Reise-Unfallversicherung Musterklauseln

Reise-Unfallversicherung. § 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes
Reise-Unfallversicherung. Bei Abschluss einer Reise-Unfallversicherung wird ein einmaliger Betrag (Invaliditätsleistung) gezahlt, wenn Sie durch einen Unfall dauerhafte Beeinträchtigungen erleiden (z. B. durch Bewegungs- einschränkungen, Lähmungen oder Amputationen). Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungs- summe und dem Grad der Beeinträchtigung.
Reise-Unfallversicherung. 1 – Beschreibung des Versicherungsschutzes § 2 – Leistungen bei Invalidität § 3 – Leistungen im Todesfall § 4 – Leistungen für Bergungskosten § 5 – Leistungen für Kosten kosmetischer Operationen § 6 – Fälligkeit der Leistungen § 7 – Einschränkungen des Versicherungsschutzes § 8 – Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen § 9 – Besondere Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles (Ergänzung zu den im § 7 des Allgemeinen Teils aufgeführten All- gemeinen Obliegenheiten)
Reise-Unfallversicherung. Die Leistung wird bei Unfällen auf der Reise, die zum Invaliditätsfall oder Tod der versicherten Person führen, erbracht. • im Todesfall 1) 20.000,– EUR • Invaliditätsfall bis 40.000,– EUR • Bergungskosten bis 5.000,– EUR • Kosmetische Operationen bis 5.000,– EUR
Reise-Unfallversicherung. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un- fallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. ! Für bestimmte Sachen (z.B. Schmuck) wird nur ein prozen- tualer Anteil der Versicherungssumme gezahlt. ! Diebstähle aus Kraftfahrzeugen sind nur zwischen 6:00 und 22:00 Uhr versichert ! Wertsachen müssen sicher verwahrt werden Reiseschutz 1 Wir bieten Ihnen eine Reiseversicherung an. Mit dieser erhalten Sie Versicherungsschutz und Serviceleistungen auf Reisen. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Reiseversicherung: Reiseschutz 1 Wo bin ich versichert? ✓ Der Versicherungsschutz besteht für Reisen im vertraglich vereinbarten Geltungsbereich Welche Verpflichtungen habe ich? Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, ergeben sich für Sie einige Verpflichtungen, denen Sie nachkommen müssen. Unter anderem müssen Sie den Schaden so gering wie möglich halten. Dazu gehört unter anderem, dass Sie − in der Reise-Rücktrittsversicherung unverzüglich die Reise bei der Buchungsstelle stornieren. − uns in der Reise-Krankenversicherung unverzüglich informieren, wenn eine stationäre Behandlung erforderlich wird. − in der Reise-Gepäckversicherung einen Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle melden. Wann und wie zahle ich? − Die Prämie ist sofort bei Vertragsabschluss fällig. Sie zahlen gemäß Ihrer bei Vertragsabschluss gewählten Zahlungsart. Ob und wann Sie weitere Prämien zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt − in der Reise-Rücktrittsversicherung mit dem Vertragsschluss − in der Reiseabbruch-Versicherung sobald sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten − in der Reise-Krankenversicherung mit dem Grenzübertritt ins Ausland − in den übrigen Versicherungen mit Antritt der versicherten Reise. Der Versicherungsschutz endet − in der Reise-Rücktrittsversicherung sobald sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten oder sobald der Versicherungsfall eintritt − in den übrigen Versicherungen zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Beendigung der Reise. Wie kann ich den Vertrag kündigen? − Ihr Vertrag endet mit der Beendigung Ihrer Reise, spätestens zum vereinbarten Versicherungsende. Ein besonderes Kündigungs- recht ist nicht vorgesehen.
Reise-Unfallversicherung. Die Reise-Unfallversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungs- summe.
Reise-Unfallversicherung. Für Unfälle, die auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen. Keine Unfälle sind Krankheiten und Abnutzungserscheinungen wie z. B. Rückenleiden durch ständiges Sitzen, Schlaganfälle oder Herzinfarkt. Für Xxxxxxx, die an geliehenen, verpachteten und gemieteten Sachen entstehen. Wenn Schäden durch Verlieren, Liegen- oder Hängenlassen von Gegenständen entstehen. Außerdem sind u. a. Bargeld, Schecks, Kreditkarten und Wertpapiere nicht versichert. Versicherungsfähig sind Au Pairs, Xxxxxxx, Sprachschüler, Studenten, Stipendia- ten, Doktoranden, Teilnehmer an Work & Travel Programmen oder sonstige Per- sonen, die sich nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen vorübergehend im Ausland aufhalten bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres (35. Geburtstag). (mit Progressionsstaffel 350 %)
Reise-Unfallversicherung. Versicherte Ereignisse
Reise-Unfallversicherung. ✓ Leistet Entschädigung, wenn ein versicherter Unfall während der Reise zu dauernder Invalidität oder zum Tod der versicherten Person führt. Versicherungssummen: € 10.000,- bei Tod, bis € 40.000,- bei Invalidität, € 140.000,- bei Vollinvalidität ✓ Bietet Versicherungsschutz, wenn Dritte wegen eines Schadenereignisses, das Sie während der Reise verursacht haben, Schadenersatzansprüche geltend machen. Versicherungssummen: € 1.000.000,- je Person bei Personen- und Sachschäden, € 250.000,- für Mietsachschäden - Wenn Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 % bei der unfallbedingten Gesund- heitsschädigung mitgewirkt haben, kann die Leistung entsprechend gekürzt werden. 2020-1075 AVB 20 MAWISTA Reisecare (Unfall- & Haftpflichtschutz) ist ein Zusatz-Reiseschutz und beinhaltet folgende Leistungen: Reise-Unfallversicherung und Reise-Haftpflichtversicherung. ✓ Weltweit im Ausland. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. Generell sind Reisen in Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht, vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Reise-Unfallversicherung. Sie sind verpflichtet, die behandelnden oder begutachtenden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. - Für die Zahlung der Versicherungsleistungen wegen dauernder Invalidität sind besondere Fristen für die Geltendmachung zu beachten.