Rechtseinräumung. 2.1 Mit dem Auftrag räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes (sofern im Auftragsdokument nicht anders definiert), nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Recht zur Nutzung der Programme und Inanspruchnahme programmbezogener Serviceangebote ein, die Sie bestellt haben. Maßgeblich für diese Nutzung sind die Bestimmungen des Rahmenvertrages, einschließlich der Definitionen und Regeln gemäß dem Auftragsdokument sowie der Programmdokumentation. 2.2 Mit der Bezahlung der programmbezogenen Serviceangebote räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Nutzungsrecht an allen Komponenten ein, die Oracle entwickelt hat und Ihnen auf der Grundlage dieser Anlage P überlässt („Leistungsgegenstände“). Einzelne Leistungsgegenstände können zusätzlichen Lizenzbestimmungen aus dem jeweiligen Auftrag unterliegen. 2.3 Sie dürfen Ihren Beauftragten und Auftragnehmern (insbesondere Outsourcing-Partnern) die Nutzung der Programme und Leistungen für Ihren internen Geschäftsbetrieb gestatten und Sie sind dafür verantwortlich, dass bei dieser Nutzung die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Bestimmungen dieser Anlage P eingehalten werden. Der Einsatz von Programmen, die speziell darauf ausgerichtet sind, Ihren Kunden und Lieferanten zur Förderung Ihres internen Geschäftsbetriebs die Interaktion mit Ihnen zu ermöglichen, ist gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen und dieser Anlage P zulässig. 2.4 Sie dürfen für die von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Anzahl an Kopien von jedem Programm anfertigen und jeden Programm-Datenträger einmal kopieren.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Rechtseinräumung. 2.1 Mit dem Sobald Oracle Ihren Auftrag räumt Oracle annimmt, haben Sie das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, unbefristete (sofern nicht in Ihrem Auftrag anders angegeben), beschränkte Recht, die von Ihnen ausschließlich bestellten Programme und programmbezogenen Serviceangebote rein für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes (sofern im Auftragsdokument nicht anders definiert), nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Recht zur Nutzung vorbehaltlich der Programme und Inanspruchnahme programmbezogener Serviceangebote ein, die Sie bestellt haben. Maßgeblich für diese Nutzung sind die Bestimmungen des Rahmenvertrages, Rahmenvertrags einschließlich der Definitionen und Regeln gemäß zu nutzen, welche in dem Auftragsdokument sowie Auftrag und der ProgrammdokumentationProgrammdefinition ausgeführt sind.
2.2 Mit der Bezahlung der von programmbezogenen Serviceangebote räumt Serviceangeboten erhalten Sie das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Recht, alles, was Oracle entwickelt und Ihnen ausschließlich im Rahmen dieser Anlage P ausgeliefert hat („Arbeitsergebnisse“), für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Nutzungsrecht an allen Komponenten einzu nutzen; gleichwohl können bestimmte Arbeitsergebnisse zusätzlichen Lizenzbestimmungen unterliegen, die Oracle entwickelt hat und Ihnen auf der Grundlage dieser Anlage P überlässt („Leistungsgegenstände“). Einzelne Leistungsgegenstände können zusätzlichen Lizenzbestimmungen aus dem jeweiligen im Auftrag unterliegenbereitgestellt werden.
2.3 Sie dürfen Ihren Beauftragten Ihre Vertreter und Auftragnehmern Auftragnehmer (insbesondere Outsourcing-PartnernOutsourcingpartner) berechtigen, die Nutzung der Programme und Leistungen Arbeitsergebnisse für Ihren internen Geschäftsbetrieb gestatten zu nutzen und Sie sind dafür verantwortlich, dass sie die allgemeinen Vertragsbedingungen und diese Anlage P bei dieser Nutzung die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Bestimmungen dieser Anlage P eingehalten werdeneinhalten. Der Einsatz von ProgrammenFür Programme, die speziell insbesondere darauf ausgerichtet ausgelegt sind, es Ihren Kunden und Lieferanten zur Förderung Anbietern zu ermöglichen, in der Umsetzung Ihres internen Geschäftsbetriebs die Interaktion mit Ihnen zu ermöglicheninteragieren, ist gemäß den Allgemeinen eine solche Nutzung im Rahmen der allgemeinen Vertragsbedingungen und dieser der Anlage P zulässig.
2.4 Sie dürfen für die von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Anzahl an von Kopien von jedem Programm anfertigen jedes Programms für Ihre lizenzierte Nutzung und jeden Programm-Datenträger einmal kopiereneine Kopie jedes Programmdatenträgers erstellen.
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Rechtseinräumung. 2.1 2.1. Mit dem Auftrag räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes (sofern im Auftragsdokument nicht anders definiert), nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Recht zur Nutzung der Programme und Inanspruchnahme programmbezogener Serviceangebote ein, die Sie bestellt haben. Maßgeblich für diese Nutzung sind die Bestimmungen des Rahmenvertrages, einschließlich der Definitionen und Regeln gemäß dem Auftragsdokument sowie der Programmdokumentation.
2.2 2.2. Mit der Bezahlung der programmbezogenen Serviceangebote räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Nutzungsrecht an allen Komponenten ein, die Oracle entwickelt hat und Ihnen auf der Grundlage dieser Anlage P überlässt („Leistungsgegenstände“). Einzelne Leistungsgegenstände können zusätzlichen Lizenzbestimmungen aus dem jeweiligen Auftrag unterliegen.
2.3 2.3. Sie dürfen Ihren Beauftragten und Auftragnehmern (insbesondere Outsourcing-Partnern) die Nutzung der Programme und Leistungen für Ihren internen Geschäftsbetrieb gestatten und Sie sind dafür verantwortlich, dass bei dieser Nutzung die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Bestimmungen dieser Anlage P eingehalten werden. Der Einsatz von Programmen, die speziell darauf ausgerichtet sind, Ihren Kunden und Lieferanten zur Förderung Ihres internen Geschäftsbetriebs die Interaktion mit Ihnen zu ermöglichen, ist gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen und dieser Anlage P zulässig.
2.4 2.4. Sie dürfen für die von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Anzahl an Kopien von jedem Programm anfertigen und jeden Programm-Datenträger einmal kopieren.
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Rechtseinräumung. 2.1 Mit dem Sobald Oracle Ihren Auftrag räumt Oracle annimmt, haben Sie das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, unbefristete (sofern nicht in Ihrem Auftrag anders angegeben), beschränkte Recht, die von Ihnen ausschließlich bestellten Programme und programmbezogenen bestellbaren Services rein für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes (sofern im Auftragsdokument nicht anders definiert), nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Recht zur Nutzung vorbehaltlich der Programme und Inanspruchnahme programmbezogener Serviceangebote ein, die Sie bestellt haben. Maßgeblich für diese Nutzung sind die Bestimmungen des Rahmenvertrages, Rahmenvertrags einschließlich der Definitionen und Regeln gemäß zu nutzen, welche in dem Auftragsdokument sowie Auftrag und der ProgrammdokumentationProgrammdefinition ausgeführt sind.
2.2 Mit der Bezahlung der von programmbezogenen Serviceangebote räumt bestellbaren Services erhalten Sie das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Recht, alles, was Oracle entwickelt und Ihnen ausschließlich im Rahmen dieser Anlage P ausgeliefert hat („Arbeitsergebnisse“), für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Nutzungsrecht an allen Komponenten einGeschäftstätigkeit zu nutzen; gleichwohl können bestimmte Arbeitsergebnisse zusätzlichen Lizenzbestimmungen unterliegen, die Oracle entwickelt hat und Ihnen auf der Grundlage dieser Anlage P überlässt („Leistungsgegenstände“). Einzelne Leistungsgegenstände können zusätzlichen Lizenzbestimmungen aus dem jeweiligen im Auftrag unterliegenbereitgestellt werden.
2.3 Sie dürfen Ihren Beauftragten Ihre Vertreter und Auftragnehmern Auftragnehmer (insbesondere Outsourcing-PartnernOutsourcingpartner) berechtigen, die Nutzung der Programme und Leistungen Arbeitsergebnisse für Ihren internen Geschäftsbetrieb gestatten zu nutzen und Sie sind dafür verantwortlich, dass sie die allgemeinen Vertragsbestimmungen und diese Anlage P bei dieser Nutzung die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Bestimmungen dieser Anlage P eingehalten werdeneinhalten. Der Einsatz von ProgrammenFür Programme, die speziell insbesondere darauf ausgerichtet ausgelegt sind, es Ihren Kunden und Lieferanten zur Förderung Anbietern zu ermöglichen, in der Umsetzung Ihres internen Geschäftsbetriebs die Interaktion mit Ihnen zu ermöglicheninteragieren, ist gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen eine solche Nutzung im Rahmen der allgemeinen Vertragsbestimmungen und dieser der Anlage P zulässig.
2.4 Sie dürfen für die von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Anzahl an von Kopien von jedem Programm anfertigen jedes Programms für Ihre lizenzierte Nutzung und jeden Programm-Datenträger einmal kopiereneine Kopie jedes Programmdatenträgers erstellen.
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