt. Diese Erklärung kann nur innerhalb von 10 Jahren seit Abschluss des Vertrages dem/der Komponisten/Komponistin abgegeben werden und bezieht sich auf ist nur wirksam, wenn der Produzent für die Wiederverfilmung bzw. Neuverfilmung spätestens innerhalb von zwei Wochen seit Abgabe dieser Erklärung das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumungin diesem Vertrag vereinbarte Entgelt nochmals entrichtet. 1.23. Die Rechtseinräumung gemäß Pktgem. Ziffer 2 erfolgt inhaltlich erstreckt sich auf alle jetzigen und territorial uneingeschränktzukünftigen Arten, also weltweit für alle von Systeme und Verfahren der LSG wahrgenommenen RechteKinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der Übertragung des Films durch Drahtfunk, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung Rundfunk und Television sowie jede Form der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird drahtlosen Zurverfügungstellung (siehe Pkt. 8.Internet). Die LSG Rechtseinräumung umfasst nicht das Recht, die Musik anders als für filmische Zwecke zu verwenden; zur filmischen Verwendung gehört auch die Werbung für den Film im Sinne von Ziffer 4. 4. Auf Grund der Rechtseinräumung ist der Produzent daher insbesondere befugt, a) die Musik als Ganzes oder Teile daraus für die Herstellung des Films in deutscher oder fremder Sprache, auch in mehreren Sprachfassungen, nach eigenem Ermessen zu benutzen; b) den bereits hergestellten Film nach eigenem Ermessen zu ändern, mit Untertiteln in allen Sprachen zu versehen und ihn in alle Sprachen zu synchronisieren; c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und öffentlich vorzuführen bzw. drahtlos zur Verfügung zu stellen; d) die Musik in Verbindung mit dem Film ganz oder teilweise für Drahtfunk, Rundfunk und Television zu verwenden und den öffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten sowie den Film drahtlos der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; e) den Titel der einzelnen Kompositionen für den damit hergestellten Film in allen Sprachen zu verwenden, ohne aber hiezu verpflichtet zu sein; f) Teile aus der Musik mit oder ohne Text für die Werbung des Films in Presse, Rundfunk, Programmen und dergleichen incl. Internet in eigens dafür abgefassten Werbeschriften bzw. -schaltungen zu verwenden. 5. Bei Export des Films ist der Produzent nicht berechtigt, die Auswechslung der Musik zu gestatten. 6. Bei Mitgliedern der AKM oder vergleichbarer ausländischer Verwertungsgesellschaften gelten die Rechtseinräumungen unbeschadet der Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der AKM oder anderer Verwertungsgesellschaften an der Musik. 7. Der Produzent ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise und Ansprüche im Interesse auch nur an Teilen des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar Werks weiter zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichübertragen oder seine Rechte durch Dritte ausüben zu lassen. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.

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Samples: Filmmusik Vertrag

Rechtseinräumung. 1.1. Musikvideos sind Die VAM erteilt dem Vertragspartner hiermit die einfache (nicht ausschließliche) (Werk) Nutzungsbewilligung Filmwerke und/oder Laufbilder (im folgenden "Filme" genannt) ihres Repertoires zu den nachstehenden Bedingungen mit einer Spieldauer Hilfe von weniger als 10 MinutenVideokassetten (bis 1 /2 "), Bildplatten (Videogrammen), Schmalfilmen (Super 8 mm oder 8 mm), in welchen Musikwerke mit seinen Vorführräumen, Filmwiedergabeautomaten (Video-, Filmkabinen, Filmlogen u.ä. Einrichtungen), Geschäftsräumlichkeiten, Gastronomiebetrieben nicht kinomäßig öffentlich aufzuführen (vorzuführen) (§§ 18 und ohne Text 74 Abs. 1 UrhG), und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt istzwar an folgenden Standorten: Öffnungszeiten Zahl der Filmwiedergabe- Lizenzgebühren in T/Monat St/Tag automaten/Sitzplätze/m2 Auswahlmöglichkeiten exkl. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein20% USt Die monatliche Lizenzgebühr beträgt € zzgl. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des BerechtigtenMwSt . Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/(Werk)Nutzungsbewilligung ist nicht abtretbar oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichübertragbar. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe Zu den von der vom Beirat dazu beschlossenen VAM wahrgenommenen Rechten gehören die dem Filmhersteller (originär oder abgeleitet) zustehenden und auf für die vertragsgegenständliche Nutzung erforderlichen Rechte. Unberührt bleiben insbesondere die Rechte an der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016)Filmmusik. 1.4. Als Repertoire ist die Gesamtheit jener Filme zu verstehen, hinsichtlich derer die VAM von der GÜFA, Gesellschaft zur Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten, mit der treuhändigen Wahrnehmung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte betraut ist, einschließlich allfälliger Bedingungen und zeitlicher oder sonstiger Beschränkungen. Die Verpflichtung zur Überprüfung, ob ein jeweils vom Vertragspartner nach den Bestimmungen dieses Vertrages zur Vorführung gebrachter Film zum jeweils aktuellen Repertoire der VAM gehört oder nicht-kommerziell gelten Nutzungen, obliegt ausschließlich und alleine dem Vertragspartner, wobei die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werdenVAM zur Auskunftserteilung gem. § 27 VerwGesG verpflichtet ist.

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Samples: Vorführ Vertrag

Rechtseinräumung. 1.1. Musikvideos sind Filmwerke und/Der Rechteinhaber räumt dem Repositoriumsbetreiber - unbeschadet unverzichtbarer Rechte und vorbehaltlich des Absatzes 1.7. - das vergütungsfreie, räumlich unbe- schränkte und zeitlich auf die Dauer des Schutzrechts beschränkte einfache Recht ein, das Werk auf die folgenden Arten und Weisen zu nutzen (sog. "unentgeltlich ein- geräumtes einfaches Nutzungsrecht für jedermann" im Sinne des § 32 Abs.3 Satz 3 UrhG): Das Werk - auf Servern oder Laufbilder anderen Datenträgern des Repositoriumsbetreibers zu spei- chern, - in Datenbanken und Fachportale zu integrieren, - der Öffentlichkeit über Datennetze zugänglich zu machen und - in beliebiger Form und Menge zu vervielfältigen und zu verbreiten; Das vorgenannte Nutzungsrecht wird für alle bekannten sowie für alle noch nicht be- kannten Nutzungsarten eingeräumt. Es beinhaltet auch das Recht, solche Änderun- gen am Werk vorzunehmen, die für bestimmte nach dieser Vereinbarung zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind. Das vorgenannte Nutzungsrecht ist auf die in der Leibniz-Gemeinschaft e.V. organi- sierte Einrichtung, mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter der Rechteinhaber vertraglich verbunden ist, übertragbar, sollte die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige MusikvideoStruktur der Zurverfügungstellung der Repositorien innerhalb der Institutio- nen der Leibniz-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten RechtseinräumungGemeinschaft geändert werden. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Alle sonstigen Rechte, Vergütungs- und/die über Absatz 1.1. hinaus nicht ausdrücklich durch den Rechteinhaber eingeräumt werden, bleiben diesem allein vorbehalten. Soweit Daten- banken oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche SchutzdauerZusammenstellungen von Daten Schutzgegenstand dieser Vereinba- rung oder Teil dessen sind und einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, sofern zwischen verzichtet der Rechteinhaber auf sämtliche aus diesem Schutz resultieren- den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8Rechte.). Die LSG ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.

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Samples: Nutzungsvereinbarung

Rechtseinräumung. 1.12.1. Musikvideos sind Filmwerke Rechtseinräumung/Rechteübertragung: 2.1.1. Rechtseinräumung: Der Bezugsberechtigte räumt der AKM an allen von ihm als Urheber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschaffenen, bestehenden und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger künftigen Werken bzw. an allen als 10 MinutenMusikverlag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während der Vertragsdauer erworbenen Urheberrechten die ausschließlichen Werknutzungsrechte an der öffentlichen Aufführung, in welchen Musikwerke mit der Rundfunksendung und ohne Text und deren Aufführung der Zurverfügungstellung einschließlich gleichartiger Rechte (Vortragim Ausland) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt istein. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter istBezugsberechtigte, die Rechteinhaber an nachgelassenen Werken (§ 76b UrhG) sind, sind Urhebern gleichgestellt. Die Rechtseinräumung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt und erstreckt sich somit auf alle Länder der Welt und auf die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist einschließlich eventueller Schutzfristverlängerungen sowie einschließlich wiederauflebender Schutzfristen. 2.1.2. Rechteübertragung: Der Bezugsberechtigte überträgt der AKM zur Gänze an allen von ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte(als Urheber) geschaffenen, Vergütungs- bestehenden und/oder Beteiligungsansprüche künftigen Werken bzw. an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung einallen (als Musikverlag) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während der Vertragsdauer erworbenen Urheberrechten die mit den Rechten der öffentlichen Aufführung, Rundfunksendung und der Zurverfügungstellung in Zusammenhang stehenden Beteiligungs- und /oder Vergütungsansprüche sowie gleichartige Ansprüche (im Ausland). Bezugsberechtigte, die Rechteinhaber an nachgelassenen Werken (§ 76b UrhG) sind, sind Urhebern gleichgestellt. Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt und erstreckt sich somit auf alle Länder der Welt und auf die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist einschließlich eventueller Schutzfristverlängerungen sowie einschließlich wiederauflebender Schutzfristen. 2.1.3. Die Rechtseinräumung an die LSG bzw. Rechteübertragung erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauerunbeschränkt, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich (unter Pkt 15 – Besondere Vereinbarungen) etwas Abweichendes vereinbart wurde, wie etwa hinsichtlich inhaltlicher und/oder territorialer Beschränkungen. 2.2. Die in Pkt 2.1 genannte Rechtseinräumung bzw. Rechteübertragung bezieht sich auf Musikwerke und mit solchen Werken verbundene Sprachwerke und umfasst insbesondere folgende Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche: a) Die konzertmäßige Aufführung von Musikwerken und den Vortrag von mit Musikwerken verbundenen Sprachwerken, einschließlich der Aufführung und des Vortrags solcher Werke in Verbindung mit Filmwerken und/oder Laufbildern. Ausgenommen ist die bühnenmäßige Aufführung musikdramatischer Werke, vollständig oder in größeren Teilen („großes Recht“). b) Die Sendung durch Rundfunk oder auf ähnliche Art (einschließlich der Sendung mit Hilfe von Leitungen oder über Satellit), ausgenommen jedoch Rundfunksendungen von Bühnenwerken – vollständig oder in größeren Teilen – („großes Recht“), wenn die Sendung eine Einschränkung Bühnenaufführung oder eine nach Art einer solchen Aufführung für Sendezwecke vorgenommene Wiedergabe des Werkes zum Gegenstand hat sowie Rundfunksendungen von Hörspielen; weiters die Weitersendung von Rundfunksendungen, einschließlich Satellitensendungen, mit Hilfe von Leitungen einschließlich der Rechtseinräumung an Weitersendung musikdramatischer Werke (§ 59a UrhG). c) Die öffentliche Wiedergabe mit Hilfe von Schall- und /oder Bildschallträgern (Datenträgern) einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von musikdramatischen Werken sowie die LSG ver- einbart wird öffentliche Wiedergabe für Zwecke des Unterrichts in Verbindung mit Filmwerken im Sinn des § 56c UrhG sowie die Benutzung von Schall- und/oder Bildschallträgern (siehe Pkt. 8Datenträgern) in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen u. dgl.) im Sinn des § 56b UrhG. d) Die öffentliche Wiedergabe mit Hilfe von Rundfunksendungen im Sinne des § 17 UrhG einschließlich der Rundfunksendung musikdramatischer Werke, gemäß § 18 Abs 3 UrhG. e) Die Zurverfügungstellung gemäß § 18a UrhG, einschließlich der Zurverfügungstellung in Schul-, Unterrichts- und Lehreinrichtungen (§ 42g UrhG). Die LSG Rechtseinräumung betrifft nicht musikdramatische Werke, wenn diese vollständig und/oder in größeren Teilen („großes Recht“) öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Die öffentliche Zurverfügungstellung von Notationen und/oder Textbildern in welcher technischen Form auch immer (graphische Rechte) ist berechtigtnicht von der Rechtseinräumung betroffen. f) Sonstige Nutzungsrechte und Ansprüche, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigtendurch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichsoweit sie den Rechten in den lit a bis e entsprechen. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe g) Die Rechtseinräumung umfasst in allen oben angeführten Fällen keine Rechte der vom Beirat dazu beschlossenen Vervielfältigung und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werdenVerbreitung.

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Samples: Wahrnehmungsvertrag

Rechtseinräumung. 1.14.1 Der Auftraggeber garantiert, Inhaber der exklusiven Auswertungsrechte an der Original- aufnahme zu sein. Musikvideos Er ist daher zur Beauftragung des Produzenten mit der Durchführung der Remix-Produktion berechtigt und wird den Produzenten hinsichtlich etwaiger Ansprü- che Dritter schad- und klaglos halten. 4.2 Der Produzent überträgt dem Auftraggeber das unwiderrufliche und ausschließliche Recht, die Remix-Produktion zeitlich und inhaltlich unbeschränkt weltweit in jeder beliebi- gen Weise und technischen Ausführung auszuwerten. Von der Rechtsübertragung aus- genommen sind Filmwerke sämtliche an der Originalaufnahme oder Teilen derselben bereits beste- henden Rechte des Künstlers, sonstiger an der Originalaufnahme Mitwirkender, des Auf- traggebers sowie sonstiger an der Originalaufnahme oder Teilen derselben Berechtigter. 4.3 Die Rechtseinräumung umfasst mit Einschränkung der in Punkt 4.2 genannten Rechte insoweit auch sämtliche Leistungsschutzrechte des Produzenten und gegebenenfalls sonstiger an der Remix-Produktion mitwirkender Personen sowie etwaiges Bestehen der Tonträgerherstellerrechte, die Vergütungsansprüche für vergütungspflichtige Nutzungen durch Dritte und ferner sämtliche gewerblichen Schutz- und Titelschutzrechte und sonsti- gen Rechte, die zur vertragsgemäßen Auswertung erforderlich sind. Als mitübertragen gelten auch gegebenenfalls bestehende urheberrechtliche Nutzungsrechte, soweit diese dem Produzenten zustehen und nicht von einer Urheberrechts- Wahrnehmungsgesellschaft oder einem Musikverlag wahrgenommen werden. 4.4 In diesem Rahmen und zu diesem Zweck überträgt der Produzent dem Auftraggeber ins- besondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und sonstigen Auswertung der Remix-Produktion 4.4.1 auf Tonträgern, inklusive Kopplungstonträgern, jedweder Art (z.B. CD, MC, Vinyl, DAT, DCC, MD) über sämtliche Vertriebskanäle (insbesondere Einzelhandel, Club, Mail-Order, Vermietung und Verleih) in allen Konfigurationen und Preiskategorien; 4.4.2 im Film, Rundfunk und Fernsehen (inklusive Satelliten- und Kabelfernsehen, Pay-TV); 4.4.3 zu Synchronisations- und Werbezwecken jeder Art (inklusive kommerzieller Werbezwek- ke für branchenfremde und Drittprodukte); 4.4.4 auf Bild-Tonträgern inklusive Kopplungsbild-Tonträgern (Videos, Platten, Videobänder, CDV) und interaktiven Speichermedien (z.B. CD-Rom, CD-I); 4.4.5 über Kabelsysteme und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 MinutenDatenbanken im Wege der digitalen oder analogen elektro- nischen Verbreitung (z.B. Telefon-, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen ISDN oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- andere Kabelnetze und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang Onlinemedi- endienste); 4.4.6 in Verbindung oder Vermischung mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumunganderen Aufnahmen in Form von Megamixen, DJ- Mixen, ausschnittsweise oder in Form von Kürzungen. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG 4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Auswertung durch Dritte vornehmen zu lassen und sämtliche Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar diesen ebenfalls die Weiterübertragung zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichgestatten. 1.34.6 Die von der AKM, der Austro-Mechana oder anderen Wahrnehmungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte bleiben unberührt und sind nicht Gegenstand der Rechte- übertragung. 4.7 Der Produzent versichert ausdrücklich, über die in diesem Vertrag auf den Auftraggeber übertragenden Rechte zu verfügen und durch keine anderweitigen Bindungen daran ge- hindert zu sein, diesen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werdenProduzent stellt den Auftraggeber insoweit von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei.

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Samples: Remix Agreement

Rechtseinräumung. 1.1. Musikvideos sind Filmwerke und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt des Tonträgerherstellers und soweit sie ihm zustehen, der ausübenden Künstler im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung an seinem gesamten bestehenden und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-künftigen Repertoire des Berechtigtenzur treuhändigen Wahrnehmung ausschließlich ein. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen übertragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.

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Samples: Wahrnehmungsvertrag Für Tonträgerhersteller

Rechtseinräumung. 1.12.1. Musikvideos sind Filmwerke Rechtseinräumung/Rechteübertragung: 2.1.1. Rechtseinräumung: Der/die Bezugsberechtigte räumt der AKM an allen von ihm/ihr als UrheberIn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschaffenen, bestehenden und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger künftigen Werken bzw. an allen als 10 MinutenMusikverlag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während der Vertragsdauer erworbenen Urheberrechten die ausschließlichen Werknutzungsrechte an der öffentlichen Aufführung, in welchen Musikwerke mit der Rundfunksendung und ohne Text und deren Aufführung der Zurverfügungstellung einschließlich gleichartiger Rechte (Vortragim Ausland) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt istein. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter istBezugsberechtigte, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden RechteRechteinhaberInnen an nachgelassenen Werken (§ 76b UrhG) sind, Vergütungs- sind Urhebern und Urheberinnen gleichgestellt. Die Rechtseinräumung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt und erstreckt sich somit auf alle Länder der Welt und auf die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist einschließlich eventueller Schutzfristverlängerungen sowie einschließlich wiederauflebender Schutzfristen. 2.1.2. Rechteübertragung: Der/die Bezugsberechtigte überträgt der AKM zur Gänze an allen von ihm/ihr (als UrheberIn) geschaffenen, bestehenden und/oder Beteiligungsansprüche künftigen Werken bzw. an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung einallen (als Musikverlag) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während der Vertragsdauer erworbenen Urheberrechten die mit den Rechten der öffentlichen Aufführung, Rundfunksendung und der Zurverfügungstellung in Zusammenhang stehenden Beteiligungs- und /oder Vergütungsansprüche sowie gleichartige Ansprüche (im Ausland). Bezugsberechtigte, die RechteinhaberInnen an nachgelassenen Werken (§ 76b UrhG) sind, sind Urhebern und Urheberinnen gleichgestellt. Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt und erstreckt sich somit auf alle Länder der Welt und auf die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist einschließlich eventueller Schutzfristverlängerungen sowie einschließlich wiederauflebender Schutzfristen. 2.1.3. Die Rechtseinräumung an die LSG bzw. Rechteübertragung erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige Musikvideo-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauerunbeschränkt, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich (unter Pkt 15 – Ausnahmen von der Rechtwahrnehmung/Territorien) etwas Abweichendes vereinbart wurde, wie etwa hinsichtlich inhaltlicher und/oder territorialer Beschränkungen. 2.2. Die in Pkt 2.1 genannte Rechtseinräumung bzw. Rechteübertragung bezieht sich auf Musikwerke und mit solchen Werken verbundene Sprachwerke und umfasst insbesondere folgende Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche: a) Die konzertmäßige Aufführung von Musikwerken und den Vortrag von mit Musikwerken verbundenen Sprachwerken, einschließlich der Aufführung und des Vortrags solcher Werke in Verbindung mit Filmwerken und/oder Laufbildern. Ausgenommen ist die bühnenmäßige Aufführung musikdramatischer Werke, vollständig oder in größeren Teilen („großes Recht“). b) Die Sendung durch Rundfunk oder auf ähnliche Art (einschließlich der Sendung mit Hilfe von Leitungen oder über Satellit), ausgenommen jedoch Rundfunksendungen von Bühnenwerken – vollständig oder in größeren Teilen – („großes Recht“), wenn die Sendung eine Einschränkung Bühnenaufführung oder eine nach Art einer solchen Aufführung für Sendezwecke vorgenommene Wiedergabe des Werkes zum Gegenstand hat sowie Rundfunksendungen von Hörspielen; weiters die Weitersendung von Rundfunksendungen, einschließlich Satellitensendungen, mit Hilfe von Leitungen einschließlich der Rechtseinräumung an Weitersendung musikdramatischer Werke (§ 59a UrhG). c) Die öffentliche Wiedergabe mit Hilfe von Schall- und /oder Bildschallträgern (Datenträgern) einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von musikdramatischen Werken sowie die LSG ver- einbart wird öffentliche Wiedergabe für Zwecke des Unterrichts in Verbindung mit Filmwerken im Sinn des § 56c UrhG sowie die Benutzung von Schall- und/oder Bildschallträgern (siehe Pkt. 8Datenträgern) in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Bibliotheken, Bild- oder Schallträgersammlungen u. dgl.) im Sinn des § 56b UrhG. d) Die öffentliche Wiedergabe mit Hilfe von Rundfunksendungen im Sinne des § 17 UrhG einschließlich der Rundfunksendung musikdramatischer Werke, gemäß § 18 Abs 3 UrhG. e) Die Zurverfügungstellung gemäß § 18a UrhG, einschließlich der Zurverfügungstellung in Schul-, Unterrichts- und Lehreinrichtungen (§ 42g UrhG). Die LSG Rechtseinräumung betrifft nicht musikdramatische Werke, wenn diese vollständig und/oder in größeren Teilen („großes Recht“) öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Die öffentliche Zurverfügungstellung von Notationen und/oder Textbildern in welcher technischen Form auch immer (graphische Rechte) ist berechtigtnicht von der Rechtseinräumung betroffen. f) Sonstige Nutzungsrechte und Ansprüche, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigtendurch künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichsoweit sie den Rechten in den lit a bis e entsprechen. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe g) Die Rechtseinräumung umfasst in allen oben angeführten Fällen keine Rechte der vom Beirat dazu beschlossenen Vervielfältigung und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werdenVerbreitung.

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Samples: Wahrnehmungsvertrag

Rechtseinräumung. 1.11. Musikvideos Die*der Rechteinhaber*in räumt der Goethe-Universität an ihren*seinen digitalen Objekten das räumlich und zeitlich unbegrenzte, nicht-ausschließliche, unentgeltliche und unwiderrufliche Recht zur langfristigen Speicherung, zur Zugänglichmachung über GUDe und zur Vervielfältigung zu diesen Zwecken ein. 2. Beim Hochladen wählen die*der Rechteinhaber*in selbst, ob die digitalen Objekte gespeichert werden und durch sie*ihn i) zur eigenen Archivierung lediglich für sie*ihn selbst abrufbar sind Filmwerke und nur durch sie* ihn persönlich einem beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden können (access condition type: private) oder ii) im Rahmen von GUDe zu von ihr*ihm gewählten Lizenzbedingungen, die die Nutzungsrechte für eine eventuelle Nachnutzung regeln, (ggf. zeitverzögert) öffentlich zugänglich gemacht werden (access condition type: public). Eine zeitverzögerte Veröffentlichung geschieht dadurch, dass die digitalen Objekte mit einer Sperrfrist (Embargo) belegt werden. In GUDe sind unterschiedliche Lizenzbedingungen auswählbar. 3. Wählt die*der Rechteinhaber*in die öffentliche Zugänglichmachung gemäß 2. (ii), wird der Goethe-Universität zudem das Recht eingeräumt, die Metadaten der digitalen Objekte unter einer CC0 1.0 Lizenz zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus räumt sie*er der Goethe-Universität das Recht ein, ihre*seine digitalen Objekte im Rahmen nationaler Sammelaufträge zur Online-Bereitstellung oder für die Langzeitarchivierung (z. B. durch die Deutsche Nationalbibliothek) zur Verfügung zu stellen, soweit nicht ausdrückliche Vereinbarungen mit Dritten (z. B. Verlagen) dem entgegenstehen. 4. Die Rechte zur Urheberschaft und zur Verwertung der digitalen Objekte in anderer Form bleiben von (1) und (2) unberührt. 5. Die*der Rechteinhaber*in räumt der Goethe-Universität beim Anlegen von Datensätzen das Recht ein, diese unter einer CC0 1.0 Lizenz zur Verfügung zu stellen. 6. Der Goethe-Universität wird zudem das Recht eingeräumt, bei Bedarf (z.B. zum Zweck Barrierefreiheit oder Zugänglichkeit oder für statistische Auswertungen) an den digitalen Objekten und Datensätzen technische Veränderungen vorzunehmen, (z.B. diese in andere elektronische und physische Formate zu überführen) und ggf. in ein Nachfolgesystem einzuspeisen. Dies umfasst auch das Recht, die von die*der Rechteinhaber*in eingegebenen Metadaten ggf. zu korrigieren und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt wer- den, sofern zu vervollständigen. Dabei ist die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags und soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist, die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Musikvideos zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Die Rechtseinräumung an die LSG erfolgt im nachstehend beschriebenen Umfang mit ausschließlicher Wirkung und bezieht sich auf das gesamte bestehende und künftige MusikvideoGoethe-Repertoire des Berechtigten. Bei zukünftigen Veränderungen des über- tragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG ist Universität berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte alle zweckdienlichen technischen Mittel, Formate und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlichMethoden anzuwenden. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.

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Samples: Publishing Agreement