Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die Hanse- Merkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Per- son entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- cherungsnehmer / die versicherte Person. 1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszah- lung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des An- spruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlags- zahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sa- che mindestens zu zahlen ist. 3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die ver- sicherte Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regu- lierung des Schadens aufschieben. 4. Zur Prüfung des Leistungsanspruches ist es eventuell erforder- lich, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rah- men personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, bzw. der gesetzliche Vertreter der versicherten Person, oder eine Risiko- person die Einwilligung zu einer solchen Erhebung nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang des Leistungsanspruches nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit der Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die be- fragten Anstalten oder Personen gegenüber der HanseMerkur nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung, Insurance Agreement
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Versicherte vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheitenvereinbarte Obliegenheit, so ist die HanseMerkur nicht der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung verpflichtetfrei. Im Fall einer Bei grob fahrlässigen fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die Hanse- Merkur der Versicherer berechtigt, die seine Leistung in einem dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Per- son entsprechenden Verhältnis zu kürzenVersicherten entspricht. Die Beweislast für das Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt hat der Versi- cherungsnehmer / Versicherte zu beweisen.
b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die versicherte PersonVerletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, erhält § 1 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (VB/RRV Platinum 2020_100_CH) folgende Fassung:
1. Liegt Der Versicherer leistet, unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gem. § 3 VB/RRV Platinum 2020_100_CH, Entschädigung:
a) bei Nichtbenutzung der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der HanseMerkur vor und ist in § 1 Ziffer 2 VB/RRV Platinum 2020_100_CH genannten wichtigen Gründe für die Leistungspflicht dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
b) bei vorzeitiger Aufgabe der HanseMerkur dem Grunde und Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der Höhe nach festgestelltin § 1 Ziffer 2 VB/RRV Platinum 2020_100_CH genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, so hat die Auszah- lung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des An- spruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sindfalls eine Weitervermietung nicht gelungen ist.
2. Einen Monat Die Entschädigung nach Anzeige des Schadens kann als Abschlags- zahlung Ziffer 1 bezieht sich nur auf die Kosten der Betrag beansprucht werdenPersonen, die über die Kreditkarte versichert sind. Die übrigen Bestimmungen der nach Lage der Sa- che mindestens zu zahlen istVB/RRV Platinum 2020_100_CH gelten sinngemäß.
3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die ver- sicherte Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regu- lierung des Schadens aufschieben.
4. Zur Prüfung des Leistungsanspruches ist es eventuell erforder- lich, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rah- men personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, bzw. der gesetzliche Vertreter der versicherten Person, oder eine Risiko- person die Einwilligung zu einer solchen Erhebung nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang des Leistungsanspruches nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit der Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die be- fragten Anstalten oder Personen gegenüber der HanseMerkur nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden sind.
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Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Versicherte vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheitenvereinbarte Obliegenheit, so ist die HanseMerkur nicht der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung verpflichtetfrei. Im Fall einer Bei grob fahrlässigen fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die Hanse- Merkur der Versi- cherer berechtigt, die seine Leistung in einem dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Per- son entsprechenden Verhältnis zu kürzenVersicherten ent- spricht. Die Beweislast für das Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt hat der Versi- cherungsnehmer / Versicherte zu beweisen.
b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leis- tung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die versicherte PersonVerletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungs- falles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwoh- nungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, erhält § 1 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen für die Reiserück- trittskostenversicherung (VB/RRV Gold 2018_150) folgende Fassung:
1. Liegt Der Versicherer leistet, unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gem. § 3 VB/RRV Gold 2018_150, Entschädigung:
a) bei Nichtbenutzung der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der HanseMerkur vor und ist in § 1 Ziffer 3 VB/RRV Gold 2018_150 genannten wichtigen Gründe für die Leistungspflicht dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
b) bei vorzeitiger Aufgabe der HanseMerkur dem Grunde und Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der Höhe nach festgestelltin § 1 Ziffer 3 VB/RRV Gold 2018_150 genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, so hat die Auszah- lung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des An- spruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sindfalls eine Wei- tervermietung nicht gelungen ist.
2. Einen Monat Die Entschädigung nach Anzeige des Schadens kann als Abschlags- zahlung Ziffer 1 bezieht sich nur auf die Kosten der Betrag beansprucht werdenPersonen, die über die Kreditkarte versichert sind. Die übrigen Bestimmungen der nach Lage der Sa- che mindestens zu zahlen istVB/RRV Gold 2018_150 gelten sinngemäß.
3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die ver- sicherte Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regu- lierung des Schadens aufschieben.
4. Zur Prüfung des Leistungsanspruches ist es eventuell erforder- lich, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rah- men personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, bzw. der gesetzliche Vertreter der versicherten Person, oder eine Risiko- person die Einwilligung zu einer solchen Erhebung nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang des Leistungsanspruches nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit der Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die be- fragten Anstalten oder Personen gegenüber der HanseMerkur nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden sind.
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